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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.02.2009 ZF 2008 78

17. Februar 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,179 Wörter·~16 min·8

Zusammenfassung

Forderung | Zivilrecht anderes Bundesgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 78 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Bochsler und Michael Dürst Redaktion Aktuar ad hoc Walder In der zivilrechtlichen Berufung der X . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts D. vom 16. September 2008, mitgeteilt am 30. September 2008, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller, Piazza della Grida, 6535 Roveredo, gegen die Berufungsklägerin betreffend Forderung hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 A. Am 19. März 2005, gegen 16.45 Uhr, fuhr Y. zusammen mit den Beifahrern H. und I. mit seinem Personenwagen Alfa Romeo 156 mit dem italienischen Kennzeichen E. von A. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung D.. Nach der Ortschaft B. schloss er auf einen Gelenkbus der F.-AG auf, der von J. gelenkt wurde. An einer Stelle am Ufer des G., wo die Strasse vorerst eine leichte Rechts- und anschliessend eine Linkskurve beschreibt, setzte er zum Überholen dieses Fahrzeugs an. Als er sich auf der Höhe des zu überholenden Busses befand, überfuhr dieser die Mittellinie; der Personenwagen Y. wurde dabei nach links abgedrängt und geriet zwischen die seeseitige Leitplanke und den Bus, wodurch er beidseitig beschädigt wurde. Y. vollendete sein Überholmanöver und fuhr weiter bis zum Kreisel C.; hier hielten beide Fahrzeuglenker kurz an. Der Buschauffeur forderte Y. auf, sich zur Regelung der Angelegenheit zum Firmensitz des Transportunternehmens nach A. zu begeben, was dieser in der Folge auch tat. J. setzte darauf seine Dienstfahrt fort. - Die Karosseriewerkstätte Libero S.R.L. in Mailand stellte Y. für die Reparatur seines Fahrzeugs den Betrag von 6'565.01 Euro in Rechnung. B. Am 14. März 2007 meldete Y. die Streitsache beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an. Die Sühneverhandlung vom 24. August 2007 verlief erfolglos, so dass der Kläger den Leitschein bezog und die Klage durch Prozesseingabe vom 26. November 2007 an das Bezirksgericht D. prosequierte. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die X. sei zu verurteilen, Y., den Betrag von Fr. 10'919.90 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 19.3.2005 zu zahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungskosten, inkl. Mwst., zulasten der Beklagten.“ Die Beklagte liess in ihrer Prozessanwort vom 22. Januar 2008 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 16. September 2008 entschied das Bezirksgericht D.: „1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger € 6'505.01 oder CHF 10'206.60, zuzüglich 5 % Schadenszins ab 14. April 2005 sowie 5 % Verzugszins auf die Schadenersatzforderung samt Schadenszins ab 16. September 2008, zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'800.-- und Schreibgebühren von CHF 200.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 400.-- werden der Beklagten auferlegt 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 8'582.20 ausseramtlich zu entschädigen. 4. Rechtsmittelbelehrung … 5. Mitteilung an …“

Seite 3 — 10 D. 1. Gegen dieses Urteil liess die X. am 21. Oktober 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen. Es wurde zudem der Verfahrensantrag gestellt, es sei ein Augenschein durchzuführen. Der vorsitzende Kantonsrichter wies diesen Antrag durch Beweisverfügung vom 17. Dezember 2008 mit der Begründung ab, die bei den Akten liegende Fotodokumentation gebe ein hinreichendes Bild für die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Bereiche der Unfallstelle. Gestützt darauf sowie auf die Aussagen der Unfallbeteiligten und die übrigen Urkunden lasse sich auch der Unfallhergang ohne weiteres nachvollziehen, so dass von einem Augenschein keine wesentlichen, für die Beurteilung des Falles neuen rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. 2. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter sowie der Kläger anwesend. Der Anwalt der Berufungsklägerin bestätigte in seinem Plädoyer den in der Berufungserklärung gestellten Antrag und gab sein Plädoyer zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 Bst. b OG); der Vertreter des Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung : I. 1. Das Bezirksgericht D. hat die vorliegende Klage unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 und 59 SVG beurteilt. Ausgehend von dieser Bestimmung hat es festgehalten, die Bushalterin (die K.-AG) könne sich von der Haftpflicht befreien, wenn sie beweise, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden sei, ohne dass sie selbst oder Personen, für die sie verantwortlich sei, ein Verschulden treffe und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen habe. Das Gericht fuhr sodann fort, es stehe aufgrund der von den Parteien eingelegten Fotoaufnahmen fest, dass das Fahrzeug des Klägers beim Zusammenstoss mit dem Bus der öffentlichen Verkehrsbetriebe erheblich beschädigt worden sei. Mit dieser widerrechtlichen Rechtsgutsverletzung beim Betrieb des Busses seien die positiven Voraussetzungen der Haftung der Bushalterin beziehungsweise des Haftpflichtversicherers erfüllt, und es bleibe noch zu prüfen, ob sich die Beklagte auf Entlastungsoder besondere Befreiungsgründe stützen könne, wie sie unter Hinweis auf ein er-

Seite 4 — 10 hebliches Selbstverschulden des Klägers am Unfall behauptet würden. Die Vorinstanz kam dann zum Schluss, Y. treffe kein Verschulden, so dass die Haftpflicht der Beklagten zu bejahen sei. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin wirft dem Bezirksgericht vor, sein Urteil zu Unrecht auf die Bestimmung von Art. 58 SVG zu stützen. Es könne den Akten ohne weiteres entnommen werden, dass an zwei Fahrzeugen verschiedener Halter im Zuge eines Überholmanövers Sachschaden entstanden sei. Sowohl der klägerische Anwalt als auch die Rechtsvertreterin der Beklagten hätten daher nicht die Haftungsnorm von Art. 58 SVG, sondern die Vorschrift von Art. 61 SVG angerufen, nach deren Absatz 2 ein Halter für den Schaden eines anderen Halters nur hafte, wenn der Geschädigte beweise, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten oder einer Person, für die er verantwortlich sei oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeugs verursacht worden sei. Der Fall sei also aufgrund einer völlig anderen Gesetzesbestimmung zu beurteilen, als es die Vorinstanz getan habe. 2. Die Rüge der Berufungsklägerin ist berechtigt. Dem von ihrer damaligen Rechtsvertreterin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingelegten schriftlichen Plädoyer ist zu entnehmen, dass die Anwältin der Beklagten sich auf die Bestimmung von Art. 61 SVG berufen hat, und es blieb im Berufungsverfahren unwidersprochen, dass sich offenbar auch der klägerische Rechtsvertreter auf diese Norm stützte. Angesichts der diesbezüglichen Übereinstimmung in der Argumentation der Parteien und des offensichtlich dem in dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestand entsprechenden Sachverhalts ist es unverständlich, weshalb das Bezirksgericht den Fall ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 SVG beurteilte, ohne sich auch nur mit einem Wort zu dem von beiden Parteien angerufenen Art. 61 SVG zu äussern. Dabei hätte es sich aufgedrängt, eine Begründung zu diesem Punkt anzuführen, hängt doch von der zur Anwendung gelangenden Gesetzesbestimmung ab, ob - wie dies die Vorinstanz unter Berufung auf Art. 59 SVG getan hat - zu prüfen ist, ob sich die Beklagte zu exkulpieren vermochte, oder ob bei Anwendung von Art. 61 SVG der Kläger zu beweisen hat, dass der Unfall vom Buschauffeur verschuldet worden ist. Bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Sondernorm, welche bei gegenseitiger schädigender Einwirkung von Motorfahrzeugen zur Anwendung gelangt; es geht also um Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, N. 635, S. 279). Art. 61 Abs. 2 SVG bestimmt, dass ein Halter dem anderen Halter für den Sachschaden nur haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft, wobei die Beweislast für das Verschulden dem Geschädigten obliegt. Auf

Seite 5 — 10 den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass Y. als Geschädigter und Kläger zu beweisen hat, dass der Buschauffeur den Unfall verschuldet hat. 3. a) Es ist unbestritten, dass sich die Kollision während des von Y. durchgeführten Überholmanövers ereignete, indem der Personenwagen des Klägers zwischen der linken Leitplanke und dem Gelenkbus der öffentlichen Verkehrsbetriebe eingeklemmt wurde. Es ist auch ausgewiesen, dass sich auf der ganzen Strecke und damit auch im Bereiche des Überholmanövers eine Leitlinie befindet und damit auf dem fraglichen Strassenstück grundsätzlich überholt werden darf. Feststeht zudem, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalles sehr gut waren und dass kein Gegenverkehr herrschte. Die Unfallstelle befindet sich am Ufer des G. im Bereiche einer nach rechts beginnenden leichten Doppelkurve, hingegen ist nicht klar, an welcher Stelle die Kollision genau stattfand. In ihrem Plädoyer vor dem Bezirksgericht D. stellte sich die damalige Rechtsvertreterin der Beklagten auf den Standpunkt, dies sei in einer Rechtskurve geschehen. Der Buschauffeur habe keine Möglichkeit gehabt, weiter nach rechts auszuweichen, da sich auf der rechten Seite eine Mauer befinde, welche er bei schärferem Einlenken gerammt hätte. Dass der lange Bus in einer Kurve mit der Karosserie über die Mittellinie hinaus gerate, sei wegen der Enge der Strasse nicht zu vermeiden. Diese Sachdarstellung kann nicht stimmen. Der Buschauffeur sagte aus, er habe sich nach einem rechts vorne stehenden Schneepfosten richten müssen, nach welchem eine Mauer beginne. Genau in diesem Zeitpunkt habe sich der überholende Fahrzeuglenker neben ihm befunden und habe, anstatt zu bremsen, sein Fahrzeug beschleunigt. Der erwähnte Schneepfosten befindet sich aber nach dem Fotoblatt genau im Scheitelpunkt der leichten Linkskurve, so dass nach der Zeugenaussage J.s angenommen werden muss, dass sich die Kollision im Bereich der leichten Linkskurve ereignet hat. Dies schliesst nicht aus, dass Y. das Überholmanöver in der Rechtskurve eingeleitet hat, zum seitlichen Zusammenstoss musste es aber in der anschliessenden Linkskurve gekommen sein. Dies ist auch gar nicht anders möglich, wäre doch nicht einzusehen, weshalb der Buschauffeur in der Rechtskurve hätte über die Strassenmitte hinausfahren sollen. Hingegen ist es durchaus naheliegend, dass er bei zügigem Befahren der Linkskurve über die Mittellinie hinausgefahren ist und damit einen Teil der Gegenfahrbahn beansprucht hat. Dies ergibt sich denn auch aus den vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zitierten Aussagen von J., wonach dieser zu Protokoll gab, ein Gelenkbus könne an der fraglichen Stelle nur überholt werden, wenn der Bus auf 20 km/h abgebremst werde. Damit sagt der Buschauffeur nichts anderes, als dass es bei schnellerem Befahren der Linkskurve unvermeidlich sei, die Kurve zu schneiden und dass dies eben im konkreten Fall so geschehen war.

Seite 6 — 10 Letzteres ergibt sich auch aus der Schilderung des Unfallherganges durch den Zeugen J. (Einvernahmeprotokoll S. 2). Der oben zitierten Zeugenaussage und dem eingelegten Fotomaterial kann aber auch entnommen werden, dass der Bus bei reduzierter Geschwindigkeit die Linkskurve befahren kann, ohne die Mittellinie zu überfahren. J. führte sodann auf die Frage, ob er habe sehen können, wo Y. das Überholmanöver begonnen habe, aus, dies sei ca. 50 bis 100 m vor seinem Hindernis - womit er den Schneepfosten und die Mauer meinte -gewesen. Er habe in den linken Spiegel geschaut, um sicher zu sein; zu diesem Zeitpunkt sei noch kein Auto am Überholen gewesen. Darauf habe er auf die Mauer geschaut, und in diesem Zeitpunkt müsse Y. ausgeschert sein. Zusammenfassend kann damit bezüglich der örtlichen Strassenverhältnisse und der zur Zeit des Unfalls aktuellen Verkehrssituation festgehalten werden, dass das fragliche, mit einer Mittellinie versehene Strassenstück übersichtlich, zum Kreuzen und damit auch zum Überholen mindestens von einem breiten Bus und einem Personenwagen breit genug und folglich grundsätzlich zum Überholen geeignet ist, dass zur Unfallzeit gute Sicht und kein Gegenverkehr herrschte und dass sich die Kollision im Scheitelpunkt der auf die leichte Rechtskurve folgenden Linkskurve ereignete. b) Wie oben bereits festgehalten wurde, ist der vorliegende Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 61 SVG zu beurteilen, der den Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern regelt. Nach Abs. 2 dieser Norm haftet ein Halter für den Sachschaden eines anderen Halters nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeugs verursacht wurde. Y. als Geschädigter hat also zu beweisen, dass der Buschauffeur den Unfall verschuldet hat. Nach der Grundregel von Art. 26 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, und Art. 31 Abs. 1 SVG verpflichtet den Führer, das Fahrzeug stets so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren. Art. 34 Abs. 1 SVG verlangt sodann, dass Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssen und sie sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten haben. Eine Abweichung von dieser Regel lässt Art. 7 Abs. 1 VRV auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven zu, wenn die Strasse über-

Seite 7 — 10 sichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Schliesslich schreibt Art. 10 Abs. 3 VRV den Führern schwerer Motorwagen vor, dass sie ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern haben, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. c) Es ist vorliegend unbestritten, dass der Gelenkbus die Leitlinie überfahren und damit Teile des dem Gegenverkehr beziehungsweise den überholenden Fahrzeugen zustehenden Strassenteils beansprucht hat. Trotz der übrigens nicht genau nachgewiesenen Masse des Busses war dies nicht zwingend, zeigen doch die am fraglichen Ort gemachten Aufnahmen zweifelsfrei, dass mit einem zur Diskussion stehenden Verkehrsmittel die fragliche Linkskurve durchaus befahren werden kann, ohne dass die Mittellinie überfahren werden muss. Das folgt übrigens auch aus den Aussagen des Buschauffeurs, wenn dieser die Meinung äusserte, dies sei nur möglich, wenn die Geschwindigkeit auf 20 km/h herabgesetzt werde. Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen folgt zwangsläufig, dass der Buschauffeur das Gebot des Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG verletzt hat. Als Rechtfertigung für die Verletzung dieses Gebots hilft ihm auch der Einwand nicht, dass der Bus angeblich 18 m lang und 2.55 m breit sei. Abgesehen davon, dass diese Masse durch das Aktenmaterial nicht nachgewiesen sind, steht fest, dass das Überfahren der Mittellinie nicht zwangsweise eine Folge der Länge und Breite des Busses war. Es kommt hinzu, dass ein Bus mit diesen behaupteten Ausmassen ein erhöhtes Betriebsrisiko darstellt und beachtenswert ist, wenn es für den Schaden kausal war (Oftinger/Stark, a.a.O., N. 440 und 442, S. 190 f.). Sofern die Beklagte also geltend machen will, aufgrund des sehr langen Busses sei eine Kollision bei einem Überholmanöver eines nachfolgenden Fahrzeugs zwangsläufig gewesen, bestätigt sie implizite, dass die Länge des Busses unfallkausal war. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin machte vor Schranken geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen des Buschauffeurs komplett verdreht, indem sie festgestellt habe, J. habe den klägerischen Personenwagen im Rückspiegel gesehen, und auch die Feststellung, die Fotoaufnahmen zeigten, dass der Bus die Kurvenpassage an der Unfallstelle ohne weiteres hätte befahren können, ohne über die Mittellinie zu geraten, stehe im völligen Widerspruch zu den Akten. Diese Vorwürfe sind unberechtigt. Dass die bei den Akten liegenden Bilder völlig zweifelsfrei dokumentieren, dass die rechte Strassenseite auch an der kritischen Stelle breit genug ist, um auch von einem Bus vom Ausmass des zur Diskussion stehenden Fahrzeugs befahren zu werden, ohne Teile der Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen, wurde schon erwähnt. Falsch ist aber auch die Behauptung des Anwalts der Be-

Seite 8 — 10 klagten, der Zeuge J. habe den klägerischen Personenwagen im Rückspiegel nicht sehen können. Die Aussagen des Chauffeurs belegen genau das Gegenteil. Seine Depositionen führen zwingend zur Annahme, dass er das von hinten herannahende Fahrzeug Y. wahrgenommen hatte, als sich dieses noch 50 bis 100 m vor der Unfallstelle befunden hatte; es soll zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht zum Überholen angesetzt haben, müsse aber gleich darauf ausgeschert sein, als er selbst sich wieder auf die Mauer konzentriert habe. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang die weiteren vom Zeugen J. gemachten Aussagen. Er führte aus, an der fraglichen Stelle sei es ihm schon mehrmals passiert, dass es fast zu einem Unfall gekommen sei. Die Autos führen jeweils hinter dem Bus her, sähen, dass die Strecke auf 500 m frei sei und glaubten, überholen zu können. Sie sähen dabei nicht ein, dass der Bus die Kurve schneiden müsse. Diese Festsstellungen des Buschauffeurs führen zwingend zum Schluss, dass J. aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen damit rechnen musste, dass der Fahrzeuglenker, den er kurz vor der Unfallstelle im Rückspiegel beobachtet hatte, versuchen würde, an der für ihn übersichtlichen Strecke ein Überholmanöver durchzuführen. Dieser sich ihm aufdrängenden Erkenntnis trug der Buschauffeur nun aber offensichtlich in keiner Weise Rechnung, sondern er setzte seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort und nahm damit in Kauf, dass es zu einer kritischen Situation kommen könnte. Durch dieses Verhalten missachtete er offensichtlich die Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 VRV, welche den Führer schwerer Motorwagen verpflichtet, ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern. J. war bekannt, dass er in der fraglichen Linkskurve auf die seeseitige Strassenseite geraten musste, sofern er die Geschwindigkeit nicht reduzierte. Er trug aber diesem Umstand nicht Rechnung, obwohl er festgestellt hatte, dass ihm ein Fahrzeug in geringem Abstand folgte und er damit rechnen musste, dass dessen Lenker zu einem Überholmanöver ansetzten würde. Damit kam er seinen durch die zitierte Norm und auch durch die Gebote des Rechtsfahrens sowie des Anpassens der Geschwindigkeit vorgeschriebenen Vorsichtspflichten nicht nach und riskierte, dem überholenden Fahrzeuglenker durch das Überfahren der Mittellinie die Fahrbahn abzuschneiden. Er liess es also an der ihm gebotenen Rücksicht auf das ihm nachfolgende Fahrzeug mangeln, wodurch er gegen die ihm obliegenden Vorsichtspflichten verstiess und sich der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig machte. Auf der anderen Seite durfte Y. damit rechnen, dass sich der vor ihm fahrende Buschauffeur korrekt verhalten und ihm das gefahrlose Überholen an der dazu grundsätzlich geeigneten Stelle und angesichts der problemlosen Verkehrsverhältnisse nicht zu beanstandenden Manövers angemessen erleichtern und ihn jedenfalls darin nicht behindern würde. Das Kantonsgericht gelangt damit, obwohl es der Vorinstanz bezüglich der von dieser

Seite 9 — 10 herangezogenen Gesetzesbestimmungen von Art. 58/59 SVG nicht folgen konnte und statt dessen Art. 61 SVG zur Anwendung brachte, was die Beurteilung des Falles unter umgekehrter Beweislastverteilung zur Folge hatte, im Ergebnis wie das Bezirksgericht zum Schluss, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. II. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

Seite 10 — 10 Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'160.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--, Schreibgebühr Fr. 160.--) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche zudem den Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit Fr. 2’500 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung, in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., und Art.90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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