Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.09.2013 ZK1 2013 83

6. September 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,065 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. September 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 83 06. September 2013 Urteil I. Zivilkammer Präsident Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, verbeiratet durch Karl Rusch, Berufsbeistandschaft Plessur, Postfach 21, 7002 Chur, betreffend betreffend fürsorgerische Unterbringung,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. August 2013, in weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. August 2013 und 26. August 2013, in die Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Klinik Waldhaus) vom 23. August 2013, in das von Dr. med. Gian P. Rovelli am 2. September 2013 erstattete Kurzgutachten, nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ seit 1984 immer wieder in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur wegen psychischer Störungen behandelt werden musste, – dass Dr. med. Monika Räth, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in ihrem Gutachten vom 7. April 2008 eine paranoide Schizophrenie, ICD- 10: F20.0 diagnostizierte, – dass über X._____ seit 15. April 1985 eine Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 alt ZGB besteht und Karl Rusch von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beirat ernannt wurde, – dass X._____ am 10. August 2013 durch Dr. med. Julia Schürch, Arosa, nach einer Zechprellerei und Hinweisen auf Verwahrlosung fürsorgerisch in der Klinik Waldhaus in Chur untergebracht wurde, – dass X._____ die Klinik am 12. August 2013 ohne Abmeldung verliess, – dass er am 13. August 2013 durch Bezirksarzt Dr. med. Gion D. Deplazes wiederum fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus untergebracht wurde, nachdem er in einer Tiefgarage Feuer gelegt hatte, – dass X._____ gegen diese Einweisung am 14. August 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und sinngemäss seine sofortige Entlassung wünschte, – dass X._____ am 20. Und 26. August 2013 dem Kantonsgericht weitere Schreiben zukommen liess, – dass die Psychiatrische Klinik Waldhaus in ihrer kurzen Stellungnahme vom 23. August 2013 feststellte, dass die Forstsetzung des stationären Aufenthaltes weiterhin dringlich indiziert sei,

Seite 3 — 6 – dass den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden zu entnehmen ist, dass X._____ zur Zeit ohne Unterkunft ist und sich dahin äusserte, er wolle im Wald wohnen, – dass mangels eines aktuellen und unabhängigen Gutachtens das Kantonsgericht am 28. August 2013 Dr. med. Gian P. Rovelli mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraute, – dass Dr. Rovelli in seinem Gutachten vom 02. September 2013 von einer schizoaffektiven Störung des Beschwerdeführers ausgeht, welche durch das Nichteinnehmen der nötigen Medikament akut geworden sei; zudem seien Anzeichen eines gewissen Persönlichkeitszerfalles mit Verminderung der Kritikfähigkeit festzustellen; zum Zeitpunkt der Untersuchung bestünden keine Zweifel betreffend die Notwendigkeit, die fürsorgerische Unterbringung weiter zu führen, – dass am 3. September 2013 die Hauptverhandlung auf den 6. September 2013, 9.00 Uhr, angeordnet wurde, – dass X._____ zur Hauptverhandlung in Begleitung eines Betreuers aus der Klinik Waldhaus erschien, – dass zunächst die Anhörung des Beschwerdeführers statt fand, – dass X._____ auf Fragen des Vorsitzenden im Wesentlichen ausführte, das Feuer in der Tiefgarage habe er nur symbolisch gelegt; er brauche keine Medikamente und werde auch keine nehmen; künftig werde er im Wald leben; allerdings könne er schon bei Bekannten in einer Wohnung unterkommen, er verrate den Namen aber nicht; seinem Beistand wolle er nicht mehr in die Augen sehen; er beziehe eine volle IV-Rente von rund CHF 3‘300.- monatlich, – dass der Beschwerdeführer sich anschliessend zur Einweisung und zur Beschwerde frei äussern konnte, wovon er allerdings keinen Gebrauch machte, – dass gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden kann und gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet (Art. 450 ff. ZGB),

Seite 4 — 6 – dass X._____ gegen die am 13. August 2013 verfügte ärztliche Unterbringung am 14. August 2013 rechtzeitig Beschwerde einreichte, – dass gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden muss, – dass somit auf die ohne Begründung eingereichte Beschwerde einzutreten ist, – dass Dr. med. Gian P. Rovelli in seinem gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB eingeholten Kurzgutachten zum klaren Schluss kam, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung nach wie vor gegeben sind (Art. 426 Abs. 1 ZGB), – dass sich insbesondere die Drittgefährdung durch die Brandlegungen eindrücklich manifestiert hat, – dass im Weiteren gewisse Verwahrlosungstendenzen festzustellen sind (vgl. die Einweisungsverfügung von Dr. Schürch), welche sich unter anderem darin äussern, dass X._____ ohne Unterkunft ist und im Wald leben will, – dass auch die Anhörung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse brachte, – dass somit kein Grund besteht, nicht auf die Beurteilung des Gutachters und der Klinik abzustellen, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass die Klinik Waldhaus aber auf Art. 429 ZGB und Art. 51a EGzZGB hinzuweisen ist, wonach eine ärztliche Unterbringung nicht länger als 6 Wochen dauern darf und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden rechtzeitig ein entsprechender Entscheid zu beantragen ist, sofern die Massnahme weitergeführt werden soll, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des X._____ gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Befragung des Beschwerdeführers ergeben hat, dass er mit der IV- Rente ein geregeltes Einkommen hat,

Seite 5 — 6 – dass zur Zeit keine Wohnkosten anfallen, – dass der Beschwerdeführer somit in der Lage ist, die Verfahrenskosten selbst zu tragen, so dass kein Grund besteht, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB),

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘200.00 sowie die Kosten für das Kurzgutachen von CHF 750.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2013 83 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.09.2013 ZK1 2013 83 — Swissrulings