Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.01.2012 ZK1 2011 88

10. Januar 2012·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,685 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Kosten- und Entschädigungsfolge | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 88 16. Januar 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter/-in Schlenker und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Sigron In der zivilrechtlichen Beschwerde der A . , X., vertreten durch den Vorstand, Beschwerdeführerin, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn, Einzelrichter, vom 17. November 2011, mitgeteilt am 22. November 2011, in Sachen des B., Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Der Beschwerdegegner, B., ist Eigentümer der Parzelle Nr. 02, Gemeinde X.. Die Beschwerdeführerin, die A., ist Eigentümerin der angrenzenden Parzelle Nr. 01 in X.. Mit Gesuch vom 11. August 2011 an das Bezirksgericht Inn beantragte B. die umgehende Entfernung der Felsblöcke auf der Zufahrtsstrasse, Parzelle Nr. 01, Gemeinde X., und die Gewährung der Zufahrt (Befahren und Begehen) zu seiner Parzelle Nr. 02. Er beantragte, die Anordnung sei superprovisorisch und unter Androhung der Unterlassungsfolgen zu erlassen. Mit Entscheid vom 15. August 2011 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. In ihrer Stellungnahme, welche am 31. August 2011 beim Bezirksgericht Inn einging, beantragte die Gesuchsgegnerin, die A., die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs des B., Gesuchsteller, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. B. Mit Schreiben vom 14. September 2011 lud das Bezirksgericht Inn die Parteien zur mündlichen Verhandlung vor. Die Gesuchsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 22. September 2011, dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung nur der Prozessgegenstand des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sein könne. Die mündliche Verhandlung, welche zur Einigung über den gesamten Streit zwischen den Parteien in Bezug auf das Wegrecht angesetzt wurde, wurde folglich mit Schreiben vom 28. September 2011 abgesagt. Mit gleichem Schreiben wurde dem Gesuchsteller eine Frist zur Einreichung einer replizierenden Stellungnahme angesetzt. C. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 hielt der Gesuchsteller an seinen Rechtsbegehren vom 11. August 2011 fest. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer duplizierenden Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Erstreckung dieser Frist, worauf eine Fristerstreckung um zehn Tage gewährt wurde. In ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 hielt die Gesuchsgegnerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 30. August 2011 fest. D. Mit Entscheid vom 17. November 2011 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen teilweise gut. Der Entscheid verpflichtet die Gesuchsgegnerin, die Felsblöcke auf der Zufahrtsstrasse, Parzelle Nr. 01, Gemeinde X., umgehend zu entfernen und dem Gesuchsteller die Zufahrt für Transporte, die mit der Benützungsart seines Grundstücks

Seite 3 — 9 direkt zusammenhängen und ohne Einsatz eines Motorfahrzeuges nicht leicht möglich sind, und die Begehung zu Fuss zu seiner Parzelle zu gewähren. E. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Einzelrichter wurden gemäss Ziffer 4 des Entscheids vom 17. November 2011 auf Fr. 3'000.– festgelegt und zu ¼ dem Gesuchsteller sowie zu ¾ der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'367.85 zu bezahlen. F. Gegen den Kostenentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 17. November 2011 erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht. Die Beschwerde enthält folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters Inn vom 17. November 2011 sei aufzuheben. 2.1. Die Gerichtskosten seien auf Fr. 1'000.00 festzulegen. 2.2. Die Gerichtskosten seien zu ¾ dem Beschwerdegegner und Gesuchsteller und zu ¼ der Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 2.3. Der Beschwerdegegner und Gesuchsteller habe die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin mit Fr. 5'418.90 ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.“ Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsbegehren wie folgt: Die Beschwerdeführerin erachtet die Gerichtskosten in Anbetracht der mangelhaften Verfahrensführung als zu hoch. Nach ihrer Ansicht war die Verfahrensdauer für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor erster Instanz zu lange und ein zweiter Schriftenwechsel unnötig. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Kostenverteilung durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Inn willkürlich ist. Sie weist in diesem Zusammenhang insbesondere daraufhin, dass das Gesuch des Beschwerdegegners um superprovisorische Massnahmen mit Entscheid vom 15. August 2011 vollständig abgelehnt worden sei. Zudem sei der Beschwerdegegner mit seinem Begehren vor dem Bezirksgericht im wesentlichen Punkt, das beliebige Befahren der Zufahrtsstrasse zu gestatten, nicht durchgedrungen. Gemäss Beschwerdeführerin war das ausdrücklich gestattete Begehen ihrer Parzelle zu Fuss nie bestritten und wurde immer toleriert. Die Kürzung der Entschädigung durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Inn erachtet die Beschwerdeführerin als sachlich nicht begründet.

Seite 4 — 9 G. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2011 an das Kantonsgericht stellte der Beschwerdegegner folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MWSt zu Lasten der Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin.“ Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin habe die lange Verfahrensdauer durch die von ihr beantragten Fristerstreckungen selbst verursacht. Zudem habe die Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2011 wieder absagen lassen. Betreffend die Kostenverteilung macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 23. April 2011 sowohl das Befahren als auch das Begehen ihrer Parzelle Nr. 01 als Zufahrt zum Haus auf der Parzelle Nr. 02 untersagt. Bei der Kostenverteilung sei entscheidend, welche Partei im Gesamtergebnis mit ihrem Anliegen durchgedrungen sei. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur den Kostenpunkt anfechte und somit die anderen Punkte akzeptiere. Die von der Gegenpartei vor dem Bezirksgericht Inn geltend gemachte aussergerichtliche Entschädigung erachtet der Beschwerdeführer als zu hoch. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist der Kostenentscheid selbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Möglichkeit der zivilrechtlichen Beschwerde ist im vorliegenden Fall folglich gegeben. Die Beschwerdefrist bei im summarischen Verfahren ergangen Entscheiden sowie bei prozessleitenden Verfügungen beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der Entscheid vom 17. November 2011 betreffend vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren ergangen und wurde den Parteien am 22. November 2011 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerdeschrift am 2. Dezember 2011 der Post, womit die zehntägige Frist eingehalten ist. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit er vorhanden ist (Art. 321 Abs. 1

Seite 5 — 9 und 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift begründet und den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Inn beigelegt. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, kann auf sie eingetreten werden. 2. Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 320 ZPO; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 310 ZPO; Botschaft ZPO, 7372). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N. 5 zu Art. 310 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 36 zu Art. 310 ZPO; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 32 zu Art. 95 BGG). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie an Stelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 310 ZPO). Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichts geht somit bei der Beschwerde nach Art. 320 ZPO weiter als diejenige bei der Beschwerde nach Art. 232 ZPO-GR, welche nur bei einer Gesetzesverletzung und damit nicht bei Unangemessenheit ergriffen werden konnte (Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Das Kantonsgericht überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO mit freier Kognition (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO; Botschaft ZPO, 7372). Mit dieser Änderung kommt der Gesetzgeber Art. 111 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) nach, wonach die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die gleiche Kognition haben müsse, wie dem Bundesgericht nach Art. 95 und 96 BGG zukommt (Kurt Blickenstorfer,

Seite 6 — 9 a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Unter diesen Gesichtspunkten ist die vorliegende Beschwerde zu prüfen. 3.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung und Verteilung der Kosten und der Entschädigung keine Gesetzesbestimmung verletzt beziehungsweise das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Auf teilweise unterschwellige Kritik am materiellen Entscheid der Vorinstanz ist nicht einzugehen. b) Angefochten ist zunächst die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten von Fr. 3'000.–. Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Entsprechend hat das Kantonsgericht am 14. Dezember 2010 die Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erlassen, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat. Ausgangspunkt für die Bemessung der Gerichtskosten ist somit die VGZ. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend die vorsorglichen Massnahmen ist gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren ergangen, was zur Anwendung von Art. 5 VGZ führt. Gemäss Art. 5 Abs.1 VGZ beträgt die Entscheidgebühr im summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin am Bezirksgericht 100 bis 5'000 Franken. Es ist sodann nach Art. 104 Abs. 3 ZPO zulässig, die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen direkt im Entscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen festzulegen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Höhe der Gerichtsgebühr ist insofern nachzuvollziehen, als diese für einen Entscheid, welcher zu mehr als der Hälfte seines Umfangs lediglich die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften wiedergibt und anschliessend nur fünf Seiten Erwägungen aufweist, an der oberen Grenze liegt. Zu beachten ist jedoch, dass ein doppelter Schriftenwechsel stattfand und die Parteien zahlreiche Akten einreichten, welche zu prüfen waren. Zudem wurde innerhalb des vorinstanzlichen Verfahrens eine Verfügung über ein Gesuch zum Erlass superprovisorischer Massnahmen mit entsprechender Begründung erlassen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– erscheint unter diesen Umständen gerade noch als vertretbar. Auf den Einwand, der doppelte Schriftenwechsel sei unnötig gewesen, kann nicht eingegangen werden, da die entsprechende prozessleitende Verfügung vom

Seite 7 — 9 28. September 2011 nicht angefochten wurde. Es ist zudem daran zu erinnern, dass der zweite Schriftenwechsel nur deshalb angeordnet wurde, weil die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2011 aufgrund der Intervention der Gesuchsgegnerin vom 22. September 2011 abgesagt wurde. Ohnehin nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Höhe der Gerichtsgebühr steht grundsätzlich die von der Beschwerdeführerin gerügte lange Verfahrensdauer. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die lange Verfahrensdauer durch Fristerstreckungsgesuche der Gesuchsgegnerin und ihre Intervention gegen die Art der Durchführung der geplanten mündlichen Verhandlung massgeblich beeinflusst wurde. In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid somit zu bestätigen. c) Die Verteilung der Prozesskosten, zu denen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen, richtet sich nach Art. 106 Abs. 2 ZPO. Da keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Um zu einem zutreffenden Ergebnis zu kommen, ist insbesondere ein Vergleich der Rechtsbegehren mit dem Urteilsdispositiv vorzunehmen. Zudem sind die Begehren in Bezug auf den dem Gericht dadurch verursachten Aufwand zu gewichten. Als Hauptantrag ist sicherlich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers zu werten, wonach die Felsblöcke auf der Zufahrtsstrasse, Parzelle Nr. 01, zu entfernen und das Befahren und Begehen der Zufahrt zur Parzelle Nr. 02 zu gewähren seien. Bloss untergeordneter Natur sind die drei folgenden Rechtsbegehren betreffend die Anordnung superprovisorischer Massnahmen, die Anordnung der Unterlassungsfolgen und den Kostenpunkt. Das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme, welche am 31. August 2011 beim Bezirksgericht einging, lautet auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne. In den folgenden Rechtsschriften blieben die Rechtsbegehren unverändert. Die Gesuchsgegnerin beantragt grundsätzlich die vollumfängliche Abweisung des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers, welches auch das Begehen der Parzelle Nr. 01 umfasst. Aus der Begründung der Gesuchsgegnerin geht jedoch hervor, dass die Gesuchsgegnerin insbesondere das Befahren ihrer Parzelle verwehren wollte und sich nicht ausdrücklich gegen dessen Begehung wendet. Der angefochtene Entscheid befasst sich denn auch praktisch ausschliesslich mit der vorsorglichen Gestattung des Befahrens der gesuchsgegnerischen Parzelle Nr. 01. Bei dieser Ausgangslage ist der Umstand, dass die Begehung der Parzelle Nr. 01 zu Fuss gewährt wurde, bei der Kostenverteilung nicht wesentlich zu gewichten. In diesem Sinne erstritten wurde vom Gesuchsteller somit lediglich das Recht zu Transporten, die mit der Benützungsart ihres Grundstücks direkt zusammen-

Seite 8 — 9 hängen. Im Zusammenhang mit diesen Transporten wurde insbesondere an Heizöllieferungen, aber auch an Möbeltransporte etc. gedacht, somit also an Transporte, die erfahrungsgemäss lediglich wenige Male im Jahr vorkommen. Dem Gesuchsteller ging es jedoch vorab um die ungehinderte Zufahrt zum Ferienhaus für sich selbst, wie sich seinem Gesuch unschwer entnehmen lässt. Dieses Hauptanliegen konnte er nicht erreichen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller mit dem Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen und mit dem Begehren um freie Zufahrt zu seinem Haus unterlag, während die Gesuchsgegnerin das Begehen ihrer Parzelle und deren Nutzung für grössere Transporte zugestehen musste. Durch den Einzelrichter am Bezirksgericht unbehandelt blieb das Begehren um Androhung der Unterlassungsfolgen. Bei diesem Ausgang kann nicht von einem mehrheitlichen Obsiegen des Gesuchstellers gesprochen werden und die Vorinstanz hat mit ihrer Beurteilung ihr Ermessen überschritten. Vielmehr rechtfertigt es sich, unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass beide Parteien etwa in gleichem Ausmass obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Dies führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). d) Nach den gleichen Grundsätzen sind die Parteientschädigungen festzulegen (Art. 105 und 106 ZPO). Aufgrund des Umfangs der Rechtsschriften, der zu prüfenden Beilagen und der darin zum Ausdruck kommenden Abklärungen tatsächlicher und rechtlicher Art kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der notwendige Prozessaufwand für beide Parteien etwa gleich gross war. Es rechtfertigt sich daher, die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. PKG 2007 Nr. 6). 4. Im Beschwerdeverfahren unterliegt die Beschwerdeführerin bei der Neufestlegung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr und dringt teilweise bei der Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) durch. Es erscheint demnach angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdegegner und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat überdies dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4a und b des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Bezirkgericht Inn von Fr. 3'000.– gehen je zur Hälfte zulasten des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– gehen zu ⅓ zulasten des Beschwerdegegners und zu ⅔ zulasten der Beschwerdeführerin. Der auf den Beschwerdegegner fallende Anteil wird ab dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 500.– zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. MWSt) zu leisten. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2011 88 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.01.2012 ZK1 2011 88 — Swissrulings