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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.08.2010 ZK1 2010 28

30. August 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,801 Wörter·~39 min·6

Zusammenfassung

Bevormundung | Berufung ZGB übriges Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 28 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 18. März 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst Richter Präsident Brunner und Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der A., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 30. März 2010, mitgeteilt am 17. Mai 2010, in Sachen der Vormundschaftsbehörde Z . , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, gegen die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, betreffend Bevormundung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.1. A. wurde am _ geboren und wuchs zusammen mit zwei jüngeren Brüdern bei ihren Eltern auf. Nach Abschluss einer kaufmännischen Lehre hatte sie verschiedene Arbeitsstellen inne. A. lebt seit 1985 mit ihren drei Hunden zusammen in einer 3½-Zimmerwohnung in Z.. Mobbing am Arbeitsplatz sowie der Tod ihres Lebenspartners im Jahr 1992 führten bei ihr in der Folge zu schweren psychischen Belastungen. Seit 1998 bezieht sie aufgrund von Depressionen, chronischem Alkoholabusus und Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Kleinhirnataxie, chronisches Rücken-Schmerzsyndrom) eine ganze IV-Rente. 2. Nachdem A. im September 2008 aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands ins Kantonsspital Graubünden eingeliefert werden musste, nahm die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. zwecks Abklärungen betreffend vormundschaftliche Massnahmen mit ihrer Hausärztin Dr. med. B. Kontakt auf. Diese teilte der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. mit Schreiben vom 23. September 2008 mit, dass A. ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten bis am 10. September 2008 selbständig habe regeln können und bis zu diesem Zeitpunkt klar urteils- und handlungsfähig gewesen sei. Am 11. September 2008 sei sie geistig verwirrt gewesen und hospitalisiert worden. A. sei in letzter Zeit zu Hause körperlich verwahrlost und ihre Wohnung sei stark verschmutzt gewesen, weil Körperpflege und Wohnungsreinigung krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen seien. A. habe eine aus ihrer Sicht optimale medizinische Behandlung im vollen Bewusstsein über die Folgen abgelehnt. Sie sei sehr ernsthaft erkrankt, eine Genesung eher unwahrscheinlich und ein baldiger Hinschied möglich. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2008 sah die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. im Sinne eines Versuchs vorerst von der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen ab. Sollte dieser Versuch misslingen, sei eine Einweisung in eine geeignete Institution aber unumgänglich. 3. Am 7. Juli 2009 musste sich A. erneut im Kantonsspital Graubünden hospitalisieren lassen, wo am 16. Juli 2009 nach Rücksprache mit dem Oberarzt ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) gegen sie bzw. die Einweisung derselben in die Klinik Y. verfügt wurde. Dagegen erhob A. am 17. Juli 2009 Beschwerde. Die anschliessende Einvernahme von A. durch den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur erfolgte am 19. Juli 2009. Auf Antrag des Rechtsvertreters von A. wurde das Verfahren in der Folge sisitiert.

Seite 3 — 23 4. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. vom 21. Juli 2009 wurde verfügt, A. werde zwecks Begutachtung sowie zur Gewährleistung der notwendigen persönlichen Betreuung in den Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubünden zurückbehalten. Damit wurde die ärztliche Verfügung betreffend FFE vom 16. Juli 2009 hinfällig, woraufhin dieses Verfahren mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 4. August 2009 abgeschrieben wurde. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden wurden ersucht, über A. ein fachärztliches Gutachten zu erstellen, welches insbesondere zum physischen und psychischen Gesundheitszustand sowie zur Handlungs- und Urteilsfähigkeit, zur Notwendigkeit der Anordnung weitergehender vormundschaftlicher Massnahmen und zur selbständigen Wohnfähigkeit Stellung nehmen sollte. Gleichzeitig wurde vorläufig für die Zeit des Klinikaufenthalts eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB angeordnet und zur Vertretungsbeiständin die Amtsvormundin C. ernannt. 5. Das bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden in Auftrag gegebene fachärztliche Gutachten, erstellt von Dr. med. D., Assistenzärztin, und Dr. med. E., Chefärztin, datiert vom 28. Dezember 2009. Darin werden A. im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie ein amnestisches Syndrom bzw. eine alkoholbedingte Demenz attestiert. Zusätzlich leide sie an Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose und Kleinhirnataxie. Dabei entspreche die alkoholbedingte Demenz einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und die Alkoholabhängigkeit erfülle die Kriterien einer Trunksucht gemäss Art. 370 ZGB. Damit seien die Voraussetzungen zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen gegeben. A. schätze ihre verbliebenen Fähigkeiten zu hoch ein und sei völlig krankheitsuneinsichtig. Ihre Einsichtsfähigkeit in ihre aktuelle Problematik und körperliche und psychische Verfassung sei stark beeinträchtigt. Sie sei in allen Lebenslagen auf Unterstützung angewiesen. Aus diesen Gründen würden eine Bevormundung und eine Pflegeheimplatzierung empfohlen. Der Ergänzung zum vormundschaftlichen Gutachten vom 22. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand von A. zwischenzeitlich geringgradig verbessert habe. Da sie aber bezüglich ihrer chronischen Alkoholabhängigkeit mit massiven körperlichen Folgeschäden (Leberzirrhose, Aszites) weiterhin absolut krankheitsuneinsichtig sei und sich aktiv jeder Therapie entziehe, sei eine Bevormundung nach wie vor zu empfehlen. 6. Am 21. Januar 2010 wurde A. im Beisein ihres Rechtsvertreters von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. angehört.

Seite 4 — 23 B. Gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 28. Dezember 2009 sowie die Ergänzung dazu vom 22. Januar 2010 fasste die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. am 9. Februar 2010, mitgeteilt am 12. Februar 2010, folgenden Beschluss: „1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden werden beauftragt, eine Präzisierung des Gutachtens bezüglich der aktuellen Wohnfähigkeit resp. der engmaschigen Unterstützungsbedürftigkeit von A. bei einer allfälligen Rückkehr in die eigene Wohnung einzureichen. 2. A. wird entmündigt. Für sie wird eine Vormundschaft (Art. 370 ZGB) errichtet. 3. Zur Vormundin von A. wird C. (Amtsvormundschaft Z.) ernannt. 4. Die Vormundin wird beauftragt, a) die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Bevormundeten zu wahren; b) der Vormundschaftsbehörde spätestens in zwei Monaten ein Eingangsinventar über die Vermögenswerte von A. (inkl. Steuererklärung und Veranlagung für das Jahr 2008) einzureichen, das die Grundlage der Verwaltungsrechnung bildet; c) ein Budget für das Jahr 2010 einzureichen; d) für A. in Zusammenarbeit mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik X.) zu klären, welche Wohnform für A. angezeigt ist, die notwendige Unterstützung und Umsetzung zu organisieren und anschliessend der Behörde entsprechend Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; e) der Vormundschaftsbehörde nach Bedarf, spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Mandatsführung und die zweijährlich abgeschlossene Verwaltungsrechnung samt Belegen einzureichen. 5. Die Ernennung von C. zur Vormundin kann innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses schriftlich bei der unterzeichneten Behörde abgelehnt oder als gesetzeswidrig angefochten werden (Art. 388 ZGB). 6. Die Bevormundung von A. ist zu publizieren. 7. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung über A. wird bestätigt. 8. Die für A. geführte Beistandschaft in bestimmten Angelegenheiten (Art. 392 Ziff. 1 ZGB) wird mit Rechtskraft der Bevormundung aufgehoben und C. (Amtsvormundschaft Z.) als Vertretungsbeiständin entlassen. C. wird aufgefordert, im Hinblick auf ihre Entlastung als Vertretungsbeiständin die Teilrechnung zur Genehmigung einzureichen. 9. Die Kosten für die Aufwendungen der Behörde für diesen Beschluss werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und sind von A. zu bezahlen. Sie werden vorderhand beim Verfahren belassen.“ C. Gegen diesen Beschluss erhob A. mit Eingabe vom 22. Februar 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit folgendem Rechtsbegehren:

Seite 5 — 23 „1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. 2. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei unverzüglich aufzuheben und A. sei aus der psychiatrischen Klinik zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Mit Beschluss vom 23. März 2010 hob die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. die Rückbehaltung von A. in den Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubünden per 24. März 2010 auf. D. Mit Urteil vom 30. März 2010, mitgeteilt am 17. Mai 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. Betreffend die im angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis Z. enthaltenen Anordnungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'039.00 (Gerichtsgebühren CHF 500.00, Schreibgebühren CHF 358.00, Bargebühren CHF 181.00) gehen zu Lasten von A. und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto _ des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur gelangte in seinem Urteil zur Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen eine Trunksucht sowohl im medizinischen wie auch im rechtlichen Sinn nach Art. 370 ZGB als manifest erscheine. Diese Trunksucht verunmögliche der Beschwerdeführerin ein selbstverantwortliches Leben und angesichts der dargelegten Sachlage sei ausgewiesen, dass bei ihr ein ausgeprägtes, existenzielle Bedeutung erreichendes Schutzbedürfnis vorhanden sei. Sowohl das Gutachten als auch dessen Ergänzung liessen keine Zweifel offen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Entmündigung erfülle. Diese erweise sich im vorliegenden Fall als geeignet und verhältnismässig. Eine mildere vormundschaftliche Massnahme sei jedenfalls nicht geeignet, dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. E.1. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 7. Juni 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:

Seite 6 — 23 „1. Mit Ausnahme von Ziff. 1 sei das Dispositiv des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z., wonach A. entmündigt und für sie eine Vormundschaft (Art. 370 ZGB) errichtet wird, sei aufzuheben. 3. Der Berufung sei in der Weise aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. untersagt wird, während hängigem Verfahren die Entmündigung der Frau A. zu veröffentlichen. 4. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2010 unter Einreichung sämtlicher Akten auf eine Vernehmlassung. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. beantragte mit Berufungsantwort vom 29. Juni 2010 die Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 wurde seitens der Berufungsklägerin zur Berufungsantwort der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. Stellung genommen. 2. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Juli 2010 wurden der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt, dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stattgegeben und die mit der Berufungsantwort eingereichten Urkunden zu den Akten genommen. Ebenso wurde dem mit der Berufungsantwort gestellten Antrag auf Einholung eines Zwischenberichts der vorläufig eingesetzten Vormundin stattgegeben. Die Amtsvormundin C. wurde dementsprechend aufgefordert, einen Bericht über ihre Tätigkeit seit der Entlassung der Berufungsklägerin aus der Psychiatrischen Klinik X. und die aktuellen Verhältnisse der Berufungsklägerin (Wohnsituation, Gesundheitszustand, ärztliche Betreuung, Haushaltführung, Einsatz der Spitex, Finanzen etc.) einzureichen. Dieser Aufforderung kam C. mit Bericht vom 17. August 2010 nach. Schliesslich wurden die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik X., aufgefordert, die in ihrem Gutachten vom 28. Dezember 2009 zitierten Arzt- und Spitalberichte sowie die vollständige Krankengeschichte der Berufungsklägerin zu edieren. Die angeforderten Akten gingen am 18. August 2010 beim Kantonsgericht ein. F.1. Am 30. August 2010 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden statt. Anwesend waren die Berufungsklägerin A., ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sowie der Präsident der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z., Rechtsanwalt lic. iur. Peter Dörflinger, und Amtsvormundin C.. Einleitend verlas die Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wur-

Seite 7 — 23 den nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Auf das Verlesen von Akten wurde im Einverständnis mit den Parteien verzichtet. Gegen die am 24. August 2010 von der Berufungsklägerin nachgereichten Akten wurden seitens der Berufungsbeklagten keine Einwände erhoben. Damit wurde das Beweisverfahren unter Vorbehalt einer richterlichen Befragung geschlossen. Danach nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 7. Juni 2010 fest und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. vom 9. Februar 2010. Rechtsanwalt lic. iur. Peter Dörflinger beantragte die Abweisung der Berufung und wies darauf hin, dass momentan nicht der richtige Zeitpunkt sei, um über eine Aufhebung der Vormundschaft zu befinden, da zu befürchten sei, dass man bei einer negativen Entwicklung der Berufungsklägerin wieder am gleichen Punkt angelange wie ein Jahr zuvor. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin gab eine Abschrift seines mündlichen Plädoyers zu Handen des Aktuars ab. Im Anschluss wurden die Berufungsklägerin und die von der Vormundschaftsbehörde eingesetzte Amtsvormundin, C., gerichtlich befragt. 2. A. gab hierbei an, dass es ihr momentan gut gehe und der Betreuungsdienst die Woche zuvor zum letzten Mal zu ihr gekommen sei. Er habe aber lediglich Staub gesaugt, mehr nicht; alle anderen Hausarbeiten erledige sie selbst. F. (Begleitetes Einzelwohnen) stelle für sie eine Art „Klagemauer“ dar, um sich bei ihm über die Vormundschaftsbehörde auszulassen. Die Besuche von F. würde sie bei Aufhebung der Bevormundung auf privater Basis eine Weile fortführen, dann aber ganz damit aufhören. Dies entspreche auch dem Vorschlag von F.. In Zukunft könne sie auch eine Putzfrau anstellen. Kontakte pflege sie sporadisch zu ihren Eltern und ihrem Bruder. Momentan habe sie zwei Hunde, der dritte befinde sich noch an einem Pflegeplatz im W., wobei sich der Grund hierfür ihrer Kenntnis entziehe. Mit den übrigen zwei Hunden gehe sie 2-3 täglich aus dem Haus. Was die Finanzen betreffe, reiche der freie Betrag von Fr. 1'000.-- nicht aus, da sie allein schon für den Hundebetreuer Fr. 660.-- bezahlen müsse; hinzu kämen weitere ca. Fr. 300.-- für Hundefutter. Sie habe bisher aber ohnehin nie nur Fr. 1'000.-erhalten, sondern immer ca. Fr. 2'000.-- „herausgeholt“. Es sei richtig, dass sie aus Faulheit keine Steuern deklariert habe und daraufhin von den Steuerbehörden eingeschätzt worden sei. Diese Steuern habe sie dann aber bezahlt. Sie befinde sich weiterhin bei Dr. med. G. in ärztlicher Behandlung. Ihre letzte Aszitespunktion sei im Februar 2010 durchgeführt worden; danach sei es nicht mehr notwendig gewesen. Seit sie wieder zu Hause lebe, gehe es ihr bedeutend besser und sie

Seite 8 — 23 müsse keine Medikamente mehr einnehmen. Hinsichtlich des Alkoholkonsums gab A. an, ausschliesslich Wein zu trinken und zwar höchstens 0.6 l bis 1 l pro Tag. Ein Glas Wein zu einem guten Abendessen finde sie auch nicht schlimm; ausserdem könnte sie jederzeit darauf verzichten. Bereits in der Klinik X. habe sie nicht unter Entzugserscheinungen gelitten. Ihren schlechten Gesundheitszustand erklärte sie mit dem Umstand, dass sie sehr viele Menschen verloren und daher Probleme mit dem Leben gehabt habe. Der Alkoholkonsum habe darauf keinen Einfluss gehabt und sie glaube heute noch nicht, dass sie an einer Leberzirrhose leide. Angesprochen auf die Amtsvormundin C., gab sie an, sie fühle sich „lebendig begraben“. Sie habe keine Übersicht über ihre Finanzen, fühle sich ständig beobachtet und müsse für alles um Erlaubnis fragen. Dabei sei Freiheit ihr oberstes Gebot. Darüber hinaus habe sie das Gefühl, die Vormundschaftsbehörde habe dazu beigetragen, dass ihre Wohnung damals verwahrlost vorgefunden worden sei. Überhaupt entsprächen die Gutachten nicht den Tatsachen. Abschliessend erklärte sie, dass sie auch eine Beistandschaft grundsätzlich ablehne. 3. Die Amtsvormundin C. verwies anlässlich ihrer Befragung durch das Gericht auf ihren Bericht, worin im Wesentlichen alles festgehalten sei, und bestätigte, dass die Berufungsklägerin wirklich grosse Fortschritte gemacht habe. Aufgrund der positiven Entwicklung der Berufungsklägerin habe die Spitexbetreuung bereits reduziert werden können, wobei nach Auffassung der Spitex eine Behandlungspflege weiterhin erforderlich gewesen wäre. Die Berufungsklägerin habe dies jedoch nicht mehr gewollt. Allerdings müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass es sich um eine äusserst kurze Zeitspanne handle, weshalb es für eine abschliessende Prognose noch verfrüht sei. Bei einer langjährigen Suchterkrankung reiche eine Rehabilitationszeit von 2-3 Monaten nicht aus und die Rückfallgefahr werde als sehr gross eingeschätzt. Alles in allem liege nur ein sehr kurzer Erfahrungszeitraum vor. 4. In der Folge wurde die richterliche Befragung abgebrochen und das Anliegen von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Dörflinger, das Urteil möglichst unverzüglich im Dispositiv mitzuteilen, entgegengenommen. G. Das Urteil wurde den Parteien am 2. September 2010 im Dispositiv ohne Begründung mitgeteilt. Am 29. September 2010 verlangte Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg namens und im Auftrag seiner Mandantin eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils.

Seite 9 — 23 Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und in den Plädoyers wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) kann gegen Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in vormundschaftlichen Angelegenheiten Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Da die vorliegende Berufung fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. b. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im vormundschaftlichen Berufungsverfahren zulässig (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB). Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 229 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]). 2.a. Gestützt auf den Antrag der Berufungsklägerin wurde am 30. August 2010 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, was sich nicht nur durch die Tragweite, die einer Entmündigung für die Betroffene zukommt, rechtfertigte, sondern dem Gericht auch ermöglichte, sich einen persönlichen Eindruck von der Berufungsklägerin zu verschaffen und sie zu den aktuellen Verhältnissen zu befragen. b. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die gestützt auf Art. 370 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ausgesprochene Entmündigung der Berufungsklägerin. Kein Berufungsthema mehr ist dagegen die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, welche die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. mit Verfügung vom 21. Juli 2009 im Anschluss an eine Hospitalisation der Berufungsklägerin ins Kantonsspital Graubünden angeordnet und im Nachgang zur Errichtung der Vormundschaft mit Beschluss vom 23. März 2010 per 24. März 2010 aufgehoben hat. Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz in diesem Punkt als gegenstandslos abgeschrieben.

Seite 10 — 23 c. Dem Antrag der Berufungsklägerin, der Berufung sei in der Weise aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. untersagt werde, während hängigem Verfahren die Entmündigung der Berufungsklägerin zu veröffentlichen, wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. Juni 2010 entsprochen und der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. gestützt auf Art. 64 Abs. 3 EGzZGB vorläufig untersagt, die Entmündigung der Berufungsklägerin zu publizieren. 2. Zunächst wird in der Berufung die Verweigerung der Akteneinsicht in die dem Gutachten zugrunde liegenden Arztberichte gerügt. Die Berufungsklägerin habe mehrmals verlangt, in die im Gutachten zitierten Arztberichte Einblick nehmen zu dürfen, was ihr aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht gewährt worden sei. Dies wäre indessen wichtig gewesen, um zu diesen Berichten auch tatsächlich Stellung nehmen zu können. Aus diesem Grund wie auch zur Überprüfung der gegen das ganze Begutachtungsprozedere vorgebrachten Einwände wurden mit Beweisverfügung vom 15. Juli 2010 die im Gutachten zitierten Berichte mitsamt der vollständigen Krankengeschichte der Berufungsklägerin von den Psychiatrischen Diensten Graubünden einverlangt. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Rüge der verweigerten Akteneinsicht offenbar auf verschiedene Einsichtsbegehren bezieht, welche die Berufungsklägerin in der Klinik X. persönlich gestellt hat (vgl. hierzu die Einträge vom 17. Dezember und 29. Dezember 2009 sowie vom 12. Januar, 28. Januar, 4. Februar und 11. Februar 2010, act. 15/14). Spätere Einsichtsbegehren sind weder bei der Vormundschaftsbehörde noch im vorinstanzlichen Verfahren dokumentiert. Soweit die Klinik X. der Berufungsklägerin die verlangte Akteneinsicht tatsächlich verwehrt hat - was teilweise mit einem Verweis an deren Verfasser begründet wurde - ist die allfällige Verletzung ihres Einsichtsrechts mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme im Berufungsverfahren jedenfalls geheilt worden. 3. Die Berufung wird hauptsächlich mit der angeblichen Mangelhaftigkeit des Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 28. Dezember 2009 und insbesondere mit dessen fehlender Aktualität begründet. Sowohl die Vormundschaftsbehörde als auch die Vorinstanz hätten bei ihrer Beurteilung unzulässigerweise auf dieses Gutachten abgestellt. a. Die Vorinstanz gelangte in seinem Urteil zum Schluss, auf das Gutachten vom 28. Dezember 2009 und dessen Ergänzung vom 22. Januar 2010 könne uneingeschränkt abgestellt werden. Die Gutachter verfügten über die nötigen beruflichen Qualifikationen, um im Hinblick auf möglicherweise zu ergreifende vormund-

Seite 11 — 23 schaftliche Massnahmen ein psychiatrisches Gutachten über den psychischen und physischen Zustand der Berufungsklägerin zu erstellen. Was den Inhalt des Gutachtens betreffe, dessen Schlussfolgerungen von der Chefärztin Dr. med. E. geteilt würden, bestehe ebenso wenig Anlass zur Kritik. Die Gutachterin gebe einleitend genau an, worauf sich das Gutachten im Wesentlichen stütze. Sie verweise dabei auf diverse ärztliche Berichte, die Krankengeschichten der stationären Aufenthalte im Kantonsspital Graubünden, die psychologische Testung durch H. vom 17. August und 19. August 2009, die eingehende Exploration durch mag. I., Psychologin, vom 21. August 2009 sowie die Beobachtung der Berufungsklägerin auf der Station während ihres Aufenthalts in den Kliniken Y. und X. seit dem 17. Juli 2009. Es sei somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Gutachterin - wie von der Berufungsklägerin behauptet - eine Lügengeschichte aufgetischt haben sollte. Soweit die Berufungsklägerin gegen das Gutachten einwende, dass es nicht brauchbar sei, da es seit der letzten Untersuchung vom 21. August 2009 durch die in der Zwischenzeit eingetretene gesundheitliche Veränderung überholt sei, sich bezüglich der Platzierung nach dem Klinikaufenthalt widerspreche und ungenau sei, sei anzumerken, dass die letzte Exploration der Berufungsklägerin wohlbemerkt lange her sei. Dieser Umstand ändere jedoch an der Aussagekraft des Gutachtens nichts, da die Berufungsklägerin während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in den Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubünden beobachtet worden sei. Die dabei erhobenen Befunde seien detailliert beschrieben und fänden ebenfalls Eingang ins Gutachten. In diesem werde medizinisch umfassend dargelegt, wie die Diagnose zustande gekommen sei, welche Kriterien als erfüllt erachtet würden und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergäben. Zudem trage das Ergänzungsschreiben zum Gutachten der geringgradigen Verbesserung des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin Rechnung und stelle ihr die Rückkehr in ihre Wohnung in Aussicht, was aus Sicht des Gerichts nicht mit einer Kompromittierung der Vorgutachterin in Zusammenhang gestellt werden könne. b. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 28. Dezember 2009 sei entgegen der Auffassung der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. sowie der Vorinstanz alles andere als schlüssig. So habe Dr. med. E., Chefärztin, darin bestätigt, die Berufungsklägerin untersucht, das von Dr. med. D., Assistenzärztin, verfasste Gutachten gelesen zu haben und mit den Schlussfolgerungen einverstanden gewesen zu sein. Die Berufungsklägerin habe Dr. med. E. hingegen am 18. Januar 2010 das erste Mal gesehen. Weiter beanstandet die Berufungsklägerin, dass die letzten Untersuchungen am 21. August 2009 vorgenommen worden seien, es jedoch mehr als vier

Seite 12 — 23 Monate gedauert habe, bis das schriftliche Gutachten vorgelegen habe. Das Gutachten gebe somit allenfalls ihren Gesundheitszustand wieder, in welchem sie sich im August 2009 befunden habe. In der Ergänzung zum Gutachten vom 22. Januar 2010 werde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand geringgradig verbessert habe. Die vorgebrachte Kritik am Inhalt des Gutachtens erweist sich als zumindest teilweise berechtigt. c. Der Krankengeschichte der Berufungsklägerin ist zu entnehmen, dass sich die ersten Einträge der Chefärztin, Dr. med. E., tatsächlich erst im Januar 2010 und somit erst nach Verfassung des Gutachtens vom 28. Dezember 2009 finden lassen (vgl. Oberarztvisite vom 14. Januar 2010 und mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 18. Januar 2010 [Eintrag unter 21. Januar 2010], act. 15/14). Soweit Dr. med. E. im Gutachten vom 28. Dezember 2009 bestätigt hat, die Berufungsklägerin selber untersucht zu haben (vgl. Gutachten S. 23), ist dies jedenfalls aktenmässig nicht dokumentiert. Dasselbe gilt für die angeblich am 21. August 2009 erfolgte Exploration durch die Psychologin mag. I. sowie die im Gutachten wiedergegebenen telefonischen Kontaktaufnahmen mit der Hausärztin der Berufungsklägerin, Dr. med. B., und dem Psychiater Dr. med. J. (vgl. Gutachten S. 3 ff.), wohingegen die erfolglos versuchte Kontaktaufnahme mit Dr. med. B. vom 18. November 2009 in der Krankengeschichte vermerkt worden ist (vgl. act. 15/14). d. Zu Recht gerügt wird nach Auffassung des Gerichts die fehlende Aktualität des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Gutachtens vom 28. Dezember 2009. So haben entgegen der Meinung der Vorinstanz die Beobachtungen der behandelnden Ärzte in den letzten vier Monaten des Jahres 2009 praktisch keinen Eingang ins Gutachten mehr gefunden. Nicht zutreffend ist hingegen die Rüge der Berufungsklägerin, dass die als Gutachterin tätige Assistenzärztin, Dr. med. D., sie lediglich einmal untersucht habe. Vielmehr sind in der Krankengeschichte ab dem 21. Juli 2009 wiederholte Kontakte mit dieser Ärztin dokumentiert (vgl. act. 15/14). Dies hat sich allerdings ab September 2009 bzw. nach dem Diktat der ersten Fassung des Gutachtens am 31. August 2009 geändert. So haben denn während der mehrfachen Überarbeitung des Gutachtens - Korrektur des Gutachtens am 18. September 2009, Korrektur sowie Erweiterung des Gutachtens am 13. Oktober 2009, Korrektur des Gutachtens am 22. Oktober 2009, Besprechung des Gutachtens am 28. Oktober 2009 (wobei nicht ersichtlich ist, mit wem die Besprechung abgehalten wurde), externes Diktat am 29. November 2009, Korrektur des Gutachtens am 20. Dezember 2009 (vgl. act. 15/14) - offenbar lediglich noch drei Kontakte - nämlich am 22. September, am 25. Oktober und am 5. November 2009 (vgl. act. 15/14) - zwischen Dr. med. D. und der Berufungsklägerin stattgefunden,

Seite 13 — 23 während die Berufungsklägerin in jenem Zeitraum hauptsächlich durch die Psychologin mag. I. sowie die Ärzte Dr. med. K. und Dr. med. L. betreut wurde. Deren Beobachtungen sind offensichtlich nicht mehr ausreichend in das Gutachten eingeflossen, was sich sowohl auf die Diagnose als auch auf die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und der Fähigkeit zum selbständigen Wohnen ausgewirkt hat. So kam die Gutachterin Dr. med. D. in ihrem Gutachten zum Schluss, die Urteilsund Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin seien stark beeinträchtigt. Aufgrund der alkoholbedingten Demenz sei sie sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig nicht in der Lage in selbständiger Wohnsituation zu leben. Die erhöhte Pflegebedürftigkeit der Berufungsklägerin mache eine 24 h-Betreuung erforderlich, weshalb auf lange Sicht eine Platzierung in einem Pflegeheim indiziert sei. Ein Wohnheim komme nicht in Frage, da die Berufungsklägerin sich nicht mehr selbständig pflegen und minimale Verrichtungen nicht allein ausführen könne (vgl. Gutachten S. 21 f.). Diese Schlussfolgerungen stehen nun aber in eklatantem Widerspruch zur Beurteilung, welche die Chefärztin Dr. med. E. im Anschluss an die persönliche Besprechung des Gutachtens mit der Berufungsklägerin vom 18. Januar 2010 protokolliert hat. Sie diagnostizierte bei der Berufungsklägerin eine chronische Alkoholabhängigkeit mit massiven körperlichen Folgeschäden sowie leicht reduzierte kognitive Leistungen. Die Demenzzeichen seien zurückgegangen und die Urteilsfähigkeit sei höchstens leichtgradig eingeschränkt. Weiter hätten sich die Gedächtnisleistungen unter der Abstinenz während des Klinikaufenthalts leicht erholt. Wegen fehlender Krankheitseinsicht und standhafter Weigerung für irgendwelche therapeutischen Massnahmen sei die Prognose infaust (ungünstig). Eine Einweisung in eine betreute Institution sei wenig zweckmässig, eine Entlassung nach Hause inkl. Hausarztbetreuung, regelmässigen Aszitespunktionen im Kantonsspital Graubünden sowie Unterstützung der Spitex sei umsetzbar (vgl. Eintrag vom 21. Januar 2010, act. 15/14). Diese Prognose wurde - wenn auch in abgeschwächter Form - auch in der Ergänzung zum Gutachten vom 22. Januar 2010 wiedergegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt dieser Widerspruch durchaus Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens - zumindest hinsichtlich eines Teils der Diagnose und der daraus abgeleiteten Schutzbedürftigkeit der Berufungsklägerin - aufkommen. Auf dieses wird deshalb nur insoweit abgestellt werden können, als es durch die neueren Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch durch die seitherige Entwicklung der Berufungsklägerin, namentlich seit ihrem Austritt aus der Klinik X., nicht widerlegt wurde. 4.a. Gemäss Art. 370 ZGB gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer

Seite 14 — 23 Vermögensverwaltung (Misswirtschaft) sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet, unter Vormundschaft. Die vier Entmündigungsgründe im engeren Sinne (Verschwendung, Misswirtschaft, Trunksucht und lasterhafter Lebenswandel) haben je eine selbständige Bedeutung und sind eng auszulegen. Sie sind gesetzliche Umschreibungen von Schwächezuständen, von Mängeln in der Person des allenfalls zu Entmündigenden. Die besonderen Schutzbedürftigkeiten sind aus diesen Schwächezuständen sich ergebende Notlagen, welche mit Hilfe der Entmündigung überwunden werden sollten: dauernde Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit, Gefährdung der Sicherheit anderer, Gefahr des Notstandes oder der Verarmung für sich oder die Familie. Die Entmündigung setzt voraus, dass beides gegeben ist: mindestens ein Entmündigungsgrund im engeren Sinn und mindestens eine besondere Schutzbedürftigkeit. Der Entmündigungsgrund muss zudem die Ursache der besonderen Schutzbedürftigkeit bilden. Die Entmündigungsgründe des Art. 370 ZGB sind im Übrigen objektiviert zu betrachten. Verschwender, unfähige Vermögensverwalter, Trunksüchtige und Lasterhafte sind zu entmündigen, weil sie aufgrund eines dauerhaften, charakterbedingten Mangels an Verstand oder Willen zu ihrer Daseinsgestaltung individuell oder im Rahmen der Familie und der Gesellschaft dauernd nicht in der Lage sind, und nicht weil ihr Verhalten moralischethisch verwerflich wäre. Stets handelt es sich also nicht etwa um ein blosses Einzelereignis, sondern um einen Zustand, eine Gewohnheit (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1984, N 19 f. zu den Vorbemerkungen zu Art. 369 - 375 ZGB und N 15 ff. zu Art. 370 ZGB; Langenegger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 2 und N 9 zu Art. 370 ZGB; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N 20 f.). b. Der Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 370 ZGB deckt sich nicht mit dem entsprechenden medizinischen Begriff, welcher erst verwendet wird, wenn bereits eine fortgeschrittene Schädigung eingetreten ist. Der Begriff der Trunksucht in Art. 370 ZGB ist weiter zu fassen als der medizinische, weshalb die Behörden eingreifen dürfen, bevor das Stadium der Trunksucht im medizinischen Sinn erreicht ist, falls eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Trunksucht im Sinne von Art. 370 ZGB liegt vor, wenn eine Person mangels Einsicht oder Willens auf die Dauer nicht mehr aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von Alkohol verzichten kann. Nicht als trunksüchtig gilt, wer nur von Zeit zu Zeit übermässig Alkohol konsumiert (Langenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 370 ZGB; Riemer, a.a.O., § 4 N 29; Schnyder/Murer, a.a.O., N 72 und N 109 ff. zu Art. 370 ZGB).

Seite 15 — 23 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie im jetzigen Zeitpunkt nicht trunksüchtig sei, weshalb, da kein Entmündigungsgrund vorliege, die Bevormundung bereits deshalb aufzuheben sei. Sie stützt sich dabei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. G. vom 9. August 2010. Dieser führte darin aus, dass er die Berufungsklägerin seit ihrer Entlassung aus der Klinik X. im März 2010 betreue. Aufgrund des deutlich reduzierten Alkoholkonsums habe sich der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin verbessert, insbesondere zeige die Leberleistung bei Leberzirrhose eine langsame aber stetige Verbesserung. Bei vollständiger Alkoholabstinenz könne die Prognose für die Leberleistung vorsichtig positiv bezeichnet werden (vgl. act. 17/1). Gestützt auf dieses Zeugnis ergebe sich - so die Berufungsklägerin weiter -, dass sie zwar nach wie vor alkoholische Getränke konsumiere, was sie nie in Abrede gestellt habe, jedoch nicht im Übermass. Seit ihrer Entlassung aus der Klinik X. sei es noch nie zu irgendeinem Exzess gekommen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms ist im vorliegenden Fall - nicht zuletzt aufgrund der massiven körperlichen Folgeerscheinungen wie Leberzirrhose und Kleinhirnataxie - aufgrund der Akten klar ausgewiesen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Berufungsklägerin nach dem am 20. Juli 2009 verfügten Alkoholverbot aktenkundig nicht unter Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. Einträge vom 20. Juli und 21. Juli 2009, act. 15/14) und sie die ihr während verschiedener Urlaube auferlegte Abstinenz einzuhalten vermochte (vgl. Austrittsbericht vom 22. April 2010 S. 2, act. 15/13). Sodann stehen die aktenmässig mehrfach ausgewiesenen und von verschiedenen Medizinalpersonen bestätigten körperlichen Folgeerkrankungen infolge Alkoholkonsums in krassem Widersprich zur Auffassung der Berufungsklägerin, sie sei eine „Genusstrinkerin“. Diese Aussage ist lediglich eine weitere Be-stätigung der in der Krankengeschichte vielfach festgehaltenen Krankheitsuneinsichtigkeit der Berufungsklägerin. Von einer Heilung der Alkoholabhängigkeit kann angesichts der bisherigen, doch relativ kurzen Rehabilitationszeit sowie der im Gegensatz dazu langjährigen Suchterkrankung der Berufungsklägerin keine Rede sein, obschon der Berufungsklägerin zu Gute zu halten ist, dass sie allem Anschein nach ihren Alkoholkonsum seit der Entlassung aus der Klinik zumindest reduziert hat. Bei den vorliegenden massiven körperlichen Folgeerscheinungen ist es jedoch nicht ausreichend, lediglich auf übermässigen Alkoholkonsum zu verzichten; stattdessen ist so denn eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden soll - vollständig auf Alkohol zu verzichten, was auch dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. G. vom 9. August 2010 (vgl. act. 17/1), auf welches die Berufungskläge-

Seite 16 — 23 rin ihre Argumentation abstützt, entnommen werden kann, hat er doch darin klar festgehalten, dass nur bei vollständiger Alkoholabstinenz die Prognose als vorsichtig positiv bezeichnet werden könne. 5.a. Mit Berufung bestritten wird des Weiteren das Vorliegen einer der im Gesetz geforderten zusätzlichen Entmündigungsvoraussetzungen, nämlich das Bestehen der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung, eines andauernden Bedürfnisses nach Beistand und Fürsorge oder der Gefährdung der Sicherheit anderer. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Berufungsklägerin bejaht. Zum einen habe sich die Berufungsklägerin anlässlich der Gerichtsverhandlung dahingehend geäussert, dass sie - entgegen dem von der Amtsvormundschaft des Kreises Z. erstellten Budget - von ihrem monatlichen Einkommen von Fr. 7'066.-- mehr als nur Fr. 1'000.-- zur freien Verfügung haben wolle, was den Verdacht nahe lege, dass die Berufungsklägerin ihre Geldmittel unsinnig bewirtschaften würde; zum andern verunmögliche die vorliegende Trunksucht der Berufungsklägerin ein selbstverantwortliches Leben. Die Vorinstanz hat somit zwei der drei im Gesetz genannten Voraussetzungen - nämlich die Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung und das andauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge - für gegeben erachtet, weshalb das Vorliegen dieser beiden Entmündigungsvoraussetzungen getrennt voneinander zu prüfen ist. b. Die Berufungsklägerin rügt zunächst die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach ein höherer Geldbetrag zur freien Verfügung von dieser unsinnig bewirtschaftet würde. Das Ansinnen, bei einem monatlichen Einkommen von über Fr. 7'000.-- mehr als lediglich Fr. 1'000.-- zur freien Verfügung zu haben, werde als völlig normal erachtet. Insofern seien die vorinstanzlichen Ausführungen mehr als unverständlich. Gemäss dem von der Amtsvormundschaft des Kreises Z. erstellten Budget resultiere denn auch bei einem Unterhaltsgeld von Fr. 1'000.-- ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'550.--. Da die Berufungsklägerin jedoch keine Personen zu unterstützen habe, sei nicht einzusehen, weshalb sie monatliche Ersparnisse von Fr. 2'550.-- bilden sollte. Die Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung bestehe in keiner Art und Weise, und zwar auch dann nicht, wenn die Berufungsklägerin für sich selbst mehr als Fr. 1'000.-- pro Monat ausgebe. Der Auffassung der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt - wie nachfolgend aufgezeigt wird - zuzustimmen. Die Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung bezieht sich auf die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Person, die (z.B. durch Suchterkrankung hervorgerufene) Gefahr eines gesundheitlichen Notstandes wird durch diese Entmündi-

Seite 17 — 23 gungsvoraussetzung nicht erfasst. Einkommen und Vermögen der betroffenen Person sind dabei als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, weshalb nicht zu entmündigen ist, wer seine wirtschaftliche Existenz insgesamt nicht gefährdet. Laut Gesetz genügt die Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung, wobei diese Gefahr in dem Sinne eng auszulegen ist, als sich der Notstand oder die Verarmung mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit unmittelbar aus einem der Entmündigungsgründe ergeben wird (Langenegger, a.a.O., N 10 zu Art. 370 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 146 ff. zu Art. 370 ZGB). Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass aus der blossen Äusserung, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'066.-- einen höheren Betrag als Fr. 1'000.-- zur freien Verfügung erhalten zu wollen, nicht darauf geschlossen werden kann, sie würde einen solchen Geldbetrag unsinnig bewirtschaften. Der Wunsch der Berufungsklägerin ist nachvollziehbar und durchaus legitim. Tatsache ist, dass die Berufungsklägerin ihre Finanzen bis kurz vor ihrer Einweisung in die Klinik unter Kontrolle gehabt zu haben scheint (vgl. Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes des Kreises Z. vom 20. Juli 2009, worin allerdings noch zwei Betreibungen für ausstehende Mietzinsforderungen aufgeführt sind, act. IV.3). Erst während des Klinikaufenthalts ist es in der Folge zu gewissen Zahlungsrückständen gekommen. Grund hierfür ist zum einen der Widerstand der Berufungsklägerin gegen die eingeleiteten vormundschaftlichen Massnahmen und zum anderen deren Bestreben, durch vorsätzliches Nichtbezahlen der Krankenversicherungsbeiträge ihre Entlassung aus der Klinik voranzutreiben. Vorzuwerfen ist der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang wohl einzig ihr Verhalten gegenüber den Steuerbehörden. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes des Kreises Z. vom 20. Juli 2009 sind zahlreiche Verlustscheine zu entnehmen und zufolge Nichteinreichens der Steuererklärungen wurde bei der Berufungsklägerin eine Ermessenstaxation vorgenommen. Darüber hinaus droht der Berufungsklägerin ein Nach- und Strafsteuerverfahren aufgrund jahrelanger Nichtdeklaration der privaten Renteneinkünfte. Dieser Umstand allein reicht indessen nicht aus, um das Vorliegen der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung als gegeben zu betrachten und gestützt darauf die Entmündigung anzuordnen. c. Ebenso wenig liege nach Auffassung der Berufungsklägerin die Entmündigungsvoraussetzung des andauernden Bedürfnisses nach Beistand und Fürsorge vor. Es treffe nicht zu, dass die Trunksucht ihr verunmögliche, ein selbstverantwortliches Leben zu führen. Sie habe bewiesen, dass sie dazu in der Lage sei, immerhin wohne sie seit dem 24. März 2010 wieder in ihrer Wohnung und mache

Seite 18 — 23 bis auf die Besuche der Spitex alles selbständig. Auch sonst sei sie in der Lage, ihre Geschäfte selbst zu besorgen. Das andauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge als Entmündigungsvoraussetzung des Art. 370 ZGB ist nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch inhaltlich mit der entsprechenden Entmündigungsvoraussetzung des Art. 369 ZGB identisch (Langenegger, a.a.O., N 12 zu Art. 370 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 185 zu Art. 370 ZGB). Beistand und Fürsorge betreffen vor allem die persönlichen Angelegenheiten der zu Entmündigenden. Hierzu gehören etwa Ernährung, Wohnung, Kleidung, Gesundheitspflege, Wahrung der Ehre und Schutz des eigenen Lebens (Schnyder/Murer, a.a.O., N 131 zu Art. 369 ZGB). Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Berufungsklägerin - wie sie namentlich im Tätigkeitsbericht der Amtsvormundin C. vom 17. August 2010 zum Ausdruck kommt - nicht mehr haltbar ist die apodiktische Feststellung der Vorinstanz, wonach die bei der Berufungsklägerin vorliegende Trunksucht ihr ein selbstverantwortliches Leben verunmögliche und sie in allen Lebenslagen auf Unterstützung angewiesen sei. Bei dieser Beurteilung hat sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die im Gutachten vom 28. Dezember 2009 beschriebenen Störungen im kognitiven Bereich - amnestisches Syndrom bzw. alkoholbedingte Demenz - gestützt. Nun kann aber - wie bereits ausgeführt - zum einen auf dieses Gutachten nicht uneingeschränkt abgestellt werden und zum anderen waren die beschriebenen Störungen im kognitiven Bereich bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung merklich zurückgegangen, was denn auch zu einer Ergänzung des Gutachtens geführt hat. Dieser Ergänzung hat die Vorinstanz offensichtlich zu wenig Rechnung getragen. Zwar trifft es zu, dass der Berufungsklägerin darin im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung nur eine geringgradige Verbesserung des Gesundheitszustands attestiert wurde. Gerade mit Bezug auf den zentralen Punkt der kognitiven Fähigkeiten weicht die ergänzende Beurteilung aber auffallend von den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten ab (vgl. Gutachten S. 18, 19 f. und 21 f.). Auch im Austrittsbericht vom 22. April 2010 wird die Diagnose der alkoholbedingten Demenz nicht mehr aufgeführt. Wie dem Tätigkeitsbericht der Amtsvormundin C. vom 17. August 2010 zu entnehmen ist, scheinen sich die Fähigkeiten der Berufungsklägerin weiter verbessert zu haben, womit die Gutachterin mit ihrer Prognose einer langfristigen und umfangreichen Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich falsch lag. Anderseits liegt aber auch auf der Hand, dass der aktuell verbesserte Allgemeinzustand der Berufungsklägerin nur aufgrund des mehrmonatigen Klinikaufenthalts mit vollständiger Alkoholabstinenz sowie dank des von der Amtsvormundin organisierten Helfernetzes erreicht werden konnte. Zudem scheint erst die

Seite 19 — 23 drohende Entmündigung bei der Berufungsklägerin Ressourcen mobilisiert zu haben, die sie in der Zeit davor krankheitsbedingt hatte verkümmern lassen. Sobald das „Feindbild“ Vormundschaftsbehörde einmal wegfällt, die regelmässige Betreuung und Kontrolle, wie sie zurzeit durch die Besuche von F. im Rahmen des Begleiteten Einzelwohnens stattfindet, nicht mehr sichergestellt sind und der momentan offenbar noch reduzierte Alkoholkonsum wieder zunimmt, besteht zweifellos eine erhöhte Gefahr, dass die Berufungsklägerin wieder im gleichen Zustand vorgefunden wird, wie dies vor und zu Beginn des Klinikaufenthalts der Fall war. Dass zum damaligen Zeitpunkt wie auch bereits im Jahr 2008 eine Verwahrlosung der Berufungsklägerin gegeben war und sie - entgegen anderslautenden Beteuerungen - eben gerade nicht in der Lage war, sich die ihrem damaligen Gesundheitszustand angemessene notwendige Unterstützung selber zu organisieren, ist aufgrund der Akten erstellt und wird auch nicht ernstlich bestritten. Erhöht wird die Gefahr eines Rückfalls durch die im Gutachten zutreffend festgestellte und auch in der Ergänzung desselben bestätigte absolute Krankheitsuneinsichtigkeit der Berufungsklägerin, welche die von ärztlicher Seite mehrfach geforderte Alkoholabstinenz nach wie vor ablehnt. Diesbezüglich gab sie denn auch anlässlich der richterlichen Befragung an, ihr damaliger wie auch ihr derzeitiger Gesundheitszustand seien nicht auf den Alkoholkonsum zurückzuführen und sie glaube auch heute noch nicht an die ärztlich attestierte Leberzirrhose. Zur Vermeidung eines Rückfalls bedarf die Berufungsklägerin daher nach wie vor einer gewissen Begleitung und Überwachung, weshalb in diesem Sinne auch eine Schutzbedürftigkeit weiterhin zu bejahen ist und das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis denn auch nicht zu beanstanden ist. 6.a. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit des vormundschaftlichen Eingriffs darf eine Entmündigung nur angeordnet werden, wenn der Schutzzweck nicht auch mit einer milderen Massnahme, durch die die persönliche Freiheit weniger eingeschränkt wird, z.B. einer Beistandschaft oder einer Beiratschaft, erreicht werden kann. Ziel einer vormundschaftlichen Massnahme ist es, die negativen Folgen gewisser Schwächezustände zu beheben, auszugleichen oder mindestens zu mildern, um so das Wohl der Betroffenen zu gewährleisten. Ist eine Massnahme zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, hat ihre Anordnung zu unterbleiben, weil nicht bloss zu weit gehende oder zu milde, sondern auch untaugliche vormundschaftliche Massnahmen unverhältnismässig und daher ungesetzlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2003, 5C.74/2003, E. 4.2; Langenegger, a.a.O., N 18 und N 29 ff. zu Art. 369 ZGB). Ob die geforderte Schutzbedürftigkeit gegeben ist oder die Entmündigung als verhältnismässig im

Seite 20 — 23 Sinne der Zwecktauglichkeit und der Zweckangemessenheit erscheint, beruht letztlich auf gerichtlichem Ermessen, zumal die einzelnen Schutzbedürfnisse nur unbestimmt umschrieben sind und die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2009, 5A_540/2009, E. 2). b. Bei der Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB) als mildeste vormundschaftliche Massnahme hängt der Erfolg wesentlich von der Bereitschaft der Verbeiständeten ab, den Beistand zu ihrem Wohlwollen wirken zu lassen. Die Ernennung eines Beistandes schränkt die Handlungsfähigkeit der Betroffenen nicht ein, sie muss sich zwar die Handlungen des Beistandes anrechnen lassen, kann aber ebenso selbständig auftreten. Auf diese Weise ist es ihr jederzeit möglich, dem Beistand zuvorzukommen und seine Vorkehren zu durchkreuzen. Setzt sich die zu Verbeiständende von vornherein zur Wehr und ist nicht zu erwarten, dass sich ihre Haltung ändert, erweist sich die Ernennung eines Beistandes nicht als taugliche Massnahme und es ist davon abzusehen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2003, 5C.262/2002, E. 4.1; Langenegger, a.a.O., N 4 und N 8 zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 19 f. zu Art. 392 ZGB). Die Errichtung einer Beistandschaft kommt folglich im vorliegenden Fall nicht in Frage, da die Berufungsklägerin weder Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit sowie Krankheit noch Kooperationsbereitschaft zeigt, so dass nicht angenommen werden kann, dass sie bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohl gewähren zu lassen. Darüber hinaus hat sie die Errichtung einer Beistandschaft anlässlich der richterlichen Befragung grundsätzlich abgelehnt. c. Auch eine Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB setzt die Kooperationsbereischaft der Verbeirateten voraus, da der Beirat nur gemeinsam mit der Betroffenen, nicht aber selbständig gegen deren Willen handeln kann (Langenegger, a.a.O., N 9 zu Art. 395 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 54 zu Art. 395). Mangels Kooperationsbereitschaft der Berufungsklägerin sowie deren grundsätzlicher Ablehnung gegenüber jeglicher vormundschaftlichen Massnahme fällt vorliegend auch die Errichtung einer Beiratschaft nicht in Betracht. Gleiches gilt für die in Art. 395 Abs. 2 ZGB erwähnte Vermögensverwaltungsbeiratschaft, da dieses Institut hauptsächlich auf die Verwaltung des Vermögens zugeschnitten ist, wohingegen bei der Berufungsklägerin vor allem im Hinblick auf ihr Krankheitsbild die persönliche und medizinische Betreuung im Vordergrund steht.

Seite 21 — 23 d. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder eine Beistandschaft noch eine Beiratschaft in Frage kommt und zur Befriedigung des Schutzbedürfnisses der Berufungsklägerin vielmehr eine Entmündigung angezeigt ist. Obschon sich die Kooperationsbereitschaft der Berufungsklägerin gemäss Tätigkeitsbericht der Amtsvormundin vom 17. August 2010 zwischenzeitlich verbessert hat, kann auf eine Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis ihrer Einschätzung nach nicht vertraut werden, weshalb einzig durch die Anordnung dieser Massnahme die nötige Hilfe in persönlichen Belangen sowie hinsichtlich ihrer Krankheit bzw. der damit verbundenen Genesung angemessen sichergestellt werden kann. Entscheidend ist hier sodann, dass ein Vormund - im Gegensatz zu einem Beistand - die Möglichkeit hat, nötigenfalls auch gegen den Willen der Berufungsklägerin für diese zu handeln bzw. deren Handlungen zu verbieten oder ihnen die Genehmigung zu verweigern, wenn die Berufungsklägerin die Zusammenarbeit unterlassen sollte oder wenn es im Rahmen der Betreuung zu Auseinandersetzungen kommt, wie das wegen der Krankheitsuneinsichtigkeit der Berufungsklägerin erwartet werden muss. Ziel der vormundschaftlichen Massnahme ist es, die im Vergleich zum Gutachten vom 28. Dezember 2009 eingetretene Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Berufungsklägerin zu festigen und eine gewisse Beständigkeit und Struktur in ihr Leben zu bringen, um zu verhindern, dass sie erneut in alte Verhaltensmuster zurückfällt. Ferner kann der Vormund im Falle einer akuten Situation selber die Hospitalisation der Berufungsklägerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung anordnen (Art. 406 Abs. 2 ZGB), was in dringenden Fällen eine schnelle Reaktion erlaubt. Zudem kann gewährleistet werden, dass für die Berufungsklägerin vernünftig entschieden wird, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern und dies Einfluss auf ihre Urteilsfähigkeit haben sollte. Folglich erweist sich die Anordnung einer Entmündigung der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall als verhältnismässig. e. Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass nicht nur die Bevormundung vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten muss, sondern auch die Aufhebung einer vormundschaftlichen Massnahme. Sie ist nur zulässig, so lange sie auch notwenig ist. Ist der Grund der Bevormundung weggefallen, so ist diese aufzuheben. Deshalb auferlegt Art. 433 Abs. 2 ZGB der Vormundschaftsbehörde eine entsprechende Aufhebungspflicht. Um dieser Pflicht ordnungsgemäss nachkommen zu können, muss die Vormundschaftsbehörde regelmässig überprüfen, ob die Voraussetzungen der Bevormundung noch gegeben sind. Eine solche Überprüfung wurde der Berufungsklägerin vom Präsidenten der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z., lic. iur. Peter Dörflinger, anlässlich der Berufungs-

Seite 22 — 23 verhandlung denn auch ausdrücklich zugesichert. Ebenso kann die Berufungsklägerin selbst die Aufhebung der Vormundschaft beantragen, wenn sie seit mindestens einem Jahr mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat (Art. 433 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 ZGB; vgl. zum Ganzen Riemer, a.a.O., § 4 N 190 ff.). 7.a. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als rechtmässig erweist und eine Aufhebung der Vormundschaft der Berufungsklägerin zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist, weshalb diese zu bestätigen und die Berufung abzuweisen ist. b. Wer im Berufungsverfahren in Vormundschaftssachen vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermag, hat die damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich einmal aus der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, die für das vormundschaftliche Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss festlegt, dass demjenigen, dessen Beschwerde abgewiesen werde, in der Regel die Verfahrenskosten überbunden würden. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn gestützt auf Art. 64 Abs. 4 EGzZGB die einschlägigen Vorschriften der ZPO sinngemäss herangezogen werden. Über Art. 223 ZPO gelangt man zu Art. 122 Abs. 1 ZPO, der ebenfalls vorsieht, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet werde (PKG 2000 Nr. 6 E. 3). Somit gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 400.--, zu Lasten der Berufungsklägerin. Der Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. wird praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen (PKG 1995 Nr. 6 E. 4.b).

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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