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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.08.2011 ZK1 2011 43

18. August 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,571 Wörter·~18 min·11

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 43 25. August 2011 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 12. Dezember 2011 nicht eingetreten worden). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter/-in Michael Dürst und Bochsler Aktuarin ad hoc Bernhard In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Bezirksgericht Albula , Albulastrasse 11 A, 7450 Tiefencastel, Beschwerdegegner, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y. betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Zwischen den Eheleuten X. und Y. sind vor dem Bezirksgericht Albula in der Zeit zwischen dem 11. März 2010 und dem 20. Juni 2011 mehrere Verfahren anhängig gemacht worden (vgl. Beiurteil vom 12. April 2011, mitgeteilt am 29. Juni 2011, sowie die Beschwerdeantwort des Bezirksgerichts Albula vom 1. Juli 2011): • Gesuch vom 11. März 2010 von Y. um Erlass von Eheschutzmassnahmen; • Klage vom 14. Juni 2010 von X. betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen; • Gesuch vom 14. Juni 2010 von X. betreffend vorsorgliche Massnahmen; • Gesuch vom 7. Juli 2010 von X. um Dringlicherklärung des Ehescheidungsprozesses; • Gesuch vom 26. August 2010 von Y. um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Sistierungsgesuch); • Beschwerde vom 15. November 2010 von X. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. November 2010, betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer der Ehescheidung / Sistierungsantrag / Prozessleitende Verfügung / Prozesskosten; • Klage vom 31. März 2011 von Y. betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen; • Klage vom 31. März 2011 von Y. betreffend Forderung; • Gesuch vom 9. Juni 2011 von X. betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen; • Beschwerde vom 20. Juni 2011 von X. gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 27. Mai 2011. Weitere Verfahren, welche teilweise Auswirkungen auf die beim Bezirksgericht Albula anhängig gemachten Verfahren haben, wurden oder werden vor anderen Instanzen geführt und sollen hier keine weitere Erwähnung finden. B. Die unter lit. A. aufgeführten Gesuche, Klagen und Beschwerden wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vom Bezirksgericht Albula jeweils der entsprechenden Gegenpartei zur Vernehmlassung zugesandt. Die Parteien machten von ihrem Recht zur Stellungnahme regen Gebrauch, wobei das Bezirksgericht Albula hierfür von den Parteien zum Teil um Fristerstreckung ersucht wurde.

Seite 3 — 12 C. Das Bezirksgericht Albula nahm in der Sache X. gegen Y. seinerseits folgende Prozesshandlungen vor: • am 15. März 2010 Abweisung des Gesuchs von Y. vom 11. März 2010 um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen; • prozessleitende Verfügung vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. November 2010, betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer der Ehescheidung / Sistierungsantrag / Prozessleitende Verfügung / Prozesskosten; • Beweisverfügung vom 3. Februar 2011 betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen; • prozessleitende Verfügung vom 7. Februar 2011, welche das Verfahren auf die Frage beschränkte, ob die Scheidungsvoraussetzungen und der Scheidungsanspruch der Klägerin zu bejahen seien; • Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2011 betreffend Zeugeneinvernahme beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; • Beiurteil vom 12. April 2011, mitgeteilt am 29. Juni 2011, in der Beschwerdesache der X. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. November 2010; Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 8. November 2010; • Vorladung zur Hauptverhandlung vom 13. Mai 2011, angesetzt auf 1. Juni 2011; • prozessleitende Verfügung vom 27. Mai 2011, mit welcher die Hauptverhandlung vom 1. Juni 2011 abgesetzt wurde und stattdessen getrennte und gemeinsame Anhörungen angesetzt wurden, womit dem Antrag vom 25. Mai 2011 von Y. betreffend Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren teilweise stattgegeben wurde; • am 20. Juni 2011 Abweisung des Antrags von X. auf Erlass der superprovisorischen Zahlungsverfügung vom 9. Juni 2011. D. Am 20. Juni 2011 reichte X. (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Albula in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y. betreffend den Scheidungsprozess beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei wegen Rechtsverweigerung zu rügen.

