Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.12.2013 ZK1 2012 31

12. Dezember 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,334 Wörter·~1h 7min·7

Zusammenfassung

Vermächtnis/Schadenersatz | Berufung ZGB Erbrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 31 18. Dezember 2013 (Mit Urteil 5A_106/2014 vom 26. Mai 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 19. April 2012, in Sachen der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten gegen Y._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Steffen, Kronengasse 9, 8712 Stäfa, und Z._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, betreffend Vermächtnis/Schadenersatz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 59 I. Sachverhalt A. Am _____2008 verstarb in O.1_____ unverheiratet der am _____1925 in O.2_____ geborene Künstler A._____. Er hinterliess zwei leibliche Kinder, nämlich Y._____, geboren am _____1956, und Z._____, geboren am _____1972. Die öffentliche letztwillige Verfügung von A._____ wurde am 25. Juli 2008 eröffnet. Darin bestimmte A._____ Rechtsanwalt Dr. AG._____ als Willensvollstrecker (Ziff. 4) und bestätigte seine beiden Kinder als alleinige Erben (Ziff. 2). Hinsichtlich seines künstlerischen Nachlasses hielt er Folgendes fest: „3. Es liegt mir daran, dass mein künstlerischer Nachlass bestmöglich betreut wird. Ich erlasse dazu die folgenden Weisungen: 3.1 X._____, geb. _____1944, wohnhaft _____, O.1_____, soll wie bisher auch weiterhin mein künstlerisches Werk betreuen. Sie soll Ausstellungen in Museen etc. organisieren, geeignete Galerien auswählen und auf der Basis der heute bestehenden Preisliste und aufgrund der jeweiligen Marktsituation und den bisherigen Verkaufsergebnissen die Verkaufspreise für meine Werke festlegen. X._____ soll auch für die logistischen Belange zuständig sein, das heisst für das Organisieren von Transporten, Beschaffung und Verwaltung geeigneter Aufbewahrungsorte etc. 3.2 Die Betreuung meines Werkes durch X._____ sowie der Verkauf durch Dritte sollen gemäss den heutigen marktüblichen Ansätzen wie folgt honoriert werden: - Bei Direktverkauf durch X._____ erhält sie 40% des Nettoverkaufspreises als Provision; - Bei Verkauf durch eine Galerie erhält die Galerie 40% und X._____ 30% des Nettoverkaufspreises; - Bei einem Verkauf durch ein Museum in der Schweiz erhält das Museum 22% und X._____ 30% des Nettoverkaufspreises; - Bei einem Verkauf, welchen meine Kinder vermitteln, erhält X._____ 30% des Nettoverkaufspreises. Das bereits bestehende Konto bei der Bank._____, O.1_____, mit welchem die Unkosten für die Betreuung des künstlerischen Werkes bezahlt werden (Miete, Lagerkosten, Transporte, Versicherungen etc.), soll beibehalten und durch X._____ verwaltet werden. 5% des Nettoverkaufspreises für jedes Werk sollen auf dieses Konto einbezahlt werden. Sollte der Guthabensaldo des Kontos den Betrag von CHF

Seite 3 — 59 80‘000.-- unter- bzw. überschreiten, ist der Satz von 5% entsprechend zu erhöhen bzw. zu vermindern. Soweit der Nettoverkaufspreis die obigen Provisionen und den Beitrag an das Verwaltungskonto übersteigt, ist er je zur Hälfte an meine beiden Kinder auszubezahlen. 3.3 Schenkungen einzelner Werke an Museen oder ähnliche Institutionen können dann erfolgen, wenn meine beiden Kinder und X._____, so lange sie die Betreuung innehat, zustimmen. 3.4 Meine beiden Kinder sind berechtigt, einzelne Werke für eigene Wohnzwecke wie eine „Leihgabe“ zu beanspruchen. Soweit aber solche Werke verkauft werden, hat X._____ auch in diesem Fall Anspruch auf eine Provision von 40%. 3.5 X._____ soll die Betreuung meines Werkes solange innehaben, als sie dazu bereit und in der Lage ist. Sollte ich nicht bereits eine Person als Nachfolger von X._____ bestimmt haben, soll X._____ ihren Nachfolger zusammen mit meinen beiden Kindern einvernehmlich bestimmen.“ B. Die Erben von A._____, Y._____ und Z._____, einerseits, und X._____ andererseits konnten sich in der Folge nicht über die Ausgestaltung der Werksbetreuung durch X._____ einigen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung ersuchten die Erben den Willensvollstrecker am 12. Dezember 2008, X._____ anzuweisen, bis zum Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Erbengemeinschaft mit Ausnahme der Ausstellung in O.3_____ vom 20. Dezember 2008 jegliche Verwertungshandlungen des Werks von A._____ zu unterlassen. Am 10. März 2009 begründeten Y._____ und Z._____ eine fortgesetzte Erbengemeinschaft und schlossen eine Nichtteilungs-Vereinbarung ab, mit der sie auf eine Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters verzichteten. Dem Willensvollstrecker wurde dies am 11. März 2009 beigebracht und mitgeteilt, dass sein Mandat damit beendet sei und er dieses abschliessen solle. Im Oktober/November 2009 schliesslich zügelten Y._____ und Z._____ die Werke aus dem von X._____ gemieteten Atelier/Lager in O.4_____ in ein neues Lager in O.5_____. C. Nachdem sich die Erben von A._____ und X._____ nicht über das Ausmass der Letzterer zustehenden Vertretung und Betreuung des künstlerischen Werks verständigen konnten, liess X._____ am 20. März 2010 beim Kreisamt Cadi

Seite 4 — 59 ein Vermittlungsbegehren einreichen. Nach erfolgloser Sühneverhandlung bezog sie am 9. September 2010 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 200‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2010 zu bezahlen. 2. Teilklagevorbehalt: Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, weitere Ansprüche aus dem Testament von A._____ vom 20. Juli 2005 nach Abschluss des Klageverfahrens klageweise geltend zu machen (Durchsetzung der Weisungen im Testament betreffend Werksvertretung und betreffend Honoraransprüche und weiteren vermögensrechtlichen Ansprüchen, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verweigerung der testamentarischen Ansprüche der Klägerin durch die Beklagten, insbesondere die am 1. Juni 2010 noch nicht fälligen (Schadenersatz-)Ansprüche). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ D. Mit Prozesseingabe vom 30. September 2010 prosequierte die Klägerin die Streitsache an das Bezirksgericht Surselva. Dabei hielt sie am anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. X._____ ging insbesondere davon aus, dass ihr die Werksvertretung und -betreuung im Sinne eines Vermächtnisses mit weitreichenden Vollmachten überlassen worden sei. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Werken für die Zeit nach dem Tod von A._____ und teilweise auch für die Zeit vor dessen Dahinscheiden machte sie ein Guthaben aus Provisionen, Rückerstattung von selbst getätigten Auslagen und Inventarisierungsarbeiten von Fr. 97‘263.20 geltend. Zudem verlangte sie den Ersatz eines Schadens im Umfang von Fr. 103‘000.--, den sie in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zur Vermittlungsverhandlung vom 1. Juni 2010 erlitten habe, weil die Erben ihr mit dem Entzug der Werksbetreuung die Realisierung ihres Anspruchs auf Provisionen verunmöglicht hätten. In ihrer Prozessantwort vom 17. November 2010 hielten die Beklagten ebenfalls an ihren an der Sühneverhandlung gestellten Anträgen fest. Sie waren der Auffassung, als alleinige Erben und Eigentümer des Werks von A._____ hätten sie in den wesentlichen Zügen darüber zu bestimmen, wie die Be-

Seite 5 — 59 treuung künftig zu erfolgen habe. Am 20. Januar 2011 reichte X._____ eine Replik ein, worauf Y._____ und Z._____ am 9. März 2011 duplizierten. E. Am 30. Mai 2011 erliess der Bezirksgerichtspräsident die Beweisverfügung, wogegen Y._____ und Z._____ Beschwerde ergriffen. Aufgrund des daraufhin am 16. August 2011 ergangenen Beiurteils wurde am 25. August 2011 eine neue Beweisverfügung erlassen. Am 16. Januar 2012 reichten schliesslich X._____ und Z._____ nach Massgabe von Art. 98 Ziff. 1 GR-ZPO noch neue Urkunden nach. F. Mit Entscheid vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 19. April 2012, erkannte das Bezirksgericht Surselva wie folgt: “1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagten einen Anspruch der Klägerin auf zwei Gouachen anerkennen. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 59‘263.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2010 zu bezahlen und ihr eine zusätzliche Gouache auszuhändigen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: - der Gerichtsgebühr (inkl. Streitwertzuschlag) von CHF 17‘565.00 - der Schreibgebühr von CHF 2‘520.00 - den Barauslagen von CHF 915.00 total somit CHF 21‘000.00 gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Klägerin und zu einem Drittel - unter solidarischer Haftbarkeit - zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin hat die Beklagten ausseramtlich mit CHF 67‘828.35 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ G. Dagegen erhob X._____ am 21. Mai 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den Anträgen: “1. Die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 19. April 2012, zugegangen am 20. April 2012, sei aufzuheben, soweit die Klage im CHF 59‘263.20 übersteigenden Betrag abgewiesen worden ist. Ebenso sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

Seite 6 — 59 2. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 189‘543.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2010 zu bezahlen. 3. Teilklagevorbehalt: Die Berufungsklägerin behält sich ausdrücklich vor, weitere Ansprüche aus dem Testament von A._____ vom 20. Juli 2005 nach Abschluss dieses Klageverfahrens klageweise geltend zu machen (Durchsetzung der Weisungen im Testament betreffend Werksbetreuung und betreffend Honoraransprüche und weiteren vermögensrechtlichen Ansprüchen, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verweigerung der testamentarischen Ansprüche der Klägerin durch die Beklagten, insbesondere die am 1. Juni 2010 noch nicht fälligen (Schadenersatz-)Ansprüche). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2.“ H. In ihrer Berufungsantwort vom 16. August 2012 beantragten Y._____ und Z._____ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erhoben sie Anschlussberufung und begehrten was folgt: „1. Es sei die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Surselva vom 31. Januar 2012 aufzuheben. 2. Es sei die Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Surselva vom 31. Januar 2012 aufzuheben und seien die Kosten des Kreisamtes Cadi von CHF 250.00 und die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva von CHF 21‘000.00 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem sei die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte 1 mit CHF 82‘278.77 und den Beklagten 2 mit CHF 43‘735.62 für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ I. Mit Anschlussberufungsantwort vom 20. September 2012 verlangte X._____ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Anschlussberufung. Am 12. November 2012 reichten die Berufungsbeklagten noch eine Berufungsduplik ein, worin sie an ihren bisher gestellten Anträgen festhielten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die übrigen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Seite 7 — 59 II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012 wurde den Parteien am 19. April 2012 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde, die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Anschlussberufung ist von den Berufungsbeklagten in der innert 30 Tagen seit der Zustellung der Berufung einzureichenden Berufungsantwort zu erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO und Art. 312 ZPO). b) Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Die Berufung vom 21. Mai 2012 gegen das am 19. April 2012 mitgeteilte Urteil ist auch zeitig. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthaltend, weshalb einem Eintreten auf die Berufung grundsätzlich nichts entgegen steht. Die am 7. Juni 2012 verfügte Aufforderung zur Berufungsantwort wurde den Berufungsbeklagten am 15. Juni 2012 zugestellt, weshalb unter Berücksichtigung des Fristenstillstands auch die Anschlussberufung vom 16. August 2012 zeitig erhoben wurde.

