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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.03.2013 ZK1 2011 60

5. März 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,994 Wörter·~40 min·6

Zusammenfassung

paulianische Anfechtung (Art. 288 SchKG) | Berufung anderes, ZGB verwandtes Bundesgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 60 08. März 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der B., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 11. April 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, in Sachen der A., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend paulianische Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.1. A. ist die Tochter von C. und D. (ehemals E.). Die Ehe von C. und D. wurde mit Urteil vom 27. Januar 1972 geschieden. Am 15. Dezember 1990 heiratete C. B.. Diese Ehe blieb bis zum Tod von C. am 5. September 2006 bestehen. 2. Mit Ehevertrag vom 18. Februar 2002 vereinbarten C. und B. die Gütertrennung und nahmen gleichzeitig zahlreiche Vermögensdispositionen untereinander vor. Nach dem Ableben von C. erwies sich sein Nachlass als überschuldet. Grund dafür war im Wesentlichen die im Jahr 1972 im Rahmen der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarte und mit dem Tod von C. fällig gewordene güterrechtliche Abgeltung von Fr. 1‘000‘000.-- zugunsten seiner damaligen Ehefrau, D.. Mit Datum vom 4. Dezember 2008 wurde über den Nachlass von C. deshalb der Konkurs eröffnet und die konkursamtliche Liquidation angeordnet. 3. Am Konkurs gegen den Nachlass von C. (Konkurs Nr. _ vor dem Konkursamt Surselva) beteiligte sich auch A.. Am 4. September 2008 hatte ihr D. nämlich die Forderung von Fr. 1‘000‘000.-- gegen den Nachlass von C. abgetreten. Neben der Grundforderung meldete A. auch den vom 5. September 2006 bis zum 31. Dezember 2008 auf diese aufgelaufenen Zins von Fr. 113‘205.15 im Konkurs an, somit einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘113‘205.15. Als Treffnis am Konkursergebnis wurde A. ein Betrag von Fr. 34‘387.-- ausbezahlt. Ein Betrag von Fr. 1‘078‘818.15 blieb somit ungedeckt. Vor diesem Hintergrund liess sich A. gestützt auf Art. 260 SchKG den Anspruch der Masse auf Anfechtung der zwischen C. und B. in Vollziehung des Ehevertrags vom 18. Februar 2002 vorgenommenen Vermögensdispositionen abtreten, woraufhin das Konkursamt Surselva ihr Frist bis zum 11. Mai 2009 einräumte, um gegen B. in dieser Angelegenheit Klage zu erheben. B. Am 27. April 2009 liess A. die Klage beim Kreisamt Cadi zur Vermittlung anmelden. Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2009 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde A. am 25. Februar 2010 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. a. Die Beklagte sei zur Rückgabe i.S.v. Art. 291 SchKG - der L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z.

Seite 3 — 24 - der L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z. - der L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z. - des Alpteilrechts an der F., bestehend am Grundstück Nr. _ des Liegenschaften und Servituten-Registers der Gemeinde Z. zu verpflichten. b. Das Konkursamt Surselva sei anzuweisen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme der Objekte zu vollziehen und die Objekte der Masse abzuliefern. c. Eventualantrag: Sofern die Beklagte die Liegenschaften, einzelne Liegenschaften oder Teilflächen davon oder das Alpteilrecht nicht mehr hat, sei sie zur Zahlung des aus dem Verkauf erzielten Nettoerlöses an die Klägerin zu verpflichten. 2. a. Die Beklagte sei zur Rückgabe i.S.v. Art. 291 SchKG der Fisher-Lodge „G.“, Parzelle Nr. _, Plan _ des Grundbuches von Y., X., samt den zugehörigen Fischerei-Rechten zu verpflichten. b. Das Konkursamt Surselva sei anzuweisen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme der Objekte zu vollziehen und die Objekte der Masse abzuliefern. c. Eventualantrag: Sofern die Beklagte diese Objekte oder einzelne Teile davon nicht mehr hat, sei sie zur Zahlung des aus dem Verkauf erzielten Nettoerlöses an die Klägerin zu verpflichten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die durch sie ab dem Konto des C. gemäss Seite 15, oben, Ziff. 3.5 des Ehevertrages auf Gütertrennung bezogenen Betrages von CHF 29‘033.00, nebst Zins zu 5 % ab dem Datum des Bezugs, der Klägerin zu erstatten. 4. Unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer.“

Seite 4 — 24 C. Mit Prozesseingabe vom 18. März 2010 prosequierte A. die vorliegende Streitsache unter Erneuerung der Rechtsbegehren gemäss Leitschein innert Frist an das Bezirksgericht Surselva. D. In ihrer Prozessantwort vom 20. Mai 2010 hielt B. ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. Gleichzeitig reichte sie beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva ein gegen die Klägerin gerichtetes Gesuch um Sicherstellung der ausseramtlichen Kosten ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und A. verpflichtet, zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten von B. eine Sicherheitsleistung von Fr. 13‘000.-- zu bezahlen. E. In der Replik vom 29. Juni 2010 beziehungsweise in der Duplik vom 13. September 2010 hielten beide Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe beziehungsweise Prozessantwort fest. F. Mit Beiurteil des Bezirksgerichts Surselva vom 17. Dezember 2010, mitgeteilt am 3. Januar 2011, wurde die von A. mit Eingabe vom 15. November 2010 gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 3. November 2010 angehobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und B. verpflichtet, den zwischen ihr und der H. geschlossenen Kaufvertrag über die Fisherlodge in X. zu edieren. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Surselva vom 11. April 2011 passte der Rechtsvertreter von A. im Rahmen seines Parteivortrags Ziffer 2.a des klägerischen Rechtsbegehrens wie folgt an: „Die Beklagte sei zu verpflichten, den aus dem Verkauf der Fisher- Lodge „G.“, Parzelle Nr. _, Plan _ des Grundbuches von Y., X., samt den zugehörigen Fischerei-Rechten erzielten Nettoerlös an die Klägerin zu verpflichten [recte: zu bezahlen], nämlich mindestens Fr. 145‘105.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2008.“ Mit Entscheid vom 11. April 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, erkannte das Bezirksgericht Surselva wie folgt: „1. Die Anfechtungsklage von A. gegen B. wird gutgeheissen. 2. Der aufgrund des Ehevertrags vom 18. Februar 2002 durch die Beklagte erfolgte Erwerb der Grundstücke - L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z., - L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z.,

Seite 5 — 24 - L.- und S.-Registerparzelle Nr. _, Plan _, Gemeinde Z. und - Alpteilrecht (Nr. 203) an der F., bestehend am Grundstück Nr. _ des Liegenschaften und Servituten-Registers der Gemeinde Z. ist zwangsvollstreckungsrechtlich unwirksam und es sind diese Grundstücke im Konkurs Nr. _ vor dem Konkursamt Surselva in die Konkursmasse einzubeziehen und zugunsten der Klägerin zu verwerten. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 145‘105.-- sowie den Betrag von Fr. 29‘033.--, letzteren zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Dezember 2009, zu bezahlen. 4. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: - der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘900.-- - dem Streitwertzuschlag von Fr. 10‘000.-- - der Schreibgebühr von Fr. 1‘100.-- - den Barauslagen von Fr. -.-total somit Fr. 20‘000.-gehen zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat die Klägerin ausserdem ausseramtlich mit Fr. 26‘362.65 zu entschädigen. Der von der Klägerin dem Bezirksgericht Surselva entrichtete Betrag von Fr. 13‘000.-- zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Beklagten wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Klägerin zurückerstattet. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ H. Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom 5. September 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: „MATERIELL

Seite 6 — 24 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, unter vollumfänglicher Abweisung der Anfechtungsklage von A.. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das hierseitige Verfahren. FORMELL 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen Parteientschädigung eine Sicherheitsleistung von Fr. 5‘000.00, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu leisten. 4. a. Bis zum Eingang der verlangten Sicherheit sei das hängige Berufungsverfahren mit sofortiger Wirkung zu sistieren. b. Eventuell sei mindestens bis zum Eingang der verlangten Sicherheit die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Vertröstung auszusetzen.“ I. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2011, mitgeteilt am 9. September 2011, wurden die formellen Anträge gemäss Ziffer 3 und 4 der Berufung vom 5. September 2011 abgewiesen. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. J. In ihrer Berufungsantwort vom 10. Oktober 2011 beantragte A. die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils; unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 11. April 2011 wurde den Parteien am 4. Juli 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

Seite 7 — 24 2.a. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b. Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Gutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 308 ZPO). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 11. April 2011, mitgeteilt am 4. Juli 2011, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2011 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 5. September 2011 alsdann fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 3. Die formellen Anträge der Berufungsklägerin gemäss Ziffer 3 und 4 der Berufung vom 5. September 2011 wurden von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer bereits mit Verfügung vom 7. September 2011, mitgeteilt am 9. September 2011, abgewiesen (act. G.01). Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Dies gilt umso mehr, als in der besagten Verfügung eine Auseinandersetzung mit den Anträgen der Berufungsklägerin stattgefunden hat und die Abweisung derselben unter Angabe von Gründen erfolgte. 4. Die Berufungsklägerin hält – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – nach wie vor dafür, die abgetretene Forderung, mittels welcher die Berufungsbeklagte ihre Klage nach Art. 285 ff. SchKG führe, sei schon deshalb abzuweisen, weil die ihr zugrunde liegende Abtretung nichtig sei, handle es sich dabei doch um einen höchstpersönlichen Anspruch, der der Abtretung nicht zugänglich sei. Die Berufungsbeklagte habe damit kein schützenswertes Klageinteres-

Seite 8 — 24 se; schon aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Entscheid als falsch. Folglich sei er aufzuheben und die gegnerische Klage abzuweisen. a. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die von D. an A. abgetretene Forderung sei sowohl in der Ehescheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 und später auch im zwischen C. und B. geschlossenen Ehevertrag vom 18. Februar 2002 explizit als güterrechtliche Forderung bezeichnet worden. Die aus den aufgeführten Urkunden unmissverständlich und klar hervorgehende Einordnung der fraglichen Forderung als eine solche aus Güterrecht dürfe ohne weiteres als richtig angesehen werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen sei. Mit dem Hinweis, dass D. gegenüber C. unter den damals gegebenen Umständen auch Anspruch auf Unterhaltszahlungen gehabt hätte, vermöge der beklagtische Rechtsvertreter die Vermutung jedenfalls nicht zu widerlegen, dass die der Ehefrau zugesicherte Leistung von 2.2 Mio. Franken vollumfänglich der Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen gedient habe. Konkrete Anhaltspunkte, wonach eine güterrechtliche Abgeltung in der vereinbarten Höhe nicht gerechtfertigt gewesen sei, würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Abstellend auf die Ehescheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 sowie auf den Ehevertrag vom 18. Februar 2002 sei somit davon auszugehen, dass die noch ausstehende und per Todestag von C. fällig gewordene Forderung im Güterrecht begründet sei. Für solche Forderungen bestünden aber keine Abtretungsbeschränkungen, weshalb die am 4. September 2008 erfolgte Abtretung der fraglichen Forderung gültig zustande gekommen sei. Im Übrigen gelte auch für Unterhaltsansprüche kein absolutes Abtretungsverbot. Sofern der Schutz des Unterhaltsgläubigers dies nicht speziell erfordere, könnten nämlich auch solche rechtsgültig abgetreten werden. Vorliegend dürfe davon ausgegangen werden, dass D. so viele Jahre nach Auflösung der Ehe mit C. ihre Existenz anderweitig gesichert habe und für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht mehr auf die per Todestag fällig gewordene Abgeltung ihres ehemaligen Ehemannes angewiesen sei. Selbst wenn es sich bei der vereinbarten Abgeltung also um eine Unterhaltsforderung handeln würde, stünde einer Abtretung daher nichts im Wege. Die von D. am 4. September 2008 vorgenommene Abtretung sei somit in jedem Fall rechtsgültig und A. sei dadurch Gläubigerin der gegen C. bzw. gegen dessen Nachlass bestehenden Forderung von Fr. 1‘000‘000.-- geworden (angefochtener Entscheid, E. 4.2 S. 9 f.). b. Die von der Berufungsklägerin hiergegen geltend gemachten Einwände erweisen sich allesamt als unbehelflich. Dies gilt zunächst einmal für den Einwand, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf den Rechtsstandpunkt gestellt,

Seite 9 — 24 beim Betrag von Fr. 2‘200‘000.-- handle es sich um einen solchen ausschliesslich güterrechtlicher Natur, und sie habe sich in ihrer Begründung unzutreffenderweise auf die Ehescheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 sowie auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1972 abgestützt. Gerade aus diesen Urkunden ergebe sich nämlich, dass die Ehefrau (D.) sich gegen diese Abfindung als „unter allen Titeln“ auseinandergesetzt erklärt habe und ihr insbesondere dafür „keine Ansprüche gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB“ zustünden. – Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist der Wortlaut der zwischen C. und D. am 11. Oktober 1971 geschlossenen Scheidungskonvention eindeutig und spricht klar für einen Anspruch aus Güterrecht. So sollten gemäss Ziffer II./2 Absatz 2 der Scheidungskonvention alle unter Ziff. 1 und 2 oben genannten Leistungen (Fr. 2‘200‘000.--) von C. auf Grund von Art. 214 Abs. 1 aZGB erfolgen und Vorschlagsanteil sein. Mit ihrer Erfüllung erklärten sich die Parteien alsdann per Saldo aller Ansprüche und unter allen Titeln auseinandergesetzt. Insbesondere sollten E. keine Ansprüche gestützt auf Art. 151 (Entschädigung und Genugtuung) und 152 (Unterhalt) aZGB zustehen (vgl. bB 20, S. 2 f. sowie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1971, kB 8, S. 5 f.). Art. 214 Abs. 1 der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung des ZGB (aZGB) bestimmte für den Fall, dass sich nach der Ausscheidung des Mannes- und des Frauengutes ein Vorschlag ergibt, dieser zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben gehört. Hierbei handelt es sich unbestrittenermassen um einen Anspruch güterrechtlicher Natur. Nichts anderes ergibt sich aus dem Ehe- und Erbvertrag zwischen C. und B. vom 18. Februar 2002. Auch darin wird im Zusammenhang mit dem per Todestag von C. fällig werdenden Betrag von 1‘000‘000.-- jeweils von einer Privatschuld von C. gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin D. aus Güterrecht gesprochen (vgl. kB 7, S. 9 und 15). Unter dem Aspekt der freien Parteidisposition bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehegatten stellt die betreffende Scheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 eine gültige Parteivereinbarung dar, die es im vorliegenden Verfahren zu respektieren gilt. Am Umstand, dass die entsprechende Kapitalzahlung nach dem Willen der Parteien güterrechtlicher Natur sein sollte, vermag auch die in die Scheidungskonvention aufgenommene Saldoklausel nichts zu ändern. Entscheidend sind nämlich nicht die theoretisch möglichen Ansprüche der Ehegatten, wie sie von Gesetzes wegen bestanden hätten, sondern vielmehr die von den Parteien konkret vereinbarten und gerichtlich genehmigten Ansprüche. Ein rechtsgültiger Verzicht auf allfällige Ansprüche nach Art. 151 und 152 aZGB war denn auch ohne weiteres möglich und zulässig (Walter Bühler/Karl Spühler, in:

Seite 10 — 24 Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band II, 1. Abteilung, 1. Teilband, 2. Hälfte, Bern 1980, N 84 und N 90 zu Art. 151 ZGB). Ob als „Gegenleistung“ für einen solchen Verzicht eine grosszügigere güterrechtliche Leistung versprochen worden ist, ist für die Qualifikation der vereinbarten Leistung letztlich irrelevant. Die Berufungsklägerin irrt sodann, wenn sie dem Scheidungsgericht vorhält, dieses wäre gestützt auf Art. 214 Abs. 1 aZGB verpflichtet gewesen, das eheliche Vermögen nach dem Stand, den es in diesem Zeitpunkt gehabt habe, rechnerisch aufzuteilen in ein Mannes- und Frauengut einerseits und in einen Rest andererseits. Wie bereits erwähnt, unterliegen sowohl güterrechtliche Ansprüche als auch Unterhaltsansprüche der freien Parteidisposition. Dies hat zur Folge, dass dem Scheidungsgericht diesbezüglich lediglich eine eingeschränkte Überprüfungspflicht zukommt. So hat das Bundesgericht in seiner Praxis zum damaligen Art. 158 Ziff. 5 aZGB festgehalten, dass der Richter bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung grundsätzlich den Parteiwillen zu respektierten habe und die Genehmigung deshalb nur aus wichtigen Gründen verweigern dürfe. Ein solcher liege vor, wenn die von den Parteien getroffene Lösung unklar oder unvollständig sei, eine Partei durch die im Prozess entstandene Lage ausgenützt worden sei oder wenn die Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweiche (vgl. BGE 121 III 393 E. 5.c S. 395 f. sowie Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Aus dem Umstand, dass dem Scheidungsurteil keine Angaben zur Höhe und Zusammensetzung des ehelichen Vermögens und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüchen der Ehefrau zu entnehmen sind, kann die Berufungsklägerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit mit der vereinbarten Kapitalleistung – wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht – teilweise auch Ansprüche nach Art. 151/152 aZGB hätten abgegolten werden sollen, spricht sodann die Zahlungsmodalität für die vorliegend zur Diskussion stehende Rate klarerweise gegen den Charakter einer Unterhaltsleistung. Damit wäre nämlich nicht mehr der mit dem Tod des Ehemannes entfallende Unterhaltsanspruch, sondern vielmehr die mit der Scheidung weggefallene erbrechtliche Anwartschaft, welche unter dem Gesichtspunkt von Art. 151 aZGB zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O. N 28 zu Art. 151 ZGB sowie N 27 zu Art. 153 ZGB), abgegolten worden. Als unbehelflich erweist sich ferner auch die Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Vortragungen völlig unerhört und völlig unbeachtet gelassen und sei stattdessen den unsubstantiierten und unbewiesenen Behauptungen der Gegenseite gefolgt. Wie bereits an anderer Stelle ausge-

Seite 11 — 24 führt, hat sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht auf die Behauptungen der Klägerin abgestützt, sondern auf die Scheidungskonvention, das Scheidungsurteil sowie den Ehevertrag (worin der Anspruch der geschiedenen Ehegattin ebenfalls als güterrechtlich qualifiziert worden ist), was aus den dargelegten Gründen rechtens und folglich nicht zu beanstanden ist. c. Kommt dem abgetretenen Anspruch nach dem Gesagten keine unterhaltsrechtliche Natur zu, stossen die in der Berufung erneut vorgetragenen Ausführungen zur Abtretungsfeindlichkeit von Unterhaltsansprüchen von vornherein ins Leere. Davon abgesehen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auch für unterhaltsrechtliche Ansprüche gemäss Art. 151/152 aZGB kein absolutes Abtretungsverbot gilt (vgl. zur Differenzierung zwischen dem Unterhaltsanspruch als Ganzes, welcher nicht abgetreten werden kann, und der Forderung auf den einzelnen Unterhaltsbeitrag, deren Abtretung möglich ist Bühler/Spühler, a.a.O., N 103 f. zu Art. 151 ZGB sowie auch Eugen Spirig, in: Peter Gauch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band, Teilband V 1k, Zürich 1_3, N 166 zu Art. 164 OR). Gegenstand der vorliegend zur Diskussion stehenden Abtretung sind zudem keine periodischen Unterhaltsleistungen, sondern eine Kapitalabfindung, die, gleichgültig, ob sie Entschädigung, Genugtuung oder Unterhalt darstellt, sowohl aktiv als auch passiv vererblich wäre (vgl. Spühler/Bühler, a.a.O., N 6 zu Art. 153 ZGB). Auch dieser Umstand spricht gegen ein absolutes Abtretungsverbot, welches aus der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs abgeleitet wird. Soweit die Berufungsklägerin im Weiteren dafür hält, im vorliegenden Fall werde eine Forderung zweckentfremdet, die einst als Abfindung für den Verzicht auf Unterhalt stipuliert worden sei, kann ihr auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden, zumal eine derartige Abfindung nicht ohne weiteres mit einer Unterhaltsleistung gleichgesetzt werden kann. Soweit die Berufungsklägerin einwendet, die Bemerkung der Vorinstanz, wonach die Mutter der Klägerin fast 30 Jahre später wohl nicht mehr auf die Fr. 1‘000‘000.-- angewiesen sei, sei völlig unbelegt, ist dies zwar durchaus zutreffend, indessen kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diesem Argument insgesamt keine entscheidrelevante Bedeutung zukam. d. Die Berufungsklägerin bezeichnet sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach aus den aufgeführten Urkunden unmissverständlich hervorgehe, dass es sich bei der Forderung von Fr. 2‘200‘000.-- aus dem Jahre 1972 um eine reine güterrechtliche Vorschlagszahlung handle, als sachverhaltswidrig. Diese Behauptung sei von der Klägerin weder substantiiert noch bewiesen wor-

Seite 12 — 24 den. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Wie bereits mehrfach dargelegt, ergibt sich die güterrechtliche Natur des Anspruchs unmittelbar aus der Scheidungskonvention vom 11. Oktober 1971 (bB 20) sowie aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1972 (kB 8). Analog zu öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB ist diesen Dokumenten Beweiskraft beizumessen, solange nicht der Gegenbeweis erbracht wird; es besteht mit Bezug auf deren Inhalt mithin eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit. Zu deren Entkräftung kann die blosse Wahrscheinlichkeit, dass die Ehefrau unterhaltsberechtigt gewesen wäre, nicht ausreichen. Vielmehr bedürfte es eines Nachweises von Umständen, dass der Wortlaut der Scheidungskonvention nicht dem effektiven Parteiwillen entsprach (vgl. Hans Schmid/Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 29 ff. zu Art. 9 ZGB). Einen solchen Gegenbeweis vermochte die Berufungsklägerin vorliegendenfalls nicht zu erbringen. e. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zur Auffassung gelangt ist, der fragliche Anspruch sei güterrechtlicher Natur und dementsprechend abtretbar. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 5. Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, die Berufungsbeklagte habe fälschlicherweise einzig die lediglich subsidiär anwendbare paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG erhoben, obschon sie ihre Ansprüche gestützt auf Art. 193 ZGB hätte geltend machen müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne nämlich nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen stehe. Eine Klage nach Art. 193 ZGB habe die Berufungsbeklagte aber zu keinem Zeitpunkt angehoben. Entsprechend erweise sich, dass die Vorinstanz eine solche in unzulässiger Weise geprüft und auch noch verneint habe. Die Anspruchskonkurrenz zwischen Art. 193 ZGB und Art. 285 ff. SchKG habe zur Folge, dass die rechtlich ordentlich erhobene Klage nach Art. 193 ZGB zunächst abgewiesen werden müsse, bevor die paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG geführt bzw. abgenommen werden könne. Dies sei in casu nicht erfolgt. Für die Abnahme geschweige denn Gutheissung der einzig geführten Anfechtungspauliana bestehe somit keine rechtliche Grundlage, weshalb der angefochtene Entscheid unzulässig und folglich aufzuheben sei. a. Gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen

Seite 13 — 24 konnten, durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen dieser Haftung nicht entzogen werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Ehegatten durch güterrechtlich relevante Vermögensverschiebungen vom Schuldner- zum Nichtschuldnerehegatten den Gläubigern Haftungssubstrat entziehen (BGE 127 III 1 E. 3.a.aa S. 7; 119 Ia 445 E. 3.c S. 457). Dies soll einerseits durch die Möglichkeit des Zugriffs auf Vermögenswerte trotz Wechsels des Rechtsträgers und andererseits durch eine (akzessorische und subsidiäre) Bereicherungshaftung, sofern ein direkter Zugriff nicht mehr möglich ist, erreicht werden (Heinz Hausheer/Regina Aebi- Müller, in: Honsell/Vogt/Gei-ser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 1 f. zu Art. 193 ZGB). Dabei ist es unerheblich, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde. Dagegen dienen die Rechtsbehelfe nach Art. 285 ff. SchKG dem Gläubiger dazu, Werte, die dem Schuldnervermögen durch bestimmte Rechtshandlungen entzogen worden sind, dem Haftungssubstrat unter Beachtung unterschiedlicher zeitlicher Schranken wieder zuzuführen. Das Bundesgericht hat mit Zustimmung der herrschenden Lehre erkannt, dass nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden kann, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen steht. Obwohl die Bestimmungen von Art. 285 ff. SchKG und Art. 193 ZGB aus der Sicht des Gläubigerschutzes betrachtet in einem erkennbaren Zusammenhang stehen und somit trotz unterschiedlichen Voraussetzungen von Anspruchskonkurrenz ausgegangen werden kann, muss die Anwendbarkeit von Art. 193 ZGB vor derjenigen der paulianischen Rechtsbehelfe geprüft werden. Denn letztere sind offensichtlich nicht anwendbar, wenn der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB durchdringt, weil diesfalls auch der Nachteil, vor dem die Art. 285 ff. SchKG schützen, wegfällt (BGE 127 III 1 E. 2.a S. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 285 SchKG mit weiteren Hinweisen). b. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung den zuvor zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 127 III 1) zwar zutreffend wiedergegeben; indessen verkennt sie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Der Vorrang von Art. 193 ZGB bedeutet entgegen ihrer Auffassung nämlich nicht, dass in jedem Fall zuerst eine solche Klage erhoben werden müsste. Vielmehr kann auch direkt Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG erhoben werden, woraufhin vom Gericht vorfrageweise zu prüfen ist, ob die Anfechtungsklage wegen Bestehens