Seite 4 — 12 2. Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei zu verpflichten, den Prozess unverzüglich an die Hand zu nehmen und durch Ansetzung der Hauptverhandlung fortzusetzen unter Androhung, die Prozedur einem anderen Gericht zur Behandlung zu übergeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula. In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin zahlreiche Verfahrensund Nebenverfahrensschritte sowie Handlungen der Gegenpartei auf, die ihrer Meinung nach ihr Hauptanliegen, die Scheidung von Y., verzögerten. Ihre Beschwerde richtet sich gegen die behauptete Trölerei, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Albula. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf Art. 66 GOG. Sie beantragt, da die Gegenpartei die angeblichen Rechtsverweigerungen provoziert und erreicht habe, solle diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. E. Der Bezirksgerichtspräsident Albula nimmt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 auf die Beschwerde von X. gegen das Bezirksgericht Albula vom 20. Juni 2011 unter folgenden Anträgen Stellung: 1. Die Beschwerde vom 20. Juni sei abzuweisen. 2. Unter voller Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei. In der Begründung seiner Beschwerdeantwort führt der Bezirksgerichtspräsident aus, die Beschwerdeführerin behaupte mit ihrer Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung sinngemäss, ihr aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessender Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist sei durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Albula verletzt worden. Im Rahmen der behaupteten Rechtsverweigerung wäre demnach durch die Beschwerdeführerin aufzuzeigen gewesen, dass der Gerichtspräsident auf formgerecht gestellte Begehren nicht eingetreten sei oder diese einfach liegen gelassen hätte, obwohl er nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften darüber hätte entscheiden müssen. Im Rahmen einer gerügten Rechtsverzögerung wäre darzutun gewesen, dass das Gerichtspräsidium die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist behandelte. In der Folge nimmt der Bezirksgerichtspräsident auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Punkte und Verfahrensschritte Bezug und zeigt einzeln auf, weshalb eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Bezirksgerichts nicht nachgewiesen werden könne. Aufgrund seiner Erwägungen

Seite 5 — 12 beantragt der Bezirksgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen seien. F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erreichte das Kantonsgericht von Graubünden die Mitteilung des Bezirksgerichts Albula, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 8. Juli 2011 ihre Beschwerde vom 20. Juni 2011 gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 27. Mai 2011 zurückgezogen. Am 15. Juli 2011 ging beim Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit nämlichem Inhalt ein, mit der Bitte um Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren und unter Beilage der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 12. / 14. Juli 2011. G. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH; SR 272) in Kraft getreten, welche die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO GR; BR 320.000 [ausser Kraft]) abgelöst hat. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht im hiesigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO CH rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. In der vorliegenden Sache wurden die Verfahren betreffend die Ehescheidung zwischen den Eheleuten X. und Y. zum Teil bereits im Jahr 2010 vor dem Bezirksgericht Albula rechtshängig gemacht, so dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH das vorinstanzliche Verfahren nach den Regeln der grundsätzlich auf den 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzten Bündner ZPO abgewickelt wird. Für das Rechtsmittelverfahren ist darauf abzustellen, ob der angefochtene Entscheid vor oder nach Inkrafttreten der ZPO CH eröffnet worden ist, da gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO CH für Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Mit einem „Entscheid“ bzw. mit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH) ist ein Endentscheid bzw. dessen Variante eines Teilentscheids (Sach- oder Prozessurteil) gemeint. Vor- und Zwischenentscheide sowie prozessleitende Entscheide wirken nicht verfahrensabschliessend und vermögen einen Rechtswechsel nicht her-

Seite 6 — 12 beizuführen (vgl. Frei / Willisegger, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 12, Art. 405 N. 7; Sutter-Somm / Seiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 10). Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz. Einer Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde ist wesensimmanent, dass sie keinen anfechtbaren Entscheid und damit kein eigentliches Anfechtungsobjekt voraussetzt (vgl. u.a. Urteil der 2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 3.1 b). So hat denn auch in der vorliegenden Sache die Vorinstanz weder einen Endentscheid noch einen Teilentscheid erlassen, was gemäss den obenstehenden Erwägungen zur Folge hat, dass kein Rechtswechsel herbeigeführt wird und das Verfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz nach bisherigem Prozessrecht (ZPO GR) durchgeführt wird (vgl. auch die Erwägung 1. a im Grundsatzentscheid der 2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011). b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ auf Art. 66 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000). Gemäss Art. 66 Abs. 1 GOG (Justizaufsichtsbeschwerde) sind Aufsichtsbeschwerden gegen ein Bezirksgericht sowie deren Mitglieder beim Kantonsgericht einzureichen. Gemäss ständiger Rechtssprechung des Kantonsgerichts (bereits unter Art. 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1978 [GVG; BR 310.000, ausser Kraft]) stellt diese Art der Beschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Sie kann nur ergriffen werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1996 Nr. 15 S. 73 E. 1, PKG 1994 Nr. 16 S. 56 E. 1, PKG 1988 Nr. 20 S. 82 E. 1 und Nr. 21 S. 83 E. 1, PKG 1978 Nr. 17 S. 58 f.). Im Zuge des Erlasses des GOG wurde nun Art. 237a in die ZPO GR eingefügt und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 237a ZPO GR kann wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Hinsichtlich der Rechtsverweigerung im konkreten Fall ersetzte die Bestimmung von Art. 237a ZPO GR jene von Art. 34 Abs. 1 GVG, sodass die bisherige Rechtsprechung zu Art. 34 GVG ihre Bedeutung beibehalten hat. Entsprechend langjähriger Praxis meint Rechtsverweigerung im Sinne dieser Bestimmung ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, wenn also verfahrensrechtliche Grundsätze in schwerwiegender Weise verletzt werden; materielle Rechtsverweigerung liegt demgegenüber vor, wenn die zuständige Behörde zwar

Seite 7 — 12 entscheidet, ihr Entscheid jedoch in der Sache willkürlich ist (vgl. das Urteil der 2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 3.1 b, PKG 1992 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 51 E. 1, PKG 1988 Nr. 21 E. 1, PKG 1984 Nr. 18, PKG 1982 Nr. 9, PKG 1979 Nr. 14 E. 2. [In der ZPO CH ist die Rechtsverzögerungs- bzw. verweigerungsbeschwerde in Art. 319 lit. c geregelt, weshalb auch auf die diesbezüglich einschlägigen Stellen in der Literatur verwiesen wird: Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 319 N. 43 ff.; Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 319 N. 16 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 319 N. 9 f.]). Die Einfügung von Art. 237a in die ZPO GR hatte zur Folge, dass die Bedeutung der Justizaufsichtsbeschwerde im sachlichen Anwendungsbereich von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung abgenommen hat. Im Vergleich zum vormals geltenden Recht von Art. 34 GVG nahm das GOG eine Beschränkung auf "echte" Aufsichtsbeschwerden vor. Soweit es allerdings darum geht, organisatorische Mängel der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen, ist auch bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Aufsichtsbeschwerde nach wie vor zulässig. Dabei ist aber nur die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens und nicht etwa der konkrete Einzelfall zu prüfen. Insoweit verfolgen Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde unterschiedliche Ziele (vgl. den Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai 2011 E. 2. b sowie die Botschaft vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], S. 529 – 531 zu Art. 57 und 61 alt GOG). Mit anderen Worten steht für Fälle von Rechtsverzögerungen bzw. -verweigerungen in zivilprozessualen Verfahren die Justizaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 66 Abs. 1 GOG nicht mehr zur Verfügung. Vielmehr ist dagegen mit Beschwerde gemäss Art. 237a ZPO GR vorzugehen. Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall eine Konversion der von der Beschwerdeführerin auf Art. 66 GOG gestützten „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ in eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR zulässig ist. In der Lehre ist die Frage, ob die Konversion eines unzulässigen in ein zulässiges (anderes) Rechtsmittel grundsätzlich möglich ist, umstritten (vgl. nur Reetz, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 51; Blickenstorfer, a.a.O., vor Art. 308 – 334 N. 67). Im vorliegenden Fall wäre es allerdings nicht sachgerecht, die unrichtig bezeichnete Beschwerde nicht zuzulassen, zumal mit Art. 29 Abs. 1

Seite 8 — 12 der Bundesverfassung der Schweiz (BV; SR 101) ein verfassungsmässiges Recht zur Diskussion steht. In casu bringt die Beschwerdeführerin in ihrer „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ der Aufsichtsbehörde nicht organisatorische Mängel zur Kenntnis, sondern es wird eine fallbezogene, konkrete Prüfung im Einzelfall verlangt, was für eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR spricht. Überdies stellt die Aufsichtsbeschwerde – wie bereits erwähnt – nur einen subsidiären Rechtsbehelf dar, während eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR ein eigentliches Rechtsmittel ist, was bedeutet, dass gegen alle unterinstanzlichen Rechtsverzögerungen und -verweigerungen eine Beschwerde an die zweite kantonale Instanz erhoben werden kann. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall überdies schriftlich und begründet eingereicht wurde und Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung mangels Anfechtungsobjekt jederzeit geltend gemacht werden kann, steht einer Konversion in eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR auch hinsichtlich Form und Frist nichts im Wege (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 51; zur ZPO CH, Art. 321 Abs. 4, siehe Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 47; Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 321 N. 6; Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 10, Art. 321 N. 7). Die Beschwerde ist folglich vom Kantonsgericht von Graubünden entgegenzunehmen. Auch die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, genauer seiner I. Zivilkammer, ist gemäss Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100, in Kraft vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010) i.V.m. Art. 237a ZPO GR für die Beurteilung einer fallbezogenen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegeben. c) Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeinstanz bei einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung darauf zu beschränken hat, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beheben. In der Regel findet dies durch eine Anweisung an die betroffene Instanz statt, das Verfahren unverzüglich oder innert einer bestimmten Frist fortzusetzen oder zu beenden. Jedenfalls ist es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, selber materiellrechtlich einzugreifen. Dies ist nämlich einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den materiellrechtlichen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (vgl. dazu PKG 1996 Nr. 15 S. 73 E. 1, PKG 1988 Nr. 20 S. 82 E. 1 und Nr. 21 S. 83 E. 1, PKG 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Diese Feststellungen bedeuten nun insbesondere, dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin, welche darauf abzielen, dem prozessleitenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts Albula schon früher vorgekommene Rechtsverzögerungen vorzuwerfen, unbehelflich sind. Ein allenfalls durch Untätigkeit bewirkter früherer ordnungswidriger Zustand wäre nämlich durch

Seite 9 — 12 spätere Prozesshandlungen des Bezirksgerichts selbst aufgehoben worden, so dass für die Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, darauf zurückzukommen, zumal ohnehin nicht geltend gemacht werden kann, dass im vorinstanzlichen Verfahren geradezu systematische Rechtsverzögerungen vorgekommen sind. Zu prüfen ist somit nur, ob das Verfahren vor Einreichung der Beschwerde ungebührlich verzögert worden ist und dieser Zustand in der Zwischenzeit durch die den Prozess fortführenden Handlungen des Bezirksgerichts nicht behoben worden ist. Letzteres würde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos machen. 2. Es stellt sich also die Frage, wann eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vorliegt. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und gehört damit zu den Verfassungsgarantien (vgl. zur ZPO CH Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 319 N. 17; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 44; Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 11). Zu der aus den genannten Artikeln fliessenden Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Verbot der Rechtsverzögerung oder Beschleunigungsgebot) und das Verbot der Rechtsverweigerung im engeren Sinn (vgl. Kiener / Kälin, Grundrechte, 2007, S. 412 ff.; Rhinow / Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage 2009, N. 3033 ff.; Steinmann, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 11). Rechtsverweigerung i.e.S. liegt dann vor, wenn ein Anspruch auf Durchführung eines Rechtsanwendungsverfahrens besteht und die Behörde sich weigert, die Sache trotz des Begehrens des Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln (vgl. Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3035). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und damit dem Betroffenen sein Recht abgeschnitten wird (BGE 130 I 312 E. 5.1; PKG 1992 Nr. 19 S. 83; Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413 f.; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3038; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 11). Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Ob eine gegebene Prozessdauer als angemessen zu betrachten ist, muss im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Rechtsstreites beurteilt werden (vgl. dazu etwa BGE 107 Ib 160 E. 3b; BGE 119 Ib 311 E. 5; PKG 1992 Nr. 19 S. 83; ferner Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413 f.; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3038; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12). Allgemein darf die Beurteilung umso längere Zeit in Anspruch nehmen, je umfangreicher und komplexer sich ein Verfahren gestaltet (Kiener / Kälin, a.a.O., S. 414). Massgebend ist schliesslich das Verhalten von Parteien und Behörden im

