Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 12 18. März 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch A._____, Beiständin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Rechenschaftsablage etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Über X._____ wurde im Jahre 2008 durch die damalige Vormundschaftsbehörde des Kreises Schams eine Beistandschaft zur Vertretung sowie zur Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet. Seit dem 16. März 2010 wird das Mandat der Beistandschaft durch die Schwester des Verbeiständeten, A._____, O.1_____, geführt. B. Der Bericht der Beiständin und die per 31. Dezember 2011 erstellte Rechnung wurden mit Entscheid der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Hinterrhein vom 22. Mai 2012 revidiert und mit einem Vermögensstand von CHF 114'238.89 genehmigt. Ferner ordnete die Behörde die Umwandlung der nicht mündelsicheren Anlagen bei der Raiffeisen Schweiz im damaligen Betrag von CHF 17'544.60 an. C. A._____ legte der Behörde mit Datum vom 31. März 2013 (eingegangen am 3. Mai 2013) einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2012 sowie die per 31. Dezember 2012 abgeschlossene Rechnung, welche einen Vermögensstand von CHF 121'851.79 auswies, zur Genehmigung vor. Im Gegensatz zum vorjährigen Vermögensstand resultierte im Jahr 2012 ein Vorschlag von durchschnittlich rund CHF 634.-- pro Monat. In ihrem Bericht bestätigte die Beiständin, dass die nicht mündelsichere Anlage bei der Raiffeisen Schweiz im Betrag von CHF 18'462.60 – entsprechend dem vorerwähnten Entscheid der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Hinterrhein – am 6. Dezember 2012 umgewandelt und dem Sparkonto der Raiffeisenbank gutgeschrieben wurde. Für die laufende Rechnungsführung reichte A._____ ein ausgeglichenes Budget ein, welches monatlich ein Einkommen sowie Ausgaben von je rund CHF 3'900.-- vorsieht. Überdies erstellte die Raiffeisenbank O.2_____ mit Datum vom 11. Dezember 2013 einen persönlichen Anlagevorschlag für das verwaltete Vermögen. D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014, erkannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbünden/Moesa was folgt: „1. Die Rechnung schliesst per 31.12.2012 mit einem Aktivsaldo von Fr. 121'851.79 ab und wird unter Vorbehalt der Revisionsanmerkungen genehmigt. 2. Der Rechenschaftsbericht vom 31.12.2012 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3. Die Beiständin wird angewiesen:
Seite 3 — 11 a. Zur Sicherung des gewöhnlichen Lebensunterhalts inklusive für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen innert Monatsfrist ein „Betriebskonto“ zu führen, worüber sämtliche Finanzgeschäfte abgewickelt werden. Das Betriebskonto muss über genügend Jahresliquidität verfügen. Bei Bedarf müssen ca. Fr. 20'000.- bis Fr. 25'000.verfügbar sein, ohne dass andere Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen. b. Allenfalls das restliche Vermögen für weitergehende über den Lebensunterhalt hinausgehende Bedürfnisse anzulegen (nach Art. 7 VBVV). c. Die getätigte Anlage (gemäss Punkt b) bedarf der Bewilligung durch die KESB. Sie ist mittels einer Zugriffsbeschränkung/„Verwahrung“ (Verfügungsberechtigung durch die Beiständin unter Mitwirkung der KESB) abzusichern. d. Der KESB die obigen vollzogenen Transaktionen umgehend zu melden mit entsprechenden Belegen. 4. Vom mutmasslich ausgeglichenen Budget für die laufende Rechenschaftsperiode wird Kenntnis genommen. Die Beiständin wird künftig von der Einreichung eines Budgets befreit. 5. Die Beiständin ist gehalten: a. Der KESB jedes Jahr (erstmals per Ende 2013) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. Für die Tätigkeit vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 wird zugunsten von A._____ eine ordentliche Entschädigung von Fr. 600.festgesetzt. 7. Die Beiständin ist nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids berechtigt, die Entschädigung im Betrag von Fr. 600.- (Ziff. 6) zu ihren Gunsten direkt dem Betriebskonto von X._____ zu belasten. 8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 850.- festgesetzt und X._____ auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Eröffnung).“ Begründend führte die KESB Mittelbünden/Moesa insbesondere aus, dass aus der Vermögensübersicht hervorgehe, dass per 31. Dezember 2012 liquide Mittel im Umfang von rund CHF 111'000.-- vorhanden gewesen seien. Dieser Betrag stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum budgetierten Bedarf zur Finanzierung der Lebenshaltung für die kommende Berichtsperiode. Daher sei der auf den Betriebskonten liegende Betrag unter Berücksichtigung der Liquiditätsentwicklung zu
