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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.05.2011 ZK1 2011 30

25. Mai 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·996 Wörter·~5 min·10

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahme (Verfügungssperre) | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 30 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Eisfeldstrasse 2a, 6005 Luzern, gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 26. April 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Berufungsklägers und der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend versorgliche Massnahme im Ehescheidungsverfahren (Verfügungssperre),

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. April 2011 samt mitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2011 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass Y. und X. am 14. März 2011 beim Bezirksgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellten (Art. 274 ZPO),  dass die Parteien am 26. April 2011 vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur getrennt und gemeinsam angehört wurden,  dass der Ehemann bei dieser Gelegenheit einen am 08. April 2011 zuhanden der Freizügigkeitsstiftung der Z. AG von beiden Ehegatten unterzeichneten Auszahlungsantrag betreffend das Vorsorgekapital einreichte, aus welchem hervorgeht, dass der entsprechende Betrag auf ein auf den Namen von X. lautendes Konto auszubezahlen sei,  dass X. zudem ausführte, er wolle die Schweiz am 29. April 2011 mit Ziel Türkei verlassen,  dass der Einzelrichter am 26. April 2011 eine Verfügungssperre bezüglich der Hälfte des während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthabens erliess,  dass die Verfügung insbesondere damit begründet wurde, gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werde ein Verzicht der Ehefrau nicht genehmigt werden, da ihre Vorsorge klarerweise nicht gewährleistet sei,  dass im Weiteren festgestellt wurde, dass die Ehefrau kein Vermögen habe und auf ein monatliches Einkommen (AHV-Rente) von weniger als Fr. 1'500.00 komme, so dass der Bezug von Ergänzungsleistungen notwendig sei,  dass X. dagegen gemäss Rechtmittelbelehrung in der Verfügung am 29. April 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Verfügungssperre sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben,  dass darauf hingewiesen wurde, dass die Ehefrau auf die Teilung des Vorsorgeguthabens verzichtet habe; sie bereits eine Altersrente und zusätzliche Ergänzungsleistungen beziehe; zudem werden ihr in nächster Zeit ein „in Vergessenheit geratenes“ Vorsorgeguthaben der 2. Säule ausbezahlt,

Seite 3 — 5  dass Y. am 12. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug und ausführte, sie beziehe von der Ausgleichskasse eine Altersrente sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'143.00; das „in Vergessenheit geratene“ Vorsorgeguthaben der 2. Säule habe lediglich Fr. 58.96 betragen und sei ihr wegen Geringfügigkeit ausbezahlt worden; der Scheidungsrichter habe deshalb zu recht eine Verfügungssperre betreffend das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 123'000.00 erlassen,  dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB i. V. mit Art. 276 ZPO und Art. 9 Abs. 1 GOG vorsorgliche Massnahmen erlassen und eine Verfügungssperre betreffend das Freizügigkeitsguthaben ausgesprochen hat,  dass es dabei offensichtlich um einen Streitwert von über Fr. 10'000.00 geht, so dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben ist (vgl. Kobel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 43 zu Art. 276 ZPO),  dass die eingereichten Rechtsschriften auch einem Berufungsverfahren gerecht werden, so dass die Beschwerde als Berufung entgegen zu nehmen ist,  dass die Vorinstanz die Auszahlung des vollständigen Freizügigkeitsguthabens an den Ehemann verhindern wollte, da ein diesbezüglicher Auszahlungsantrag an die Freizügigkeitsstiftung bereits gestellt worden war und es zweifelhaft sei, ob der von der Ehefrau erklärte Verzicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB im Hauptverfahren genehmigt werde,  dass diese Verfügung zweifellos zu Recht erging,  dass ein derartiger Verzicht gemäss der genannten Gesetzesbestimmung nur genehmigt werden kann, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist,  dass dies bei Y. offensichtlich nicht der Fall ist, da sie lediglich über eine Altersrente von nicht einmal Fr. 1'500.00 verfügt und ihr Existenzminimum deshalb durch Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse gesichert werden muss,

Seite 4 — 5  dass Ergänzungsleistungen nicht als Surrogat einer hinreichenden Altervorsorge gelten, da es nicht angeht, dass die finanziellen Folgen des Verzichts auf Vorsorgeansprüche auf die öffentliche Hand überwälzt werden (Baumann/Lauterburg, in Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, N 27 zu Art. 123 ZGB),  dass aufgrund der Akten ohne weiteres Grund zur Annahme bestand, dass der Ehemann das gesamte Freizügigkeitsguthaben in die Türkei transferieren will,  dass die Verfügungssperre somit zu Recht ergangen und die Berufung damit abzuweisen ist,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers gehen, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,  dass die von Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch eingereichte Honorarnote über Fr. 1'265.75 (4.55 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 240.--, Barauslagen Fr. 80.--, 8 % Mehrwertsteuer) nicht zu beanstanden ist,  dass dem als Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung festzulegenden Betrag ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 HV) zugrunde zu legen ist,  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 1'265.75 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird auf Fr. 1'069.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung - welche in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist - kann die Entschädigung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons Graubünden geltend gemacht werden. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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