Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 116 18. November 2014 (Mit Urteil 5A_10/2015 vom 12. Januar 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Berufung des X._____ und des Y._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 15. September 2014, mitgeteilt am 22. September 2014, in Sachen der Gesuchsteller und Berufungskläger gegen die Hilfskonkursmasse v o n Z . _____ , Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Reimann, Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich, betreffend Grundbuchberichtigungsklage (vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen vom 24. Juli 2014 stellten die Gesuchsteller den Antrag, das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell sei superprovisorisch anzuweisen, das Fortsetzungsverfahren mit Versteigerung in der Betreibung Nr. _____ bis zur rechtskräftigen Erledigung der von ihnen angehobenen Grundbuchberichtigungsklage auszusetzen. 1. Die Gesuchsteller liessen im Wesentlichen vortragen, die Forderung, die angeblich durch das auf dem Grundstück der Gesuchsteller lastende Grundpfand abgesichert sein soll, sei von der Gesuchsgegnerin gegenüber A._____ in Betreibung gesetzt worden. Der Gesuchsgegnerin sei für die Forderung und das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, wobei lediglich das Vorliegen eines Rechtsöffnungs- und Pfandtitels geprüft worden sei. A._____ habe keine Aberkennungsklage eingereicht. Die Gesuchsgegnerin habe somit das Fortsetzungsbegehren stellen können. In der Folge sei den Gesuchstellern das Verwertungsbegehren anfangs April 2014 zugegangen. Am 18. März 2014 hätten sie eine Grundbuchberichtigungsklage angehoben. Dabei gelte es festzustellen, ob die zugunsten der Gesuchsgegnerin eingetragenen Pfandrechte zu Recht bestünden. Das erste Massnahmebegehren der Gesuchsteller vom 22. April 2014 sei am 28. Mai 2014 abgewiesen worden mit dem Hinweis, es bestehe noch keine Gefahr einer Versteigerung. Inzwischen sei das Fortsetzungsbegehren mit Verwertung aber gestellt und der Kostenvorschuss geleistet worden. Dies seien neue Tatsachen, welche ein neues Gesuch und eine neue Beurteilung ermöglichen würden. 2. Die Gesuchsteller seien Gesamteigentümer des Grundstückes _____ in O.1_____. Dieses sei zu Unrecht mit zwei Pfandrechten über Fr. 2.5 Mio. und Fr. 500'000.00 belastet. Die zu löschenden Pfandrechte seien 1993 begründet worden. Bis heute hätten mehrere Änderungen der Eigentumsverhältnisse stattgefunden. Bei der Handänderung im Jahre 1997 auf A._____, die ehemalige Ehefrau des Gemeinschuldners, seien die Pfandrechte untergegangen, da damals ein neues Darlehensverhältnis begründet worden sei. Eine Schuldübernahme sei nicht erfolgt. Zur Vermeidung des Pfandunterganges hätte eine Pfanderneuerung erfolgen müssen. Das Pfand sei somit 1997 untergegangen und somit zu löschen. 3. Das Pfand sei aber auch durch Konfusion untergegangen. Am 30. April 2001 habe die Gesuchsgegnerin mit A._____ eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach Letztere ihr gesamtes Vermögen auf Erstere übertragen sollte. Am 17. September 2001 habe sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Darlehens-
Seite 3 — 21 hauptbetrag und die aufgelaufenen Zinsen zu bezahlen. Damit habe eine interne Übernahme der Darlehensschuld von A._____ auf die Insolvenzmasse Z._____ stattgefunden. Am 17. Januar 2002 habe die Gesuchsgegnerin mit der Darlehensbank eine Zessionsvereinbarung abgeschlossen. Sie habe sich verpflichtet, den Darlehensbetrag der Bank zurückzuzahlen, und habe so die Forderung erworben. Sie sei folglich Schuldnerin und Gläubigerin der Forderung geworden. Somit sei diese durch Konfusion untergegangen. Die Darlehensforderung sei jedenfalls am 18. Januar 2002 durch Zahlung vollständig untergegangen. Mit der Tilgung der Forderung sei auch das Pfandrecht untergegangen. 4. Die Gesuchsteller hätten daher einen Anspruch auf Löschung der ungerechtfertigten Grundbucheinträge. Vor Klärung der materiellen Situation sei eine Verwertung des Grundstückes ein schwerer Eingriff in das Eigentum der Gesuchsteller. Sie könnten die angehobene Klage nicht mehr weiter verfolgen und ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Der Verlust des Eigentums und des Klagerechts gehe über eine blosse Besitzesstörung hinaus, die ohne weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Die Anordnung und die Durchführung der Verwertung würden drohen. Es bestehe daher Dringlichkeit. Art. 141 SchKG sehe schliesslich vor, dass eine Versteigerung auszusetzen sei, wenn ein im Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig sei und den Zuschlagspreis beeinflussen könne. Die zu Unrecht eingetragenen Pfandrechte würden im Lastenverzeichnis aufgenommen und seien bereits durch die Grundbuchberichtigungsklage bestritten. Bei einer Grundstücksversteigerung vor Beurteilung dieser Klage wären die berechtigten Interessen der Gesuchsteller nicht mehr durchsetzbar. Das Grundstück wäre pfandfrei und die Gesuchsteller nicht mehr Eigentümer. Die Grundbuchberichtigungsklage würde hinfällig. Ein Aufschub der Verwertung sei daher zwingend. B. Am 25. Juli 2014 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Massnahmebegehren einstweilen gut und setzte der Gesuchgegnerin Frist zur Stellungnahme an. C. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. August 2014, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. 1. Die Gesuchgegnerin hielt dem Gesuch entgegen, die Gesuchsteller hätten bereits am 22. April 2014 ein identisches Begehren gestellt. Sie hätten den abweisenden Entscheid vom 28. Mai 2014 nicht angefochten. Ein abgelehntes Massnahmegesuch könne nur neu eingebracht werden, wenn sich die Umstände we-