Seite 4 — 11 begrenzen. Es sei künftig ein einziges Betriebskonto – wobei ein Betrag zwischen CHF 20'000.-- und CHF 25'000.-- verfügbar sein solle – zu führen, während das übrige Vermögen für nicht kurzfristige Bedürfnisse entsprechend der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft anzulegen sei. Das nicht für den gewöhnlichen Lebensunterhalt benötigte Vermögen auf den liquiden Betriebskonten sei durch Überweisung auf ein Sparkonto oder Investition in Anlagen für weitergehende Bedürfnisse nach Art. 7 VBVV anzulegen. Die KESB erwog, dass der persönliche Anlagevorschlag der Raiffeisenbank O.2_____ vom 11. Dezember 2013 den Bestimmungen der VBVV entspreche. Was die Verfahrenskosten angeht, legte die KESB die Grundgebühr für den Entscheid auf CHF 300.-- fest, womit ein Teil des Aufwands für die allgemeine Fallführung (Erfassung und Bearbeitung, Schlussredaktion, Versand etc.) und die Beratung der Behörde (Aktenstudium, Sitzungen) gedeckt werde. Für die Abklärung sei ein zeitlicher Aufwand von 2.5 Stunden à CHF 140.-- von Mitgliedern der Behörde sowie von 2 Stunden à CHF 100.-- von Mitarbeitenden des Revisorats entstanden, womit sich die aufwandbezogene Gebühr auf CHF 550.-- und die Kosten somit gesamthaft auf CHF 850.-- belaufen würden. E. Diesen Entscheid focht A._____ – wie sie ausführt im Interesse ihres Bruders X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden an. Sinngemäss beantragte die Beiständin im Namen des Beschwerdeführers, auf eine Neuanlage des Vermögens gemäss Art. 7 VBVV wie auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und damit Ziffer 3 und Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Sie begründete ersteren Antrag damit, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt von der Behörde angewiesen worden sei, den vorhandenen Fonds aufzulösen, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheine, erneut in einen Fonds zu investieren. Die gesetzlichen Bestimmungen würden lediglich vorsehen, dass es zulässig sei, in Obligationen anzulegen, nicht aber, dass zwingend in solche investiert werden müsse. Sie werde den Anweisungen der Behörde nicht Folge leisten. Betreffend den Kostenpunkt machte die Beiständin geltend, dass ein Zeitaufwand von 4.5 Stunden für die Prüfung der Rechnung überhöht erscheine; vielmehr wäre dafür ein Aufwand von einer Stunde ausreichend gewesen. Zudem stellte sie die erhobene Grundgebühr von CHF 300.-- in Frage. F. Die KESB Mittelbünden/Moesa liess sich innert der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer angesetzten Frist vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädi-
Seite 5 — 11 gungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen in ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2013 sowie auf die Akten. G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 wurde das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Abs. 3 der vorerwähnten Bestimmung sieht vor, dass altrechtliche Massnahmen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts dahinfallen, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat. Da diese dreijährige Frist gegenwärtig noch nicht verstrichen ist, hat die im vorliegenden Fall bestehende altrechtliche Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB nach wie vor Geltung. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Aber auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und solche, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), sind von Gesetzes wegen legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Vorliegend erhebt die Beiständin im Namen des Verbeiständeten Beschwerde, welcher als unmittelbar Betroffener des Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB klar zu dessen Anfechtung berechtigt ist. Sollte die Beschwerde nicht im Interesse des Verbeiständeten erhoben worden sein, ist zu bemerken, dass auch die Beiständin einerseits als am vor-
Seite 6 — 11 instanzlichen Verfahren beteiligte Person (Ziff. 1) sowie andererseits als nahestehende Person des Betroffenen (Ziff. 2; vgl. Steck, a.a.O., N 33 zu Art. 450 ZGB; Schmid, a.a.O., N 23 zu Art. 450 ZGB) selbst zur Beschwerde legitimiert ist. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die gegen den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014, am 3. Februar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf einzutreten ist. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse-
Seite 7 — 11 nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013 in Bezug auf die angeordnete Vermögensanlage (Ziffer 3 des Entscheiddispositivs) und die erhobenen Verfahrenskosten (Ziffer 8 des Entscheiddispositivs). Nachfolgend sind die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wie einleitend dargelegt gilt für bestehende Massnahmen das neue Erwachsenenschutzrecht, vorliegend insbesondere die Art. 405 ff. ZGB betreffend die Führung der Beistandschaft und das in diesem Zusammenhang erlassene Verordnungsrecht. a) Art. 408 Abs. 1 ZGB verpflichtet den Beistand zur sorgfältigen Vermögensverwaltung sowie zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die mit der Verwaltung des Vermögens zusammenhängen. Art. 413 Abs. 1 ZGB verweist für die Sorgfaltspflicht des Beistands auf das Auftragsrecht (Art. 394 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Des Weiteren sieht Art. 408 Abs. 3 ZGB vor, dass der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens erlässt. Dieser Vorgabe ist der Bundesrat durch den Erlass der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR 211.223.11), welche am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nachgekommen. Der Sorgfaltspflicht wird Genüge getan, wenn die Vermögensanlage entsprechend den Bestimmungen dieser bundesrätlichen Verordnung erfolgt. Wird das Vermögen hingegen unsorgfältig verwaltet und dadurch ein Schaden verursacht, besteht eine Haftung des Kantons gestützt auf Art. 454 ZGB. Für den Rückgriff des Kantons auf die schadensverursachende Person verweist Abs. 4 der vorgenannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 65 EGzZGB auf das Gesetz über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050).
Seite 8 — 11 b) Vorliegend hat die Beiständin am 6. Dezember 2012 auf Anweisung der damaligen Vormundschaftsbehörde eine nicht mündelsichere Anlage über CHF 18'462.60 umgewandelt. Das Vermögen von X._____ von insgesamt rund CHF 111'000.-- (Stand per 31. Dezember 2012) ist heute auf einem Spar- und Privatkonto bei der Raiffeisenbank O.2_____ angelegt. Daneben besteht eine bis zum Jahre 2017 laufende Termingeldanlage über CHF 10'000.--. Die KESB hat nun festgestellt, dass das auf dem Spar- und Privatkonto liegende Vermögen in keinem angemessenen Verhältnis zum budgetierten Bedarf zur Finanzierung der Lebenshaltung (monatliches Einkommen und Ausgaben von je rund CHF 3'900.--) für die kommende Berichtsperiode stehe. Es solle deshalb zur Sicherung der Liquidität für allfällige unvorhergesehene Ausgaben ein einziges Betriebskonto geführt werden. Das übrige Vermögen hingegen solle für nicht kurzfristige Bedürfnisse angelegt werden. Der persönliche Anlagevorschlag der Raiffeisenbank O.2_____ (vgl. Aufteilung im angefochtenen Entscheid II. Ziff. 3 S. 4) trage dieser Anlagestrategie Rechnung. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. c) Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beistände unter der fachlichen Aufsicht der KESB stehen, welche ihnen Weisungen erteilen kann (Art. 50 EGzZGB). Es steht A._____ mithin nicht frei, die Anordnungen der KESB zu befolgen oder eben gerade nicht, wie sie gemäss der eingereichten Beschwerde offenbar der Meinung ist. Die Weisungen der KESB entsprechen zudem den gesetzlichen Vorschriften und der erwähnten bundesrätlichen Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV). Eine sorgfältige Vermögensverwaltung gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB bedeutet nach einhelliger Lehre, dass aufgrund einer Bedürfnisabklärung zunächst die nötigen Liquiditäten für den laufenden Bedarf sichergestellt werden. Das übrige Vermögen ist sodann zu erhalten und möglichst früchtetragend anzulegen (Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 408 ZGB; Christoph Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 408 ZGB). Dasselbe besagen die einschlägigen Bestimmungen der VBVV (Art. 2 und 3 sowie Art. 6 und 7). Art. 8 Abs. 1 VBVV schreibt sodann ausdrücklich vor, dass Vermögensanlagen (sowohl jene, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft bestehen als auch solche, die der betroffenen Person später zufliessen), welche die Voraussetzungen nach Art. 6 und 7 nicht erfüllen, innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umzuwandeln sind. Die KESB hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem Entscheid berücksichtigt und der Beiständin angemessene Weisungen zur Verwaltung des
Seite 9 — 11 Vermögens des Beschwerdeführers erteilt. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Hauptpunkt als unbegründet. d) Die Verfahrenskosten sind von der KESB Mittelbünden/Moesa wie dargelegt auf CHF 850.-- festgelegt worden. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr von CHF 300.--, welche gemäss Begründung einen Teil des Aufwands für die allgemeine Fallführung und die Beratung der Behörde deckt, und einer aufwandbezogenen Gebühr von CHF 550.-- für die Abklärung im zeitlichen Umfang von insgesamt 4.5 Stunden zusammen. Art. 63 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass für das Verfahren vor der KESB grundsätzlich Kosten erhoben werden. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, wie dies Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) ermöglicht, fällt aufgrund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers von vornherein ausser Betracht. Art. 27 Abs. 1 KESV sieht sodann vor, dass die Verfahrenskosten von der betroffenen Person zu tragen sind. Gemäss Art. 25 Abs. 1 KESV ist die Entscheidgebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person zu bemessen. Bei einem Entscheid der Kollegialbehörde, wie er hier vorliegt, beträgt der Kostenrahmen nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV CHF 500.-- bis CHF 30'000.--. Sowohl die Grundgebühr als auch die konkreten Abklärungskosten werden vorliegend mit dem entsprechenden Aufwand der KESB begründet. Somit handelt es sich um eine rein aufwandbezogene Gebühr. Dabei hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 KESV – wie soeben dargelegt – auch andere Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung massgeblich sind, nämlich das Interesse der betroffenen Person (insbesondere an der Überprüfung der sorgfältigen Vermögensverwaltung) und die wirtschaftlichen Verhältnisse, was bedeutet, dass die Gebühr innerhalb des von Art. 25 Abs. 2 KESV vorgegebenen Rahmens desto höher festgelegt werden kann, je besser sich die finanziellen Verhältnisse des Verbeiständeten gestalten. Der KESB kommt bei der Festsetzung der Gebühr ein relativ grosses Ermessen zu. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die reine Rechnungsrevision einen Aufwand von 2 Stunden erfordert hat. Vielmehr genügt nach dem Gesagten die Feststellung, dass die Gesamtgebühr von CHF 850.-- für den Entscheid mit den entsprechenden Abklärungen keineswegs zu beanstanden ist. Sie liegt nur wenig über der in Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV statuierten Mindestgebühr von CHF 500.-- und rechtfertigt sich ohne weiteres durch den Aufwand, das Interesse und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Somit ist
Seite 10 — 11 auch diese Rüge unbegründet und die Beschwerde demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 5. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'200.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: