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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.03.2008 ZF 2008 3

3. März 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,165 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 3 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Giger Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 13. November 2007, mitgeteilt am 12. Dezember 2007, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die Y . , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Plazzet 11, Samedan, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 4. Juli 2002 schlossen X. und A., letzterer für die Y., einen Arbeitsvertrag ab, nach welchem die Arbeitnehmerin am 8. Juli 2002 eine Stelle bei der Shell-Tankstelle in B. antreten sollte. Es wurde ein Monatslohn von 3’800 Franken vereinbart, bestehend aus einem Fixum von 2’800 Franken und einer garantierten Provision von 1’000 Franken. Es wurden das OR, die Betriebsordnung, der LGAV des AGVS sowie das Reglement der Personalfürsorgestiftung für anwendbar erklärt. X. trat die Stelle vereinbarungsgemäss an und verrichtete an der Tankstelle Spuntino im C. einfachere Arbeiten wie die Bedienung der Kasse, das Auffüllen der Regale, den Ausschank von Getränken sowie die Zubereitung von Pizzas und Lasagne. Wegen Problemen mit der Schulter hatte X. Mühe, gewisse Arbeiten - insbesondere solche über Schulterhöhe - zu verrichten. Am 7. April 2003 wurde sie ein erstes Mal krankgeschrieben und am 11. April 2003 erstmals operiert. Offenbar war sie wegen ihrer Beschwerden in der Folge bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert, so dass sie vermehrt auf die Hilfe von Mitarbeitern angewiesen war, wodurch sich das Arbeitsklima verschlechterte. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 kündigte sie daher das Arbeitsverhältnis, und sie teilte der Arbeitgeberin mit, sie werde am 27. Juli 2003 ihren letzten Arbeitstag absolvieren. Als Grund gab sie das schlechte Arbeitsklima und die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern an. Am 23. Juni 2003 stellte Dr. med. D. ein ärztliches Zeugnis aus, in welchem er festhielt, die Patientin dürfe nur zu 100 % arbeiten, wenn sie keine schweren Gewichte heben müsse; sonst sei sie ab sofort bis 23. September 2003 nur zu 50 % arbeitsfähig. Ferner liegen aus dieser Zeit zwei ärztliche Zeugnisse von Dr.med. E. vor, nämlich eines vom 18. Juli 2003, wo X. vom 9. bis 31. Juli 2003 als voll arbeitsunfähig bezeichnet wird, sowie ein solches vom 29. August 2003, welches der Patientin für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Dieses Zeugnis überbrachte X. im September der Y.. Ein weiteres Zeugnis von Dr. D. vom 14. November 2003 bezeichnet die Patientin als vom 3. Oktober 2003 bis zum 3. Dezember 2003 als voll arbeitsunfähig. 2. X. trat in der Folge keine neue Arbeitstelle mehr an. Nach der Darstellung in der Prozesseingabe musste sie sich am 11. Februar 2004 einer zweiten Schulteroperation unterziehen; ein Zeugnis zu diesem Vorfall liegt allerdings nicht vor. Ein solches wurde erst wieder am 12. Juni 2006 von Dr. D. ausgestellt und bezieht sich auf das Jahr 2003. Danach soll die Patientin vom 7. bis 28. April 2003 sowie vom 28. Mai bis 11. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein; vom 12. Juni bis 23. September 2003 wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 3.

3 Oktober bis 3. Dezember 2003 wiederum eine solche von 100 % attestiert. Am 16. Juni 2006 schrieb Dr. D. ein weiteres Zeugnis, in welchem er festhielt, X. sei vom 1. Dezember 2003 bis 19. August 2004 100 % arbeitsunfähig gewesen. In einem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Schütt vom 19. September 2006 führte Dr. med. D. aus, es sei für ihn schwierig festzuhalten, welche Arbeitsfähigkeit zwischen dem 19. August 2004 und dem 8. August 2006 bestanden habe, da er die Patientin zwischen diesen beiden Daten nicht gesehen habe. Aufgrund einer rudimentären Einschätzung könne er sich soweit äussern, dass die Patientin an persistierenden Schulterschmerzen rechts leide und deswegen einer erneuten chirurgischen Intervention bedürfe. Es sei möglich, dass vom 20. August 2004 bis zum 22. September 2005 eine eingeschränkte Funktion der rechten Schulter bestanden habe. Am 5. März 2007 schrieb Dr. D. dem Rechtsvertreter von X., die am 10. November 2006 durchgeführte Operation lasse nun eine präzisere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Aufgrund der intraoperativen Befunde könne heute retrospektiv gesagt werden, dass die Patientin zwischen April 2003 und November 2006 immer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Aussage könne er insbesondere über die Zeitspanne von August 2004 bis und mit September 2005 machen, obwohl die Patientin in dieser Zeit nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei. 3. Seit 2006 hat X. intensiveren Kontakt mit ihrer Schwägerin F.. Diese kümmerte sich im Zusammenhang mit einem Unfall ihres Bruders mit den Versicherungsangelegenheiten der Eheleute X.. Dabei kam die Sprache auch auf die Frage, ob für X. bei der Y. eine Taggeldversicherung bestanden habe. Im Laufe der Diskussionen mit Vertretern der früheren Arbeitgeberin von X. machte A., Delegierter des Verwaltungsrates, geltend, er habe die seinerzeitige Arbeitnehmerin anlässlich eines Austrittsgesprächs auf die Möglichkeit hingewiesen, von der kollektiven Krankentaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten. Zum Beweis verwies er auf eine Checkliste, in welcher die Rubrik „Information bezüglich Erlöschen der Versicherungsleistungen nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses“ als behandelt markiert ist. X. meldete sich innert der zur Verfügung stehenden Frist von 30 Tagen nicht bei der Krankenversicherung G. an; sie bestreitet, von der Arbeitgeberin auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Y. erkundigte sich offenbar am 19. Juli 2006 bei der G., ob noch Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung erbracht würden. Die G. trat jedoch mit Schreiben vom 25. August 2006 unter Hinweis auf die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 VVG auf den Versicherungsfall nicht mehr ein.

4 Aufgrund dieser Situation stellte sich X. auf den Standpunkt, es seien ihr wegen des Versäumnisses der Y., sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, zwei Jahreslöhne entgangen. Die Parteien führten in der Folge Vergleichsgespräche, in deren Verlauf die durch Rechtsanwalt Dr. Schütt vertretene X. ihre Forderung auf Fr. 62'307.-- bezifferte. Auch wenn sich die Parteien im Verlaufe der Diskussionen recht nahe kamen, konnte letztlich doch keine Einigung erzielt werden. B. Am 16. November 2006 meldete X. die Streitsache beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an. Die Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2006 verlief erfolglos, so dass die Klägerin den Leitschein bezog und die Klage durch Prozesseingabe vom 26. März 2007 an das Bezirksgericht Maloja prosequierte. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin brutto Fr. 62'307.00 zu zahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem genannten Betrag gemäss Ziff. 1 die ordentlichen Sozialversicherungsabzüge abzuziehen und bei den zuständigen Sozialversicherungswerken einzuzahlen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf dem Nettolohn gemäss Ziff. 2 jährlich 5 % Verzugszins seit 1. Oktober 2004 zu zahlen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Die Beklagte liess in ihrer Prozessantwort vom 4. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 13. November 2007 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage ab. Es auferlegte die Kosten der Vermittlung von 300 Franken und die Gerichtskosten von total 8'000 Franken der Klägerin und verpflichtete diese, die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 8'322.10 zu entschädigen. D. 1. Gegen dieses Urteil liess X. am 3. Januar 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren bestätigte. 2. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt der Berufungsklägerin bestätigte in seinem Plädoyer den in der Berufungserklärung gestellten Antrag, während der Vertreter der Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Anwälte ga-

5 ben ihre Plädoyers zu den Akten. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. 1. Die Berufungsklägerin hat ihr Arbeitsverhältnis mit der Y. durch ihre Kündigung vom 30. Juni 2003 unter Hinweis auf das schlechte Arbeitsklima auf Ende Juli 2003 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war sie nach einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D. vom 23. Juni 2003 ab 30. Juni 2003 bis zum 23. September 2003 nur zu 50 % arbeitsfähig, wenn ihre Arbeit mit dem Heben schwerer Gewichte verbunden war, sie war nach diesem Zeugnis hingegen 100 % arbeitsfähig, wenn dies nicht der Fall war. Am 10. Juli 2003 stellte Dr. med. E. fest, X. sei seit dem 9. Juli 2003 für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig, und am 18. Juli 2003 attestierte ihr der gleiche Arzt ab dem 9. Juli bis zum 31. Juli 2003 volle Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich legte die Berufungsklägerin im September 2003 ein weiteres Zeugnis von Dr. E. vom 29. August 2003 vor, in welchem dieser seine Patientin für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig bezeichnete. Aufgrund dieses letzten Attests bestand ein Lohnanspruch der Arbeitnehmerin bis Ende August 2003, was von der Beklagten nie bestritten wurde, auch wenn der entsprechende Lohn angeblich wegen eines buchhalterischen Fehlers - offenbar aber auch, weil X. diesbezüglich nie vorstellig geworden ist - erst auf Intervention des klägerischen Anwalts hin im Oktober 2006 ausbezahlt wurde. Mit ihrer Klage fordert nun die Berufungsklägerin von der Y. im Sinne eines Schadenersatzes im Wesentlichen die Bezahlung von zwei Jahreslöhnen, weil es die Beklagte versäumt habe, sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, am Schluss des Arbeitsverhältnisses von der Kollektivtaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, wodurch ihr - da sie während der folgenden Jahre voll arbeitsunfähig gewesen sei und folglich Anspruch auf Versicherungsleistungen gehabt hätte - ein entsprechender Schaden entstanden sei. Der klägerische Anwalt warf dem Bezirksgericht Maloja vor, es habe im angefochtenen Urteil aktenwidrig festgestellt, es lägen seit dem 14. November 2003 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr in den Akten. Die vorhandenen Zeugnisse attestierten der Berufungsklägerin eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. August 2004. Dr. D. habe zwar das die Zeit bis zu diesem Datum abdeckende Zeugnis erst am 16. Juni 2006 ausgestellt, weil X. für die Periode vom 4. Dezember 2003 bis zum 19. August 2004 keine Verwendung für Zeugnisse gesehen habe, nachdem sie den Augustlohn 2003 trotz Zeugnisses nicht erhalten habe. Trotzdem habe sie Dr. D. konsultiert (am 19. August 2004), so dass dieser aufgrund

6 seiner Notizen rückwirkend ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung habe ausstellen können. Für die Zeit nach dem 19. August 2004 bestünden sodann zwei Zeugnisse von Dr. D., von denen das zweite nach der erneuten Operation vom 10. November 2006 eine präzise Einschätzung enthalte und eine dauernde 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit zwischen April 2003 und November 2006 attestiere. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf ist nicht gerechtfertigt, fuhr das Gericht doch nach der Feststellung, es finde sich ausser einem Zeugnis vom 14. November 2003 kein weiteres mehr bei den Akten, mit der Formulierung fort: „welches in den folgenden zwei Jahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt worden wäre“. Der vollständige Satz entspricht also durchaus den Tatsachen, wurden doch zwischen dem 14. November 2003 und dem 12. Juni 2006 keine Arztzeugnisse angefertigt. Da ihr die Berufungsklägerin auch vom Zeugnis vom 14. November 2003 keine Kenntnis gegeben hatte, wurde die Berufungsbeklagte also letztmals durch das ihr offenbar am 17. September 2003 überbrachte Zeugnis von Dr. E., welches eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2003 attestierte, über den Gesundheitszustand der früheren Arbeitnehmerin informiert. Da X. ihr Arbeitsverhältnis bereits auf Ende Juli 2003 gekündigt hatte, und das ärztliche Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2003 belegte (für die anschliessende Zeit vom 1. September bis 2. Oktober 2003 attestierte übrigens auch das von Dr. D. am 14. November 2003 ausgestellte Zeugnis keine Arbeitsunfähigkeit), hatte die Y. keine Veranlassung, von sich aus nach weiteren Zeugnissen zu fragen. Sie durfte mit anderen Worten davon ausgehen, dass die Angelegenheit X. erledigt war, und es traf sie keine Verpflichtung, sich weiterhin mit dem Fall zu befassen. Es hätte nun an der Berufungsklägerin gelegen, durch das Einreichen weiterer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen. In der Berufungsbegründung wurde dazu ausgeführt, nachdem X. trotz Abgabe des ihre Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2003 dokumentierenden Arztzeugnisses den Lohn für den August 2003 nicht ausgezahlt erhalten habe, sei sie in guten Treuen der Auffassung gewesen, sie habe offenbar keinen Anspruch mehr, da sie ja auch nicht mehr gearbeitet habe. Nachdem ihr das abgegebene Zeugnis nichts gebracht habe, wäre aus der Sicht der unwissenden Berufungsklägerin die Vorlage weiterer Zeugnisse nur eine völlig überflüssige Störung ihres früheren Chefs gewesen. Dies zeige, wie schlecht die Klägerin über ihre Rechte im Leben informiert sei. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Berufungsklägerin kann aus dem Umstand, dass sie rechtsunkundig ist, keine Vorteile für sich ableiten; vielmehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet. All-

7 gemein gültiger Beweisregel entsprechend ist der Arbeitnehmer, der für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen will, für das Vorliegen des Verhinderungsgrundes beweispflichtig, welchem Erfordernis in der Regel durch Vorlage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses entsprochen werden kann. Auch wenn eine Lohnausfallversicherung den Lohnfortzahlungsanspruch zu übernehmen hat, ist regelmässig die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich und ausreichend (Rehbinder, Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, S. 183). Entsprechend dieser Rechtslage war X. gehalten, weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beizubringen, wenn sie über den 31. August 2003 hinaus Lohnersatz aus der Taggeldversicherung beanspruchen wollte. Das eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 3. Oktober bis 3. Dezember 2003 belegende ärztliche Zeugnis von Dr. med. D. vom 14. November 2003 legte die Berufungsklägerin ihrer früheren Arbeitgeberin unbestrittenermassen nicht vor. Ein nächstes Zeugnis wurde ebenfalls von Dr. D. erst wieder am 12. Juni 2006 ausgestellt, wobei lediglich die schon bekannten Daten aus dem Jahre 2003 bestätigt wurden. Vier Tage später schrieb der gleiche Arzt ein weiteres Zeugnis, in welchem er - ebenfalls rückwirkend - eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 19. August 2004 attestierte. Am 19. September 2006 stellte Dr. D. fest, es sei für ihn schwierig festzuhalten, welche Arbeitsfähigkeit zwischen dem 19. August 2004 und dem 8. August 2006 bestanden habe, da er die Patientin in diesem Zeitraum nicht gesehen habe. Er vermute, dass vom 20. August 2004 bis zum 22. September 2005 eine eingeschränkte Funktion der rechten Schulter bestanden habe. Nachdem er X. am 10. November 2006 erneut operiert hatte, stellte er in einem Bericht vom 5. März 2007 fest, er könne aufgrund der intraoperativen Befunde nun deutlich aussagen, dass die Patientin zwischen April 2003 und November 2006 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Von allen diesen nach Ende August 2003 ausgestellten ärztlichen Zeugnissen erhielt die Y. erst im Jahre 2006 Kenntnis, worauf sie sich an die G. wandte, um den Versicherungsfall anzumelden. Mit Schreiben vom 25. August 2006 lehnte die Versicherung jedoch gestützt auf Art. 46 VVG Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit der Begründung ab, Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjährten in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründe. Dass die Verjährung eintreten konnte, hat sich die Klägerin selbst zuzuschreiben, indem sie von September 2003 bis im Sommer 2006 keine Arztzeugnisse mehr einreichte. Sie kann für diese Unterlassung nicht unter Berufung auf ihre angeblich mangelhaften Kenntnisse in administrativen Belangen ihre frühere Arbeitgeberin verantwortlich machen, sondern hat die Folgen ihres passiven Verhaltens selbst zu tragen. Wie schon dargelegt, brauchte die Beklagte sich nicht

8 mehr weiter um die Angelegenheiten der Klägerin zu kümmern, nachdem diese ein letztes Mal ein ihre Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2003 bestätigendes Zeugnis beigebracht hatte und in der Folge nichts mehr von sich hören liess. X. hätte die Möglichkeit gehabt und wäre - wenn sie noch Ansprüche geltend machen wollte verpflichtet gewesen, weitere Arztzeugnisse einzureichen. Wenn sie dies nicht getan hat und damit die Verjährung eintreten liess, kann sie nicht nachträglich ihrer früheren Arbeitgeberin unter Hinweis auf deren Informations- und allgemeine Treupflicht vorwerfen, sie nicht zum Beibringen zusätzlicher Zeugnisse angehalten zu haben, und von der Beklagten mit dieser Begründung Ersatz für den ihr entstandenen Schaden verlangen. Der Klage kann daher schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. 2. a) Der Hauptvorwurf der Klägerin geht dahin, sie sei von ihrer Arbeitgeberin nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Arbeitnehmer, der seine Stelle aufgebe, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung übertreten könne. Die Beklagte bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, X. sei anlässlich des Austrittsgesprächs von dieser Möglichkeit Kenntnis gegeben worden. Sie beruft sich zum Beweis dafür, dass entsprechend der an sich unbestrittenen Verpflichtung zur Information eines aus dem Betrieb ausscheidenden Mitarbeiters vorgegangen wurde, einerseits auf die Aussagen von A. und anderseits auf eine Checkliste, anhand welcher nach den Angaben dieses Zeugen die Austrittsgespräche jeweils geführt werden. Der Vertreter der Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen dieses Zeugen, der zu 75 % an der beklagten Firma beteiligt sei, hätten nur den Wert einer Parteibehauptung. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Auch wenn A. eine massgebliche Stellung in der Y. einnimmt, ist er als Dritter und demnach als Zeuge zu betrachten. Seine nahen Beziehungen zur Beklagten sind bei der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen, was im Übrigen auch für die Aussagen der mit der Klägerin verschwägerten F. gilt. Der klägerische Rechtsvertreter führte nun aus, A. habe ausgesagt, die Berufungsklägerin sei über das Erlöschen ihrer Versicherungsdeckung im UVG informiert worden; X. habe aber keinen Unfall, sondern eine Krankheit gehabt, weshalb Leistungen aus UVG und solche aus der Krankenversicherung wegen Unfalls gar nicht zur Diskussion gestanden hätten. Falls das Informationsgespräch tatsächlich stattgefunden habe, hätte dieses gar nicht das vorliegende Problem betroffen. Dazu ist zu sagen, dass sich der Zeuge A. nicht genau in der zitierten Weise äusserte. Er sagte vielmehr aus, die Checkliste sei Teil eines Management-Systems und es werde dort „ über die Versicherungssituation der Mitarbeiterin orientiert, insbesondere über Fortführung und Erlöschen der Versicherungsleistungen im UVG und KK“. Diese Aussagen des Zeu-

9 gen sind also wesentlich weiter gefasst als es nach dem unvollständigen Zitat den Anschein macht. So wie die Depositionen wirklich lauten, decken sie durchaus das ganze für die Mitarbeiter massgebliche Versicherungswesen ab. Es ist daher naheliegend und glaubhaft, dass anlässlich des Austrittsgesprächs auch das hier interessierende Thema besprochen wurde, zumal sich in der Checkliste eine Rubrik „Information bezüglich Erlöschen der Versicherungsleistungen nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses“ findet. Es trifft zwar zu, dass das neue Formular in der Umschreibung dieser Position wesentlich konkreter ist, woraus aber nicht leichthin geschlossen werden kann, dass die Frage des Übertritts von der Kollektiv- in die Einzelversicherung zur Zeit der Verwendung des alten Formulars nicht erörtert worden ist. Da A. in seiner Stellung bei der Beklagten zweifellos regelmässig solche Austrittsgespräche zu führen hat und dabei anhand der Checkliste vorzugehen pflegt, erscheint es dem Kantonsgericht naheliegend, dass er im Gespräch mit der Klägerin auch die hier zur Diskussion stehende Routinefrage zur Sprache gebracht hat. Auch wenn der strikte Beweis, dass das bei den Akten liegende Formular verwendet und die Frage des Übertritts behandelt wurde, aufgrund der eingelegten Akten für sich alleine nicht als absolut erbracht betrachtet werden mag, so sprechen die Akten zusammen mit den Aussagen doch für die Richtigkeit der Schilderung des erfahrenen Arbeitgebers. Die Berufungsklägerin vermag jedenfalls nichts vorzubringen, das ihre Sicht der Dinge als glaubwürdiger erscheinen liesse. Die Sachdarstellung der Beklagten beruht immerhin auf dem Bestehen einer Checkliste, welche die Versicherungsproblematik erwähnt, sowie auf der allgemeinen Lebenserfahrung, welche dafür spricht, dass die auf einer solchen Liste enthaltenen und als erledigt bezeichneten Punkte anlässlich einer Besprechung auch tatsächlich erörtert wurden. Dass die heute verwendete Liste wohl aufgrund der durch dieses Verfahren gewonnenen Erfahrungen verbessert wurde, indem ausdrücklich auf das Übertrittsrecht hingewiesen wird, steht dieser Annahme nicht entgegen und ist eher ungewöhnlich, da sich eine Checkliste in der Regel doch eher mit der Erwähnung von Stichworten begnügt. Wenn die Berufungsklägerin gestützt auf die Aussagen der Zeugin F. und Auskünfte des Personalchefs H. auf ein unprofessionell organisiertes Personalwesen der Beklagten schliesst und damit ihren Standpunkt zu stützen versucht, so ist zu bemerken, dass H. selbst am Austrittsgespräch nicht teilnahm und folglich über das, was dort gesprochen wurde, nichts aussagen kann, und dass die Klägerin selbst nach der Schilderung ihrer Schwägerin offenbar in administrativen Dingen recht ungeordnet ist und sich um ihre diesbezüglichen Angelegenheiten kaum kümmert, so dass es schwer fällt, aus der Tatsache, dass sie sich offenbar nicht mehr zu erinnern vermag, anlässlich des Austrittsgesprächs auf die Möglichkeit, in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, hingewiesen worden zu sein, zu schlies-

10 sen, eine solche Information habe nicht stattgefunden. Nach Abwägen all dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Sachdarstellung der Beklagten der Vorzug zu geben und damit davon auszugehen ist, dass die Klägerin von A. korrekt auf ihr Recht, innert dreissig Tagen ihren Übertritt in die Einzelversicherung zu erklären, aufmerksam gemacht worden ist. b) Die Berufungsklägerin wirft die Frage auf, ob die nur mündliche Information betreffend den Übertritt in die Individualversicherung überhaupt gültig sein konnte. Nach dem Arbeitsvertrag gelte der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Autogewerbeverbandes der Schweiz (AGVS). Dieser sei für drei Kantone, darunter auch Graubünden, nie verbindlich erklärt worden. Dennoch stehe im Arbeitsvertrag, dass der GAV gelte. Als grosse Arbeitgeberin habe die Beklagte wissen müssen, dass der GAV für den Kanton Graubünden nicht verbindlich erklärt worden sei. Wenn sie trotzdem auf einen solchen verwiesen habe, so müsse sie die Gesamtarbeitsverträge anderer Kantone im Kopf gehabt haben, und es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn nachträglich argumentiert würde, der GAV sei im Kanton Graubünden gar nicht gültig. Man habe daher den nächstliegenden GAV, nämlich jenen der Ostschweiz, eingelegt, in welchem die Lohnfortzahlungspflicht in Art. 29 geregelt sei und im letzten Satz von Abs. 2 vorgeschrieben werde, die versicherte Person müsse schriftlich über ihr Recht informiert werden, von der Kollektiv- in die Einzelversicherung überzutreten. Es steht fest, dass eine gesetzliche Pflicht, einen ausscheidenden Arbeitnehmer schriftlich über sein Recht, von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung überzutreten, nicht besteht. Der Rechtsvertreter der Beklagten weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Taggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nicht nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) abgeschlossen wurde und dass folglich auch die im Sozialversicherungsrecht vorgesehene schriftliche Mitteilung (Art. 71 KVG) nicht vorgeschrieben ist. Auch die im Vertragsverhältnis zwischen der G. Versicherungen AG und der Y. gültigen allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB Ausgaben 1996 und 2005) sehen keine Schriftlichkeit vor, sondern halten lediglich fest, dass der Versicherungsnehmer (also der Arbeitgeber) den ausscheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren habe. Auch mit dem Hinweis, im Arbeitsvertrag werde erwähnt, dass der LGAV des AGVS gelte, lässt sich das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht begründen. Offenbar wurde dieser Hinweis im Hinblick auf den Abschluss eines allgemein verbindlichen Landesvertrags in die Vereinbarung aufgenommen. Dazu kam es aber auch nach den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters nie, da

11 unter anderem auch im Kanton Graubünden kein Gesamtarbeitsvertrag verbindlich erklärt wurde. Liegt aber ein verbindlicher GAV nicht vor, fällt ein solcher als Rechtsquelle gezwungenermassen ausser Betracht. Es kann nicht in Ermangelung eines auch für Graubünden gültigen Vertrages auf einen solchen der nächstgelegenen Region zurückgegriffen werden, kann doch die geographische Nähe nur ein denkbares Kriterium bilden, um ersatzweise auf einen ausserkantonalen Vertrag abzustellen; doch könnte durchaus die sachliche Ausgestaltung des GAV einer entfernteren Region einen gewichtigeren Grund darstellen, um den Vertrag auf ein innerkantonales Rechtsverhältnis anzuwenden. Schon aus diesem Grunde kann es nicht zulässig sein, allein aus dem Umstand, dass in der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 auf einen GAV verwiesen wird, ohne weiteres jenen dreier Ostschweizer Kantone heranzuziehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass in der zitierten Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Bst. f. mit der Formulierung, wonach der Versicherer dafür zu sorgen habe, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt werde (durch wen?), einem Dritten, der gar nicht Vertragspartei ist, eine Verpflichtung auferlegt wird, und nicht etwa der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Arbeitnehmer schriftlich auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Auch aus diesem Grunde lässt sich der Beklagten nicht vorwerfen, sie sei einer vertraglichen Pflicht, ihre Arbeitnehmerin schriftlich über ihr Recht zu informieren, in die Einzelversicherung überzutreten, nicht nachgekommen. Kann aber der Berufungsbeklagten auch aus diesem Grunde keine Vertragsverletzung angelastet werden, bleibt für eine Gutheissung der Klage kein Raum. Das erstinstanzliche Urteil ist damit zu bestätigen. II. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte zudem aussergerichtlich zu entschädigen hat (Honorarnote vom 3. März 2008 abzüglich der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung).

12 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 3'305.60 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3. Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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