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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.04.2014 ZK1 2013 122

22. April 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,091 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Herausgabe von Urkunden) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 122 29. April 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Aktuarin Duff Walser In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart (gerichtliche Anordnung) vom 22. November 2013, mitgeteilt am 22. November 2013, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Herausgabe von Urkunden) hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 5. Oktober 2010 und die von beiden Ehegatten unterzeichnete Scheidungskonvention wurde die am 9. April 1994 vor Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe des Y._____ und der Z._____ mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 17. Dezember 2010, gleichentags mitgeteilt, geschieden. Dabei wurde unter anderem der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die vier gemeinsamen Kinder sowie zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet. Das Scheidungsurteil ist mit der schriftlichen Mitteilung in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 21. September 2012 machte Y._____ beim Bezirksgericht Landquart eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 17. Dezember 2010 gegen Z._____ anhängig. Der Kläger beantragte eine Neuregelung sowohl der Kinder- wie auch der Ehegattenunterhaltspflicht, wobei er seine Abänderungsklage im Wesentlichen damit begründete, dass sein Einkommen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und der harten Konkurrenz im Möbelgeschäft in bedeutendem Umfang eingebrochen sei. Vor dem Hintergrund der schwierigen Wirtschaftslage und der gestützt darauf nötig gewordenen Sparmassnahmen sei nämlich zwischen ihm und der X._____AG am 4. Januar 2011 ein neuer, entsprechend angepasster Geschäftsführungsvertrag mit einer neuen Provisionsregelung und einem wesentlich tieferen Lohn abgeschlossen worden. C. Mit Klageantwort vom 28. Januar 2013 beantragte Z._____ die vollumfängliche Abweisung der Klage unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Gleichzeitig stellte sie das Begehren um Edition der Bilanzen und Jahresabschlüsse mit Erfolgsrechnungen der A._____ und der X._____AG der Jahre 2008 bis 2011 aus Händen der X._____AG. D. Mit Beweisverfügung vom 5. April 2013 wurde diesem Editionsbegehren von Z._____ entsprochen und das Bezirksgericht Landquart forderte die X._____AG mit Verfügung vom 12. April 2013 unter Hinweis auf die Herausgabepflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und die Folgen einer unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung gemäss Art. 167 ZPO auf, die Bilanzen und Jahresabschlüsse mit Erfolgsrechnungen der A._____ sowie der X._____AG der Jahre 2008 bis 2011 dem Gericht bis spätestens 29. April 2013 zuzustellen.

Seite 3 — 16 E. Am 17. April 2013 teilte die X._____AG dem Bezirksgericht Landquart schriftlich mit, dass es ihrer langjährigen Vorgabe entspreche, die Geschäftskennzahlen respektive die detaillierten Jahresrechnungen nicht an Dritte herauszugeben. Sie weigerte sich dementsprechend, die verlangten Dokumente herauszugeben, und ersuchte das Gericht, soweit an der geforderten Edition festgehalten werde, um Erlass eines formellen Entscheides mit Rechtsmittelbelehrung. Z._____ hielt demgegenüber mit Schreiben vom 1. Mai 2013 an ihrem Beweisantrag fest. F. Mit Entscheid vom 22. November 2013, mitgeteilt am 22. November 2013, erkannte das Bezirksgericht Landquart: "1. Die X._____AG wird gerichtlich aufgefordert, dem Bezirksgericht Landquart innert 20 Tagen die Bilanzen und Jahresabschlüsse mit Erfolgsrechnungen der A._____ sowie der X._____AG der Jahre 2008 bis 2011 einzureichen. 2. Die Anordnung einer Ordnungsbusse bis CHF 1'000.00 für den Fall der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bzw. der nicht fristgerechten Einreichung der Urkunden bleibt vorbehalten (Art. 167 Abs. 1 und 2 ZPO). 3. Die Gerichtskosten verbleiben bei der Prozedur. 4. Die X._____AG kann die vorstehende gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten (Art. 167 Abs. 3 ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 7002 Chur innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 5. (Mitteilung)." Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen an, zwecks Prüfung der Provisionsansprüche des Klägers nach alter und neuer Regelung sei ein Einblick in die entsprechenden Jahresrechnungen unerlässlich. Dabei mache die X._____AG in ihrem Schreiben vom 17. April 2013 keine Gründe im Sinne von Art. 165 und 166 ZPO geltend, weshalb am Editionsbegehren festgehalten werde. G. Dagegen liess die X._____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die gerichtliche Anordnung des Bezirksgerichts Landquart vom 22. November 2013 im Prozess Nr. 115-2012-38 betreffend Herausgabe von Urkunden sei vollumfänglich aufzuheben.

Seite 4 — 16 2. Es sei festzustellen, dass in der Folge die in der Beweisverfügung vom 05.04.2013 durch das Bezirksgericht Landquart verfügte Edition bzgl. der X._____AG vollumfänglich hinfällig wird. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der die Edition fordernden beklagten Partei Z._____." Y._____ liess in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde vom 6. Dezember 2013 beantragen. Demgegenüber beantragte Z._____ mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO zur Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zu treffen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO kann die dritte Person die gerichtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht mit Beschwerde anfechten. Die Mitwirkungspflicht Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess gehört zur Kategorie derjenigen öffentlichen Pflichten, die nicht unmittelbar von Gesetzes wegen gelten, sondern im Einzelfall durch individuell-konkrete Anordnung gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht werden müssen. Auf welche Art und Weise dies im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt das Gesetz allerdings nur punktuell. Ebenso wenig regelt die ZPO die Art und Weise der Geltendmachung des Verweigerungsrechts sowie allgemein das Verfahren zur verbindlichen Feststellung der Mitwirkungspflicht bei deren Bestreitung durch den Betroffenen. Ähnlich rudimentär wie die Geltendmachung ist in der ZPO dementsprechend auch die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht normiert. Art. 167 ZPO legt zwar die einzel-

Seite 5 — 16 nen Zwangsmassnahmen fest, mittels derer die Pflichterfüllung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung oder bei Säumnis erzwungen werden kann, und räumt dem Dritten zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine entsprechende Anordnung ein. Weitergehende Regeln zur Anwendung der Zwangsmassnahmen (z.B. Reihenfolge der Anwendung, Kumulation mehrerer Zwangsmassnahmen, etc.) sowie allgemein zum Durchsetzungsverfahren fehlen indessen ebenfalls. Diese sehr knapp gehaltene Normierung im Gesetz hat daher zur Folge, dass kein verbindliches Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung der Mitwirkungspflicht existiert. Vielmehr überlässt der Gesetzgeber dessen Ausgestaltung und mithin das Vorgehen im Einzelfall weitgehend der Praxis (vgl. zum Ganzen Nicolas Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, Diss. Basel 2011, S. 181 f. Rz 421-423, S. 223 Rz 546). Gestützt auf die vorliegenden Gesetzesbestimmungen ist aber jedenfalls von einem in diverse Zwischenentscheide aufgegliederten mehrstufigen Verfahren auszugehen, wobei die selbständige Anfechtbarkeit mittels Beschwerde im Sinne von Art. 167 Abs. 3 ZPO von der herrschenden Lehre nur in Bezug auf den schliesslich die konkrete Sanktion festsetzenden Durchsetzungsentscheid bejaht wird. Angesichts dessen und der sich mit Blick darauf stellenden Frage nach der Beschwerdefähigkeit des vorliegend angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Landquart vom 22. November 2013 betreffend Urkundenedition drängt es sich daher auf, zunächst kurz auf den Ablauf des Verfahrens zur Geltendmachung und Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und dessen verschiedene Phasen und Entscheide näher einzugehen. a) Ausgangspunkt bildet die Geltendmachung der Mitwirkungspflicht durch Anordnung, welche in einer an den Dritten gerichteten prozessleitenden Verfügung des Gerichts besteht, mittels derer dieses dem Betroffenen kraft hoheitlicher Gewalt die Vornahme einer bestimmten Mitwirkungshandlung befiehlt und damit zugleich einseitig und in verbindlicher Weise eine entsprechende Mitwirkungspflicht begründet (vgl. Sven Rüetschi, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Rz 4, 16 Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 182 Rz 424, S. 189 Rz 447, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dabei ist der betroffene Dritte gestützt auf Art. 161 Abs. 1 ZPO in der Anordnung sowohl über seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 160 ZPO) wie auch über das Verweigerungsrecht gemäss Art. 166 ZPO und überall dort, wo kein persönlicher Kontakt

Seite 6 — 16 zwischen Gericht und ihm stattfindet (z. B. Urkundenedition, Einholung einer schriftlichen Auskunft), ebenfalls über die Folgen einer unbegründeten Weigerung der Mitwirkung beziehungsweise einer Säumnis gemäss Art. 167 ZPO aufzuklären (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 186 Rz 434 ff.; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 29 zu Art. 1740 mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PC120019-O/U vom 10. Juli 2012, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Auf die Anordnung der Mitwirkungspflicht kann der Dritte in der Folge auf drei Arten reagieren: Er erfüllt die ihm auferlegte Pflicht anordnungsgemäss, womit die Angelegenheit erledigt ist. Zweitens ist ein passives Verhalten denkbar, das heisst das Versäumen der Pflichterfüllung. In diesem Fall sieht das Gesetz die Durchsetzung mittels Zwangsmassnahmen nach Art. 167 ZPO vor. Schliesslich kann der Dritte, sofern er der Anordnung nicht Folge leisten will, Einwände gegen die ihm damit auferlegte Mitwirkungspflicht erheben und diese mithin ausdrücklich bestreiten, wobei die Bestreitung keiner besonderen Form bedarf (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 191 Rz 450; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 33 Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO). Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie das Gericht auf eine solche Bestreitung der Mitwirkungspflicht reagieren soll. Die herrschende Lehre geht jedoch mit Blick auf den Gehörsanspruch des Dritten einleuchtend davon aus, dass das Gericht zunächst die Einwände des Betroffenen prüfen muss, bevor es zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht schreiten kann. Wurde der Dritte vorgängig angehört und bestreitet er die Mitwirkungspflicht, kann diese Prüfung vor Erlass der Anordnung erfolgen. Bei nachträglicher Anhörung, was die Regel sein dürfte, ist das Gericht allerdings gehalten, die bereits erlassene Anordnung zu überprüfen und mittels einem Zwischenentscheid durch Bestätigung, Abänderung oder Widerruf der Anordnung über die verfügte Mitwirkungspflicht zu befinden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 191 Rz 451, S. 195 Rz 461, je mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 33 Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO; in diesem Sinne auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PC120019-O/U vom 10. Juli 2012, Erw. 3.4 sowie ähnlich Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Rz 41 zu Art. 160 ZPO, welcher diesbezüglich von einem "formalisierten Entscheid" spricht). Ein solcher separater Überprüfungsentscheid ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ist aber, wie von Bracher (vgl. S. 191 Rz 451, S. 195 Rz 461) einleuchtend dargelegt, zur Verwirklichung des Gehörsanspruchs des Dritten notwendig, weil diesem kein Nachteil daraus entstehen darf, dass seine Einwände erst nachträglich geprüft

Seite 7 — 16 werden. Entsprechend wäre es namentlich unzulässig, das Verhalten des Dritten im Falle der Verwerfung seiner Einwände als unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung zu qualifizieren und unmittelbar Zwangsmassnahmen im Sinne des Art. 167 Abs. 1 ZPO gegen ihn zu ergreifen, zumal solches – im Falle der vorgängigen Anhörung – ja auch in der ersten Anordnung nicht statthaft erschiene. Vielmehr muss der Dritte bei Bestätigung der Anordnung im Überprüfungsentscheid zunächst erneut zur Mitwirkung aufgefordert werden. Nach Massgabe der Umstände kann er dabei entweder zur sofortigen Erfüllung aufgefordert werden (z.B. Zeuge in der Verhandlung) oder es kann ihm ein bestimmter Erfüllungstermin (z.B. neuer Einvernahme-, Untersuchungs- oder Besichtigungstermin) respektive eine bestimmte Erfüllungsfrist (z.B. Einreichung einer Urkunde) angesetzt werden. Erst wenn der Dritte die Erfüllung der Mitwirkungspflicht in der Folge weiterhin verweigert, können zu deren Durchsetzung gestützt auf Art. 167 Abs. 1 ZPO in einem weiteren Entscheid die dort vorgesehenen Zwangsmassnahmen angewendet werden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 191 Rz 451 mit Hinweisen, S. 196 Rz 463, S. 210 f. Rz 500; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 33 Vorbemerkungen zu Art. 160- 167 ZPO). Wesensmerkmal dieses Durchsetzungsentscheids ist, dass das Gericht darin die konkreten Zwangsmassnahmen festsetzt, mittels welcher es die Pflichterfüllung durch den Dritten erzwingen will (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 210. Rz 500). Diesen Durchsetzungsentscheid – und nur diesen und nicht etwa den Überprüfungsentscheid (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 197 Rz 467 und 468, S. 211 Rz 500, S. 215 Rz 518, je mit Hinweisen sowie die nachfolgenden Erwägungen) – kann die dritte Person gemäss der oben zitierten Bestimmung von Art. 167 Abs. 3 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechten. Nach dem insoweit unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist nämlich erst die gerichtliche Anordnung der Sanktion (Durchsetzungsentscheid) mit Beschwerde anfechtbar, nicht schon deren Androhung (vgl. Botschaft ZPO, BBl, 2006, S. 7320, die nur von der Anfechtbarkeit der Sanktion spricht; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 215 Rz 18, S. 216 Rz 519, je mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 35 Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO, Rz 21 zu Art. 167 ZPO mit Hinweisen; Franz Hasenböhler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz 19 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht, in: ZZZ 15 2007, S. 387; so auch Joëlle Lendemann, in; Gehri/Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, August 2010, N 7 zu Art. 167 Abs. 3 ZPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PC120019-O/U vom 10. Juli 2012, Erw. 3.3, und so wohl auch Beschluss des

Seite 8 — 16 Obergerichts des Kantons Zürich PC120009 vom 27. Februar 2013, Erw. 6. a). Da im Überprüfungsentscheid nach dem vorliegend skizzierten Verfahren auch bei Bestätigung oder blosser Abänderung der Mitwirkungspflicht noch keine solche Anordnung ergeht, kann der Dritte diesen nicht selbständig anfechten. Vielmehr ist dieser, wie sich auch aus den Materialien ergibt, erst implizit zusammen mit dem Durchsetzungsentscheid anfechtbar. Mit anderen Worten sind mit der Drittbeschwerde gegen die konkret verfügte Zwangsmassnahme gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO auch der Bestand und Umfang der Mitwirkungspflicht vollumfänglich anfechtbar (vgl. Botschaft ZPO, BBl, 2006 S. 7320 mit Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 VE- ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 196 Rz 463, S. 197 Rz 468, S. 216 Rz 519, je mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 35 Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO, Rz 21 zu Art. 167 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N 5 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 19 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht, a.a.O., S. 387; Joëlle Lendemann, a.a.O., N 7 zu Art. 167 Abs. 3 ZPO mit Hinweisen). Entsprechend ist der Anordnungsentscheid, mittels dessen die Mitwirkungspflicht des als Pflichtträger bezeichneten Dritten überhaupt erst begründet wird, durch den Dritten nicht direkt anfechtbar (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 187 Rz 429, S. 190 Rz 449, je mit Hinweisen). Vereinzelt wird zwar in der Lehre die Auffassung vertreten, entgegen der Formulierung von Art. 167 Abs. 3 ZPO sei nicht erst die verhängte Sanktion selbständig anfechtbar, sondern bereits die Anordnung der Beweismassnahme beziehungsweise der Überprüfungsentscheid betreffend die Mitwirkung (vgl. etwa Ernst F. Schmid, a.a.O., Rz 4 zu Art. 167 ZPO; Luca Marazzi, Erranze alla scoperta del nuovo Codice di procedura civile svizzero, in ZSR II 128, 2009, S. 370 Fn 402). Diese Ansicht vermag aber nicht zu überzeugen. Trägt man nämlich dem Umstand Rechnung, dass die separate Anordnung der Beweismassnahme an sich die Drittperson regelmässig noch nicht tangiert, erscheint eine zweimalige Anfechtungsmöglichkeit (einmal zur Anfechtung der Anordnung der Mitwirkung an der Beweismassnahme selbst und – nach erfolgloser Beschwerde – noch einmal zur Anfechtung der Anordnung der Sanktion wegen unberechtigter Mitwirkungsverweigerung) nicht als gerechtfertigt, zumal dies gleich eine zweimalige Verzögerung des Zivilverfahrens mit sich bringen würde und im Lichte des Gebots der Prozessbeschleunigung nicht tunlich ist (vgl. Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 21 zu Art. 167 ZPO). Dies im Übrigen umso weniger, als die gerichtlichen Anordnungen von Massnahmen gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO ihrer Rechtsnatur nach den sogenannten Inzidenzentscheiden zuzuordnen sind. Solche sind nur ausnahmsweise

Seite 9 — 16 selbständig anfechtbar, um den Gang des Verfahrens nicht unnötig zu verzögern (vgl. das Beschleunigungsgebot von Art. 124 Abs. 1 ZPO). Die Anfechtungsmöglichkeit mittels Beschwerde rechtfertigt sich hier deshalb nur durch den Umstand, dass die verhängten Sanktionen unter Umständen einen schwerwiegenden Einschnitt in die Rechtssphäre der betroffenen Drittpersonen bedeuten, weshalb sie nicht den Endentscheid in der Sache abwarten müssen (vgl. Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 20 zu Art. 167 ZPO, Rz 7 und 7h zu Art. 319 ZPO; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 19 zu Art. 167 ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 215 Rz 518; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz 11 f. zu Art. 319 ZPO; sinngemäss Botschaft ZPO, BBl, 2006 S. 7376). Zudem dürfte der Drittperson vor Verhängung der Sanktionen wohl ein schutzwürdiges Interesse (Beschwer) an der Beschwerdeführung in einer Mehrzahl der Fälle ohnehin abzusprechen sein (vgl. Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 21 zu Art. 167 ZPO). b) Im konkreten Fall forderte das Bezirksgericht Landquart die X._____AG als Dritte im vor ihm hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zwischen Z._____ und Y._____ mit Verfügung vom 12. April 2013 (vgl. Aktendossier Vorinstanz Korrespondenz) zur Urkundenedition bis zum 29. April 2013 auf. Dabei wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowohl auf die Herausgabepflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO wie auch auf das Verweigerungsrecht gemäss Art. 165 ZPO und 166 ZPO und die Folgen einer unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung gemäss Art. 167 ZPO hin. Das Bezirksgericht begründete somit in Nachachtung seiner Aufklärungspflicht durch Anordnung mittels prozessleitender richterlicher Verfügung in einem ersten Schritt die entsprechende Mitwirkungspflicht der X._____AG rechtsgültig. Auf diese Anordnung reagierte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben an das Bezirksgericht Landquart vom 17. April 2013 (act. VI), worin sie die ihr auferlegte Mitwirkung ausdrücklich bestritt und konkret verschiedene Einwände dagegen erheben liess. In der Folge hat das Bezirksgericht die von der Betroffenen geltend gemachten Einwände gegen die Mitwirkungspflicht zunächst geprüft, wobei es zum Ergebnis gelangte, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, und infolgedessen mit Entscheid vom 22. November 2013 (act. B.1), welcher im vorliegenden Verfahren angefochten ist, die X._____AG innert neu angesetzter Frist nochmals aufforderte, die verlangten Urkunden einzureichen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz folglich nichts anderes getan, als die von ihr bereits am 12. April 2013 gegenüber der X._____AG erlassene Anordnung der Mitwirkung entsprechend

Seite 10 — 16 dem oben vorgezeichneten Verfahrensablauf unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen, wobei sie die von der X._____AG dagegen geltend gemachten Einwände und Verweigerungsgründe verworfen hat (act. B.1 S. 2 Erw. 5). Mit andern Worten hat das Bezirksgericht nochmals über die von ihm bereits verfügte Mitwirkung befunden, indem es diese mittels Zwischenentscheid bestätigte und die X._____AG erneut zur Mitwirkung aufforderte. Dabei hat die Vorinstanz zwar im betreffenden Entscheid unter Dispositivziffer 2 gleichzeitig für den Fall der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung beziehungsweise der nicht fristgerechten Einreichung der verlangten Urkunden die Anordnung einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 vorbehalten (vgl. act. B.1 S. 3 Dispositivziffer 2). Damit wurde aber noch nicht eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO konkret angeordnet, sondern eine solche Sanktion lediglich angedroht. Der Natur der Sache nach muss bei der konkreten Festsetzung der Sanktion erstens die zur Anwendung gelangende Zwangsmassnahme bezeichnet und zweitens deren genauer Inhalt festgelegt werden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 211 Rz 503). Dazu ist bei Ordnungsbussen und Kostenauflagen - im Gegensatz zur Festsetzung exekutorischer Zwangsmassnahmen, welche nach der herrschenden Lehre bereits in der Androhung derselben erfolgt (vgl. dazu Nicolas Bracher, a.a.O., S. 212 Rz 506 mit Hinweisen) - das jeweilige Instrument zu nennen und sein konkreter Betrag festzulegen (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 211 Rz 504). Davon kann jedoch vorliegend nicht die Rede sein, zumal die Vorinstanz für den Fall der unberechtigten Weigerung/Säumnis lediglich den generellen Vorbehalt der Ergreifung einer Ordnungsbusse innerhalb des im Gesetz festgeschriebenen Rahmens bis zum Maximalbetrag von Fr. 1'000.00 ausgesprochen hat, ohne indes die Höhe der Busse konkret zu beziffern beziehungsweise die betreffende Sanktion konkret gegenüber der X._____AG anzuordnen (vgl. act. B.1 S. 3 Dispositivziffer 2). Eine solche unmittelbare Anordnung von Zwangsmassnahmen wäre im Übrigen in diesem Verfahrensstadium, dessen Gegenstand – wie dargelegt – allein die Überprüfung der Verweigerungsgründe unter Wahrung des Gehörsanspruchs des die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht bestreitenden Dritten bildet, denn auch ohnehin unzulässig gewesen (vgl. dazu Erw. 1.a S. 6 f.) Nach dem Gesagten wird aber somit klar, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid nicht um einen Durchsetzungsentscheid handelt, mit dem das Bezirksgericht nach Überprüfung und Bestätigung der gerichtlichen Anordnung sowie erneut erfolglos gebliebener Aufforderung zur Mitwirkung im Überprüfungsentscheid eine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet hat.

Seite 11 — 16 Vielmehr liegt hier erst der im Vorfeld zu erlassende Entscheid betreffend Überprüfung der geltend gemachten Verweigerungsgründe und damit der gerichtlich auferlegten Mitwirkungspflicht vor, durch den die Beschwerdeführerin mangels konkreter Anordnung von Zwangsmassnahmen gar noch nicht beschwert ist und welcher somit, wie oben ausgeführt (vgl. Erw. 1. a S. 7 f.), auch nicht beschwerdefähig ist. Hat das Gericht keine Massregel respektive Sanktion getroffen, fehlt es nämlich gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Art. 167 Abs. 3 ZPO) am konkreten Beschwerdeobjekt. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids (vgl. act. B.1 S. 3 Dispositivziffer 4) nichts zu ändern. Massgeblich dafür, ob gegen eine bestimmte gerichtliche Anordnung ein Rechtsmittel gegeben ist oder nicht, ist ausschliesslich das Gesetz. Unabhängig davon, ob sich die Parteien nach Treu und Glauben auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durften (vgl. dazu näher unten Erw. 2), vermag daher eine falsche Rechtsmittelbelehrung keinesfalls ein Rechtsmittel zu schaffen, welches im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Peter Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, S. 1012 Fn 34 zu Art. 167 ZPO; Daniel Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz 27 zu Art. 238 ZPO S. 1545; Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der X._____AG gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 22. November 2013 betreffend Urkundenedition ist daher mangels Beschwerdefähigkeit nicht einzutreten. c) Für den Fall, dass sie der gerichtlich angeordneten Urkundenedition weiterhin nicht nachkommen will, steht es der Beschwerdeführerin indes selbstverständlich frei, gegen den nachfolgenden Entscheid, mit dem die Vorinstanz die zwecks Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zu verhängende Zwangsmassnahme festzusetzen hat (Durchsetzungsentscheid), Beschwerde gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO beim Kantonsgericht zu erheben, wobei sie mit der Beschwerde nicht nur die konkret angeordnete Sanktion, sondern auch Bestand und Umfang der Mitwirkungspflicht wird anfechten können (vgl. Botschaft ZPO, BBl, 2006 S. 7320 mit Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 VE-ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 216 Rz 519, mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 35 Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, a.a.O., N 5 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 19 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht, a.a.O., S. 387; Joëlle Lendemann, a.a.O., N 7 zu

Seite 12 — 16 Art. 167 Abs. 3 ZPO, je mit Hinweisen). Mit anderen Worten wird die X._____AG in diesem Zusammenhang auch die mit vorliegender Beschwerde geltend gemachten Verweigerungsgründe vorbringen können, welche die Beschwerdeinstanz dementsprechend vorfrageweise sowohl unter dem Aspekt der unrichtigen Rechtsanwendung als auch der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts zu prüfen haben wird (vgl. Art. 320 ZPO sowie Nicolas Bracher, a.a.O., S. 216 Rz 519, mit Hinweisen; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 19 zu Art. 167 ZPO, je mit Hinweisen). Ebenso steht aber auf der anderen Seite der Vorinstanz die Möglichkeit offen, den hier angefochtenen Überprüfungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, soweit sich aus den Eingaben im vorliegenden Verfahren neue Einwendungen ergeben, welche allenfalls die Verweigerung der angeordneten Urkundenedition zu rechtfertigen vermögen. Denn der Überprüfungsentscheid ist aufgrund seiner prozessleitenden Natur unabhängig von seinem konkreten Inhalt bis zum Erlass des Endentscheides abänderlich (vgl. Art. 154 ZPO sowie Nicolas Bracher, a.a.O., S. 197 Rz 467 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Liechtenstein hat, stellt sich im Übrigen die Frage, ob eine nach schweizerischem Recht bestehende Mitwirkungspflicht überhaupt direkt durchgesetzt werden kann oder für eine (zwangsweise) Beweisabnahme im Ausland, wie sie auch die Edition von Urkunden aus Händen eines im Ausland domizilierten Dritten darstellt, nicht eher der Rechtshilfeweg zu beschreiten wäre (vgl. dazu Sven Rüetschi, a.a.O., N 3 zu Art. 160 ZPO, und Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam A. Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., Bern 2010, § 47 Ziff. 7.1 Rz 317, sowie das im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein geltende Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil– oder Handelssachen vom 18. März 1970 [HBewÜ; SR 0.274.132], welches in Art. 10 die Anwendung von Zwangsmassnahmen bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen dem Recht des ersuchten Staates unterstellt). Insofern wird die Vorinstanz vor Erlass eines Durchsetzungsentscheides auch zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin bei Nichtbefolgung der Editionsanordnung trotz ihres ausländischen Sitzes mit einer Sanktion im Sinne von Art. 167 ZPO belegt werden kann. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Das ist im vorliegenden Fall die X._____AG, auf deren Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen nicht einzutreten ist.

Seite 13 — 16 Bei der Kostenverteilung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerde im konkreten Fall aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erhoben wurde. Wie oben ausgeführt, kann zwar der Vertrauensschutz – selbst wenn die falsche Rechtsmittelbelehrung darauf verweist – nicht Anspruch auf ein nach Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten. In solchen Fällen dürfen daher den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ansonsten doch ein Nachteil aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung resultieren würde (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Rz 27 zu Art. 238 ZPO S. 1545 mit Literaturhinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008, Erw. 4.1 mit Hinweisen; BGE 135 III 374, S. 376 f.: 134 199, S. 202 f.; 129 II 125, S. 134 f.; 125 I 313, S. 320; 124 I 255, S. 257 ff.; 117 Ia 421, S. 422 ff.; 94 I 279, S. 284 Erw. 4). Der Sorgfaltsmassstab richtet sich dabei nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der Prozesspartei, wobei die rechtsunkundige und auch nicht rechtskundig vertretene Partei nicht einer anwaltlich vertretenen gleichgestellt werden darf (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Rz 27 S. 1544 f.; BGE 135 III 374, S. 376 f.). Das Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung aller Parteien wird aber auf jeden Fall geschützt, wenn die Rechtslage dem Gesetz nicht abschliessend und klar entnommen und betreffend die Frage des Rechtsmittels kein veröffentlichter Entscheid angeführt werden kann respektive die Mangelhaftigkeit lediglich unter Beiziehung von Literatur und Rechtsprechung hätte festgestellt werden können (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Rz 27 S. 1545; Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008, Erw. 4.3.2 mit Hinweisen; BGE 117 Ia 421. Erw. 2.a S. 422) Wie oben dargelegt, ist das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung der Mitwirkungspflicht Dritter im Gesetz nur punktuell geregelt und dessen Ausgestaltung dementsprechend weitgehend der Praxis überlassen. Entsprechend existieren insbesondere mit Bezug auf die Frage, ob bereits die Androhung oder aber erst die gerichtliche Anordnung von konkreten Zwangsmassnahmen im Durchsetzungsentscheid mit Beschwerde im Sinne von Art. 167 Abs. 3 ZPO anfechtbar ist, verschiedene Lehrmeinungen, wobei sich bis anhin weder das Kantonsgericht dazu geäussert hat noch andere publizierte Entscheide vorliegen, welche die betreffende Problematik abschliessend behandeln. Unter diesen Umständen kann der unterliegenden Beschwerdeführerin daher nicht der Vorwurf ge-

Seite 14 — 16 macht werden, sie habe es an der zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen respektive sie hätte ohne weiteres durch Gesetzeskonsultation erkennen können, dass eine Beschwerdemöglichkeit entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht gegeben ist. Die X._____AG durfte sich mithin nach Treu und Glauben auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen, was im Übrigen auch für die Beschwerdegegnerin sowie Y._____ gilt, welcher sich mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 ebenfalls am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Sie alle hätten mithin durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil erfahren dürfen. Durch die verursachten Anwaltskosten (Rechtsmitteleingabe, Beschwerdeantwort, Vernehmlassung) respektive die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin würde ihnen jedoch ein solcher Nachteil entstehen. Nach dem Gesagten dürfen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Treu und Glauben somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden, gehen daher gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Zudem sind der X._____AG wie auch Z._____ und Y._____ die im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei ausgehend vom Umfang der Rechtsmitteleingabe (welche vom Deckblatt abgesehen gut vier Seiten umfasst) und mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen und deren Schwierigkeitsgrad auf einen notwendigen zeitlichen Aufwand von drei bis vier Stunden zu schliessen ist. Dieser ist mangels Einreichung einer abweichenden Honorarvereinbarung zum normalen Stundenansatz zu vergüten, womit dem Gericht nach dem Gesagten eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Was sodann Y._____ anbelangt, ist mit Blick auf dessen rund fünf Seiten umfassende Vernehmlassung, mit welcher der Standpunkt der Beschwerdeführerin unterstützt wird, von einem vergleichbaren zeitlichen Aufwand auszugehen, weshalb der Kanton Graubünden Y._____ für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ebenfalls mit pauschal Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte sodann am 13. Januar 2014 eine detaillierte Kostennote ein, worin er für seine anwaltlichen Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 3'721.15 einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen respektive einen totalen Zeitaufwand von 13 Stunden 20 Minuten geltend macht (act. D.9). Diesbezüglich bleibt allerdings vor-

Seite 15 — 16 weg festzustellen, dass allein vier der insgesamt rund 14 Textseiten umfassenden Beschwerdeantwort eine blosse Zusammenfassung der Rechtsschriften und des Prozessablaufs vor Bezirksgericht zum Inhalt haben (vgl. act. A.3 S. 3 - 6). Die verbleibenden Ausführungen erweisen sich zudem als übermässig ausschweifend und enthalten teilweise unnötige Wiederholungen (vgl. insb. die beschwerdegegnerischen Ausführungen, wonach weder geltend noch glaubhaft gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin Trägerin eines gesetzlich geschützten Geheimnisses sei respektive ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe). Dementsprechend erscheint der mit der eingereichten Kostennote geltend gemachte Aufwand im Vergleich zu anderen, hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache ähnlich gelagerten Fällen sowohl zeit- als auch betragsmässig zu hoch. Die von der Beschwerdegegnerin eingelegte Honorarrechnung über Fr. 3'721.15 ist daher in angemessener Weise zu kürzen, wobei auch hier eine pauschale Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer angesichts der zu beurteilenden Rechtsfragen gerechtfertigt erscheint.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die X._____AG sowie Z._____ und Y._____ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit je Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2013 122 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.04.2014 ZK1 2013 122 — Swissrulings