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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2008 ZF 2008 52

14. Oktober 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,760 Wörter·~1h 9min·7

Zusammenfassung

Nebenfolgen Ehescheidung | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14./15. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 51 ZF 08 52 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuar Blöchlinger —————— In den zivilrechtlichen Berufungen der A.X., Klägerin, Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen, und des B.X., Kläger, Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 15. Januar 2008, mitgeteilt am 19. Mai 2008, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, hat sich ergeben:

2 A.1. B.X., geboren am ……… 1939, und A.X., geboren am …….. 1946, heirateten am …………1994 in …………. Das Paar hatte bereits seit Herbst 1986 im Konkubinat gelebt. B.X. war zuvor mit P.X. verheiratet. Aus dieser Ehe ist B.X. Vater einer Tochter und eines Sohnes. Diese Ehe wurde am ………… geschieden. A.X. war in erster Ehe mit ………… und in zweiter Ehe mit U. verheiratet. Ihre Ehe mit U. wurde am ………… 1994 geschieden. 2. B.X. war - dies schon vor Eingehung des Konkubinats mit A.X. - Mitinhaber des Architekturbüros B.X. und ………… Architekten in N. mit einer Zweigniederlassung in O. Im Jahre 1987 wurde dieses Architekturbüro aufgeteilt. B.X. setzte seine Tätigkeit unter seiner Firma Architekturbüro B.X. fort. Ab 1988 wurde das Architekturbüro als Aktiengesellschaft betrieben. Nachdem A.X. zu B.X. gezogen war, nahm auch sie eine Tätigkeit im Architekturbüro auf. Auf die Entwicklung des Architekturbüros und die Tätigkeit der Parteien für das Büro wird in den nachstehenden Erwägungen detaillierter eingegangen. Alsdann erwarb und verkaufte das Paar vor und nach der Heirat verschiedene Liegenschaften. Bereits seit ………… ist B.X. Eigentümer eines Terrassenhauses in D., in dem er heute noch lebt. Am ………… 1989 sowie am ………… 1990 erwarb er zwei Stockwerkeigentumseinheiten in E., welche er zu einer 6-Zimmerwohnung zusammenlegte. Diese Wohnung wurde im November 2004 - zu diesem Zeitpunkt war bereits richterlich die Gütertrennung angeordnet - verkauft. In der Folge kaufte er sich eine andere Liegenschaft in E.. A.X. erwarb am 17. März 1989 eine 4 1/2 -Zimmerwohnung in F.. Die 4 ½- Zimmerwohnungen veräusserte A.X. im Jahre 2006. Am ………… 1994 kaufte sie von B.X. eine ebenfalls in F. gelegene 2-Zimmerwohnung. Im Weiteren erwarb sie am …………1998 eine Dreizimmer-Ferienwohnung in G.. Am ………… 2006 kaufte A.X. eine 3 ½-Zimmerwohnung in E., in welcher sie heute lebt. Daneben verfügt das Ehepaar über ein erhebliches Wertschriftenvermögen. B.1. Am 2. März 2004 erwirkte A.X. beim Kreisamt H. eine superprovisorisch angeordnete Grundbuchsperre über die ihrem Ehemann gehörende Ferienwohnung in E.. Alsdann reichte sie am 5. März 2004 beim Kreisgericht SG ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Mit Entscheid vom 25. Februar 2005 stellte die Eheschutzrichterin des Kreisgerichts SG fest, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen

3 Haushalts berechtigt sind und seit dem 19. Februar 2004 getrennt leben. Das Begehren von A.X. um Zuweisung der Wohnung in E. wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B.X. wurde bis zum Auszug von A.X. verboten, die Wohnung in E. zu betreten. Alsdann verpflichtete die Eheschutzrichterin B.X. zur Übernahme der Wohnkosten für die Wohnung in E. bis Ende November 2004. Schliesslich wurde B.X. verpflichtet, A.X. ab. 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'600.-- und ab 1. April 2005 einen solchen von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. In Bezug auf das Güterrecht wurde richterlich die Gütertrennung ab dem 1. Januar 2004 angeordnet. 2. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl B.X. als auch A.X. Rekurs an das Kantonsgericht St. Gallen. Während B.X. zur Hauptsache die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht verlangte, forderte A.X. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-- von Januar bis September 2004, dann von Oktober 2004 bis November 2004 einen solchen von Fr. 5'100.-- und danach von Fr. 8'600.--. 3. Mit Entscheid vom 31. Mai 2005, mitgeteilt am 2. Juni 2005, verpflichtete der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen B.X., A.X. monatlich und im Voraus Unterhaltsbeiträge von Januar 2004 bis November 2004 in Höhe von Fr. 1'150.--, ab Dezember 2004 bis März 2005 von Fr. 4'650.-- und ab April 2005 von Fr. 6'750.-- zu bezahlen. C.1. Am 20./29. April 2005 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Imboden ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurden sie angehört. Alsdann bestätigten die Parteien nach Ablauf der Bedenkfrist ihren Scheidungswillen. Da bezüglich der Nebenfolgen keine Einigung vorlag, überwies der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit Verfügung vom 10. August 2005 die strittigen Nebenfolgen der Ehescheidung an das Bezirksgericht zur Beurteilung im gerichtlichen Verfahren. Gleichzeitig wurde das Verfahren gemäss Art. 111 ZGB (Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung; Proz. Nr. 130-2005-71) infolge fehlender Prozessvoraussetzung abgeschrieben. 2. Am 10. August 2005 setzte der Bezirksgerichtspräsident Imboden den Parteien Frist bis zum 5. September 2005 an, um ihre Anträge zu den strittigen Nebenfolgen zu stellen. Nachstehend werden vorerst nur die einzelnen

4 Eingaben erwähnt und die darin gestellten Rechtsbegehren der Parteien aufgeführt (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Den Inhalt der Rechtsschriften bereits an dieser Stelle zusammenfassend wiederzugeben, macht hingegen wenig Sinn, nachdem ein grosser Teil des massgeblichen Sachverhalts umstritten blieb und auf die Ausführungen der Parteien ohnehin ausführlich in den Erwägungen - dies jeweils im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren strittigen Punkten - eingegangen werden muss. 3. In seiner Prozesseingabe vom 31. Oktober 2005 liess B.X. folgende Anträge stellen: 1. Scheidung der Ehe. 2 Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Nach mehrfacher Erstreckung der Frist reichte der Rechtsvertreter von A.X. am 6. Januar 2006 seine Prozesseingabe ein. Darin stellte er namens seiner Mandantin folgende Anträge: 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. B.X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'000.00 zu bezahlen. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 vorstehend sei gerichtsüblich zu indexieren. 4. B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung, jedoch mindestens Fr. 300'000.00 zu bezahlen. 5. B.X. sei zu verpflichten, A.X. aus Güterrecht einen Betrag gemäss Beweisergebnis, jedoch mindestens Fr. 1'500'000.00 zu bezahlen. 6. B.X. sei zu verpflichten, A.X. aus der Liegenschaft D. die Gegenstände gemäss Liste (Beilage 57) innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes. 5. In der Folge erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich zu der Eingabe der Gegenpartei zu äussern. Beide Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar 2006 an den gestellten Anträgen fest.

5 6.a) Am 24. April 2006 erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Beweisverfügung. Darin forderte er die Parteien zur Edition verschiedener Urkunden betreffend ihre Vermögensverhältnisse auf. Soweit die Ehegatten Editionsanträge für die Konkubinatszeit (1987 bis zum Eheschluss im Dezember 1994) beantragt hatten, wurden diese abgewiesen. Darüber hinaus ordnete der Bezirksgerichtspräsident die Einholung einer Expertise betreffend die Bewertung der B.X. AG an. Mit Verfügung vom 21. September 2006, mitgeteilt am 25. September 2006, wurde Dr. iur. V.V. (….…Treuhand AG), mit der Ausarbeitung des Gutachtens betraut. Gestützt auf eine Eingabe von B.X. erliess der Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 2. November 2006, eine Ergänzung zur Beweisverfügung vom 24. April 2006. b) Am 5. März 2007 stellte Dr. iur. V.V. (….… Treuhand AG) dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden das ausgefertigte Gutachten über die Bewertung der B.X. AG zu. Am 7. März 2007 räumte der Bezirksgerichtspräsident den Parteien die Gelegenheit ein, sich bis zum 28. März 2007 zur Expertise vernehmen zu lassen. c) Auf die Beweisverfügungen, die damit einhergehenden Eingaben der Parteien sowie das Ergebnis der Expertise wird - soweit erforderlich ausführlicher in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 7. Parallel zum Hauptverfahren kam es wiederholt zu vorsorglichen Massnahmeverfahren. a) Mit Eingabe vom 31. August 2005 ersuchte B.X. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Feststellung, dass er in Abänderung des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Mai 2005 ab 1. August 2005 allenfalls ab 1. September 2005 keine Unterhaltsbeiträge an A.X. mehr zu bezahlen habe. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid reichte B.X. am 27. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden Beschwerde ein. Mit Urteil vom 7. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Januar 2006, wies der Bezirksgerichtsausschuss Imboden die Beschwerde ab.

6 b) Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden ein Gesuch von A.X., das die Aushändigung von Mobiliar zum Gegenstand hatte, ab. c) Am 10. April 2007 liess B.X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein weiteres Gesuch einreichen, in welchem er beantragte, es sei festzustellen dass er in Abänderung des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Mai 2005 ab 1. April 2007 keine Unterhaltszahlungen an A.X. mehr zu leisten habe. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hiess das Gesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2007 teilweise gut. Er verpflichtete B.X., seiner Ehefrau ab 1. April 2007 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'156.-- zu leisten. Gegen diese Verfügung liess A.X. am 12. Juni 2007 und B.X. am 13. Juni 2007 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden erheben. Dieses wies die Beschwerden mit Beiurteil vom 28. August 2007, mitgeteilt am 24. September 2007, ab. Die von A.X. gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses erhobene zivilrechtliche Beschwerde vom 25. Oktober 2007 wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2008, mitgeteilt am 13. Mai 2008, ab. 8. Am 15./16. Januar 2008 fand vor Bezirksgericht Imboden die Hauptverhandlung statt. a) Rechtsanwalt Fryberg begründete den Antrag, es sei A.X. zu verpflichten, B.X. total Fr. 611'550'91.-- zu bezahlen. In diesem Betrag enthalten ist eine Beteiligung am Vorschlag der Ehefrau in Höhe von Fr. 410'191.36. Des Weiteren umfasst der Betrag eine Forderung von Fr. 45'000.- - aus der Amortisation einer Hypothek von A.X. während der Konkubinatszeit, eine Forderung für zu Unrecht bezogene Steuern von Fr. 124'425.55 sowie eine Forderung für ungerechtfertigte Bezüge nach Auflösung des Güterstands in Höhe von Fr. 31'944.--. Alsdann verlangte B.X. die Abweisung der von seiner Ehefrau gestellten Anträge auf Leistung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB und auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags. b) A.X. liess folgende Anträge stellen und begründen: 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. B.X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Kapitalabfindung von

7 mindestens Fr. 1'100'000.00 innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventualiter sei B.X. zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'000.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 Abs. 2 vorstehend sei gerichtsüblich zu indexieren. 3. B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung, jedoch mindestens Fr. 250'000.00, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag gemäss Beweisergebnis, jedoch mindestens Fr. 950'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils B.X. sei zu verpflichten, folgende Gegenstände innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in E. abzuholen: - 1 Buffet - 2 Geschirrschränke - 2 Doppelschlafzimmer - 1 Holzregal - 1 Dreiersofa - 1 Zweiersofa - 1 Fauteuil - 1 Nachttisch Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien mobiliarmässig auseinandergesetzt sind. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes. D. Mit Urteil vom 15. Januar 2008, mitgeteilt am 19. Mai 2008, erkannte das Bezirksgericht Imboden: 1. Die am ……….. 1994 geschlossene Ehe der A.X. und des B.X. wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. B.X. wird verpflichtet, A.X. monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2010 Fr. 2'718.00 - ab 1. Dezember 2010 und auf unbefristete Zeit Fr. 1'726.00.

8 3. In Nachachtung von Art. 143 ZGB wurde den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 hiervor ein Einkommen von B.X. von Fr. 14'159.00 beziehungsweise Fr. 13'161.00 ab 1. Dezember 2010 zugrunde gelegt. Das Vermögen beträgt Fr. 2'485'002.00. Das Einkommen von A.X. beträgt Fr. 4'823.00 beziehungsweise Fr. 5'813.00 ab 1. Dezember 2010. Das Vermögen beläuft sich auf Fr. 715'214.00 (inkl. güterrechtliche Ausgleichszahlung). 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst. 5. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB an A.X. wird abgelehnt. 6. B.X. wird verpflichtet, A.X. innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 432'324.50 zu entrichten. 7. In Gutheissung des von A.X. anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Antrags wird B.X. verpflichtet, folgendes Mobiliar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in E. abzuholen oder abholen zulassen: Ein Buffet, zwei Geschirrschränke, zwei Doppelschlafzimmer, ein Holzregal, ein Dreiersofa, ein Zweiersofa, ein Fauteuil und ein Nachttisch. 8. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 2'308.00 - Barauslagen (inkl. Gutachten von Fr. 22'337.75) von Fr. 22'692.00 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 58'000.00 total somit Fr. 103'000.00 gehen zu 2/3 zu Lasten von A.X. und zu 1/3 zu Lasten von B.X.. A.X. wird verpflichtet, B.X. ausseramtlich mit Fr. 33'000.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 9. (Mitteilung.) E.1. Gegen dieses Urteil liess A.X. am 5. Juni 2008 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 15. Januar 2008, mitgeteilt am 19. Mai 2008, sei, mit Ausnahme von Ziffer 7, aufzuheben. 2. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

9 3. B.X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von A.X. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Kapitalabfindung von Fr. 800'000.00 innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventualiter sei B.X. zu verpflichten, an den Unterhalt von A.X. monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2010 Fr. 6'000.00 - ab 1. Dezember 2010 und auf unbefristete Zeit Fr. 5'000.00. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3. Abs. 2 vorstehend sei gerichtsüblich zu indexieren. 4. B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 500'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 5. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten. Alsdann wurde unter Ziffer 5. der Berufungserklärung wörtlich folgender Beweisantrag gestellt: Die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge werden hiermit erneuert. Beweis: Beizug der Prozessakten Nr. 110-2005-25 2. Am 9. Juni 2008 liess auch B.X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erheben. Dabei wurden folgende Begehren gestellt: I. ANTRÄGE 1. Die Ziff. 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Das Begehren der Ehefrau um Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages sei vollumfänglich abzuweisen. a) Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger aus Güterrecht Fr. 455'191.36 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2004 zu bezahlen. b) Die Ehefrau sei des weiteren zu verpflichten, dem Ehemanne folgende Gegenstände herauszugeben: - 1 Salontisch, "…………", Alt-Holz Fr. 1'200.00 - 1 Wandbuffet, "…………", Alt-Holz Fr. 10'000.00 - 1 Bodensee-Wandschrank, als Bar benutzt Fr. 4'000.00

10 - 1 Teppich unter Salontisch Fr. 3'000.00 - 2 "…………"-Bilder mit Goldrahmen Fr. 8'000.00 - Teppich unter Esstisch Fr. 8'000.00 - Weinkeller mit ca. 250 bis 300 Flaschen Wein, Spirituosen und dergleichen Fr. 7'500.00 Total Fr. 41'700.00 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger als Ersatz für die Gegenstände, welche sie nicht zurückgibt, den angegebenen Betrag, insgesamt somit Fr. 41'700.00, zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei des weiteren zu verpflichten, dem Kläger Fr. 156'369.55, nebst 5% Zins seit 1. April 2004 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden seien der Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Ehemann ausseramtlich Fr. 100'000.00 zu entschädigen. 6. Eventualbegehren Für den Fall, dass dem Antrag der Beklagten auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB entsprochen werden sollte, sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu überweisen, damit dieses die BVG- Personalvorsorge der Ehefrau anweist, die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung hälftig auf ein Konto des Ehemannes zu überweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten. II. BEWEISMITTEL Wir legen noch folgende Urkunden ins Recht: 1. Schreiben B.X. an Krankenkasse "…………" St. Gallen, betr. Leistungsabrechnung 2007 2. Schreiben B.X. an Krankenkasse "…………" vom 22.5.2008, ber. Leistungsabrechnung 2008 3. Entwicklung Kontokorrent Endbestand 2001 und Endbestand 2006 samt den entsprechenden Auszügen für 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 4. Unterlagen betreffend Alimentenzahlungen an C.X., insbesondere Bankbelege/Daueraufträge etc. 5. Zusammenstellung der von B.X. zur Herausgabe beanspruchten Mobiliar- und Inventargegenstände mit Preisangabe 6. Von Frau A.X. erstellte Inventarliste betr. Wohnung E. vom September 1992 7. Scheck über Fr. 3'955.00, betreffend Bild 8. Rechnung "…………" Möbel vom 22.1.1990 mit Vermerk „Bezahlt 16.2.1990"

11 9. Offerte "…………", E., vom 12.3.1990 10. Auftragsbestätigung "…………" 11. Rechnung Orientteppiche "…………" mit Zertifikat 12. Kaufvertrag "…………" 13. Rechnung "…………" 14. Öffentliche Urkunde über die Gründung der Architekturbüro B.X. AG mit Beilagen 15. Berechnung zur Steuerveranlagung der politischen Gemeinde D. für die Steuerperiode 1.1.1993 bis 31.12.1994 16. Verzeichnis über nicht versteuerte Vermögen/Einkommen vom 17.6.2003 samt Kontoauszügen der Liechtensteinischen H-Bank und der I-Bank 17. Unterlagen betreffend Oldtimer 1 "…………", 18. Unterlagen betreffend Oldtimer 2 "…………" 19. Unterlagen betreffend Mercedes 500 SL 20. Unterlagen betreffend Mercedes 420 SL 21. Unterlagen betreffend Motor-Boot "…………" und "…………" 22. Unterlagen betreffend Segeljacht "…………" 23. Bewertung und Bilanzierung der Verkäufe von Fahrzeugen Die Relevanz der Beweismittel wurde in der Berufungserklärung im Einzelnen begründet. 3. Am 24. Juni 2008 erliess das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Beweisverfügung. Der Beweisantrag von A.X. gemäss Ziffer II der Berufungserklärung wurde abgewiesen. Dem Beweisantrag von B.X. wurde entsprochen und die gemäss Ziffer II der Berufungserklärung eingelegten Urkunden zu den Akten genommen. Die Parteien wurden alsdann darauf hingewiesen, dass abgelehnte Beweisanträge an der mündlichen Berufungsverhandlung erneut vorgebracht werden können und diesfalls das in der Sache zuständige Gericht darüber befinde. F.1. Die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 14. Oktober 2008 angesetzte mündliche Hauptverhandlung wurde um 14.15 Uhr eröffnet. Anwesend waren die Parteien und ihre Rechtsvertreter. Es wurden keine Einwände bezüglich der Zusammensetzung und der Zuständigkeit gemacht. Beide Parteivertreter erklärten sich damit einverstanden, dass das

12 Gericht im Rahmen der gerichtlichen Beratung in der Hauptsache auch über allfällige (erneuerte) Beweisanträge entscheidet. 2. Alsdann erhielt Rechtanwalt Rechsteiner Gelegenheit, seine Berufungsanträge zu begründen. Die eigenen Anträge gemäss Berufungserklärung blieben dabei unverändert. Die bereits gestellten Beweisanträge wurden generell erneuert. In der Berufung von B.X. erklärte der Rechtsvertreter, A.X. anerkenne die Herausgabe von zwei Gegenständen des Berufungsklägers. Diese zwei Gegenstände sollten allerdings an die Stelle von zwei anderen treten, deren Herausgabe die Vorinstanz angeordnet hatte. Im Übrigen beantragte der Rechtsvertreter von A.X. die kostenfällige Abweisung der Berufung von B.X.. 3. Im Anschluss folgte das Plädoyer von Rechtsanwalt Fryberg. Er beantragte die Abweisung des vom Gegenanwalt erneuerten Beweisbegehrens. Alsdann beantragte er die Abweisung der Berufung von A.X. und die Gutheissung der eigenen Berufungsanträge. 4. Beide Rechtsvertreter gaben ihre Ausführungen schriftlich zu den Akten. 5. Unter Hinweis auf den praktisch gleich hohen Streitwert der Forderungen empfahl der Vorsitzende, sich in Bezug auf den Schmuck (behauptetes Eigengut von A.X.) und die Herausgabe von Einrichtungsgegenständen (behauptetes Eigengut von B.X.) vergleichsweise zu einigen. Dieser Vergleich kam schliesslich zustande. 6. Es folgten die Ausführungen von Rechtsanwalt Rechsteiner im Rahmen der Replik. Rechtsanwalt Fryberg erklärt den Verzicht auf eine Duplik. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung geschlossen. 7. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die Begründung der Parteianträge im Berufungsverfahren sowie den erwähnten Vergleich wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

13 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Die Parteien bezeichnen sich in ihren Parteianträgen unter anderem auch als Kläger und Beklagte. Das vorliegende Verfahren beruht auf einer Scheidung auf gemeinsames Begehren ohne Einigung in den Nebenfolgen (Art. 112 ZGB). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde beiden Parteien gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, Anträge zu stellen. Auf eine Festlegung der Parteirollen wurde - was durchaus möglich ist (vgl. Urs Gloor, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 10 zu Art. 112 ZGB) - verzichtet. Da somit nicht von einer ausschliesslich klägerischen und einer nur beklagtischen Partei gesprochen werden kann, ist im Berufungsverfahren gleichfalls von einer solchen Parteibenennung abzusehen. Der Verfahrensstellung im Rechtsmittelverfahren entsprechend wird A.X. nachstehend auch als Berufungsklägerin, B.X. als Berufungskläger bezeichnet. 2. A.X. hielt in ihrer Berufungserklärung fest, sie erneuere ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge. Dabei verwies sie auf die Akten des Hauptverfahrens. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hat dieses Begehren mit Beweisverfügung vom 24. Juni 2008 abgewiesen. Die Abweisung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht insofern bedeutungslos, als das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Parteien in seiner Verfügung ausdrücklich darauf hinwies, dass sie Beweismittel, die nicht als erheblich erklärt oder aus anderen Gründen nicht abgenommen wurden, an der mündlichen Berufungsverhandlung erneut vorbringen könnten und diesfalls das in der Sache zuständige Gericht darüber befinden werde. Von diesem Recht hat die Berufungsklägerin Gebrauch gemacht. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte ihr Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Ausführungen im Eheschutzverfahren, den Verfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids sowie jene im Hauptverfahren, die (dort) gestellten Beweisanträge würden "generell erneuert". a) Unter der Marginalie "neue Anträge" bestimmt Art. 138 Abs. 1 ZGB, dass im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Mit der zitierten Bestimmung enthält das Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl.

14 Christoph Leuenberger, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 1 zu Art. 138 ZGB). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich jedoch grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter / Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 138 ZGB). Art. 5d Abs. 2 EGzZGB verlangt in dieser Hinsicht, dass - so wörtliche - "die Anträge" in der Berufungserklärung kurz zu begründen sind. Der Begriff "Anträge" bezieht sich, wie sich aus dem vorangehenden Abs. 1 der Bestimmung ergibt, auf die neuen Anträge nach Art. 138 Abs. 1 ZGB. Schliesst dort der Begriff auch die neuen Beweise ein, folgt daraus, dass Letztere nach kantonalem Recht - gleich wie neue Behauptungen und neue Anträge - in der Berufungserklärung vorzubringen und zu begründen sind. b) Diese Verpflichtung bezieht sich dabei sowohl auf neue Beweise wie auch die Abnahme von bereits vor erster Instanz angemeldeter, dort aber nicht abgenommener Beweise. Art. 5d EGzZGB macht diesbezüglich keine Unterscheidung (PKG 2004 Nr. 1). Im Übrigen ergibt sich die Antrags- und Begründungspflicht in der Berufungserklärung auch aus Art. 226 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung können die Parteien im Berufungsverfahren wohl verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen wurden, im Berufungsverfahren erhoben werden. Die betreffenden Anträge sind jedoch in der Berufungserklärung zu stellen. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch (PKG 1991 Nr. 12 E. 1). Alsdann sind Anträge auf Abnahme von im vorinstanzlichen Verfahren angemeldeten, dort aber nicht abgenommenen Beweisen auch zu begründen. Denn die Beweise sind nicht vorbehaltlos abzunehmen, sondern nur dann, wenn sie - wie in Art. 226 Abs. 1 ZPO ausdrücklich festgehalten wird - "für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung" sind. Damit eine solche Prüfung erfolgen und im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung über die Abnahme von zusätzlichen Beweisen entschieden werden kann, hat die Partei folglich in der Berufungserklärung darzulegen, inwiefern die nachträgliche Abnahme für den Prozessausgang wichtig ist. Dies umso mehr, als die Vorinstanz ein Urteil in der Sache erlassen hat, in welchem den nicht abgenommenen Beweisen eben gerade keine Bedeutung beigemessen wurde.

15 c) Vorliegend hat der Rechtsvertreter von A.X. in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung generelle Anträge auf Beweisabnahmen gestellt. Dabei wurde der in der Berufungserklärung enthaltene Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung noch erweitert. Denn gemäss Berufungserklärung bezog sich die beantragte Erneuerung von Beweisbegehren nur auf das Hauptverfahren. An der Berufungsverhandlung wurde demgegenüber ein generelles Begehren gestellt, das sich zusätzlich auch auf die Eheschutz- und Massnahmeverfahren bezog. Diese Erweiterung erweist sich vorweg als unzulässig, nachdem Beweisbegehren bereits in der Berufungserklärung vorzubringen sind. d) Darüber hinaus ist der Beweisantrag aber auch insoweit abzuweisen, als nur der in der Berufungserklärung gestellte Antrag erneuert wurde. Mit dem generellen Beweisantrag ist die Berufungsklägerin weder der vorerwähnten Begründungspflicht nachgekommen, noch hat sie überhaupt ein ausreichend substantiiertes Begehren auf Abnahme konkreter Beweise gestellt. Nachgerade in einer dermassen komplexen Streitsache mit einem doppelten Schriftenwechsel, vielen anderen Eingaben und zahllosen Beweisanträgen ist zu verlangen, dass sich eine Partei in ihrer Berufungserklärung klar darüber äussert, welche konkreten Beweise ihrer Auffassung nach noch abzunehmen sind und welche Relevanz daraus im Verfahren zu erwarten ist. Es ist - wie bereits in der Beweisverfügung vom 24. Juni 2008 zu Recht ausgeführt wurde - nicht Sache des Richters, Nachforschungen darüber zu machen, welche Beweise im vorinstanzlichen Verfahren abgenommen wurden und welche allenfalls noch abgenommen werden könnten, um anschliessend zu prüfen, ob Letzteren in Bezug auf die beantragte Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids eine Relevanz zukommen könnte. So bezog sich - wie sich aus den Ausführungen des Rechtsvertreters von A.X. anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt - der generelle Beweisabnahmeantrag im Ergebnis gerade einmal auf die Befragung von zwei Zeugen. Diese Zeugen fanden in der Berufungserklärung nicht einmal dem Namen nach Erwähnung. Dem Begehren ist folglich nicht stattzugeben. 3. In Ziffer 1 ihrer Berufungserklärung stellt A.X. den Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Imboden mit Ausnahme von Ziffer 7 aufzuheben. Damit verlangt sie auch die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach die Ehe der Parteien gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden wird. In Ziffer 2 ihres

16 Rechtsbegehrens beantragt die Berufungsklägerin jedoch, es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. Das Kantonsgerichtspräsidium ersuchte den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2008 um eine Stellungnahme zu diesen an sich widersprüchlichen Rechtsbegehren. In seinem Antwortschreiben vom 20. August 2008 teilte Rechtsanwalt Rechsteiner dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden in der Folge mit, dass die Begehren im Zusammenhang mit den Scheidungsfolgen und dem Gesundheitszustand von B.X. gesehen werden müssten. Wie sich aus Ziffer III/2. der Berufungserklärung von B.X. ergebe, sei dieser im Verlauf des Verfahrens schwer erkrankt. Bei einem Rückzug des Antrags gemäss Ziffer 1 der Berufungserklärung und einem Versterben von B.X. würde die Berufungsklägerin einerseits ihre erbrechtlichen Ansprüche als Ehefrau verlieren. Andererseits sei davon auszugehen, dass die Erbengemeinschaft von B.X. auch nicht mehr zur Ausrichtung einer Kapitalabfindung, wie sie von A.X. verlangt werde, verpflichtet werden könnte. Auch die Unterhaltsrente, welche die Vorinstanz seiner Mandantin zugesprochen habe, sei zumindest gefährdet. a) Gemäss Art. 149 Abs. 1 ZGB kann bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Auflösung der Ehe mit einem ordentlichen Rechtsmittel wegen Willensmängel oder Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren angefochten werden. Die Bestimmung räumt einer Partei demnach nur in beschränktem Mass die Möglichkeit ein, sich im Rechtsmittelverfahren gegen eine ursprünglich gewollte Scheidung zur Wehr zu setzen. Eine Anfechtung wegen Willensmängel fällt dann in Betracht, wenn der Scheidungsentschluss eines Ehegatten mit einem Mangel in der Willensbildung behaftet ist. Ein solcher Willensmangel kann auf Irrtum (Art. 24 Abs. 1 OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) oder Furchterregung (Art. 29 OR) beruhen. Die Verfahrensregeln, welche eine korrekte Bildung des Scheidungsentschlusses ermöglichen wollen, sind Teil des Scheidungsgrundes. Folglich darf bei einer Missachtung der Regeln auch keine Scheidung erfolgen. Die Anfechtung wegen Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften leitet sich demnach aus der Bedeutung der Regeln über die Scheidung auf gemeinsames Begehren ab (vgl. zum Ganzen Daniel Steck, Basler Kommentar, N. 14 und 18 zu Art. 149 ZGB mit Hinweisen).

17 b) Dass sie bei ihrem Entscheid, sich vom Berufungskläger nach Art. 112 ZGB scheiden zu lassen, einem Irrtum unterlegen ist, behauptet A.X. nicht. Verlangt die Berufungsklägerin, das vorinstanzliche Urteil sei im Scheidungspunkt aufzuheben und beantragt sie gleichzeitig die Scheidung, geht es ihr offenkundig auch nicht um die Aufrechterhaltung der Ehe. Ebensowenig setzt sie die Rechtmässigkeit des Verfahrensablaufs in Zweifel. Diesfalls gibt ihr Art. 149 Abs. 1 ZGB, welcher die Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel abschliessend regelt (vgl. Roland Fankhauser, FamKomm Scheidung, N. 41 zu Art. 149 ZGB) aber auch kein Anspruch, die Ehescheidung anzufechten. Bereits aus diesem Grund ist auf Ziffer 1 und 2 des Begehrens von A.X. nicht einzutreten. Es ist deshalb auch nicht weiter von Belang, dass es der Berufungsklägerin für eine solche Anfechtung von vornherein an der erforderlichen Beschwer fehlt. Die Vorinstanz hat die Ehe gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren geschieden; nichts anderes als diese Scheidung verlangt A.X. auch im Berufungsverfahren. Sie ist demnach formell nicht beschwert. Dass die Scheidung für sie im Vergleich zur Witwenstellung wirtschaftliche Nachteile hätte, mag zutreffend sein. Als rechtliche Folge der Gutheissung eines von der Berufungsklägerin selbst gestellten Antrags hat sie diese Nachteile jedoch selbstverständlich in Kauf zu nehmen. 4. Streitgegenstand der beiden Berufungsverfahren bilden sowohl das Güterrecht als auch die Frage der Unterhaltsverpflichtung. Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei der Prüfung der Unterhaltsberechtigung mit zu berücksichtigen (vgl. Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 57 zu Art. 125 ZGB). Als Erstes ist demnach auf das Güterrecht einzugehen. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, ihre güterrechtliche Beurteilung in einer alle Punkte umfassenden Aufstellung (vgl. dazu auch Art. 97 Ziff. 7 ZPO) wiederzugeben. Das Güterrecht der Parteien erweist sich jedoch als ein sehr komplexer Streitpunkt. Alsdann haben die Parteien das vorinstanzliche Urteil in zahlreichen Punkten angefochten und die teilweise Gutheissung ihrer Berufungen führt zu erheblichen Korrekturen. Es erscheint deshalb zur besseren Übersicht angezeigt, einleitend die vorinstanzlichen Erwägungen rechnerisch in einer Aufstellung nachzuvollziehen. Anschliessend sind die Einwände zu prüfen und die güterrechtlichen Ansprüche auf Basis dieser Zusammenstellung neu festzulegen.

18 5. In Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 3 bis 5 des angefochtenen Urteils (S. 10 bis 33) präsentiert sich die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien rechnerisch zusammengestellt wie folgt: Position Ehemann Ehefrau Aktiven Wertschriften gemäss Wertschriftenverzeichnis 2006 ohne Aktien B.X. AG 1'820'002.00 Wertschriftenvermögen gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2006 288'965.00 Aktien B.X. AG gemäss Expertise 2'524'000.00 Mercedes 10'200.00 Wohnwagen 7'600.00 Segelboot 14'400.00 Schmuck 126'175.00 Wohnung G. inkl. Investitionen 420'369.00 Inventar G. 15'000.00 Haus D. (Eigengut) Casa J. in E. (Eigengut) 4 ½ Zimmerwohnung F. (Eigengut) 2 ½ Zimmerwohnung F. (Eigengut) Total Aktiven 4'376'202.00 850'509.00 Passiven Hypothek G. 5'000.00 Total Passiven 0 5'000.00 Eigengüter: 190 Aktien B.X. AG, Eigentum vor Eheschliessung 2'397'800.00 50 Aktien K. AG, Eigentum vor Eheschliessung 75'000.00 vorhandenes Kontoguthaben bei Eheschliessung 6'075.00 Investitionen aus Kapitalauszahlung L.-Versicherung, Kauf von 2 Kassenobligationen von je Fr. 100'000.00, Investkonto Fr. 150'489.53, Sparkonto Fr. 93'601.47 (im Unterhalt berücksichtigt) 444'091.00 Schmuck 126'175.00 Ersatzforderung aus Erbe M. gegenüber Errungenschaft 160'000.00

19 Zwischentotal 2'916'891.00 292'250.00 abzüglich Ersatzforderungen der Errungenschaften gegenüber den Eigengütern Investition Casa J. -12'224.60 Investition Haus D. -3'233.00 Anschaffung von Schmuck durch Errungenschaftsmittel -46'860.00 Abzahlung Hypothek F. aus Mitteln der Errungenschaft -10'000.00 Schuldbereinigtes Total Eigengut 2'901'433.40 235'390.00 Bestimmung der Vorschläge Aktiven 4'376'202.00 850'509.00 Passiven 0 -5'000 Eigengut -2'901'433.40 -235'390.00 Errungenschaft (auf Franken gerundet) 1'474'768.00 610'119.00 Differenzbetrag 864'649.00 güterrechtliche Beteiligungsforderung der Ehefrau 432'324.50 6. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die Berufungsklägerin die vollumfängliche Zuweisung ihres Schmucks zu Eigengut. Die Vorinstanz entsprach dem Begehren im Umfang von Schmuckgegenständen im Wert von Fr. 79'315.--. Im Umfang von weiteren Fr. 46'860.-- erkannte sie auf eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber ihrem Eigengut. Im Berufungsverfahren beantragte A.X. erneut, es sei ihr der ganze Schmuck als Eigengut zuzuweisen. Der Berufungskläger wiederum stellte im Berufungsverfahren den Antrag, A.X. sei zu verpflichten, ihm einen Salontisch ("…………., Alt-Holz Fr. 1'200.00"), ein Wandbuffet ("………….., Alt-Holz Fr. 10'000.00"), einen Bodensee-Wandschrank ("als Bar benutzt Fr. 4'000.00"), einen Teppich ("unter Salontisch Fr. 3'000.00"), zwei ……..-Bilder ("mit Goldrahmen Fr. 8'000.00"), einen weiteren Teppich ("unter Esstisch Fr. 8'000.00") und den Weinkeller ("mit ca. 250 bis 300 Flaschen Wein, Spirituosen und dergleichen Fr. 7'500.00") auszuhändigen. Eventualiter verlangte er, A.X. habe ihm als Ersatz für die Gegenstände, welche sie nicht zurückgebe, den angegebenen Betrag, insgesamt somit Fr. 41'700.--, zu bezahlen.

20 Wie vorstehend in Ziffer F.5. dargelegt wurde, haben sich die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die von A.X. geforderte Anrechnung ihres Schmucks als Eigengut und die von B.X. verlangte Herausgabe von Gegenständen geeinigt. Der Vereinbarung entsprechend ist A.X. demnach ihr ganzer Schmuck als Eigengut zu belassen. Im Gegenzug besteht für sie die Verpflichtung, B.X. die vorstehend aufgezählten Einrichtungsgegenstände sowie den noch vorhandenen Bestand des Weinkellers herauszugeben. Gestützt auf die getroffene Vereinbarung sind die Berufungen demnach in diesen Punkten als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 231 ZPO in Verbindung mit Art. 114 ZPO). Der Vergleich wird dabei in den relevanten Punkten in das Dispositiv aufgenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 231 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 ZPO). 7. Verschiedene wesentliche Streitpunkte stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Parteien im gleichen Architekturbüro. a) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger bis 1986 Mitinhaber des Architekturbüros B.X. und ………… Architekten, einer einfachen Gesellschaft in N. (vgl. I act. 2 S. 9), war. Die einfache Gesellschaft unterhielt offenbar ein Zweigbüro in O., das B.X. leitete. Im Jahre 1987 kam es zur Aufteilung der Gesellschaft. Der Berufungskläger führte nun als Alleininhaber das Architekturbüro B.X. in O.. In diesem Geschäft nahm auch A.X. Anfang 1987 eine Tätigkeit auf, nachdem sie mit dem Berufungskläger zusammengezogen war (vgl. I act. 5 S. 12). In welchem Mass und mit welcher Bedeutung, ist zwischen den Parteien freilich umstritten. B.X. macht geltend, seine Ehefrau sei im Rahmen einer Teilzeitstelle in die Bearbeitung der Stunden- und Ferienkontrolle, das Personal-, Versicherungs- und Rechnungswesen eingeführt worden, da sie keine Kenntnisse vom Baufach gehabt habe und auch im Sekretariat nicht einsetzbar gewesen sei. Im Weiteren habe sie Übersetzungsdienste geleistet. Später seien noch die Angebotsvergleiche und Vorgespräche für Auftragsverhandlungen dazugekommen. Mit Unterstützung der Treuhandstelle habe sie die einfache Buchhaltung geführt und sei für das Lohnwesen sowie sämtliche Bankgeschäfte besorgt gewesen (vgl. I act. 7 S. 11). Die Berufungsklägerin wiederum behauptet, sie sei von Anfang gleichberechtigte Partnerin gewesen und habe wesentlich zum Erfolg des Architekturbüros beigetragen (vgl. I act. 5 S. 13).

21 aa) Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die unterschiedlichen Auffassungen nur eine prozessbedingte, bewusst einseitig gehaltene Gewichtung einer an sich unbestrittenen Tätigkeit widerspiegeln. Für eine Tätigkeit im Planungs- und Baubereich hatte A.X. offensichtlich nicht die erforderliche Ausbildung. Es kann deshalb als erwiesen gelten, dass ihre Tätigkeit vornehmlich im administrativen Bereich lag. Dabei kann der Berufungskläger wohl nicht einerseits behaupten, er habe seiner Frau die Verantwortung für die finanziellen Belange übertragen, anderseits dann aber ausführen, ihre Tätigkeit sei eher untergeordneter Natur gewesen. Aus den Ausführungen von B.X. ist alsdann zu schliessen, dass sie auch zu Vertragsverhandlungen beigezogen wurde. Fraglos dürfte es bei diesen Verhandlungen regelmässig um Bauprojekte gegangen sein, an deren Ausarbeitung A.X. nichts beizutragen vermochte. Das ändert jedoch nichts am Umstand, dass Vorverhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäfts wesentlich sind. ab) Dass die Berufungsklägerin in den vorgenannten Bereichen ihre Kompetenzen hatte und zum Aufbau des Geschäfts beitrug, steht denn auch ausser Frage. Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sie Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Gesellschaft war. Der planerische und bauliche Bereich, der ja als Leistung der Unternehmung verkauft wurde und insofern den eigentlichen finanziellen Erfolg brachte, oblag jedoch dem Berufungskläger. Allerdings ist dieser Erfolg wiederum nicht ihm allein zuzuschreiben. So hatte die Firma auch Mitarbeiter, die in diesem Bereich ebenfalls ihren Teil dazu beitrugen. Zu erwähnen sind namentlich die Herren R. und S., die offenbar beide zumindest anfangs/Mitte der Neunzigerjahre ebenfalls Mitglieder der Geschäftsleitung waren und eine wesentliche Bedeutung für die Gesellschaft hatten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 18. a) und 20. e). In diesem Sinn geht es einerseits nicht an, die Tätigkeit von A.X. als unwesentlich darzustellen. Andererseits besteht aber auch kein Grund zur Annahme, die Parteien hätten den Erfolg allein erwirtschaftet und ihre Tätigkeiten seien von ihrer Art und von ihrem Umfang her beim Aufbau des Unternehmens gleichwertig bzw. gleichbedeutend gewesen. b) Unbestritten ist wiederum, dass im Jahre 1988 aus dem Architekturbüro B.X. in O. die Architekturbüro B.X. AG hervorging. Gemäss Sacheinlagevertrag und Gründungsurkunde vom 18. Mai 1988 übertrug B.X. der Architekturbüro B.X. AG die Aktiven in Höhe von Fr. 1'349'876.30 und Passiven von Fr. 47'987.20 seines Architekturbüros. Der Übernahmepreis

22 betrug Fr. 1'301'889.10 (vgl. Einlage von B.X. im Berufungsverfahren act. 01/15). Die Tilgung erfolgte durch Übergabe von 190 Aktien der Übernehmerin zu nominell Fr. 1'000.-- an B.X., durch Übergabe von 9 Aktien der Übernehmerin zu nominell Fr. 1'000.-- an A.X. (damals noch A.U.) und durch Übergabe von einer Aktie zu nominell Fr. 1'000.-- an V.. Im Weiteren wurden B.X. Fr. 1'101'889.10 im Kontokorrent der Übernehmerin gutgeschrieben. Im Jahre 1996 erfolgte eine Firmenänderung in B.X. Architekten AG. 1998 wurde die Firma schliesslich in B.X. AG umbenannt. Aus der Entstehung und der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft, die auch heute noch existiert, ergeben sich auch die Auseinandersetzungen der Parteien. Diese Präzisierung erfolgt im Hinblick darauf, dass A.X. in ihrer Prozesseingabe (I act. 5 S. 15) unter anderem ausführt, ihre Stellung in der Unternehmung habe sich nach der Heirat nicht verändert. Sie sei nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats gewesen und habe über die Einzelunterschrift verfügt. Sie habe regelmässig an den Sitzungen der Gesellschaftsorgane teilgenommen, wo die wichtigen Entscheide gemeinsam gefällt worden seien. Dabei verweist sie auf einen Handelsregisterauszug vom 23. November 1998 der B.X. Architekten AG und ein Protokoll über die erste ordentliche Generalversammlung dieser Gesellschaft vom 6. Juni 2000 (vgl. III act. 42 und act. 43). Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Gesellschaft, deren Entstehung und Entwicklung vorstehend dargelegt wurde und welche ebenfalls für eine gewisse Zeit die Firma B.X. Architekten AG trug. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen offenbar auf eine neu, am 11. August 1998 gegründete AG. Dies ergibt sich aus dem von A.X. eingelegten Handelsregisterauszug (III act. 42). An dieser Gesellschaft ist keine Partei zum heutigen Zeitpunkt noch beteiligt. So führt der Berufungskläger - dies nicht in den Rechtsschriften, sondern in einem an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2006 (vgl. Expertise IX act. 9) aus, die im Jahre 1998 neu gegründete Firma B.X. Architekten AG sei von einer Drittperson übernommen und alsdann im Jahre 2002 in W. Architekten AG umbenannt worden. Auf diese Übernahme scheint wohl auch die Berufungsklägerin Bezug zu nehmen, wenn sie in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2006 (I act. 14 S. 7) ausführt, die Eheleute hätten "bekanntlich" das Architekturbüro verkauft und seither habe sie die Geschäftsräume in O. nie wieder betreten. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Gegenstand des Rechtsstreits bilden ausschliesslich die güterrechtlichen Folgen der Tätigkeit der Parteien für die heute noch existierende B.X. AG, welche aus einer einfachen Gesellschaft hervorging. Auf diese Gesellschaft beziehen sich die Erwägungen der Vorinstanz und auf die diesbezüglichen Feststellungen

23 beziehen sich auch die von den Parteien im Berufungsverfahren erhobenen Rügen. Keine Ausführungen wurden im Berufungsverfahren zur neu gegründeten und noch vor Auflösung des Güterstands veräusserten Gesellschaft B.X. Architekten AG gemacht, für welche die Berufungsklägerin eigenen Behauptungen zufolge ebenfalls tätig gewesen sein soll. Nachdem das Güterrecht der Dispositionsmaxime unterliegt und die Zivilkammer das angefochtene Urteil nur im Rahmen der von den Parteien vorgebrachten Rügen zu prüfen hat, ist auf die Beziehungen der Parteien zur veräusserten Gesellschaft B.X. Architekten AG und allfälligen damit verbundenen Folgen für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht weiter einzugehen. 8. Nach Auffassung von A.X. muss die Zeit, in welcher die Parteien im Konkubinat lebten und für das Architekturbüro arbeiteten, in die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einbezogen werden. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie wesentlich zur Entwicklung des Geschäfts beigetragen habe. Alsdann trifft sie verschiedene Annahmen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien vor Eingehung des Konkubinats und stellt diese Situation jener bei Auflösung des Güterstands gegenüber. Konkret bringt sie im Berufungsverfahren vor, gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes ……….. vom 10. Juli 1986 in Sachen B.X. / P.X. habe B.X. seiner ersten Ehefrau aus Güterrecht Fr. 170'000.00 bezahlen müssen. 1986 habe B.X. ein Einfamilienhaus am See sowie eine kleine Ferienwohnung in E. besessen. Anzunehmen sei, dass diese Liegenschaften hypothekarisch belastet gewesen seien, beziehungsweise zur Bezahlung der Güterrechtsforderung hypothekarisch zusätzlich hätten belastet werden müssen. Anzunehmen sei sodann, dass das Vermögen von B.X. zu Beginn des Konkubinates mit rund Fr. 170'000.-- zu bewerten sei. Die Ehefrau habe rund Fr. 100'000.-- und weitere Eigengüter von rund Fr. 400'000.--, total somit Fr. 500'000.-- nachgewiesen. Demgegenüber habe der Ehemann keine weiteren Eigengüter belegt. Tatsache sei, dass die Parteien in der Zeit von 1986 bis Ende 1994 sehr gut verdienten hätten. Ende 2003 sei ein Vermögen von 3,2 Millionen Schweizer Franken deklariert worden. Dazu kämen noch die nicht deklarierten Vermögenswerte von rund 1,3 Millionen Schweizer Franken, was ein Vermögen von 4,5 Millionen Franken ergebe. Die Aktien der B.X. AG seien mit Fr. 1'216'000.-- deklariert worden; der tatsächliche Wert betrage gemäss Expertise jedoch 2 Millionen Franken, so dass eine Aufwertung um rund 1,3 Millionen vorzunehmen sei. Selbst wenn die Liegenschaften und die übrigen Sachwerte zu Steuerwerten eingesetzt würden, verfügten die Parteien per Stichtag Gütertrennung über ein

24 Vermögen von rund 5,8 Millionen. Dazu kämen die im Jahre 2004 ausbezahlten Versicherungsleistungen von rund Fr. 500'000.00, so dass die Parteien über ein Vermögen von rund 6,3 Millionen verfügten. Mit Ausnahme der Eigengüter von Fr. 170'000.-- (Ehemann) und Fr. 500'000.-- (Ehefrau) betrage der Vorschlag der Parteien während des gemeinsamen Wirkens rund 5,6 Millionen. Eine gerechte und faire Aufteilung resultiere dann, wenn die Ehefrau ihr Eigengut von Fr. 500'000.-- sowie den Vorschlag von 2,8 Millionen, total somit 3,3 Millionen, erhalten würde. Unter allen Titeln sei es fair, wenn ihr der Ehemann rund 2 Millionen bezahle. Die Ehefrau verlange gemäss Berufungserklärung total 1,3 Millionen aus Güterrecht und Unterhalt. Nur wenn die Konkubinatsphase und die Ehephase als Gesamtes beurteilt würden, könne eine gerechte Lösung gefunden werden. Die Vorinstanz sei ersucht worden, in Beachtung des Grundsatzes ex aequo et bono zu entscheiden und damit die Konkubinatsphase mit zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht Imboden habe sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt und deshalb kein gerechtes Urteil gefällt. Das Urteil sei zu korrigieren, weil es nicht angehe, der MS-kranken Ehefrau den bisher gelebten Lebensstandard zu verweigern, obwohl die Mittel dafür vorhanden seien. a) Diese Ausführungen der Berufungsklägerin zur vorehelichen vermögensrechtlichen Situation geben den tatsächlichen Sachverhalt krass verzerrt wider. Namentlich wird versucht, die Situation so darzustellen, als ob A.X. als bereits recht wohlhabende Frau das Konkubinat einging, währenddem der Berufungskläger sich zu diesem Zeitpunkt gerade hypothekarisch verschulden musste, um eine güterrechtliche Forderung von Fr. 170'000.-- aus seiner ersten Ehe bezahlen zu können. Die Behauptung, A.X. habe damals - also bei Eingehung des Konkubinats - rund Fr. 100'000.-- und weitere Eigengüter von rund Fr. 400'000.--, total somit Fr. 500'000.--, besessen, entbehrt jeder Grundlage. Über ähnlich hohe Mittel verfügte die Berufungsklägerin - wie noch darzulegen sein wird - nach 7 Jahren im Konkubinat mit dem Berufungskläger. Selbst die von A.X. behaupteten, allerdings - wie die Vorinstanz feststellte - nur zum Teil nachgewiesenen eigenen Mittel flossen ihr grösstenteils erst während oder gar nach der Konkubinatsphase zu (vgl. zu der Erbschaft die Ausführungen unter Ziffer 21.). Es kann also gar nicht sein, dass die Berufungsklägerin bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des Konkubinats über solch hohe Mittel verfügte. So beschränkte sich A.X. in den Rechtsschriften denn auch noch auf die Behauptung, sie habe anfangs 1987 - also kurz nach

25 Beginn des Konkubinats - über ein Vermögen von rund Fr. 100'000.-- verfügt (vgl. I act. 5 S. 16). b) Unzutreffend ist alsdann auch die Behauptung, die Vorinstanz habe sich einer gerechten Lösung versagt, indem sie nicht unter Beachtung des Grundsatzes "ex aequo et bono" entschieden habe und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht die Konkubinatsphase unberücksichtigt liess. Dass es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht darum geht, die 7 Jahre vor der Ehe und die am Ende der Ehe vorhandenen Werte als Circa- Beträge zu ermitteln, um die Differenz "ex aequo et bono" ohne Berücksichtigung der Schulden und ohne Zuweisung der Vermögenswerte zu den einzelnen Gütermassen hälftig aufzuteilen, dürfte klar sein. Schliesslich kann die Berufungsklägerin unter dem Aspekt der Fairness auch nicht verlangen, dass ihr sowohl über das Güterrecht wie über den Unterhalt Mittel, welche für sich allein den bisherigen Lebensstandard gewährleisten sollen, zugesprochen werden. Dazu erübrigen sich jegliche weitergehenden Ausführungen. 9. Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil durchaus dargelegt, weshalb die Konkubinatsphase nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einzubeziehen ist (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Imboden S. 11 f.). Auf diese Erwägungen wurde seitens der Berufungsklägerin nicht weiter eingegangen. Ebensowenig wurde an der Berufungsverhandlung dargelegt, welche rechtlichen Grundlagen es denn konkret überhaupt ermöglichen sollen, eine Forderung aus der Konkubinatszeit in das Scheidungsverfahren einzubringen. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ausführt, es sei nur fair, wenn das Konkubinat in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werde, folgt daraus zumindest zweierlei. Verweist er auf das Konkubinat, macht er gleichsam einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch geltend. Beruft er sich auf das Güterrecht, soll der gesellschaftsrechtliche Anspruch folglich über die Bestimmungen der Errungenschaftsbeteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Berücksichtigung finden. Beides lässt sich rechtlich nicht begründen. a) Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass in die Regelung der finanziellen Folgen der Ehescheidung auch vorehelich eingegangene Vereinbarungen einbezogen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft. Berücksichtigung können demnach Vereinbarungen finden, welche im Hinblick auf die Ehe geschlossen wurden

26 (Urteil 5A_329/2008 des Bundesgerichts vom 6. August 2008 E. 3.2.1. mit Hinweis auf BGE 109 II 92; Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, Band II/1.3.1., N. 64 zu Art. 206 ZGB). Während praktisch der ganzen Zeit des Konkubinats war A.X. jedoch noch verheiratet. Ihre Ehe wurde erst am ……… 1994 geschieden (vgl. Editionsurkunden A.X. IV act. 2). Eigenen Angaben zufolge hat sie den Berufungskläger überhaupt erst auf dessen Drängen hin geheiratet (I act. 6 S. 3). B.X. erklärte, es habe während der Konkubinatszeit immer die Möglichkeit bestanden, dass A.X. zu ihrem damaligen Ehemann zurückkehre (vgl. I act. act. 7 S. 12). Weder war ein gemeinsam beabsichtigter Eheschluss demnach das Motiv zur Aufnahme des Konkubinats, noch war eine geplante Heirat für die Berufungsklägerin Grund für die Aufnahme und Beibehaltung ihrer Tätigkeit im Geschäft des Berufungsklägers. Ob unter solchen Umständen der erforderliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Parteien für das Architekturbüro und dem späteren Eheschluss noch gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein Konnex zu bejahen wäre, bestände keine Rechtfertigung, die Konkubinatszeit in die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung mit einzubeziehen. aa) Als Konkubinat gilt eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die in der Regel sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist (BGE 108 II 204 E. 2 S. 206). Das Konkubinat erfährt in der schweizerischen Rechtsordnung keine eigenständige Regelung. Muss bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen, ist die Berufung auf Rechtsregeln jedoch nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage fallen die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht. Die einfache Gesellschaft versteht sich als vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Vertragsregeln (BGE 124 III 363 E. II/2a S. 365; BGE 108 II 204 E. 4, je mit Hinweisen). Beim Zusammenleben von zwei Personen muss jedoch in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 108 II 204 E. 3 f. S. 206 f.; Urteil 4C.24/2000 des Bundesgerichts vom 28. März 2000 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil 4C.195/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Dass die Par-

27 teien in einer Wohngemeinschaft lebten und in Bezug auf ihre Lebenshaltung eine einfache Gesellschaft bildeten, besagt folglich nicht, dass dies auch in Bezug auf ihre Tätigkeit im gleichen Geschäft der Fall war. Entscheidend ist, ob auch diesbezüglich ein solcher Wille bestanden hat. ab) Tatsächlich hat die Berufungsklägerin weder behauptet noch bewiesen, dass sie Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft "Architekturbüro B.X." war. Dass keine einfache Gesellschaft vorlag und die Parteien insofern in der Konkubinatsphase auch nicht Geschäftspartner waren, wird im Übrigen schon allein dadurch belegt, dass die Berufungsklägerin für eine Teilzeitarbeit auf Basis von entsprechenden Stundenabrechnungen Lohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge erhielt. Sie war mit anderen Worten Arbeitnehmerin des Berufungsklägers (vgl. II act. 58 und 59 sowie die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 9. ca). Dagegen spricht schliesslich auch der Umstand, dass bei der Gründung der AG als Sacheinleger und Eigentümer des Architekturbüros einzig B.X. aufgeführt wurde (vgl. Einlage im Berufungsverfahren act. 01/15). Die Berufungsklägerin hat diesen Sacheinlagevertrag in ihrer Eigenschaft als Übernehmerin mit unterzeichnet und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht (einfache) Gesellschafterin der übernommenen Gesellschaft war und auch nicht anderweitig am Wert der eingebrachten Firma partizipierte. Von einer gleichberechtigten geschäftlichen Partnerschaft oder gar einer gleich grossen wirtschaftlichen Beteiligung an der Einzelfirma oder der ihr nachfolgenden AG kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Wenn A.X. behauptet, sie sei die Geschäftspartnerin ihres damaligen Freundes gewesen, entspricht dies allenfalls einem Empfinden, das vor allem auf der Überzeugung, wesentlich zum Erfolg beigetragen zu haben, beruht. Der Erfolg allein begründet jedoch keine Gesellschafterstellung noch setzt er eine solche voraus. ac) Abgesehen davon ist in keiner Weise erstellt und ist auch nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Berufungsklägerin überhaupt erst Voraussetzung dafür war, dass das Architekturbüro prosperierte. Wohl hat sie zum geschäftlichen Erfolg beigetragen. Tatsache ist jedoch auch, dass B.X. schon vor dem Konkubinat über Jahre als Architekt arbeitete. Wenn er im Jahre 1987 - also kurz nach Beginn der Tätigkeit von A.X. - den Alleingang wagte, dann wohl weniger deshalb, weil er zuvor wenig erfolgreich war, sondern eher weil er sich vorher eine Basis für den geschäftlichen Erfolg geschaffen hatte. So kann es sich wohl auch schwerlich so verhalten, dass die Firma im Januar

28 1987 gewissermassen am Boden lag und man dann ein Jahr später - weil die Berufungsklägerin sich nun teilzeitig im Bereich der Administration und der Finanzen betätigte - bereits einen Geschäftswert von Fr. 1'349'867.30 bilanzieren konnte. ad) Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Einschluss der Konkubinatszeit rein über die eherechtlichen Bestimmungen, namentlich die Regeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung, rechtfertigen soll. Die Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut und damit die Vorschlagbeteiligung setzt zwangsläufig die Überzeugung der Parteien voraus, unter dem eherechtlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zusammenwirken zu wollen. Vor der Heirat und der damit verbundenen Begründung des Güterstands kann sich ein solches bewusstes Zusammenwirken gar nicht ergeben. Eine rückwirkende Anwendung der Regeln der Errungenschaftsbeteiligung ist ausgeschlossen (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 22 zu Art. 209 ZGB mit Hinweisen). In Betracht fiele höchstens eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Berufungsklägerin in analoger Anwendung von Art. 165 ZGB auf die Konkubinatszeit. Demgemäss hat ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie es verlangt, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde von der Berufungsklägerin in keiner Weise dargelegt. Eine Entschädigung scheidet schliesslich schon deshalb aus, weil die Berufungsklägerin sich gar nicht auf einen ausserordentlichen, nicht abgegoltenen Arbeitseinsatz beruft, sondern lediglich über den bereits erhaltenen Lohn hinaus eine hälftige Beteiligung am geschäftlichen Erfolg ihres Ehegatten fordert. Anspruch auf eine Entschädigung besteht im übrigen nur dann, wenn der Ehegatte seinen ausserordentlichen Beitrag nicht aufgrund eines Arbeits- Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet hat (Art. 165 Abs. 3 ZGB). Das hat auch dann zu gelten, wenn der Anspruch nach Art. 165 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen ist (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 45 zu Art. 165 ZGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. So beruft sich die Berufungsklägerin an anderer Stelle (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 20. der Erwägungen) nachgerade auf ihren Lohnanspruch aus Arbeitsvertrag. c) Ungeachtet der fehlenden rechtlichen Möglichkeit besteht auch keine sachliche Rechtfertigung für die Mitberücksichtung der Konkubinatszeit.

29 ca) Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, wurde A.X. für ihre Tätigkeit im Architekturbüro ihres späteren Ehemanns leistungsgerecht entlöhnt. B.X. hat für die Jahre 1987 bis und mit 1994 die Arbeitsstundenkontroll- und Lohnblätter ins Recht gelegt (vgl. II act. 58 und 59). Darin werden für das Jahr 1987 873.25 Arbeitstunden, für 1988 1'363.25 Arbeitsstunden, für 1989 1'477 Arbeitsstunden, für das Jahr 1990 1'806 Arbeitsstunden, für das Jahr 1991 1'278.25 Arbeitstunden, für das Jahr 1992 1'276.25 Arbeitsstunden und für das Jahr 1993 1305.50 Arbeitsstunden aufgeführt. Im Jahre 1994 wurde lediglich noch bis zum Monat Juni eine Arbeitszeitkontrolle geführt. Demgemäss hat die Berufungsklägerin in den ersten sechs Monaten 767.50 Stunden gearbeitet. Geht man von einer Jahresarbeitszeit von 1'800 Stunden aus, hatte ihr durchschnittliches Arbeitspensum - berücksichtigt man die vollständig belegten Jahre 1987 bis 1993 - einen Umfang von rund 75%. In den Jahren 1987 bis 1994 soll A.X. dafür insgesamt - nach Abzug der Sozialleistungen - ein Lohn inklusive Gratifikationen von Fr. 455'291.90 ausbezahlt worden sein. Das entspricht einem jährlichen Durchschnittslohn von rund Fr. 56'911.--. Darin nicht eingeschlossen sind weitere Gewinnbeteiligungen in Höhe von Fr. 154'625.--, die gemäss Zusammenstellung von B.X. der Berufungsklägerin in den Jahren 1992-1994 entrichtet worden sein sollen. Zwar wurde vom Berufungskläger nicht in allen Teilen nachgewiesen, dass die in den Unterlagen aufgeführten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Desgleichen macht A.X. geltend (vgl. I Stellungnahme vom 4. April 2006, act. 9 S. 5), bei der Zusammenstellung des Berufungsklägers (act. 58) handle es sich um eine Parteibehauptung. Diese Zusammenstellung basiert jedoch nachgerade auf diesen Arbeitsstundenkontroll- und Lohnblätter und die Richtigkeit dieser Urkunden wurde von der Berufungsklägerin nie bestritten. So beruft sich A.X. an anderer Stelle selbst auf diese Zusammenstellung, um ihrerseits einen Anspruch zu begründen (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme von A.X. I act. 6 S. 5 f. sowie die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 20.). Schliesslich wurde nachträglich noch mittels der Steuererklärung der Berufungsklägerin zumindest die Richtigkeit der für die Jahre 1989 und 1990 ausgewiesenen Zahlungen bewiesen (vgl. Einlagen von B.X. im Berufungsverfahren act. 01/15). Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass sämtliche Zahlungen den Tatsachen entsprechen. cb) Wenn A.X. nun geltend macht, fairerweise müsste sie hälftig an der Veränderung des Geschäftswerts beteiligt werden, lässt sie zum einen ausser acht, dass es ihr Ehemann war, der eine Sacheinlage von über 1.3

30 Millionen Schweizer Franken machte. Er trug im übrigen während der Zeit des Architekturbüros auch das Risiko. Später war das in erster Linie die Gesellschaft, in zweiter Linie wiederum der Berufungskläger als deren Hauptaktionär. Zum anderen beurteilt sich die Frage der leistungsgerechten Entlöhnung im vorliegenden Kontext auch nicht nach der Frage, ob mit dem Lohn der Geschäftswert genügend abgeschöpft wurde. Entspricht die Entlöhnung derjenigen eines Dritten und ist sie markgerecht, ist sie auch der erbrachten Leistung angemessen (vgl. BGE 131 III 559 E. 3.3. ff. S. 563 ff.). Dass ihr Lohn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu tief war, wurde von A.X. weder behauptet noch nachgewiesen. Solches ist auch nicht anzunehmen, nachdem die Leistung an die Berufungsklägerin - dies wohlgemerkt Ende der Achtziger-/ anfangs der Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts - bei einem Vollpensum einem Nettolohn von Fr. 76'000.-- jährlich entspricht (vgl. dazu auch die Feststellungen in der Expertise IX act. 9 S. 16 Ziff. 13). Für die Jahre 1992 bis 1994 ist unter Einbezug der Gewinnanteile sogar von einem Nettolohn von weit über Fr. 100'000.-- auszugehen. cc) Nur mit diesen Lohnzahlungen ist denn auch der Umstand zu erklären, dass die Berufungsklägerin in der Lage war, noch in der Konkubinatsphase zwei Wohnungen zu kaufen. Am 17. März 1989 erwarb sie eine 4 1/2 Zimmerwohnung für Fr. 504'000.-- (vgl. Editionsurkunden von A.X. act. 3). Am 23. August 1994 kaufte sie ihrem Ehemann eine 2 1/2 Zimmerwohnung für Fr. 265'000.-- ab. Die ursprünglich auf der 4 1/2 Zimmerwohnung lastende Hypothek von Fr. 450'000.-- wurde bis zum Zeitpunkt des Eheschlusses auf Fr. 5'000.-- abgetragen. Bei der 2 1/2 Zimmerwohnung wurde die Hypothek von Fr. 230'000.-- bis zum Eheschluss - mithin innert 3 1/2 Monaten nach dem Kauf auf Fr. 15'000.-- reduziert. Zieht man vom Kaufpreis die verbleibenden Hypotheken von CHF 20'000.-- ab, ergibt sich eine Reininvestition von eigenen Mitteln in Höhe von Fr. 749'000.--. Freilich hatte die Berufungsklägerin dabei in der Zeit des Konkubinats nebst den Lohnzahlungen noch andere Einnahmen. Gemäss eigenen Angaben (vgl. II act. 36) sollen sich die Vermögenswerte, über welche sie vor dem Konkubinat verfügte und ihr während des Konkubinats zuflossen, auf Fr. 253'864.-- belaufen. Zieht man den vollen Betrag - mithin ohne Prüfung der darin enthaltenen Positionen - von der Investition von Fr. 749'000.-- ab, verbleiben Fr. 491'135.--. Damit ist nicht nur gesagt, dass selbst nach den Behauptungen der Berufungsklägerin der grösste Teil ihrer ersparten Mittel auf den ihr ausgerichteten Lohn und die zusätzlich ausbezahlten Gewinnbeteiligungen zurückzuführen sind. Desgleichen resultiert daraus die

31 Feststellung, dass A.X. nur deshalb solch hohe Ersparnisse bilden konnte, weil der Berufungskläger - wie dieser denn auch behauptet - weitgehend allein für die Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung aufgekommen ist. Von nicht abgegoltenen Mehrleistungen für die Gemeinschaft kann sachlich nicht die Rede sein. Im Gegenteil. Wäre das Konkubinat mit einzubeziehen, müssten ja wohl auch die von der Berufungsklägerin erworbenen Liegenschaften Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung bilden. 10. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führt aus, selbst wenn bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Konkubinatsphase nicht berücksichtigt werde, sei das Urteil der Vorinstanz zu korrigieren. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass A.X. anerkanntermassen nicht nur Angestellte des Ehemannes sondern Geschäftspartnerin gewesen sei und voll mitgearbeitet habe. Der Ehemann sei immerhin in der Lage gewesen, Schwarzgeld in Höhe von einer Million Schweizer Franken zu generieren. Daneben habe sich der Unternehmenswert um über 3 Millionen erhöht. Dazu habe insbesondere der Auftrag "…………." beigetragen, an welchem sie massgeblich beteiligt gewesen sei. Die unzulässige und einseitige Sichtweise der Vorinstanz sei offensichtlich und müsse korrigiert werden. a) Die vorerwähnten Rügen werden zwar als Argumente dafür ins Feld geführt, dass selbst bei Ausserachtlassung der Konkubinatsphase der Beitrag der Berufungsklägerin stärker zu gewichten sei und sie deshalb am Geschäftserfolg teilhaben müsse. Tatsächlich beziehen sich die Ausführungen aber gleichsam wieder auf die Konkubinatsphase. Schwarzgeld in Höhe von rund Fr. 938'000.-- hatte B.X. nämlich bereits vor dem Eheschluss (vgl. die nachstehenden Ausführungen in den Erwägungen unter Ziffer 25. b). Auch der Auftrag "………….", von dem in den Rechtsschriften im Übrigen nicht einmal konkret die Rede ist, wurde vor der Eheschliessung ausgeführt (vgl. vorinstanzliches Plädoyer des Rechtsvertreters von A.X. S. 10 1.3; Expertenfragen IX act. 6). Desgleichen erhöhte sich der Unternehmenswert schon in der Konkubinatsphase von rund Fr. 1'301'889.10 (gemäss Sacheinlagevertrag) auf Fr. 3'535'000.-- (Wert der Gesellschaft per 31. Dezember 2004). b) Desgleichen wird letztlich wieder allein damit argumentiert, die Berufungsklägerin sei Geschäftspartnerin gewesen. Damit sie als solche am Erfolg beteiligt wäre, müsste aber - ob nun in Bezug auf die Lebenshaltung ein

32 Konkubinat besteht oder nicht - auch in Bezug auf die Tätigkeit im Architekturbüro ein Verhältnis in Form einer einfachen Gesellschaft bejaht werden oder aber ein ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses liegender Beitrag im Sinne von Art. 165 ZGB vorliegen. Dass dies eben gerade nicht der Fall ist, wurde vorstehend dargelegt. Im Grund genommen beruhen die Ausführungen der Berufungsklägerin wiederum allein auf der nicht zutreffenden Auffassung, dass ein Paar, das zusammenlebt und in demselben Geschäft arbeitet, zwangsläufig auch denselben Anteil am geschäftlichen Erfolg haben muss. 11. In all den vorstehenden Einwänden nicht enthalten ist die Rüge, die Vorinstanz habe dem Einsatz der Parteien für das Geschäft nach Wegfall des Konkubinats, mithin im Zeitraum der Ehe bzw. dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht ausreichend Rechnung getragen. Namentlich wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Berufungskläger habe zu Lasten der Berufungsklägerin Mehrwerte in der Firma belassen. Solches lässt sich denn nur schon allein deshalb ausschliessen, weil sich der Wert des Unternehmens während der Ehe bis zur Auflösung des Güterstands deutlich reduzierte. Betrug der Unternehmenswert per 31. Dezember 1994 noch Fr. 3'535'000.--, waren es per 31. Dezember 2003 noch Fr. 2'524'000.--. Dabei wurde von keiner der Parteien behauptet, der Erfolg sei trotz entsprechendem Einsatz ausgeblieben. Das lässt darauf schliessen, dass die Bezüge letztlich höher waren als es dem Engagement der Parteien für die Gesellschaft entsprach. So zogen sich die Parteien denn auch schon vor Jahren - nach Angabe der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2000 - aus dem aktiven Geschäftsleben zurück (I, Stellungnahme vom 4. April 2006 act. 9 S. 4). Gleichwohl wurden weiterhin Saläre ausbezahlt. Nachdem die von A.X. geforderte güterrechtliche Auseinandersetzung mit oder ohne Einbezug der Konkubinatszeit "ex aequo et bono" ausser Betracht fällt, ist in einem nächsten Schritt auf jene Rügen einzugehen, welche die Parteien konkret gegen die vorinstanzliche Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche vorbringen. 12. Bezüglich der von den Parteien gehaltenen Wertschriften und Barvermögen stellte die Vorinstanz beim Berufungskläger auf dessen Steuererklärung des Jahres 2006 ab. Bei der Berufungsklägerin fand die Steuerveranlagungsverfügung 2006 Berücksichtigung (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22 und 32). Diese Urkunden, welche beide im Dossier Prozedur-Nr. 130-2007-60 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (II act. 1 und III act. 8) abgelegt sind, beinhalten Angaben der Parteien zu ihren Vermögenswerten per 31.

33 Dezember 2006. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass diese Steuerunterlagen zum einen eine vollständige Auflistung der massgeblichen Vermögenswerte enthielten. Zum anderen erhalte man damit auch die nach Art. 214 Abs. 1 ZGB beachtlichen, dem Urteilszeitpunkt am nächsten liegenden Werte. Der Berufungskläger wendet ein, gestützt auf Art. 204 Abs. 2 ZGB sei die Auflösung des Güterstands vorliegend auf den 1. Januar 2004 zurückzubeziehen. Die Vorinstanz habe damit auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt. a) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens verweist Art. 120 Abs. 1 ZGB auf die besonderen Bestimmungen über das Güterrecht (Art. 204 ff. ZGB). Die Ehegatten stehen unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Nach Art. 215 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Abs. 1), wobei diese Forderungen miteinander verrechnet werden (Abs. 2). Vorschlag bildet gemäss Art. 210 Abs. 1 ZGB, was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden gegenüber dem andern Ehegatten und Dritten übrig bleibt. Zur Errungenschaft schliesslich gehören all jene Teile des Vermögens eines Ehegatten, die nicht Eigengut sind (vgl. die Aufzählung in Art. 197 Abs. 2 ZGB (Errungenschaft) und Art. 198 ZGB (Eigengut)). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten an diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist somit der einen oder anderen Masse zuzuordnen (Art. 207 Abs. 1 ZGB; BGE 121 II 154). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt vorliegend der Tag der angeordneten Gütertrennung, mithin der 1. Januar 2004 (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). b) Damit erweist es sich wohl als richtig, wenn der Berufungskläger verlangt, dass für die Auflösung des Güterstands bzw. den Bestand von Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nicht auf die Veranlagungsverfügung bzw. die Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2006 abgestellt wird. Diese Auffassung vertritt letztlich auch die Berufungsklägerin, die ebenfalls von anderen Werten als die Vorinstanz ausgeht. Das heisst indes nicht, dass auch in Bezug auf die Bewertung auf den Zeitpunkt der Auflösung abzustellen wäre. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes noch vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ist dies der Tag der Urteilsfällung (Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a S. 154).

34 Im Berufungsverfahren ist somit ebenfalls auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen, zumal Art. 138 ZGB zu beachten ist (vgl. Daniel Steck, FamKomm Scheidung, N 6 zu Art. 214 ZGB). Nach Massgabe der Dispositions- und Eventualmaxime ist es jedoch Sache der Parteien, allfällige Wertveränderungen seit Auflösung des Güterstands zu behaupten und nachzuweisen. 13. Der Rechtsvertreter von A.X. beziffert die Vermögenswerte seiner Mandantin in Form von Bargeld und Wertschriften (ohne Aktien der B.X. AG, vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 18. und 19) per 31. Dezember 2003 auf Fr. 310'827.--. In diesem Betrag enthalten sind die Mittel der steuerlich nicht deklarierten Konti bei der Bank 1 im Fürstentum Liechtenstein (Fr. 68'480.--) und der Bank 2 (Fr. 36'000.--) sowie steuerlich deklarierte Wertschriften im Umfang von Fr. 206'347.--. Dieselben Beträge werden auch als massgebliche Verkehrswerte bei der Ausscheidung der Gütermassen und Berechnung des Vorschlags geltend gemacht. Die Beträge, welche gesamthaft über den von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 288'965.- - liegen, werden vom Berufungskläger weitgehend anerkannt. Er verlangt lediglich die Berücksichtigung eines leicht höheren Betrags von Fr. 312'625.--. Zur Begründung bringt er vor, dass der Ehefrau für das Konto bei der Bank 2 statt eines Betrags von Fr. 36'000.-- ein solcher von Fr. 38'618.-- angerechnet werden müsse. Wie den von der Berufungsklägerin eingelegten Belegen zu entnehmen ist (vgl. VI act. 152) betrug der Saldo ihres Kontos bei der Bank 2 per 31. Dezember 2003 Fr. effektiv 38'618.--. Eine Wertveränderung wird von der Berufungsklägerin nicht substantiiert dargelegt. Entsprechend sind ihr für dieses Konto demnach Fr. 38'618.-- anzurechnen. Im Übrigen ist bei der Berechnung der Vorschläge auf die von den Parteien unbestritten gebliebenen Werte abzustellen. Demzufolge ist bei der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2003 von einem Vermögen in Form von Bargeld und Wertschriften in Höhe von Fr. 312'625.-- auszugehen. 14. Zum Vermögen der Berufungsklägerin gehört unbestrittenermassen auch eine Dreizimmer-Ferienwohnung in G.. Diese Liegenschaft wurde von ihr am 22. Juni 1998 zum Preis von Fr. 390'000.-- erworben und alsdann - was an sich unbestritten ist - noch umgebaut und möbliert. Gemäss Zusammenstellung von A.X. beliefen sich die Kosten der Umbauarbeiten auf Fr. 30'369.20, jene des Mobiliars auf Fr. 58'023.--. Nachdem sie in ihrer Prozesseingabe vom 6. Januar 2006 noch die Einholung einer

35 Verkehrswertschätzung von Amtes wegen beantragt hatte (vgl. I act. 5 S. 20), verlangte A.X. in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 (I act. 6 S. 14), es sei für die Liegenschaft inklusive Mobiliar ein Verkehrwert von Fr. 400'000.-- zu berücksichtigen. Anderenfalls wurde wiederum die Einholung einer Schätzung verlangt. a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Liegenschaft einerseits im Umfang von Fr. 160'000.-- mit Eigengut finanziert worden ist. Diese Mittel sollen A.X. eigenen Angaben zufolge aus einer Erbschaft zugeflossen sein. Der Rest des Kaufpreises - so die Vorinstanz - sei durch Mittel der Errungenschaft, insbesondere durch Aufnahme einer Hypothek in Höhe von Fr. 200'000.-- finanziert worden. Diese Hypothekarlast habe A.X. bis auf einen Restbetrag von Fr. 5'000.-- reduziert. In der Folge ordnete die Vorinstanz die Liegenschaft der Errungenschaft von A.X. zu. Bei der Bewertung verwies die Vorinstanz zum einen darauf, dass der Nachweis des Verkehrswerts Sache der Partei sei und nicht von Amtes wegen durch Einholung einer Schätzung zu ermitteln sei. Zum anderen hätten die Umbauarbeiten - so die Vorinstanz zweifelsohne zu einem Mehrwert geführt. Nachdem A.X. auch ihre Liegenschaft in F. über dem damaligen Kaufpreis veräussert habe, sei der Wert der Liegenschaft in G. auf Fr. 420'369.-- zu veranschlagen. Das Mobiliar wies die Vorinstanz ebenfalls der Errungenschaft zu, wobei angesichts des mit dem Zeitablauf verbundenen Minderwerts ein Betrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt wurde. Im Umfang der Erbschaft in Höhe von Fr. 160'000.-- erkannte die Vorinstanz schliesslich auf eine Ersatzforderung des Eigenguts von A.X. gegenüber ihrer Errungenschaft (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 29 ff.). Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bewertung der Liegenschaft eine Missachtung der Verhandlungsmaxime vor. Zur Begründung lässt sie ausführen, B.X. habe in seiner Eingabe vom 3. März 2006 (I act. 8 S. 4) einen Verkehrswert von Fr. 400'000.-- anerkannt. Entsprechend sei der von der Vorinstanz angenommene Wert von Fr. 420'369.- - auf Fr. 400'000.-- zu korrigieren. Der Berufungskläger wehrt sich gegen die Behauptung der Ehefrau mit der Begründung, er habe stets dargelegt, ein Wert von Fr. 400'000.-- dürfe nur dann Berücksichtigung finden, wenn gleichzeitig darauf erkannt werde, dass Fr. 100'000.--, welche die Ehefrau aus Erbschaft erhalten habe, für Umbauarbeiten respektive das Mobiliar und Inventar sowie die Gebühren verwendet worden seien. Anderenfalls müsse eben von einem höheren Wert ausgegangen werden.

36 b) Ob ein Eingeständnis einer Tatasche vorliegt, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen (Art. 156 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsklägerin verweist zum Beweis ihrer Behauptung, ihr Ehemann habe einen Verkehrswert von Fr. 400'000.-- anerkannt, auf dessen Ausführungen in seiner Eingabe vom 3. März 2006 (I act. 8 S. 4). Dort wird seitens von B.X wörtlich folgendes ausgeführt: In der Prozesseingabe haben wir ausgeführt, der Kaufpreis für die Wohnung in G. habe Fr. 390'000.-- zuzüglich der Kosten der öffentlichen Beurkundung, Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern betragen. Zudem seien Umbauarbeiten in Höhe von Fr. 50'000.-ausgeführt worden. Die Ehefrau habe zudem Möbel und Apparate, Leuchten und Lampen, Bilder und Spiegel im Gesamtwert von beinahe Fr. 100'000.-- gekauft. Die Ehefrau lässt ausführen, diese Wohnung habe heute einen Werte von ca. Fr. 400'000.--. Damit können wir uns einverstanden erklären. In diesem Betrag ist indessen das Mobiliar und Inventar nicht mitenthalten. In ihrer Eingabe vom 6. Januar 2006 lässt die Ehefrau ausführen, sie habe von Frau M. eine Erbschaft in Höhe von Fr. 160'000.-- erhalten. Mit diesem Betrag hat sie das Mobiliar und Inventar gekauft. Sofern dieser Sachverhalt von der Ehefrau anerkannt wird, stellt das Mobiliar und Inventar Eigengut der Ehefrau dar, weshalb auf eine Bewertung verzichtet werden kann. Andernfalls hat sie nachzuweisen, wie sie den Kauf des Mobiliars und Inventars finanzierte. Beweis: Wir begehren zur Edition: Aus Händen der Ehefrau: - Nachweis darüber, wie das Mobiliar und Inventar finanziert wurde Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass B.X. mit der Berücksichtigung eines Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 400'000.-- ohne Mobiliar einverstanden war. Seine Behauptung, er sei dazu stets nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass Fr. 100'000.--, welche die Ehefrau aus Erbschaft erhalten hat, für die Umbauarbeiten, das Mobiliar und Inventar sowie die Gebühren berücksichtigt würden, ist unzutreffend. Die Anerkennung des Verkehrswerts erfolgte separat und ohne Vorbehalt. Einen Konnex zwischen der Verwendung von Eigengut und Anerkennung der von A.X. geltend gemachten Werte stellte B.X. nur in Bezug auf das Mobiliar und das Inventar her. Wie aus Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt, gilt als unbestritten, was ausdrücklich zugestanden wird. Hat der Berufungskläger einen Verkehrswert von Fr. 400'000.-- ohne Mobiliar anerkannt, lag in Bezug auf diese Frage gleichsam ein Zugeständnis vor. Zugestandene Tatsachen müssen nicht

37 bewiesen werden (Art. 156 Abs. 2 ZPO) und sind nach der Verhandlungsmaxime vom Richter ohne weitere Prüfung als richtig hinzunehmen (vgl. Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 54 N. 2, Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 160). Legte die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Verkehrswert - statt vom zugestanden Wert auszugehen - über diesem fest, verstiess sie damit gegen die Verhandlungsmaxime. Die Berufung von A.X. erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet. Als Folge davon ist der Verkehrswert der Liegenschaft G. nicht mit Fr. 420'369.--, sondern mit Fr. 400'000.-- zu veranschlagen. 15. Der Berufungskläger verlangt, es sei der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 208 ZGB ein Betrag von Fr. 45'000.-- an die Errungenschaft hinzuzurechnen. Zur Begründung bringt er vor, A.X. habe am 20. Januar 2001 einen Barbezug von Fr. 45'000.-- ab ihrem Sparkonto Nr. …………. gemacht. Sie habe bis heute nicht erklären können, wofür sie dieses Geld verwendet habe (Plädoyer S. 10, Stellungnahme vom 13. Oktober 2006 I act. 12 S. 1 und 2). a) Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin einen solchen Barbezug ab ihrem Sparkonto Nr. …………. gemacht hat. Dies allerdings nicht am 20. Januar 2001, sondern am 20. Januar 2000 (vgl. VI act. 116 Unterlagen zum Sparkonto Nr. ………….). In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2006 (I act. 14 S. 12) führte ihr Rechtsvertreter dazu aus, seine Mandantin sei sich bezüglich des Betrags nicht mehr ganz sicher. Ihrer Erinnerung nach habe sie den Betrag nur wenige Monate auf dem Konto angelegt gehabt. Die Unterlagen für das Jahr 2001 würden in ihrem Ordner, den ihr der Berufungskläger erst am 13. Mai 1006 ausgehändigt habe, fehlen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger die betreffenden Unterlagen bewusst entfernt habe. Im vorinstanzlichen Urteil fand die von B.X. geltend gemachte Hinzurechnung keine Berücksichtigung. b) Gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, zur Errungenschaft hinzuzurechen. Ausgenommen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter den Begriff der unentgeltlichen Zuwendungen fallen alle Handlungen, durch welche eine andere Person

38 ein Vermögensvorteil erhält (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 20 zu Art. 208 ZGB). Der Hinzurechnung unterliegen alsdann auch Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Vermögensentäusserungen sind unvorteilhafte entgeltliche Geschäfte, die bereits erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen sowie Realakte wie Zerstörung, Beschädigung oder Dereliktion (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 37 zu Art. 208 ZGB). ba) Die Berufungsklägerin war aufgrund eines entsprechenden Antrags des Berufungsklägers gehalten, über sämtliche ihrer Konten Aufschluss zu geben und die entsprechenden Kontounterlagen zu edieren. Weshalb der Berufungskläger Belege zum Verschwinden gebracht haben soll, die er nachgerade zur Edition verlangt und die von der Berufungsklägerin auch nachträglich noch von der Bank einverlangt werden können, ist schlicht nicht ersichtlich. Desgleichen gibt die Berufungsklägerin mit der Behauptung, der Betrag sei vermutlich nur während kurzer Zeit auf dem besagten Konto angelegt gewesen, offenkundig auch kein Aufschluss über die weitere Verwendung des bar abgehobenen Betrags. Eine Hinzurechnung nach Art. 208 rechtfertigt sich aber gleichwohl nicht. Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Insofern reicht es auch nicht aus, einfach zu behaupten, der Verbleib eines Vermögenswerts der Errungenschaft - wie vorliegend die Fr. 45'000.-- - sei ungewiss (Urteil 5C.66/2002 des Bundsgerichts vom 15. Mai 2003 E. 2.4.2.). Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nachzuweisen, dass der andere Ehegatte eine unentgeltliche Zuwendung in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes gemacht hat oder die Vermögensentäusserung erfolgt ist, um den Beteiligungsanspruch des andern Ehegatten zu schmälern (BGE 118 II 27 E. 3.b S. 29 f. unter Hinweis auf Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N 66 zu Art. 208 ZGB; Urteil 5C.66/2002 des Bundesgerichts vom 15. Mai 200 E. 2.4.2.) Der Berufungskläger legt jedoch nicht einmal konkret dar, was seiner Ehefrau im Zusammenhang mit den Fr. 45'000.-- genau vorzuwerfen ist. Allein der Umstand, dass ein Vermögenswert einmal zur Errungenschaft gehört hat, rechtfertigt keine Hinzurechnung. Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den Fr. 45'000.-- eine unentgeltliche Zuwendung an eine Drittperson machte, bestehen nicht.

39 bb) Ebensowenig bestehen Indizien dafür, dass sie in Schmälerungsabsicht eine Vermögensentäusserung vorgenommen hat. Bei beiden Parteien kam es im Verlaufe der Ehe zu derart vielen Vermögensverschiebungen in vergleichbarem Umfang, dass sich allein aus dem Vorgang an sich nichts ableiten lässt. Alsdann war die Ehe der Parteien anfangs des Jahres 2000 zumindest noch derart intakt, dass nicht mit einer Scheidung oder Trennung zu rechnen war. Der Berufungskläger gibt jedenfalls vor, noch im März 2004 von der "von langer Hand" vorbereiteten Ehescheidung völlig überrascht worden zu sein (vgl. Prozesseingabe II act. 2 S. 7). Die Berufungsklägerin selbst gibt an, dass sie erst Ende 2000 Veränderungen bei ihrem Ehemann feststellte (I act. 5 S. 9). Bis zur Trennung vergingen nochmals mehr als zwei Jahre. Solchermassen lässt sich auch nicht auf die Absicht der Berufungsklägerin schliessen, sie habe den Beteiligungsanspruch von B.X. schmälern wollen. bc) Hinzu kommt, dass ein Ehegatte auch nicht verpflichtet ist, Errungenschaft zu bilden. Er ist grundsätzlich berechtigt, ersparte Errungenschaft zu verbrauchen, solange er dadurch nicht seine Pflicht verletzt, an den Unterhalt der Familie beizutragen (BGE 118 II 27 E. 4 S. 30 f. mit Hinweis). Mangels Nachweis eines Anspruchs ist die Forderung demnach abzuweisen. 16. In Bezug auf die Eigengüter unbestritten ist, dass A.X. zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands Eigentümerin von zwei Wohnungen in F. war, die sie mit in die Ehe einbrachte. Einziger Streitpunkt bildet hier eine vom Berufungskläger geltend gemachte Ersatzforderung. a) Der Berufungskläger führt im Berufungsverfahren aus, bereits in den Rechtsschriften sei dargelegt worden, dass die Berufungsklägerin kurz vor der Heirat - am 8. Dezember 1994 - die Hypothekarschuld um Fr. 45'000.-amortisiert habe. Hierbei sei auf Beilage 123 zu verweisen. Dieses Geld stamme vom Berufungskläger. Die Berufungsklägerin sei gar nicht in der Lage wesen, einen solchen Betrag aufzubringen. Schliesslich sei auch nicht anzunehmen, dass der Berufungskläger der Berufungsklägerin den Betrag damals geschenkt habe. b) In den "Rechtsschriften" - davon gibt es vorliegend viele - ist wohl von Amortisationsleistungen für die Liegenschaften F. die Rede (vgl. etwa I act. 2 S. 14, I act. 7 S. 15, I act. 6 S. 5, I act. 8 S. 1). Keine näheren Ausführungen

40 lassen sich jedoch zur Behauptung des Berufungsklägers finden, die Berufungsbeklagte habe kurz vor der Heirat die Hypothekarschuld ihrer Liegenschaften in F. um Fr. 45'000.-- reduziert. Solches behauptete der Berufungskläger erstmals in seinem vor der Vorinstanz gehaltenen Plädoyer. Ebensowenig lässt sich in den Akten eine "Beilage 123" finden noch ist eine solche im Aktenverzeichnis des Bezirksgerichts Imboden überhaupt aufgeführt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der geltend gemachte Anspruch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Weshalb die Berufungsklägerin schlicht nicht in der Lage gewesen sein soll, die Amortisation aus eigenen Mitteln leisten zu können, ist nicht ersichtlich. Sie verdiente - wie ebenfalls bereits dargelegt wurde - in den vorangegangen Jahren gut. Namentlich wurde ihr auch im Jahre 1994 eine beträchtliche Gewinnbeteiligung ausgeschüttet. Als ein Anspruch, der im Ergebnis nur auf unbewiesenen Behauptungen beruht, ist die Forderung abzuweisen. 17. Gemäss Ausführungen im angefochtenen Urteil (S.32) stellte die Vorinstanz bei der Ermittlung des von A.X. vor Eheschluss in Form von Wertschriften und Barguthaben gehaltene Eigenguts auf die Steuererklärung 1993/94 der Parteien ab (II act. 70). Gestützt darauf bezifferte die Vorinstanz das von A.X. als Eigengut gehaltene Vermögen auf total Fr. 6'075.--. In diesem Betrag Berücksichtigung fanden ein Privatkonto bei der Bank 3 mit Fr. 965.-- (Kto. Nr. ……, VI act. 62 S. 5 f.), ein Anlagesparkonto bei der Bank 3 mit Fr. 765.-- (Kto. Nr. ………, VI act. 62 S. 3) und einem Sparkonto bei der Bank 4 mit Fr. 4'345.-- (Kto Nr. ………., VI act. 37 S. 4). Dass A.X. diese Mittel als Eigengut anzurechnen sind, ist unbestritten. Die Berufungsklägerin macht jedoch geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Eheschlusses über ein weiteres Konto bei der Bank 3 mit Fr. 1'023.-- verfügt. Alsdann habe sie 60 Aktien der Bank 3 mit einem Wert von Fr. 18'600.-- in die Ehe eingebracht. Unberücksichtigt geblieben sei alsdann ihr Kontoguthaben bei der liechtensteinischen Bank 1, das im Umfang von Fr. 60'000.-- ebenfalls in die Ehe eingebrachtes Gut darstelle. Das Geld bei der Bank 1 soll gemäss Angaben der Berufungsklägerin aus einer Zahlung von U. stammen. Im nämlichen Zusammenhang macht A.X. zusätzlich auch eine Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- ihres Eigenguts geltend. a) Dass die Vorinstanz bei der Ausscheidung des vorehelichen Eigenguts von der ersten gemeinsamen Steuererklärung der Parteien ausging, erweist sich fraglos als richtig. Als einziges Dokument gibt die Steuererklärung einen etwas umfassenderen Überblick über die damaligen Verhältnisse, wird

41 doch in ihr der Vermögensstand der Parteien unmittelbar nach der Heirat - per 1. Januar 1995 - wiedergegeben. Anzumerken gilt lediglich, dass es sich hierbei nicht - wie im angefochtenen Urteil vermerkt wurde - um die Steuererklärung 1993/1994, sondern um jene der Jahre 1995/1996 handelt (II act. 70; V act. 17). Allerdings haben beide Parteien auch Konten geführt, die steuerlich nicht deklariert wurden. Diese Schwarzgeldkonten wurden von der Vorinstanz - was die Ausscheidung zu Eigengut und Errungenschaft betrifft - praktisch vollumfänglich ausser acht gelassen. Als Zusammenstellung der Vermögensverhältnisse hat die Steuererklärung schliesslich auch eine erhebliche Beweisfunktion. Denn das Dokument wurde während intakter Ehe zu Steuerzwecken und damit ohne irgendwelche Überlegungen im Hinblick auf eine scheidungsbedingte Auseinandersetzung angefertigt. Der Berufungskläger hat denn auch immer wieder auf diese Steuererklärung als Beweis für sein Eigengut hingewiesen. Anders die Berufungsklägerin. Im Grund genommen machte sie - was ihr Vermögen in Form von Kontoguthaben oder Wertschriften zum Zeitpunkt der Heirat betrifft - überhaupt keine konkreten Angaben. Mit den in der vorerwähnten Steuererklärung deklarierten Werten setzte sie sich in den Rechtsschriften überhaupt nicht erst auseinander. Sie beschränkte sich darauf, das vom Berufungskläger gestützt auf die Steuererklärung für den Zeitpunkt des Eheschlusses behauptete Eigengut an Wertschriften und Bankguthaben zu bestreiten und von ihm den belegmässigen Nachweis zu verlangen. Anderenfalls - so die Berufungsklägerin - falle alles in dessen Errungenschaft (I act. 6 S. 11 und 14). Aus diesem Verhalten ergibt sich zwangsläufig der Schluss, dass A.X. - was das deklarierte Vermögen betrifft - keine zusätzlichen Werte in die Ehe einbrachte als jene, die in der Steuererklärung ausdrücklich mit "F" - mithin als Werte der Ehefrau schon bereits speziell gekennzeichnet wurden. Namentlich besteht kein Anlass, ihrer Behauptung Folge zu leisten, sie habe die in der Steuererklärung aufgeführten 60 Aktien der Bank 3 mit einem Wert von Fr. 18'600.-- in die Ehe eingebracht. Solches hat die Berufungsklägerin im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels nie behauptet und auch aus der von ihr als Beweis angebotenen eigene Steuererklärung für die frühere Periode 1993/ 1994 (III act. 58) ergibt sich schlicht kein Hinweis auf ein solches Aktieneigentum. Auch in ihren eigenen Zusammenstellungen (vgl. IV act. 54) blieben diese Aktien unerwähnt. Entsprechend ist der geltend gemachte Anspruch aus Eigengut abzuweisen.

42 b) Bei dem weiteren Konto, das die Berufungsklägerin bei der Bank 3 gehalten haben will, handelt es sich - wie ihrem vorinstanzlichen Plädoyer entnommen werden kann - um das Konto Nr. ………… bei der Bank 3. Gemäss Auszug wies das Konto per 31. Dezember 1994 - mithin zum Zeitpunkt des Eheschlusses einen Saldo von Fr. 1'023.-- aus (vgl. VI act. 62). Der Einwand von A.X., das Konto sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, trifft zu. Der Grund dafür liegt offenkundig darin, dass die Vorinstanz bei der Ausscheidung der (vorehelich begründeten) Eigengüter lediglich auf die Steuererklärung 1995 / 1996 abstellte, in welchem dieses Konto nicht aufgeführt war. Gemäss Schreiben der Bank 3 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 6. Juni 2007 (VIII act. 4 Pli 1) wurde das Konto Nr. ………….. in der Folge in die Bankverbindung Nr. ……….. umgewandelt. Das Konto Nr. ………. wurde dann am 16. Oktober 2003 von A.X. saldiert und der Saldo von Fr. 51'117.50 auf das Konto …………. bei der Bank 4 in D. überwiesen (vgl. VIII act. 4 Pli 5). Dieses Konto wurde zwar in der Folge auch nicht steuerlich deklariert, fand aber bei der Ermittlung des Vermögensstands per 31. Dezember 2003 beziehungsweise in dem von den Parteien auf diesen Zeitpunkt ermittelten Vermögen Berücksichtigung. Demgemäss sind die Fr. 1'023.-- - ohne dass eine Anpassung des Vermögensstands per 31. Dezember 2003 erforderlich wäre - ebenfalls als Eigengut der Berufungsklägerin auszuscheiden. c) In ihrer Prozesseingabe führte A.X. aus, sie habe nach der Scheidung von U. eine Zahlung von Fr. 80'000.-- erhalten. Vorgesehen sei ursprünglich eine Zahlung von Fr. 800'000.-- gewesen. Für diesen teilweisen Forderungsverzicht sei B.X. verantwortlich, sodass nicht nur Fr. 80'000.--, sondern Fr. 800'000.-- als Eigengut zu berücksichtigen seien (vgl. Prozesseingabe I act. 5 S. 16). Der Berufungskläger bestritt sowohl die Zahlung von Fr. 80'000.-- als auch die geltend gemachte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 800'000.--. Erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter von A.X. aus, seine Mandantin habe Fr. 60'000.-- der von U. erhaltenen Fr. 80'000.-- auf ein Konto bei der Bank 1 einbezahlt. Im Umfang von Fr. 20'000.-- habe A.X. eine Ersatzforderung aus Eigengut. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, gemäss Aktenlage habe U. im Jahr 1993 zwar verschiedene Zahlungen geleistet. Eine Zahlung über den Betrag von Fr. 80'000.-- sei indessen nicht ersichtlich. Ins Recht gelegt worden sei lediglich ein am 27. April 1986 unterzeichnetes Sch

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