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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2016 ZK1 2013 127

29. September 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,228 Wörter·~1h 6min·11

Zusammenfassung

Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 127 04. Oktober 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schnyder Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 18. November 2013, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Rolf W. Rempfler, Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen, gegen die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 44 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1973 in O.1_____ (L.1_____) geboren. Y._____ kam am _____1961 in O.2_____ (L.2_____) zur Welt. Die Parteien schlossen am 13. September 1996 vor dem Zivilstandsamt O.3_____ (L.3_____) den Bund der Ehe. Dieser entsprossen die Kinder A._____, geboren am _____1996, B._____, geboren am _____1998, und C._____, geboren am _____2002. Die Familie ist im Jahre 2003 von L.2_____ in die Schweiz gezogen und lebt seither in O.4_____. B. Die Ehegatten trennten sich Ende 2008, wobei die Folgen des Getrenntlebens auf Gesuch von X._____ vom 28. Oktober 2008 durch Erlass von Eheschutzmassnahmen geregelt wurden. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008, mitgeteilt am 22. Dezember 2008, stellte der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Berechtigung zum Getrenntleben fest, teilte die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Ehefrau zu (unter gleichzeitiger Zuweisung der ehelichen Wohnung), räumte dem Ehemann ein gerichtsübliches Besuchsrecht von zwei Wochenenden im Monat ein und verpflichtete Y._____ zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 5'413.00 an seine Familie (Fr. 1'000.00 für jedes Kind, Fr. 2'413.00 für die Ehefrau). Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens kamen die Parteien am 7. Juli 2010 vergleichsweise überein, die Obhut über die Tochter A._____, die seit Juni 2009 beim Vater lebte, auf diesen zu übertragen. Der an die Ehefrau und die beiden Töchter B._____ und C._____ zu entrichtende Unterhaltsbeitrag wurde auf Fr. 5'250.00 (Fr. 1'000.00 für jedes Kind, Fr. 3'250.00 für die Ehefrau) festgelegt. Y._____ arbeitete zum damaligen Zeitpunkt - wie bereits vor der Trennung der Ehegatten - in einer vollzeitigen Anstellung als Oberarzt bei den D._____ mit Arbeitsort O.5_____. In der Folge trat er per 1. März 2011 eine neue Stelle in O.6_____ an, wo er seither als Arzt beim E._____ mit einem Pensum von 80% beschäftigt war. C. Mit Schreiben vom 14. März 2011 reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht Imboden einen am 9./22. Februar 2011 unterzeichneten gemeinsamen Scheidungsantrag ein. Anlässlich der am 13. April 2011 durchgeführten gemeinsamen und getrennten Anhörung konnten die Parteien mit Bezug auf den Scheidungspunkt, die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die gemeinsamen Kinder, die Aufteilung von Mobiliar und Inventar und die grundsätzliche Teilung der schweizerischen und deutschen Vorsorgeguthaben eine Teil-Ehescheidungskonvention abschliessen. Zudem wurde vereinbart, dem Ehemann die Klägerrolle bezüglich der verbliebenen strittigen Punkte zuzuteilen. Mit Verfügung vom 13. April 2011, mitgeteilt am 19. April 2011, überwies der Bezirksgerichtspräsident die strit-

Seite 3 — 44 tigen Nebenfolgen dem Bezirksgericht Imboden zur Beurteilung, unter gleichzeitiger Abschreibung des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Proz.-Nr. 135-2011-83). D. Mit Klageschrift vom 23. Juni 2011 stellte und begründete Y._____ seine Anträge zu den strittigen Nebenfolgen, wobei er  soweit für das Berufungsverfahren noch relevant  folgende Rechtsbegehren formulierte: "1. [Besuchs- und Ferienrechte] 2. [Beistandschaft] 3. [Güterrecht] 4. Unterhalt: Der Ehemann sei auf seiner Bereitschaft zu behaften, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder B._____ und C._____ monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, dies bis zur Mündigkeit derselben resp. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Die Ehefrau sei zu ermahnen, diese vom Ehemann erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge effektiv für die Töchter B._____ und C._____ zu verwenden, bspw. mit Beiträgen für den Ski- und Snowboardclub oder den Liftpass, zumal sie vor Kantonsgericht Graubünden vollmundig den Wintersport im Ski- und Snowboardclub als elementaren Bestandteil der Lebensführung der Kinder deklarieren liess; Die Ehefrau sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter A._____ monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- (zuzüglich allfällige von ihr vereinnahmte Kinderzulagen, die zur Zeit vom obhutsberechtigten Vater vereinnahmt werden) zu bezahlen, dies bis zur Mündigkeit derselben resp. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung; Diese Unterhaltsbeiträge zugunsten A._____ werden zur Zahlung fällig, sobald die Mutter ein Fr. 3'000.-- übersteigendes Einkommen erzielt (netto, inkl. 13. ML p.r.t.), und zwar in dem Fr. 3'000.00 übersteigenden Ausmass. Der Ehemann sei auf seiner Bereitschaft zu behaften, an den Unterhalt der Ehefrau monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'662.-- bis und mit Februar 2012 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ E. Am 2. September 2011 stellte und begründete X._____ im Rahmen ihrer Klageantwort folgende Anträge: "1. [Scheidungsantrag] 2. [Elterliche Sorge und Obhut] 3. [Besuchs- und Ferienrechte] 4. Kinderunterhalt

Seite 4 — 44 a. Y._____ sei zu verpflichten, X._____ an den Unterhalt von B._____ und C._____ je einen monatlich pränumerando zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. b. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a seien praxisgemäss zu indexieren. c. X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ für A._____ einen vom Gericht festzulegenden monatlich pränumerando zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag zu leisten, der ihren Einkommensverhältnissen und der von Y._____ an sie zu leistenden Unterhaltsrente gerecht wird, wobei die Unterhaltspflicht maximal bis zur Mündigkeit von A._____ dauert. 5. Unterhaltsregelung für X._____ a. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Beklagte mit Beginn Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionierungsalter einen monatlichen pränumerando zu leistenden und praxisgemäss abzustufenden Unterhaltsbeitrag von zu Beginn Fr. 4'500.00 (für den Fall, dass die Beklagte zu Unterhaltszahlungen für A._____ verpflichtet wird), eventuell von zu Beginn Fr. 3'500.00 (für den Fall, dass die Beklagte nicht zu Unterhaltszahlungen für A._____ verpflichtet wird) zu bezahlen. b. Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender lit. a sei praxisgemäss zu indexieren. 6. [BVG / Pensionskasse] 7. [Güterrecht] 8. Weitergehende Anträge von Y._____ Sämtliche von den vorstehenden Rechtsbegehren abweichende Anträge von Y._____ seien abzuweisen. 9. Kostenregelung Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y._____." F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit zu weiterer Darlegung bzw. Präzisierung ihrer Standpunkte. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau hielten in der Replik vom 3. November 2011 bzw. in der Duplik vom 3. Januar 2012 an den bisher gestellten Rechtsbegehren unverändert fest. G. Am 27. Juni 2011 hatte der Ehemann zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt, in welchem er mit Wirkung ab 1. Juli 2011 bis und mit Februar 2012 die Reduktion des an die Ehefrau zu leistenden Unterhalts auf Fr. 2'259.25 und mit Wirkung ab März 2012 dessen vollständige Aufhebung beantragte. Nachdem die Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2011 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt hatte, erkannte der Bezirksge-

Seite 5 — 44 richtspräsident mit Entscheid vom 14. September 2011, mitgeteilt am 13. Oktober 2011, auf teilweise Gutheissung des Gesuchs. Der Familienunterhalt wurde bis und mit August 2012 bei Fr. 5'250.00 (je Fr. 1'000.00 für die Töchter B._____ und C._____, zuzüglich der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen; Fr. 3'250.00 für die Ehefrau) belassen. Ab 1. September 2012 erfolgte angesichts der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Ehefrau eine Reduktion auf Fr. 3'247.00 (je Fr. 1'000.00 für die Töchter B._____ und C._____ zuzüglich der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen; Fr. 1'247.00 für die Ehefrau). Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 11. Januar 2012, mitgeteilt am 16. Januar 2012, kostenfällig ab. H. Am 17. Februar 2012 instanzierte Y._____ ein weiteres Abänderungsverfahren, in welchem er die sofortige Zuteilung der elterlichen Obhut über die Tochter B._____ an sich sowie - als Folge davon - eine Neuregelung des Unterhalts sowie des Besuchs- und Ferienrechts verlangte. In der Folge wurde B._____ durch Bezirksrichterin Dr. med. Annaregula Lutz angehört und gestützt auf das Ergebnis dieser Anhörung mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Februar 2012 unter die Obhut des Kindsvaters gestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde den drei Töchtern auf Begehren der Ehefrau je eine Prozessbeiständin bestellt, worauf sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2012 betreffend der Zuteilung der Tochter B._____, des Besuchsrechts sowie des von Y._____ zu zahlenden Unterhaltsbeitrages einigen konnten. So verpflichtete sich der Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau und der jüngsten Tochter C._____ für die Zeit ab Februar 2012 bis und mit August 2012 den Betrag von Fr. 4'250.00 zu bezahlen. Ab September 2012 wurde eine Reduktion auf Fr. 2'247.00 (Fr. 1'000.00 für die Tochter C._____ und Fr. 1'247.00 für die Ehefrau) vereinbart. Mit Entscheid des Einzelrichters für Zivilsachen vom 1. Oktober 2012, mitgeteilt am 11. Oktober 2012, wurde über die Kinder B._____ und C._____ zudem eine Beistandschaft errichtet und die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins mit der Ernennung eines Beistands beauftragt. Der entsprechende Beschluss der Vormundschaftsbehörde datiert vom 22. November 2012. I. Nachdem die Ehegatten mit Beweisverfügung vom 8. Januar 2013, mitgeteilt am gleichen Tag, zur Einreichung von Urkunden betreffend ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse (Lohnausweis, Arbeitsvertrag, Kontoauszüge) verpflichtet worden waren, fand am 1. Oktober 2013 vor dem Bezirksgericht Imboden die Hauptverhandlung statt. In diversen Punkten konnten sich die Parteien gütlich einigen, so namentlich bezüglich der Sorgezuteilung über die Kinder, der Be-

Seite 6 — 44 suchs- und Ferienrechte der Eltern, der Fortführung der Beistandschaft, des Unterhalts des Ehemannes an die jüngste Tochter C._____ sowie der Aufteilung der in der Schweiz vorhandenen Vorsorgeguthaben. Die klägerischen Rechtsbegehren wurden insofern angepasst, als der an A._____ und B._____ bis zur Mündigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu leistende Kindesunterhalt mit je Fr. 1'300.00 beziffert wurde. Die Gegenseite bezifferte den ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 28. Februar 2018 zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag neu mit Fr. 2'291.00. Danach sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 bis zum Eintritt von Y._____ in sein ordentliches Pensionsalter geschuldet. J. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 18. November 2013, erkannte das Bezirksgericht Imboden, was folgt: "1. Die am 13. September 1996 vor dem Zivistandsamt O.3_____ (L.3_____) geschlossene Ehe der X._____ und des Y._____ wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 122 ZGB geschieden. 2. Die gemeinsamen Töchter A._____, geboren am _____1996, und B._____, geboren am _____1998, werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut von Y._____ gestellt. Die elterliche Sorge und Obhut über die Tochter C._____, geboren am _____2002, wird X._____ zugeteilt. Das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern richtet sich bezüglich Dauer und Modalitäten nach der in Ziffer 5 und 6 der Teilkonvention vom 1. Oktober 2013 vereinbarten Regelung. Diese gilt als Minimalanspruch und es ist den Parteien freigestellt, das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder flexibel zu handhaben. 3. Die mit Verfügung vom 1. Oktober 2012, mitgeteilt am 11. Oktober 2012, angeordnete und mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins vom 19. November 2012 für die beiden Kinder B._____ und C._____ errichtete Beistandschaft wird aufrecht erhalten. 4. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu entrichten. Sollte C._____ eine Mittelschule besuchen, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag bei Eintritt vereinbarungsgemäss auf CHF 1'300.00. Die Unterhaltspflicht dauert - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - bis zur Mündigkeit. 5. Y._____ wird des Weiteren verpflichtet, X._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 zu entrichten. Die Unterhaltspflicht endet am 31. August 2015. 6. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B._____ mit Wirkung ab 1. September 2015 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 666.00 zuzüglich allfälliger vertraglicher

Seite 7 — 44 und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu entrichten. Die Unterhaltspflicht dauert - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - bis zur Mündigkeit. 7. [Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 bis 6] 8. [Aufteilung des Pensionskassenguthaben] 9. [Teilung des in L.2_____ erworbenen Vorsorgeguthabens] 10. [Güterrechtliche Auseinandersetzung] 11. Im Übrigen wird die am 1. Oktober 2013 abgeschlossene Teil- Ehescheidungskonvention gemäss Art. 279 ZPO genehmigt. 12. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'000.00 werden zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der Beklagten auferlegt. Die auf Y._____ anfallenden Gerichtskosten von CHF 3'000.00 werden in diesem Umfang mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 7'000.00 verrechnet und die Restanz ihm nach Rechtskraft dieses Entscheids und nach Vorlage eines Einzahlungsscheins erstattet. Die auf X._____ anfallenden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.00 werden mit dem ihr zustehenden Guthaben von CHF 250.00 aus dem Verfahren Proz.-Nr. 135- 2011-83 verrechnet. Die Restanz geht infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. Ausseramtlich hat die Beklagte den Kläger mit CHF 3'715.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 13. [Rechtsmittelbelehrung] 14. [Mitteilung]" K. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Die Dispositiv Ziffern 5, 6 und 12 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichtes Imboden (Proz. Nr. 115-2011-13) seien aufzuheben und durch die nachstehende Neuregelung zu ersetzen. 2.1 Der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin folgenden monatlich pränumerando auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden Unterhaltsbetrag zu leisten: - ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum vollendeten 16. Altersjahr von C._____, nämlich bis zum 28.02.2018, Fr. 2'158.00 - ab dem 01.03.2018 bis zum Eintritt des Klägers und Berufungsbeklagten in sein ordentliches Pensionierungsalter Fr. 1'000.00. 2.2 Anstelle von Dispositiv-Ziffer 6 sei keine Neuregelung zu treffen. 2.3 Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Imboden seien den Parteien hälftig zu überbinden und die ausseramtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren wett zu schlagen.

Seite 8 — 44 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden." Überdies stellte X._____ den Antrag, der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für das Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss auch mithaftend für die Beklagte und Berufungsklägerin zu leisten und ihr einen Anwaltskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.00 zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dieser Antrag wurde als Begehren auf Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme entgegengenommen und nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. Juni 2016 abgewiesen, wobei die Kosten des Massnahmeverfahrens im Sinne von Art. 104 Abs. 3 ZPO bei der Prozedur belassen wurden (ERZ 13 422). Das von X._____ für den Fall der Abweisung des Antrages auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses am 19. Dezember 2013 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 29. Juni 2016 gutgeheissen (ERZ 14 417). L. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) seine Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung. Die Anträge im Berufungsverfahren lauten wie folgt: "Die Berufung vom 20. Dezember 2013 sei vollumfänglich abzuweisen und das Dispositiv des Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 1. Oktober 2013 sei wie folgt zu berichtigen: - in Ziff. 5 letzter Satz: "Die Unterhaltspflicht endet am 28. Februar 2015." (statt am 31. August 2015); - in Ziff. 6 erster Satz: "(…) mit Wirkung ab 1. März 2015 (…)" (statt ab 1. September 2015); alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren." Für das Anschlussberufungsverfahren stellte Y._____ folgende Anträge: "1. Der Y._____ in Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheid-Dispositivs mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auferlegte Unterhaltsbeitrag an X._____ sei von Fr. 1'200.-- auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren und das Ende dieser nachehelichen Unterhaltspflicht sei statt auf den 31. August 2015 bereits auf den 28. Februar 2015 festzulegen; 2. Der X._____ in Ziff. 6 des vorinstanzlichen Entscheid-Dispositivs mit Wirkung ab dem 1. September 2015 auferlegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 666.--/Mt. an die Tochter B._____ sei ihr bereits mit Wirkung ab dem 1. März 2015 aufzuerlegen und ab dem Monat März 2016 sei dieser Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 666.-- auf Fr. 1'000.--/Mt. zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu erhöhen, zahlbar an den Vater, solange die Tochter B._____ in dessen Haushalt lebt und keine eigenen

Seite 9 — 44 Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, und dies solange, bis B._____ ihre Erstausbildung abgeschlossen haben wird; 3. Ergänzend zur Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber der Tochter B._____ sei die Ehefrau zu verpflichten, ab dem Monat März 2016 auch gegenüber der Tochter A._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 912.--/Mt. zuzüglich Ausbildungszulagen zu entrichten, zahlbar an den Vater, solange die Tochter A._____ in dessen Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, und ebenfalls so lange, bis A._____ ihr im Anschluss an das derzeit von ihr besuchte Gymnasium in O.6_____ angetretene Universitätsstudium abgeschlossen haben wird; 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Ziffern 2 und 3 seien praxisgemäss zu indexieren; alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Anschlussberufungsbeklagten für das Anschlussberufungsverfahren." M. Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. März 2014 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. N. Mit Berufungsreplik vom 5. Mai 2014 beantragte X._____, auf das von Y._____ im Berufungsverfahren gestellte Berichtigungsbegehren sei nicht einzutreten. Im Übrigen hielt sie an ihren Begehren gemäss der Berufungsschrift fest. O. Mit Berufungsduplik vom 7. Juni 2014 hielt Y._____ an seinen im Rahmen der Berufungsantwort gestellten Anträgen fest. P. Mit Eingabe vom 9. September 2015 liess Y._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichen, in welchem er die einstweilige Aufhebung bzw. Herabsetzung seiner Unterhaltspflichten gemäss Ziffer 4 des Entscheides des Einzelrichters für Zivilsachen vom 1. Oktober 2012 im Betrage von monatlich Fr. 2'247.00 auf Fr. 334.00, dies mit Wirkung ab Oktober 2015 und bis zur Rechtskraft des im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu fällenden Endentscheides, beantragte; eventualiter sei er für berechtigt zu erklären, die genannten Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'913.00 (Fr. 2'247.00 abzüglich Fr. 334.00) einstweilen (durch Einzahlung in die Gerichtskasse) zu hinterlegen. Zur Behandlung dieses Gesuches wurde ein separates Verfahren durchgeführt (ZK1 15 126), wobei den Parteien mit prozessleitender Anordnung vom 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde, dass die Akten der beiden Massnahmeverfahren (ERZ 13 422 und ZK1 15 126) auch im Hauptverfahren Berücksichtigung finden, soweit darin über den Kindesunterhalt zu entschei-

Seite 10 — 44 den ist (Art. 296 ZPO). Zudem wurde Y._____ mit Blick auf sein Unterhaltsbegehren für die am 29. Oktober 2014 mündig gewordene Tochter A._____ aufgefordert, die für den Weiterbestand seiner Prozessführungsbefugnis erforderliche Zustimmungserklärung seiner Tochter einzureichen. Mit Eingabe vom 9. November 2015 kam A._____ dieser Aufforderung selber nach und ersuchte das Berufungsgericht ausdrücklich, im vorliegenden Verfahren auch die Frage ihres Anspruches auf Volljährigenunterhalt zu beurteilen. Q. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Imboden handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann. Strittig sind vorliegend (nebst dem Kostenpunkt) der nacheheliche sowie der Kindesunterhalt. Die Streitigkeit ist somit vermögensrechtlicher Natur. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. statt vieler Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 308 ZPO). Dieser lag in Anbetracht der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge klarerweise über Fr. 10‘000.00. Die Berufung ist demnach zulässig. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 18. November 2013, erhobene Berufung vom 20. Dezember 2013 erweist sich sodann

Seite 11 — 44 unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 geltenden Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) als fristgerecht. Die Eingabe enthält zudem sowohl einen Antrag als auch eine Begründung, so dass auf die Berufung grundsätzlich einzutreten ist. b) Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur Berufungsantwort zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die peremptorische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 ZPO i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Aufforderung des Kantonsgerichts von Graubünden zur Berufungsantwort wurde dem Berufungsbeklagten am 13. Januar 2014 zugestellt. Mit Eingabe der Berufungsantwort und Anschlussberufung am 12. Februar 2014 wurde mithin die 30-tägige Frist gemäss Art. 312 ZPO i.V.m. Art. 313 ZPO gewahrt. c) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2 m.w.H.). Erweist sich die Begründung lediglich hinsichtlich einzelner Begehren als mangelhaft, führt dies entweder zu einem teilweisen Nichteintreten oder hat zumindest zur Folge, dass das Berufungsgericht auf das entsprechende Vorbringen nicht weiter einzugehen braucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2). Das Gesagte gilt für die Anschlussberufung gleichermassen (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 29 zu Art. 313 ZPO). Inwieweit die

Seite 12 — 44 Parteien den beschriebenen Anforderungen an die Begründungspflicht nachgekommen sind, wird im Sachzusammenhang zu prüfen sein. 2. a) Für das Berufungsverfahren stellt der Berufungsbeklagte den Antrag, Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien zu berichtigen. Die Vorinstanz habe die Geburtstage der Töchter C._____ und B._____ verwechselt und dementsprechend den Berufungskläger bis Ende August 2015 (statt bis Ende Februar 2015) verpflichtet, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.00 zu bezahlen bzw. die Ehefrau erst ab dem 1. September 2015 (statt ab dem 1. März 2015) verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 666.00 zu bezahlen. b) Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Erläuterung und Berichtigung haben weder Suspensivnoch Devolutiveffekt. Örtlich und sachlich zuständig für Erläuterungen und Berichtigungen ist dasjenige Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 9 zu Art. 334 ZPO; Gehri, a.a.O., N 2 zu Art. 334 ZPO). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Berichtigung: Er besteht in der Klarstellung bzw. Übereinstimmung des eröffneten Entscheides mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Diese "authentische" Interpretation kann naturgemäss nur vom Gericht, das den zu erläuternden oder berichtigenden Entscheid erlassen hat, selbst vorgenommen werden, vorliegend also nur von der Vorinstanz. Demzufolge erweist sich die Berufungsinstanz nicht als zuständig für die anbegehrte Berichtigung, sodass darauf nicht einzutreten ist. c) Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte der Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des Scheidungsurteils ein. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wurde dieses Verfahren sistiert, bis ein rechtskräftiges Urteil in der Scheidungsangelegenheit vorliegt (vgl. ZK1 13 127 act. D.2). Zwar dürfte es in der Regel Sinn machen, gerade umgekehrt zu verfahren, d.h. das Berufungsverfahren zu sistieren, bis das Ergebnis des Berichtigungsgesuchs feststeht (vgl. Ivo Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 zu Art. 334 ZPO). Zu beachten ist jedoch, dass in der vorliegenden Streitsache das Interesse an der Berufung unabhängig vom Ausgang des Berichtigungsverfahrens besteht.

Seite 13 — 44 So richtet sich denn die Berufung ganz generell gegen die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Umfang eines 80%-Pensums vor dem 16. Geburtstag der jüngsten Tochter, womit sowohl der 1. September 2015 als auch - a fortiori - der 1. März 2015 als Stichtag für die Erhöhung des Arbeitspensums abgelehnt werden. Mit der (auch bloss teilweisen) Gutheissung der Berufung in diesem Punkt würde das Berichtigungsgesuch obsolet. Zudem hat die Berufungsinstanz als Folge der Anschlussberufung ebenfalls unabhängig vom Ausgang des Berichtigungsverfahrens über die Ausdehnung des Erwerbspensums der Ehefrau ab dem 1. März 2015 zu befinden. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, die Berufung vorrangig zu behandeln, wie dies denn auch die Vorinstanz mit der Sistierung des Berichtigungsverfahrens zum Ausdruck gebracht hat. 3. a) Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung richten sich gegen die erstinstanzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts und des Unterhalts für die im Haushalt des Vaters lebenden Töchter A._____ und B._____. Strittig ist insbesondere die Frage, in welcher Höhe und für welche Dauer die Berufungsklägerin Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten hat. Zum andern ist umstritten, ob die Berufungsklägerin ab dem Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruches ihrerseits zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten verpflichtet werden kann. ba) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1 = Pra 2012 Nr. 27 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.1 = Pra 2007 Nr. 55).

Seite 14 — 44 bb) Liegt eine lebensprägende Ehe vor, was vorliegend zu Recht unbestritten geblieben ist, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich in drei Schritten vorzugehen. So ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu ermitteln und der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern jeder der Ehegatten den ihm gebührenden Unterhalt je selber finanzieren kann und in einem dritten Schritt ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Mit diesem Vorgehen wird berücksichtigt, dass bei einer lebensprägenden Ehe grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards haben, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Diese bilden die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige. Von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards darf laut Bundesgericht abgewichen werden, wenn die Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet haben oder der Unterhaltspflichtige nicht beweisen kann, dass tatsächlich eine Sparquote bestand. Dasselbe gilt, wenn das Einkommen der Ehegatten infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht wird. Diesfalls erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden können (vgl. wiederum BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 = Pra 2012 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen). bc) Mit Bezug auf die in einem zweiten Schritt zu prüfende Frage der Eigenversorgungskapazität eines Unterhalt beanspruchenden Ehegatten stellt sich bei lebensprägenden Ehen regelmässig die Frage nach der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche im bereits mehrfach zitierten Entscheid erneut bestätigt wurde (a.a.O. E. 4.2.2.2), wird bei langdauernden Ehen nach wie vor davon ausgegangen, dass einem Ehegatten die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er während der Ehe nicht erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze stellt jedoch keine starre Regel dar (so bereits BGE 115 II 6 E. 5a). Die Vermutung kann durch

Seite 15 — 44 andere Elemente widerlegt werden, welche zu Gunsten der Wiederaufnahme oder der Erhöhung der Erwerbstätigkeit sprechen. Allgemein besteht eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre zu erhöhen. Der beruflichen Wiedereingliederung können auf der anderen Seite Kinderbetreuungspflichten entgegenstehen. Als Richtlinie gilt immer noch, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50%, sobald das jüngste Kind 10-jährig, und zu 100%, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (vgl. hierzu ebenfalls schon BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Diese Leitlinien behalten solange ihre Gültigkeit, als – wie bis anhin – die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet (in BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 5A_210/2008 vom 14. November 2008). Auch diese Altersgrenzen stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei namentlich die Betreuung mehrerer Kinder oder aber eines behinderten Kindes eine länger dauernde Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme begründen können. Nebst dem Alter und der Kinderbetreuung können schliesslich auch die Gesundheit des betreffenden Ehegatten sowie die berufliche Ausbildung, die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung gegen die Zumutbarkeit einer Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit sprechen. Mit anderen Worten sind auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB aufgezählten Kriterien massgebend (BGE 130 III 537 E. 3.4). ca) Die Beiträge des Elternteils, dem die elterliche Sorge nicht zugeteilt wurde, an den Unterhalt der Kinder richten sich gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses; dabei kann das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes einschliesslich der Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen aufzukommen; der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht in der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Dieser Unterhalt mittels Geldzahlung soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes berücksichtigen. Kinderzulagen sind

Seite 16 — 44 zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Die vier Faktoren sind unter sich konnex, d.h. sie beeinflussen sich teilweise gegenseitig. Insbesondere lässt sich nur im Zusammenhang mit den andern drei genannten Elementen bestimmen, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt (BGE 116 II 110 E. 3a). Dennoch ist in diesem Geflecht der Bemessungsfaktoren - soweit es die Verhältnisse gestatten - als Folge des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen, worauf sich die Eltern in ihrer Lebensgestaltung einzustellen haben (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 285 ZGB). Dementsprechend dürfen an die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen hohe Anforderungen gestellt werden. Die Leistungsfähigkeit der Eltern ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf – ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – und dem tatsächlichen Nettoeinkommen. Soweit dies zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Kindes erforderlich ist, darf aber auch von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zumutbar ist. So kann sich für den Unterhaltspflichtigen namentlich bei knappen Verhältnissen eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ergeben (Breitschmid, a.a.O., N 12 f. zu Art. 285 mit Verweis auf N 25 zu Art. 276). Besteht trotz ausreichender Wahrnehmung der Erwerbspflicht keine Leistungsfähigkeit, kann ein Elternteil hingegen nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Die Schranke der finanziellen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners gilt nach der kürzlich bestätigten Praxis des Bundesgerichts für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten und damit auch für den Kindesunterhalt (BGE 135 III 66). cb) Als Folge davon, dass der Unterhalt des Kindes grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten ist, sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages des nicht obhutsberechtigten Elternteils auch die finanziellen Verhältnisse des Obhutsinhabers zu berücksichtigen. Letzterer erbringt seinen Beitrag zwar in erster Linie durch Leistung von Pflege und Erziehung in natura, weshalb es in Verhältnissen, in welchen die Leistungsfähigkeit des (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteils jene des obhutsgewährenden Elternteils deutlich übertrifft, gerechtfertigt sein kann, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltbedarf des Kindes aufzukommen hat (BGE 120 II 285 E. 3a/cc). Ansonsten bleibt es aber beim Grundsatz, dass die Anteile der Eltern proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu verlegen sind. Dies gilt namentlich bei der Unterhaltsfestsetzung für ein älteres Kind, dessen Bedürfnis nach persönlicher Pflege und Erziehung regelmässig nicht mehr derart intensiv ist, dass eine zusätzliche

Seite 17 — 44 Beteiligung am materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes als unangemessen erscheint (vgl. dazu wiederum Breitschmid, a.a.O., N 15 f. zu Art. 285). Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass ein Elternteil je nach den konkreten Umständen sowohl Natural- als auch Geldunterhalt schuldet. Sind die finanziellen Verhältnisse beim Obhutsinhaber sodann gar um ein Vielfaches besser als beim andern Elternteil, kann dessen Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages auch gänzlich entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_766/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.2). da) Ist im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens zugleich über Ehegattenund Kindesunterhalt zu befinden, entspricht es verbreiteter Praxis, eine gemeinsame Berechnung durchzuführen und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder erst nach Festsetzung der gesamten Unterhaltslast des pflichtigen Ehegatten auszuscheiden. Es werden mit anderen Worten zunächst die erweiterten Existenzminima beider Haushalte (unter Einbezug der Kinder auf Seiten des obhutsberechtigten Ehegatten) ermittelt, diese dem Gesamteinkommen der Familie gegenüberstellt und ein allfälliger Überschuss angemessen auf sämtliche Familienmitglieder aufgeteilt (BGE 126 III 8). Zulässig ist aber auch eine zweistufige Unterhaltsberechnung, bei welcher vorab die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss den Kriterien von Art. 285 ZGB festgesetzt werden und erst in einem zweiten Schritt der Ehegattenunterhalt bestimmt wird. Soweit dazu wiederum nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung vorgegangen wird, bleibt der Grundbedarf der Kinder auf Seiten des obhutsberechtigten Ehegatten ausgeklammert und werden stattdessen die vorab festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge bei der Ermittlung des Überschusses berücksichtigt. Da die Kinder bei dieser Vorgehensweise bereits über die ihnen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern partizipieren, ist der verbleibende Überschuss sodann in der Regel je hälftig auf die beiden Ehegatten zu verteilen. Ansonsten würde der obhutsberechtigte Ehegatte über die Kindesunterhaltsbeiträge eine gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht zu rechtfertigende Besserstellung erfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2008 vom 27. November 2008 E. 3). db) Ein erhöhter Koordinationsbedarf entsteht, wenn die Ehegatten mehrere Kinder haben, von denen die einen beim Vater und die andern bei der Mutter leben, zumal sich in einem solchen Fall - zumindest potentiell - gegenseitige Unterhaltspflichten gegenüber stehen können. Dabei gilt es nebst den bereits erwähnten Bemessungskriterien auch dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder im Verhältnis ihrer objektiven Bedürfnisse finanziell

Seite 18 — 44 gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Zugleich ist dem jeweils unterhaltspflichtigen Elternteil - wie bereits dargelegt - sein eigenes Existenzminimum auf jeden Fall zu belassen. In einer derartigen Konstellation drängt sich eine Bemessung der effektiv zu leistenden Unterhaltsbeiträge anhand einer Gesamtrechnung - mit einer Gegenüberstellung der Einkünfte und des Grundbedarfs jedes Beteiligten - geradezu auf. Resultiert dabei auf Seiten eines Ehegatten ein persönliches Manko, ist damit zugleich gesagt, dass er mit Blick auf den Unterhalt für beim anderen Ehegatten lebende Kinder nicht leistungsfähig ist (vgl. Daniel Bähler, Scheidungsunterhalt - Methoden und Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, in: FamPra 2007 S. 473). Inwieweit er selber Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, hängt sodann davon ab, ob dem anderen Ehegatten nach Deckung des Grundbedarfs der Kinder noch ein Überschuss verbleibt. Ist dies der Fall, muss dieser grundsätzlich wieder gleichmässig auf sämtliche Beteiligten verteilt werden. Vorbehalten bleiben wichtige Gründe wie namentlich das Vorliegen sehr günstiger Verhältnisse, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.). e) Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge gilt es zu berücksichtigen, dass bezüglich der zu regelnden Kinderbelange gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz gilt, während die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge dagegen der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55, 58 und Art. 277 ZPO). Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a). 4. a) Die Vorinstanz ging bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts methodisch so vor, dass sie die beidseitigen Existenzminima und Einkommen der

Seite 19 — 44 Ehegatten gegenüberstellte und daraus den verbleibenden Überschuss errechnete. Dabei berücksichtigte sie im Bedarf des Ehemannes nebst dem Grundbedarf der Töchter A._____ und B._____ auch den an der Hauptverhandlung vereinbarten Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____. Den Überschuss beliess sie unter Verweis auf den die betreibungsrechtlichen Richtlinien übersteigenden Bedarf von A._____ und B._____ vollständig beim Ehemann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6d). Im Einzelnen präsentierte sich die vorinstanzliche Berechnung wie folgt: Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1350 1350 Unterhaltsbeitrag C._____ 1000 Unterhalt A._____ und B._____ 1200 Wohnkosten 1919 1886 Krankenkasse A._____ und B._____ (KVG und VVG) 174 Krankenkasse Ehegatten 303 370 Fahrkosten/Verpflegung 338 250 Haftpflichtversicherung 15 15 Steuern 600 446 total 6899 4317 Einkommen Erwerbseinkommen netto inkl. 13. Monatslohn 10152 3117 Überschussberechnung Gemeinsames Einkommen 13269 Bedarf Ehemann 6899 Bedarf Ehefrau 4317 Überschuss 2053 Berechnung des Unterhaltsbeitrages Ehemann Ehefrau Bedarf 6899 4317 Überschuss 2053 0 Anspruch 4317 ./. eigenes Einkommen 3177 Unterhaltsanspruch 1200 b) Hinsichtlich der Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht erwog die Vorinstanz, dass von der Ehefrau aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem Ehemann, der trotz der Betreuung von zwei Kindern einem 80%-Erwerb nachgehe, in absehbarer Zukunft - nämlich per 1. September 2015 - eine Ausweitung des Arbeitspensums auf 80% gefordert werden könne. Dannzumal würde C._____ das 13. Altersjahr erreicht haben. Ausgehend vom derzeit erzielten Einkommen werde sie bei 80% einen Verdienst von Fr. 4'987.00 generieren können, so dass die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab diesem Zeitpunkt dahinfalle. Zudem werde die Ehefrau damit in der Lage sein, der Tochter B._____ unter der Prämisse eines gleichbleibenden Bedarfs einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 666.00 (Fr. 4'987.00 ab-

Seite 20 — 44 züglich Fr. 4'321.00) zu bezahlen. Von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Tochter A._____ sah die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass diese am 29. Oktober 2014 das Mündigkeitsalter erreicht haben werde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Auch die Unterhaltspflicht der Ehefrau für die Tochter B._____ wurde von der Vorinstanz unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB auf die Zeit bis zur Mündigkeit befristet (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides). 5. a) In methodischer Hinsicht beanstandet die Berufungsklägerin zunächst, dass die Vorinstanz weder den Grundbedarf der bei ihr in Obhut lebenden Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 600.00 noch deren Krankenkassenprämien von rund Fr. 57.00 als Kostenposition in der Bedarfsrechnung der Berufungsklägerin berücksichtigt habe. Stattdessen habe die Vorinstanz im Bedarf des Berufungsbeklagten als Kostenposition "Unterhaltsbeitrag C._____" Fr. 1'000.00 veranschlagt. Darüber hinaus habe sie beim Berufungsbeklagten sowohl die Grundbeträge als auch die Krankenkassenprämien der beiden in seiner Obhut lebenden Töchter, A._____ und B._____, berücksichtigt. Diese Vorgehensweise sei systemwidrig und führe zu einem verzerrten Bild. Da sich die Kinder betreffend Leistung von Unterhaltsbeiträgen gleichrangig gegenüber stehen würden und mit dem Ehegattenunterhalt zu koordinieren seien, dürften die Kindesunterhaltsbeiträge erst nach Festsetzung der gesamten Unterhaltslast des pflichtigen Ehegatten ausgeschieden werden, welche wiederum anhand der beiderseitigen Existenzminima unter Einbezug der Kinder auf Seiten des jeweils obhutsberechtigten Elternteils und angemessener Verteilung eines allfälligen Überschusses zu bemessen sei (Berufung, S. 10 f.). Infolgedessen wehrt sich die Berufungsklägerin denn auch dagegen, dass die Vorinstanz den gesamten Einkommensüberschuss dem Ehegatten zugewiesen hat. Ihrer Auffassung nach soll der nach Abzug der korrigierten Existenzminima beider Parteien verbleibende Überschuss anteilsmässig auf die fünfköpfige Familie aufgeteilt werden. Ausgehend von einem Grundbedarf von Fr. 5'417.00 für sich und die Tochter C._____ und einem Überschussanteil von Fr. 858.40 (2/5 von Fr. 2'146.00) errechnet sie daher einen Gesamtbedarf von Fr. 6'275.40, so dass nach Abzug ihres Eigeneinkommens von Fr. 3'117.00 und dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 für die Tochter ein persönlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 2'158.00 resultiere. Die gegenteilige Vorgehensweise der Vorinstanz verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Tochter C._____ und der Berufungsklägerin und müsse daher korrigiert werden (vgl. Berufung, S. 17 f.). b) Dieser Argumentation hält der Berufungsbeklagte entgegen, dass der Ehefrau entgangen zu sein scheine, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-

Seite 21 — 44 verhandlung den von der Ehefrau geforderten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 für die Tochter C._____ anerkannt habe, worauf dieser denn auch in die Teilkonvention aufgenommen und von der Vorinstanz genehmigt worden sei. Dies sei der einfache Grund, weshalb die Vorinstanz die Zahlungsverpflichtung des Ehemannes in dessen Bedarf aufgenommen habe und systembedingt auch habe aufnehmen müssen. Im Übrigen spiele die Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes in dessen Bedarf ohnehin keine Rolle, da der Überschuss in Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung sowieso integral dem Ehemann zugewiesen werden müsse (Berufungsantwort, S. 6). Wenn die Berufungsklägerin eine gleichmässige Verteilung des Überschusses verlange, lasse sie ausser Acht, dass in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation nicht rigoros auf die üblichen Verteilungsgrundsätze abgestellt werden könne, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt habe. Mit dieser Begründung setze sich die Berufungsklägerin nicht ansatzweise auseinander, weshalb auf ihre Berufung in diesem Punkt gar nicht eingetreten werden könne (Berufungsantwort, S. 14 f.). c) Zuzustimmen ist der Berufungsklägerin darin, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz insofern systemwidrig ist, als sie verschiedene Bemessungsmethoden miteinander vermischt. Einerseits führt sie eine Gesamtrechnung durch, wie sie zur Bestimmung der gesamten Unterhaltslast des Pflichtigen üblich ist und die Berücksichtigung des konkreten Grundbedarfs beider Haushalte bedingen würde. Anderseits geht sie hinsichtlich des Unterhalts für die Tochter C._____ von einer zweistufigen Bemessung aus und setzt für sie den vereinbarten Unterhaltsbeitrag ein, ohne diesen im Rahmen der Genehmigung einer rechnerischen Überprüfung unterzogen und ihn unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Kinder überprüft zu haben. Der letztgenannte Aspekt hätte an sich dafür gesprochen, trotz des Vorliegens einer Vereinbarung eine sämtliche Familienmitglieder umfassende Bedarfsrechnung vorzunehmen, um nebst dem nachehelichen Unterhalt den allen Kindern im Verhältnis zu deren objektiven Bedürfnissen gleichermassen zustehenden Unterhalt bestimmen und anhand des Ergebnisses dieser Gesamtrechnung über die Genehmigung des vereinbarten Kindesunterhalts entscheiden zu können. Als inkonsequent erweist sich nun allerdings auch das von der Berufungsklägerin propagierte Vorgehen, wenn sie einerseits einen auf die Tochter C._____ entfallenden Überschussanteil errechnet, anderseits aber dennoch am vereinbarten Kindesunterhaltsbeitrag festhält und damit im Ergebnis einen Teil des Kindesunterhalts ihrem eigenen Unterhaltsanspruch zuschlagen will. Zu Recht weist schliesslich der Berufungsbeklagte darauf hin, dass das Vorliegen einer Vereinbarung über den Kindesunterhalt nicht einfach ausser Acht gelassen wer-

Seite 22 — 44 den kann, wenn diese den Bedürfnissen des Kindes und den finanziellen Verhältnissen der Eltern ausreichend Rechnung trägt. Vergleicht man den vereinbarten Unterhaltsbeitrag (Fr. 1'000.00) mit den geltend gemachten Bedarfspositionen (Grundbetrag Fr. 600.00, Krankenkasse Fr. 57.00), resultiert ein Überschuss von Fr. 343.00, der sich mit den zusätzlich geschuldeten (oder von der Mutter beziehbaren) Kinderzulagen von Fr. 220.00 auf Fr. 563.00 erhöht. Ein Abzug für den Wohnkostenanteil des Kindes entfällt, da die Wohnkosten von der Vorinstanz vollumfänglich im Bedarf der Mutter angerechnet wurden, was im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet wurde. Zusammen mit den Kinderzulagen liegt der vereinbarte Unterhaltsbeitrag damit leicht über dem Unterhaltsbedarf gemäss den sog. Zürcher Tabellen, auf welche sich die Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Bedarf der beim Ehemann lebenden Töchter berufen hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 28 f.). Diese gehen für ein Einzelkind vom 7. bis zum 12. Altersjahr von einem Barbedarf (ohne Wohnkosten) von Fr. 1'086.00 aus. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag berücksichtigt demzufolge auch das leicht überdurchschnittliche Einkommen des Kindsvaters. Insgesamt erscheint er als Ausdruck derjenigen Lebenshaltung, die ihrer jüngsten Tochter nach eigener Auffassung beider Ehegatten zuzugestehen ist und die sie bereit sind, unter entsprechender Einschränkung der eigenen Lebenshaltung zu finanzieren. Soweit der vereinbarte Beitrag den Grundbedarf übersteigt, tritt er damit an die Stelle einer schematischen Überschussbeteiligung nach (grossen und kleinen) Köpfen, wie sie bei einer Gesamtrechnung ansonsten erfolgen müsste. Wird der Kindesunterhalt für C._____ in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Vorgehen separat bemessen, besteht demnach kein Anlass, dem vereinbarten Beitrag die Genehmigung zu versagen. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder kann sodann dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beim Ehemann lebenden Töchter bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ihrerseits nicht bloss der betreibungsrechtliche Grundbetrag und die Krankenkassenprämien eingesetzt werden, sondern auch für sie ein der Vereinbarung entsprechender Unterhaltsbeitrag berücksichtigt wird. Da zur Zeit des vorinstanzlichen Entscheides beide die Kantonsschule besuchten, ist für deren Unterhalt somit ein Betrag von je Fr. 1'300.00 anzurechnen. d) Beizufügen bleibt, dass an dieser Vorgehensweise auch die Tatsache, dass A._____ im Oktober 2014 volljährig geworden ist (und nunmehr auch B._____ das Mündigkeitsalter erreicht hat), nichts zu ändern vermag. Zwar geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten dem Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 III 209 = Pra 2007 Nr. 6) vor, weshalb der einem mündigen Kind erbrachte Unterhalt in der Be-

Seite 23 — 44 darfsrechnung der Ehegatten grundsätzlich nicht mehr anzurechnen ist. Das mündige Kind hätte sich daher an den anderen - unterhaltsberechtigten - Elternteil zu halten, soweit dieser - als Folge der entsprechend höheren Unterhaltsbeiträge leistungsfähig wird und der bisher für das Kind aufkommende Elternteil dessen Ansprüche nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt an sich auch im Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bern 2011, N 28 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend hat indessen die Berufungsklägerin selber in ihren Berechnungen den Bedarf der Tochter A._____ berücksichtigt und ihr auch einen Anteil am Überschuss zugestanden. Dabei hielt sie selber dafür, dass der so ermittelte nacheheliche Unterhaltsbeitrag bis zum 28. Februar 2018 - also über die Mündigkeit der beiden älteren Töchter hinaus - Geltung haben sollte. Zu keinem Zeitpunkt hat sie sich darauf berufen, dass die Berechnung mit dem Eintritt der Mündigkeit von A._____ eine Änderung erfahren müsste. Insofern kann von einer konkludenten Zustimmung der Berufungsklägerin zur Berücksichtigung des vom Berufungsbeklagten getragenen Kindesunterhalts über die Mündigkeit hinaus ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass A._____ der Prozessführung des Berufungsbeklagten auf entsprechende Aufforderung hin ausdrücklich zugestimmt hat, so dass der Berufungsbeklagte nach wie vor befugt ist, ihren Unterhaltsbedarf im eigenen Namen, als sog. Prozessstandschafter, geltend zu machen (BGE 129 III 55). Auch unter diesem Aspekt steht somit einer Anrechnung des Unterhalts für die Tochter A._____ nichts im Wege. Was B._____ betrifft, wurde zwar von der Einholung einer Zustimmungserklärung abgesehen. Wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat, kann die erforderliche Zustimmung indessen auch stillschweigend erfolgen, wenn das betreffende Kind beim klagenden Elternteil lebt und seine Beziehung zum andern Elternteil getrübt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2015 vom 8. Mai 2015 E. 1.2). Derartige Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben, weshalb von B._____' Einverständnis zum gerichtlichen Vorgehen ihres Vaters ausgegangen werden darf. e) Wird der Kindesunterhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen für alle drei Töchter vorab berücksichtigt, reduziert sich der von der Vorinstanz ermittelte Überschuss von Fr. 2'053.00 um Fr. 1'226.00 (Fr. 2'600.00 abzüglich Fr. 1'200.00 und Fr. 174.00) auf Fr. 827.00. Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang die Berufungsklägerin persönlich an diesem Überschuss partizipieren soll. Vorab ist allerdings auf die weiteren Rügen der Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung einzugehen.

Seite 24 — 44 6. a) Was ihren eigenen (persönlichen) Grundbedarf anbelangt, moniert die Berufungsklägerin einzig, dass die Vorinstanz bei ihr zu Unrecht keinen Vorsorgeunterhalt als Bedarfsposition berücksichtigt habe (Berufung, S. 12). Die von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen bleiben dagegen unbestritten. Auch der Berufungsbeklagte hat sich weder in der Berufungsantwort noch im Rahmen seiner Anschlussberufung zu den in der vorinstanzlichen Berechnung eingesetzten Bedarfspositionen der Ehefrau geäussert. Sein Antrag, den der Ehefrau für eine erste Phase zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.00 auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren, bleibt daher ohne nachvollziehbare Begründung. Die Rüge, dass die Vorinstanz gewisse Positionen in seinem eigenen Bedarf falsch ermittelt bzw. zu Unrecht unberücksichtigt gelassen haben, weshalb er nunmehr mit der Anschlussberufung einen Mehrbedarf von total Fr. 200.00 geltend mache (vgl. Berufungsantwort S. 34), taugt jedenfalls nicht als Begründung für eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts, den die Vorinstanz allein aufgrund des Bedarfs der Ehefrau festgesetzt hat. Eine Auseinandersetzung mit den Bedarfspositionen der Ehefrau fehlt vollständig, so dass die Anschlussberufung in diesem Punkt - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich des Bedarfs der Berufungsklägerin grundsätzlich auf den vorinstanzlichen Entscheid abgestellt werden. Was allerdings die von der Vorinstanz ermittelte Steuerlast von monatlich Fr. 446.00 (ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 47'000.00) betrifft, steht dieser Betrag in einem eklatanten Widerspruch zu den im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss eingereichten Steuerveranlagungen für das Jahr 2012 (ERZ 13 422 act. B.20 und B.21), aus welchen bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 51'700.00 (Kanton) bzw. Fr. 56'100.00 (Bund) eine Steuerlast von total Fr. 2'907.10 (monatlich Fr. 242.25) hervorgeht. Dieser Unterschied lässt sich nur damit erklären, dass die Vorinstanz ihrer Berechnung fälschlicherweise den Tarif für eine alleinstehende Person zugrunde gelegt hat. An eine offenkundig falsche Sachverhaltsfeststellung ist das Berufungsgericht - auch wenn sie unbestritten geblieben ist - nicht gebunden (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Infolgedessen ist der im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigende Betrag für Steuern von Amtes wegen auf gerundet Fr. 240.00 herabzusetzen. b) Dass ihr infolge der eingeschränkten Erwerbstätigkeit nach der Scheidung eine Vorsorgelücke entsteht, welche bei ihrem Bedarf berücksichtigt werden muss, hat die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Während sie den Vorsorgebedarf in der Prozessantwort (S. 21 f.) auf der Basis eines hypothetischen Einkommens auf Fr. 348.00 (1. Säule) und Fr. 591.00 (2.

Seite 25 — 44 Säule) beziffert hatte, beanspruchte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch Beträge von Fr. 303.00 und Fr. 527.00 (vgl. Plädoyer RA Caviezel, Proz.Nr. 115-2011-13 act. V.4 S. 17 ff.). Von der Vorinstanz wurde diese Thematik überhaupt nicht behandelt; es erfolgte denn auch keinerlei Begründung für die Nichtberücksichtigung. Diese Unterlassung wird von der Berufungsklägerin zu Recht kritisiert. Wird der nacheheliche Unterhalt nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussteilung festgelegt, wird zwar gelegentlich von einer Ausscheidung des Vorsorgebedarfs abgesehen, wenn den Vorsorgebedürfnissen mit der Teilung des Überschusses ausreichend Rechnung getragen wird. Wird indessen - wie dies die Vorinstanz vorliegend für gerechtfertigt hielt der ganze Überschuss dem Ehemann zugewiesen, muss der nacheheliche Vorsorgebedarf von Gesetzes wegen berücksichtigt werden. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB gehört ein Beitrag an die angemessene Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt) zum gebührenden Unterhalt, auf den bei ausreichenden Mitteln ein Anspruch besteht. Der Vorsorgeunterhalt bezweckt einen Ausgleich allfälliger zukünftiger nachehelicher Einbussen hinsichtlich der Altersvorsorge, welche dadurch entstehen, dass ein Ehegatte namentlich wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keine oder nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Da die Berufungsklägerin während einer gewissen Zeit (auf deren Dauer nachfolgend noch näher einzugehen sein wird) erziehungsbedingt nur eingeschränkt arbeitstätig sein kann, ist ihr Bedarf folglich um den sog. Vorsorgeunterhalt zu erweitern. Daran vermögen die Vorbringen des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort (S. 7 f.) nichts zu ändern. So kann es für die Frage des Vorsorgeunterhalts insbesondere nicht darauf ankommen, ob die Berufungsklägerin aufgrund des höheren Lohnniveaus in der Schweiz insgesamt besser dasteht als bei einem Verbleib in L.2_____. Vielmehr wurde die Ehe seit 2003 in der Schweiz gelebt, so dass sich auch der nacheheliche Unterhalt einschliesslich des Vorsorgeunterhalts an den hiesigen Verhältnissen orientieren muss. c) Die Berufungsklägerin macht im Rahmen der Berufung einen (im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren reduzierten) Vorsorgebedarf von Fr. 443.00 geltend (Berufung, S. 13 f.). Dabei orientiert sie sich an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 III 158 E. 4.3 und 4.4), wonach der Bedarf für die Altersvorsorge als Teil des gebührenden Unterhaltes in der Weise zu ermitteln ist, dass die massgebliche Lebenshaltung, d.h. der Lebensstandard, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe zuletzt gemeinsam gelebt haben und auf

Seite 26 — 44 dessen Fortführung (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet wird, darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge berechnet werden und davon die effektiven Beiträge - sei dies aufgrund eines Eigenverdienstes oder der gesetzlichen Erziehungsgutschriften im Bereiche der 1. Säule (Art. 29sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) - in Abzug gebracht werden. Das Ergebnis, erweitert um eine allfällige (zusätzliche) Steuerbelastung, bildet dann den sog. Vorsorgeunterhalt (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 9 zu Art. 125 ZGB m.w.H.). Ausgangspunkt für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts wäre demnach der anhand der ehelichen Lebenshaltung zu bestimmende Verbrauchsunterhalt, bei ausreichenden Mitteln also der um die eheliche Freiquote erweiterte Grundbedarf der Ehefrau. Stattdessen legt die Berufungsklägerin ihrer Berechnung den Betrag von Fr. 4'974.00 zugrunde, was dem von ihr ermittelten Minimalbedarf unter Einschluss des Grundbetrages und der Krankenkassenprämien für die Tochter C._____ entspricht (vgl. Berufung, S. 11 ff.). Letztere Positionen müssen beim Vorsorgeunterhalt von vornherein ausgeklammert bleiben. Eine weitere Korrektur ergibt sich sodann - wie vorstehend dargelegt - bei den Steuern, so dass noch ein zu berücksichtigender Grundbedarf von Fr. 4'111.00 verbleibt. Zur ehelichen Lebenshaltung hat sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung mit keinem Wort geäussert. Erst in ihrer Replik hat sie - im Sinne einer Antwort auf die Argumentation des Berufungsbeklagten, wonach ein allfälliges nacheheliches Vorsorgedefizit durch die besseren Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz kompensiert würde - ihre in der Klageantwort enthaltenen Ausführungen zum massgeblichen ehelichen Lebensstandard wiederholt, ohne diese allerdings zum Bezugspunkt ihrer Berechnung des Vorsorgeunterhalts zu machen. Zudem beschränken sich ihre Ausführungen auf die Behauptung, ausgehend vom damaligen Einkommen und einem auf die Kinder entfallenen Anteil von je Fr. 800.00 hätte vor der Trennung jedem Ehegatten ein Betrag von Fr. 4'550.00 zur Verfügung gestanden. Völlig unklar bleibt damit, in welchem Umfang das eheliche Einkommen den damaligen Grundbedarf effektiv überstieg und demzufolge eine eheliche Freiquote resultierte. Hält man sich vor Augen, dass der Berufungsbeklagte die entsprechenden Ausführungen in der Klageantwort sowohl in seiner Replik als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten hat, wobei er namentlich die wesentlich höheren Auslagen für die Kinder, die Einlagen in die 3. Säule und die hohen Kosten für den Arbeitsweg nach O.5_____ als Gründe für die tiefere Lebenshaltung der Ehegatten angeführt hat (vgl. Proz.Nr. 115-2011-13, act. I.4 S. 19 und act. V.3 S. 6), kann auf den von der Berufungsklägerin bloss überschlagsmässig berechneten Betrag jeden-

Seite 27 — 44 falls nicht abgestellt werden. Mangels nachvollziehbarer Angaben zur ehelichen Freiquote ist daher der Vorsorgeunterhalt anhand des persönlichen Grundbedarfs der Berufungsklägerin (Fr. 4'111.00) zu berechnen, was der Berufungsklägerin insofern zum Vorteil gereicht, als dass darin die vollen Wohnkosten (ohne Abzug für die bei ihr lebende Tochter) enthalten sind. Bei der Berechnung der Vorsorgelücke zu berücksichtigen ist ferner, dass die Berufungsklägerin während der Dauer der Kinderbetreuung im Bereich der 1. Säule von Erziehungsgutschriften profitiert. Diese belaufen sich auf den dreifachen Betrag der minimalen Altersrente, pro Monat mithin Fr. 3'510.00 (3 x Fr. 1'170.00 [Stand 2013/2014]; vgl. Art. 29sexies Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 5 AHVG). Auf der Basis eines (fiktiven) Nettoeinkommens von Fr. 4'111.00 bzw. eines Bruttoeinkommen von Fr. 4'725.00 und des rentenbildenden Einkommens, welches die Berufungsklägerin selbst erzielt (netto Fr. 3'117.00; brutto Fr. 3'583.00), entsteht demzufolge im Bereich der 1. Säule gar keine Lücke. Im Bereich des BVG ergibt sich - ausgehend wiederum von einem (fiktiven) Bruttolohn von Fr. 4'725.00 sowie dem in den Jahren 2013/2014 geltenden Koordinationsabzug in Höhe von Fr. 24'570.00 pro Jahr bzw. Fr. 2'047.50 pro Monat - ein koordiniertes (fiktives) Bruttoeinkommen von Fr. 2'677.50. Dem steht - ebenfalls unter Berücksichtigung des genannten Koordinationsabzuges - ein tatsächliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'535.50 gegenüber (Fr. 3'583.00 abzüglich Fr. 2'047.50), wodurch sich ein monatliches Manko von Fr. 1'142.00 ergibt. 16% von diesem Differenzbetrag ergeben den Vorsorgeunterhalt im Bereich des BVG, vorliegend mithin (aufgerundet) Fr. 200.00. Der Grundbedarf der Berufungsklägerin erhöht sich damit auf Fr. 4'311.00, was im Ergebnis wiederum praktisch dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag entspricht. 7. a) Den Grundbedarf des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz auf Fr. 6'899.00 beziffert, wovon wiederum Fr. 2'374.00 auf den Unterhalt der Kinder entfallen, so dass für ihn persönlich ein Grundbedarf von Fr. 4'525.00 verbleibt. Diesbezüglich kritisiert die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die für das Auto des Ehemannes anfallenden Kosten bei der Bedarfsberechnung nicht hätten berücksichtigen dürfen, da dem Auto kein Kompetenzcharakter zukomme. Wenn die Vorinstanz die Fahrzeugkosten mit dem Argument, das Fahrzeug sei Ausdruck des gelebten Standards, dennoch berücksichtige, bediene sie sich eines unzulässigen Methodenmixes, weil sie bei der Bedarfsberechnung ansonsten auf eine familienrechtliche Existenzminimumberechnung abstelle. Entsprechend verlangt sie eine Korrektur bei den Wohnkosten, welche um die Kosten des Parkplatzes auf Fr. 1'814.00 zu reduzieren seien, sowie bei den Kosten für den Arbeitsweg, welche nur in der Höhe der Kosten für ein BÜGA berücksichtigt werden dürfen, so dass

Seite 28 — 44 zusammen mit einer Pauschale für die auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 250.00 einzusetzen sei (vgl. Berufung, S. 14 ff.). Der Berufungsbeklagte verteidigt dagegen das vorinstanzliche Vorgehen und hält dafür, dass die Fahrzeugkosten durchaus im familienrechtlichen Existenzminimum angerechnet werden dürfen (vgl. Berufungsantwort, S. 10 ff.). b) Grundsätzlich berechtigt ist der Einwand der Berufungsklägerin, dass bei einer Bemessung des nachehelichen Unterhalts anhand einer Existenzminimumsberechnung mit Überschussteilung der eheliche Lebensstandard keine Rolle spielt. Insofern muss sich die Vorinstanz tatsächlich ein inkohärentes Vorgehen vorwerfen lassen. Richtig ist zudem, dass den Autokosten im vorliegenden Fall kein Kompetenzcharakter im betreibungsrechtlichen Sinne zukommt, zumal im Berufungsverfahren nicht einmal mehr der Berufungsbeklagte geltend macht, das Auto für berufliche Zwecke verwenden zu müssen. Vorliegend darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Berufungsbeklagte neben seiner 80%igen Erwerbstätigkeit zwei Kinder betreut. Diese Doppelbelastung lässt es gerechtfertigt erscheinen, dem Berufungsbeklagten für den Arbeitsweg aus zeitlichen und organisatorischen Gründen die Benützung eines Fahrzeuges zuzugestehen. Im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung ist daher von einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt abzusehen. c) Sowohl im Rahmen seiner Anschlussberufung (S. 34) als auch in der Berufungsantwort (S. 15 f.) - dort allerdings nur eventualiter für den Fall, dass die vorinstanzliche Berechnung in einem Punkt zu Gunsten der Ehefrau korrigiert würde bringt der Berufungsbeklagte vor, er habe in der Klageschrift Besuchskosten von Fr. 200.00/Mt., Weiterbildungskosten von Fr. 200.00/Mt. sowie Hausrats- und Privathaftpflichtversicherungskosten von Fr. 42.45/Mt. geltend gemacht. Von diesen Kosten habe die Vorinstanz lediglich Fr. 15.00/Mt. als Kosten für die Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Die nicht berücksichtigten Bedarfspositionen würden nun im Rahmen der Anschlussberufung erneut geltend gemacht, wenn auch reduziert mit total Fr. 200.00, wobei dieser Betrag entweder nur als Besuchs- oder nur als Weiterbildungskosten oder aber als Besuchs- und Weiterbildungskosten zu berücksichtigen sei. Mit diesen Ausführungen genügt der Berufungsbeklagte den ihm obliegenden Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, fehlt es doch an einer klaren und substantiierten Darlegung, weshalb die Vorinstanz die geltend gemachten Kosten zwingend im Grundbedarf hätte berücksichtigen müssen. Auf die betreffenden Positionen braucht daher an sich gar nicht eingegangen zu werden. Festgehalten sei immerhin, dass die Vorinstanz auch auf Seiten der Berufungsklägerin lediglich die Kosten einer Privathaftpflichtversicherung angerechnet

Seite 29 — 44 hat, während die darüber hinausgehenden Kosten für die Hausratversicherung ausgeklammert blieben. Wäre diesbezüglich auf die ins Recht gelegten Belege abzustellen, müssten folglich auch der Berufungsklägerin die höheren Kosten angerechnet werden. Was sodann die geltend gemachten Weiterbildungskosten anbetrifft, so wurden diese vom Berufungsbeklagten nie belegt, so dass eine Berücksichtigung bereits aus diesem Grunde entfallen musste. Bei den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts handelt es sich schliesslich um eine Position, die im Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten regelmässig ausser Betracht bleibt und höchstens bei knappen Verhältnissen - wenn der betreffende Elternteil effektiv nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten aus dem Grundbetrag und einem allfälligen Überschuss zu bezahlen - Berücksichtigung findet. Ob das Gericht dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung der Kinderalimente für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3; 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 6.1 und 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.4). Mit der blossen Behauptung, dass ihm aus der Ausübung des Besuchsrechts beträchtliche Kosten, namentlich für die Anschaffung von Sportausrüstungen und für Ferienreisen, entstehen, vermag der Berufungsbeklagte keinen Ermessensfehler der Vorinstanz darzutun. Soweit auf dessen Vorbringen einzutreten wäre, wären sie folglich abzuweisen. 8. a) Nach dem Gesagten beläuft sich der Grundbedarf der Berufungsklägerin (unter Einschluss des Vorsorgeunterhalts) auf Fr. 4'311.00, während derjenige des Berufungsbeklagten - wie von der Vorinstanz ermittelt - Fr. 4'525.00 beträgt. Dazu kommen die Auslagen für den Unterhalt der Kinder, welche - wie in Erwägung 5c dargelegt - mit gesamthaft Fr. 3'600.00 (Fr. 1'000.00 für C._____, je Fr. 1'300.00 für A._____ und B._____) zu berücksichtigen sind. Insgesamt ergibt sich damit ein Bedarf von Fr. 12'436.00, dem die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Einkommen der Ehegatten von total Fr. 13'269.00 gegenüber stehen. Es verbleibt demnach ein Überschuss von Fr. 833.00, der sich allerdings mit dem Eintritt von C._____ in eine Mittelschule und der damit verbundenen Erhöhung des Kindesunterhalts auf Fr. 533.00 reduzieren würde. Zu klären bleibt, ob und in welchem Umfang die Berufungsklägerin an diesem Überschuss zu beteiligen ist. b) Die Vorinstanz begründete die Zuweisung des gesamten Überschusses an den Berufungsbeklagten ausschliesslich damit, dass mit Bezug auf die beiden bei ihm lebenden Töchter A._____ und B._____ nur der Grundbetrag gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien berücksichtigt worden sei, während derjenige

Seite 30 — 44 der jüngsten Tochter C._____ mit Fr. 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen vollständig abgedeckt werde (angefochtener Entscheid, E. 6d [S. 28]). Dieses Argument entfällt, nachdem der Unterhaltsbedarf der Töchter A._____ und B._____ im Rahmen einer zweistufigen Berechnung bereits vorab und in äquivalenter Höhe wie für C._____ in Abzug gebracht worden ist. Der unterschiedliche Bedarf der Töchter allein vermag somit das Absehen von einer Überschussbeteiligung der Berufungsklägerin nicht zu erklären. Zu berücksichtigen ist indessen, dass ein Überschuss nur resultiert, weil der Berufungsbeklagte trotz der Betreuung der beiden Töchter ein 80%-iges Arbeitspensum beibehalten hat. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war B._____ erst 15-jährig, weshalb an sich auch ihm noch eine Reduktion des Arbeitspensums zuzugestehen gewesen wäre. Im Ergebnis lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz das Resultat seines überobligatorischen Einsatzes dem Berufungsbeklagten belassen hat. Die Frage einer Überschussbeteiligung kann sich somit erst ab Oktober 2014 stellen, wenn B._____ das 16. Altersjahr erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt wäre grundsätzlich eine hälftige Aufteilung auf die Ehegatten denkbar. Wie einleitend dargelegt, kann indessen aus wichtigen Gründen von einer derartigen Aufteilung abgesehen werden. Vorliegend ist dem Berufungsbeklagten darin beizustimmen, dass eine gleichmässige Verteilung des Überschusses den besonderen Umständen des Falles nicht gerecht würde. Im Sinne eines Ausgleiches für die sehr hohe Belastung, welche der Berufungskläger in der Vergangenheit auf sich genommen hat, indem er nach dem Umzug von A._____ im Juni 2009 (diese war damals noch nicht ganz 13jährig) anfänglich ein 100%-iges Arbeitspensum beibehalten und so die unveränderte Bezahlung der ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge ermöglichte, erscheint es vielmehr gerechtfertigt, ihm den Überschuss auch weiterhin zu belassen. Auch wenn die bei ihm lebenden Töchter mittlerweile volljährig geworden sind, hat er bis dahin weiterhin beträchtliche Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrgenommen und hat ihnen damit nebst dem allein getragenen Geldunterhalt auch Naturalunterhalt erbracht. Insgesamt hat er während Jahren einem deutlich höheren Anteil an den Familienlasten getragen als die Berufungsklägerin, von der vorderhand im Interesse von C._____ und in Übereinstimmung mit den bundesgerichtlichen Richtlinien weiterhin nur ein 50%-iges Erwerbspensum verlangt wird (vgl. dazu nachstehend E. 9). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin eine Korrektur der vom Ehegatten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ausdrücklich "ab Rechtskraft des Berufungsurteils" verlangt (Berufung, S. 3). Dies schliesst eine rückwirkende Festsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes aus, auch wenn der nacheheliche Unterhalt höher ausfallen würde als der (auch während der Dauer des Berufungsverfah-

Seite 31 — 44 rens geltende) vorsorgliche Unterhalt. Eine Teilung des Überschusses würde sich demnach von vornherein nur noch für die Zukunft auswirken. Dies führt zur Frage, ob derzeit überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin besteht. 9. a) Die Vorinstanz hat die nacheheliche Unterhaltspflicht mit der Überlegung, dass von der Berufungsklägerin ab diesem Zeitpunkt eine Ausweitung ihres Arbeitspensums auf 80% gefordert werden könne, bis Ende August 2015 befristet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, diese Schlussfolgerung laufe der Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Kantonsgerichts zuwider und missachte die berechtigten Interessen der Tochter C._____. Bis diese das 16. Altersjahr vollendet habe, dürfe der Berufungsklägerin keine über ein 50%-Pensum hinausgehende Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Selbst danach sei ihr in Anbetracht der während der langen Ehedauer gelebten klassischen Rollenteilung, ihres Alters von dannzumal über 45 Jahren und den sehr komfortablen finanziellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten höchstens eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70% zumutbar, weshalb ihr ausgehend von einem erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 4'275.00 und einem gleichbleibenden Bedarf von Fr. 5'275.00 (Fr. 6'275.00 abzüglich Fr. 1‘000.00 Kindesunterhalt) weiterhin ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zustehe (Berufung, S. 19 ff.). Der Berufungsbeklagte verteidigt die Zumutbarkeit der Erhöhung des Arbeitspensums von 50% auf 80% bzw. den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz mit dem Argument, dass die Vorinstanz damit einen gerechten Ausgleich habe schaffen wollen zu der seit Beginn der Trennung bestehenden, weit überobligatorisch hohen Belastung des Kindsvaters ("Kraftakt") und der hiermit verglichen über diese langen Jahre durchgehend deutlich weniger hohen Belastung der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort, S. 20). b) Zutreffend ist, dass der Berufungsbeklagte bei Übernahme der (faktischen) Obhut für A._____ im Jahr 2009 100% gearbeitet und sein Pensum erst im März 2011 auf 80% reduziert hat. Allerdings war A._____ anfänglich tagsüber noch von der Berufungsklägerin (mit-)betreut worden, indem sie bei ihr das Mittagessen einnahm und die Zeit nach der Schule bis 18.00 Uhr verbrachte (vgl. Proz.Nr. 130- 2010-52, act. I.3). Zum Abbruch des Kontakts zur Mutter kam es nach den (unbestritten gebliebenen) Angaben in der Berufungsantwort (S. 20) im September 2010, als A._____ knapp 14-jährig war. Ab diesem Zeitpunkt hat der Berufungsbeklagte mit der anfänglich noch vollzeitigen und später nur um 20% reduzierten Erwerbstätigkeit zweifellos eine ausserordentlich hohe Leistung erbracht, welche damals zur Deckung des Familienunterhalts indessen notwendig war und in Anbetracht der bisherigen Rollenverteilung auch erwartet werden durfte. Denn die Ehe-

Seite 32 — 44 frau hatte dazumal noch die beiden 7- bzw. 11- jährigen Töchter C._____ und B._____ zu betreuen und war zur Deckung ihres Grundbedarfes vollständig auf die Beiträge ihres Ehemannes angewiesen. Das 80%-ige Arbeitspensum hat der Berufungsbeklagte sodann auch beibehalten, als er im Februar 2012 zusätzlich die Obhut über B._____ übernahm. Letztere war damals allerdings bereits 13½jährig und stand kurz vor dem Übertritt in die Kantonsschule in O.6_____. Dennoch ist die Leistung des Berufungsbeklagten auch in jener Zeit noch als klar überobligatorisch zu werten, zumal er nebst seinen Betreuungsaufgaben weiterhin recht hohe Unterhaltsleistungen an die Berufungsklägerin und die jüngste Tochter erbrachte und ihm nur wenig mehr als der Grundbedarf verblieb. Eine Entlastung ergab sich indessen zumindest in finanzieller Hinsicht ab September 2012, als der Berufungsklägerin eine teilzeitige Erwerbstätigkeit zumutbar wurde und der an sie zu leistende Unterhaltsbeitrag eine erhebliche Reduktion erfuhr. Ab diesem Zeitpunkt verblieb ihm dank seiner fortgesetzten Erwerbstätigkeit ein Überschuss von monatlich rund Fr. 2'000.00, während sich die Berufungsklägerin wie bisher mit wenig mehr als dem Grundbedarf begnügen musste. Soweit der Berufungsbeklagte weiterhin eine überobligatorische Leistung erbracht hat, kam das damit erzielte Einkommen somit allein ihm (und den unter seiner Obhut lebenden Töchtern) zugute. Wird ihm dieser Überschuss mit Rücksicht auf die sehr hohe Belastung in den vorangegangenen Jahren auch weiterhin belassen, kann die überobligatorische Erwerbstätigkeit des Ehemannes kein Grund sein, um auch von der Berufungsklägerin schon vor dem 16. Altersjahr der jüngsten Tochter eine weitere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu verlangen. Zu Recht weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass die Frage, ob eine Ausdehnung der mütterlichen Erwerbstätigkeit vor dem vollendeten 16. Altersjahr als zumutbar erscheint, in erster Linie unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beurteilen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bedürfnis der jüngsten Tochter nach persönlicher Betreuung durch die Mutter unabhängig von den Leistungen des Vaters in der Vergangenheit besteht. Die Forderung des Ehemannes nach einer vorzeitigen Ausdehnung des Erwerbspensums dient einzig seiner (weiteren) finanziellen Entlastung und widerspricht dem Kindesinteresse, dem bei an sich ausreichenden finanziellen Verhältnissen - wie sie auch hier vorliegen - praxisgemäss Vorrang zukommt. Zudem ist zu beachten, dass seit September 2014 auch der Ehemann mit seinem 80%-Pensum keine überobligatorische Leistung mehr erbringt, wurde doch die von ihm betreute Tochter B._____ zu jenem Zeitpunkt 16-jährig, womit an sich auch ihm wieder eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit auf ein 100%-Pensum zumutbar gewesen wäre. Wird jedoch dem Ehemann in Anerkennung der geleisteten Erziehungsarbeit bis zur Mündigkeit von B._____ ein reduziertes Pensum zugestanden, kann

Seite 33 — 44 auch von der Ehefrau vorderhand noch keine Aufstockung verlangt werden. Dies gilt umso mehr, als die berufliche Tätigkeit der Berufungsklägerin - diese arbeitet seit September 2012 wieder auf ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester - als Folge der unregelmässigen Arbeitszeiten (Schichtarbeit mit teilweise sehr frühem Arbeitsbeginn und/oder sehr späten Arbeitsende) mit der Kinderbetreuung wesentlich schwieriger zu vereinbaren ist als die Berufstätigkeit des Berufungsbeklagten. Daran hat sich mit dem während des Berufungsverfahrens erfolgten Stellenwechsel nichts geändert. Zwar brachte es die an der neuen Stelle im Spital._____ erforderliche Einarbeitung mit sich, dass die Berufungsklägerin - wie übrigens bereits an ihrer vorherigen Stelle im Altersheim F._____ - von Februar bis Mai 2014 zu 80% arbeiten musste. Ab 1. Juni 2014 ist sie indessen mit einem regulären Pensum von 50% und einem Bruttolohn von Fr. 3'118.00 angestellt (ERZ 13 422, act. B.29). Aus dem Anhang zum Arbeitsvertrag geht zudem hervor, dass die Berufungsklägerin im Spital._____ verpflichtet ist, alle drei Dienste (Frühdienst 06.45 - 15.45, Spätdienst 13.40 - 22.40, Nachtwache 22.00 - 07.15) auszuführen. In Anbetracht dieser Arbeitszeiten (selbst unter Ausklammerung der Nachtwachen) wäre es mit dem berechtigten Interesse von C._____ an einer weiteren Betreuung durch ihre Mutter nicht zu vereinbaren, von der Berufungsklägerin bereits im heutigen Zeitpunkt eine mehr als 50%-ige Erwerbstätigkeit zu verlangen. c) Zu prüfen bleibt, ob von der Berufungsklägerin allenfalls mit Blick auf ihre potentielle Unterhaltspflicht gegenüber den beim Berufungsbeklagten lebenden Töchtern eine Ausdehnung ihrer eigenen Erwerbstätigkeit erwartet werden darf. Wie in Erwägung 3c dargelegt, dürfen im Bereiche des Kindesunterhalts grundsätzlich hohe Anforderungen an die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen gestellt werden. So kann sich denn für den Unterhaltspflichtigen namentlich bei knappen Verhältnissen auch eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ergeben. Mit anderen Worten hat die gesetzliche Unterhaltspflicht zur Folge, dass der Pflichtige alles Zumutbare unternehmen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Geht es indessen um die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit einer Mutter, die nicht bloss gegenüber den beim andern Elternteil lebenden Kindern (geld-)unterhaltspflichtig ist, sondern ihrerseits ein (gemeinsames) Kind betreut und diesem gegenüber Naturalunterhalt erbringt, ist zu berücksichtigen, dass sich der auf Geldzahlung gerichtete Unterhaltsanspruch der einen Kinder und der Anspruch des anderen Kindes auf Pflege und Erziehung grundsätzlich gleichrangig gegenüber stehen. Einen Vorrang des Geldunterhaltsanspruches im Verhältnis zum Anspruch auf Naturalunterhalt kennt das Gesetz nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.4).

Seite 34 — 44 Führt der letztere dazu, dass der Mutter aus Gründen des Kindeswohls noch keine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist, bleibt es mithin dabei, dass ihr die Leistungsfähigkeit zur Erbringung von Geldunterhalt fehlt. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung der Kinder ist eine unmittelbare Folge ihrer unterschiedlichen Bedürfnisse, die sich - was das Bedürfnis nach unmittelbarer persönlicher Pflege und Erziehung anbelangt - namentlich aus dem Altersunterschied ergeben. In die Beurteilung der Zumutbarkeit miteinzubeziehen ist sodann die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils. Ist dieser in der Lage, für die finanziellen Bedürfnisse der bei ihm lebenden Kinder (weiterhin) aufzukommen, besteht auch kein Grund, die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit eher anzunehmen, als dies im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt generell der Fall ist. Vielmehr wurzelt die in diesem Bereich entwickelte „10/16“-Regel von der Sache her im Kindeswohl und beruht auf der Überlegung, dass die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege auch im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interesse dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund bleibt auch der vom Berufungsbeklagten mit seinem Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Unterhalts (ZK1 15 126) vorgebrachte Umstand, dass die Tochter A._____ im September 2015 ein Studium begonnen und sich deswegen ihr Bedarf erheblich erhöht hat, letztlich ohne Relevanz. Abgesehen davon, dass A._____ bereits volljährig ist und deren Geldunterhaltsanspruch vor dem Anspruch ihrer Schwester auf Naturalunterhalt auch aus diesem Grunde zurückzutreten hätte, hat der Berufungsbeklagte just auf den Zeitpunkt des Studienbeginns sein Arbeitspensum auf 90% aufstocken können. Dadurch hat sich sein Nettoeinkommen von bisher Fr. 10'152.00 auf Fr. 11'637.00 (jeweils inklusive 13. Monatslohn, aber ohne Kinderzulagen und Ausbildungsentschädigung) erhöht (ZK1 15 126 act. B.6). Mit einem Zusatzverdienst von beinahe Fr. 1'500.00 pro Monat war er somit in der Lage, die studienbedingten Mehrkosten von A._____, namentlich ihren Anteil an den Mietkosten (Fr. 600.00; act. B.5) und die Kosten eines Generalabonnements (Fr. 240.00), zu decken. In Anbetracht des Umstandes, dass die in seinem Haushalt verbliebene Tochter B._____ im damaligen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt war, war ihm diese Pensenaufstockung zweifellos auch zumutbar. d) Was das Arbeitspensum der Ehefrau ab dem 1. März 2018 betrifft, so macht diese - wie bereits dargelegt - geltend, ihr sei lediglich eine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit von derzeit 50% auf maximal 70% zuzumuten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann einem haushaltführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zugemutet werden, wenn

Seite 35 — 44 er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite nicht als "starre Regel" anzusehen ist (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3). Vorliegend ist der Ehefrau eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 100% ohne weiteres zumutbar. Die Ehe dauerte bis zur Trennung 12 Jahre und damit nicht sehr lange. Während dieser Zeit war die Ehefrau in L.2_____ zeitweilig noch teilzeitlich erwerbstätig. Sodann war sie im Zeitpunkt der Trennung erst 35-jährig und beim beruflichen Wiedereinstieg mit einem Pensum von 50% im Jahr 2012 39-jährig. Beim 16. Geburtstag ihrer jüngsten Tochter C._____ im Jahr 2018 wird die Berufungsklägerin erst gerade 45-jährig sein und damit die Limite für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erst ganz knapp erreicht haben. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ohnehin eine höhere Limite anzusetzen ist als bei deren Aufnahme. So kann letzteres je nach den konkreten Umständen auch einer älteren Person zumutbar sein (vgl. z.B. Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete). Daran ändern auch die von der Berufungsklägerin angeführten Nachtschichten (vgl. Replik, S. 15) nichts, da diese mit zusätzlicher Freizeit kompensiert werden. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Berufungsklägerin zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) eine Anstellung findet, in welcher sie keine Nachtschichten zu leisten hat. Was schliesslich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten anbelangt, ist der Berufungsklägerin entgegenzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereiche des nachehelichen Unterhalts ein besonders gutes Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten für sich allein keinen Grund darstellt, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3). Ob beim Berufungsbeklagten bereits von besonders günstigen finanziellen Verhältnissen gesprochen werden kann, kann damit offenbleiben. 10. a) Ist der Berufungsklägerin bis zum 28. Februar 2018 keine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar, bleibt es bis dahin beim von der Vorinstanz ermittelten Einkommen von Fr. 3'117.00. Mit dem Stellenwechsel an das Spital._____ hat sich insofern nichts geändert, als bei einem Bruttolohn von Fr. 3'118.00 nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Aufrechnung des 13. Monatslohnes ungefähr dasselbe Nettoeinkommen resultiert. Bei einem Bedarf von Fr. 4'311.00 resultiert demnach ein Manko von Fr. 1'194.00, was zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch von aufgerundet Fr. 1'200.00 führt. Zugleich steht

Seite 36 — 44 damit fest, dass es der Berufungsklägerin an der erforderlichen Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Kindesunterhalt fehlt. Die von der Vorinstanz angeordnete Verpflichtung, an den Unterhalt der Tochter B._____ mit Wirkung ab dem 1. September 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 666.00 zu entrichten, ist folglich aufzuheben. b) Ab 1. März 2018 ist der Berufungsklägerin zuzumuten, ihr Arbeitspensum als Pflegefachfrau auf 100% auszudehnen. Auf der Basis des bisherigen Einkommens von Fr. 3'117.00 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf dem zusätzlichen Einkommen proportional höhere Beiträge zu leisten sein werden, wird sie damit ein Nettoeinkommen in der Höhe von ca. Fr. 6'100.00 erzielen können. Sie wird demnach in der Lage sein, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin entfällt. Bei einem leicht erhöhten Grundbedarf von Fr. 4'500.00 (als Folge der höheren Steuern und Berufsauslagen bei gleichzeitigem Wegfall des Vorsorgeunterhalts) weist sie dannzumal einen Überschuss von Fr. 1'600.00 aus, so dass grundsätzlich Raum für eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Töchter A._____ und B._____ bestünde. Allerdings tritt die Leistungsfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem beide Töchter bereits volljährig sind. Damit stellt sich die Frage, ob eine derartige Konstellation von Art. 133 Abs. 3 ZGB, welcher dem Scheidungsgericht die Festlegung des Kindesunterhalts über den Eintritt der Mündigkeit hinaus erlaubt, noch erfasst wird. Seitens der Berufungsklägerin wird die Zulässigkeit einer erstmaligen Festsetzung von Kindesunterhalt im Mündigkeitsalter ausdrücklich bestritten (vgl. Anschlussberufungsantwort, S. 8 f.; Replik S. 16), während sich der Berufungsbeklagte zu dieser Frage nicht geäussert hat. Stattdessen hat er nur allgemein auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, welche in neuerer Zeit deutlich gemacht habe, dass die Festlegung von Volljährigenunterhalt durch das Scheidungsgericht zu favorisieren sei, um dem Kind eine spätere Klage gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil zu ersparen (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 37 ff.). ca) Die ehegerichtliche Unterhaltsregelung betrifft an sich nur minderjährige Kinder, während Volljährige im eigenen Namen einen Anspruch aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen haben. Indes soll wiederholte Aushandlung von Unterhaltsbeiträgen unter den Beteiligten vermieden werden und deshalb eine Ordnung getroffen werden, welche kontinuierliche und absehbare Verhältnisse schafft. In diesem Sinne war schon anlässlich der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre die Möglichkeit einer Festlegung des Unterhalts durch den Scheidungsrichter über die Mündigkeit hinaus im Gesetz eingeführt worden. Der Ge-

Seite 37 — 44 setzgeber wollte damit vermeiden, dass die Senkung des Volljährigkeitsalters die Ausbildung der Jugendlichen gefährdete, indem das volljährig gewordene Kind gezwungen wäre, ein eigenes Verfahren gegen seinen Elternteil zu eröffnen. Bis dahin hatte die Rechtsprechung bereits eingeräumt, dass aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Prozessökonomie der Scheidungsrichter auf Antrag des gesetzlichen Vertreters unter ganz bestimmten Voraussetzungen den Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach der Volljährigkeit des Kindes festlegen könne, insbesondere wenn das Kind zum Zeitpunkt

ZK1 2013 127 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2016 ZK1 2013 127 — Swissrulings