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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.10.2013 ZK1 2013 81

8. Oktober 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,278 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 81 16. Oktober 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde der A._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 27. Juni 2013, mitgeteilt am 10. Juli 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 16. Juni 2012 hat A._____ ihren Sohn X._____ zur Welt gebracht. Der Vater von X._____ ist unbekannt beziehungsweise wird von der Mutter, A._____, nicht bekannt gegeben. B. Anlässlich der Anhörung von A._____ am 19. Juni 2013 äusserte sich die Mutter von X._____ gegenüber der KESB Mittelbünden/Moesa zum wiederholten Male, dass sie die Identität des Vaters von X._____ - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - nicht bekanntgeben wolle. Ihr Sohn habe regelmässig Kontakt zu seinem Vater. Sie wolle aber keinen Druck auf diesen ausüben, auch nicht hinsichtlich allfälliger Unterhaltszahlungen. Es könne sein, dass der Vater die entsprechenden Schritte für die Vaterschaftsanerkennung in den nächsten Monaten in die Wege leiten werde, jedoch könne sie keine Angabe machen, wann dies der Fall sein werde. Bis Ende April 2012 habe sie für sich und ihren Sohn Mutterschaftsbeiträge bezogen. Zur Zeit sei sie ohne Erwerb und Einkommen. Sie möchte keine Sozialhilfe beziehen und beabsichtige zu einem späteren Zeitpunkt wieder einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. A._____ gibt weiter an, sie sei fähig mit der Situation umzugehen und sei mit dem Vorgehen der KESB Mittelbünden/Moesa grundsätzlich nicht einverstanden. Trotzdem willigte sie in die Errichtung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und zur Wahrung der Unterhaltsansprüche ein. C. Mit Entscheid vom 27. Juni 2013, mitgeteilt am 10. Juli 2013, erkannte das instruierende Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbünden/Moesa, B._____, wie folgt: „1. Für X._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Die Beiständin erhält im Rahmen der Beistandschaft zur Feststellung des Kindesverhältnisses und zur Unterhaltsregelung (Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 Abs. 1 ZGB) folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. für die Feststellung des Kindesverhältnisses von X._____ zum Vater zu sorgen und den Unterhalt zu regeln; b. einen allenfalls aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag der KESB zur Genehmigung einzureichen (Art. 287 ZGB); c. die Mutter von X._____ nach den gegebenen Umständen zu beraten und zu betreuen (Art. 309 Abs. 1 ZGB). 3. Die Beiständin wird aufgefordert, spätestens innert zwei Wochen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit der Mutter und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.

Seite 3 — 9 4. Die Beiständin wird aufgefordert: a. nach der Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater und der Regelung sowie allenfalls der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bzw. spätestens nach zwei Jahren seit der Geburt (16.06.2014) der KESB Bericht über die Ergebnisse der Mandatsführung zu erstatten und Antrag zu stellen, ob die Beistandschaft aufgehoben werden kann oder andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 5. Als Beiständin für X._____ wird C._____ ernannt. 6. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 292.50 festgesetzt. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der aktuellen Einkommensund Vermögenssituation von A._____ verzichtet. 7. [Rechtsmittel] 8. [Eröffnung] 9. [Mitteilung].“ D. Mit Eingabe vom 8. August 2013 erhob A._____ gegen den Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Mittelbünden/Moesa beim Kantonsgericht von Graubünden Rekurs (recte: Beschwerde) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft für ihren Sohn X._____. Sie begründet dies vorwiegend damit, dass sie auf eine Unterhaltszahlung verzichten wolle. Der Kontakt zwischen ihrem Sohn und seinem Vater sei gewährleistet. Die Vaterschaftsanerkennung stehe infolge situationsgegebener Umstände aus und erfolge zu gegebener Zeit. Sie habe nicht ausdrücklich in die Errichtung der Beistandschaft eingewilligt, sondern sei zur Unterschrift gedrängt worden und widerrufe deshalb die Gültigkeit ihrer Angaben. Die Aufgaben der Beiständin würden in ihrem Fall keinen Sinn machen. E. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 begehrte die KESB Mittelbünden/Moesa, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Juni 2013 sowie auf die Akten. F. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 9 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa betreffend Beistandschaft zur Vaterschaftsabklärung und Regelung des Unterhaltes anlässlich eines Erstgesprächs zwischen der KESB und der Mutter A._____ am 30. Januar 2013 eröffnet, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessordnung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusammenhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht jedoch nicht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch eine der betroffenen Person nahestehende Person. Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren. Diese Kriterien sind bei der Mutter von X._____ ohne Zweifel erfüllt, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist (Steck, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 32 f. zu Art. 450 ZGB; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 24 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). b) Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 5 — 9 3. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 4.a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). b) Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). c) Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhaltes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). d) Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht bloss - wie im Verfahren vor Bundesgericht - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Ziff. 3 fällt auch die An-

Seite 6 — 9 gemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 5. Nach Art. 59b lit. h EGzZGB fallen im Kindesschutzverfahren die Ernennung des Beistandes zur Vaterschaftsabklärung und Regelung des Unterhaltes (Art. 309, Art. 308 Abs. 2 ZGB) in die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitgliedes. Demnach ist der Entscheid in Einzelkompetenz durch ein instruierendes Mitglied der KESB Mittelbünden/Moesa hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit nicht zu beanstanden. 6. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 27. Juni 2013, mitgeteilt am 10. Juli 2013 (act. D. 0), über die Ernennung des Beistandes zur Vaterschaftsabklärung und Regelung des Unterhaltes. Die KESB Mittelbünden/Moesa stützt ihren Entscheid vordergründig auf Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 Abs. 1 ZGB (act. D. 0, II. Erwägungen, Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheids). Grundsätzlich kann die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sofern es die Verhältnisse erfordern, dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen kann, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat (Art. 309 Abs. 1 ZGB). 7. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Mutter A._____ unverheiratet ist, am 16. Juni 2012 den Sohn X._____ zur Welt gebracht hat und ein Kindesverhältnis zum Vater nicht hergestellt werden kann, da keine Anerkennung des Kindes durch den Vater vorliegt und sich überdies die Mutter weigert, den Namen des Vaters bekannt zu geben. Sie ist offenbar der Auffassung, es sei ihr freigestellt, darüber zu befinden, ob ein Kindesverhältnis zum Vater mit Festlegung des entsprechenden Unterhaltsanspruches des Kindes festgestellt werden soll oder nicht. Diese Auffassung geht fehl und lässt insbesondere die Interessen des Kindes - wie nachstehend darzulegen sein wird - völlig ausser acht.

Seite 7 — 9 Dem Kind muss um seiner Persönlichkeit willen die Möglichkeit verschafft werden, seinen (genetischen) Vater zu kennen und zu ihm in ein Rechtsverhältnis und in persönlichen Kontakt zu treten. Das Eingreifen der Behörde ist grundsätzlich in allen Fällen zwingend, in denen nicht nach Art. 255 ZGB der Ehemann der Mutter als Vater vermutet wird oder diese Vermutung weggefallen ist (Art. 255 Abs. 2 ZGB). Die Anordnung einer Ausserehelichenbeistandschaft erübrigt sich nur dort, wo das Kind vor Tätigwerden der Behörde anerkannt wurde. Die Aufgaben einer Beistandschaft ergeben sich aus Zweck und Voraussetzungen der Errichtung. Die Feststellung der Vaterschaft setzt Abklärungen über die Person und die Verhältnisse des Erzeugers, Verhandlungen mit diesem und der Mutter über einen Unterhaltsvertrag beziehungsweise Klageerhebung voraus. Wo die Mutter in ausserordentlich günstigen Verhältnissen lebt, kann ausnahmsweise von einer Regelung des Unterhaltsanspruchs abgesehen werden (vgl. zum Ganzen Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 8 ff. zu Art. 309 ZGB). Die Ausserehelichenbeistandschaft nach Art. 309 ZGB wird in der Regel mit einer Beistandschaft zur Festsetzung des Unterhaltsanspruchs verbunden (vgl. dazu eingehend Breitschmid, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 308 ZGB). Der Haltung der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass es der öffentlichen Hand nicht zumutbar ist, über die Sozialhilfe für den Unterhalt von Mutter und Kind aufzukommen, solange die Möglichkeit besteht, vom Vater wenigstens für das Kind Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Es ist somit Sache der zuständigen Behörden, die nötigen Abklärungen zu tätigen und es kann nicht im freien Entscheid der Mutter liegen, ob der Vater zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten ist oder nicht, zumal die Mutter im vorliegenden Fall nicht in der Lage ist, für das Kind aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse dauerhaft aufzukommen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beistandschaft seitens der KESB Mittelbünden/Moesa völlig zu Recht angeordnet wurde. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Im Übrigen wird der Mutter empfohlen, im Interesse des Kindeswohls mit der Behörde zu kooperieren. 9. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8‘000.00. Die Kosten werden nach den allge-

Seite 8 — 9 meinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung verteilt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation von A._____ verzichtet.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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