Seite 10 — 12 Einzelfall: Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infolge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchen anrechnen lassen; umgekehrt ist den Behörden Rechtsverzögerung vorzuhalten, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Periode keine konkreten Vorkehren treffen oder ungerechtfertigte Instruktionsmassnahmen vornehmen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12; ferner Kiener / Kälin, a.a.O., S. 414). Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz freie Kognition (vgl. zur ZPO CH Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 12). 3. Dem Kantonsgericht bleibt folglich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall im Sinne obiger Ausführungen Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vorliegt. a) Allein aus den zahlreichen Prozesshandlungen seitens des Bezirksgerichts Albula (siehe Prozesshandlungen gemäss unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 und im Beiurteil vom 12. April 2011 sowie die Aufzählung unter lit. C. vorstehenden Sachverhalts) lässt sich schliessen, dass mitnichten von Rechtsverweigerung i.e.S. gesprochen werden kann. Das Bezirksgericht Albula hat die Sache X. gegen Y. in etlichen prozessleitenden Verfügungen und durch die Beurteilung von Nebenverfahren des eigentlichen Scheidungsprozesses (vorsorgliche Massnahmen, Rechtshilfeersuchen betreffend Zeugeneinvernahme etc.) an die Hand genommen. b) Was den Vorwurf der Rechtsverzögerung betrifft, muss in casu insbesondere der unter Ziffer 2 der vorstehenden Erwägungen ausgeführte Aspekt in Betracht gezogen werden, dass sich die Parteien ihr eigenes, das Verfahren verlängerndes Verhalten anrechnen lassen müssen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12). Überdies bestimmt sich die Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV – wie der Bezirksgerichtspräsident Albula in seiner Beschwerdeantwort richtigerweise anmerkt – letztlich aufgrund der gesamten Verhältnisse des konkreten Falls, wobei der Umfang und die Komplexität der Streitsache zu beachten sind. Wie auch der Bezirksgerichtspräsident Albula aufgezeigt hat, haben die Parteien in sehr weitgehender Weise von ihrem Recht, Verfahren anhängig zu machen, Gebrauch gemacht. So wurde beispielsweise am 27. Mai 2011 vom Bezirksgerichtspräsidenten eine prozessleitende Verfügung erlassen, in welcher der Termin für die Parteianhörungen festgesetzt wurde. Dieses Verfahren wurde möglich, nachdem nunmehr beide Parteien ihren Scheidungswillen bekundet haben. Diese Verfügung wurde

Seite 11 — 12 von X. in der Folge angefochten und am 8. Juli 2011 wurde die Eingabe wieder zurückgezogen. Dies und noch andere Beispiele (siehe etwa das Beiurteil des Bezirksgerichts Albula vom 12. April 2011, die Anträge von Y. zum Verfahren vom 25. Mai 2011, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 9. Juni 2011) sowie der Umstand, dass die Parteien getrennte, zeitlich verzögerte Scheidungsklagen eingereicht haben und daneben ein damit zusammenhängendes Strafverfahren geführt wurde, zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich um ein komplexes Verfahren mit anspruchsvollen Beweisverfahren und zahlreichen Nebenverfahren handelt, welches an die Vorbereitung durch die Vorinstanz hohe Ansprüche stellt und entsprechend zeitintensiv ist. Festzustellen ist insbesondere, dass die Dauer des Verfahrens nicht unwesentlich durch die Parteien selbst mit ihren zahlreichen Anträgen und der Einleitung von Nebenverfahren beeinflusst wird. Zu berücksichtigen ist auch die notorische Tatsache, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten die Leitung und Behandlung einer Vielzahl von Gerichtsfällen obliegt und der vorliegende Fall keine derartige Dringlichkeit aufweist, dass er bevorzugt abzuwickeln wäre. Aus allen diesen Gründen gibt es keinen Anlass, dem Bezirksgerichtspräsidenten bzw. dem Bezirksgericht Albula Rechtsverzögerung bzw. gar Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO GR i.V.m. Art. 5 lit. b (Gerichtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 lit. a (Schreibgebühr) des Kostentarifs im Zivilverfahren (KT; BR 320.075) vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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