Seite 8 — 59 3.a) X._____ reicht berufungshalber eine Abrechnung über Verkäufe vom 13. November 2008 ein (Kantonsgericht act. B.2). Eine unvollständige (teilweise abgeschnittene) Kopie dieser Abrechnung befinde sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten (Vorinstanz act. II./53), weshalb eine vollständige Ausfertigung zugestellt werde. Aus den handschriftlichen Bemerkungen auf dieser Abrechnung gehe hervor, dass auch Y._____ einen testamentarischen Anspruch der Berufungsklägerin von 30% akzeptiere (Berufung S. 43). Im erstinstanzlichen Verfahren hat X._____ die handschriftlichen Notizen auf der Klagebeilage 53 gänzlich unkommentiert gelassen. Ihre vor Kantonsgericht vorgetragenen Behauptungen erweisen sich demnach als neu, weshalb sie - zumal weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Novenrechts (Art. 317 Abs. 1 ZPO) gegeben wären - infolge verspäteter Erhebung nicht zu hören sind. Dasselbe gilt für die eingereichte Abrechnung, welche unbeachtlich ist, soweit sie vor der Vorinstanz noch nicht im Recht lag. Indes ist festzuhalten, dass sich - wie noch aufzuzeigen ist - die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin bei postmortalen Werksverkäufen bereits aus dem öffentlichen Testament ergeben. Ob und in welchem Ausmass Y._____ diese anerkennt, ist grundsätzlich ohne Belang. b) Für den Fall, dass die I. Zivilkammer die Zeugenaussagen von B._____, C._____ und D._____ als nicht verwertbar erachten sollte, beantragt X._____ die Wiederholung dieser Zeugeneinvernahmen (Anschlussberufungsantwort S. 31). Gegen die Zeugeneinvernahme von D._____ erheben die Berufungsbeklagten keine formellen Einwände, sondern beschränken sich darauf, dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln, um sich dann (trotzdem) mit dem Inhalt seiner Aussage auseinanderzusetzen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 34, 36 f.). Weshalb die Zeugeneinvernahme von D._____ formell unverwertbar sein könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Y._____ und Rechtsanwalt Burtscher waren anlässlich der in L.2_____ durch das Amtsgericht O.8_____ im Breisgau durchgeführten Einvernahme ebenso anwesend wie X._____ (Vorinstanz act. IV./10). In Bezug auf die in Abwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter durchgeführten Zeugeneinvernahmen von B._____ und C._____ (Vorinstanz act. IV./8) rügten die Beklagten bereits vor der Vorinstanz (Plädoyer Rechtsanwalt Burtscher und Rechtsanwalt Dr. Steffen S. 8), jene seien ohne ihr Wissen durchgeführt worden und in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, entsprechende Zusatzfragen zu stellen. Dies bemängeln sie auch vor Kantonsgericht (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 33). Obwohl das Bezirksgericht Surselva im Rechtshilfegesuch vom 25. August 2011 ausdrücklich darum ersuchte, unterliess die zuständige L.1_____ Behörde die Mitteilung von

Seite 9 — 59 Zeitpunkt und Ort der vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen unmittelbar an die Adressen der Rechtsvertreter (vgl. dazu Art. 7 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland, SR 0.274.132). Zumindest geht aus den Akten nicht hervor, dass diese Mitteilung erfolgt wäre und auch die Berufungsklägerin behauptet nicht, sie hätte von den geplanten Einvernahmen gewusst. Unter diesen Umständen leiden die Zeugeneinvernahmen von B._____ und C._____ zweifelsohne an einem Mangel. Es kann aber offen bleiben, ob dieser Mangel letztlich zur Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Entgegen der Berufungsklägerin sind die Aussagen von B._____ und C._____ für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen infolge des bereits feststehenden Beweisergebnisses nicht unabdingbar. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ergibt sich insbesondere bereits aus dem Testament und den übrigen Zeugenaussagen, dass X._____ ein Vermögensvorteil im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB vermacht werden sollte. Demnach kann jedenfalls auch auf die Wiederholung dieser Zeugeneinvernahmen verzichtet werden. Ebenso kann vorweggenommen die berufungshalber beantragte Einholung einer amtlichen Schätzung der in L.1_____ liegenden Erbschaft (Berufung S. 40) unterbleiben. Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 6.o), liegt gegenständlich auch dann keine Verletzung der Pflichtteile vor - und einzig darum geht es der Berufungsklägerin bei der beantragten Expertise -, wenn zur Bezifferung des sich in L.1_____ befindlichen Teils des Nachlasses - insbesondere der Liegenschaften - im Sinne von Mindestwerten von den Angaben der Berufungsbeklagten ausgegangen wird. 4.a) Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe die Formulierung „wie bisher“ in einem allumfassenden Sinn gemeint, nämlich sowohl im Sinne einer Weiterführung des bisherigen zwischen dem Künstler und der Klägerin bestehenden vertraglichen Verhältnisses als auch hinsichtlich der Art und Weise, wie die Klägerin diese Aufgabe wahrgenommen habe. Da auch A._____ und die Klägerin ihr zu seinen Lebzeiten bestehendes Vertragsverhältnis jederzeit hätten widerrufen respektive kündigen können, sei dies auch für ein allfälliges Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten der Fall gewesen (angefochtenes Urteil S. 13 ff.). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Weisungen in Ziffer 3 des Testaments von A._____ stellten kein Vermächtnis dar. Weder aus dem Wortlaut und der Systematik des Testaments noch aus den näher geprüften Zeugenaussagen von Dr. AG._____ komme zum Ausdruck, der Erblasser habe der Klägerin mit dem Testament per se einen geldwerten Vorteil oder eine finanzielle Absicherung verschaffen wollen. Auch den Aussagen der übrigen Zeugen, welche aufgrund deren Näheverhältnis zum Erblasser und über diesen zur Klägerin mit Zurückhal-

Seite 10 — 59 tung zu werten seien, lasse sich entnehmen, dass die behauptete finanzielle Absicherung an die Aufgabe gekoppelt gewesen sei, das Werk bestmöglich zu betreuen. Ob die entsprechenden Verfügungen als Auflage oder als rechtlich nicht durchsetzbarer Wunsch des Erblassers zu qualifizieren seien, könne offen bleiben. Die Beklagten seien angesichts ihrer umfassenden Eigentümerstellung berechtigt gewesen, der Klägerin die Werksbetreuung zu entziehen respektive erst gar nicht zu überlassen. Ihr Verhalten könne nicht als testamentswidrig bezeichnet werden. Der Klägerin stehe folglich aus der vom Erblasser gewünschten, aber faktisch gescheiterten Zusammenarbeit mit den Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu (angefochtenes Urteil S. 22 ff.). b) Dagegen macht die Berufungsklägerin geltend, nach dem Willen von A._____ habe X._____ ein Vermögensvorteil zugehalten werden sollen. Der Erblasser habe eine finanzielle Begünstigung von X._____ erreichen wollen. Es stimme nicht, dass mit dem Testament einzig der Wunsch nach einer guten Betreuung des Werkes habe verfolgt werden sollen und die Honorierung von X._____ blosse Nebenfolge dieser Regelung sei. Eine vermögensrechtliche Zuwendung liege auch vor, wenn die Provisionssätze einleitend als marktüblich bezeichnet worden seien. Zu Lebzeiten des Erblassers sei die Berufungsklägerin wesentlich geringer entlöhnt worden, weshalb eine wesentliche Besserstellung vorliege. X._____ habe Anspruch auf eine Werksbetreuung gehabt, welche sich nach ihrer Bereitschaft gerichtet habe und nicht nach den Entscheidungen der Erben. Die Berufungsbeklagten hätten X._____ die Werksvertretung nach weniger als einem halben Jahr entzogen. Damit sei eine jahrelange Aufbauarbeit und damit auch eine Grundlage für die Vermögenszuwendung von A._____ an die Berufungsklägerin mit einem Schlag bewusst von den Erben vernichtet worden. Diese hätten der Berufungsklägerin durch ihre Vorgehensweise bewusst die Ausübung der Werksvertretung verunmöglicht. Dies durch ein Verkaufsverbot, das Androhen von rechtlichen Schritten, welches schon als solches die Zusammenarbeit mit Galerien und Museen verunmöglicht habe und schliesslich durch den Werksentzug (Berufung S. 33 ff.). In ihrer Anschlussberufungsantwort brachte X._____ noch vor, das Auftragsverhältnis mit A._____ sei nach den auftragsrechtlichen Grundsätzen mit dessen Tod erloschen. Es handle sich bei den im Testament vom Erblasser verfügten Ansprüchen nicht um die Begründung eines Auftrages, sondern um ein Vermächtnis. X._____ alleine sei gemäss Ziffer 3.1 des Testaments befugt zu bestimmen, wo und wann welche Ausstellungen stattfinden sollten. Eine Absprache mit den Erben sei nicht vorgesehen. Es bestünden auch keine Rechenschaftspflichten, keine Treuepflichten oder sonstige testamentarisch verfügte Abhängigkeiten oder Wei-

Seite 11 — 59 sungsunterwerfungen. Hätte sich der Erblasser gewünscht, dass X._____ blosse Beauftragte der Erben werde, wäre das Testament überflüssig gewesen. Überhaupt sei die Werksbetreuung mit allen Entscheidungen offensichtlich X._____ vermacht worden. Mit dem Testament sei ein dauernder, nicht kündbarer Anspruch für die Berufungsklägerin geschaffen worden. Der Erblasser habe die Werksbetreuung auf keinen Fall durch seine beiden Kinder gewährleistet gesehen (Anschlussberufungsantwort S. 10 f., S. 19, S. 24 f.). c) Die Berufungsbeklagten halten X._____ entgegen, sie verkenne, dass mit dem Tod von A._____ die Verfügungsberechtigung über seinen Nachlass und somit auch über dessen Werkschaffen in globo auf die Erben als Alleineigentümer übergegangen sei. Rechtlich handle es sich hier um die Fortsetzung ihres Auftragsverhältnisses mit A._____. Nach dessen Tod seien nun die Beklagten als Erben an seine Stelle getreten und es komme ihnen gemäss Art. 397 OR auch ein entsprechendes Weisungsrecht zu. Indem die Klägerin den Beklagten jede Mitsprache und Mitbestimmung in Bezug auf ihre Tätigkeit als Werksbetreuerin abspreche, zeige sie, dass sie die Übertragung der Auftraggeberstellung auf die Beklagten als neue Werkeigentümer bis heute nicht akzeptiert habe. Die Beklagten seien die Eigentümer des Werkschaffens von A._____, weshalb sie auch mitbestimmen könnten, ob und welche Werke wo verkauft würden. Die Weisungen von A._____ seien nicht im Interesse der Klägerin erfolgt, sondern im Interesse des Erblassers. Dieser habe gemäss dem Wortlaut des Testaments sein künstlerisches Schaffen bestmöglich betreut wissen, nicht aber der Klägerin einen Vermögensvorteil vermachen wollen. Da die Tätigkeiten von X._____ zu marktüblichen Bedingungen abgegolten werden sollten, fehle es ausserdem an einem unentgeltlichen Vermögensvorteil und der Klägerin stünden auch keinerlei Ansprüche auf Nutzung oder Übertragung von definierten Vermögensobjekten aus dem künstlerischen Nachlass zu. Hinsichtlich des künstlerischen Nachlasses von A._____ stehe es den Erben gemäss den testamentarischen Vorschriften frei, zu bestimmen, ob und welche Werke sie zu welchem Zeitpunkt Dritten zugänglich machen oder verkaufen wollten, denn das Testament spreche nur von Betreuungsleistungen der Klägerin, nicht aber von irgendwelcher Verfügungsgewalt. In Verletzung ihrer Treuepflichten habe die Klägerin versucht, den Erben hinter deren Rücken die Verfügungsmacht über ihr eigenes Bankkonto zu entziehen und habe darüber hinaus in Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht auch versucht, Dritte in rechtswidriger Weise für die Durchsetzung ihrer angeblichen Ansprüche zu instrumentalisieren. Die Erben seien nicht verpflichtet, irgendwelche in ihrem Eigentum stehenden Werke von A._____ zu verkaufen. Es stehe ihnen als Eigentümer frei, den künstle-

Seite 12 — 59 rischen Nachlass für die Nachwelt integral zu erhalten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 10 ff., S. 21 f., S. 45 ff.). 5.a) Beim Testament als einseitiger, nicht empfangsbedürftiger und jederzeit widerrufbarer Willenserklärung steht der Wille des Verfügenden im Vordergrund. Die Auslegung erfolgt daher nach dem Willensprinzip. Die Erklärung des Erblassers soll in dem von ihm wirklich gewollten Sinn wirksam werden. Erben, Bedachte oder sonstige Dritte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung (Schröder, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Vorbem. zu Art. 467 ff. N 6 mit Hinweisen; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 469 N 3 f.). Es gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Primäres Auslegungsmittel ist also der Wortlaut, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der „inneren Logik“ beziehungsweise der erkennbaren „Leitidee“ der Anordnung. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret darzulegen (Breitschmid, a.a.O., Art. 469 N 22). Neben dem Wortlaut und der Systematik sind alle Tatsachen und Umstände in Betracht zu ziehen, die über die Vorstellung des Erblassers und seine Motive in Bezug auf seine Verfügung Aufschluss geben können. Zu diesem Zweck sind auch sogenannte Externa, das heisst nicht in der auszulegenden Verfügung enthaltene Anhaltspunkte, zu berücksichtigen. Hierzu zählen etwa der Sprachgebrauch des Erblassers, sein Bildungsstand, seine Beziehungen zu den in der Verfügung von Todes wegen erwähnten Personen sowie seine Lebensverhältnisse und Gewohnheiten (vgl. statt vieler Schröder, a.a.O., Vorbem. zu Art. 467 ff. N 16). b) Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Inhalt einer Auflage kann alles sein, wozu sich jemand unter Lebenden verpflichten kann, insbesondere Geld-, Sach-, Werk-, Dienstleistungen, Duldungen und Unterlassungen (Weimar, Berner Kommentar, Bern 2009, Art. 482 N 10). Der Erblasser kann aber auch einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Wert der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 484 Abs. 1 und 2 ZGB). Vermächtnisgegenstand ist ein Vermögensvorteil. Als solcher kommt jedes Rechtsgut in Betracht, das Gegenstand eines Vermö-

Seite 13 — 59 gensrechts sein kann (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 28). Im Unterschied zum Vermächtnis gibt die Auflage dem Begünstigten nur einen Vollziehungsanspruch sui generis und keine eigene Forderung mit Schadenersatzansprüchen bei Nichterfüllung (vgl. Art. 562 Abs. 1 und 3 ZGB zum Vermächtnis). Immer dann, wenn einer bestimmten Person ein bestimmter Vermögenswert zugewendet wird, liegt im Zweifelsfall ein Vermächtnis vor; alles, was ein Vermächtnis sein kann, ist vermutungsweise ein Vermächtnis (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 482 N 17 mit weiteren Hinweisen). Nach Weimar (a.a.O., Art. 482 N 19 ff.) handelt es sich sogar notwendigerweise und ausnahmslos um ein Vermächtnis oder Untervermächtnis, wenn der Beschwerte zu einer Zuwendung an eine bestimmte Person verpflichtet ist, wogegen eine Auflage dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerte die Begünstigten selbst erst noch bestimmen muss. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass das Vermächtnis im Allgemeinen unentgeltlich erfolgt (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 7 ff.; Burkhart, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 484 N 66; a.M. Huwiler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 484 N 23 ff., welcher allerdings auch die Entgeltlichkeit abweichend von der herrschenden Meinung begreift). Leistungen zur Erfüllung einer Bedingung, einer Auflage oder eines Untervermächtnisses sind keine Gegenleistungen, obwohl sie den wirtschaftlichen Wert des Vermächtnisses mindern. Das gilt nicht nur, wenn der Bedachte die ihm auferlegte Leistung unter Verwendung der vermachten Legatswerte zu erbringen hat, sondern auch dann, wenn er diese aus seinem vorbestehenden Eigenvermögen beziehungsweise mittels seiner Arbeitskraft zu erfüllen hat (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 9; a.M. Huwiler, a.a.O., Art. 484 N 24 f. und 39). Insbesondere ist es kein entgeltliches Vermächtnis, wenn dem Bedachten das Recht eingeräumt worden ist, zeitlebens gegen Bezahlung des üblichen Mietzinses im Haus des Erblassers zu wohnen. Vielmehr ist in diesem Fall Vermächtnisgegenstand entweder die Überlassung der Wohnung zum Gebrauch - die Bezahlung des (üblichen) Mietzinses wäre dann Gegenstand einer Bedingung oder eines Untervermächtnisses - oder eine Option auf Abschluss eines entgeltlichen Mietvertrags (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 9 unter Bezugnahme auf BGE 103 II 225 ff.). 6.a) Zunächst ist das Testament von A._____ nach dessen Wortlaut und Systematik auszulegen. Mit dem Begriff der „Weisungen“ (Ziff. 3 des Testaments) verwendete der Erblasser keine eindeutige Begrifflichkeit und auch mit der Benennung seiner beiden Kinder als alleinige und gleichberechtigte Erben (Ziff. 2 des

Seite 14 — 59 Testaments) brachte er hinsichtlich der Berufungsklägerin lediglich zum Ausdruck, dass diese jedenfalls nicht Teil der Erbengemeinschaft sein sollte. In Ziffer 3 des Testaments folgt aber der am meisten Raum (rund zwei Drittel) beanspruchende Teil der letztwilligen Verfügung betreffend die Gestaltung der Werksbetreuung, was ihn als Künstler offensichtlich am meisten beschäftigte. Diese Regelung ist sehr detailliert ausgefallen, während der Erblasser über die Teilungsmodalitäten seiner weiteren Vermögenswerte - insbesondere der nicht unbedeutenden Liegenschaften (vgl. nachfolgend E. 6.o) - kein Wort verlor, was wiederum den hohen Stellenwert des künstlerischen Nachlasses unterstreicht. In diesen Ziffern 3 bis 3.5 werden nun dem Wortlaut nach X._____ bedeutende Rechte eingeräumt, welche gleichzeitig die Rechte der Erben einschränken. Der Hinweis der Berufungsbeklagten auf ihre Stellung als Alleinerben und damit alleinige Eigentümer aller Erbschaftsgegenstände greift dabei zu kurz, soweit sie daraus ableiten wollen, sie hätten deshalb auch alleine über die Werksbetreuung zu bestimmen. Es war dem Erblasser unter dem Pflichtteilsrecht seiner Kinder (dazu nachfolgend E. 6.o) unbenommen, den Erbanspruch der Berufungsbeklagten betreffend sein künstlerisches Werk zu beschränken. Dies hat A._____ im Testament mit aller Klarheit getan. Zunächst betonte er in Ziffer 3, dass ihm daran liege, dass sein künstlerischer Nachlass bestmöglich betreut werde. Er wollte sein Werk also nicht von irgendwem, sondern von derjenigen Person betreuen lassen, die nach seinem Dafürhalten für die bestmögliche Betreuung Gewähr bot. Aufgrund des Wortlauts des Testaments ist dies allein X._____, welche der Erblasser damit betraute. Wie A._____ in Ziffer 3 einleitend festhielt, erteilte er diesbezüglich „Weisungen“. Er äusserte mithin nicht bloss einen Wunsch oder eine Erwartung, sondern legte für die Erben verbindliche Anordnungen fest, welche sich sowohl auf die mit der Betreuung betraute Person als auch auf die Art und Weise der Betreuung bezogen. Im weiteren Text von Ziffer 3.1 werden X._____ sodann klare Zuständigkeiten zugewiesen. Sie alleine soll Ausstellungen in Museen etc. organisieren und geeignete Galerien auswählen. Insbesondere soll sie auch alleine die Verkaufspreise festlegen. Eine Absprache mit den Erben hat A._____ diesbezüglich klar nicht vorgesehen. Ebenso soll die Berufungsklägerin für die logistischen Belange zuständig sein, ohne dass irgendwelche Mitwirkungsrechte der Nachkommen erwähnt würden. Dies gilt sowohl für die Transporte als auch für die Beschaffung und Verwaltung geeigneter Aufbewahrungsorte etc. Dass der Erblasser wollte, dass die Klägerin alleine für alle mit der Werksbetreuung zusammenhängenden Aufgaben zuständig sein sollte, kommt auch in Ziffer 3.2 zum Ausdruck, indem die Verwaltung des Kontos bei der Bank._____ in O.1_____ durch X._____ erfolgen sollte. Ab

Seite 15 — 59 diesem Konto sollte sie dann die Unkosten der Werksbetreuung für Miete, Lagerkosten, Transporte, Versicherungen etc. bezahlen. Die Kinder des Erblassers fanden in diesem Teil des Testaments erst Erwähnung, als es um die Verteilung des Erlöses aus den Verkäufen ging sowie im Nebenpunkt, dass die Kinder einzelne Werke für eigene Wohnzwecke als „Leihgabe“ beanspruchen können. Zudem sollen sie nach dem Rücktritt von X._____ von der Werksbetreuung mit dieser zusammen einen Nachfolger bestimmen. Die Systematik des Testamentes ist demnach eindeutig derart aufgebaut, dass X._____ für die eigentlichen - teilweise im Testament beschriebenen - Aufgaben der Werksbetreuung alleine zuständig sein soll, während die Erben ausdrücklich erst dann Ansprüche geltend machen können, wenn es um die Verteilung des Nettoerlöses aus den Verkäufen und die Regelung der Nachfolge von X._____ geht. Ausserdem wird die von der Vorinstanz und den Berufungsbeklagten angerufene jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bereits durch Ziffer 3.5 des Testaments ausgeschlossen, wonach X._____ die Werksbetreuung solange innehaben soll, als sie dazu bereit und in der Lage ist. Damit legte es der Erblasser nämlich ausdrücklich in die Hände der Berufungsklägerin, bis zu welchem Zeitpunkt sie sein Werk betreuen will, solange sie hierzu nur in der Lage ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.m). Da sich die Werke von A._____ bekanntlich zu stattlichen Preisen verkaufen lassen, resultieren aus der im Testament vorgesehenen Provisions- beziehungsweise Honorarberechtigung von X._____ Beträge, welche nicht nur die Unkosten der Werksbetreuung decken, sondern zweifelsohne einen Gewinn darstellen (vgl. nachfolgend E. 6.l). Vor diesem Hintergrund wäre zumindest bemerkenswert, wenn der Erblasser damit - wovon sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagten ausgehen - der Berufungsklägerin nicht einen eigentlichen Anspruch auf einen entsprechenden Vermögensvorteil im Sinne eines Vermächtnisses zuwenden hätte wollen. Im Folgenden ist aber dennoch zu prüfen, welches Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung der nicht im Testament enthaltenen Anhaltspunkte resultiert. b) Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen des Willensvollstreckers Dr. AG._____ „mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht“ und die Aussagen weiterer befragter Zeugen ebenfalls mit Zurückhaltung gewürdigt. Dr. AG._____ sei der Klägerin näher gestanden als den Beklagten. Er habe die Klägerin bereits vor einigen Jahren kennen gelernt, die Beklagten hingegen erst in Ausübung seines Mandats als Willensvollstrecker. Er habe auch bestätigt, dass die Klägerin bei den Besprechungen mit A._____, die zur Aufsetzung des Testaments geführt hätten, dabei gewesen sei. Aus der Korrespondenz zwischen dem Willensvollstrecker und den Beklagten gehe hervor, wie der Ton zwischen diesen allmählich schärfer ge-

Seite 16 — 59 worden sei. Im Rahmen der Bemühungen um eine Regelung der künftigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe Dr. AG._____ seine Auffassung, wie das Testament „korrekt“ auszulegen sei, mehrfach kundgetan. Die Tendenz von Dr. AG._____, im Verlaufe der Auseinandersetzung Position zugunsten der Klägerin und gegen die Beklagten zu beziehen, erscheine offensichtlich. Die übrigen befragten Zeugen seien zum überwiegenden Teil in einem engen bis sehr engen persönlichen Verhältnis zum verstorbenen Künstler, und über ihn auch zur Klägerin, gestanden, weshalb auch insoweit Zurückhaltung angebracht sei (angefochtenes Urteil S. 19 f., 22 f.). c) Bei der Erforschung des erblasserischen Willens erscheint selbstverständlich, dass dem Erblasser nahestehende Personen am besten über seinen Willen Auskunft geben können, denn es ist am wahrscheinlichsten, dass ihnen gegenüber diesbezügliche Aussagen des Erblassers gefallen sind. Zu Unrecht würdigt die Vorinstanz daher die Zeugenaussagen von Freunden und langjährigen Bekannten von A._____ mit Zurückhaltung. Nur weil die meisten auch Bekannte von X._____ sind, besteht noch kein Grund für eine derartige Beweiswürdigung, zumal viele von ihnen auch die Beklagten kennen und kein Interesse ersichtlich ist, dass sie bewusst für die eine oder andere Partei unrichtige Aussagen machen würden. Der Umstand, dass die Freunde und langjährigen Bekannten des Erblassers zu X._____ näher als zu dessen Kindern stehen mögen oder Letztere zumindest davon ausgehen, liegt einzig darin begründet, dass die Berufungsbeklagten zum Erblasser deutlich weniger Kontakt hatten als die Klägerin, welche sich intensiv um die beruflichen und persönlichen Belange von A._____ kümmerte. Nichts anderes gilt im Grundsatz für die Zeugenaussagen von Dr. AG._____, selbst wenn dieser als Willensvollstrecker bereits im Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den Parteien eine - ganz überwiegend den heute von der Klägerin vertretenen Standpunkt stützende - Meinung gefasst und diese auch zum Ausdruck gebracht hat. Da sich - wie noch darzulegen ist - die vom Zeugen Dr. AG._____ wiedergegebene Darstellung eigentlich durchwegs mit der terminologisch und systematisch ausgelegten letztwilligen Verfügung sowie dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere dem Inhalt der übrigen Zeugenaussagen deckt, ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, die Zeugenaussagen von Dr. AG._____ völlig unberücksichtigt zu lassen. Ebensowenig besteht Anlass, diese Aussage auf rabulistische Weise auszulegen und verschiedene vermeintliche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu entdecken suchen, wie es die Vorinstanz über mehrere Seiten getan hat (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Wenn der Willensvollstrecker in seiner Korrespondenz gegenüber den Berufungsbeklagten einen zunehmend schärferen Ton ange-

Seite 17 — 59 schlagen hat, dann gerade deshalb, weil - wie die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt (Berufung S. 29) - sich die Berufungsbeklagten dem von ihm (richtig) erkannten und kraft seines Amtes durchzusetzenden Willen von A._____ klar widersetzten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.f). d) Den Akten und insbesondere den Zeugeneinvernahmen ist zu entnehmen, dass den Erblasser und X._____ ein langjähriges beziehungsweise sogar jahrzehntelanges Vertrauensverhältnis verband, welches sich nicht auf die berufliche Ebene beschränkte, sondern auch privater Natur war. Es kann ohne Übertreibung gesagt werden, dass kein Mensch dem Erblasser in Bezug auf sein künstlerisches Werk und in persönlicher Hinsicht näher stand als die Klägerin - insbesondere seine Kinder nicht. Unbestrittenermassen war es die Klägerin, welche über das profundeste Wissen über das Schaffen von A._____ verfügte, die das Werk gegen aussen vertrat, mit der Organisation von Ausstellungen vermarktete und gleichzeitig auch das sonstige Leben von A._____ zu einem wesentlichen Teil prägte. Gleichzeitig steht zweifelsfrei fest, dass es A._____ sehr am Herzen lag, dass sein künstlerisches Werk auch nach seinem Tod fachgerecht beziehungsweise bestmöglich betreut würde. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit kam hierzu nur X._____ in Frage. Seinen Kindern, die ihren Vater nach den Angaben des Arztes des Erblassers eher vernachlässigten (Zeugenaussagen I._____, Vorinstanz act. IV./11 S. 5, vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.e/dd; anders freilich die jahrelange Lebenspartnerin von Z._____, AH._____, Vorinstanz act. IV./6 S. 3), traute A._____ diese Aufgabe im Anschluss an verschiedene Zeugen nicht zu (Aussage D._____, Vorinstanz act. IV./10 S. 4; Aussage I._____, Vorinstanz act. IV./11 S. 5; Aussage Dr. AG._____, Vorinstanz act. IV./6 S. 4). Dies geht nicht zuletzt auch aus der durch den späteren Willensvollstrecker Dr. AG._____ in Vertretung für A._____ verfassten Klageschrift betreffend Auflösung der A._____ Stiftung vom 13. Februar 2003 klar hervor (Vorinstanz act. II./66 S. 5), welche die Berufungsbeklagten im gegenständlichen Prozess als „einziges unverfälschtes, objektives Beweismittel ausserhalb des Testaments zur Feststellung des erblasserischen Willens“ (sic!) bezeichnen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 9, S. 39; S. 43: „Kronzeuge“). Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme naheliegend, dass der Erblasser in seinem Testament die weitere Betreuung des künstlerischen Nachlasses durch X._____ sichern und ihr gleichzeitig auch einen entsprechenden Anteil an den Erlösen aus seinen Werken zuhalten wollte. e/aa) Zu Unrecht stellen die Berufungsbeklagten - wie bereits die Vorinstanz - in Abrede, dass die erblasserischen Anordnungen zumindest auch im Interesse von X._____ erfolgten und dieser dadurch ein Vermögensvorteil vermacht worden ist.

Seite 18 — 59 Aus verschiedenen Zeugenaussagen geht hervor, dass A._____ die Berufungsklägerin mittels der Honorarberechtigung für die Werksbetreuung langfristig finanziell absichern wollte. Soweit es sich dabei um blosse Meinungsäusserungen handelt, stellen die Aussagen kein wirkliches Zeugnis dar (vgl. etwa die - allerdings auf eine unvorteilhafte Fragestellung erfolgte - Zeugenaussage von E._____, Vorinstanz act. IV./4 S. 5, wonach der Zeuge sich nicht vorstellen konnte, dass die Werksbetreuung durch die Erben gekündigt werden konnte). Indessen vermag ein grosser Teil der in diesem Zusammenhang befragten Zeugen durchaus von eigenen Wahrnehmungen zu berichten. e/bb) Auf die Frage, ob A._____ erwähnt habe, dass er für die Klägerin nach seinem Tod im Testament gesorgt habe, antwortete D._____ als Zeuge, es sei dem Erblasser ein grösstes Anliegen gewesen, aus Dankbarkeit und aus Zuneigung für X._____ ein Auskommen durch die weitere Betreuung und Vermarktung seines Werkes zu schaffen. Bei der gegründeten Stiftung habe A._____ aber die Sorge gehabt, dass die Verwertung seines Werkes über die Stiftung dazu hätte führen können, dass X._____ kein Auskommen mehr aus der Verwertung des Werkes gehabt hätte und eventuell auch von der Stiftung hätte entlassen werden können. Der Erblasser habe ihm angegeben, dass er deswegen die Stiftung wieder habe beenden wollen. Auf eine allfällige Pension angesprochen, gab D._____ an, dies sei ausdrücklich immer wieder der erklärte Wille des Erblassers gewesen. Dieser habe sich ausdrücklich auch für eine längere Absicherung ausgesprochen und dem Zeugen gegenüber sogar für eine lebenslange Absicherung. Weshalb an diesen Zeugenaussagen (Vorinstanz act. IV./10 S. 3 f.) ernsthaft gezweifelt werden könnte, erschliesst sich nicht. Sie sind entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 36) alles andere als unbestimmt und belegen sehr konkret, dass A._____ der Berufungsklägerin einen langfristigen Vermögensvorteil zuwenden wollte. Daran ändert nichts, dass der das Testament nicht im Detail kennende Zeuge D._____ von den Streitigkeiten zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens wusste sowie in den Räumlichkeiten des Erblassers Entwürfe über ein Museum in dessen Heimatgemeinde (gemeint ist offensichtlich das Projekt F._____ in O.2_____) gesehen und ausserdem vom Erblasser gehört haben wollte, die Klägerin würde den grössten Teil des Werks erben (Zeugenaussage S. 3 und 5 f.). Die von den Berufungsbeklagten behauptete Freundschaft zwischen D._____ und der Klägerin sowie der Hinweis auf eine „Art Gefälligkeit“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 36 f.) schliesslich finden in den Akten keinerlei Halt und werden insbesondere nicht dadurch begründet,

Seite 19 — 59 dass der Zeuge hin und wieder mit der Berufungsklägerin telefoniert und diese an Pfingsten 2011 anlässlich einer Bootsfahrt auf dem Canal G._____ getroffen hat. e/cc) H._____ teilte als Zeuge einvernommen mit, er habe mit A._____ über Altersversorgung und Sterben etc. gesprochen, wobei über den Nachlass diskutiert worden sei und darüber, was mit dem Werk passiere und was man damit machen könne. Der Erblasser habe ihm nach seiner Erinnerung gesagt, dass X._____ die Werksvertretung haben solle und damit eine Altersversorgung erhalte. A._____ habe geschildert, dass ihn eine Pflicht erwarte und er dies zu regeln habe, sodass er für jeden etwas bedacht habe und jeder erhalte, was ihm zustehe. Er habe davon gesprochen, dass er X._____ in irgendeiner Form versorgen wolle, wobei er das (vom Zeugen in der Fragestellung zunächst nicht verstandene) Wort „Pension“ nicht in den Mund genommen habe. Der Erblasser habe gesagt, es werde so sein, dass X._____ das Werk weiter betreuen oder es verkaufen könne und das Werk als Altersversorgung erhalten solle (Vorinstanz act. IV./9 S. 2 ff.). Es ist nun nicht nachvollziehbar, wenn die Berufungsbeklagten aus diesen Aussagen Widersprüche zum von A._____ letztwillig Verfügten zu konstruieren suchen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 35 f.). Nicht weiter von Belang ist namentlich, dass H._____, der den genauen Inhalt des Testaments von A._____ und insbesondere dessen Wortlaut nicht kannte, einmal vom Erhalt des Werks als solchem (statt der Werksbetreuung) sprach und zu Protokoll gab, der Erblasser habe ihm mitgeteilt, dass die in seinem Haus wohnende Dame einen gewissen Betrag erhalten werde, was zumindest nach Massgabe des Testaments nicht der Fall war. Dass der Zeuge von X._____ telefonisch über die Streitigkeiten informiert worden war und in diesem Zusammenhang einmal einen an die Bekannten und Freunde von A._____ adressierten Brief erhalten hatte, hatte keinen ersichtlichen Einfluss auf den Inhalt seiner Aussagen. e/dd) Der Zeuge I._____ gab auf die Frage, ob A._____ dem Zeugen gegenüber erwähnt habe, dass er für die Klägerin nach seinem Tod im Testament gesorgt habe, an, es sei wahrscheinlich die Meinung des Erblassers gewesen, dass durch den Verkauf von Bildern und die Organisation von Ausstellungen X._____ weiterhin beteiligt sei im Rahmen wie einer Pension. Das Testament habe der Zeuge nie gesehen, aber in Gesprächen sei dies in etwa so an ihn herangetragen worden. Auf die Frage, wie sich A._____ darüber geäussert habe, sagte I._____ aus, das seien in etwa die Grundgedanken des Erblassers gewesen (Vorinstanz act. IV./11 S. 3 f.). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 37) sind diese Aussagen ebenfalls hinreichend konkret. Der Vorinstanz - und mit dieser auch den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und

Seite 20 — 59 Anschlussberufung S. 9 f., S. 38) - kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Umschreibung des Zeugen „im Rahmen wie einer Pension“ sei durch eine suggestive, das Wort „Pension“ bereits enthaltende Fragestellung bedingt (angefochtenes Urteil S. 24). I._____ wurde erst nach der Vergleichbarkeit mit einer „Pension“ befragt, nachdem er diesen Ausdruck bereits von sich aus, losgelöst von der zu beantwortenden und den vorgehenden Fragen, gebraucht hatte. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die Frage nach der Vergleichbarkeit der überlassenen Werksbetreuung mit einer Pension - genauso wenig wie die Frage nach einer Altersversorgung - suggestiv sein sollte. Die von I._____ offengelegte, auf die Freundschaft mit seinem ehemaligen Patienten A._____ zurückzuführende „freundschaftliche Beziehung“ zu X._____ versuchte der Zeuge entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 34) weder zu verschleiern noch bestehen irgendwelche ersichtlichen Gründe, weshalb der Zeuge die Berufungsbeklagten anschwärzen sollte. Ebenso liefern die Akten keinen Hinweis darauf, dass die weitere Aussage von I._____, er habe den Erblasser zweimal zu sich nach Hause an die Weihnachtsfeier eingeladen, weil seine Kinder dies nicht für nötig befunden hätten, unrichtig sein könnte. f) Aus diesen Zeugenaussagen geht klar und deutlich hervor, dass es der Wille des Erblassers war, X._____ die im Testament näher umschriebenen Honoraransprüche für die Werksbetreuung im Sinne einer Altersvorsorge und einer langfristigen finanziellen Absicherung zuzugestehen. Dies resultiert auch aus den Zeugenaussagen des von A._____ eingesetzten Willensvollstreckers Dr. AG._____. Dessen Kernaussage war, die beiden Ziele des Testaments und der darin vorgesehenen Honorarregelung bestünden in der Betreuung des künstlerischen Nachlasses einerseits und der materiellen Sicherung von X._____ andererseits (Vorinstanz act. IV./6 beispielsweise S. 8). Diese (Kern-)Aussage steht nun entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 20 f.) keineswegs im Widerspruch zu der Angabe, es sei für den Erblasser gleichsam eine win-win-Situation gewesen (Zeugeneinvernahme S. 4 oben). Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Tatsache, dass X._____ bereits während Jahrzehnten das Werk von A._____ äusserst erfolgreich betreut und vertreten hatte, völlig nachvollziehbar. Hieraus ableiten zu wollen, der Vermögensvorteil zugunsten der Klägerin sei für den Erblasser ein blosser Nebeneffekt gewesen, geht ebensowenig an, wie in die Aussagen von Dr. AG._____ hypothetische Momente zu interpretieren. War sich der Zeuge insbesondere nach seinen Angaben „sicher“, dass der Erblasser X._____ einen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollte, so kann nicht - wie es die Vorinstanz getan hat - ohne weiteres auf das Gegenteil geschlossen werden. Zwar