Seite 14 — 24 eines Anspruchs gemäss Art. 193 ZGB ausgeschlossen ist (so auch die Konstellation in BGE 111 III 43 = Pra 1985 Nr. 152, wo das Bundesgericht letzteres bejaht und folglich auf die Anfechtungsklage nicht eingetreten ist). Wer Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG erhebt, ist für diejenigen Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig, die seinen Anspruch begründen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 286 SchKG). Das Bestehen eines Anspruchs nach Art. 193 ZGB stellt dagegen eine rechtshindernde Tatsache dar, wofür die beklagte Partei behauptungs- und beweispflichtig ist. Da es sich hierbei um einen Einwand rechtlicher Natur handelt, ist dessen Geltendmachung auch erst im Rahmen der Hauptverhandlung möglich, soweit dabei auf rechtzeitig eingebrachte Tatsachen und Beweismittel abgestützt wird. Die Prüfung der von der Beklagten und Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Surselva erstmalig erhobenen Einwendung der unzulässigen Klageart (vgl. Plädoyer RA Portmann, act. III./29, S. 11 ff.) stellt eine Frage der Rechtsanwendung dar, welche die Vorinstanz gemäss dem damals anwendbaren Art. 117 Abs. 2 ZPO- GR von Amtes wegen vorzunehmen hatte. Hierbei handelt es sich um den allgemein anerkannten Grundsatz „iura novit curia“, welcher vom Gericht nicht speziell genannt werden musste. Inwiefern die Prüfung einer von der Beklagten und Berufungsklägerin selbst erhobenen Einrede rechtlicher Natur in der Folge deren rechtliches Gehör verletzen sollte, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit ihrer hypothetischen Prüfung einer imaginären Klage nach Art. 193 ZGB die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime in nicht hinnehmbarer Weise verletzt, weil ihr (der Berufungsklägerin) keinerlei rechtliche Möglichkeiten zugestanden hätten, um sich gegen eine (materiell abgewiesene) Klage nach Art. 193 ZGB zur Wehr zu setzen, erweist sich unter den gegebenen Umständen denn auch als unbegründet. c. Für den Fall, dass das Gericht die Voraussetzungen einer Klage nach Art. 193 ZGB hätte prüfen dürfen, wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz eine unzutreffende materielle Begründung vor. Erstens sei das angebliche Zitat der Vorinstanz falsch, wonach unter Hinweis auf den Basler Kommentar für eine Klage aus Art. 193 ZGB nur Änderungen des Güterstandes geeignet seien, welche einen Wechsel zur Gütergemeinschaft, eine Aufhebung der Gütergemeinschaft oder eine inhaltliche Anpassung dieses Güterstandes beinhalten würden. Und zweitens falle nach just diesen Kommentatoren jede vorzeitige Vermögensverschiebung im Hinblick auf die Vorschlagsbeteiligung bzw. Gesamtgutteilung unter die Anfechtungsmöglichkeit von Art. 193 ZGB. Ebenso wenig überzeuge sodann die vor-instanzliche Auffassung, wonach die Eheleute

Seite 15 — 24 C. und B. im Ehevertrag vom 18. Februar 2002 jede an die Berufungsklägerin erfolgte Vermögensabtretung als Abgeltung von bestehenden Schulden oder als Ausgleich für die Einräumung von Rechten ausgewiesen hätten, womit es sich gar nicht um güterrechtliche Ansprüche handle, weshalb die angefochtenen Dispositionen nicht unter die von Art. 193 ZGB gemeinten Handlungen fielen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, hat die Vorinstanz die Rechtslage entgegen der berufungsklägerischen Ansicht korrekt dargestellt; die Argumente der Berufungsklägerin verdienen mithin auch in dieser Hinsicht keine Zustimmung. d. Nach dem Zweck von Art. 193 ZGB kommt es entscheidend darauf an, dass die Begründung oder Änderung eines Güterstandes die Stellung der bisherigen Gläubiger eines Ehegatten verschlechtert. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist dies beim Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung (oder umgekehrt) nicht der Fall. Darunter fallen vielmehr die Begründung der Gütergemeinschaft zu Beginn der Ehe, ein Wechsel von der Gütergemeinschaft oder zur Gütergemeinschaft sowie gegebenenfalls ein Wechsel innerhalb der Gütergemeinschaft (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 10 f. zu Art. 193 ZGB; vgl. auch Heinz Hausherr/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1992, N 9 ff. zu Art. 193 ZGB, wonach die Begründung und die Änderung eines Güterstands die in Art. 193 ZGB vorgesehenen Folgen nur haben können, wenn eine Gütergemeinschaft als Ausgangspunkt oder als Ziel des Rechtsgeschäfts in Frage steht). Angesichts dessen, dass der Zweck des zwischen C. und B. abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrags vom 18. Februar 2002 gerade darin bestand, einen Wechsel vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung zu bewirken (kB 7, S. 9), ist ein möglicher Haftungsanspruch gestützt auf Art. 193 ZGB nach den vorangegangenen Ausführungen ausgeschlossen. Als unbehelflich erweist sich auch die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge, die von der Vorinstanz unter Verweis auf Aebi/Müller (a.a.O., N 11 zu Art. 193 ZGB) zitierte Kommentarstelle beziehe sich nur auf die Gütergemeinschaft. In Kombination mit der dieser Textpassage, welche sich in der Tat einzig auf die Gütertrennung bezieht, vorangehenden Fussnote (Aebi/Müller, a.a.O., N 10 zu Art. 193 ZGB) ergibt sich die von der Vorinstanz richtig dargestellte Rechtslage ohne weiteres (vgl. dieselbe Erwägung weiter oben). Demnach ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung

Seite 16 — 24 nicht per se zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt habe, nicht zu beanstanden. e/aa. Unter dem Begriff der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne von Art. 193 ZGB versteht das Gesetz jedes Rechtsgeschäft unter Ehegatten, das zur Erfüllung eines vom Güterrecht beherrschten Anspruchs abgeschlossen wird; wichtig ist, dass der Grund der Zuwendung die Erfüllung einer güterrechtlichen Forderung ist. Keine güterrechtliche Auseinandersetzung stellt demgegenüber das Tilgen von Forderungen zwischen Ehegatten dar, die auch zwischen nicht verheirateten Personen bestehen könnten, wie beispielsweise das Erfüllen eines Schenkungsversprechens, die Eigentumsübertragung in Erfüllung eines Kaufvertrags, die Gewährung eines Darlehens und dergleichen. Die Bestimmung erfasst auch keine Rechtsgeschäfte, mit denen eine Schuld getilgt wird, die ihren Rechtsgrund in den Wirkungen der Ehe im Allgemeinen hat. Ein Gläubiger kann somit nicht den Ehegatten seines Schuldners belangen, bloss weil letzterer seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist. Dies gilt nicht nur für die Erfüllung von Forderungen im Rahmen der Art. 163 und Art. 164 ZGB, sondern auch für das Regeln von Schulden nach Art. 165 ZGB (Hausheer/Reusser/Geisser, a.a.O., N 14 zu Art. 193 ZGB; BGE 123 III 438 = Pra 1_8 Nr. 52; vgl. auch Martina Florinda Paula Bosshardt, Der Gläubigerschutz nach Art. 193 ZGB, in: Der Bernische Notar 2007/2008, S. 226). Keine güterrechtliche Auseinandersetzung ist sodann die Rücknahme von Vermögenswerten nach Art. 205 Abs. 1 ZGB, welche sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden. Der Rücknahmeanspruch stützt sich nämlich nicht auf Güterrecht, sondern folgt aus Art. 641 ZGB. Die Aufgabe des Besitzes reicht für den Gläubigerschutz nach Art. 193 ZGB nicht aus. Ebenso wenig stellt die Zuweisung eines Vermögenswerts an einen Ehegatten nach Art. 205 Abs. 2 ZGB aufgrund der Auflösung von Miteigentum eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne von Art. 193 ZGB dar, da sich das Recht auf Auflösung des Miteigentums bereits aus dem Sachenrecht (Art. 650 ZGB) ergibt. Das Eherecht regelt nur eine besondere Art der Teilung, welche allerdings nicht notwendigerweise mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammenfallen muss. Auch der Hinweis in Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die Regelung der gegenseitigen Schulden führt zu keinen güterrechtlichen Ansprüchen, deren Erfüllung die Gläubiger verletzen könnte. Er erinnert lediglich daran, dass die Ehegatten ihre gegenseitigen, sich aus anderen Rechtsnormen ergebenden Forderungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln haben (Hausheer/Reusser/ Geiser,

Seite 17 — 24 a.a.O., N 20 f. zu Art. 193 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 14 zu Art. 193 ZGB). e/bb. Aus den im Ehe- und Erbvertrag (kB 7) enthaltenen Feststellungen zu den von C. und B. eingebrachten Gütern und deren per Ende 2001 vorhandenen Vermögen geht hervor, dass die Eheleute keine Errungenschaft gebildet haben und demzufolge auch kein Beteiligungsanspruch der Ehefrau gemäss Art. 215 ZGB getilgt wurde. Bei den unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommenen Vermögensdispositionen ging es zum einen um die blosse Rücknahme von eingebrachten Gütern der Ehefrau. In diesem Sinne hielten die Parteien fest, dass B. die schon immer in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften im Grundbuch der Gemeinde Z. behalte (Ziff. 3.3) und deren gemeinsames Wertschriften-Portefeuille zu dem von der Ehefrau in die Ehe eingebrachten Wert von Fr. 92‘000.-- (Ziff. 3.4) sowie deren gemeinsames Bargeld im von der Ehefrau in die Ehe eingebrachten Wert von Fr. 195‘000.-- ihr gehöre (Ziff. 3.5). Wie bereits ausgeführt, stützt sich der Rücknahmeanspruch nicht auf Güterrecht, sondern folgt mit Bezug auf die Liegenschaften aus Art. 641 ZGB einerseits und mit Bezug auf das Bargeld bzw. das Wertschriften-Portefeuille aus Art. 195 ZGB andererseits (vgl. hierzu auch Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 195 ZGB). Zum anderen dienten die Vermögenszuweisungen der Tilgung von Schulden nicht-güterrechtlicher Natur, d.h. von Schulden, die nicht durch den Wechsel des Güterstandes entstanden sind und deren Tilgung auch ausserhalb des Ehevertrags möglich gewesen wäre. Dies gilt einerseits für die Übertragung des Maiensässes in „I.“ (Ziff. 3.1), mit welcher im Ergebnis eine Vielzahl von Ansprüchen der Ehefrau befriedigt wurde, die ihren Rechtsgrund allesamt ausserhalb des Güterrechtes hatten. Mit dem in Höhe des amtlich geschätzten Verkehrswerts festgesetzten Übernahmepreis von Fr. 334‘000.-- verrechnet wurde namentlich eine Entschädigung für die Bereitstellung der im Eigengut von B. stehenden Wohnung in Höhe von Fr. 84‘000.-- (Ziff. 3.1.1). Soweit man hierbei nicht von einer freiwilligen Leistung des Ehemannes ausgehen will, handelt es sich um die Tilgung von Ansprüchen aus Art. 165 Abs. 2 ZGB, welche nach den vorausgegangenen Erwägungen nicht unter die Haftung von Art. 193 ZGB fallen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_302/2009 vom 2. Juli 2009, E. 3.2). Als weitere Verrechnungsforderung wurde der der Ehefrau gesetzlich zustehende Hausfrauenlohn für die vergangenen zehn Jahre zum Betrag von Fr. 96‘000.-- aufgeführt (Ziff. 3.1.2). Damit dürfte ein Anspruch nach Art. 164 ZGB gemeint gewesen sein, dessen Erfüllung von der Haftung nach Art. 193 ZGB ebenfalls ausge-

Seite 18 — 24 schlossen ist. Vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB nicht erfasst werden sodann die übrigen Verrechnungsforderungen, zumal weder die Entschädigungen für die Einräumung eines lebzeitigen und unentgeltlichen Wohnrechts am Maiensäss in Höhe von Fr. 15‘580.-- (Ziff. 3.1.1) bzw. an der Wohnung der Ehefrau von Fr. 55‘692.-- (Ziff. 3.1.3) noch die der Ehefrau anlässlich des Geschäftsverkaufs und damit noch vor der Heirat zugesagte Gewinnbeteiligung in Höhe von Fr. 180‘000.-- (Ziff. 3.1.4) als vom ehelichen Güterrecht beherrschte Ansprüche qualifiziert werden können. Gleiches gilt mit Bezug auf die Übertragung der Fisher-Lodge in X. samt Fischereirechten an die Ehefrau und die gleichzeitige Einräumung eines lebzeitigen und unentgeltlichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Ehemanns (Ziff. 3.2). Der vertraglich festgeschriebene Übernahmepreis zum Marktwert von Fr. 100‘000.-- sollte zunächst mit der Restschuld des Ehemannes aus dem Gewinnbeteiligungsanspruch der Ehefrau und alsdann mit dem Kapitalwert des eingeräumten Nutzniessungsrechts in Verrechnung gebracht werden. Auch bei diesen Ansprüchen handelt es sich mithin um solche sachenrechtlicher bzw. obligationenrechtlicher Natur, was eine Anwendung von Art. 193 ZGB wiederum ausschliesst. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei den im Ehe- und Erbvertrag festgehaltenen Rechtshandlungen nicht um die Erfüllung spezifisch güterrechtlicher Ansprüche handle, sondern die jeweiligen Dispositionen vielmehr zur Tilgung von gegenseitigen Schulden der Ehegatten und zur Abgeltung der dem Ehemann eingeräumten Rechte erfolgt seien, ist somit rechtens und nicht zu beanstanden. Dass besagte Rechtshandlungen trotz des Umstands, dass sie formal unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommen worden sind, nicht unter die von Art. 193 Abs. 1 ZGB gemeinten Handlungen im Zuge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung fallen, ist ebenfalls zutreffend. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die angefochtenen Rechtshandlungen bzw. die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gläubigerbenachteiligung weder Folge einer Begründung oder Änderung des Güterstandes noch Folge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung waren, so dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 193 ZGB vorliegend nicht gegeben sind und die Berufungsbeklagte zur Geltendmachung allfälliger Befriedigungsansprüche gegen das Vermögen der Berufungsklägerin zu Recht die paulianische Anfechtungsklage gewählt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 12). f. Die Rüge der Berufungsklägerin, welche die Rechtsprechung der Vorinstanz überdies als widersprüchlich und willkürlich bezeichnet (vgl. Berufung RA