Seite 4 — 21 sentlich verändert hätten. Andernfalls stehe ihm die Einrede der res iudicata entgegen. Veränderte Verhältnisse würden nicht vorliegen. Das Verwertungsbegehren und dessen Mitteilung hätten schon bei Einreichung des ersten Massnahmegesuchs vorgelegen. Neu sei einzig ein Kostenvorschuss verlangt worden. Die Verhältnisse seien im Wesentlichen aber identisch. Dem Gesuch stehe daher die Einrede der res iudicata entgegen. 2. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse im Jahre 1997 sei sehr wohl eine Schuldübernahme erfolgt. A._____ habe am 27. November 1996 einen Kaufvertrag über das fragliche Grundstück abgeschlossen. Der Kaufpreis sei auch durch Übernahme der Schuld getilgt worden, die durch Grundpfandverschreibung zugunsten der Bank gesichert gewesen sei. Die Käuferin habe diese Schuld zur Verzinsung und Abzahlung übernommen. Eine solche interne Übernahme der Schuld durch den Erwerber sei die Regel. Die Schuldübernahme im Kaufvertrag ziele nicht darauf ab, dass der Käufer den Gläubiger befriedige, sondern dass er die Schuldpflicht übernehmen würde. Die externe Schuldübernahme sei mit Vereinbarung vom 9. April 1997 erfolgt, indem sich A._____ mit Einwilligung der Bank zur neuen Hypothekarschuldnerin gemacht habe. Sie habe die Schuld übernommen. Es habe eine blosse Auswechslung des Schuldners ohne Novation der Forderung stattgefunden. Diese Einschätzung sei im Rechtsöffnungsverfahren von zwei Instanzen bestätigt worden. Da keine Aberkennungsklage angehoben worden sei, sei die Rechtsöffnung definitiv. Der Unterlassung der Aberkennungsklage müsse die gleiche Wirkung zukommen wie ein abweisender Aberkennungsentscheid. Die Gesuchsteller könnten sich daher nicht in einem erneuten Verfahren ausserhalb des SchKG gegen die anerkannte Schuld und die Pfandrechte wenden. Dieser Aspekt sei als res iudicata zu qualifizieren. 3. Die vormalige Hypothekengläubigerbank habe der Gesuchsgegnerin die Darlehensforderung nicht unentgeltlich überlassen. Sie habe sie der Bank abkaufen müssen, was die Gesuchsteller im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt hätten. Die Zessionarin habe der Zedentin den Kaufpreis für die Forderung bezahlt. Die Darlehensforderung sei durch die Zahlung aber nicht getilgt worden. Es habe auch keine Konfusion stattgefunden. Es sei weder eine externe noch eine interne Schuldübernahme erfolgt. Eine Schuldübernahme hätte auch keinen Sinn gemacht. Die Gesuchsgegnerin sei durch die Zessionsvereinbarung vom Januar 2002 Gläubigerin der Forderung geworden. Es wäre unsinnig gewesen, zuvor schon Schuldner dieser Forderung zu werden. A._____ habe sich im Januar 2002 denn auch noch als Schuldnerin der Darlehensforderung betrachtet. Die Parteien der Zessionsvereinbarung und der Ergänzungsvereinbarung seien zudem nicht
Seite 5 — 21 identisch. Von einer Konfusion könne daher keine Rede sein. Das sei von zwei Instanzen im Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren bestätigt worden. 4. Ein Drittpfandeigentümer müsse sich eine Pfandverwertung gefallen lassen. Das entspreche dem Zweck des Pfandes. Von einem schweren Eingriff ins Eigentum der Gesuchsteller könne keine Rede sein. Die materielle Situation sei durch den Rechtsöffnungsentscheid und das Unterlassen der Anhebung einer Aberkennungsklage materiell-rechtlich entschieden. Ein weiterer Klärungsbedarf sei nicht ersichtlich. 5. Schliesslich hätten der Vater der Gesuchsteller acht Jahre und die Gesuchsteller zweieinhalb Jahre gewartet, um die Löschung der angeblich zu Unrecht eingetragenen Pfandrechte zu verlangen. Sie hätten ohne ersichtlichen Grund zugewartet. Nun soll Dringlichkeit bestehen. Ein Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei somit bereits infolge Zeitablaufs verwirkt. D. Mit Entscheid vom 15. September 2014, mitgeteilt am 22. September 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt: "1. Das Gesuch wird abgewiesen und die dem Betreibungsamt Oberengadin/Bergell in der Betreibung Nr. _____ mit Entscheid vom 25. Juli 2014 erteilte Anweisung, das Fortsetzungsverfahren mit Versteigerung auszusetzen, wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, die Gesuchsgegnerin aussergerichtlich mit pauschal CHF 2'500.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wird ausgeführt, dass die _____.bank am 9. April 1997 erklärt habe, die Schuld auf dem Konto der früheren Eigentümerin und Verkäuferin auszugleichen, nachdem A._____ diese Schuld übernommen habe. Die Bank habe dadurch eben gerade der Schuldübernahme durch diese zugestimmt. Eine Schuldentilgung sei deswegen aber nicht erfolgt. Ein Untergang der Pfandrechte sei mithin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zessionsvereinbarung und Zessionserklärung vom Januar 2002 besage, dass sich die Insolvenzmasse des Gemeinschuldners die in Frage stehenden Hypothekardarlehen vom 9. April 1997 samt Nebenrechten, insbesondere den Grundpfandverschreibungen über Fr. 2.5 Mio. und Fr. 500'000.00, gegen Zahlung einer Summe von Fr. 2'725'480.17 abtreten lassen würde. Diese Zahlung sei somit nach dem klaren Wortlaut der Vereinba-
Seite 6 — 21 rung nicht zur Rückzahlung der Schuld, sondern eben im Hinblick auf die Forderungsabtretung erfolgt. Als Schuldnerin werde nach wie vor die geschiedene Ehefrau des Gemeinschuldners genannt. In der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom 17. September 2001 hätte sich der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Darlehenshauptbetrag und die aufgelaufenen Zinsen an die Darlehensbank zu zahlen, indes aus der von der geschiedenen Ehefrau des Gemeinschuldners abzugebenden Vermögensmasse sowie gegen Einräumung einer entsprechenden grundpfandrechtlichen Absicherung auf dem O.1_____ Baurechtsgrundstück. Eine Schuldübernahme durch den Insolvenzverwalter lasse sich aus dieser Vereinbarung nicht herleiten. Vielmehr habe sich dieser verpflichtet, an die Stelle der Hypothekargläubigerbank zu treten, nachdem Letztere die Darlehen gegenüber A._____ fällig gestellt habe. Dieser Verpflichtung sei er auch mit dem Abschluss der Zessionsvereinbarung vom Januar 2002 nachgekommen. Unter diesen Umständen sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass die fraglichen Darlehensforderungen entweder beim Kauf des Baurechtsgrundstückes durch A._____ im Jahre 1997 oder bei der Zession von der Gläubigerbank auf den Insolvenzverwalter des Gemeinschuldners im Januar 2002 getilgt oder durch eine angebliche Konfusion untergegangen seien. Ein Anspruch auf Löschung der beiden Grundpfandverschreibungen sei damit ebenso wenig glaubhaft gemacht worden. Damit würde es an einem Verfügungsanspruch fehlen, so dass das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. E. Gegen diesen Entscheid vom 15. September 2014 erhoben Y._____ und X._____ am 3. Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja in Sachen der Parteien vom 15. September 2014 sei aufzuheben, und das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan, sei mit Erlass vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, das Fortsetzungsverfahren mit Versteigerung in der Betreibung gegen A._____, O.3_____, mit der Betreibungs-Nr. _____ bis zur rechtskräftigen Erledigung der von den Berufungskläger erhobenen Grundbuchberichtigungsklage auszusetzen. 2. Der Erlass der vorsorglichen Massnahmen sei umgehend und superprovisorisch, das heisst vor Anhörung der Berufungsbeklagten auszusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das erstinstanzliche Verfahren) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insofern unrichtig festgehalten habe, als sie davon ausgegangen sei, dass
Seite 7 — 21 die Hilfskonkursmasse von Z._____ die Vereinbarungen vom 30. April 2001 und die Nachträge dazu mit Frau A._____ abgeschlossen hätte. Richtig sei, dass diese Vereinbarungen von der Insolvenzmasse Z._____ unterzeichnet worden seien. Zudem sei die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen, dass die Bank das Hypothekardarlehen nach der Schuldübernahme von A._____ am 9. April 1997 ausgeglichen habe, obschon die Ausgleichung nachweislich bereits mit Valuta per 31. Dezember 1996 erfolgt sei. Die Hilfskonkursmasse Z._____ sei nicht berechtigt, das Betreibungs- beziehungsweise mittlerweile das Verwertungsverfahren zu führen. Vielmehr hätte die Insolvenzmasse von Z._____ das Betreibungsverfahren zu führen. Die Hilfskonkursmasse sei daher zu Unrecht im Grundbuch als Gläubigerin eingetragen. Gläubigerin wäre, sofern die Hypothekarschuld noch bestehen würde, die Insolvenzmasse. Der Eintrag im Grundbuch erweise sich daher als fehlerhaft. Weiter werde das Verwertungsverfahren von der unzuständigen Hilfskonkursmasse Z._____ geführt. Die Befugnisse der Konkursorgane seien nach schweizerischem Recht auf das hängige Konkursverfahren beschränkt. Die Berufungsbeklagte würde sich weigern, das Pfand zu löschen, obschon das Grundpfand untergegangen sei. Die Berufungsbeklagte mache im Betreibungs- und Verwertungsverfahren eine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 9./15. April 1997 geltend und nicht eine Forderung aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag von 1993, mit welcher die Grundpfandverschreibungen begründet worden seien. Grundpfandverschreibungen seien akzessorisch zur Forderung, die sie besichern würden. Gehe die Forderung unter, teile die Grundpfandverschreibung dasselbe Schicksal. Mit Tilgung der Schuld der vormaligen Eigentümerin der Liegenschaft durch die damalige _____.bank rückwirkend per 31. Dezember 1996 seien somit die beiden damals allfällig noch bestehenden Grundpfandverschreibungen untergegangen. Richtig sei, dass die Schuld bereits vor und gerade nicht nach der unwirksamen Schuldübernahme beglichen worden sei. Für das nach dem 9. April 1997 neu zwischen A._____ und der damals noch unter _____.bank firmierenden _____.bank abgeschlossene Hypothekardarlehen seien weder Grundpfandrechte neu bestellt worden, noch habe es vorbestehende rechtsgültig übertragene Grundpfandverschreibungen gegeben. Jedenfalls fehle der lückenlose Nachweis der Abtretung allfällig vorbestehender Grundpfandverschreibungen und eine Auswechslung der pfandgesicherten Forderung habe nie (formgültig) stattgefunden. Es sei insgesamt bewiesen worden, dass die Hypothekarschuld am 31. Dezember 1996 untergegangen und am 9. April 1997 eine neue Schuld entstanden sei, welche jedoch nicht pfandgesichert sei. Es sei zudem aufgrund des Wortlauts in der Vereinbarung vom 17. September 2001 klar, dass sich die Insolvenzmasse von Z._____ zur Schuldübernahme verpflichtet habe. Der Wortlaut, "verpflichtet sich
Seite 8 — 21 zu bezahlen", lasse einfach keinen anderen Schluss zu. Es habe eine interne Schuldübernahme der Darlehensschuld von A._____ durch die Insolvenzmasse von Z._____ stattgefunden. Mit der Schuldübernahme vom 17. September 2001 sei die Insolvenzmasse von Z._____ Schuldner geworden. Da die Verwertungsmassnahmen demnächst angeordnet werden sollen, müsse unverzüglich gehandelt werden. Es rechtfertige sich daher bereits superprovisorisch, weitere Vollstreckungshandlungen zu unterbinden. F. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden verfügte am 6. Oktober 2014, dass bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell keine Versteigerung angesetzt werden dürfe. G. Der Rechtsvertreter der Hilfskonkursmasse von Z._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 15. Oktober 2014 die Abweisung der Berufung, sofern auf die Berufung überhaupt einzutreten sei, und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Berufungskläger. Ferner sei der Berufung, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei, eine allfällige aufschiebende Wirkung vorab abzuerkennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, da die Berufungskläger bereits am 22. April 2014 ein mit dem Gesuch vom 24. Juli 2014 inhaltlich identisches Massnahmebegehren gestellt hätten, welches mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Mai 2014 abgewiesen worden sei. Gegen diesen Entscheid hätten die Berufungskläger kein Rechtsmittel erhoben, womit dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Ein abgelehntes Massnahmegesuch könne nur dann nochmals neu eingebracht werden, wenn sich die Umstände zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten. Veränderte Verhältnisse würden hier aber eben gerade nicht vorliegen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen stehe der erneuten Einbringung eines identischen Massnahmebegehrens somit die Einrede der res iudicata entgegen, womit auf die Berufung nicht einzutreten sei. Des Weiteren komme der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss dem Grundsatz von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung zu. Der Berufung sei daher eine allfällig erteilte aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Im Weiteren werde sachverhaltsmässig bestritten, dass A._____ die vorbestehende Schuld durch Zahlung getilgt haben soll, anstatt diese zu übernehmen und sich anstelle der bisherigen Schuldnerin zur neuen Schuldnerin der _____.bank zu machen. Vielmehr ergebe sich aus den Unterlagen klar, dass – wie zwischen Verkäuferin und Käuferin damals vereinbart – eine Schuldübernahme erfolgt sei. Folglich sei mit Vereinbarung vom 9. April 1997 kei-
Seite 9 — 21 ne neue Hypothekarschuld begründet worden, sondern A._____ sei durch diese externe Übernahmeerklärung lediglich zur neuen Schuldnerin der Bank geworden. Da damals somit nachweislich keine neue Schuld begründet, sondern vielmehr eine vorbestehende Schuld übernommen worden sei, habe in Bezug auf die ebenfalls vorbestehenden Grundpfandrechte auch kein Pfanderneuerungsvertrag oder dgl. erstellt werden müssen. Die Pfandrechte seien damit zu Recht im Grundbuch eingetragen. Ferner treffe es nicht zu, dass in Bezug auf die gegenständliche Forderung eine Schuldübernahme zwischen A._____ und dem Insolvenzverwalter vereinbart worden sei und der Insolvenzverwalter dadurch Schuldner der Hypothekarschuld geworden sei. Richtig sei alleine, dass die Insolvenzverwaltung infolge der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 anstelle der Bank Gläubigerin der gegenständlichen Forderung geworden sei, indem sie die Forderung der Bank abgekauft habe. Die Ausführungen der Berufungskläger betreffend die angebliche Verletzung von Art. 170 IPRG seien vorliegend ohne Relevanz. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen mit dem geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch, worin die Löschung der beiden eingetragenen Grundpfandrechte verlangt werde, zusammenhängen würden. Zudem würden die Ausführungen neue Tatsachenbehauptungen beinhalten, welche im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 ZPO ohnehin nicht zu hören seien. Die Ausführungen betreffend Verletzung von Art. 826 ZGB in Verbindung mit Art. 118 OR würden bestritten, denn 1997 sei sehr wohl eine Schuldübernahme durch A._____ erfolgt. Die Übertragung des Grundstücks ändere nichts an der Existenz des Pfandrechts. Darüber hätten bereits zwei Instanzen rechtskräftig befunden. Die Forderung sei nicht getilgt worden. Es habe auch keine Konfusion stattgefunden, denn mit der Erklärung in Ziffer 8 der Ergänzungsvereinbarung sei keine Schuldübernahme einhergegangen. Die angebliche Dringlichkeit beziehungsweise ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil werde ebenfalls bestritten. Das Zuwarten der Berufungskläger könne zur Verwirkung des Anspruches auf Erlass vorsorglicher Massnahmen führen. Es sei den Berufungsklägern, die während Monaten oder gar Jahren keine vorsorglichen Massnahmen anbegehrt hätten, nunmehr zumutbar, das Urteil in der Hauptsache abzuwarten, womit vorsorgliche Massnahmen zu verweigern seien. Der Vater der Berufungskläger habe das belastete Grundstück im Mai 2006 gekauft. Dieses wurde dann von ihm am 20. Dezember 2011 auf seine beiden Söhne übertragen. Der Vater der Berufungskläger hätte somit rund acht Jahre und die Berufungskläger selber rund zweieinhalb Jahre Zeit gehabt, um die Löschung der angeblich zu Unrecht eingetragenen Grundpfandrechte beziehungsweise um entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. Es bestehe weder Dringlichkeit, noch ein Nachteil, der nur schwer wieder gutzumachen
Seite 10 — 21 sei, weshalb eine superprovisorische Anordnung der Massnahme ausser Betracht falle. Schliesslich seien auch die Ausführungen betreffend die angebliche Verletzung von Art. 141 SchKG komplett irrelevant. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 sinngemäss auf die Einreichung einer Stellungnahme. I. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Der Rechtsvertreter von Y._____ und X._____ hat Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) eingereicht. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO fallenden Entscheide, mitunter auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 308 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N. 7 zu Art. 308 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 26 zu Art. 308 ZPO). Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der Streitwert im Zusammenhang mit der angestrebten Streichung der Grundpfandrechte im Rahmen der Grundbuchberichtigungsklage bei Fr. 3 Mio. liegt, ist die massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 zweifellos erreicht, womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist.
