Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 20 01. Juni 2012 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 11. April 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen Berufungskläger, betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters (vorsorgliche Massnahme),
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 20. April 2012, in die Berufungsantwort vom 26. April 2012, in das Gesuch des Y. vom 3. Mai 2012 betreffend Vollstreckbarerklärung des angefochtenen Entscheids, in die Stellungnahme des X. vom 18. Mai 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass vor Bezirksgericht Imboden zwischen Y. und X. eine Erbteilungsklage betreffend die Teilung des Nachlasses der am 16. März 2010 verstorbenen A. hängig ist, – dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden in der Folge auf Gesuch von Y. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme B. als Erbenvertreter einsetzte und ihn ermächtigte, eine interne oder externe Versteigerung der sich im Nachlass befindenden Liegenschaft Nr._ in C. durchzuführen sowie von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen baulicher Art zur Abwendung von drohendem Schaden am Gebäude zu treffen, – dass das Kantonsgericht von Graubünden eine dagegen von X. eingereichte Berufung am 17. Januar 2012 guthiess und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung eines neuen gesetzlichen Erbenvertreters an die Vorinstanz zurückwies (ZK1 11 84), – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden am 11. April 2012 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes Imboden, D., als gesetzlichen Erbenvertreter einsetzte und ihn insbesondere ermächtigte eine interne oder externe Versteigerung der Liegenschaft Nr._ in C. durchzuführen oder diese unter gewissen Auflagen freihändig zu veräussern, – dass X. dagegen am 20. April (Poststempel vom 21. April) 2012 rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, mit dem sinngemässen Begehren, einen anderen Erbenvertreter einzusetzen, – dass Y. in seiner Berufungsantwort vom 26. April 2012 auf Abweisung der Berufung antrug, soweit darüber überhaupt eingetreten werden könne, – dass Y. am 3. Mai 2012 zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellte mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Imboden vom 11. April 2012 sei vollstreckbar zu erklären und der eingesetzte Erbenvertreter anzuweisen, seine Amtshandlungen sofort aufzunehmen,
Seite 3 — 5 – dass X. am 18. Mai 2012 (Poststempel vom 19. Mai 2012) sinngemäss die Abweisung des Gesuchs beantragte, – dass die Vorinstanz grundsätzlich mit der Ernennung von D. als neuen Erbenvertreter die Anweisung des Kantonsgerichts im Urteil vom 17. Januar 2012 (ZK1 11 84) befolgte, – dass es im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich um die Frage geht ob D. die erforderlichen Voraussetzungen für das Amt des Erbenvertreters erfüllt, – dass es insbesondere nicht um den in der angefochtenen Verfügung umschriebenen Auftrag an den Erbenvertreter geht, – dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2012 (Erwägung 3) unter Hinweis auf die Lehre festgehalten hat, dass der zuständigen Behörde bei der Wahl der Person des Erbenvertreters ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und dieser für die ihm obliegende Aufgabe befähigt sein muss, – dass im Weiteren ausgeführt wurde, dass es im vorliegenden Fall vorab um die Abwicklung der Versteigerung der Liegenschaft gehe und für diese Tätigkeit Fachkenntnisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht, mithin Fachwissen in der Erstellung von Steigerungsbedingungen, Ausschreibung, Durchführung der Steigerung etc. benötigt würden und sich dafür weniger Baufachleute als vielmehr etwa Juristen, Immobilientreuhänder oder Betreibungs- und Konkursbeamte eignen würden, – dass namentlich festzuhalten ist, dass die Parteien keinen Anspruch darauf haben, dass einer der von ihnen vorgeschlagenen Personen als Erbenvertreter ernannt wird und dies insbesondere dann gilt, wenn sich die Parteien auf keinen gemeinsamen Vorschlag einigen können, – dass der Berufungskläger nicht vorbringt, dass der Betreibungs- und Konkursbeamte des Bezirks Imboden, D. die fachlichen Voraussetzungen für dieses Amt nicht erfülle, – dass zudem keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass D. in irgendeiner Beziehung zu den involvierten Parteien stehen würde, – dass somit kein Grund besteht, die Ernennung von D. nicht zu bestätigen, – dass die Berufung somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
Seite 4 — 5 – dass auf das Gesuch von Y. betreffend Vollstreckbarerklärung des angefochtenen Entscheides nicht einzutreten ist, da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme handelt, welche ohnehin sofort vollstreckbar ist (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Reetz/Huber in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010 N 50 zu Art. 315 ZPO), – dass somit ein Rechtsschutzinteresse für dieses Gesuch fehlt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 zu Lasten des Berufungsbeklagten gehen, – dass X. dem Berufungsbeklagten eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu entrichten hat, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des angefochtenen Entscheids wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1500.00 gehen zu 1/3 zu Lasten des Y. und 2/3 zu Lasten des X.. Sie werden gesamthaft von dem von X. bezahlten Gerichtskostenvorschuss bezogen und Y. wird verpflichtet, X. CHF 500.00 zu bezahlen. X. wird verpflichtet Y. für das Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 500.00 zu entrichten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: