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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.12.2011 ZK1 2011 85

9. Dezember 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·694 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 85 12. Dezember 2011 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 03. Januar 2012 nicht eingetreten worden). Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula, vom 23. November 2011, mitgeteilt am 24. November 2011, in Sachen des Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2011 samt mitgereichten Akten, in die vom Bezirksgericht Albula zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 18. Juli 2011 (Poststempel) beim Bezirksgericht Albula ein Gesuch um Revision des Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002, mitgeteilt am 9. April 2003, stellte und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begehrte, – dass als Revisionsgrund die Abweisung einer Grundbuchanmeldung des Grundbuchkreises A. vom 15. Juli 2004 angegeben wurde, mit welcher der Vollzug von güterrechtlichen Anordnungen betreffend Grundstücke im betreffenden Ehescheidungsurteil verweigert wurde, – dass der Bezirksgerichtspräsident dem Gesuchsteller am 26. Oktober 2011 die rechtlichen Voraussetzungen eines Revisionsgesuchs und eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erläuterte und X. aufforderte, seine Gesuche in überarbeiteter Fassung und mit den erforderlichen Nachweisen neu einzureichen, – dass X. dem Bezirksgericht Albula am 31. Oktober 2011 lediglich ein Schreiben ohne die geforderten Belege und Nachweise zukommen liess, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 23. November 2011 abwies, – dass im Entscheid die Frage der Prozessarmut offen gelassen wurde, da das Revisionsgesuch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz ohnehin aussichtslos sei, – dass der Einzelrichter in diesem Zusammenhang erwog, dass gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen sei, – dass der Gesuchssteller die Abweisungsverfügung des Grundbuchkreises A. vom 12. Februar 2004 als Revisionsgrund anführe und er nicht nachweisen könne, dass er von dieser Verfügung erst im Jahre 2011 Kenntnis erhalten habe, so dass davon auszugehen sei, dass die 90-tägige Frist offensichtlich versäumt worden sei,

Seite 3 — 4 – dass X. deshalb am 24. November 2011 eine Aufforderung zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'000.00 zugestellt wurde, – dass X. gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenvorschussverfügung am 28. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, – dass der Beschwerdeführer darin vorab auf seine finanziellen Verhältnisse eingeht, – dass der Beschwerdeführer aber weder behauptet noch nachweist, dass er die Abweisungsverfügung des Grundbuchkreises A. erst maximal 90 Tage vor Einreichung des Revisionsgesuchs zugestellt erhalten habe, – dass somit der Schluss der Vorinstanz, das Revisionsgesuch sei offensichtlich verspätet eingereicht worden, nicht zu beanstanden ist, – dass daraus im Weiteren folgt, dass das Revisionsgesuch aussichtslos ist, so dass das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde, – dass unter diesen Umständen auch die Kostenvorschussverfügung zu Recht erging (Art. 98 ZPO), – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit separater Verfügung abgewiesen wurde, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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