Seite 19 — 24 Portmann Ziff. 18 S. 12 f.), ist nach den vorangegangenen Ausführungen unbehelflich und ihr kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich und es kann auf die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen werden. Die Berufung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.a. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer weiteren Begründung dafür hält, dass eine Klage nach Art. 285 ff. SchKG ohnehin abzuweisen wäre, und sich in diesem Zusammenhang in aller Ausführlichkeit mit dem Ehe- und Erbvertrag sowie dessen Charakter als öffentlicher Urkunde, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen würde und deshalb nicht leichtfertig als unwahr abgetan werden dürfe, auseinandersetzt, ist sie nicht zu hören. Die Gültigkeit des öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrags sowie der darin enthaltenen Feststellungen und Erklärungen der Parteien wird von der Vorinstanz nämlich in keinster Weise in Frage gestellt. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb bereits aus diesem Grund. b. Gleiches gilt hinsichtlich des im Ehe- und Erbvertrag veranschlagten Schätzungswerts für das Maiensäss „I.“ und das Alp-Teilrecht „J.“ von Fr. 334‘000.-- sowie des Marktwerts für die Fisher-Lodge „G.“ samt Fischereirechten von Fr. 100‘000.-- (Ziff. 3.1 und 3.2). Soweit die Berufungsklägerin die Behauptung der zu tiefen Schätzung bzw. des zu tiefen Anrechnungswerts als falsch und unbelegt kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den entsprechenden Schätzungswert des Maiensässes im angefochtenen Urteil mit keinem Wort in Zweifel gezogen hat. Ebenso wenig hat die Vorinstanz irgendwelche Anhaltspunkte dafür erblickt, dass das Grundstück „G.“ einen erheblich höheren Wert als den vertraglich festgehaltenen Marktwert aufgewiesen haben soll. Auch der Umstand, dass C. nur wenige Wochen nach der Übertragung der Fisher-Lodge „G.“ an seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen erkennen musste, dass er wohl nicht mehr wie bisher zum Lachsfischen nach X. reisen kann, weshalb die entsprechende Liegenschaft baldmöglichst verkauft wurde, wird den Parteien im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorwurf gemacht. Die entsprechenden Rügen der Berufungsklägerin zielen mithin ins Leere. c. Die Berufungsklägerin macht namentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch aus Gewinnbeteiligung in Höhe von Fr. 180‘000.-- geltend, die Berufungsbeklagte habe nicht überzeugend substantiieren, geschweige denn beweisen können, dieser sei simuliert gewesen. Auch dieser Einwand zielt an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid einlässlich

Seite 20 — 24 mit den einzelnen im Ehe- und Erbvertrag aufgeführten Vermögensdispositionen auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der Leistungen, welche die Berufungsklägerin für die von ihrem Ehemann empfangenen Liegenschaften erbracht hat, festgestellt, dass ihrerseits nur sehr beschränkt Werte an C. übergegangen seien. So seien C. nach dem Vollzug der vereinbarten Vermögensdispositionen an Stelle der bisherigen Vollrechte an seinen Liegenschaften bloss noch beschränkte dingliche Rechte in Form von Nutzniessungsrechten verblieben und er habe seiner Ehefrau für die vorgenommenen Dispositionen zudem noch eine Restschuld von Fr. 29‘033.-- abgelten müssen. Einzig das Wohnrecht, welches C. eingeräumt worden sei, sei eine substantielle Leistung aus dem Vermögen der Berufungsklägerin gewesen. Indes gelte es festzuhalten, dass Wohnrechte unübertragbar und unvererblich seien, was zur Folge habe, dass sie nicht für einen Dritten gepfändet werden könnten und zudem mit dem Tod des Berechtigten untergingen. Bereits die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Leistungen ihres Ehemannes unter anderem mit der Einräumung eines Wohnrechts abgegolten habe, habe zu einer Verminderung des Haftungssubstrats für die übrigen Gläubiger von C. geführt, da ein Wohnrecht nicht gepfändet und verwertet werden könne und deshalb keinen Marktwert aufweise. Eine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 288 SchKG sei schon aus diesem Grunde gegeben. Abgesehen vom eben behandelten Wohnrecht habe die Gegenleistung aus dem Vermögen der Berufungsklägerin in der Verrechnung von Forderungen bestanden, welche ihr gemäss Ehevertrag gegenüber dem Ehemann zugestanden hätten. Die aus Händen von C. erfolgte Übertragung verschiedener Vermögenswerte an die Berufungsklägerin sei also in einem ganz wesentlichen Teil zum Zwecke der Schuldentilgung erfolgt. Dadurch seien C. Vermögenswerte entzogen worden, ohne dass sich auf der anderen Seite seine Aktiven gemehrt hätten; es hätten sich lediglich seine Passiven verringert, wodurch sich nichts zu Gunsten der übrigen Gläubiger ergeben habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte die Tilgung von Schulden aber zumindest dann als anfechtbar, wenn ein hernach in Konkurs gefallener Schuldner diese trotz einer bereits angespannten finanziellen Lage vorgenommen habe. Nach einer Gegenüberstellung der aufgrund der Akten ausgewiesenen Aktiven und Passiven von C. ist die Vorinstanz in zutreffender Weise zur Auffassung gelangt, dass sich C. beim Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 18. Februar 2002 nicht bloss in einer angespannten finanziellen Lage befunden habe, sondern bereits überschuldet gewesen sei. In diesem Zeitpunkt habe für ihn somit kein finanzieller Spielraum bestanden, um ohne Benachteiligung der übrigen Gläubiger die Schulden gegenüber seiner Ehefrau

Seite 21 — 24 zu tilgen. Wer unter solchen Umständen aber dennoch Schulden tilge, indem er einen oder einzelne Gläubiger befriedige, müsse aufgrund der hierzu bestehenden Rechtsprechung gewärtigen, dass seine Leistungen paulianisch anfechtbar seien (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.3 S. 16 ff.). Daraus erhellt nun aber, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin mit keinem Wort von einer Tilgung simulierter Schulden ausgegangen ist. Hingegen hat sie C. zum Vorwurf gemacht, im Wissen darum, dass die verbleibenden Aktiven zur Begleichung der Schuld gegenüber seiner früheren Ehegattin nicht mehr ausreichen werden, Schulden gegenüber seiner damaligen Ehefrau getilgt zu haben bzw. seine damalige Ehefrau im Wissen und mit Willen zur Benachteiligung der geschiedenen Ehegattin begünstigt zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, musste diese Gläubigerbevorzugung für C. nämlich bereits deshalb erkennbar gewesen sein, weil ihm nach Vollzug des Ehe- und Erbvertrags als Aktiven nur noch Wertschriften im Wert von Fr. 15‘000.-- sowie ein Bankguthaben von Fr. 79‘411.-- verbleiben und diese zur Tilgung der nach wie vor bestehenden Schuld von Fr. 1‘000‘000.-ganz offensichtlich niemals ausreichen würden. Trotzdem sollte die Berufungsklägerin nach dem Willen von C. für ihre Guthaben vollumfänglich befriedigt werden. Da C. bei Abschluss des Vertrags seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, habe er auch nicht darauf vertrauen dürfen, zu neuem Vermögen zu kommen und die übrigen Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt noch befriedigen zu können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.4 S. 19). Angesichts dieser Umstände ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach C. seine Ehefrau bewusst habe bevorzugen wollen und eine dolose Absicht im Sinne von Art. 288 SchKG vorhanden gewesen sei, nicht zu beanstanden. Einzig in Zusammenhang mit der subjektiven Voraussetzung der Bevorteilungsabsicht hat sich die Vorinstanz sodann auch zu einem Teil der im Ehevertrag anerkannten Schulden geäussert und dabei erwogen, dass sich diese Absicht vorliegend auch in der Anerkennung von Schulden für Hausfrauenarbeit und für die Gewährung von Wohnung und Unterkunft sowie anhand der Einräumung eines Wohnrechts für die Benützung der ehelichen Wohnung zeige. All diese Dispositionen würden auf eine Kommerzialisierung der Ehegemeinschaft hinauslaufen und mit dem Wesen der Ehe, insbesondere mit der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ZGB), in krassem Widerspruch stehen. Für die Tatsache, dass C. beim Abschluss des Ehevertrages Leistungen abgegolten habe, welche in einer ehelichen Gemeinschaft als selbstverständlich gelten, gebe es kaum eine andere Erklärung als jene, die Ansprüche seiner Ehefrau an seinem Vermögen unter allen erdenklichen Titeln erhöhen zu wollen, um sie auf

Seite 22 — 24 diese Weise gegenüber den übrigen Gläubigern zu bevorzugen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.4 S. 20). Die Bereitschaft zur Abgeltung von Leistungen seiner Ehefrau, welche gemessen daran, dass C. einen Grossteil seines in die Ehe eingebrachten Vermögens für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes verwendet und unbestrittenermassen auch den Umbau der im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnung zu einem wesentlichen Teil finanziert hat, offenkundig nicht über das von Art. 159 bzw. Art. 163 ZGB geforderte Mass hinausgingen, wurden von der Vorinstanz somit als zusätzliches, nicht aber als ausschlaggebendes Indiz für die dolose Absicht von C. gewertet, was bei den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Dem Einwand der Berufungsklägerin, es sei C. auch posthum nicht vorzuwerfen, dass er sie mittels Ehevertag habe begünstigen wollen, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen. d. Als unbehelflich erweist sich auch der weitere Einwand der Berufungsklägerin, wonach sich nicht beweisen lasse, dass sie ihrerseits in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 288 SchKG erfüllt habe. In subjektiver Hinsicht muss die Schädigungsabsicht des Gläubigers für den Begünstigten erkennbar gewesen sein. Das ist der Fall, wenn dieser bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass als Folge der angefochtenen Handlung möglicherweise eine Gläubigerschädigung eintritt, wobei blosse Fahrlässigkeit genügt (BGE 1_ III 265 E. 2 S. 267; 134 III 452 E. 4.2 S. 456; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 288 SchKG). Dass für die Berufungsklägerin vorliegendenfalls sowohl die finanziell angespannte Situation bzw. die Überschuldung von C. einerseits als auch der Umstand, dass sie durch die Begleichung der im Ehe- und Erbvertrag vereinbarten Vermögensdispositionen gegenüber anderen Gläubigern – namentlich gegenüber D. – begünstigt wurde, andererseits erkennbar waren, kann unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz ist in jeder Hinsicht überzeugend. So sei dem Ehe- und Erbvertrag zu entnehmen, dass dieser vornehmlich auf Verlangen der Berufungsklägerin abgeschlossen worden sei. Als Beweggrund dafür habe sie die Schuldverhältnisse ihres Ehemannes gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau D. sowie gegenüber ihr selbst erwähnt und weiter ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, für diese Verbindlichkeit ihres Mannes einzustehen und auf ihre eigene Forderung zu verzichten (kB 7, S. 9). Dieser einleitenden Erklärung könne nun ohne weiteres entnommen werden, dass bei der Berufungsklägerin konkrete Befürchtungen bestan-

Seite 23 — 24 den hätten, ihr Ehemann vermöge die gegenüber D. bestehende Verbindlichkeit nicht zu decken und sie müsste allenfalls mit ihrem eigenen Vermögen für diese haften. Die Berufungsklägerin sei über die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes sehr wohl im Bilde gewesen und habe auch festgestellt, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage sein würde, die Schulden gegenüber D. und gegenüber ihr voll zu decken. Wer unter solchen Umständen nicht nur die Gütertrennung vereinbare, sondern gleichzeitig auch eigene Forderungen voll und ganz begleichen lasse, müsse erkennen, dass für die übrigen Gläubiger noch viel weniger übrig bleibe und diese damit benachteiligt bzw. geschädigt würden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.5 S. 20 f.). Mit diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin nicht einmal ansatzweise auseinander, sondern begnügt sich vielmehr damit, die subjektive Voraussetzung der Erkennbarkeit ihrerseits in Abrede zu stellen. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Einwände von B. allesamt als unbegründet erweisen und das Bezirksgericht Surselva die Anfechtungsklage von A. zu Recht gutgeheissen hat. Mit den rechtlichen Folgen dieser Gutheissung hat sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht auseinandergesetzt, weshalb auf eingehende Ausführungen hierzu verzichtet und stattdessen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf Fr. 10‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels eingereichter Honorarnote seitens des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten wird deren Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen bestimmt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem damit verbundenen Aufwand für die Ausfertigung der Berufungsantwort erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Spesen) als angemessen.

Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12‘000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2‘000.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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