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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.05.2009 ZF 2008 87

12. Mai 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,009 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Erbteilung | ZGB Erbrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 87 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Théo Chr. Portmann, Alexanderstrasse 1, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 29. September 2008, mitgeteilt am 3. November 2008, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Z., Beklagte und Berufungsbeklagte, und Y. Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Erbteilung, hat sich ergeben: A. Am 20. Februar 1976 verstarb der am 31. März 1901 geborene A.. Seine Ehefrau B., geboren am 30. Mai 1897, verstarb am 13. Mai 1981. Keiner der beiden

Seite 2 — 13 hat über sein Vermögen letztwillig verfügt. Die verstorbenen Ehegatten hinterliessen als Erben ihre vier Kinder Y., X., Z. und C.. Auch nach dem Tod der Mutter erfolgte keine Teilung des Nachlasses. Von den vier Geschwistern verstarb am 18. August 2001 der am 11. Februar 1941 geborene C., ohne eine Ehefrau oder Nachkommen zu hinterlassen. Auch er hat über sein Vermögen nicht letztwillig verfügt. Erben der drei Nachlässe sind somit die überlebenden Geschwister Y., X. und Z.. B. Da sich die drei Geschwister nicht einvernehmlich über die Teilung der Nachlässe, welche Y. verwaltete, einigen konnten, reichte X. am 15. November 2005 beim Kreisamt Safien ein Vermittlungsbegehren ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung bezog die Klägerin am 28. Mai 2006 den Leitschein mit folgendem klägerischen Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, welche Erbschaftsgegenstände zu den drei verschiedenen Nachlässen - A., verstorben am 20. Februar 1976 - B., verstorben am 13. Mai 1981 - C., verstorben am 18. August 2001 gehören und welchen Anrechnungswert die Erbschaftsgegenständen haben. 2. Es seien die Erbquoten der drei Erben an den drei Nachlässen festzustellen. 3. Es sei die Teilung der 3 Nachlässe durch den Kreispräsidenten anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C. Mit Prozesseingabe vom 19. Juni 2006 prosequierte die Klägerin die Streitsache an das Bezirksgericht Surselva. Dabei liess sie das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 des Leitscheines fallen, hielt im Übrigen aber an den anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 erklärte D., der Sohn der Klägerin, dass er sich am vorliegenden Verfahren als Intervenient im Sinne von Art. 33 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) beteiligen wolle. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva entschied jedoch, D. nicht als Intervenient zuzulassen. Auf eine von der Klägerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wegen mangelnder Legitimation nicht ein. E. Mit Schreiben vom 15. August 2006 reichte Y. (Beklagter 1) eine Prozessantwort ein und beantragte: „1. Es seien die Nachlässe der nachfolgenden drei Erblasser festzustellen: - A., geboren am 31. März 1901, verstorben am 20. Februar 1976 - B., geboren am 30. Mai 1897, verstorben am 13. Mai 1981

Seite 3 — 13 - C., geboren am 11. Februar 1941, verstorben am 18. August 2001 2. Es sei festzustellen: - dass die Parteien an den drei vorbenannten Nachlässen als gesetzliche Erben partizipieren; - es seien die Erbquoten der drei Erben an den vorbenannten Nachlässen festzulegen. 3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Z. (Beklagte 2) reichte keine Prozessantwort ein. In der Replik vom 21. März 2007 änderte bzw. ergänzte der klägerische Rechtsvertreter seine bisherigen Rechtsbegehren wie folgt: „1. Festellung und Teilung der Nachlässe von 1.1 Vater A., geboren am 31. März 1901, verstorben am 20. Februar 1976; 1.2 Mutter B., geboren am 30. Mai 1897, verstorben am 13. Mai 1981; 1.3 Bruder C., geboren am 11. Februar 1941, verstorben am 18. August 2001 2. Sistierung des Erbteilungsverfahrens bis zum Abschluss des Bonitierungs- und Landumlegungsverfahrens im Rahmen der Melioration E.. 3. Feststellung 3.1 dass den drei Erben an den drei Nachlässen Erbenstellung von Gesetzes wegen zukommt; 3.2 welches die Erbanteile dieser gesetzlichen Erben an den drei Nachlässen sind und 3.3 welcher Anrechnungswert den einzelnen Erbschaftsgegenständen zukommt. 4. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. In der Duplik vom 29. März 2007 hielt Y. (Beklagte 1) an den bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Abweisung des Begehrens auf Sistierung des Verfahrens. H. In der Beweisverfügung vom 5. Juni 2007 lehnte der Bezirksgerichtspräsident Surselva die von der Klägerin gestellten Editionsbegehren ab und ordnete die von den Parteien beantragte Schätzung der in den Nachlässen befindlichen Grundstücke an, jedoch ohne dem Antrag der Klägerin nachzukommen, vorerst den Abschluss des Meliorationsverfahrens- und Ortsplanungsverfahrens abzuwarten. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss ab. I. Am 29. September 2008 fand in Ilanz die Hauptverhandlung statt. Daran nahmen der Rechtsvertreter der Klägerin und derjenige des Beklagten 1 teil. Anwesend waren auch Y. und D.. Mit Schreiben vom 24. September 2008 hatte die Beklagte 2 mitgeteilt, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde und zudem