Seite 11 — 21 b) Die Berufungsbeklagte beantragt, der Berufung sei eine allfällige aufschiebende Wirkung vorab abzuerkennen. Zum einen sei die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nicht vorgesehen und zum anderen hätten die Berufungskläger keinen entsprechenden Antrag in ihrer Berufung gestellt. ba) Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 315 Abs. 5 ZPO). Es handelt sich bei Art. 315 Abs. 5 ZPO um eine Kannvorschrift. Es ist bei der Anwendung dieser Bestimmung an schwerwiegende nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer natürlichen oder juristischen Person zu denken. Der Richter verfügt über eine grosse Ermessensfreiheit bei der Anordnung um Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen (vgl. Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 316). bb) Die Berufungskläger beantragen in Ziffer 2. ihrer Rechtsbegehren, dass der Erlass der vorsorglichen Massnahmen umgehend und superprovisorisch, das heisse vor Anhörung der Berufungsbeklagten auszusprechen sei. Da das Verwertungsbegehren bereits gestellt und mitgeteilt worden sei, bestehe Dringlichkeit. Es rechtfertige sich daher, weitere Vollstreckungshandlungen zu unterbinden. Die Vorinstanz erkannte in Ziffer 1. ihres Entscheiddispositivs, dass das Gesuch abgewiesen werde und die dem Betreibungsamt Oberengadin/Bergell in der Betreibung Nr. _____ vom 25. Juli 2014 erteilte Anweisung, das Fortsetzungsbegehren mit Versteigerung auszusetzen, aufgehoben werde. Es trifft zu, dass die Berufungskläger keinen ausdrücklichen Antrag um aufschiebende Wirkung in ihrer Berufung gestellt haben. Dieser wurde aber sinngemäss mit dem Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen gestellt. Da vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (immerhin steht die Versteigerung des Grundstückes der Berufungskläger wohl demnächst bevor), wurde in diesem Sinne in der Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Oktober 2014 angeordnet (vgl. act. D.2), dass bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung keine Verwertung stattfinden darf. Der Berufung vom 3. Oktober 2014 wurde somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt. c) Die Berufungsbeklagte bringt weiter vor, auf die Berufung vom 3. Oktober 2014 sei nicht einzutreten. Die Berufungskläger hätten bereits am 22. April 2014
Seite 12 — 21 ein mit dem Gesuch vom 24. Juli 2014 inhaltlich identisches Massnahmebegehren gestellt, welches mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Mai 2014 abgewiesen worden sei. Da dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, stehe der erneuten Einbringung eines identischen Massnahmebegehrens die Einrede der res iudicata entgegen. ca) Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242). Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neu geltend gemachte Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird, oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 19). Die Identität der Ansprüche ist ebenfalls zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen. Diesfalls stützt sich die neue Klage auf rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren (vgl. BGE 125 III 241 E. 2d S. 246). Ob und inwiefern vorsorgliche Massnahmen auch in materielle Rechtskraft erwachsen, ist umstritten. Sutter-Somm spricht von einer beschränkten Rechtskraftwirkung, da eine angeordnete Massnahme nicht ohne Veränderung der Umstände geändert und ein abgewiesenes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ebenfalls nicht ohne Veränderung der Umstände erneut gestellt werden dürfe. Da Änderungen nach Massgabe von Art. 268 ZPO möglich seien, könne nicht von einer abgeurteilten Sache beziehungsweise von materieller Rechtskraft gesprochen werden (vgl. Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N. 1244). Guldener verneint, dass vorsorgliche Massnahmen überhaupt der materiellen Rechtskraft zugänglich seien, da sie keine Gewähr für materielle Richtigkeit böten (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich
Seite 13 — 21 1979, S. 583). Nach BGE 127 III 496 ff. entfalten die sog. Regelungsverfahren im Scheidungsverfahren eine relative Rechtskraftwirkung. Fest steht jedenfalls, dass mit der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme kein Entscheid über den ihr zugrunde liegenden Anspruch der gesuchstellenden Partei gefällt ist, denn über die Berechtigung des Anspruchs wird erst im Hauptprozess entschieden. Die Neuanbringung eines neuen Gesuchs soll aber nach Massgabe von Art. 268 ZPO möglich sein, wenn sich nach der Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen die Umstände im Sinne von Art. 268 ZPO geändert haben (vgl. Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 268). Die geänderten Umstände müssen lediglich glaubhaft gemacht werden. Ein veränderter Umstand kann dann vorliegen, wenn der ursprüngliche Gesuchsteller mit seinem Änderungsantrag geltend macht, die Bedrohungslage hätte sich weiter verstärkt und erfordere eine entsprechende Verschärfung der Massnahme (vgl. Lucius Huber, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 268). cb) Die Berufungskläger bringen in ihrem Gesuch vom 24. Juli 2014 vor, sie hätten bereits am 22. April 2014 ein Massnahmegesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt, welches mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Mai 2014 abgewiesen worden sei. Das Gesuch sei deshalb abgewiesen worden, weil zur Zeit keine Gefahr einer Versteigerung bestehen würde, weil gemäss der vom Gericht eingeholten Auskunft vom Betreibungsamt die Verwertung bis auf weiteres aufgeschoben worden sei. Daher habe der Einzelrichter die weiteren materiellen Voraussetzungen nicht geprüft (vgl. act. E.1/I.1, N. 9). Sie hätten aber zwischenzeitlich die Information erhalten, dass die Gesuchsgegnerin beim Betreibungsamt umgehend die Verwertung des Pfands verlangt habe und auch der Aufschub damit hinfällig geworden sei (vgl. act. E.1/I.1, N. 9). Daraufhin habe das Betreibungsamt einen Kostenvorschuss verlangt, der auch geleistet worden sei. Dem Fortgang des Fortsetzungsbegehrens mit Verwertung des Pfands stehe damit nichts mehr im Wege. Somit würden neue Tatsachen vorliegen, welche massgeblich von der Begründung des ersten Entscheids vom 28. Mai 2014 abweichen würden. Somit sei eine Neubeurteilung möglich. Die Gesuchsgegnerin beziehungsweise Berufungsbeklagte hält dem sowohl in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2014 als auch in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2014 entgegen, dass eben gerade keine veränderten Verhältnisse vorliegen würden, zumal das Verwertungsbegehren schon zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Massnahmebegehrens am 22. April 2014 gestellt und auch dessen Mitteilung an die Gesuchsteller bereits erfolgt sei (vgl. act. E.1/I.3 und act. A.2, N. 18).
Seite 14 — 21 cc) Die Vorinstanz trat mit Entscheiden vom 25. Juli 2014 und vom 15. September 2014 auf das Gesuch der Berufungskläger vom 24. Juli 2014 ein. Zum Einwand der res iudicata äusserte sich die Vorinstanz nicht. Da sie aber auf das Gesuch eintritt, verneinte sie sinngemäss das Vorliegen einer res iudicata. Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Mai 2014 beruhte auf der Tatsache, dass zur Zeit keine Gefahr der Verwertung bestehen würde. Gemäss den vorliegenden Akten beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten am 11. Juli 2014 die umgehende Verwertung des gepfändeten Pfandes beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell (vgl. act. E.1/II.13). Mit Stellung des Gesuches der Berufungsbeklagten um umgehende Verwertung (vgl. act. E.1/II./13) und dem geleisteten Kostenvorschuss versuchen die Gesuchsteller beziehungsweise Berufungskläger darzulegen, dass die Verwertung bald bevorstehen würde und mit einer baldigen Ansetzung eines Versteigerungstermins zu rechnen sei, mithin veränderte Umstände seit Erlass des Entscheides vom 28. Mai 2014 vorliegen würden. Die Frage, ob diese Umstände ein neues Gesuch zu rechtfertigen vermögen oder ob, wie geltend gemacht, eine res iudicata vorliegt, kann indessen offengelassen werden, da die Berufung, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, ohnehin abzuweisen ist. Da die Berufung abzuweisen sein wird, sind auch die Einwendungen der Berufungsbeklagten in N. 69 ihrer Berufung (vgl. act. A.2), wonach der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013 als auch der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Januar 2014, KSK 13 69, in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb der Bestand der Forderung und des Pfandrechts als anerkannt und diese Aspekte im Rahmen des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens als res iudicata als anerkannt zu qualifizieren seien, nicht weiter aufzugreifen. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass weder die Berufungskläger als Drittpfandeigentümer noch A._____ als Schuldnerin innerhalb der Frist von 20 Tagen Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben. Damit wurde die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Oktober 2013 unter anderem erteilte provisorische Rechtsöffnung für zwei Grundpfandrechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen über Fr. 2'500'000.00 und Fr. 500'000.00, lastend im 1. und 2. Rang auf dem selbständigen und dauernden Baurechtsgrundstück in O.1_____, gemäss Art. 83 Abs. 3 SchKG definitiv.
Seite 15 — 21 d) Auf die Berufung vom 3. Oktober 2014 kann daher, da diese zeitig ist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, eingetreten werden. 2. Die Berufungskläger machen eine Verletzung von Art. 170 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IRRG; SR 291) geltend. Die Berufungsbeklagte führt dazu aus, dass diese Ausführungen für das vorliegende Verfahren gänzlich irrelevant seien. Zudem würden diese zum Teil neue Tatsachenbehauptungen beinhalten, welche im Berufungsverfahren ohnehin nicht zu hören seien. a) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese sog. Noven müssen ohne Verzug, das heisst möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden beziehungsweise ihrer Entdeckung der Berufungsinstanz unterbreitet werden. Gleichzeitig muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte (vgl. Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 317). b) Wie die Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, stellen die Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Art. 170 Abs. 1 IPRG neue Tatsachen dar. Im Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen vom 24. Juli 2014 bildete Art. 170 Abs. 1 IPRG zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Gesuches. Die Berufungskläger bringen nicht vor, weshalb sie diese Einwände erst im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden vorbringen und es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, diese schon vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja vorzubringen. Somit sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Tatsachen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Die Einwände, die Hilfskonkursmasse Z._____ sei gar nicht berechtigt, das Betreibungs- beziehungsweise das Verwertungsbegehren zu führen und diese sei daher zu Unrecht im Grundbuch als Gläubigerin eingetragen, können nicht gehört werden. Das gleiche gilt auch für die Ausführungen zur angeblichen Verletzung von Art. 826 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Verbindung mit Art. 118 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) betreffend den Einwand, die Zahlung sei mit Valuta 31. Dezember 1996 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei A._____ aber noch nicht Eigentümerin gewesen, weshalb gar keine Schuldübernahme habe stattfinden
