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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.07.2009 ZK1 2009 12

13. Juli 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,895 Wörter·~44 min·5

Zusammenfassung

Abänderung Scheidungsurteil | Berufung ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 12 (Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden sind mit Urteil vom 31. März 2010 abgewiesen worden). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Redaktion Aktuar ad hoc Pers In der zivilrechtlichen Berufung des B., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Marty, Obere Bahnhofstrasse 11, 9500 Wil SG, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 14. Januar 2009, mitgeteilt am 23. Februar 2009, in Sachen des Berufungsklägers gegen A., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, Kornhausstrasse 26, 9001 St. Gallen, betreffend Abänderung Scheidungsurteil hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A. A., Bürgerin von Z., geboren am _, und B., Bürger von Z., geboren am _, heirateten am 25. Mai 1973 vor dem Zivilstandsamt Y.. Der Ehe entsprangen drei Kinder, die heute alle erwachsen sind. Mit Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 22. Dezember 1989 wurde die Ehe der Parteien geschieden und B. zur Bezahlung einer Rente im Sinne des damaligen Art. 151 ZGB an A. verpflichtet. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht St. Gallen wurde die von B. an seine geschiedene Ehefrau zu leistende Rente mit Urteil vom 22. Mai 1991, mitgeteilt am 16. Juli 1991, auf Fr. 2'500.-- bis zum 30. Juni 2000 und anschliessend auf Fr. 2'800.-- festgesetzt; eine Indexierung wurde nur für die erste Phase vorgesehen. B. Am 7. Februar 2008 meldete B. beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage auf Änderung des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 1991 bzw. auf Aufhebung der Rentenzahlungspflicht an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 4. März 2008 bezog er den am gleichen Tag ausgefertigten Leitschein, welchen er mit Prozesseingabe vom 7. April 2008 mit folgendem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart prosequierte: „1. Es sei in Änderung des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen, 1. Zivilkammer, vom 22.5.1991 (Z1 16/1990) die Pflicht des Klägers zu einer Rentenzahlung an die Beklagte aufzuheben, eventuell die Höhe weiterhin zu bezahlender Rente angemessen herabzusetzen. 2. Es sei als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens der vorliegenden Klage die Rentenzahlungspflicht des Klägers an die Beklagte aufzuheben, evtl. zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Zur Begründung liess er ausführen, dass sich seit dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen verschiedene, teils altersbedingte Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse ergeben hätten, welche zu einer massiven Verringerung seiner Einkünfte geführt hätten. Seit dem 1. November 2007 bestehe sein Einkommen praktisch nurmehr aus der AHV-Rente und aus dem Eigenmietwert seines Einfamilienhauses, welches sich zudem durch anfallenden Verlust seiner C. AG vermindere. Er verfüge daher nicht mehr über die erforderliche Leistungsfähigkeit, um nebst einer Deckung seines eigenen Grundbedarfs der Beklagten weiterhin Rentenzahlungen leisten zu können. C. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 26. Mai 2008 die kostenfällige Abweisung der Klage sowie des Begehrens um vorsorgliche

Seite 3 — 25 Massnahmen. Für den Kläger hätten sich weder das Einkommen noch die Ausgaben negativ entwickelt und er lebe heute in besseren finanziellen Verhältnissen als zum Scheidungszeitpunkt. Doch selbst wenn eine Verschlechterung der Einkommenssituation eingetreten wäre, würde dies keinen Abänderungsgrund darstellen. Die Tatsache, dass der Kläger nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit den Unterhaltsbeitrag nicht mehr mittels seines Einkommens bezahlen könne, sondern diesen aus seinem Vermögen finanzieren müsse, sei bereits im Scheidungsurteil vorhergesehen worden. D. Auf Gesuch des Klägers vom 28. Mai 2008 wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Replik vom 7. Juli 2008 und Duplik vom 22. September 2008 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. E. Mit Verfügung vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am 9. Januar 2009, wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart das mit der Klage eingereichte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, wobei er die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens einstweilen bei der Prozedur beliess. F. Mit Urteil vom 14. Januar 2009, mitgeteilt am 23. Februar 2009, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer in Höhe von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'495.-- - einer Schreibgebühr von Fr. 575.-- - den Barauslagen von Fr. 430.-- - den Kosten des vorsorgl. Massnahmeverfahrens Fr. 500.-- - sowie einem Streitwertzuschlag von Fr. 4'000.-total somit Fr. 8'000.-werden dem Kläger auferlegt, welcher zudem gerichtlich verpflichtet wird, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 11'969.40 (Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil erhob B. mit Eingabe vom 16. März 2009 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 14. Januar 2009 in allen Ziffern aufzuheben.

Seite 4 — 25 2. Es sei die Klage gemäss Rechtsbegehren vor erster Instanz gutzuheissen, ev. sei die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Weiter verlangte er eine Abnahme des in der Replik gestellten Beweisantrags auf Zeugeneinvernahme von D. und E. betreffend die Unverkäuflichkeit der Fabrikliegenschaft. Diesen Antrag lehnte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Einholung der Stellungnahme der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 2. Juni 2009 ab. H. Am 13. Juli 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden statt. Anwesend waren die beiden Rechtsvertreter sowie die Berufungsbeklagte. Einleitend verlas die Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens schlug die Vorsitzende für den Fall des Festhaltens an der beantragten Zeugeneinvernahme vor, dass sich die Parteivertreter im Rahmen der Plädoyers dazu äussern, womit sich diese einverstanden erklärten. Folglich konnte das Beweisverfahren unter dem erwähnten Vorbehalt geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt Marty hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 16. März 2009 fest, wobei er auch seinen Beweisantrag erneuerte. Rechtsanwältin Nobs beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren verzichtete Rechtsanwalt Marty anschliessend auf eine Replik, womit auch die Duplik entfiel. Beide Rechtsvertreter gaben je eine Abschrift ihrer mündlichen Plädoyers zu Handen des Aktuars ab. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten reichte ausserdem ihre Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann die

Seite 5 — 25 Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet eine unbefristete Frauenrente von Fr. 2'800.-- im Monat, womit es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Betrage von über Fr. 8'000.-- im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 ZPO handelt. Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des begründeten Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Berufung fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Nachdem der Berufungskläger an den bereits mit der Berufungserklärung beantragten Zeugeneinvernahmen festgehalten hat, hat das Gericht vorweg über diesen Beweisantrag zu befinden. Dabei handelt es sich um einen gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Beweisantrag, der auch eine wenn auch äusserst knappe – Begründung enthält, so dass die formellen Voraussetzungen für eine Beweisabnahme im Berufungsverfahren an sich erfüllt wären (PKG 1987 Nr. 6 E. 1). Letztere setzt allerdings voraus, dass der Beweisantrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht bloss fristgerecht, sondern auch formgültig gestellt wurde. Diesbezüglich hat es der klägerische Rechtsvertreter in Missachtung von Art. 82 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO versäumt, seiner Replik ein Zeugenfragethema beizulegen. Immerhin ergibt sich indessen aus dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, zu welchem Sachverhalt die beiden Zeugen befragt werden sollen, erfolgte der erwähnte Antrag doch unmittelbar im Anschluss an die Ausführungen zu den bisherigen erfolglosen Verkaufsbemühungen und zusammen mit der Einlegung des Verkaufsprospekts der Firma F.. Die Frage, ob - wie vom Berufungskläger geltend gemacht - die Ablehnung der Zeugeneinvernahmen einzig wegen des fehlenden Zeugenfragethemas gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, kommt doch nach Ansicht des Gerichts den allfälligen Aussagen der Zeugen ohnehin keine entscheidrelevante Bedeutung zu (vgl. dazu unten Erw. 5g). Dies wurde zu Recht auch schon vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in seiner Beweisverfügung vom 10. November 2008 so erkannt. Aus diesem Grund ist die Ablehnung des Antrags auf Zeugeneinvernahme zu bestätigen, wobei dann aber selbstredend dem Berufungskläger nicht - wie dies die Vorinstanz getan hat - entgegengehalten

Seite 6 — 25 werden darf, er habe für die Unverkäuflichkeit der Fabrikliegenschaft keinen rechtsgenüglichen Nachweis erbracht. 3. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, beurteilt sich die Abänderbarkeit der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 1991 zugesprochenen Frauenrente gestützt auf Art. 7a Abs. 3 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SchlT ZGB; SR 210) nach dem bis zum 1. Januar 2000 geltenden Ehescheidungsrecht, mithin nach Art. 153 aZGB. Gemäss dieser Bestimmung wird eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Obgleich der Gesetzestext nur von der Bedürftigkeitsrente handelt, geht die Gerichtspraxis auch von der Anwendbarkeit auf die Unterhaltsersatzrente gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB aus (vgl. Lüchinger/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 1 – 359 ZGB, Basel 1996, N 6 zu Art. 153 ZGB). Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der pflichtigen Partei kann dabei nur berücksichtigt werden, wenn die Veränderung erheblich und dauernd und nicht schon bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt worden ist. Grundsätzlich ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Wie bei der Festsetzung der Rente muss aber gegebenenfalls auch auf das Einkommen abgestellt werden, das bei gutem Willen erzielt werden könnte, sofern dies als zumutbar erscheint. Art. 153 Abs. 2 aZGB erlaubt nur eine Anpassung, nicht eine vollständige Neufestsetzung der Rente. Vermindert sich die Leistungskraft der pflichtigen Partei, so ist die Rente grundsätzlich verhältnismässig herabzusetzen (vgl. Lüchinger/Geiser, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 153 ZGB). 4.a) Im vorliegenden Berufungsverfahren bleibt demnach einzig zu prüfen, ob beim Berufungskläger eine bei der Rentenfestsetzung nicht vorhergesehene, erhebliche und dauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. In diesem Zusammenhang rügt der Berufungskläger zunächst, dass die Vorinstanz das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen völlig falsch interpretiert habe, wenn sie annehme, dass für die Zeit nach seiner Pensionierung gegebenenfalls ein Vermögensverzehr als zumutbar erachtet worden sei. Vorab zu untersuchen ist daher, von welchen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers im Scheidungsurteil ausgegangen wurde.

Seite 7 — 25 b) Gemäss den Feststellungen im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 1991 (S. 8 ff.) war der damals knapp 56-jährige Berufungskläger zu jener Zeit Alleinaktionär und Geschäftsführer der Firma C. AG mit rund 20 Angestellten. Er lebte in seinem Einfamilienhaus in Y. und besass daneben noch ein Vierfamilienhaus in X.. Gemäss den Berechnungen des Kantonsgerichts St. Gallen setzte sich das Einkommen des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Scheidung wie folgt zusammen: Nettolohn als Geschäftsführer der C. AG (Fr. 56'790.--), Ertrag der Liegenschaft in X. (Fr. 33'290.-- nach Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten), Eigenmietwert des selbstbewohnten Einfamilienhauses in Y. (Fr. 14'080.-- ebenfalls nach Abzug der Unterhaltskosten), Ertrag aus beweglichem Vermögen (Fr. 7'199.--) sowie durchschnittlicher Reinertrag der C. AG (Fr. 18'951.--) abzüglich der Schuldzinsen für die beiden Liegenschaften (Fr. 35'754.--), total somit Fr. 94'556.--. Gestützt auf diesen Betrag ging das Kantonsgericht St. Gallen von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'000.-- aus, wovon dem Berufungskläger nach Abzug der bis 1993, 1994 und 1996 geschuldeten Kinderalimente rund Fr. 6'000.-- verblieben. Weiter stellte das Kantonsgericht St. Gallen fest, dass der Berufungskläger über ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'054'000.-- verfüge und hielt abschliessend fest, dass er in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebe. Aus dem Urteil geht sodann deutlich hervor, dass schon bei der Rentenfestsetzung die möglichen Auswirkungen der Pensionierung des Berufungsklägers auf dessen Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden. Insbesondere finden sich darin in Zusammenhang mit den weiteren Bemessungskriterien und einer allfälligen Befristung der Rente folgende Erwägungen (vgl. Urteil S. 11): "Anderseits ist zu bemerken, dass dem Beklagten selbst nach einem allfälligen Verkauf seines Betriebes als Folge seiner Pensionierung genügend Mittel zur Verfügung stehen, um seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. So kann er mit einer bedeutend höheren Altersrente als die Klägerin rechnen (…), und es wird ihm dereinst eine maximale AHV-Rente ausbezahlt. Ebenso stellen seine beiden Liegenschaften in X. und Y. einen bedeutenden Vermögenswert dar, welcher sich ohne weiteres durch Verkauf realisieren lässt. Angesichts der Ehedauer, des Alters der Klägerin, der Scheidungsschuld und der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist ferner darauf hinzuweisen, dass einzig eine unbefristete Rente in Frage kommt (…). Eine solche ist dem Beklagten wirtschaftlich durchaus zumutbar. Ein Grenzfall, wie der Beklagte an Schranken ausführen lässt, liegt nicht vor. Die Rente ist damit ohne zeitliche Befristung zuzusprechen." Offenkundig hat das Kantonsgericht St. Gallen demnach nebst dem Einkommen (AHV-Rente, BVG-Altersrente) dem Vermögen des Berufungsklägers

Seite 8 — 25 entscheidendes Gewicht beigemessen und auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung mit der Möglichkeit eines Verkaufs der C. AG sowie der Realisierung der in den privaten Liegenschaften gebundenen Vermögenswerte gerechnet. Allein schon der Umstand, dass das Kantonsgericht St. Gallen im Wissen darum, dass mit der Pensionierung des Berufungsklägers voraussichtlich auch der Betrieb der C. AG aufgegeben wird und damit ein erheblicher Teil der Einkommensquellen wegfällt, der Beklagten dennoch eine unbefristete Rente zugesprochen hat, kann nichts anderes bedeuten, als dass es für den Berufungskläger gegebenenfalls auch eine Anzehrung seines Vermögens als zumutbar erachtete. Andenfalls hätten sich auch die Überlegungen zu einem möglichen Verkauf der Privatliegenschaften erübrigt, welche nur im Hinblick auf einen Vermögensverzehr Sinn machen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsklägers findet deshalb im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen keine Stütze. c) Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Frage einer erheblichen und dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht allein unter dem Aspekt der Einkommensverminderung beurteilt werden kann, sondern auch die Vermögenssituation des Berufungsklägers in die Beurteilung einzubeziehen ist und eine Herabsetzung oder gar Aufhebung der Frauenrente insoweit ausgeschlossen ist, als dem Berufungskläger ein Vermögensverzehr zuzumuten ist. Dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt haben, steht einem solchen Vermögensverzehr nicht entgegen, zumal der Berufungskläger bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Alter wohl auch ohne Scheidung auf das Vermögen hätte zurückgreifen müssen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Plädoyer RA Marty S. 3 f.) kann daher von einer systemwidrigen Zuführung seines Vermögens an die Berufungsbeklagte mit dem Ziel, die Gütertrennung zu unterlaufen, keine Rede sein. 5.a) Nachdem feststeht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erheblich und dauernd verschlechtert haben, nicht allein dessen Einkommensverhältnisse, sondern auch seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, bleibt zu prüfen, wie sich diese seit dem Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen entwickelt haben. b) Der Berufungskläger hat sich im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie zu seiner Einkommenssituation geäussert und geltend gemacht, dass sich sein

Seite 9 — 25 anrechenbares Jahreseinkommen im Vergleich zu den im Scheidungsurteil angenommenen Einkünften von Fr. 94'556.-- um Fr. 51'983.-- auf nunmehr Fr. 42'573.-- verringert habe (vgl. vorinstanzliches Plädoyer RA Marty S. 4 ff.). Diese Verringerung des Einkommens sei als Folge mehrerer Veränderungen eingetreten. So habe er per 1. Juli 1998 den Betrieb der C. AG und damit seine Erwerbstätigkeit aufgegeben. Anstelle des Erwerbseinkommens beziehe er seit dem 1. August 2000 die Rentenzahlungen der AHV. Die C. AG sei nach dem Verkauf des Giessereibetriebs an die G. AG unter gleichzeitiger Verpachtung der Fabrikliegenschaft als Immobilien-AG weitergeführt worden. Der bis anhin noch erzielte Ertrag der C. AG entfalle zufolge Kündigung des bisherigen Pachtvertrags mit einem Jahreszins von Fr. 120'000.-- per 31. Oktober 2007 und Neuvermietung der Halle für nurmehr Fr. 20'400.-- ab diesem Zeitpunkt vollständig; in Zukunft sei mit Verlusten von über Fr. 90'000.-- pro Jahr zu rechnen (vgl. Prozesseingabe S. 4 f.). Weiter sei die im Juli 2000 erhaltene BVG-Kapitalauszahlung von Fr. 232'074.75 bzw. nach Abzug der Kapitalabfindungssteuer von Fr. 216'525.35 vorübergehend in eine Liegenschaft in Y. investiert und zwischenzeitlich aufgebraucht worden. Ihm könne dafür aber ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 10'800.-- angerechnet werden (vgl. Replik S. 4 und 7). Sodann sei die Liegenschaft in X. bereits im Jahr 1994 verkauft und der Reinerlös in Form eines in der Zwischenzeit durch Privatbezüge abgetragenen Aktionärsdarlehens in die C. AG eingebracht worden, um eine bauliche Erweiterung der Giessereihalle zu finanzieren (vgl. Replik S. 15). Den Ausführungen des Berufungsklägers zufolge besteht sein aktuelles Einkommen demnach nur noch aus der AHV-Rente (Fr. 26'520.--), dem um die Unterhaltskosten und die Schuldzinsen reduzierten Eigenmietwert des Einfamilienhauses in Y. (Fr. 22'000.-- ./. Fr. 4'400.-- ./. Fr. 14'914.-- = Fr. 2'686.--) und dem Ertrag aus beweglichem Vermögen (Fr. 2'567.--), was zusammen mit dem hypothetischen Ertrag aus der BVG-Kapitalzahlung (Fr. 10'800.--) ein anrechenbares Einkommen von Fr. 42'573.-- ergibt. Zu seiner Vermögenssituation hat der Berufungskläger erst in seiner Replik nähere Angaben gemacht. Dabei legte er unter Hinweis auf die Steuererklärung 2007 dar, dass er per 31. Dezember 2007 noch über ein Reinvermögen von Fr. 653'407.-- bzw. ein steuerbares Vermögen von Fr. 578'407.-- verfügt habe, welches sich zur Hauptsache aus den Steuerwerten der C. AG und des Einfamilienhauses in Y. zusammensetzte (vgl. Replik S. 5 f.); dieser Vermögensrückgang sei darauf zurückzuführen, dass er bereits in der Vergangenheit sein Vermögen habe anzehren müssen, um die Alimente an die Beklagte bezahlen zu können (vgl. Replik S. 4 und 12). An der Hauptverhandlung hielt der Berufungskläger daran fest, dass sein Vermögen praktisch vollständig in der AG und dem Einfamilienhaus

Seite 10 — 25 gebunden sei und er folglich nicht über liquide Mittel verfüge, um nebst der Bestreitung seines Lebensunterhaltes weiterhin Rentenzahlungen an die Beklagte bezahlen zu können (vgl. Plädoyer RA Marty S. 8). In Zusammenhang mit der geltend gemachten Vermögensverminderung verwies der Berufungskläger sodann auf den in der Steuerveranlagung 2006 (kläg. act. 28) ausgewiesenen Vermögensstand von Fr. 990'520.--, wobei er allerdings anmerkte, dass das Vermögen nur dank dem zwischenzeitlich ausbezahlten BVG-Alterskapital so hoch gewesen sei und ohne dasselbe nurmehr Fr. 774'020.-- betragen hätte. c) Dass sich bei den vom Kantonsgericht St. Gallen berücksichtigten Einkommensquellen erhebliche Veränderungen ergeben haben, ist weitgehend ausgewiesen. So geht insbesondere aus den eingereichten Steuerunterlagen hervor (kläg. act. 10, 28 und 29) hervor, dass der Berufungskläger kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und ab 2007 zufolge seines Rücktritts als Verwaltungsratspräsident der C. AG (act. 7) auch das entsprechende Honorar weggefallen ist. Im Jahre 2007 beschränkten sich daher die tatsächlichen Einkünfte des Berufungsklägers auf die AHV-Rente in Höhe von Fr. 26'520.-sowie die Wertschriftenerträge von Fr. 2'567.--. Ebenfalls durch die Steuerunterlagen belegt ist der vom Berufungskläger geltend gemachte Eigenmietwert von netto Fr. 2'686.--. Ausgewiesen ist sodann, dass sich der Berufungskläger sein BVG-Alterskapital im Jahre 2000 hat auszahlen lassen (kläg. act. 6) und er folglich keine BVG-Rente bezieht. Strittig war im vorinstanzlichen Verfahren dagegen, ob dem Berufungskläger trotz des ebenfalls ausgewiesenen Wegfalls des im Jahre 1998 gleichzeitig mit dem Verkauf des Giessereibetriebes an die G. AG abgeschlossenen Pachtvertrages (kläg. act. 4, 5 und 8) weiterhin gewisse Bezüge aus der C. AG als Einkommen anzurechnen sind. Die Vorinstanz scheint in diesem Punkt zumindest teilweise den Argumenten der Berufungsbeklagten gefolgt zu sein (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f.). Mit der Überlegung, dass dem Berufungskläger aufgrund der Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen auch ein Vermögensverzehr zuzumuten ist, hat es die von der Berufungsbeklagten aufgeworfenen Fragen letztlich aber offen gelassen und sich stattdessen mit der Feststellung begnügt, dass der Berufungskläger mit rund Fr. 990'000.-- immer noch über ein Vermögen von knapp einer Million verfüge, so dass sich in dieser Hinsicht seit dem Scheidungsurteil keine wesentliche Reduktion ergeben habe. Bei entsprechender Anlagestrategie könne er aus seinem Vermögen von knapp einer Million Franken eine jährliche durchschnittliche Rendite von 5 % erzielen, womit er über ein jährliches Einkommen von insgesamt rund Fr. 92'000.-- (Fr. 42'573.-- zuzüglich Fr. 50'000.--

Seite 11 — 25 Vermögensertrag) verfügen würde. Dabei handle es sich praktisch um dasselbe Einkommen wie jenes, von welchem das Kantonsgericht St. Gallen im Jahre 1991 ausgegangen sei, ohne dass dabei das Vermögen des Berufungsklägers angezehrt würde. Selbst bei einer Rendite von 4 % verbleibe dem Berufungskläger immer noch ein Gesamteinkommen von über Fr. 80'000.--, welches er unter sehr geringem Vermögensverzehr problemlos bis ins (sehr) hohe Alter auf die früheren rund Fr. 94'000.-- ergänzen könnte. Auch bezüglich des gebundenen Vermögens bestünden Möglichkeiten, dieses herauszulösen, sei es durch eine Vermietung oder einen Verkauf seiner Wohnliegenschaft bei gleichzeitigem Bezug einer angemessenen Altersresidenz, sei es durch den Verkauf der C. AG. Das Vermögen des Klägers stelle nach den Vorgaben des Kantonsgerichts St. Gallen Altersvorsorge dar und es könne ihm zugemutet werden, die Substanz für seinen Lebensunterhalt anzuzehren bzw. gar aufzubrauchen, wozu gegebenenfalls auch der Verkauf seines Betriebs gehöre. Selbst bei einer massiv erhöhten Lebenserwartung von 94 Jahren könne der Kläger jedes Jahr Fr. 50'000.-- seines Vermögens verbrauchen, bis dieses nach rund 20 Jahren rein rechnerisch aufgebraucht wäre. Bei entsprechender Vorgehensweise sei der Kläger durchaus in der Lage, unter Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards inklusive Bezahlung der Rente an die Beklagte sein Vermögen in grossen Teilen zu erhalten, weshalb die Voraussetzung einer unvorhergesehenen, erheblichen und dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erfüllt sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 ff.). d) Diese auf einer hypothetischen Einkommensaufrechnung basierende Argumentation der Vorinstanz wird vom Berufungskläger zu Recht als offenkundig falsch und unhaltbar kritisiert (vgl. Plädoyer RA Marty S. 9 ff.). So trifft es insbesondere zu, dass die Vorinstanz mit der Aufrechung einer hypothetischen Verzinsung auf dem gesamten Vermögen völlig ausser Acht gelassen hat, dass bereits im vom Berufungskläger anerkannten Einkommen von Fr. 42'573.-gewisse Vermögenserträge enthalten sind. In der Tat ist in besagtem Betrag nicht bloss der auf dem vorhandenen beweglichen Vermögen (ohne C. AG) erzielte Ertrag (Fr. 2'567.-- auf Fr. 52'696.--; vgl. kläg. act. 22) enthalten, sondern mit dem Eigenmietwert von netto Fr. 2'682.-- wird dem Berufungskläger auch auf dem im Einfamilienhaus gebundenen Vermögen (Steuerwert Fr. 645'000.-- ./. Hypothek Fr. 497'127.-- = Fr. 147’873.--; vgl. kläg. act. 23 und 24) ein hypothetischer Ertrag angerechnet. Soweit man - wie die Vorinstanz - von einem hypothetisch erzielbaren Ertrag von 4 bis 5 % auf dem gesamten Vermögen ausgehen wollte, dürfte dieser hypothetische Ertrag jedenfalls nicht zusätzlich zum tatsächlichen

Seite 12 — 25 Ertrag bzw. zum Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft als Einkommen angerechnet werden. Ansonsten würde für dieselben Vermögensteile eine doppelte Einkommensaufrechnung erfolgen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das hypothetische Einkommen von Fr. 10'800.-- aus der BVG-Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 216'525.--. Letztere wurde zwar gemäss den Angaben des Berufungsklägers zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht. Soweit sich der Berufungskläger dafür aber ein hypothetisches Einkommen (von notabene ebenfalls rund 5 %) anrechnen lässt, darf auf dem entsprechenden Teil des noch vorhandenen Vermögens nicht nochmals ein hypothetischer Ertrag in derselben Höhe angerechnet werden, zumal ohne die Kapitalauszahlung auch das Vermögen einen entsprechend tieferen Stand aufweisen würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat der Berufungskläger sodann zu keinem Zeitpunkt zugestanden, dass er heute bzw. im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch über ein Vermögen von Fr. 990'000.-- verfüge. Sein Rechtsvertreter hat in seinem Plädoyer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich dargelegt, dass sich das Vermögen des Berufungsklägers von Fr. 1'054'000.-- gemäss Steuererklärung des Jahres 1989 auf Fr. 990'520.-- gemäss Steuerveranlagung 2006 (vgl. kläg. act. 28) reduziert habe. Bereits dazumal hat er aber ausdrücklich angemerkt, dass es ohne das zwischenzeitlich ausbezahlte BVG-Alterskapital nurmehr Fr. 774'020.-betragen würde. Anerkannt wurde ausserdem der Vermögensstand per 31. Dezember 2006, keineswegs aber ein aktuelles Vermögen in dieser Höhe. In seiner Replik (S. 5 f.) hatte der Berufungskläger bezüglich seines Vermögens vielmehr ausdrücklich auf die Steuererklärung 2007 (kläg. act. 10) verwiesen, worin per 31. Dezember 2007 noch ein Reinvermögen von Fr. 653'407.-- (bestehend aus Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 522'696.-- sowie dem Steuerwert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 645'000.-- abzüglich der Schulden von 514'289.--) deklariert worden war. Auch wenn ein derart massiver Vermögensrückgang innert Jahresfrist nicht vollständig nachvollziehbar sein mag zumindest zu einem gewissen Teil dürfte er durch den erforderlichen Vermögensverzehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. dazu unten Erw. 7e) und eine Neubewertung der C. AG (vgl. kläg. act. 22) zu erklären sein -, geht es nicht an, einfach auf den höheren Vermögensstand per Ende des Jahres 2006 abzustellen, würde man dem Berufungskläger damit doch eine Steuerhinterziehung unterstellen, wofür vorliegend konkrete Anhaltspunkte fehlen. e) Dem Berufungskläger ist ferner darin zuzustimmen, dass die Anrechnung einer angeblich möglichen Anlagerendite von 4 - 5 % sachlich falsch und daher unzulässig ist. Wie er richtig festhält, ist unter den gegebenen Umständen von

Seite 13 — 25 einer sicheren und nicht spekulativen Anlagestrategie auszugehen, welche zudem auch die Möglichkeit zu einem Verbrauch im Bedarfsfall gewährleisten muss (vgl. Plädoyer RA Marty S. 10). In Frage kommen daher nur kurz- bis mittelfristige Vermögensanlagen, weshalb - gerade auch in Anbetracht der neuesten Entwicklungen auf dem Finanzmarkt - maximal von einer Rendite von 3 % ausgegangen werden dürfte. Jede Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages setzt im Übrigen voraus, dass das vorhandene Vermögen für eine bessere Vermögensanlage überhaupt verfügbar ist. Entsprechendes gilt für einen alljährlichen Vermögensverzehr, wie ihn die Vorinstanz als Möglichkeit zur Deckung eines allfälligen Einkommensfehlbetrages in Betracht gezogen hat. Das Vermögen des Berufungsklägers ist jedoch nachweislich fast vollständig in seiner selbst bewohnten Liegenschaft sowie den Aktien der C. AG gebunden; vom in der Steuererklärung ausgewiesenen Wertschriftenvermögen in Höhe von Fr. 522'696.- - entfällt nämlich ein Betrag von Fr. 470'000.-- auf den Steuerwert der Aktien der C. AG (vgl. kläg. act. 10 sowie 22-24). Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Realisierung des gebundenen Vermögens ohne weiteres möglich ist und der Berufungskläger nötigenfalls auch zu einer solchen Realisierung gehalten ist, um der bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Berufungsbeklagten nachkommen zu können. f) Was den Verkauf seines Einfamilienhauses in Y. betrifft, wendet der Berufungskläger ein, dass dasselbe einen Vermögenswert von maximal rund Fr. 149'800.-- darstelle und ihm daraus mit dem Eigenmietwert ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 2'700.-- angerechnet werde. Ein Verkauf dieses Einfamilienhauses führe nach Abzug von Verkaufskosten sowie einer anfallenden Grundstückgewinnsteuer in einem Gesamtbetrag von schätzungsweise Fr. 50'000.-- zu einem Nettoerlös von nicht über Fr. 100'000.--, worauf sich selbst bei einer guten Anlagerendite von derzeit nicht über 3 % und nach Steuern nicht wesentlich mehr als der bereits zum Einkommen gerechnete Betrag von rund Fr. 2'700.-- erzielen liesse (vgl. Plädoyer RA Marty S. 7). Der Berufungskläger macht damit sinngemäss geltend, dass ein Verkauf der Liegenschaft wirtschaftlich keinen Sinn machen würde. Dabei verkennt er indessen, dass vorliegend nicht allein seine Einkommenssituation zu berücksichtigen ist, sondern ihm gegebenenfalls eben auch ein Vermögensverzehr zuzumuten ist. Die Verkäuflichkeit der Liegenschaft wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Mit einem Verkauf kann selbst nach den Berechnungen des Berufungsklägers ein Erlös von mindestens Fr. 150'000.-- (nach Abzug der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek) erzielt

Seite 14 — 25 werden. Nachdem der Steuerwert von Liegenschaften erfahrungsgemäss eher unter dem effektiven Marktwert liegt, dürfte gar ein noch höherer Erlös resultieren. Für die Höhe der geltend gemachten Handänderungskosten (einschliesslich der Grundstückgewinnsteuern) ist der Berufungskläger jeden Beweis schuldig geblieben. Damit darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einem Verkauf der Liegenschaft liquide Mittel in der Grössenordnung von Fr. 150'000.-generiert werden könnten. Ein solcher Verkauf ist im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sodann ausdrücklich in Betracht gezogen worden, so dass auch die Zumutbarkeit einer Veräusserung offensichtlich zu bejahen ist, soweit eine solche für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung notwendig werden sollte. In diesem Punkt kann dem Berufungskläger demnach nicht gefolgt werden. g) Zu prüfen bleibt die Realisierbarkeit des in der C. AG gebundenen Vermögens. Diesbezüglich führt der Berufungskläger aus, es sei reines Wunschdenken der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz, die C. AG bzw. deren Fabrikliegenschaft überhaupt, geschweige denn zu einem Preis von rund Fr. 800'000.-- netto, wie er in der von der Vorinstanz als massgeblich erklärten Steuerveranlagung 2006 noch enthalten sei, ohne weiteres verkaufen zu können. Er habe sich seit der im Oktober 2005 erfolgten Aufkündigung des Mietverhältnisses durch die G. AG nicht nur um eine möglichst gleichwertige Wiedervermietung, sondern um einen bestmöglichen Verkauf intensiv bemüht. Faktum sei jedoch, dass sich die Liegenschaft im heutigen Zustand und zum bilanzierten Wert bisher als unverkäuflich erwiesen habe und auch in Zukunft mit keinem solchen Verkauf gerechnet werden könne. Ihm werde wohl nichts anderes übrig bleiben, als unter entsprechender massiver Abschreibung entweder das Gebäude selbst abzubrechen und das Land zu verkaufen, oder das Grundstück mit dem Gebäude als Abbruchobjekt zum reinen Landwert und unter Abzug der Abbruchkosten zu verkaufen und anschliessend die AG zu liquidieren, wobei in beiden Fällen keinerlei Liquidationsgewinn zu erwarten sei. Sinngemäss macht der Berufungskläger damit geltend, dass die C. AG (und damit die in seinem Eigentum stehenden Aktien) zufolge der Unverkäuflichkeit der Fabrikliegenschaft gar keinen Vermögenswert mehr aufweisen würde. Dass sich der Berufungskläger um einen Verkauf der Fabrikliegenschaft bemüht hat, kann - zumindest für die Zeit ab Mai 2007 - durch den Verkaufsprospekt der F. (kläg. act. 26) als erstellt gelten. Insoweit erübrigt sich eine zusätzliche Einvernahme der vom Berufungskläger beantragten Zeugen. Ebenso ist erstellt, dass die Verkaufsbemühungen bisher nicht zum Erfolg führten. Damit bestehen tatsächlich Anhaltspunkte für eine erschwerte Verkäuflichkeit der Liegenschaft. Daraus auf eine dauernde

Seite 15 — 25 Unverkäuflichkeit zu schliessen, ginge indessen zu weit, zumal zur Liegenschaft auch noch rund 1'000 m2 erschlossenes Industrieland gehört (vgl. kläg. act. 25 S. 9), welches unter Umständen als eigene Parzelle verkauft werden kann. Auch die beiden Zeugen könnten lediglich Angaben zu den bisherigen, erfolglos gebliebenen Verkaufsbemühungen machen, während sie zur zukünftigen Entwicklung nur Vermutungen äussern könnten. Diesbezüglich wären von den Zeugen somit gar keine zuverlässigen Aussagen erhältlich, so dass auch aus diesem Grund von deren Einvernahme abzusehen ist. Ist es für die Annahme einer dauernden Unverkäuflichkeit aber noch zu früh, kann auch keine Rede davon sein, dass die Aktien der C. AG im vorliegenden Verfahren als Nonvaleur zu qualifizieren wären. Fraglich kann höchstens sein, mit welchem Wert die C. AG im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. In diesem Punkt ist dem Berufungskläger darin beizustimmen, dass eine Bewertung mit rund Fr. 800'000.--, wie sie der Steuerveranlagung 2006 (kläg. act. 28) zugrunde gelegen hat, nicht mehr realistisch sein dürfte. Gemäss der als Beilage zur Steuererklärung 2007 eingereichten Bewertung durch die H. AG (kläg. act. 22) belief sich der Unternehmenswert der C. AG per 31.12.2007 auf knapp Fr. 480'000.--. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass sich in diesem Wert die sich verschlechternde Ertragslage der C. AG niedergeschlagen hat und der Substanzwert nach wie vor auf Fr. 798'634.-- beziffert wurde. In letzterem waren indessen - basierend auf der Differenz zwischen Steuer- und Buchwert der Fabrikliegenschaft - noch stille Reserven von netto Fr. 240'000.-- eingerechnet. Dass der Verkehrswert der Fabrikliegenschaft heute noch um Fr. 300'000.-- über dem in den Jahresrechnungen (kläg. act. 11 und 30) aufgeführten Wert von Fr. 1'000'000.-liegt, erscheint jedoch in Anbetracht der im Mai 2005 durch die damalige Pächterin eingeholten Grundstücksbewertung der I. AG (kläg. act. 25), in welcher ein Verkehrswert von lediglich Fr. 820'000.-- ermittelt wurde, als eher unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel an der Realisierbarkeit der in Frage stehenden stillen Reserven, sodass vorliegend basierend auf dem bilanzierten Wert der Liegenschaft - von einem entsprechend reduzierten Substanzwert von rund Fr. 560'000.-- auszugehen ist. Selbst im Falle einer Wertberichtigung der Liegenschaft auf den von der I. AG ermittelten Wert ergäbe sich im Übrigen noch ein Substanzwert von rund Fr. 450'000.--, zumal in der Bewertung der I. AG ein Abzug von Fr. 100'000.-- für bauliche Sofortmassnahmen enthalten ist und folglich die im Geschäftsjahr 2006/07 für den Liegenschaftsunterhalt gebildeten Rückstellungen von Fr. 70'000.-- (kläg. act. 11) wieder aufgelöst werden könnten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die C. AG trotz der erschwerten Verkäuflichkeit der Fabrikliegenschaft und einer

Seite 16 — 25 allenfalls nötigen Wertberichtigung nach wie vor einen Substanzwert von mindestens Fr. 450'000.-- aufweist, welcher dem Berufungskläger folglich als Vermögen anzurechnen ist. Aufgrund der erschwerten Verkäuflichkeit der Fabrikliegenschaft, welche sich offensichtlich auch auf die Verkäuflichkeit der AG als ganzes auswirkt, ist dieses Vermögen allerdings vorderhand gebunden. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Berufungskläger - wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht - dennoch gewisse aus der AG generierbare Mittel anzurechnen sind, welche er für die Finanzierung der Unterhaltszahlungen an die Berufungsbeklagte wie auch für seinen eigenen Lebensunterhalt einsetzen könnte. 6.a) Im diesem Zusammenhang stellt sich die Berufungsbeklagte zunächst auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Verfahren das Einkommen des Berufungsklägers genau gleich zu berechnen sei wie im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, weshalb ebenfalls der durchschnittliche Reingewinn der letzten vier Jahre zu berücksichtigten sei. Dieser habe bei Annahme eines Ertragsausfalls bzw. Verlusts im Geschäftsjahr 2007/08 Fr. 47'721.54 betragen, so dass zusammen mit dem vom Berufungskläger anerkannten Einkommen praktisch nach wie vor das im Scheidungsurteil angenommene Einkommen resultiere. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die in der Vergangenheit erzielten Erträge bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nur insoweit massgebend sein können, als damit gerechnet werden kann, dass solche auch in Zukunft anfallen werden. Dies war im Zeitpunkt des Scheidungsurteils offensichtlich der Fall, weshalb das Kantonsgericht St. Gallen ohne weiteres auf die Erträge der letzten vier Geschäftsjahre abstellen durfte. Im Gegensatz dazu ist vorliegend nachgewiesen, dass der im April 1998 abgeschlossene Mietvertrag für die Fabrikliegenschaft per 31. Oktober 2007 gekündigt wurde (kläg. act. 5 und 8). Damit steht fest, dass der bis anhin erzielte Mietzins von jährlich Fr. 120'000.-- und damit der grösste Teil der Einnahmen der C. AG entfällt. Ein Abstellen auf die in der Vergangenheit erzielten Erträge kann daher von vornherein nur insoweit in Frage kommen, als mit einer Neuvermietung zu den gleichen Konditionen gerechnet werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist der Berufungsbeklagten darin beizupflichten, dass der im neuen Mietvertrag vereinbarte Mietzins von jährlich noch Fr. 20'400.-- (kläg. act. 9) unverhältnismässig tief erscheint. Zu berücksichtigen ist anderseits, dass die Liegenschaft einen gewissen Sanierungsbedarf aufweist (vgl. kläg. act. 25 S. 6) und im Hinblick auf den geplanten Verkauf derselben kein langfristiger Mietvertrag mehr abgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall kann daher bestenfalls

Seite 17 — 25 von der Erzielbarkeit eines Mietzinses in der Grössenordnung des von der I. AG geschätzten marktorientierten Mietwert von Fr. 80'000.-- (kläg. act. 25 S. 7) ausgegangen werden. Damit wird der Liegenschaftsertrag in Zukunft dauerhaft um mindestens Fr. 40'000.-- zurückgehen. Dazu kommt, dass in den Jahresrechnungen 2003/04 und 2004/05 (kläg. act. 20 Pos. 6110 und 6120) ausserordentliche Gewinne zufolge Anlagen- und Immobilienverkauf in Höhe von Fr. 133'127.-- und Fr. 77'000.-- ausgewiesen sind, welche in den kommenden Jahren mit Sicherheit nicht mehr anfallen werden. Auch aus diesem Grund verbietet sich eine Anrechnung des Durchschnittsertrages der letzten vier Jahre für die Zukunft. Vielmehr wären diese ausserordentlichen Gewinne bei der Berechnung des Durchschnittsertrages auszuklammern, so dass für die Geschäftsjahre 2003/04 bis 2006/07 noch ein durchschnittlicher Ertrag von ca. Fr. 6'130.-- resultieren würde (kläg. act. 11 und 20). Selbst wenn man im Gegenzug auch die im Geschäftsjahr 2006/07 (kläg. act. 11) verbuchten (ausserordentlichen) Rückstellungen für den Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 70'000.-- ausser Betracht liesse, würde sich der massgebliche Durchschnittsertrag auf nicht einmal Fr. 25'000.-- erhöhen. Damit liegt auf der Hand, dass die C. AG zufolge der Kündigung des Mietvertrages mit der C. AG voraussichtlich Verluste wird verzeichnen müssen, zumal selbst bei einer Vermietung der Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 80'000.-- der Ertragsrückgang in Höhe von Fr. 40'000.-- kaum vollständig durch Aufwandsminderungen kompensiert werden könnte. Ein jährlicher (ordentlicher) Reinertrag von beinahe Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.--, wie er von der Berufungsbeklagten geltend gemacht wird, kann demnach in Zukunft mit Sicherheit nicht mehr erwartet werden. b) Dass die C. AG in Zukunft voraussichtlich Verluste erleiden wird, wie dies im Übrigen im Geschäftsjahr 2007/08 bereits der Fall war (kläg. act. 30), bedeutet nun allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht, dass er diese Verluste von seinem Einkommen in Abzug bringen könnte (vgl. Prozesseingabe S. 5). Wie die Berufungsbeklagte richtig festgehalten hat, fallen die Verluste nämlich nicht bei ihm persönlich, sondern bei der C. AG an, bei welcher sich der in der Bilanz ausgewiesene Gewinnvortrag entsprechend vermindert. Damit führen die Verluste beim Berufungskläger wohl zu einer Vermögensminderung, nicht aber zu einer direkten Einkommensverminderung. Ebenso wenig schliessen die zu erwartenden Verluste der C. AG aus, dass sich der Berufungskläger die zur Aufstockung seines Einkommens erforderlichen Mittel ausschütten lassen kann. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, hat der Berufungskläger in den Geschäftsjahren 2003/04 bis 2006/07 jeweils den gesamten Jahresgewinn in der

Seite 18 — 25 C. AG belassen, was dazu führte, dass per 30. Juni 2007 zusätzlich zu den bereits vorher gebildeten freien Reserven in Höhe von Fr. 100'000.-- ein Bilanzgewinn von Fr. 312'634.75 ausgewiesen wurde (kläg. act. 11 und 20). Bei dieser Sachlage weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass zulasten der genannten Positionen des Eigenkapitals eine Gesellschaft auch dann eine Dividende ausschütten kann, wenn ein Jahresverlust vorliegt (vgl. Kurer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Aufl., Basel 2008, N 14 und 21 zu Art. 675). Der Berufungskläger als Alleinaktionär ist somit in der Lage, sich auch in allfälligen Verlustjahren Mittel zukommen zu lassen und damit sein in der AG gebundenes Vermögen wenigstens teilweise zu realisieren. Dass es auch der AG an den hiefür erforderlichen Mitteln fehlen würde, wie der Berufungskläger in seiner Replik (S. 11) unter Hinweis auf die in der Jahresrechnung 2006/07 ausgewiesenen Kontoguthaben von lediglich Fr. 4'490.-- geltend gemacht hat, trifft offensichtlich nicht zu. Wie nämlich aus der Bilanz 2007/08 (kläg. act. 30 Pos. 1440 und 1441) hervorgeht, verfügt die C. AG über Darlehensforderungen gegenüber Dritten in Höhe von Fr. 149'000.--, welche bei Bedarf wohl gekündigt werden können. Ausserdem besteht gemäss Anhang zur Jahresrechnung (kläg. act. 30 S. 5) die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der grundpfandgesicherten Kreditlimite von Fr. 750'000.--, welche per 30.6.2008 erst im Betrage von Fr. 541'426.65 ausgeschöpft war. Dass eine Dividendenausschüttung letztlich zu einer weiteren Verminderung des Unternehmenswerts der AG und damit auch des Vermögens des Berufungsklägers führt, ist in Anbetracht des bereits im Scheidungsurteil als zumutbar erachteten Vermögensverzehrs unerheblich. 7.a) Nebst der Anrechnung möglicher Bezüge aus der AG macht die Berufungsbeklagte schliesslich geltend, dass dem Berufungskläger in den letzten 14 Jahren aus oder über seine AG zusätzliche Mittel von mindestens rund Fr. 1'000'000.-- zugeflossen seien, bezüglich derer nicht nachvollzogen werden könne, wie diese verwendet worden seien. So sei ihm durch den Verkauf der Liegenschaft in X., die Auszahlung des BVG-Alterskapitals, die Rückzahlung eines Darlehens im Geschäftsjahr 2004/05 und die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft in Y. überwiesenen Mittel insgesamt ein Betrag von Fr. 1'262’000.-- zugeflossen, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 90'000.-bzw. einem Monatseinkommen von Fr. 7'511.-- entspreche. Da der Berufungskläger nicht dargelegt habe, wie dieser Betrag verwendet worden sei, sei ihm ein entsprechendes Einkommen bzw. Vermögen anzurechnen (vgl. Plädoyer RA Nobs S. 4 ff.).

Seite 19 — 25 b) Die Vorinstanz hat sich mit diesen Argumenten der Berufungsbeklagten nur am Rande befasst und dabei namentlich die Entscheidung des Berufungsklägers, seine Liegenschaft in X. zu verkaufen und den Erlös in eine Betriebserweiterung der C. AG zu investieren, hinterfragt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f.); von einer Anrechnung des damaligen Nettoverkaufserlöses an das mit der Steuerveranlagung 2006 ausgewiesene Vermögen hat sie letztlich aber abgesehen, weil auch das vom Berufungskläger zugestandene Vermögen nur geringfügig unter dem im Scheidungszeitpunkt vorhandenen Vermögen läge und für die Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts und der Frauenrente ausreiche (vgl. Urteil S. 10 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, rechtfertigt sich indessen weder für den Erlös aus der Liegenschaft X. noch für die weiteren von der Berufungsbeklagten angeführten Transaktionen eine Einkommens- oder Vermögensaufrechnung. b) Aus dem Verkauf der Liegenschaft in X. hat der Berufungskläger gemäss Kaufvertrag vom 25. März 1993 (vgl. Editionen) nach Abzug der Grundpfandschulden einen Erlös von Fr. 623'000.-- (vor Steuern etc.) erzielt. Dieser soll nach der Darstellung des Berufungsklägers in Form eines Aktionärsdarlehens für eine bauliche Erweiterung der Giessereihalle in die C. AG eingebracht und in den Folgejahren sukzessive durch Verrechnung von Privatbezügen abgetragen worden sein. Beweise für diese Darstellung hat der Berufungskläger - abgesehen dafür, dass eine bauliche Erweiterung tatsächlich erfolgt ist (kläg. act. 16 bis 18) - keine ins Recht gelegt, was jedoch irrelevant ist, nachdem er ja zugesteht, dass das Geld in der Folge vollständig an ihn zurückgeflossen ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich auch jegliche Spekulationen und Wertungen darüber, ob der damalige Investitionsentscheid des Berufungsklägers sinnvoll war oder nicht, wie dies die Vorinstanz getan hat. c) Ebenfalls ausgewiesen ist, dass sich der Berufungskläger sein BVG- Alterskapital von Fr. 236'260.-- (vor Steuern) im Jahre 2000 auf ein Konto der C. AG hat ausbezahlen lassen (kläg. act. 6 und 19). Ob damit der Erwerb der Geschäftsliegenschaft in Y. durch die C. AG finanziert wurde, wie der Berufungskläger anfänglich geltend machte, oder ob dies schon vom zeitlichen Ablauf her ausgeschlossen war, kann wiederum dahingestellt bleiben, nachdem der Berufungskläger auch bezüglich des Alterskapitals geltend macht, dieses sukzessive aufgebraucht bzw. das ihm durch die Auszahlung an die C. AG zustehende Guthaben - genau gleich wie das Aktionärsdarlehen aus dem Verkauf der Liegenschaft in X. - in den Folgejahren abgetragen zu haben.

Seite 20 — 25 d) Die Geschäftsliegenschaft in Y. hat die C. AG mit Kaufvertrag vom 2. September 1999 (vgl. Editionen) erworben, wobei dieser Kauf gemäss der als Aktenergänzung im Sinne von Art. 98 ZPO eingereichten Zusammenstellung (act. 1) im Umfang von Fr. 330'000.-- über eine auf der Privatliegenschaft des Berufungsklägers errichtete Hypothek finanziert worden sein soll. Ein direkter Beweis für diese Finanzierung fehlt, ausgewiesen ist aber immerhin, dass die auf dem Einfamilienhaus des Berufungsklägers lastende Hypothek per 31. Dezember 2007 einen Stand von Fr. 497'127.-- aufwies (kläg. act. 24), während die Privatliegenschaft bei der Scheidung bzw. per 1. Januar 1989 nur mit Fr. 350'000.- - belastet war (beklagt. act. 2 und 6 S. 7). Ebenso ausgewiesen ist, dass dem Berufungskläger per 30. Juni 2004 eine Darlehensforderung von Fr. 300'000.-gegen die C. AG zustand (kläg. act. 20 Pos. 2509). Dieses Guthaben wurde dem Berufungskläger in der Folge - entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten - nicht zurückbezahlt, sondern anlässlich der Übernahme der Geschäftsliegenschaft Y. durch den Berufungskläger im September 2004 (vgl. Editionen) mit dem von letzterem zu bezahlenden Kaufpreis verrechnet, wobei der Rest der Kaufpreisforderung von Fr. 170'000.-- als Darlehensschuld des Berufungsklägers stehen gelassen wurde (kläg. act. 20 Pos. 1445). Erst anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft an die J. AG im Mai 2006 (vgl. Editionen) hat der Berufungskläger die zuvor in die C. AG investierten Eigenmittel wieder realisiert, wobei er vom gesamten Erlös aus diesem Geschäft (Fr. 540'000.-- abzüglich Handänderungskosten und Steuern) einen Betrag von Fr. 386'000.-- erneut in die C. AG einbrachte (vgl. act. 1 und 2 der Aktenergänzung gemäss Art. 98 ZPO). Dadurch wurde einerseits die Darlehensschuld von Fr. 170'000.-- getilgt und anderseits der damals bestehende Negativsaldo auf dem Aktionärskonto ausgeglichen bzw. vorübergehend in ein Guthaben von ca. Fr. 57'000.-umgewandelt, welches bis zum Ende des Geschäftsjahres 2006/07 durch Privatbezüge bis auf Fr. 207.90 abgetragen wurde (vgl. kläg. act. 11 sowie act. 3 der Aktenergänzung gemäss Art. 98 ZPO). e) Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Berufungskläger durch die von der Berufungsbeklagten angeführten Vorgänge kein zusätzliches Einkommen zugeflossen ist, sondern es sich dabei um Rückzahlungen von zuvor eingebrachten Eigenmitteln aus dem Privatvermögen des Berufungsklägers handelte, und zwar insgesamt um einen Betrag von rund Fr. 1'100'000.-- (Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in X. ca. Fr. 600'000.--, BVG- Alterskapital ca. Fr. 210'000.--, Nettoerlös aus dem Liegenschaftsgeschäft Y. ca. Fr. 300'000.--, wobei dessen erneute Einbringung in die C. AG mit

Seite 21 — 25 anschliessendem Bezug nicht doppelt angerechnet werden kann). Damit stellt sich die Frage, was mit den an den Berufungskläger zurückgeflossenen Eigenmitteln geschehen ist. Während er selber geltend macht, dass die in die AG eingebrachten Mittel sukzessive durch Privatbezüge für den eigenen Lebensunterhalt und zur Finanzierung der Frauenrente abgetragen worden seien (vgl. Replik S. 4, 7 und 12), stellt sich die Berufungsklägerin - wie bereits erwähnt auf den Standpunkt, dass ihm diese Mittel zusätzlich zu einem Einkommen von beinahe Fr. 7'000.-- pro Monat zugeflossen seien und die entsprechenden Werte mangels konkreter Angaben und Beweise zu deren Verbleib zu seinem Einkommen bzw. Vermögen gezählt werden müssten (vgl. Plädoyer RA Nobs S. 4). Im Rahmen des Schriftenwechsels hatte sie zudem den Verdacht geäussert, dass der Berufungskläger in Liechtenstein über unversteuerte Vermögenswerte verfüge (vgl. Duplik S. 6 f.). Diesen Ausführungen der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem von ihr errechneten Einkommen von monatlich Fr. 6'824.29 (vgl. vorinstanzliches Plädoyer RA Nobs S. 4) um einen rein hypothetischen Betrag handelt, welcher verschiedene (rechnerische) Positionen beinhaltet, die dem Berufungskläger nachweislich gar nicht zugeflossen sind. So ist insbesondere für den Reingewinn der letzten vier Jahre ausgewiesen, dass dieser dem Berufungskläger nicht ausgeschüttet wurde, sondern er jeweils – wie übrigens schon vor der Scheidung – in der AG belassen und auf die neue Rechnung vorgetragen wurde (kläg. act. 11 und 20). Ebenfalls in Wirklichkeit nicht zugeflossen sind dem Berufungskläger der Eigenmietwert seiner Privatliegenschaft sowie das hypothetische Einkommen aus dem BVG- Alterskapital. Effektiv verfügte der Berufungskläger nach der Scheidung – nebst allfälligen, seiner früheren Unternehmenspolitik allerdings widersprechenden Dividendenausschüttungen der C. AG und der ab 1993 weggefallenen Erträge aus der Liegenschaft X. – nur über seinen Unternehmerlohn, welcher mit der Geschäftsaufgabe im Jahre 1998 – abgesehen vom offenbar bis im Jahre 2006 bezogenen VR-Honorar von Fr. 6'000.-- (vgl. Replik S. 11 sowie kläg. act. 28) – gänzlich entfiel und erst ab Mitte 2000 durch das AHV-Einkommen in Höhe von rund Fr. 26'000.— ersetzt wurde. Seit der Pensionierung des Berufungsklägers deckten seine tatsächlichen Einkünfte daher nicht einmal mehr die Unterhaltszahlungen an seine Frau von jährlich Fr. 33'600.—, geschweige denn seinen eigenen Lebensunterhalt. Unter diesen Umständen erscheint es glaubhaft, dass die in Frage stehenden Eigenmittel von ca. Fr. 1'100'000.— zwischenzeitlich weitgehend aufgebraucht worden sind, zumal dies auf einen Zeitraum von 14 Jahren einem jährlichen Verbrauch von lediglich knapp Fr. 80'000.— entspricht. Zumindest für die nach dem Verkauf der Liegenschaft Y. wieder in die AG

Seite 22 — 25 eingebrachten Eigenmittel ist zudem auch nachgewiesen, dass diese bis Mitte 2007 durch die laufenden Bezüge des Berufungsklägers vollständig abgetragen wurden (vgl. act. 3 der Aktenergänzung gemäss Art. 98 ZPO). Für eine Aufrechnung dieser Mittel – sei dies als hypothetisch auch in Zukunft anfallendes Einkommen oder als hypothetisches Vermögen – bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Für die seitens der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten andeutungsweise behauptete Steuerhinterziehung wäre im Übrigen gestützt auf Art. 8 ZGB ohnehin die Berufungsbeklagte - und nicht wie von ihr geltend gemacht der Berufungskläger – beweispflichtig, ist sie doch diejenige, die daraus Rechte ableitet. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vermögen des Berufungsklägers zur Beurteilung seiner aktuellen und zukünftigen Leistungsfähigkeit miteinzubeziehen ist und ihm aufgrund des Scheidungsurteils wie bereits erwähnt - eben auch ein gewisser Vermögensverzehr zuzumuten ist. Allerdings ging das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Urteil davon aus, der Berufungskläger könne nach seiner Pensionierung die C. AG verkaufen und dadurch liquide Mittel generieren, was in der Folge jedoch nicht eingetreten ist und voraussichtlich in näherer Zukunft auch nicht eintreten wird. Angesichts dessen, dass die Fabrikliegenschaft aufgrund deren spezifischer Ausgestaltung als Giessereibetrieb zu anderen Nutzungen nur begrenzt geeignet ist und zudem einen erheblichen Sanierungsbedarf aufweist, erscheinen die vom Berufungskläger vorgebrachten Schwierigkeiten, einen Käufer zu finden, durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Nicht ohne Grund wird sich denn auch die G. AG als Betriebsnachfolgerin dazu entschieden haben, den Mietvertrag zu kündigen und trotz eingeräumtem Vorkaufsrecht auf eine Übernahme der Liegenschaft zu verzichten und stattdessen in unmittelbarer Nähe einen eigenen Neubau zu errichten. Darüber hinaus steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Berufungskläger seit dem Scheidungsurteil bereits einen stattlichen Teil des Vermögens aufbrauchen musste. Wie erwähnt, ging das Kantonsgericht St. Gallen zwar klarerweise von einem gewissen Vermögensverzehr aus, in welcher Höhe es einen solchen als zumutbar erachtete, geht aus seinem Urteil indessen nicht hervor. Zum aktuellen Zeitpunkt, d.h. gut zehn Jahre nach der Pensionierung des Berufungsklägers, sind rund zwei Fünftel seines Vermögens aufgezehrt und auch sein (teilweise hypothetisches) Einkommen hat sich seit dem Scheidungsurteil mehr als halbiert. Gesamthaft betrachtet hat in den vergangenen Jahren somit ein recht erheblicher Vermögensverzehr stattgefunden, mit welchem zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht gerechnet wurde und der wohl auch vom

Seite 23 — 25 Kantonsgericht St. Gallen nicht in einem derartigen Ausmass erwartet wurde. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung einer unvorhergesehenen, erheblichen und dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers als erfüllt zu betrachten. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger trotz allem immer noch ein Vermögen von über Fr. 600'000.-- besitzt, welches trotz der erschwerten Verkäuflichkeit der C. AG bzw. deren Fabrikliegenschaft zumindest teilweise realisiert werden kann. So kann sich der Berufungskläger insbesondere die in der Vergangenheit in der AG belassenen Erträge, welche zu einem Bilanzgewinn und freien Reserven von zusammen über Fr. 400'000.-- geführt haben, ausschütten lassen. Zudem könnte er durch einen Verkauf des Einfamilienhauses weitere liquide Mittel in der Grössenordnung von Fr. 150'000.-- realisieren. Angesichts dieser trotz allem immer noch recht komfortablen finanziellen Situation fällt eine gänzliche Aufhebung der Rentenzahlungspflicht nicht in Betracht. Vielmehr erscheint dem Gericht eine Herabsetzung der monatlich zu entrichtenden Rente an die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'000.-- als angemessen, wobei wie bis anhin von einer Indexierung der Rente abzusehen ist. Dadurch wird zum einen dem bereits erfolgten Vermögensverzehr des Berufungsklägers Rechnung getragen und zum anderen verfügt die Berufungsbeklagte, welche ihren Angaben an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zufolge ansonsten nur eine AHV-Rente von Fr. 1'909.-- und eine bescheidene Pension von Fr. 297.60 bezieht, damit immer noch über ein ausreichendes Einkommen von rund Fr. 4'200.-- im Monat. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen wird die Berufung daher teilweise gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die die mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 1991 festgelegte Rente von derzeit Fr. 2'800.-- auf Fr. 2'000.-- im Monat herabgesetzt. Diese Abänderung entfaltet ihre Wirkung praxisgemäss auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, zumal der Abänderungsgrund zu jenem Zeitpunkt bereits eingetreten war und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die Rückerstattung der während der Dauer des Prozesses zuviel geleisteten Unterhaltsbeiträge als geradezu unbillig erscheinen liessen. Vielmehr musste die Berufungsbeklagte seit der Klageanhebung mit einer allfälligen Rückerstattung rechnen und sich folglich auch darauf einrichten (vgl. BGE 117 II 368 sowie Lüchinger/Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 153 ZGB). 9.a) Der Berufungskläger beantragte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Aufhebung der Rentenzahlungspflicht an die Berufungsbeklagte, eventualiter die angemessene Herabsetzung weiterhin zu

Seite 24 — 25 bezahlender Rentenzahlungen. Das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten dagegen lautete auf Abweisung der Klage bzw. der Berufung. Da die Rente mit vorliegendem Urteil von monatlich Fr. 2'800.-- auf Fr. 2'000.-- herabgesetzt wird, ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsbegehren zu gut einem Viertel durchgedrungen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu ¾ zu Lasten des Klägers und zu ¼ zu Lasten der Beklagten. Die aussergerichtlichen Kosten können nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint die von Rechtsanwalt Titus Marty eingereichte Honorarnote von Fr. 17'580.90 im Vergleich zum geltend gemachten Honorar von Rechtsanwältin Nicole Nobs in Höhe von Fr. 11'969.40 als sehr hoch, weshalb das Gericht eine Anpassung des Honorars auf einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 12'000.-- für gerechtfertig hält. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Der Kläger hat somit ¾ der aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen, die Beklagte dagegen ¼ der aussergerichtlichen Kosten des Klägers. Infolge Verrechnung hat der Kläger die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- (inkl. 7,6 % MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- (inkl. Schreibgebühren) gehen ebenfalls zu ¾ zu Lasten des Berufungsklägers und zu ¼ zu Lasten der Berufungsbeklagten. Betreffend die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren wird mangels Einreichung einer Honorarnote seitens von Rechtsanwalt Titus Marty auf die von Rechtsanwältin Nicole Nobs eingereichte Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'590.83 abgestellt, die angesichts des für das vorliegende Verfahren notwendigen Aufwands als angemessen erachtet wird. Nach oben erwähntem Grundsatz der Kostenzuteilung hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zufolge Verrechnung mit Fr. 1'800.-- (inkl. 7,6 % MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 1991 festgelegte Rente gemäss Art. 151 aZGB von derzeit Fr. 2'800.-- wird mit Wirkung ab 8. Februar 2008 auf Fr. 2'000.-- im Monat herabgesetzt. 3. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- gehen zu ¼ zu Lasten der Beklagten und zu ¾ zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat die Beklagte zudem mit Fr. 6'000.-- (inkl. 7,6 % MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- gehen zu ¼ zu Lasten der Berufungsbeklagten und zu ¾ zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zudem mit Fr. 1'800.-- (inkl. 7,6 % MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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