Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 2 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs A. Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 13. Januar 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Durchführung eines Augenscheins,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Januar 2011, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in das Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. Februar 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 27. Juli 2010 aufgrund des am 13. Juli 2010 ausgestellten Leitscheins des Kreisamtes Oberengadin dem Bezirksgericht Maloja die Prozesseingabe in der gegen Y. gerichteten Erbteilungsklage einreichte, – dass dieses Verfahren somit auch nach Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung/CH nach der grundsätzlich per Ende 2010 ausser Kraft getretenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden abläuft (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH), – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja in diesem Verfahren am 13. Januar 2011 die Beweisverfügung erliess und darin unter anderem die Durchführung eines Augenscheins ablehnte, – dass X. dagegen am 24. Januar 2011 Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO/CH einreichen liess mit dem Begehren, die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines Augenscheins anzuordnen, – dass sowohl die Gegenpartei als die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichteten, – dass gemäss Art. 405 ZPO/CH für die Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, – dass die Eröffnung der angefochtenen Beweisverfügung zwar erst im Jahre 2011 erfolgte, – dass unter dem Begriff „Entscheid“ in der genannten Gesetzesbestimmung indessen lediglich Endentscheide gemeint sind, – dass Beweisverfügungen prozessleitende Verfügungen sind, die eng mit einem bestimmten Verfahrensrecht verbunden sind, – dass für die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen in einem altrechtlichen Verfahren somit nur das entsprechende Rechtsmittel gemäss ZPO/GR in Frage kommt (vgl. dazu Andreas Frei/Daniel Willisegger, in
Seite 3 — 4 Spühler/Tenchio/Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 404 und N 7/8 zu Art. 405 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 404 ZPO; Verfügung Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 26. Januar 2011, ZK1 11 1), – dass gemäss Art. 237 ZPO/GR gegen prozessleitende Verfügungen lediglich die Beschwerde an die betreffende Kammer des urteilenden Gerichts bzw. an den Bezirksgerichtsausschuss gegeben ist, – dass die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts damit fehlt, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, – dass dem Beschwerdegegner keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, da er auf eine Stellungnahme verzichtet hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühr Fr. 84.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung des Rechtsmittels richten sich nach dem Bundesgesetz (BGG, SR 173.110). 4. Mitteilung an: