Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 29 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 9. Juni 2010, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns - Trins , Tircal 14, 7013 Domat/Ems, Beschwerdegegnerin, betreffend Verbeiständung und Obhutsentzug (Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. X. brachte am 16. Dezember 2009 ihre Tochter A. zur Welt. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins vom 9. Februar 2010, mitgeteilt am 18. Februar 2010, wurde für das Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 309 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine Beistandschaft errichtet und B., Amtsvormundin, als Beiständin ernannt. Die Beiständin wurde unter anderem angewiesen, für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und dessen Unterhaltsverpflichtung zu regeln. Zudem wurde ihr – in entsprechender Beschränkung der elterlichen Sorge – das Recht eingeräumt, im Falle der Uneinigkeit über den Aufenthaltsort von A. zu entscheiden. Am 23. Februar 2010 verfügte die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde, dass X. im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut über ihre Tochter entzogen werde und dass die Beiständin eine geeignete Pflegefamilie zu suchen habe. B. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins erhob X. mit Eingabe vom 1. März 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei in Ziff. 2. b. und 3. und die angefochtene Verfügung der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Superprovisorisch sei der Vormundschaftsbehörde zu untersagen, die Tochter der Beschwerdeführerin, A., geb. 16.12.2009, in eine Pflegefamilie zu verbringen. Sollte die Umplatzierung bereits erfolgt sein, sei A. raschmöglichst wiederum ihrer Mutter zuzuführen. 3. Unter voller amtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ Die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. C. Mit Beschluss vom 9. März 2010, mitgeteilt am 15. März 2010, bestätigte die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins den Präsidialentscheid vom 23. Februar 2010. Dagegen reichte X. am 26. März 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden ein und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Beschlusses zu Lasten der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2010 beantragte die Vormundschaftsbehörde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Seite 3 — 8 D. Am 31. Mai 2010 wurde dem Bezirksgericht Imboden ein Schreiben überbracht, in welchem die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins ausführte, dass A. auf Antrag der Beiständin am 2. Juni 2010 zu ihrer Mutter zurückplatziert werde. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden fand am 1. Juni 2010 statt. Anwesend waren X., ihr Partner C., Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter sowie Doris Konrad Ferroni, Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 9. Juni 2010, erkannte der Bezirkspräsident Imboden wie folgt: „1. Die beiden von X. am 1. und 26. März 2010 erhobenen Beschwerden (Proz. Nr. 120-2010-9 und 120-2010-12) werden infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Imboden abgeschrieben. 2. Die Kosten dieser Verfahren in der Höhe von je Fr. 800.00, total somit Fr. 1'600.00, gehen zu Lasten des Bezirks Imboden, zu dessen Lasten X. überdies eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) ausgerichtet wird. 3. (Mitteilung).“ F. Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 reichte X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung beim Kantonsgericht Graubünden ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu korrigieren, als dass der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'756.10 (inkl. 7.6% MWST) zuzusprechen sei. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für vorliegendes Verfahren zu Lasten der Vorinstanz.“ In der Begründung führte ihr Rechtsvertreter aus, dass mit Sicherheit nicht die Beschwerdeführerin für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden gerade zu stehen habe. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung habe er eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese habe die Vorinstanz mit keinem einzigen Wort beanstandet. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Meinung vertreten habe, dass der in Rechnung gestellte Aufwand zumindest in zeitlicher Hinsicht angemessen sei. Der Bezirkgerichtspräsident Imboden habe dann die Note pauschal auf Fr. 3'500.- reduziert mit der Begründung, dass letztlich das Gemeinwesen für die Kosten der vorliegenden Verfahren aufzukommen hätte und dass sich darum die Anwendung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes (Fr. 200.- anstelle von Fr. 240.-) rechtfertige. Dies sei unzulässig. Erstens sei die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins in vollem Umfang unterlegen, wes-
Seite 4 — 8 halb sie voll entschädigungspflichtig sei. Zweitens sei nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nur eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zugesprochen erhalte, obwohl ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Eventualiter brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Rechnung der Vorinstanz auch bei Anwendung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Tarifs falsch und deshalb in jedem Fall zu korrigieren sei. G. Mit den beiden Schreiben vom 21. Juni 2010 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden auf eine Vernehmlassung. H. Am 1. Juli 2010 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter eine Honorarrechnung über insgesamt Fr. 875.40 inkl. MWST für das Beschwerdeverfahren ein. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Begründung des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) In Vormundschaftssachen gilt grundsätzlich der gleiche Rechtsmitteldualismus von Berufung (Art. 218 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) und zivilrechtlicher Beschwerde (Art. 232 ff. ZPO). Deshalb sind Prozessurteile des Bezirksgerichtsausschusses und seines Vorsitzenden, d.h. prozessbeendende Erkenntnisse ohne materielle Behandlung der Streitsache, wie sie von Art. 232 ZPO definiert werden, mit Beschwerde anzufechten (PKG 2004 Nr. 6 E. 1.c/bb/iii S. 44). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen eine Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden, somit um einen prozesserledigenden Entscheid, gegen welchen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann. b) Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). Mit kurzer Begründung ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist daher einzutreten.
Seite 5 — 8 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich gilt dasselbe auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Eine Rechtsverletzung liegt dann nur vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1 S. 72). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht den Entscheid selbst; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 3. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung. Es geht somit nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren überhaupt eine aussergerichtliche Entschädigung zusteht. Im Hauptpunkt wird die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden nicht angefochten. Deshalb ist auf die „nebenbei“ erhobene Rüge, dass angesichts der Tatsache, dass am 1. Juni 2010 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden stattgefunden hat, die Abschreibung der Beschwerden durch Gerichtsbeschluss notwendig gewesen wäre und nicht einfach durch Verfügung des Vorsitzenden hätte erfolgen dürfen, nicht weiter einzugehen. 4.a) Mit Verfügung vom 29. März 2010 bzw. 12. April 2010 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Imboden der Beschwerdeführerin in beiden hängigen Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss die unentgeltliche Prozessführung. Er ordnete an, dass für die Prozess- und Anwaltskosten die Gemeinde D. aufzukommen habe (jeweils act. IV/14). In der Abschreibungsverfügung vom 1. Juni 2010 führte er in E. 8 zum Kostenpunkt aus, dass die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Überdies habe X. Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter habe anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'756.10 (inkl. 7.6 % MWST) eingereicht. Da letztlich das Gemeinwesen für die Kosten der vorliegenden Verfahren aufzukommen habe, rechtfertige sich die Anwendung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes (Fr. 200.-
Seite 6 — 8 anstelle von Fr. 240.-), so dass die Honorarnote auf Fr. 3'500.- (inkl. 7.6 % MWST) zu kürzen sei. b) Diese Begründung ist nicht haltbar. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden vermischt mit diesem Vorgehen die Prinzipien der Parteientschädigung gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB bzw. Art. 122 ZPO und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Vorliegend geht es allein um die Höhe der Parteientschädigung. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat Art. 63 Abs. 2 EGzZGB analog angewendet und eine Parteientschädigung zugesprochen, obwohl die Beschwerden nicht gutgeheissen, sondern aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Entwicklung gegenstandslos geworden sind. Bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses gelten aber andere Kriterien für die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO; PKG 1987 Nr. 25 S. 86 f.). Auf das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ist indessen nicht mehr zurückzukommen, weil dies unter Umständen eine Verschlechterung der rechtlichen Situation der Beschwerdeführerin bedeuten könnte (reformatio in peius), was im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. c) Aus der Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden geht hervor, dass er der Beschwerdeführerin grundsätzliche eine volle Entschädigung zusprechen wollte. Er reduzierte den Stundenansatz nur, weil er der Meinung war, dass letztlich das Gemeinwesen für die Kosten des Verfahrens aufzukommen habe. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Das Gericht kann der obsiegenden Partei die Entschädigung nicht allein deshalb kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (PKG 2001 Nr. 25 E. 3.b S. 125; Urteil des Bundesgerichts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001, E. 3.b; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003 S. 167). Dass es sich bei der Gegenpartei um eine Institution des Gemeinwesens handelt, ändert nichts daran. Würde man zulassen, dass das Gemeinwesen stets von einem günstigeren Anwaltstarif profitiert, wenn es zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet wird, so würde dies auf eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber einer privaten Partei hinauslaufen, was nicht angeht. 5. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat nicht nur einen tieferen Stundentarif angewendet, sondern auch eine weitere Honorarreduktion im Sinne einer Pauschalierung vorgenommen. Multipliziert man den geltend gemachten Aufwand von 17.8 Stunden (Fr. 4'272.- : Fr. 240.-) mit dem Stundenansatz von Fr. 200.-, so er-
Seite 7 — 8 gäbe dies Fr. 3'560.-. Zählt man die Spesenpauschale von 3 % (Fr. 106.80) und zum Zwischenergebnis die Mehrwertsteuer von 7.6 % (Fr. 278.70) dazu, so kommt man auf ein Honorar von total Fr. 3'945.50. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat somit auch beim Anwenden des tieferen Stundenansatzes den Honoraranspruch um rund Fr. 450.- gekürzt. Der die Honorarnote prüfende Richter verfügt über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3.a S. 2 f.) und er darf Kürzungen vornehmen, wenn der Aufwand nicht als ausgewiesen erscheint. Pauschale Kürzungen ohne entsprechende Begründung sind indessen nicht gestattet und verstossen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Vielmehr hat der Richter die einzelnen Positionen der Honorarrechnung zu prüfen und Abweichungen davon wenigstens kurz zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). Da der Abschreibungsverfügung keine Begründung für die (weitere) Kürzung zu entnehmen ist und das Kantonsgericht nicht einfach sein Ermessen an die Stelle des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden setzen kann, ist die Sache in Aufhebung der Ziff. 2 an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6. Da die angefochtene Verfügung gegen klare Rechtsgrundsätze verstösst und somit ein krasser Verfahrensfehler der Vorinstanz vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Imboden zu überbinden, welches gleichzeitig zu verpflichten ist, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich für das Verfahren zu entschädigen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff.). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote erweist sich dabei als angemessen.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 144.- gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Imboden, welches die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 875.40 inkl. MWST zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: