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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.01.2014 ZK1 2013 116

8. Januar 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,891 Wörter·~9 min·8

Zusammenfassung

Anfechtung Beschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 116 29. Januar 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Cristina Keller, San Roc, 6537 Grono, gegen die Beweisverfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Surselva vom 5. November 2013, mitgeteilt am 5. November 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, betreffend die Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 22. Februar 2011 erwarb der Beschwerdeführer eine Stockwerkeinheit (Nr. _____), bestehend aus einer Einzimmerwohnung im Appartementhaus II (Haus A._____, Liegenschaft Nr._____ im Grundbuch O.1_____). Ab 1. Juni 2012 vermietete er die Wohnung - gleichermassen wie die vorherigen Eigentümer - an die B._____AG, welche diese wie zahlreiche andere in ihrem Eigentum stehenden Wohneinheiten zur Unterbringung ihres Personals benötigte. Zuvor, nämlich anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. März 2012, hatte die Stockwerkeigentümergemeinschaft, deren Mitglieder sich durch die vom Hotelpersonal ausgehenden Immissionen gestört fühlten, unter Berufung auf die Zweckbestimmung der Wohnungen gemäss Begründungserklärung folgenden Beschluss gefasst: „Für die Häuser A._____ (Haus II) und C._____ (Haus III) soll ab 1. Oktober 2012 ein Verbot zur Vermietung von Appartements an Hotel- und auswärtiges Personal gelten. Die Verwaltung wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, diesen Beschluss durchzusetzen“. B. Der Beschwerdeführer, der an der fraglichen Stockwerkeigentümerversammlung nicht teilgenommen hatte und vom Beschluss erst mit Zustellung des am 30. April 2012 verfassten Protokolls Kenntnis erhielt, machte mit Schlichtungsgesuch vom 25. Mai 2012 eine Klage auf Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung anhängig. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch wurde am 19. November 2012 die Klagebewilligung ausgestellt, welche der Beschwerdeführer mit Klageschrift vom 19. Februar 2013 an das Bezirksgericht Surselva prosequierte. Sein Rechtsbegehren lautete auf Feststellung der Nichtigkeit oder - eventualiter - auf Aufhebung des vorerwähnten Beschlusses. Seiner Ansicht nach verstosse der Beschluss gegen das Gesetz sowie gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Um seinen Standpunkt zu untermauern, offerierte der Beschwerdeführer in seiner Klageschrift sowie in der darauffolgenden Replik vom 17. Juni 2013 diverse Beweismittel in Form von Urkunden und Zeugen und begehrte die Edition von Dokumenten sowie schriftliche Auskünfte des Grundbuchamtes O.1_____. C. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits legte in ihren Rechtsschriften insbesondere die Immissionen dar, welche vom in den Appartementhäusern untergebrachten Hotelpersonal ausgingen und stellte sich auf den Standpunkt, der Beschluss

Seite 3 — 7 verstosse nicht gegen das Reglement, sondern trage vielmehr zu dessen Durchsetzung bei. Als Beweis für die behaupteten Immissionen sowie die diesbezüglich stattgefundenen Gespräche mit den Verantwortlichen des Hotelbetriebs sowie mit der Gemeinde offerierte die Beschwerdegegnerin ihrerseits verschiedene Urkunden und Zeugen. D. Nach erfolgtem doppelten Schriftenwechsel erliess der Vorsitzende des Bezirksgerichts Surselva am 5. November 2013 gestützt auf Art. 154 ZPO eine Beweisverfügung. Diese Verfügung liess den vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen D._____, sein Begehren auf Edition verschiedener Sitzungsprotokolle und Arbeitspapiere aus den Händen der Beschwerdegegnerin sowie die beantragte schriftliche Auskunft des Grundbuchamtes O.1_____ unberücksichtigt. E. Gegen diese Beweisverfügung vom 5. November 2013 reichte der Beschwerdeführer am 18. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin rügte er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Waffengleichheitsprinzips sowie des Diskriminierungsverbots und ersuchte um Ergänzung der Verfügung im Umfang seiner nicht berücksichtigten Beweismittel. F. In ihrer im Rahmen der Aktenübergabe an das Kantonsgericht erfolgten Stellungnahme vom 22. November 2013 führte die Vorinstanz aus, dass - abgesehen davon, dass die fraglichen Beweismittel teilweise nicht bestrittene Umstände beträfen und/oder zur Beurteilung der im Streite liegenden Angelegenheit nicht entscheidungsrelevant und/oder gewisse Umstände bereits aus einem Parallelverfahren bekannt seien - durch die Nichtzulassung dieser Beweismittel kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich sei. G. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Dezember 2013, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Auf die angefochtene Verfügung und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2

Seite 4 — 7 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die angefochtene Beweisverfügung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Surselva wurde den Parteien am 5. November 2013 mitgeteilt und ist dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zugegangen. Mit Eingabe vom 18. November 2013 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch die Beweisverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung darstellt. 2.a) Bei der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 7 zu Art. 319; Gehri in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 319), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Blickenstorfer in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 13 ff. zu Art. 319). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist dabei der Lehrmeinung Freiburghaus/Afheldt zu folgen, wonach ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur auch tatsächliche Nachteile genügen, sofern dadurch die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014, E. 3 sowie der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012, E. 1bb). b) Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende

Seite 5 — 7 Verfügung wie im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll (vgl. dazu Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013, E. 1b). c) Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., N. 40 zu Art. 319; Brunner in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, N. 13 zu Art. 319). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt deshalb auf, weil erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme - und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil - liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte, etwa wenn ein Zeuge im Sterben liegt, oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung wie beispielsweise die Vernichtung von Unterlagen droht (Leu in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 176 zu Art. 154 mit weiteren Hinweisen). d) Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner offerierten Beweismittel ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legt er in seiner Beschwerde nicht dar. Auch wenn er in seinen Ausführungen die entsprechende Formel wiedergibt (Beschwerdeschrift Ziff. 3), wird der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil weder dargetan noch ergibt sich ein solcher aus den Umständen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer die angefochtene Beweisverfügung dahingehend, dass sie sein rechtliches Gehör, das Waffengleichheitsprinzip sowie das Diskriminierungsverbot verletze, weil seine frist- und formgerecht angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien. Zudem werde der Ausschluss seiner Beweismittel in der Beweisverfügung nicht begründet. Damit verkennt er, dass mit der angefochtenen Beweisverfügung noch gar nicht definitiv über die Zulassung der beantragten Beweismittel entschieden wurde. Sollte sich eines der Beweismittel im späteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als entscheidungsrelevant erweisen und die Verweigerung ihrer Ab-

Seite 6 — 7 nahme eine Verletzung der besagten Verfahrensgrundsätze darstellen (worauf an dieser Stelle nicht einzugehen ist), stehen dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten offen, seinen Beweisführungsanspruch durchzusetzen. So kann er in einem allfälligen Berufungsverfahren die im Hauptverfahren abgelehnten Beweisanträge wiederholen, denn Beweismittel, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, deren Erhebung jedoch von der Vorinstanz abgelehnt wurde, können in diesem Sinne nicht als neu bezeichnet werden und fallen dementsprechend auch nicht unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Kommt hinzu, dass eine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung jederzeit in Wiedererwägung gezogen, das heisst abgeändert oder ergänzt werden kann (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann somit aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel oder weil es seine der Beweisverfügung zugrundeliegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies wurde denn auch in Ziff. IV./4. der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten. Besteht somit keine Gefahr, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, kann dem Beschwerdeführer aus der fraglichen Beweisverfügung auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen. Mangels Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu tragen und die Beschwerdegegnerin für deren Aufwendungen in diesem Verfahrensabschnitt zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vorliegend nach richterlichem Ermessen festzusetzen und wird unter Berücksichtigung des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes auf Fr. 750.-- (einschliesslich Barauslagen und MwST) festgelegt. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. X._____ hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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