Seite 21 — 59 hatte der Willensvollstrecker infolge seines Amtes bereits vor seiner Zeugenaussage eine relativ gefestigte Meinung über den Willen des Erblassers, welche er auch offenbart hatte. So lässt sich seinem Entwurf zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien etwa entnehmen, dass die Erben das künstlerische Werk X._____ zur selbständigen Betreuung im bisherigen Rahmen überlassen sollten und jene neben den organisatorischen Tätigkeiten (Ausstellungen in Museen etc. organisieren, geeignete Galerien auswählen) insbesondere die Verkaufspreise für die einzelnen Objekte festlegen und diese verkaufen sollte (Vorinstanz act. III./16), während die Berufungsbeklagten namentlich - aber bei Weitem nicht nur - den „Verwertungsauftrag“ selbst und alleine formulieren wollten (Vorinstanz act. II./16). Indessen decken sich die Zeugenaussagen von Dr. AG._____ insbesondere bezüglich des X._____ zukommenden Vermögensvorteils mit den anderen wiedergegebenen Zeugenaussagen und auch aus dem Wortlaut und der Systematik des Testaments geht hervor, dass sich die Berufungsklägerin langfristig („solange […], als sie dazu bereit und in der Lage ist“) um das Werk von A._____ kümmern und einen entsprechenden Anspruch auf Provisionen haben sollte. g) Die Ausführungen des im Verfahren betreffend Auflösung der A._____ Stiftung durch seinen späteren Willensvollstrecker vertretenen Erblassers in der Klageschrift vom 13. Februar 2003 stehen zu den Zeugenaussagen von Dr. AG._____ nicht im Widerspruch. Der Klageschrift im dortigen Verfahren kann entnommen werden, dass die erbrechtliche Absicherung der beiden Kinder, die Sicherstellung der weiteren Werksbetreuung durch X._____ und der Schutz vor raffinierten Kunsthändlern und deren Angeboten die wesentlichen Zielsetzungen von A._____ waren (Vorinstanz act. II./66 S. 4). Dass diese Aufzählung nicht abschliessend war, ergibt sich einerseits aus deren Text („im Wesentlichen“ beziehungsweise „insbesondere“ auf S. 7). Andererseits ist auch der dortige Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. Während es im Jahr 2003 darum ging, durch Aufzeigen von Willensmängeln bei der Gründung der A._____ Stiftung die Auflösung dieser Stiftung zu erwirken, stellt sich im hiesigen Verfahren die Frage danach, ob im später errichteten Testament X._____ ein Vermögensvorteil zugewendet worden ist. In diesem Lichte erscheint nicht ausgeschlossen, dass A._____ bei der späteren Testamentserrichtung der Berufungsklägerin (zusätzlich) ein Vermächtnis ausrichten wollte. Dies gilt umso mehr, als auch in der besagten Klageschrift die weitere Werksbetreuung durch X._____ als Ziel von A._____ aufgeführt worden war, welche ja gerade grundsätzlich untrennbar mit der den Vermögensvorteil konstituierenden Honorarberechtigung verbunden werden sollte.

Seite 22 — 59 h) Nichts für sich ableiten können die Erben aus dem Ausdruck „wie bisher“ in Ziffer 3.1 des Testaments. Insbesondere bedeutet dies nicht, dass X._____ einzig diejenigen Kompetenzen zustehen sollen, wie sie zu Lebzeiten von A._____ bestanden. Es kann deshalb nicht argumentiert werden, der Erblasser habe sich die letzten Entscheidungen etwa über Ausstellungen vorbehalten und dieses Recht sei nun auf die Erben übergegangen. Dass der Testator X._____ die Werksbetreuung anvertrauen wollte, muss dahin verstanden werden, dass er ihr in diesem Bereich mehr Sachverstand zumass als seinen Nachkommen, was in verschiedenen Zeugenaussagen zum Ausdruck kommt (vorstehend E. 6.d). Es wäre im Hinblick auf die fachmännische Betreuung des künstlerischen Werkes nicht schlüssig, ja geradezu widersprüchlich gewesen, wenn der Erblasser den weniger qualifizierten Erben diesbezüglich das letzte Wort hätte einräumen wollen. Der Begriff „wie bisher“ muss in diesem Zusammenhang vielmehr bedeuten, dass die Werksbetreuung schon bisher in den Händen von X._____ lag, diese als „bestmöglich“ angesehen wurde und auch in Zukunft so weitergeführt werden sollte. „Wie bisher“ heisst aber keineswegs „im Sinne einer Weiterführung des bisherigen zwischen dem Künstler und der Klägerin bestehenden vertraglichen Verhältnisses“ (so aber die Vorinstanz S. 13). Demzufolge ist entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15) und den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 6 f., S. 29 f., S. 48) auch ohne Belang, welches der genaue Umfang der Entscheidkompetenzen der Berufungsklägerin zu Lebzeiten von A._____ war und ob sowie für welche Entscheidungen genau dieser jeweils das letzte Wort hatte. i) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht nur der Wortlaut und die Systematik des Testaments, sondern auch die übrigen zu berücksichtigenden Umstände weitgehend das berufungsklägerische Verständnis dessen Inhalts stützen und die Interpretation der Berufungsbeklagten sowie der Vorinstanz als Irrtum entlarven. Demnach wurde X._____ im Testament von A._____ die Werksbetreuung mit umfassenden Zuständigkeiten zugesprochen, welche die Rechte der Erben am künstlerischen Nachlass einschränken. So soll sie insbesondere alleine Ausstellungen in Museen organisieren, geeignete Galerien auswählen, sich alleine um die logistischen Belange kümmern (wozu auch die Bestimmung des Aufbewahrungsortes für das Werk gehört) und unter Ausschluss der Erben die Verkaufspreise für die Werkstücke festlegen. Hierfür hat die Berufungsklägerin Anspruch auf Honorierung entsprechend den im Testament festgelegten Ansätzen, wobei diese Entschädigung als langfristige finanzielle Absicherung im Sinne einer Altersvorsorge dienen sollte.

Seite 23 — 59 k) Die vom Erblasser angestrebte langfristige finanzielle Absicherung beziehungsweise Altersvorsorge von X._____ war sein eigentliches Anliegen und jedenfalls nicht nur eine „akzessorische Folge der Begünstigungsabsicht zugunsten der Beklagten“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 40), woran auch nichts ändert, dass die Klageschrift aus dem Verfahren um Auflösung der A._____ Stiftung zwischen der erbrechtlichen Absicherung der Kinder und der Werksbetreuung durch X._____ einen Zusammenhang herstellte (Vorinstanz act. II./66 S. 4). Ebenso wenig sollte X._____ bloss „Mittel zum Zweck sein“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 41) und der von den Berufungsbeklagten aufgenommene, vom Willensvollstrecker in seiner Zeugenaussage verwendete Ausdruck einer „win-win-Situation“ reicht im Übrigen völlig aus, um von einem der Berufungsklägerin vermachten Vermögensvorteil auszugehen. Denn die Begünstigung der Bedachten braucht keinesfalls alleiniges Ziel einer Verfügung von Todes wegen zu sein, um diese als Vermächtnis zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall war es denn auch erklärtes Ziel des Erblassers, dass für seinen künstlerischen Nachlass bestmöglich gesorgt würde. Dies stösst sich nach dem Gesagten aber keineswegs mit der Ausrichtung eines Vermächtnisses an X._____. Angesichts ihrer Erfahrung und ihres Erfolgs bei der Werksvertretung und - betreuung zu Lebzeiten von A._____ ist geradezu das Gegenteil der Fall. Im Gegensatz zu dem, was die Berufungsbeklagten zu glauben machen versuchen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 20), wird ein Vermächtnis auch nicht von Vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der Erblasser die von ihm festgesetzten Honoraransätze als (marktübliches) Entgelt für die Werksbetreuung erachtet hat. Nach der herrschenden Lehre stellen solche Leistungen zur Erfüllung einer Bedingung, einer Auflage oder eines Untervermächtnisses selbst dann keine Gegenleistungen dar, wenn sie wie hier mit der eigenen Arbeitskraft zu erfüllen sind. Nach einer dem widersprechenden Minderheitsmeinung wiederum läge aufgrund der zwecks Verwirklichung der Werksbetreuung geschuldeten Leistungen ein entgeltliches Vermächtnis vor, welches nach dieser Meinung aber zulässig ist (vgl. zu den verschiedenen Lehrmeinungen vorstehend E. 5.b). Klarerweise steht der Annahme eines Vermächtnisses auch nicht entgegen, dass der Erblasser durch Festlegung eines marktüblichen Entgelts für eine gewisse Äquivalenz von Vermächtniswert und - folgt man der dargelegten Minderheitsmeinung - Gegenleistung gesorgt hat (vgl. BGE 103 II 225 ff.; ferner Huwiler, a.a.O., Art, 484 N 27). Überdies kann festgehalten werden, dass die der Berufungsklägerin kraft Testament zustehenden Honorarsätze eine nicht unerhebliche Besserstellung gegenüber ihrer Entschädigung zu Lebzeiten von A._____ darstellen. So erhielt X._____ vor dessen Tod etwa pro Ausstellung lediglich ein Pauschalhonorar von Fr. 5‘000.-- und einer

Seite 24 — 59 Gouache (Berufung S. 23, S. 33; ebenso die Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52, Vorinstanz act. II./65). Zumindest in diesem Umfang erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb keine klare Begünstigungsabsicht des Erblassers vorliegen sollte. l) Unter den gegebenen Umständen liegt ein Vermächtnis zugunsten von X._____ vor. Sie erhält von den Nettoverkaufspreisen 40% beziehungsweise 30%. Bei den gehandelten Preisen ergibt dies stattliche Beträge, die nicht nur die Unkosten decken, sondern ohne Zweifel einen Gewinn darstellen, welcher nach Auffassung der erkennenden I. Zivilkammer dem Vermögensvorteil gemäss Art. 484 Abs. 1 ZGB entspricht. Entgegen den Berufungsbeklagten, die sowohl X._____ als auch den Willensvollstrecker anscheinend auf der von diesen mehrfach benutzten Terminologie („Auflage[n]“) behaften wollen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 25 f., 31 f., 44), ist die rechtliche Qualifikation einer letztwilligen Verfügung (alleinige) Sache des Gerichts (vgl. den Grundsatz iura novit curia). Der Annahme einer (die Erben belastenden) Auflage zugunsten der Berufungsklägerin widerspricht das manifeste Interesse von X._____ am ihr zugewendeten Vermögensvorteil, auf welchen ihr nach dem Willen des Erblassers ein eigentlicher Anspruch gegen die Erben eingeräumt werden sollte. Ebenso wenig kann alleine von einer in der Werksbetreuung durch X._____ bestehenden Auflage zugunsten der Erben ausgegangen werden. Einer solchen selbständigen (von einem Vermächtnis zugunsten von X._____ unabhängigen) Auflage zugunsten der Erben steht nämlich abgesehen vom umschriebenen Interesse der Berufungsklägerin auch die fehlende Qualität von X._____ als Erbin oder - möchte man alleine von einer derart ausgestalteten Auflage ausgehen - als Vermächtnisnehmerin entgegen. Denn mit einer Auflage kann jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer beschwert werden (Staehelin, a.a.O., Art. 482 N 21; Weimar, a.a.O., Art. 482 N 37), nicht aber beliebige andere Personen. Dies liefe darauf hinaus, das Testament von A._____ ganz überwiegend als blosse Anregung oder Empfehlung im Sinne eines Wunsches (dazu Weimar, a.a.O., Die Verfügungen von Todes wegen - Einleitung, N 50) zu betrachten, was offensichtlich nicht der Fall sein kann (vgl. bereits vorstehend E. 6.a). Ebensowenig wollte der Erblasser mit seinem öffentlichen Testament den Parteien des hiesigen Verfahrens lediglich den Weg eröffnen, im Sinne der bisherigen Werksbetreuung einen Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen X._____ und den Erben beziehungsweise - wie es Letztere vielmehr anstreben - über die Mitwirkungsmöglichkeiten von X._____ bei der Betreuung des künstlerischen Nachlasses von A._____ abzuschliessen, was auch ganz ohne Testament im Belieben der Parteien gelegen wäre. Nachdem feststeht, dass A._____ der Beru-

Seite 25 — 59 fungsklägerin einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden wollte, kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die testamentarisch festgelegten Anteile am Verkaufserlös an die Erfüllung der Aufgabe als Werksbetreuerin gebunden sind, dazu führt, dass ein Vermächtnis mit Auflage, mit Untervermächtnis oder mit Resolutivbedingung oder vielmehr ein Nutzniessungsvermächtnis vorliegt (zur Auflage Schürmann, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 482 N 15 und 25; Staehelin, a.a.O., Art. 482 N 21 und 29; zur Resolutivbedingung Weimar, a.a.O., Art. 482 N 52; vgl. zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Auflage auch BGE 120 II 182 ff.; zum Untervermächtnis Huwiler, a.a.O., Art. 484 N 38 f.; zur Nutzniessung vgl. Weimar, a.a.O., Art. 484 N 40 mit zutreffendem Hinweis, dass von den Umständen abhängt, ob der Bedachte in solchen Fällen verlangen kann, dass das Verhältnis durch einen Vertrag mit dem Bedachten geregelt wird; Huwiler, a.a.O., Art. 484 N 25 und 63 f.). m) Vor der Vorinstanz machten die Berufungsbeklagten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte wegen übermässiger Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB für den Fall geltend, dass die Auslegung nach dem Verständnis der Klägerin erfolgen würde. Die Vorinstanz brauchte diese Frage nicht zu beantworten (angefochtenes Urteil S. 25). Für Vermächtnisse enthält das Zivilgesetzbuch keine ausdrückliche Bestimmung, welche dem Art. 482 Abs. 2 ZGB über unsittliche und rechtswidrige Auflagen und Bedingungen (vgl. dazu Schürmann, a.a.O., Art. 482 N 43 ff.) entspricht. Vielmehr beschränkt sich das Gesetz diesbezüglich auf eine Regelung über die Herabsetzbarkeit von Legaten (Art. 486 Abs. 1 ZGB). Trotzdem erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass auch ein Vermächtnis die Persönlichkeitsrechte der Beschwerten verletzen kann. Vorliegend ist dies indessen nicht der Fall. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erben aufgrund ihrer formellen Eigentümerstellung und namentlich aufgrund ihrer Ansprüche am Nettoerlös gegenüber X._____ umfassende Informationsrechte mit einer entsprechenden Buchführungspflicht durch die Berufungsklägerin haben. Dazu gehört jedenfalls eine fortlaufende Inventarisierungspflicht (nicht aber unbedingt die Pflicht zur Erstellung eines Anfangsinventars, vgl. dazu nachfolgend E. 7.k/bb), eine Abrechnungspflicht über Unkosten und Verkaufserlöse, die Herausgabe von Kontoauszügen sowie das Verfassen eines Tätigkeitsberichts (vgl. dazu bereits den Entwurf des Willensvollstreckers über eine Vereinbarung zwischen den Erben und X._____, Vorinstanz act. III./16). Weiter geht aus dem bisher Gesagten hervor, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Erben hätten im Sinne des Auftragsrechts das jederzeitige Recht zur Abberufung der Werksbetreuerin. Vielmehr hat es der Erblasser ausdrücklich in die Hände von X._____ gelegt, wie lange sie

Seite 26 — 59 die Betreuung des künstlerischen Nachlasses inne haben wollte („solange […], als sie dazu bereit und in der Lage ist“). Eine Ablösung von X._____ als Betreuerin durch die Erben gegen den Willen von X._____ käme somit erst dann in Frage, wenn sie zur Betreuung nicht mehr in der Lage wäre. Hierzu gehört aber nicht nur die physische oder psychische Unmöglichkeit zur Erledigung der Werksbetreuung, sondern auch die ungenügende Erfüllung ihrer Aufgabe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie das Vermächtnis an X._____ gegen die Persönlichkeitsrechte der Erben von A._____ verstossen könnte (zur fehlenden Pflichtteilsverletzung vgl. nachfolgend E. 6.o). n) Im Zusammenhang mit einer potentiellen Nichterfüllung der Aufgabe als Werksbetreuerin bemängeln die Berufungsbeklagten verschiedentlich das Verhalten der Berufungsklägerin. Die Vorwürfe sind aber entweder gänzlich ungeeignet zur Feststellung einer ungenügenden Erfüllung ihrer Aufgaben oder völlig unbegründet. Ganz im Gegenteil erhellt aus den Beanstandungen am Verhalten der Berufungsklägerin, dass gerade die Erben fortlaufend gegen den verfügten letzten Willen ihres Vaters verstiessen und dieser Zustand immer noch andauert. Die Rügen, die Berufungsklägerin habe Verkaufsaktivitäten ohne strategische Grundlage entfaltet, das Marketing unterlassen sowie den Aufbau einer Adressdatenbank und einer Website nicht an die Hand genommen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 13 f.), betreffen allesamt ausschliessliche Zuständigkeiten von X._____, in welche sich die Erben grundsätzlich nicht einzumischen haben. Dass X._____ mit den Erben nicht kooperiert sowie ihre Mitwirkung bei der Ausarbeitung einer Aufgabenteilung und einer strategischen Ausstellungsplanung verweigert haben soll (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 15 und 28), erscheint angesichts der testamentswidrigen Forderungen der Berufungsbeklagten verständlich und gereicht X._____ nicht zum Nachteil. Was die Vorwürfe von Verletzungen der auftragsrechtlichen Geheimhaltungs- und Treuepflicht durch angeblich heimliche Bezüge ab dem - heute auf den Namen der Erben lautenden - Konto bei der Bank._____, eine angebliche Kampagne gegen die Berufungsbeklagten und die Verletzung des von den Erben ausgesprochenen Verkaufsstopps betrifft (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 16 f., 28, 46, 28), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Auftragsrecht gar nicht anwendbar ist. Ausserdem kann sich die Berufungsklägerin für die Verwaltung des fraglichen Kontos - wozu zweifelsohne auch Bezüge gehören - auf Ziffer 3.2 des Testaments stützen und der Einbezug von Dritten in die Streitigkeiten mit den Erben erfolgte einzig mit dem Ziel, dem letzten Willen von A._____ Geltung zu verschaffen. Gleichzeitig mit dem Vorwurf einer Verletzung des ausgesprochenen Verkaufsstopps erheben die Erben die

Seite 27 — 59 Rüge, die Berufungsklägerin habe „von sich aus“ jegliche Aktivitäten für das Werk von A._____ eingestellt (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 16). Abgesehen davon, dass der Verkaufsstopp zu Unrecht, nämlich entgegen dem verfügten Willen von A._____, ausgesprochen wurde und bereits deshalb der Vorwurf einer angeblichen Pflichtverletzung haltlos ist, verhalten sich die Berufungsbeklagten auch widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Selbstredend geht es nicht an, die Werksbetreuerin durch ein Verwertungsverbot um ihr Honorar zu bringen und gleichzeitig deren Arbeitskraft für nicht provisionspflichtige Tätigkeiten einzufordern. A._____ wünschte, dass sein Werk wie bisher betreut und vertreten werde, weshalb er diese Aufgaben in die Hände der Berufungsklägerin legte. Nicht nur belegt das Testament, dass X._____ über Jahre beziehungsweise Jahrzehnte das Werk von A._____ äusserst kompetent betreute. Auch die im Recht liegenden Zeugenaussagen erlauben keinerlei Rückschlüsse auf allfällige Verfehlungen ihrerseits im Zusammenhang mit ihren entsprechenden Tätigkeiten. Eine eigene Interpretation haben die Berufungsbeklagten auch von der Förderung des Projekts F._____, welche X._____ nicht an die Hand genommen haben soll (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 14). Hierzu bezeugte Dr. J._____, welcher bis im August 2010 den Stiftungsrat der F._____ präsidierte, die Berufungsklägerin habe sich sehr für das Projekt F._____ engagiert, bevor ihr nach der Erinnerung des Zeugen die Werksbetreuung entzogen und auch der Kontakt mit Interessenten für Ausstellungen untersagt worden sei (Vorinstanz IV./7 S. 3 f.). Der Vorwurf fehlender optimaler Lagerräume alsdann (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 13) wird nicht nur durch die Tatsache entkräftet, dass A._____ das Lager in O.4_____ selbst auswählte und es seinen Ansprüchen zu genügen vermochte, sondern auch durch im Recht liegende Zeugenaussagen (E._____, Vorinstanz act. IV./4 S. 7 f. und 11; U._____, Vorinstanz act. IV./3 S. 8 f.). Der Umstand, dass die Erben das neue Lager in O.5_____ aus ihrer eigenen Perspektive als zweckmässiger empfanden (ebenso der Zeuge AI._____, Vorinstanz act. IV./1 S. 5), führt noch zu keiner Pflichtwidrigkeit der am von A._____ ausgewählten und geschätzten Lager festhaltenden Berufungsklägerin. Im Übrigen belegt die Diskussion um Lagerräumlichkeiten ein weiteres Mal, dass sich die Erben in testamentswidriger Weise in ausschliessliche Zuständigkeiten von X._____ einmischten (vgl. Ziff. 3.1 des Testaments in fine). Wie nachfolgend (E. 7.k/bb) noch darzulegen sein wird, gehörte schliesslich die Erstellung eines detaillierten Inventars nicht zu den Aufgaben der Werksbetreuung, weshalb auch der Vorwurf der Unterlassung einer professionellen Inventarisierung des Werkschaffens von A._____ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 13) zur Begründung einer Pflichtwidrigkeit

Seite 28 — 59 der Berufungsklägerin ungeeignet ist. Sämtliche gegen die Werksbetreuung durch X._____ vorgebrachten Beanstandungen erweisen sich demnach als haltlos. o) Letztlich machen die Berufungsbeklagten geltend, bei Annahme eines Vermächtnisses würden die Grenzen der Verfügungsfreiheit überschritten beziehungsweise ihre Pflichtteile verletzt (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 50). Mittels Herabsetzung können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil eines einzelnen Erben ist demnach verletzt, wenn dem betreffenden Erben der Pflichtteil nicht „dem Werte nach“ zukommt, (vgl. Hrubesch-Millauer in: Abt/Weibel [Hrsg.]. Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 522 N 2). Anzurechnen sind die Zuwendungen zu Eigentum (Geld oder andere Vermögenswerte) und zwar auch die Zuwendung an nacktem, mit Nutzniessungen oder Renten belastetem Eigentum (vgl. Art. 530 ZGB). Insbesondere ist die Anweisung des Erben für seinen Pflichtteil auf bestimmte Gegenstände oder Geld ausdrücklich als mit dem Gesetz vereinbar anerkannt (Tuor, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Bern 1952, Art. 522 N 8 und 16). Dies ergibt sich bei genauer Lektüre auch aus den von den Berufungsbeklagten angerufenen Literaturstellen. So hält Nertz (in Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 20111, Art. 470 N 11) ausdrücklich dafür, das Pflichtteilsrecht selbst dürfe nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden und der Pflichtteil dürfe nicht mit Nutzniessungen, Renten oder ähnlichen Rechten Dritter belastet werde, soweit der kapitalisierte Wert dieser Rechte die verfügbare Quote übersteige (ebenso Staehelin, a.a.O, Art. 470 N 5 und 9). Der Pflichtteil der beiden Erben beträgt drei Viertel ihres gesetzlichen Anspruchs auf den ganzen Nachlass (Art. 457 in Verbindung mit Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, der Anteil von X._____ am Nettoverkaufspreis der Kunstwerke von 30% beziehungsweise 40% bedeute einen gleichen Anteil an der diesbezüglichen Erbmasse. Abzuziehen ist nämlich davon der Aufwand der Berufungsklägerin für die Werksbetreuung. Da die Unkosten gemäss Ziffer 3.2 des Testaments ab dem Konto bei der Bank._____ zu bezahlen sind und somit hier nicht mehr ins Gewicht fallen, ist darunter der Zeitaufwand von X._____ zu verstehen, welcher zu einem Stundenansatz zu berücksichtigen ist. Offensichtlich ist der zeitliche Aufwand für die ganze Werksbetreuung sehr hoch, so dass nach Einschätzung der I. Zivilkammer bereits davon auszugehen ist, dass der X._____ verbleibende Nettogewinn weniger als 25% des Erlöses (Nettoverkaufspreis) beträgt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Nachlass von A._____ nicht nur aus seinem künstlerischen Werk zusammensetzt, welches die

Seite 29 — 59 Berufungsbeklagten auf Fr. 9 Mio. veranschlagen. Von den Erben wird der Empfang von Barmitteln im Umfang von rund Fr. 2 Mio. ebenso wie das Vorhandensein von Liegenschaften in L.1_____ im Wert von rund Fr. 310‘000.-- anerkannt. Mit guten Gründen geht die Berufungsklägerin (Berufung S. 38 f.) unter Hinweis auf die Zeugenaussage von D._____, wonach die Liegenschaften einen Verkehrswert von mindestens Fr. 850‘000.-- aufwiesen (Vorinstanz act. IV./10 S. 5), von einem deutlich höheren als dem von den Berufungsbeklagten anerkannten Wert aus. Letztlich kann jedoch offen bleiben, in welcher Höhe die Liegenschaften zu berücksichtigen sind, denn eine Pflichtteilsverletzung liegt - unabhängig davon, ob den Berufungsbeklagten infolge wiederholter Anerkennung des Testaments die Herabsetzungseinrede abgeschnitten sein könnte (so die Berufungsklägerin in ihrer Berufung S. 39) - von Vornherein nicht vor. Entsprechend braucht es auch das beantragte Gutachten zur Schätzung der in L.1_____ liegenden Erbschaft nicht. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 27 ZGB auszumachen. Abgesehen davon, dass die Erben laufend Erträge aus den getätigten Verkäufen generieren, besteht bei der Vermarktung eines künstlerischen Nachlasses eine andere Situation als etwa bei einer Liegenschaft. Denn der Marktwert eines Künstlers muss mit gezielten Vorkehrungen wie etwa Ausstellungen hoch gehalten werden, damit möglichst hohe Preise für die Kunstobjekte erzielt werden können. Dieser Prozess kann je nach Umfang des Werkes viele Jahre dauern, was auch vorliegend der Fall sein wird, da gemäss dem erstellten (detaillierten) Inventar (Vorinstanz act. III./33) eine grosse Anzahl Werke zum Verkauf ansteht. 7.a) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Erben testamentswidrig und somit widerrechtlich die Befolgung der Testamentsanweisungen verweigert haben und X._____ ihr Vermächtnis vorenthalten haben. Bereits am 7. Juli 2008 verfassten die Erben „einige Gedanken“ zur Stellung von X._____ als angeblich von ihnen beauftragter Werksbetreuerin, worin sie entgegen dem letzten Willen ihres Vaters mitunter eine weitgehende Genehmigungspflicht für Entscheide der Berufungsklägerin vorsahen (Vorinstanz act. III./4). Mit einem dem Willensvollstrecker im November 2008 ausgehändigten „Beitrag zum Gespräch“ beanspruchten sie sodann unter anderem das Recht, den Verwertungsauftrag an die Berufungsklägerin zu formulieren und die vom Erblasser letztwillig verfügten Weisungen entsprechend anzupassen, soweit diese die Rechte der Erbengemeinschaft an ihrem Eigentum einschränkten (Vorinstanz act. II./16). Am 12. Dezember 2008 verlangten die Berufungsbeklagten gegenüber dem Willensvollstrecker in offensichtlichem Widerspruch zum Testament, X._____ habe bis zum Vorliegen einer schriftlichen „Zusammenarbeitsvereinbarung“ jegliche Verwertungshandlungen zu unterlassen

Seite 30 — 59 (Vorinstanz act. II./20) und am 12. Juni 2009 fassten die Erben den Beschluss, vorläufig den Verkauf durch Galerien in der Schweiz einzustellen, wobei dieser Beschluss auch verschiedenen Galeristen mitgeteilt wurde (Vorinstanz act. II./18). Weiter saldierten die Berufungsbeklagten insbesondere das Konto bei der Bank._____, welches gemäss Ziffer 3.2 des Testaments X._____ alleine hätte verwalten sollen (Vorinstanz act. II./22). Letztendlich entzogen sie noch der Berufungsklägerin im Oktober/November 2009 physisch sämtliche Werke, indem diese von O.4_____ in ein neues Lager nach O.5_____ gezügelt wurden (vgl. Vorinstanz act. II./23). Aufgrund ihres testamtentswidrigen Verhaltens, insbesondere des bis heute aufrechterhaltenen Verwertungsverbots und des Werksentzugs, werden die Erben schadenersatzpflichtig (Art. 562 Abs. 3 ZGB). Der X._____ zustehende Schadenersatzanspruch besteht dabei grundsätzlich darin, dass sie den im Testament festgelegten Anteil an den Verkäufen von Kunstobjekten des Nachlasses ungeschmälert zugute hat, obwohl sie die Werksbetreuung nicht inne haben konnte. Dementsprechend sind im Folgenden die geltend gemachten Positionen zu prüfen. b/aa) Vorweg ist festzuhalten, dass X._____ entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 26) und den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52) für alle nach dem Tod getätigten Verkäufe ihren Anteil gemäss Testament beanspruchen kann und sich nicht hinsichtlich eines Teils dieser Verkäufe mit dem Ansatz begnügen muss, wie er zu Lebzeiten von A._____ bestand. Insbesondere ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt allfällige Ausstellungen vereinbart wurden und wann die dafür nötigen Arbeiten verrichtet wurden. Denn dies entspricht der mit dem ausgerichteten Vermächtnis beabsichtigten Begünstigung der Berufungsklägerin. b/bb) Zur Berechnung der Provisionen hielt die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf den Wortlaut des Testaments von A._____ und die Zeugenaussage von Dr. AG._____ (Vorinstanz act. IV./6 S. 4 und 10) fest, der Ziffer 3.2 des Testaments könne keine Rangfolge der Provisionsberechtigten entnommen werden. Dies bedeute, dass der erzielte Verkaufspreis, nach Abzug von Material, Rahmenkosten und allenfalls gewährten Rabatten, Ausgangspunkt für die Berechnung aller Provisionen sei (angefochtenes Urteil S. 27). Dagegen machen die Anschlussberufungskläger unter Bezugnahme auf die Abrechnungen aus den Jahren 1991 bis 2009 (Vorinstanz act. II./65) sowie weitere Dokumente (Beilagen zur Eingabe von Z._____ vom 16. Januar 2012) geltend, die Provisionen gemäss Ziffer 3.2 des Testaments seien nur auf demjenigen Betrag geschuldet, der den Erben aus einem Verkauf zuflösse, nicht aber auf den Verkaufskosten wie beispielsweise Gale-

Seite 31 — 59 rieprovisionen, Mehrwertsteuer, Kosten für Bilderrahmen, Sammlerrabatte und Unkostenpauschale (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52 ff.). Zunächst stimmt offensichtlich nicht, dass der Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers vom 18. September 2008 (Vorinstanz act. III./16) eine den Zeugenaussagen von Dr. AG._____ und damit der von der Vorinstanz gewählten Lösung widersprechende Berechnungsweise wiedergibt (so aber die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 55). Darin übernahm der Willensvollstrecker für die Honorarberechtigung von X._____ vielmehr einfach die im Testament enthaltene Regelung (Ziff. 2 des Entwurfs), worauf im Rahmen der vorgesehenen praktischen Abwicklung verwiesen wurde (Ziff. 4 des Entwurfs). Einen über die testamentarische Regelung hinausgehenden, diese konkretisierenden oder gar modifizierenden Abrechnungsmodus enthält der Entwurf des Willensvollstreckers hinsichtlich der Provisionsansprüche der Berufungsklägerin nicht. Den Berufungsbeklagten kann nur insoweit gefolgt werden, als im Vereinbarungsentwurf für die Berechnung der Unkostenpauschale von 5% eine vom Testament abweichende Referenzgrösse („Eingangsbetrag“ statt „Nettoverkaufspreis“ gemäss Testament) vorgesehen wird, was aber schon deshalb nicht von Wichtigkeit ist, weil die Unkostenpauschale gemäss den testamentarischen Anordnungen nicht fixiert ist. Für die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin ergeben sich aber aus dem Vereinbarungsentwurf wie gesagt keine Abweichungen vom Testament. Entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 62) könnte ohnehin nicht davon ausgegangen werden, X._____ habe den Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers anerkannt, denn ihre Zustimmung zu diesem Entwurf (Vorinstanz act. II./39 S. 3) erfolgte ganz offensichtlich im Hinblick auf eine funktionierende Zusammenarbeit, welche aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten gerade nicht zustande kam. Somit wäre die Berufung von X._____ auf den testamentarischen Abrechnungsmodus auch dann nicht treuwidrig, wenn der Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers für die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin nicht bloss auf die testamentarische Regelung verweisen würde, sondern einen eigenen Abrechnungsmodus enthielte. Vielmehr kann festgehalten werden, dass den Berufungsbeklagten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, da sie X._____ auf ihre angebliche Zustimmung zu einem Vereinbarungsentwurf zu behaften suchen, welchen die Erben selbst stets abgelehnt haben. Auch wenn es sodann durchaus der Fall sein mag, dass X._____ zu Lebzeiten von A._____ bei Werksverkäufen im Rahmen von Ausstellungen des Bündner Kunstmuseums ausnahmsweise eine verkaufsabhängige Provision erhielt, die sich

Seite 32 — 59 - wie es die Berufungsbeklagten nunmehr für alle unter die testamentarische Entschädigungsregelung fallenden Werksverkäufe fordern - nach Abzug der Provision des Museums berechnete, ändert dies nichts am klaren Wortlaut des Testaments. Diesem ist im Anschluss an die Vorinstanz zu entnehmen, dass die Beteiligung der Berufungsklägerin aufgrund derselben Referenzgrösse (Nettoverkaufspreis) zu berechnen ist wie die Provision der betreffenden Galerie oder des betreffenden Museums. Das Testament lässt nicht zu, hier eine Unterscheidung zu treffen. Ebenso wenig ist zwecks Ermittlung der Provision für die Werksbetreuerin die 5%ige Unkostenpauschale vorweg in Abzug zu bringen. Das Testament liefert keine Anhaltspunkte, dass dies dem letzten Willen des Erblassers entsprechen könnte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, denn gemäss der Systematik der erblasserischen Weisungen ist die - sich im Übrigen aufgrund derselben Referenzgrösse (Nettoverkaufspreis) wie die Provision der Berufungsklägerin berechnende - Unkostenpauschale erst abzuziehen (Ziff. 3.2 Abs. 2 des Testaments), nachdem X._____ ihren Anteil erhalten hat (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Testaments). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Provisionen der Berufungsbeklagten zu Lebzeiten von A._____ ohnehin grundsätzlich völlig anders berechneten. So hatte X._____ etwa bei Ausstellungen in Galerien meist lediglich Anspruch auf einen Pauschalbetrag, was sich auch aus der Klagebeilage 65 ergibt. In seiner letztwilligen Verfügung wollte A._____ die Berufungsklägerin nach dem Gesagten begünstigen, indem er ihr einen Anteil von 30% beziehungsweise 40% an den Einnahmen durch die Werksverkäufe zusprach, ohne dass sie sich an den über die Rahmenkosten und allfälligen Rabatten hinausgehenden Verkaufskosten beteiligen müsste. Der Vorinstanz kann in dieser Hinsicht keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden. c) Hinsichtlich der Sommerausstellung in der Galerie K._____ von Juli bis Oktober 2008 hielt die Vorinstanz fest, die wesentlichen Arbeiten für diese Ausstellung seien vor dem Tod von A._____ verrichtet worden. Folglich sei die Berufungsbeklagte nach den - unbestritten gebliebenen - Abmachungen zu entlöhnen, die zu Lebzeiten von A._____ gegolten hätten, nämlich mit Fr. 5‘000.-- plus einer Gouache (angefochtenes Urteil S. 26). Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei klarerweise um eine Ausstellung handelt, die nach dem Tod von A._____ begann (Berufung S. 44). Damit muss sich X._____ in Bezug auf Werksverkäufe in diesem Zusammenhang nicht (mehr) mit dem Ansatz begnügen, wie er zu Lebzeiten von A._____ bestand (vgl. vorstehend E. 7.b/aa). Völlig unerheblich ist, ob Y._____ solches auf der Abrechnung vom 13. November 2008 (Vorinstanz act. II./52, Kantonsgericht act. B.2) akzeptiert hat oder nicht.

Seite 33 — 59 Demnach erweist sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt als unrichtig. Unter Abzug von Sammlerrabatt und Rahmen wurde an dieser Ausstellung ein Verkaufserlös von Fr. 66‘030.-- erzielt (Vorinstanz act. II./47). Dafür hat die Berufungsklägerin nach Massgabe des Testaments einen Anspruch von 30%, was eine Provision von Fr. 19‘809.-- ergibt. d) Für den Verkauf dreier Bilder an L._____ durch K._____ zu einem am 19. Dezember 2008 (Vorinstanz act. II./49) in Rechnung gestellten Gesamtpreis von Fr. 123‘300.-- sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 36‘990.-- (entsprechend 30% von Fr. 123‘300.--) zu. Der Einwand der Beklagten, wonach die Winterausstellung zu Lebzeiten von A._____ vereinbart worden sei, sei nicht zu hören. Einerseits sei nicht erwiesen, dass die Verkäufe im Rahmen der fraglichen Winterausstellung erfolgten, die gemäss Abrechnung der Galerie (Vorinstanz act. II./51) vom 1. Januar bis zum 26. März 2009 gedauert habe. Andererseits seien auch die Verkäufe während dieser Winterausstellung gemäss den Bestimmungen des Testaments abzurechnen (angefochtenes Urteil S. 27). Die Anschlussberufungskläger bringen dagegen vor, die Winterausstellung in der Galerie von K._____ habe in Wahrheit von Dezember 2008 bis März 2009 gedauert und die fraglichen Verkäufe seien in diesem Zeitraum und im Zusammenhang mit dieser Ausstellung erfolgt, welche bereits vor dem Tod von A._____ vereinbart worden sei. Demnach kämen die Konditionen zur Anwendung, welche zu Lebzeiten des Erblassers gegolten hätten. Das heisse, dass X._____ für die ganze Winterausstellung lediglich ein Honorar von Fr. 5‘000.-- und einer Gouache zustehe. Eventualiter betrage das Guthaben der Klägerin aus diesen Verkäufen Fr. 21‘137.- - (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 59 ff.). Diese Rügen gehen fehl. Unbestrittenermassen erfolgten die Verkäufe nach dem Tod des Erblassers, womit die Berufungsklägerin unabhängig davon, ob eine allfällige Ausstellung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart worden ist, ihren Anteil gemäss Testament beanspruchen kann. Nebenbei sei festgehalten, dass der Hauptbegründung bereits deshalb nicht gefolgt werden kann, weil die Berufungsbeklagten in ihrer Prozessantwort vom 17. November 2010 (S. 46 ff.) diesbezüglich noch einen Anspruch der Berufungsklägerin von Fr. 21‘137.-- anerkannten (anders die tabellarische Übersicht in der Duplik vom 9. März 2011 S. 33). Indem sie darauf zurückkommen, verhalten sie sich widersprüchlich und treuwidrig. Ebenso wenig kann ihre Eventualbegründung gehört werden. Es widerspricht wie gesehen (vorstehend E. 7.b/bb) dem Testament, zwecks Berechnung des Anteils der Berufungsklägerin die Provision der Galerie sowie die Unkostenpauschale vorweg in Abzug zu bringen. Somit hat die Vorinstanz X._____ zu Recht für den Verkauf von drei

Seite 34 — 59 Bildern an L._____ durch die Galerie K._____ einen Betrag von Fr. 36‘990.-- zugesprochen. e) Für die Winterausstellung in der Galerie von K._____ von Januar bis März 2009 sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 43‘134.--, entsprechend 30% vom Nettoverkaufspreis von Fr. 143‘915.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung eines von X._____ anerkannten Abzuges - von Fr. 143‘780.--, zu (angefochtenes Urteil S. 28). Die von den Berufungsbeklagten dagegen vorgebrachte Hauptbegründung, da die Winterausstellung bereits vor dem Tod von A._____ vereinbart worden sei, sei lediglich ein Pauschalhonorar von Fr. 5‘000.-- und einer Gouache geschuldet (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 63), erweist sich auch an dieser Stelle als unrichtig, stammen doch die entsprechenden Verkäufe aus der Zeit nach dem Tod von A._____. Ausserdem anerkannten die Berufungsbeklagten im Widerspruch dazu vor der Vorinstanz noch einen Anspruch von X._____ über Fr. 23‘943.-- (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 49; anders die tabellarische Übersicht in der Duplik vom 9. März 2011 S. 33). Ebenso wenig ist der ein weiteres Mal vorgebrachten Eventualbegründung zu folgen, als Provisionsbasis müsse der den Erben aus einem Verkauf tatsächlich zufliessende Betrag dienen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 63 f.). Demzufolge hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin für die Winterausstellung 2009 zu Recht einen Anteil von Fr. 43‘134.-- zugesprochen. f/aa) Für die durch X._____ im Oktober/November 2008 an M._____, N._____ und O._____, die Druckerei P._____ (beziehungsweise O._____) und Q._____ verkauften Werke ermittelte die Vorinstanz eine Provision der Berufungsklägerin über Fr. 7‘380.-- und lehnte eine Beteiligung an der Schenkung an R._____ ab (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Die Berechnung der Anschlussberufungskläger, welche in dieser Hinsicht auf eine Provision von Fr. 7‘028.-- schliessen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 64), erweist sich als unrichtig. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, ist die Unkostenpauschale von 5% entgegen den Anschlussberufungsklägern nicht vorweg in Abzug zu bringen. Unangefochten geblieben ist die Ablehnung einer Provision an der Schenkung an R._____. Die Vorinstanz hat demnach richtigerweise der Berufungsklägerin eine Provision von 40% des Nettoverkaufspreises von Fr. 18‘450.--, nämlich Fr. 7‘380.--, zugesprochen. f/bb) Für einen Grafikdruck-Auftrag des Vereins für S._____ bestätigte die Vorinstanz einen Anspruch der Berufungsklägerin über Fr. 4‘000.--, entsprechend 40% des mit Rechnung vom 15. Oktober 2008 in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 10‘000.-- (Vorinstanz act. II./55; angefochtenes Urteil S. 29). Zu Unrecht werfen

Seite 35 — 59 die Anschlussberufungskläger X._____ vor, sie habe in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz nur behauptet, ihr stehe aus dem Verkauf eines Bildes gemäss Testament eine Provision von 40% zu (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 65 mit Verweis auf die Prozesseingabe vom 17. November 2010 S. 21 und die Replik vom 20. Januar 2011 S. 23). Für die Anschlussberufungskläger, die X._____ in diesem Punkt vor der Vorinstanz noch einen Anspruch von Fr. 1‘000.-zugestanden haben, im kantonsgerichtlichen Verfahren jedoch jede Berechtigung in Abrede stellen, unterlag es nämlich keinem Zweifel, dass kein Bild, sondern ein Grafikdruck-Auftrag zur Diskussion stand, wie ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften problemlos entnommen werden kann (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 50; Duplik vom 9. März 2011 S. 31). Weiter vermögen die Berufungsbeklagten auch aus dem testamentarischen Wortlaut nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die letztwillige Verfügung von A._____ spricht durchwegs von seinem „Werk“ beziehungsweise „Werken“. Weshalb die Herstellung eines Drucks nicht Bestandteil des künstlerischen Werks von A._____ sein sollte, leuchtet nicht ein und wird von den Berufungsbeklagten auch nicht dargelegt. Die Vorinstanz wies überdies zu Recht darauf hin, X._____ sei zu Lebzeiten von A._____ an Grafikdruck-Aufträgen in unterschiedlichem Ausmass (zwischen pauschal Fr. 180.-- und 40%) beteiligt gewesen (vgl. Vorinstanz act. II./65). Zumal der Erblasser die Berufungsklägerin mit seinem Testament zu begünstigen beabsichtigte, liegt auf der Hand, dass sein ihr ausgerichtetes Vermächtnis auch die Beteiligung an Grafikdruck-Aufträgen umfasst. X._____ begleitete den Erblasser nicht nur zum Verein für Originalgrafiken, als es um die Realisierung von Arbeiten ging (Zeugenaussage T._____, Vorinstanz act. IV./5 S. 3). Sie organisierte auch beispielsweise eine Besprechung mit U._____ und O._____ zum Thema der letzten von A._____ begutachteten Arbeiten (Zeugenaussage U._____, Vorinstanz act. IV./3 S. 4). Da jedenfalls die Einigung über das für den Grafikdruck-Auftrag geschuldete Entgelt (Honorarabsprache; Zeugenaussage T._____, Vorinstanz act. IV./5 S. 3) sowie die Rechnungsstellung nach dem Tod von A._____ durch X._____ erfolgten, lässt es sich nicht mit dem im Testament ausgedrückten letzten Willen des Erblassers und insbesondere dessen eindeutiger Begünstigungsabsicht vereinbaren, auf diesen Grafikdruck-Auftrag nicht die letztwillig verfügten Regelungen zur Anwendung zu bringen. Somit hat die Vorinstanz X._____ für einen Grafikdruck-Auftrag des Vereins für S._____ richtig einen Anspruch über Fr. 4‘000.-- zugesprochen. g) Für eine Einzelausstellung bei V._____ aus dem Jahr 2005 hiess die Vorinstanz einen Anspruch der Berufungsklägerin über Fr. 5‘000.-- und eine Gouache gut. Unbestrittenermassen habe es sich bei den fraglichen Verkäufen an V._____

Seite 36 — 59 nicht um solche gehandelt, die während der Ausstellung im Jahr 2005 getätigt worden seien, sondern um den Verkauf der Werke, die V._____ in Kommission bei sich behalten habe (und nach dem Tod des Erblassers käuflich erwarb). Die entsprechende Rechnung sei im November 2008 ausgestellt und bezahlt worden. Aus der Abrechnung aus den Jahren 1991-2009 gehe nicht hervor, dass die entsprechenden Verkäufe bereits abgerechnet worden wären, zudem sei auch das „Entgegenkommen“ der Beklagten ein Indiz dafür, dass die Klägerin die ihr zustehende Provision noch nicht erhalten habe (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Die Rüge der Anschlussberufungskläger, sie hätten die Behauptung bestritten, wonach es sich bei den fraglichen Verkäufen an V._____ nicht um solche gehandelt habe, die während der Ausstellung im Jahr 2005 getätigt worden seien, sondern um den Verkauf der Werke, die V._____ in Kommission behalten habe (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 67), erweist sich als unbegründet. Die besagte Behauptung stellte die Berufungsklägerin in der Prozesseingabe vom 30. September 2010 (S. 21) auf und blieb sowohl in der Prozessantwort vom 17. November 2010 als auch in der Duplik vom 9. März 2011 unbestritten. Gleiches gilt übrigens für das klägerische Vorbringen, die entsprechenden Rechnungen seien im November 2008 ausgestellt worden (Prozesseingabe vom 30. September 2010 S. 21). Alle anderen Beanstandungen der Anschlussberufungskläger betreffen das - vorinstanzlich abgelehnte - angebliche Zugeständnis der Berufungsklägerin, ihr Provisionsanspruch sei zufolge Tilgung der Schuld erloschen. Mit E-Mail vom 14. August 2008 gab X._____ gegenüber dem Willensvollstrecker ihre Guthaben bekannt (Vorinstanz act. III./27), welche sich bereits auf einer Liste mit offenen Positionen per 14. Juli 2008 befanden (Vorinstanz act. III./26). Eine Provision für die Einzelausstellung bei V._____ machte die Berufungsklägerin darin nicht geltend. Entgegen den Anschlussberufungsklägern lässt sich nun nicht argumentieren, das Beweisergebnis führe zur Annahme der Tilgung dieser Schuld. Weder dem E-Mail vom 14. August 2008 noch der Liste mit offenen Positionen per 14. Juli 2008 kann entnommen werden, die darin aufgeführten Ansprüche seien vollständig und abschliessend. Nach den unbestrittenen Ausführungen von X._____ wurden die entsprechenden Rechnungen an V._____ für die von ihr nach dem Tod des Erblassers gekauften Werke erst im November 2008 ausgestellt, sodass davon auszugehen ist, die Berufungsklägerin habe in dem bereits im August 2008 verfassten E-Mail und der besagten Liste die Aufführung dieser Position schlicht vergessen. Eine Tilgung dieser Provisionsschuld für die Einzelausstellung bei V._____ im Jahre 2005 können die Anschlussberufungskläger damit nicht nachweisen und eine solche geht auch nicht aus den Abrechnungen der Berufungsklägerin aus den Jahren 1991 bis 2009 hervor (Vorinstanz act. II./65). Ausserdem ist es in der

Seite 37 — 59 Tat nicht widerspruchsfrei, wenn die Anschlussberufungskläger - wenn auch bloss im Sinn eines „Entgegenkommens“ - X._____ in diesem Punkt einen Anspruch zugestehen und sich gleichzeitig auf die (vollumfängliche) Tilgung der Schuld berufen. Somit hielt die Vorinstanz zu Recht einen sich auf die lebzeitige Vereinbarung mit A._____ stützenden Anspruch der Berufungsklägerin auf Fr. 5‘000.-- und eine Gouache für die Einzelausstellung bei V._____ aus dem Jahr 2005 als ausgewiesen. Da X._____ keine Gouache eingeklagt hat, hätte die Vorinstanz allerdings keine Gouache, sondern ausschliesslich den Betrag von Fr. 5‘000.-- zusprechen dürfen. h/aa) Zum von der Berufungsklägerin geltend gemachten Atelieranteil für das Jahr 2008 über Fr. 3‘750.-- hielt die Vorinstanz fest, den Akten lasse sich entnehmen, dass die Miete für das Atelier/Lager in O.4_____ ab April 2000 monatlich Fr. 1‘715.-- (jährlich Fr. 20‘580.--) betragen habe, wovon A._____ monatlich Fr. 1‘072.50 (jährlich Fr. 12‘870.--) und die Klägerin Fr. 642.50 pro Monat (Fr. 7‘710.-pro Jahr) übernommen habe. Da die Klägerin bestätigt habe, dass sich A._____ an der Miete des Ateliers im 1. Stock mit

ZK1 2012 31 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.12.2013 ZK1 2012 31 — Swissrulings