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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.10.2013 ZK1 2013 89

28. Oktober 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,578 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Abänderung von Eheschutzmassnahmen | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 89 30. Oktober 2013 ERZ 13 290 (Mit Urteil 5A_903/2013 vom 29. Januar 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Thomann, Winterthurerstrasse 549, 8051 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden, vom 15. Juli 2013, mitgeteilt am 26. August 2013, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ heirateten am _____2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe ging der Sohn A._____, geboren am _____2010, hervor. Die Eheleute hatten sowohl eine Wohnung in O.1_____ wie auch in O.2_____, beide bezeichneten jedoch O.1_____ als ihren Wohnsitz. B. Mit Eingabe vom 8. September 2011 ersuchte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Anlässlich der mündlichen Eheschutzverhandlung vom 10. November 2011 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab. Darin wurde festgehalten, dass der Sohn A._____ für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter zu stellen ist, die elterliche Sorge jedoch bei beiden Elternteilen verbleibt. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende eingeräumt. Die Wohnung in O.2_____ wurde Y._____ und dem Sohn A._____ überlassen. Des Weiteren verpflichtete sich X._____, an den Unterhalt seines Sohnes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Kinderzulagen und an den Unterhalt seiner Ehefrau monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 800.--, jeweils rückwirkend ab Oktober 2011, zu leisten. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden die von den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung und schrieb das Verfahren infolge Vergleichs vom Geschäftsverzeichnis ab. C. Mit Eingabe vom 15. März 2013 liess X._____ den Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden um Abänderung der Eheschutzverfügung ersuchen, wobei er eine Aufhebung der Unterhaltpflicht gegenüber seinem Sohn wie auch gegenüber der Ehefrau per 1. April 2013 beantragte. Zur Begründung führte er aus, er arbeite unfallbedingt immer noch 43.5%, jedoch habe die Verpflichtung der Arbeitgeberschaft zur Lohnweiterzahlung im Umfang der ursprünglichen Anstellung von 91.3% per Ende Februar geendet. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge zu sistieren, bis feststehe, ob und in welcher Höhe Taggelder der Unfallversicherung erhältlich gemacht werden könnten. Ausserdem stellte er den Antrag auf Neuregelung des Besuchsrechts und die Einräumung eines Ferienrechts sowie die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Gleichzeitig liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, welches mit Entscheid vom 28. Juni 2013 genehmigt wurde.

Seite 3 — 12 D. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2013 liess Y._____ beantragen, es sei auf das Abänderungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, der zivilrechtliche Wohnsitz von X._____ befinde sich seit mehreren Jahren in O.2_____. Örtlich zuständig sei somit nicht das Bezirksgericht Imboden, sondern ein Bezirksgericht in O.2_____ oder O.3_____. E. Mit Replik vom 10. Mai 2013 hielt X._____ an seinen Anträgen gemäss Abänderungsbegehren vom 15. März 2013 fest. Zur örtlichen Zuständigkeit führte er aus, er sei seit dem 20. Februar 2008 an der gleichen Adresse in O.1_____ angemeldet, was aus der Meldebestätigung zweifelsfrei hervorgehe. Auch bezahle er in O.1_____ seine Steuern. Y._____ hielt in ihrer Duplik vom 14. Juni 2013 ebenfalls an den bisher gestellten Anträgen fest. F. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 lud der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden die Parteien zu einer mündlichen Hauptverhandlung am 15. Juli 2013 vor. Gleichzeitig liess er von den Parteien verschiedene Urkunden zu den finanziellen Verhältnissen (Lohnbelege, Abrechnungen über die Taggeldleistungen) edieren. G. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2013 unter der Leitung des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden konnten sich die Parteien weder mit Bezug auf eine allfällige Sistierung der Unterhaltsbeiträge noch mit Bezug auf die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts einigen. In der Folge erhielten die Rechtsvertreter beider Parteien die Möglichkeit, sich materiell zur Sache zu äussern. H. Mit Entscheid vom 15. Juli 2013, mitgeteilt am 26. August 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Auf das Gesuch vom 15. März 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie gehen infolge der X._____ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens gemäss Art. 123 ZPO. Ausseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin mit CHF 10‘789.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“

Seite 4 — 12 Den Nichteintretensentscheid begründete er damit, dass X._____ den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt in O.1_____ nicht genügend dargetan habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sich sein Wohnsitz in O.2_____ befinde und auf das Gesuch demzufolge mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne. I. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 5. September 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei der Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 1) vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Streitsache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Es sei dementsprechend der Kostenentscheid der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 2) aufzuheben, und es sei über die Auferlegung der Prozessund Parteikosten zusammen mit der Hauptsache neu zu entscheiden; 3. eventualiter, für den Fall der Abweisung des Antrages Ziff. 1 vorstehend seien die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei angemessen um mindestens 80% auf Fr. 1‘000.-- (Gerichtskosten) bzw. Fr. 2‘157.85 (Parteientschädigung) zu reduzieren; 4. es sei der vorliegenden Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten.“ Gleichzeitig liess X._____ wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (ERZ 13 290). J. Mit Berufungsantwort vom 20. September 2013 liess Y._____ die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Gleichzeitig liess auch sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, welche ihr mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 24. Oktober 2013 (ERZ 13 285) auch gewährt wurde. K. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1. Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X._____ wurde frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint und demzufolge korrekterweise nicht auf das Abänderungsgesuch von X._____ eingetreten ist. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob dieser tatsächlich Wohnsitz in O.2_____ hat oder ob er - wie er selbst geltend macht - analog zum ursprünglichen Eheschutzverfahren - nach wie vor hauptsächlich in O.1_____ wohnhaft ist und sich nur unter der Woche zwecks Berufsausübung in O.2_____ aufhält. 3. Die örtliche Zuständigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), die das angerufene Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Das Gericht muss sich - auch wenn die beklagte Partei die Zuständigkeit nicht bestreitet - vom Vorhandensein der Sachumstände überzeugen, aus denen sich seine örtliche Zuständigkeit ergibt. Es besteht indessen keine Pflicht, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen. Das angerufene Gericht hat insbesondere von Amtes wegen zu prüfen, ob die umstrittene Rechtssache allenfalls in die zwingende Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt. Trifft dies zu, fällt es einen Nichteintretensentscheid, in dem auch die Prozesskosten zu liquidieren sind (Art. 104 Abs. 1 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 60 ZPO lässt offen, wann das Gericht die Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat. Diese müssen zwar grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen. Aus Gründen der Prozessökonomie soll das Gericht mit der Prüfung jedoch nicht so lange zuwarten, sondern hat diese möglichst früh vorzunehmen. Nur so lässt sich eine unnötige Behandlung der Sache selber verhindern. Hinsichtlich gerichtsorganisatorischer

Seite 6 — 12 Fragen wie etwa der Zuständigkeit entspricht dies konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Das Gericht kann das Verfahren auf Zulässigkeitsfragen beschränken (Art. 125 lit. a ZPO und Art. 222 Abs. 3 ZPO) und darüber einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid oder einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. zum Ganzen Bernhard Berger, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 7 und 8 zu Art. 9); Simon Zingg, Berner Kommentar, a.a.O., N. 33 zu Art. 60). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz es unterlassen, sowohl den Schriftenwechsel wie auch die mündliche Verhandlung auf die strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken. Vielmehr wurden weitere Urkunden zum materiellen Prozessgegenstand einverlangt und eine Einigung in der Sache selbst angestrebt. Dadurch ist auf Seiten der Parteien ein erheblicher Aufwand entstanden, welcher durch einen Zwischenentscheid zur Eintretensfrage hätte verhindert werden können. Unabhängig davon, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist oder nicht, ist die Vorgehensweise der Vorinstanz unter diesem Aspekt zu beanstanden. 4. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen; weder durch Prorogation noch durch Einlassung. Der Wohnsitz der Parteien bestimmt sich gemäss Art. 10 Abs. 2 ZPO nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 23 ff. ZGB). Der fortgesetzte Wohnsitz (Art. 24 ZGB) ist gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Massgeblich für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; diese tritt gemäss Art. 62 ZPO mit Einreichung der Klage, des Gesuchs oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ein (vgl. Annette Spycher, Berner Kommentar, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 23). a) Nach Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wo eine Person ihren Wohnsitz hat, beurteilt sich nach den objektiven Umständen. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Verlässt eine Person ihren Wohnsitz, darf nicht leichthin angenommen werden, sie habe am neuen Aufenthaltsort einen Wohnsitz begründet; ein entsprechender Wille muss sich deutlich manifestiert haben. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betref-

Seite 7 — 12 fenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet. Es ist daher auf die Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind. Feststellungen zu den Umständen, die auf eine bestimmte Absicht der betreffenden Person schliessen lassen und zu denen etwa deren Verhalten gehört, sind tatsächlicher Natur. Ob aus den festgestellten Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeht, ist dagegen eine Frage rechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). b) Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Ermittlung des Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen unterhält. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen. Dabei werden die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen grundsätzlich für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie. Konsequenz dieses Umstandes ist, dass bei ledigen oder alleinstehenden Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Wohnsitz am Arbeitsort vorkommen, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungen unterhalten. Nur mit Zurückhaltung ist anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte stärker sind als jene zum Arbeitsort. Derjenige, der behauptet, sein Lebensmittelpunkt sei am Ort, wo das Wochenende verbracht wird, hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 11 zu Art. 23; Breitschmid in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu Art. 23; BGE 125 I 54 E. 2a S. 56 f.). c) Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht vorbehaltlos auf die vorstehend zitierte Praxis von Lehre und Rechtsprechung betreffend ledige und alleinstehende Personen abgestellt werden. Vielmehr gilt es zu berücksichtigen, dass X._____ nach der Trennung von seiner Frau in der vormaligen Familienwohnung in O.1_____ geblieben ist. Dass es sich dabei um den früheren (gemeinsamen)

Seite 8 — 12 Wohnsitz der Familie handelt, ist insofern erwiesen, als Y._____ selbst das damalige Eheschutzverfahren trotz Zweitwohnung in O.2_____ am Bezirksgericht Imboden anhängig machte. Der Berufungskläger hat somit seinen früheren Wohnort beibehalten und nur aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in O.2_____ eine zusätzliche Wohnung angemietet. Aufgrund dieser Umstände ist nicht ohne Weiteres vom (neuen) Wohnsitz am Arbeitsort auszugehen, sondern vielmehr zu prüfen, ob X._____ nach Bezug der Wohnung in O.2_____ auch seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt hat. Der entsprechende Wille, einen neuen Wohnsitz zu begründen, muss sich dabei jedoch deutlich manifestiert haben (vgl. BGE 119 II 64 E. 2b/bb S. 65). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Berufungskläger hat weder seine Schriften an den Zweitwohnort verlegt, noch ist er an diesem steuerpflichtig. Er ist - wie aus dem Wohnsitzausweis vom 18. Dezember 2012 (act. II./2) hervorgeht - weiterhin in der Gemeinde O.1_____ gemeldet, wobei seine neubegründete Adresse in O.2_____ als Aufenthaltsort aufgeführt wird. X._____ hat somit den Behörden den Zweitwohnort ordnungsgemäss gemeldet. Auch lässt sich den Polizeirapporten der Stadtpolizei O.2_____ (act. II./42, II./43, II./53) entnehmen, dass der Berufungskläger jeweils seine Adresse in O.1_____ als Privatadresse angegeben hatte, wobei er auf seinen Wochenaufenthalt in O.2_____ hinwies. Damit steht fest, dass er gegenüber den Behörden jeweils deutlich zum Ausdruck brachte, an seinem bisherigen Wohnsitz in O.1_____ festhalten zu wollen. Der diesbezügliche Einwand der Berufungsbeklagten ist damit unbeachtlich. Des Weiteren erfolgten diverse Arztbesuche (vgl. act. II./27) sowie ein längerfristig geplanter (und somit nicht akuter) medizinischer Eingriff (act. II./57) in O.1_____ respektive im Kantonsspital Graubünden in Chur, was ebenfalls auf eine grössere Bindung des Berufungsklägers zum Wohnort O.1_____ als zum Arbeitsort O.2_____ schliessen lässt. Dabei ist zu beachten, dass der behandelnde Arzt in O.1_____ bestätigte, dass ihn X._____ am 13. Juli 2012, am 4. Januar 2013, am 8. Januar 2013 und am 11. März 2013 in seiner Sprechstunde in O.1_____ aufgesucht habe. Die Aussage der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe teilweise über einen Monat lang, namentlich zwischen dem 22. Dezember 2012 und dem 7. Januar 2013 keine Spuren seines Aufenthalts in O.1_____ hinterlassen, weswegen die Gefälligkeitsschreiben nicht glaubwürdig seien, erweist sich damit nachweislich als unzutreffend. Es muss vielmehr aufgrund der gesamten Lebensumstände davon ausgegangen werden, dass X._____, der seit dem 20. Februar 2008 in O.1_____ gemeldet ist (vgl. act. II./23), auch nach Bezug der neuen Wohnung in O.2_____ per 1. Mai 2012 an seinem bisherigen Wohnsitz in O.1_____ festhalten wollte. Wie sich aus den eingereichten Bestätigungen (act. B.6 und B.7) ergibt,

Seite 9 — 12 hält er sich auch regelmässig an den Wochenenden und teilweise unter der Woche in O.1_____ auf. Dass sämtliche, mit der Berufsausübung und dem Aufenthaltsort O.2_____ in Zusammenhang stehende Angelegenheiten wie beispielsweise Versicherungen oder die Krankenkasse (dabei handelt es sich um die B._____, die B._____) über die Adresse in O.2_____ abgewickelt werden, vermag daran nichts zu ändern, da dies aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar erscheint. Der Nachweis, dass X._____ eine stärkere Verbindung zu O.1_____ als zum Arbeitsort O.2_____ aufweist, gilt damit als erbracht. 5. Ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Berufungskläger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in O.1_____ beibehalten hat, ist das Bezirksgericht Imboden gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zur Behandlung des Abänderungsgesuches vom 15. März 2013 zwingend zuständig. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Unrecht darauf nicht eingetreten. Die Berufung ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen. Dieser wird zusammen mit der Hauptsache auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden haben. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Berufungsklägers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 6.a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Prozessausgang, das heisst entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt. Dieser Grundsatz erleidet jedoch durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip eine Ausnahme: Wer Prozesskosten unnötig verursacht, hat diese selber zu bezahlen. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (Viktor Rüegg in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 1 zu Art. 108; David Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 7 zu Art. 108). Im konkreten Fall ist evident, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorgängig zu prüfen und mittels Zwischenentscheid zu klären. Vielmehr hat sie Beweise erhoben und eine Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher sich die Parteien über die in materieller Hinsicht strittigen Punkte äussern konnten. Das Bezirksgericht Imboden trat damit faktisch auf das Abänderungsgesuch ein. Erst als erkennbar war, dass keine Einigung in der Sache erzielt werden konnte, erklärte es sich für örtlich unzuständig. Dennoch erhob es in der Folge von X._____ für einen blossen Nichteintretensentscheid Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.--

Seite 10 — 12 und schöpfte damit den zulässigen Gebührenrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) vollumfänglich aus. Gleichzeitig verpflichtete es den Ehemann zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau in Höhe von Fr. 10‘789.30, wobei die Anwaltskosten grösstenteils auf die materielle Beurteilung der strittigen Punkte zurückzuführen sind. Bereits aus diesem Grund drängte sich die Erhebung eines Rechtsmittels für den Berufungskläger geradezu auf. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- in Anwendung von Art. 108 ZPO und entsprechend der bisherigen Praxis (PKG 2004 Nr. 11 sowie ZK1 11 64) dem Bezirksgericht Imboden aufzuerlegen. b) Dieselben Überlegungen haben auch für die Festlegung und Verteilung der Parteikosten zu gelten. Der Berufungskläger ist mit seinem Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung vollumfänglich durchgedrungen, weshalb ihm auch eine volle Parteientschädigung zu Lasten des Bezirksgerichts Imboden zuzusprechen ist. Mit Datum vom 18. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3‘782.05 (Stundenansatz Fr. 240.--) einschliesslich Mehrwertsteuer ein. Dieser Aufwand, verrechnet wurden 13.98 Stunden zuzüglich Barauslagen, erscheint dem Gericht als angemessen. Demnach hat die Vorinstanz den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 3‘782.05 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Da dem Berufungskläger aus dem vorliegenden Verfahren somit keine Kosten erwachsen, kann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Demgegenüber liess die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Nichteintretensentscheids beantragen. Sie ist demzufolge mit ihren Begehren vollumfänglich unterlegen, weshalb ein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt. c) Y._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 24. Oktober 2013 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (ERZ 13 285). Die Kosten ihres Rechtsvertreters sind daher - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Mit Datum vom 17. Oktober 2013 machte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘921.-- einschliesslich Mehrwertsteuer geltend, wobei er einen Stundenansatz von Fr. 240.-- berechnete. Der zeitliche Aufwand von 15 Stunden erscheint dem Gericht als angemessen, jedoch ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- auszugehen. Dies ergibt bei 15 anrechenbaren Stunden und Barauslagen von insgesamt Fr.

Seite 11 — 12 33.-- einen Gesamtaufwand von Fr. 3‘033.-- und - unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% - ein Honorar von Fr. 3‘275.65.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der Vorinstanz, welche zudem dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 3‘782.05 einschliesslich Mehrwertsteuer, zu bezahlen hat. b) Das Gesuch von X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ERZ 13 290) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. c) Die Kosten der Rechtsvertretung von Y._____ in Höhe von Fr. 3‘275.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 24. Oktober 2013 (ERZ 13 285) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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