Seite 4 — 13 festgehalten, dass sie das Urteil anerkennen werde, wie auch immer es ausfallen werde. Mit Urteil vom 29. September 2008, mitgeteilt am 3. November 2008, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Es wird festgestellt, dass die drei Nachlässe des am 20. Februar 1976 verstorbenen A., der am 13. Mai 1981 verstorbenen B. und des am 18. August 2001 verstorbenen C. zusammen Fr. 387'799.55 betragen. 2. Die Erbquote der Klägerin sowie jene des Beklagten 1 und der Beklagten 2 beträgt je ein Drittel der drei Nachlässe von A., B. und C.. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin die Ziffer 3 des Rechtsbegehrens gemäss Leitschein fallen gelassen bzw. zurückgezogen hat. 4. Die Kosten des Kreisamtes Safien von Fr. 250.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: - Gerichtsgebühr (inkl. reduziertem Streitwertzuschlag) Fr. 9'605.-- - Schreibgebühr Fr. 940.-- - Barauslagen (Expertise) Fr. 7'455.-- Total Fr. 18'000.-gehen zu 8/12 zulasten der Klägerin, zu 3/12 zulasten des Beklagten 1 und zu 1/12 zulasten der Beklagten 2. Die Klägerin hat den Beklagten 1 überdies ausseramtlich mit Fr. 8'477.80 zu entschädigen. 5. (Mitteilung).“ J. Gegen dieses Urteil liess X. am 25. November 2008 Berufung einlegen, mit den folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei dahin zu ändern, dass die drei Nachlässe - des am 20. Februar 1996 verstorbenen A., - der am 13. Mai 1981 verstorbenen B. und - des am 18. August 2001 verstorbenen C., zusammen nicht Fr. 387'799.55 sondern Fr. 397'799.55 betragen. 2. Die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei so zu konkretisieren, wonach - Frau X. 1/3 Wertquote an den drei Nachlässen, d.h. Fr. 132'599.85, - Frau Z. 1/3 Wertquote an den drei Nachlässen, d.h. Fr. 132'599.85 und - Herr Y. 1/3 Wertquote an den drei Nachlässen, d.h. Fr. 132'599.85 zustünden. 3. Die Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei dahin zu ändern, dass die Kosten und die Entschädigungen für das vermittleramtliche, für das erstinstanzliche sowie für das berufungsinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen neu und gleichmässig auf die Klägerin und den Beklagten 1 aufzuteilen seien.“

Seite 5 — 13 K. Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 liess Y. eine Berufungsantwort einreichen und beantragte die Abweisung der Berufung unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.a) Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so dass die Berufungsfähigkeit nur gegeben ist, wenn der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren, den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigt (vgl. PKG 1994 Nr. 15). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bezüglich des Streitwerts einer Erbteilungsklage sodann zu unterscheiden, ob der Teilungsanspruch als solcher streitig ist oder die Streitfrage nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten betrifft; während im ersten Fall der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens den Streitwert bildet, bemisst sich der Streitwert im zweiten Fall nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Erbteils (vgl. BGE 127 III 396 Erw. 1 sowie Weibel, in: Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 25 zu Art. 604 mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist, ob sich eine solche Unterscheidung auch für das zweistufige Erbteilungsverfahren des bündnerischen Rechts rechtfertigt, bei welchem der gerichtliche Erbteilungsprozess von vornherein auf die Feststellung der Höhe des Nachlasses und der den einzelnen Erben zufallenden Erbquoten beschränkt ist, während die reale Teilung des Nachlasses in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten fällt (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 36). Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zum Kostenpunkt ist in casu nämlich nicht bloss die Frage der Entschädigung von Y. für seine Leistungen als Erbschaftsverwalter strittig geblieben (welche nun auch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist), sondern der klägerische Rechtsvertreter hat seinen Standpunkt, dass das in E. hängige Meliorationsverfahren die gesamte Erbteilung hemme und der Erbteilungsprozess daher zu sistieren sei (vgl. Replik S. 4) bzw. zumindest die Bewertung der Grundstücke solange aufzuschieben sei (Beschwerdeakten Proz. Nr. 120-2007-14), an der Hauptverhandlung wenigstens insofern aufrechterhalten, als er eine Realteilung vor Abschluss der Melioration nach wie vor für ausgeschlossen hielt und darin einen Umstand sah, welcher auf die Feststellung des

Seite 6 — 13 Nachlasses einwirke (vgl. Plädoyernotizen S. 5 f.). Zudem machte er Ausführungen zum Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung existenzsichernder Landwirtschaftsbetriebe wie desjenigen des Sohnes der Klägerin, womit er sinngemäss wohl die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke an die Klägerin zum Ertragswert thematisierte (vgl. Plädoyernotizen S. 2 und 6 f.). Auch wenn die Vorinstanz diese Einwände als unerheblich verworfen und die im Schätzungsgutachten ermittelten Verkehrswerte als massgeblich erklärt hat (vgl. Urteil Erw. 3 und 4.1), ändert dies nichts daran, dass der Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke (einschliesslich der Frage des massgeblichen Zeitpunkts für die Bewertung) strittig geblieben ist, so dass selbst wenn für den Streitwert auf den Wert des klägerischen Erbteil abzustellen wäre, die erforderliche Limite von Fr. 8'000.-- im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gegeben war. Entsprechend ist auch die Berufungsfähigkeit des angefochtenen Urteils zu bejahen. Unter Vorbehalt weiterer prozessualer Fragen, auf welche im Sachzusammenhang noch einzugehen sein wird, kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung folglich eingetreten werden. b) Vom im vorinstanzlichen Verfahren gegebenen Streitwert zu unterscheiden ist der Gegenstand der Berufung bildende Streitwert, welcher im Hinblick auf ein allfälliges bundesrechtliches Rechtsmittel im Urteil anzugeben ist (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Vorliegend wird in der Berufung einzig ein um Fr. 10'000.-- höherer Wert des Nachlasses geltend gemacht, so dass der nach Art. 74 BGG erforderliche Streitwert – wiederum unabhängig von der Frage, ob auf den Gesamtwert des strittigen Nachlasses oder den Wert des klägerischen Erbteils abzustellen ist – nicht erreicht ist. 2.a) Hinsichtlich der in der Berufung gestellten Rechtsbegehren rügt der beklagtische Rechtsvertreter, dass das klägerische Rechtsbegehren gemäss Leitschein auf die Feststellung der Erbquoten beschränkt war und die Vorinstanz diesem Rechtsbegehren mit Ziff. 2 des Urteilsdispositivs auch nachgekommen sei. Die erst mit der Berufung beantragte ziffernmässige Konkretisierung gehe über das für das Gericht verbindliche Begehren hinaus und sei ohnehin reiner Formalismus, weil sich das Erbtreffnis jedes einzelnen Erben ohne weiteres aus Nachlassvermögen und Erbquote ergebe. b) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ergibt sich aus dem Vermittlungsobligatorium (Art. 63 ZPO) und der Verpflichtung zur Einreichung eines formulierten und in Forderungsklagen bezifferten Rechtsbegehrens an der Vermittlungsverhandlung (Art. 67) ein Verbot der Klageänderung (vgl. PKG 2004 Nr. 5 mit weiteren Hinweisen). Damit einher geht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Er-

Seite 7 — 13 weiterung des Rechtsbegehrens im Berufungsverfahren (vgl. PKG 2002 Nr. 5). Ob eine Klageänderung vorliegt, hängt davon ab, in welchem Verhältnis das nachträglich gestellte Begehren zum ursprünglichen Rechtsbegehren steht (vgl. PKG 1995 Nr. 3). Von einer Klageänderung wäre vorliegend dann auszugehen, wenn mit dem Begehren um Bezifferung der Erbquoten das ursprüngliche Feststellungsbegehren quantitativ erweitert oder aber ein zusätzlicher Streitgegenstand eingebracht würde. Davon kann vorliegend keine Rede sein, zumal der beklagtische Rechtsvertreter ja selber festhält, dass sich das Erbtreffnis jedes Erben aus dem Nachlassvermögen und der Erbquote ergibt. Der Bezifferung der Erbquoten kommt daher neben der Feststellung des Nachlasses und der Bruchteile, zu denen die Erben am Nachlass beteiligt sind, gar keine selbständige Bedeutung zu. Entsprechend fehlt es aber auch an einem Rechtsschutzinteresse an der ziffernmässigen Feststellung der Erbteile. Dies gilt umso mehr, als in Ziff. 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs die Erbquoten auch nur in Bruchteilen bestimmt werden, so dass die Berufungsklägerin – selbst wenn die in Ziff. 1 festgestellte Höhe des Nachlasses korrigiert werden müsste – durch Ziff. 2 gar nicht beschwert ist. Auf Ziff. 2 des Berufungsbegehren ist daher nicht einzutreten (Art. 48 ZPO). 3. Mit der Berufung hat der klägerische Rechtsvertreter verschiedene Urkunden eingelegt. Dabei handelt es sich durchwegs um Kopien von Akten, welche bereits der Vorinstanz vorlagen (Beilagen 1, 2, 6 und 7 bei Akten des Hauptverfahrens [Prozesseingabe, KB 17, BB 15 und BB 42]; Beilagen 3-5 bei Akten des Beschwerdeverfahrens gegen Beweisverfügung [Proz.Nr. 120-2007-14]), wobei KB 19 gemäss Beiurteil vom 21.8.2007 ausdrücklich zu den Akten genommen wurde). Sie stellen daher keine unzulässigen Noven (Art. 226 ZPO) dar. 4.a) Z. hat am Berufungsverfahren nicht teilgenommen und war bereits am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Mit Schreiben vom 24.9.2008 hat sie gar ausdrücklich ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung erklärt und dies damit begründet, dass sie nicht Partei in dieser Streitsache sei und akzeptieren werde, was das Gericht ihr zuweise. b) Bei der Erbteilungsklage besteht eine notwendige passive Streitgenossenschaft aller nicht auf der Klägerseite mitwirkenden Erben (vgl. Schaufelberger/Keller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, N. 17 zu Art. 604). Trotz der erst kurz vor der Hauptverhandlung zugestellten Abstandserklärung ist die Parteistellung von Z. daher erhalten geblieben, weshalb sie mit der Berufungserklärung zu Recht (vgl. BGE 130 III 550) erneut auf Beklagtenseite ins Recht gefasst wurde. Gestützt auf ihre Abstandserklärung wurde von ihr aber im Berufungsverfahren kein

Seite 8 — 13 Kostenvorschuss einverlangt, weshalb wie schon im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Kontumazierung zu erfolgen hat. 5.a) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des Nachlasses vor, da sie über den in KB 17 enthaltenen Hinweis auf zwei vierstellige Autokontrollschilder im Nachlass von C., welche Y. ohne Zustimmung der Miterben an sich genommen und seiner Nachkommenschaft weitergereicht habe, hinweggegangen sei, obwohl dieser Sachverhaltspunkt von keiner Seite bestritten worden sei; der Verkehrswert dieser beiden Schilder im Betrage von Fr. 10'000.-erhöhe das Fahrnisvermögen des zu teilenden Nachlasses auf Fr. 52'499.55. b) Dieser Sachverhaltsrüge hält der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten zu Recht den Einwand der verspäteten bzw. nicht gehörigen Einbringung in den Prozess entgegen. Weder in der Prozesseingabe noch in der Replik findet sich der geringste Hinweis auf die Unvollständigkeit des Nachlassvermögens bzw. die Zugehörigkeit der fraglichen Autokontrollschilder zum Nachlass von C.. Was die Zusammensetzung des Nachlasses betrifft, hat sich die Berufungsklägerin in der Prozesseingabe auf eine Auflistung der verschiedenen Grundstücke beschränkt und im übrigen geltend gemacht, dass allein Y., der die drei Nachlässe bisher verwaltet habe, in der Lage sei, dokumentiert zu erklären, woraus der übrige Nachlass der Eltern und des Bruders bestehe. In diesem Zusammenhang liess sie daher die Edition der Inventarisierung des übrigen Nachlassvermögens beantragen. Die Einlage von KB 17 erfolgte nicht als Beweis für die Zusammensetzung der Nachlässe, sondern im Kontext der Ausführungen zu dem von Y. vorgängig zum Erbteilungsprozess beantragten Realteilungsbegehren beim Kreisamt Safien. In der Prozessantwort wurde daraufhin die Zusammensetzung der Nachlässe dargelegt, wobei unter dem Nachlass von C. bloss ein Konto bei der Bank G. und der aktuelle Kassabestand aufgeführt wurden. In ihrer Replik liess die Berufungsklägerin sodann das Fehlen von Belegen zum Nachlass des Bruders, insbesondere der Lebensversicherungspolicen, rügen. Ansonsten wurden in Bezug auf den Nachlass von C. keinerlei Einwände erhoben. Erst mit der Beschwerde gegen die Beweisverfügung kam die Berufungsklägerin auf den mit der Prozesseingabe gestellten Editionsantrag zurück, allerdings nur mit der pauschalen Begründung, dass die Inventare als Grundlage für eine gesicherte Sachverhaltsfeststellung erforderlich sei. In der Folge liess Y. im Beschwerdeverfahren zwei neu erstellte Inventarlisten (BB 43 und 44) einreichen, welche beide mit dem Hinweis "Die Liste ist unvollständig" versehen waren. Dennoch sah die Berufungsklägerin in der Folge – soweit aktenkundig – davon ab, weitere Auskünfte zum Inventar zu verlangen. Auch anlässlich der Haupt-

Seite 9 — 13 verhandlung stellte die Berufungsklägerin diesbezüglich weder einen Beweisantrag noch machte sie sonstige Ausführungen zum beweglichen Nachlassvermögen. c) Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass bezüglich der Zusammensetzung des Nachlasses keine Differenzen bestehen. Daran vermag auch der in einer klägerischen Beweisurkunde versteckte Hinweis auf allfällige weitere Nachlassaktiven nichts zu ändern, da die erforderlichen Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften selber enthalten sein müssen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) und die blosse Einlage einer in einem anderen Verfahren eingereichten Rechtsschrift keine ausreichende Tatsachenbehauptung darstellt, wenn der daraus hervorgehende Sachverhalt nicht gleichzeitig wenigstens in den Grundzügen auch in den Rechtsschriften des aktuellen Verfahrens dargelegt wird (vgl. dazu PKG 1997 Nr. 5 Erw. 2a sowie PKG 2002 Nr. 7 Erw. 4). Nichts anderes ergibt sich aus der im Erbteilungsprozess geltenden beschränkten Offizialmaxime (Art. 85 Abs. 3 EGzZGB). Zwar trifft es zu, dass nach dieser Bestimmung der Gerichtspräsident nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendigen Anordnungen zu treffen hat, um den Sachverhalt abzuklären, und zu diesem Zweck die Parteien zu weiteren schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassungen über bestimmte Fragen anhalten, einer Partei unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften zur Beweislastverteilung den Beweis für bestimmte, von ihr aufgestellte Behauptungen auferlegen oder auf Antrag oder von Amtes wegen andere Beweiserhebungen anordnen kann. Diese Milderungen der Verhandlungs- und Eventualmaxime entbinden die Parteien aber nicht von ihrer Behauptungslast. Vielmehr steht auch die für den Erbteilungsprozess statuierte Offizialmaxime unter dem allgemeinen zivilprozessualen Vorbehalt, dass Darstellung und Nachweis des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien sind. Die verstärkte richterliche Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts soll der Wahrheitsfindung dienen, kann aber die fehlende Mitwirkung der Parteien im Prozess nicht beheben (vgl. PKG 1990 Nr. 2 zu dem in seinem Gehalt vergleichbaren Art. 105 aEGzZGB). d) Lagen bis zur Hauptverhandlung keine hinreichenden Tatsachenbehauptungen bezüglich der Autokontrollschilder vor, ist der Vorinstanz weder eine falsche noch eine die Untersuchungsmaxime verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Auf die erst in der Berufungserklärung enthaltenen und somit neuen Behauptungen ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen. 6.a) Unter Ziff. 2.2 – also immer noch in Zusammenhang mit der Rüge der unzutreffenden Feststellung der Zusammensetzung der Aktivmasse – macht der klägerische Rechtsvertreter verschiedene Ausführungen zur Frage der Vollmachtsertei-

Seite 10 — 13 lung an Y. zur Verwaltung des elterlichen Nachlasses (Bestreitung einer allgemeinen Vollmachtserteilung, erbrachter Nachweis des Entzugs der Vollmacht, Überschreitung der Vollmacht zur Reglierung des brüderlichen Nachlasses durch den grundbuchlich nicht vollziehbaren Verkauf des Miteigentumsanteils am Geissstall beim F.). Was er aus diesen Ausführungen ableiten will, bleibt – wie der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten zu Recht einwendet – völlig unklar; denkbar ist, dass entweder der Geissstall zufolge Ungültigkeit des Kaufvertrages als zusätzliches Nachlassaktivum festgestellt oder aber die von der Vorinstanz als Nachlasspassivum anerkannte Entschädigung bestritten werden soll. Indem sich der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin darauf beschränkt, das Bestehen einer Vollmacht zur Erbschaftsverwaltung zu bestreiten, ohne detailliert aufzuzeigen, welche Auswirkungen dies auf die Feststellung des Nachlasses und damit auf den Urteilsspruch der Vorinstanz haben soll, verletzt er die ihm im Berufungsverfahren obliegende Pflicht zu einer substanzierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und einer ausreichenden Begründung seiner Berufungsbegehren (vgl. PKG 2000 Nr. 7 Erw. 3 und 5). Diesen Mangel hat er trotz der am 15.12.2008 erfolgten Aufforderung zur Ergänzung der Berufungsbegründung nicht behoben. Auf die Berufung kann daher insoweit nicht eingetreten werden. b) Im Übrigen wären die Einwendungen der Berufungsklägerin auch unbegründet. Zuzustimmen ist ihr zwar insoweit, dass der Nachweis für die Zustellung des Schreibens vom 20.4.2001, mit welchem sie ihrem Bruder die Vollmacht bezüglich der Erbengemeinschaft A. entzogen hat, entgegen der Vorinstanz wohl als erbracht gelten muss (KB 19 mit unterschriftlicher Empfangsbestätigung). Daraus können aber weder in Bezug auf die Gültigkeit des Verkaufs des Geissstalles noch bezüglich der Entschädigung für die Leistungen als Erbschaftsverwalter irgendwelche zwingende Schlüsse gezogen werden. c) Was den Verkauf des Geissstalles betrifft, ist dessen Gültigkeit im vorinstanzlichen Verfahren nie substanziert bestritten worden. In ihrer Prozesseingabe (S. 8) hatte die Berufungsklägerin zwar noch geltend gemacht, dass auch der Ziegenstall "GeissF." zum elterlichen Nachlass gehöre. Nachdem dieser in der Prozessantwort aber nicht unter den Nachlassgrundstücken aufgeführt und zudem der Kaufvertrag vom 24.8.2004 (BB 15) samt Erläuterungen von Y. (BB 14) eingelegt worden war, ist die Berufungsklägerin nie mehr auf diesen Punkt zurückgekommen und hat insbesondere auch an der Hauptverhandlung keinerlei Vorbehalte gegen die Vollständigkeit des Schätzungsgutachtens über die Nachlassgrundstücke geäussert. Unter diesen Umständen braucht auf die nunmehr – eventuell – aufgeworfene Frage der

Seite 11 — 13 Gültigkeit des Geschäfts bzw. der Folgen einer allfälligen Vollmachtsüberschreitung nicht eingegangen zu werden. d) Soweit sich die Berufungsklägerin mit den Ausführungen zum Vollmachtsentzug bzw. zum Fehlen einer allgemeinen Vollmachtserteilung gegen die ihrem Bruder zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'000.-- für die Verwaltung der Nachlässe wenden will, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche – mit Ausnahme des Zustellungsnachweises – sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung (jahrzehntelange, unwidersprochen entgegengenommene Leistungserbringung durch Y., und zwar auch noch nach Entzug der Vollmacht, ausgewiesene Vollmachtserteilung hinsichtlich des brüderlichen Nachlasses, keine Äusserung seitens Y. über Entgeltlichkeit der Tätigkeit und damit auch kein tatsächlicher Konsens) als auch der rechtlichen Würdigung (konkludente Auftragserteilung mit normativem Konsens über Entgeltlichkeit) nicht zu beanstanden sind. Zu ergänzen bleibt höchstens, dass eine Vergütung im Auftragsrecht von Gesetzes wegen nicht bloss bei Verabredung zu leisten ist, sondern auch wenn sie üblich ist (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Dabei wird man bei Leistungen unter Verwandten zwar kaum generell eine Üblichkeit der Vergütungspflicht annehmen können. Soweit aber die Leistungen – etwa auch aufgrund ihrer Dauer – ein Ausmass annehmen, welches das üblicherweise unentgeltlich Erbrachte übersteigt, kann eine Vergütung gesetzlich geschuldet sein. Jedenfalls aber kann in einer solchen Situation die Unentgeltlichkeit nicht mehr in guten Treuen erwartet werden, so dass zumindest ein normativer Konsens zu bejahen ist. 7. Mit Ziff. 3 des Berufungsbegehrens lässt die Berufungsklägerin eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen – sinngemäss je hälftig auf sie und den Berufungsbeklagten 1 – beantragen. Eine Begründung für diesen Antrag findet sich in der Eingabe der Berufungsklägerin nirgends. Insbesondere ergibt sich eine solche auch nicht implizit aus den beantragten – bloss geringfügigen – Änderungen in der Hauptsache. Wird eine Berufung im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO behandelt, hat die schriftliche Begründung inhaltlich denselben Anforderungen zu genügen wie ein mündlicher Parteivortrag gemäss Art. 227 ZPO, d.h. es bedarf im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 109 ZPO einer substanzierten und sachbezogenen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz. Vorliegend fehlt es an einer solchen Auseinandersetzung, weshalb auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz zum Kostenpunkt durchwegs nachvollziehbar und im Einklang mit der diesbezüglichen Praxis des Kantonsgerichtes (vgl. Urteil der Zivilkammer vom 2. Mai 2005, ZF 2005 5, Erw.

Seite 12 — 13 2), so dass – insbesondere angesichts des dem Gericht in Erbteilungsprozessen zustehenden Ermessensspielraums – kein Anlass zum Einschreiten gegeben wäre. 8. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Berufung im Sinne der angestellten Erwägungen abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. 9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.--, total somit Fr. 3'224.--, zulasten von X., welche Y. mit Fr. 2'582.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.

Seite 13 — 13 Demnach erkennt die I. Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 224.--, total somit Fr. 3’224.--, gehen zulasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten Y. mit Fr. 2'582.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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