Seite 16 — 21 können (vgl. act. A.1, N. 9. ff.). Auch diese Einwände sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. 3. Die Berufungskläger behaupten, bei der Handänderung des betreffenden Grundstücks im Jahre 1997 von der B._____AG auf A._____ seien die beiden auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte untergegangen, weil damals keine Schuldübernahme erfolgt sei, sondern es sei zwischen A._____ und der Bank ein neues Schuldverhältnis vereinbart worden. Um den Untergang der Pfandrechte zu vermeiden, hätte deshalb eine Pfanderneuerung durchgeführt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Grundpfandrechte seien daher 1997 untergegangen und heute zu Unrecht noch im Grundbuch eingetragen. Sie hätten daher einen Anspruch auf Löschung der zulasten ihres Baurechtsgrundstückes im Grundbuch O.1_____ zugunsten der Berufungsbeklagten eingetragenen Pfandrechte über Fr. 2.5 Mio. und Fr. 500'000.00. Daher sei das Fortsetzungsverfahren mit Versteigerung auszusetzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berufungskläger vermögen nichts vorzubringen, was gegen eine Schuldübernahme von A._____ sprechen würde. a) A._____ und die B._____AG schlossen am 27. November 1996 einen Kaufvertrag über das selbständige und dauernde Baurecht Nr. 2319 in O.1_____. Nach Massgabe des Kaufvertrages vom 27. November 1996 samt Nachtrag vom 13. Februar 1997 verpflichtete sich A._____, den Kaufpreis in der Höhe von Fr. 4'060'000.00 unter anderem durch die Übernahme der Schuld in der Höhe von Fr. 2'790'000.00, die durch die Grundpfandverschreibung im 1. und 2. Rang zugunsten der _____.bank gesichert ist, zu übernehmen. Die Käuferin übernahm diese Schuld per 1. Januar 1997 zur titelgemässen Verzinsung und Abzahlung, mit Zinspflicht zu Lasten der Käuferin ab dem 1. Januar 1997. Die übrigen Fr. 1'270'000.00 wurden durch Banküberweisung ausseramtlich, ohne Mitwirkung und Verantwortung des Grundbuchamtes Oberengadin, getilgt (vgl. act. E.1/II.7). Gemäss dem öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 verpflichtete sich A._____ (intern) gegenüber der B._____AG zur Schuldübernahme, welche anschliessend auch extern durch die Hypothekardarlehensvereinbarung zwischen A._____ und der _____.bank vom 9./15. April 1997 vollzogen wurde (vgl. act. E.1/II.7 und 8). Damit wurde A._____ zweifelsfrei zur neuen Schuldnerin des Hypothekardarlehens, was auch die Anzeige der Schuldübernahme beziehungsweise des Schuldnerwechsels des Grundbuchamtes Oberengadin vom 21. Februar 1997 an die Gläubigerbank bestätigte (vgl. act. E.1/II.6). Seitens der _____.bank erfolgte keine Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2 ZGB, wonach sie die B._____AG als frühere Schuldnerin beibehalten wolle.
Seite 17 — 21 A._____ trat somit als neue Schuldnerin in die grundpfandgesicherte Schuld ein. Eine Schuldentilgung und die Begründung einer neuen Schuld sind damit eben gerade nicht erfolgt. Die auf dem betreffenden Grundstück lastenden Grundpfandrechte mussten nach der Schuldübernahme nicht neu bestellt beziehungsweise errichtet werden. Diese Grundpfandrechte boten und bieten auch nach dem Liegenschafts-Verkauf Sicherheit für die gegenständliche Forderung. Ein Untergang der bestehenden Pfandrechte konnte von den Berufungsklägern nicht ansatzweise glaubhaft dargelegt werden. Zu diesem Schluss kam übrigens bereits die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem Entscheid KSK 13 69 vom 27. Januar 2014 (vgl. act. E.1/III.2, E. 4. c)). b) Um den angeblichen Löschungsanspruch glaubhaft zu machen, bringen die Berufungskläger weiter vor, die Forderung (und damit auch die diese sichernden Grundpfandrechte) sei durch Tilgung beziehungsweise Vereinigung untergegangen. Mit der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom 17. September 2001 verpflichtete sich der Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse von Z._____ in Ziffer 8., den Darlehenshauptbetrag und die aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 2'718'887.10 an die _____.bank (vormals _____.bank) aus dem übernommenen Vermögen von A._____ zu bezahlen. Dies aufgrund des Umstandes, dass die _____.bank ihr Darlehen gegenüber A._____ mit Schreiben vom 16. August 2001 sofort zur vollständigen Rückzahlung fällig gestellt hat (vgl. act. E.1/II.11). Mit Zessionsvereinbarung und Zessionserklärung vom 17./21. Januar 2002 trat die _____.bank als Zedentin der Insolvenzmasse Z._____ als Zessionarin, vertreten durch den Insolvenzverwalter RA C._____, ihre Forderung aus dem Hypothekardarlehen von Fr. 2'790'000.00 vom 9. April 1997 gegen die Schuldnerin A._____ mit sämtlichen Nebenrechten ab, insbesondere den Grundpfandverschreibungen im ersten Rang über Fr. 2.5 Mio. und im zweiten Rang über Fr. 500'000.00, lastend auf Baurechtsgrundstückhauptbuchblatt 2319, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, Parzelle Nr. _____, Plan _____, Hauptbuchblatt _____, O.2_____. Die Zessionarin schuldete der Zedentin als Preis für die Abtretung der Forderung samt Nebenrechten pauschal den Betrag von Fr. 2'725'480.17, welcher Valuta 18. Januar 2002 zur Zahlung fällig wurde (vgl. act. E.1/III.3). Die Zahlung gegenüber der _____.bank erfolgte durch die Insolvenzmasse von Z._____ per Valuta 18. Januar 2002 (vgl. act. E.1/II.12). Es ist unbestritten, dass sich die Insolvenzmasse von Z._____ die Darlehensforderung von der _____.bank abtreten liess. Aus diesem Umstand kann aber nicht abgeleitet werden, dass A._____ von ihrer Schuld durch Untergang derselben befreit wurde. Vielmehr ist A._____ auf der Zessionsvereinbarung, welche sie mitunter-
Seite 18 — 21 zeichnete, weiterhin explizit als Schuldnerin aufgeführt. Die Zession diente dem Erwerb einer Forderung gegenüber A._____. Gläubigerin der Forderung war somit neu die Insolvenzmasse Z._____. Mit der Zahlung an die _____.bank wurde die Darlehensforderung nicht getilgt, sondern es wurde der zwischen der Zessionarin und der Zedentin vereinbarte Kaufpreis für die zedierte Hypothekarforderung bezahlt. Diese Zahlung erfolgte, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nicht zur Rückzahlung beziehungsweise Tilgung der Schuld, sondern im Hinblick auf die Forderungsabtretung. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer Schuldübernahme ist nach wie vor A._____ und nicht die Insolvenzmasse Z._____ Schuldnerin der Hypothekarschuld. Somit fand auch keine Konfusion beziehungsweise kein Untergang des Pfandrechts statt. Es geht weder aus der Zessionsvereinbarung noch aus der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung eine Schuldübernahme durch die Berufungsbeklagte hervor. Eine solche Schuldübernahme vermögen auch die Berufungskläger nicht glaubhaft darzulegen. Die Berufungskläger gehen, wie bereits erwähnt, zu Unrecht davon aus, dass mit der Unterzeichnung der am 17. September 2001 abgeschlossenen zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung (vgl. act. E.1/II.11) eine Schuldübernahme durch die Insolvenzmasse Z._____ stattgefunden habe. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, ging mit der Erklärung in Ziffer 8. der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 (vgl. act. E.1/II.11) keine Schuldübernahme durch die Insolvenzmasse von Z._____ einher. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich lediglich aber immerhin, den Darlehenshauptbetrag mit den aufgelaufenen Zinsen, welchen die _____.bank mit Schreiben vom 16. August 2001 gegenüber A._____ zur vollständigen Zahlung fällig stellte, an die _____.bank aus dem übernommenen Vermögen von A._____ zu bezahlen (vgl. act. E.1/II.11). Der Wortlaut dieser Ziffer 8. lässt den Schluss einer Schuldübernahme nicht zu. Des Weiteren lässt sich auch dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 69 vom 27. Januar 2014 entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Insolvenzmasse von Z._____ – nachdem das Grundstück an die Kinder von A._____ verkauft worden war – mit Schreiben vom 16. Mai 2006 ausdrücklich erklärt hat, A._____ als Schuldnerin beizubehalten. Das Grundbuchamt Oberengadin bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dass A._____ als Schuldnerin beibehalten wird. Dem Entscheid lässt sich weiter entnehmen, dass anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft an Dr. D._____, den Vater der Berufungskläger, am 30. Mai 2006 gemäss Kaufvertrag Fr. 3'900'000.00 auf ein Sperrkonto bei der _____.bank, lautend auf A._____, überwiesen wurden, um die Grundpfandrechte im 1. und 2. Rang sicherzustellen. Dass die Forderung anschliessend durch den
Seite 19 — 21 sichergestellten Betrag getilgt wurde, wurde nicht vorgebracht. Die Berufungskläger äussern sich in ihrer Berufung nicht zu diesen Feststellungen. Unabhängig davon wäre es jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb Fr. 3'900'000.00 auf ein Sperrkonto bei der _____.bank, lautend auf A._____, überwiesen werden sollten, wenn A._____ nach Ansicht der Berufungskläger angeblich bereits seit dem Jahre 1997 nicht mehr Schuldnerin wäre. Schliesslich wird die Schuld auch im Grundbuchauszug vom 13. Juli 2012 nach wie vor aufgeführt (vgl. act. E.1/II.1). c) Die Ausführungen der Berufungskläger im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Art. 141 SchKG sind im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Berufungskläger beantragten in ihrem Gesuch vom 24. Juli 2014 nicht eine Aussetzung der Versteigung gemäss Art. 141 SchKG, sondern im Zusammenhang mit der Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB, welche anderen Voraussetzungen unterliegt. Ausserdem besteht nach dem Gesagten ohnehin kein Grund, mit der Verwertung des fraglichen Grundstücks weiter zuzuwarten. d) Unter diesen Umständen ist es den Berufungsklägern nach wie vor nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die fragliche Darlehensforderung beim Kauf des Baurechtsgrundstückes durch A._____ im Jahre 1997 unterging. Die Forderung wurde denn auch anlässlich der Zession von der Gläubigerbank auf den Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse von Z._____ im Januar 2002 weder getilgt noch ging diese durch Konfusion unter. Damit ist A._____ nach wie vor als Schuldnerin der Forderung zu betrachten. Der Schluss der Vorinstanz, ein Anspruch auf Löschung der beiden Grundpfandverschreibungen sei damit nicht glaubhaft gemacht worden, ist damit nicht zu beanstanden. Sie hat damit zu Recht sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen als auch die am 25. Juli 2014 erteilte Anweisung, das Fortsetzungsverfahren mit Versteigerung auszusetzen, aufgehoben. Das Vorgehen der Berufungskläger erweist sich unter Berücksichtigung der Prozessgeschichte als trölerisch. Über die Frage der allfälligen Auswirkungen des Umstandes, dass, selbst wenn die Berufungskläger einen Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gehabt hätten, sie aber mehrere Jahre bis zur Stellung eines Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen verstreichen liessen (vgl. act. A.2, N. 80 ff.), ist unter diesen Umständen nicht mehr zu entscheiden. Somit erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 4. Der Kostenspruch der Vorinstanz wird nicht explizit beanstandet, so dass auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Es bleibt somit über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, in welchem die Berufungskläger vollumfänglich
Seite 20 — 21 unterlegen sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), von der unterliegenden Partei und damit von den Berufungsklägern zu tragen. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) vorliegend auf Fr. 2'500.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach Ermessen festzusetzen, da die Berufungsbeklagte sich nicht zu ihrem im Rechtsmittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Honorarnote eingereicht hat. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Berufungskläger werden somit unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Berufungsbeklagte mit diesem Betrag zu entschädigen.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten der Berufungskläger. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungskläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: