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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2014 ZK1 2014 10

19. Februar 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,334 Wörter·~27 min·7

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Februar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 10 21. Februar 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Unterdorf 5, 9043 Trogen, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 wurde X._____ durch prakt. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kinder- und Jugendmedizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der KLINIK E._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurde eine bekannte Schizophrenie, insbesondere religiöser Wahn, mit möglicher Gefährdung von Personen oder Sachen sowie das Fahren eines Personenwagens ohne Führerausweis angeführt. B. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 1. Februar 2014 (Poststempel 2. Februar 2014) durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung betr. fürsorgerische Unterbringung sei, auch superprovisorisch und vorsorglich, aufzuheben. 2. Gewährung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 3. Es sei umgehend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der KLINIK E._____ anzuordnen. 4. Unverzügliche Ansetzung einer Gerichtsverhandlung nach Terminabsprache mit dem Unterzeichneten. 5. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche anwaltliche Vertretung durch den Unterzeichneten. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." Begründend führte er aus, dass keine Gründe für eine Klinikeinweisung vorliegen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C._____ in O.1_____. Die Einweisung in die Klinik sei unverhältnismässig und widerspreche sowohl Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV als auch Art. 5 EMRK. Vielmehr hätte die ambulante Behandlung problemlos weitergeführt werden können, da der Beschwerdeführer regelmässig für die monatliche Depotspritzenabgabe bei seinem Psychiater erschienen sei. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Einweisung verschlechtert, weil er durch die Klinikärzte offensichtlich mit unverträglichen und menschenrechtswidrig hohen Medikamentendosen behandelt worden sei. Zudem hätte der Einweisung ohne weiteres ein ordentliches Verfahren mit vorgängiger Anhörung vorangehen können. Dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem machte er geltend, dass ein ärztlicher Bericht der behandelnden Ärzte von vornherein wertlos und daher nicht einzuholen sei. Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung sei zu gewähren, da

Seite 3 — 16 der Beschwerdeführer seit Jahren von Invalidenversicherungs- und Ergänzungsleistungen lebe. C. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische KLINIK E._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik. Die gleichentags getätigte Abklärung ergab, dass X._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._____ nicht aktenkundig ist. D. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 5. Februar 2014 wurde ausgeführt, dass bei X._____ eine paranoide Schizophrenie bestehe, weshalb er bereits siebzehn Mal hospitalisiert gewesen sei, zuletzt vom 18. Januar 2013 bis zum 14. März 2013. Die anfängliche Aggressivität und Agitiertheit von X._____ habe sich verbessert. Allerdings bestehe weiterhin eine erhebliche psychotische Symptomatik, die eine Fortsetzung der neuroleptischen Medikation erfordere. Ein vorzeitiger Abbruch der Behandlung hätte eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit neuerlicher Fremd- und Eigengefährdung zur Folge. Eine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung auf der geschlossenen Station sei aktuell nicht möglich und die Behandlung erscheine aus medizinischer Sicht weiterhin dringlich indiziert. Bei seinem aktuellen Eintritt in die Klinik am 31. Januar 2014 habe X._____ deutlich gereizt und angetrieben gewirkt. Er habe rasch ungehalten reagiert. Wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung habe prakt. med. A._____ den psychotischen Patienten fürsorgerisch unterbringen lassen. X._____ sei ohne Führerschein Auto gefahren. Ferner spreche er nur über rein religiöse Belange und verlange ständig die Übersetzung lateinischer Wörter und Sätze. Er sage, dass er strahlen würde. Andere Fragen würde er nicht beantworten. X._____ mache einen bewusstseinsklaren, ungepflegten und verwahrlosten Eindruck. Seine Auffassung sei deutlich gestört und die Konzentrationsfähigkeit erscheine eingeschränkt. Im formalen Denken wirke er verlangsamt und umständlich, sprunghaft und teils zerfahren. Wahnwahrnehmungen und Wahngedanken seien teilweise systematisiert, ein ausgeprägter religiöser Wahn sei zu eruieren. Im Affekt erscheine X._____ relativ starr, rasch gereizt sowie innerlich unruhig und antworte nicht adäquat auf Fragen. Aufgrund der Reizbarkeit sei Fremdgefährdungspotential beobachtbar. Suizidalität sei nicht eruierbar. Im Übrigen zeige sich X._____ unkooperativ und weise weder ein Krankheitsgefühl noch eine Behandlungseinsicht auf.

Seite 4 — 16 E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 10. Februar 2014 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutachter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 11. Februar 2014 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 14. Februar 2014 überbracht. Der Gutachter attestiert X._____ eine paranoide Schizophrenie (F20.0). Diese wirke sich bei ihm insbesondere durch Wahnwahrnehmungen und einen anhaltenden, kulturell unangemessenen und völlig unrealistischen Wahn aus. Ausserdem seien ein Abreissen der Gedanken oder eine Einschiebung in den Gedankenfluss sowie Negativsymptome in Form von Apathie, Sprachverarmung und verflachten oder inadäquaten Affekten ersichtlich. Die Gedankengänge von X._____ seien zerfahren und inkohärent. Er zeige sich weitschweifig und könne kaum bei einem Thema bleiben. Er weise einen starken Gesprächsdrang auf, wobei der Inhalt der Gespräche durch Wahnthemen gekennzeichnet sei. Zu diesen Feststellungen gelangte Dr. med. B._____ insbesondere aufgrund der persönlichen Konsultation von X._____, welche am 11. Februar 2014 stattfand. Anlässlich dieser Untersuchung habe der Explorand insbesondere von Ufos gesprochen und auch geäussert, dass er der Heiligste der Katholiken sei und das Ziel habe, heilig zu werden. Der Experte kam zu Schluss, dass bei X._____ ein systematisierter Wahn bestehe. Dabei sei er bewusstseinsklar und seine intellektuellen Fähigkeiten würden nicht beeinträchtigt erscheinen. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickelt hätten. In seinem Gutachten beurteilt Dr. med. B._____ den Verlauf der schizophrenen Störung als kontinuierlich episodisch sowie als chronisch mit wiederkehrenden paranoidpsychotischem Erleben. Falls X._____ keine neuroleptische Depotmedikation er-

Seite 5 — 16 halte, sei mit einer psychotischen Entgleisung zu rechnen, wobei X._____ dann aufgrund der meist wahnhaften Verkennung der Situation für sich selbst und für Dritte eine Gefahr darstelle. Der Wahn sei nicht korrigierbar, sondern X._____ werde seine Wahninhalte immer als richtig und real erachten. Unter einer neuroleptischen Medikation sei es ihm jedoch eher möglich, sich zu kontrollieren und angepasster zu verhalten. Eine differenziertere Gefahrenanalyse könne jedoch nur durch ein forensisches Gutachten erbracht werden. Bis zum Abklingen des paranoid-psychotischen Zustandes und der Sicherstellung der medikamentösen Therapie sei der Aufenthalt auf einer geschlossenen Abteilung wie der vorliegenden indiziert. Des Weiteren sei X._____ weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Durch seine jahrelange Erfahrung in der Psychiatrie habe X._____ gelernt, dass er durch Kompromisse in Bezug auf die Medikamenteneinnahme erreiche, in den offenen Bereich der Klinik verlegt und daraufhin früher oder später wieder entlassen zu werden. Im ambulanten Bereich habe er die Möglichkeit, die Medikation weiter herunterzuhandeln. Dieses Verhalten sei nicht als Einsicht und Kooperation zu werten. Abschliessend merkte der Gutachter an, dass er X._____ als Assistenz- sowie als Oberarzt während der Jahre 1997 bis 2007 phasenweise betreut und miterlebt habe, wie die Bemühungen der damaligen Vormundschaftsbehörde um Unterstützung allesamt im Sand verlaufen seien. Um weitere Klinikaufenthalte zu vermeiden und die Lebensqualität von X._____ und seinem Umfeld zu verbessern, sei die Abklärung beistandschaftlicher Massnahmen zu empfehlen. F. Am 19. Februar 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, teilnahmen. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, seine aktuellen Lebensumstände (Wohnund Arbeitssituation), seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. In der Folge hielt Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker in seinem Parteivortrag an den Anträgen der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2014 fest und machte ergänzende Ausführungen. G. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung, auf die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 16 II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 31. Januar 2014 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 2. Februar 2014 (Poststempel) gewahrt. Die Beschwerde enthält, obwohl nicht zwingend notwendig, eine summarische Begründung und aus den gestellten Anträgen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der KLINIK E._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies

Seite 7 — 16 gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem

Seite 8 — 16 solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass dem Antrag um superprovisorische Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung von vornherein nicht stattgegeben werden kann. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 11. Februar 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer gleichentags in der KLINIK E._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von prakt. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Anlässlich der Hauptverhandlung kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Wahl des Gutachters, da es sich dabei um einen ehemals behandelnden Arzt des Beschwerdeführers handle. Vorab ist festzuhalten, dass die betreffende Partei ein entsprechendes Ausstandsbegehren unmittelbar, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt, zu stellen hat, ansonsten gilt dieser Anspruch als verwirkt (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 212 mit weiteren Verweisen; Daniel Staehelin/Adrian Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 18 N 120). Da die Einsetzung des Gutachters vorliegend jedoch erst an der Hauptverhandlung beanstandet wurde, ist die Rüge verspätet. Nichtsdestotrotz ist dazu Folgendes auszuführen: Der Umstand, dass Dr. med. B._____ in den Jahren 1997 bis 2007 als Assistenz- bzw. Oberarzt den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben phasenweise betreut hat, steht seiner Unabhängigkeit als Gutachter nicht entgegen. Denn Dr. med. B._____ war im laufenden Verfahren bisher nicht involviert und gilt daher nicht als vorbefasst (vgl. BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292; 128 III 12 E. 4a S. 15). Zudem ist er bereits seit sieben Jahren nicht

Seite 9 — 16 mehr als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers tätig. Dass der Gutachter den Beschwerdeführer vor mehreren Jahren phasenweise als Patient behandelt hat, lässt für sich allein nicht Zweifel an der Objektivität und der pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen. Ausserdem kann es durchaus auch von Vorteil sein, wenn der Sachverständige die Person, welche er im Rahmen des zu erstellenden Kurzgutachtens lediglich kurz untersucht, bereits kennt und über dessen Krankheitsgeschichte informiert ist. Die Anforderungen an eine unabhängige, externe Fachperson sind vorliegend somit nicht verletzt worden. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. Februar 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, prakt. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Gemäss handschriftlicher Anmerkung der Ärzte der KLINIK E._____ sei die Rechtsmittelbelehrung am 1. Februar 2014 anlässlich der Arztvisite erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, das Formular zu unterzeichnen. Letztlich ist dieser Umstand aber unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der KLINIK E._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war prakt. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kinder- und Jugendmedizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a

Seite 10 — 16 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der KLINIK E._____ legitimiert. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem der Arzt ihn vor Erlass der Einweisungsverfügung nicht angehört habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschwerdeführer, den einweisenden Arzt nicht zu kennen und nie gesehen zu haben. Abgesehen von dieser Behauptung bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass prakt. med. A._____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und angehört hat, sondern eine Fremddiagnose getroffen haben soll. Der Einweisungsverfügung lässt sich entnehmen, dass am 31. Januar 2014 eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden hat, aufgrund welcher prakt. med. A._____ die notfallmässige Einweisung verfügt hat. Der einweisende Arzt hat mittels Stempel und Unterschrift bestätigt, dass der Beschwerdeführer sowohl über Grund und Ort der Einweisung informiert wurde als auch dazu Stellung nehmen konnte. Es erscheint somit unglaubwürdig, dass eine Fremddiagnose getroffen worden sein soll. Vielmehr ist von einem ordentlichen Verfahrensgang unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige

Seite 11 — 16 Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B._____, welcher sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von prakt. med. A._____ vom 31. Januar 2014 sowie auf den Bericht der KLINIK E._____ vom 5. Februar 2014 sowie die Visitenberichte der behandelnden Ärzte stützte, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass es sich bei der Einweisung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2014 bereits um die 18. Hospitalisierung aufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie handle. Aus den ärztlichen Visiten- und Verlaufsberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer psychotisch ist und Wahngedanken hegt. Seine Gedankengänge sind sehr sprunghaft und lassen keinen roten Faden erkennen. So äusserte er etwa anlässlich einer Visite, dass ihm jemand gesagt habe, der Papst sei schwul, woraufhin er wütend geworden sei. Gleich im nächsten Satz führte er aus, dass es mindestens 100 Selbstmörder gegeben habe und die Amerikaner Millionen für Ufos ausgeben würden. Auch zeigte sich der Beschwerdeführer aggressiv, drohte einer anderen Patientin und wurde gegenüber dem Psychiatriepfleger und dem Oberarzt handgreiflich, sodass er isoliert und fixiert werden musste. Während des Aufenthalts in der geschlossenen Station der KLINIK E._____ wird der Zustand des Beschwerdeführers als labil beschrieben; einmal verhalte er sich sehr zuvorkommend und dann könne er wieder furchteinflössend sein. Er sei oftmals angetrieben und gereizt, aber teilweise auch wieder ruhig und klar. Trotz der Medikation wirke er phasenweise deutlich psychotisch. Diese Ein-

Seite 12 — 16 schätzung bestätigte sich anlässlich der persönlichen Konsultation durch Dr. med. B._____ vom 11. Februar 2014. Obwohl dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Exploration eine fixe Medikation verordnet worden sei, habe er nicht besonders ruhig gestellt gewirkt. Er habe bei der Aussprache Mühe bekundet, was der Beschwerdeführer darauf zurückgeführt habe, dass er keine Zahnprothese trage. Die schizophrene Störung sei beim Exploranden durch Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquaten oder verflachten Affekten gekennzeichnet. Sein Denken sei inkohärent, so dass er kaum fähig sei, bei einem Thema zu bleiben. Der Gesprächsinhalt bestehe aus Wahnthemen wie Ufos oder religiösen und politischen Fantasien. Es handle sich um einen systematisierten Wahn. Der Verlauf der schizophrenen Störung wurde vom Gutachter als kontinuierlich episodisch bezeichnet, wobei von einem chronischen Verlauf mit wiederkehrendem paranoidpsychotischem Erleben auszugehen sei. Diese Symptomatik trat auch an der Hauptverhandlung zutage, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer ebenfalls leicht gereizt zeigte und auf Fragen nicht immer adäquat antwortete. Die Art seines Auftretens und sein Verhalten an der Verhandlung liessen erkennen, dass die Psychose noch nicht abgeklungen ist. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____ sei beim Beschwerdeführer ohne entsprechende medikamentöse Behandlung mit einer psychotischen Entgleisung zu rechnen. Falls er sich durch sein psychotisches Erleben in Gefahr wähne und die Situation wahnhaft verkenne, werde er sich zu verteidigen suchen und könne dabei für sich selbst und Dritte eine Gefahr darstellen. Der Wahn sei nicht korrigierbar; der Beschwerdeführer sehe seine Wahninhalte immer als richtig und real an. Unter einer neuroleptischen Medikation sei er jedoch eher in der Lage, sich zu kontrollieren und angepasster zu verhalten. Bei zusätzlichen äusseren Belastungen bestehe das Risiko, dass die Wahninhalte unkontrollierbar würden und der Beschwerdeführer sich zu schützen versuche. Bei Verweigerung der Medikation seien unverzüglich Massnahmen, wie die Einweisung in eine psychiatrische Klinik, zu ergreifen. Dr. med. B._____ schlägt vor, dass diese Massnahmen durch die KESB koordiniert und überwacht werden sollen. Auch aus dem Bericht der KLINIK E._____ vom 5. Februar 2014 ergibt sich, dass die erhebliche psychotische Symptomatik des Beschwerdeführers eine Fortsetzung der medikamentösen Behandlung erfordere. Ein vorzeitiger Abbruch hätte eine Verschlechterung der bestehenden Psychose sowie eine erneute Fremd- und Eigengefährdung zur Folge.

Seite 13 — 16 Anlässlich der Hauptverhandlung rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere, dass das eingeholte Gutachten unvollständig sei und sich nicht zu einer konkreten Selbst- und Fremdgefährdung äussere. Diesbezüglich lässt sich ausführen, dass bei Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund des Beschleunigungsgebotes ein Kurzgutachten genügt (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 50 zu Art. 439 ZGB). Wie der Gutachter zu Recht ausführt, ist im Rahmen eines solchen Kurzgutachtens eine differenzierte Gefahrenanalyse nicht möglich. Dennoch geht aus dem Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Dritte darstellt, sollte er die Situation auf wahnhafte Weise verkennen und seine Wahninhalte aufgrund zusätzlicher äusserer Belastungen nicht mehr kontrollieren können. Da der Beschwerdeführer an einer akuten Psychose leidet, kann es leicht zu einer wahnhaften Verkennung der Situation kommen. Dass der Beschwerdeführer über ein gewisses Aggressionspotential verfügt, hat sich durch sein Verhalten gegenüber den Angestellten der Klinik gezeigt. Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer trotz entzogenem Führerausweis in einem Zustand, in welchem er die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet, ans Steuer setzt. An der Hauptverhandlung hat er selbst ausgeführt, dass er sich als ehemaliger Formel-3 Fahrer durchaus noch als fahrtauglich erachte. Aus all diesen Gründen erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfelds sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Dabei ist jedoch anzumerken, dass die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung darstellt noch für eine Unterbringung ausreichend ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB). Der Schutz Angehöriger und Dritter ist jedoch als Kriterium zu berücksichtigen und in den Entscheid miteinfliessen zu lassen. d) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der

Seite 14 — 16 freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. B._____ als auch aus dem Bericht der KLINIK E._____ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer wenig bis gar nicht krankheits- und behandlungseinsichtig zeigt und darum bemüht ist, seine Medikamentendosis zu reduzieren. Gemäss Ansicht des Gutachters ist ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung der KLINIK E._____ bis zum Abklingen des paranoid-psychotischen Zustandes und der Sicherstellung der medikamentösen Therapie indiziert. Die behandelnden Ärzte teilen diese Auffassung und führen in ihrem Bericht aus, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung auf der geschlossenen Station aktuell nicht möglich und die Weiterführung der Therapie aus medizinischer Sicht dringlich angezeigt ist. In Bezug auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung einsichtig, wobei er allerdings die Meinung vertrat, dass eine ambulante Therapie genügen würde. Dass eine ambulante Therapie im jetzigen Zeitpunkt gerade nicht ausreichend erscheint, manifestiert sich darin, dass es zu einer psychotischen Entgleisung kam und der Beschwerdeführer ärztlich eingewiesen werden musste, obwohl er sich in ambulanter Behandlung bei Dr. med. C._____ befunden hatte. Eine ambulante Betreuung alle vier bis fünf Wochen erscheint dem Schwächezustand des Beschwerdeführers derzeit nicht beizukommen. Sobald die Psychose abgeklungen ist und sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert hat, ist er wieder in das ambulante Setting zu entlassen. Dabei ist jedoch auf die Wichtigkeit einer geordneten Medikamenteneinnahme hinzuweisen, da der Beschwerdeführer offenbar dazu neigt, die Medikamentendosis zu reduzieren. Eine zureichende und regelmässige Medikation sollte auch im ambulanten Rahmen sichergestellt werden. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die KLINIK E._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünde eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr bestätigte dieser anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Behandlung in der Klinik gut sei. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Einweisung durch prakt. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung aus der KLINIK E._____ kann zurzeit nicht gewährt werden. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt,

Seite 15 — 16 dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB höchstens für sechs Wochen aufrechterhalten werden kann. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der KLINIK E._____ bedürfte es eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen KESB. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, welche aufgrund der beigezogenen Akten des Verfahrens ERZ 14 30 und seinen ergänzenden Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 19. Februar 2014 ausgewiesen ist, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Im Übrigen wurde gleichzeitig mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2014 (ERZ 2014 30) bewilligt wurde. Mangels Einreichung einer Honorarnote durch den Rechtsvertreter wird die aussergerichtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1‘500.00, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1‘500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ in Höhe von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2014 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2014 10 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2014 ZK1 2014 10 — Swissrulings