Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 23 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Giger Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Steiner, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses I n n vom 21. November 2007, mitgeteilt am 5. März 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen die Vormundschaftsbehörde d e s Kreises Y . , Beschwerdegegnerin I und Berufungsbeklagte I sowie X., Beschwerdegegnerin II und Berufungsbeklagte II, und W., Beschwerdegegnerin III und Berufungsbeklagte III, die beiden Letzteren vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur, betreffend Entschädigung für Pflegeleistungen etc., hat sich ergeben und wird erwogen:
2 A. Die am 21. Dezember 1925 geborene V. lebt seit der Mitte des Jahres 2005 auf der Pflegeabteilung des Ospidal d’Engiadina Bassa in Scuol. Überdies ist sie seit dem 01. Dezember 2005 bevormundet. Im Rahmen der Inventaraufnahme nach Art. 398 ZGB, welche alle Aktiven und Passiven der bevormundeten Person zu erfassen hat (vgl. ALBERT GULER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 398 ZGB N. 7), machten X. und W., beides Töchter von V., gegenüber der Vormundschaftsbehörde Y. geltend, dass ihre Mutter in den Jahren 1998 bis 2000 regelmässig zum Mittagessen bei ihnen vorbeigekommen sei; ab dem Jahre 2001 bis Mitte 2005 habe sie dann sämtliche Mahlzeiten bei ihnen eingenommen und auch bei ihnen übernachtet; ab 2003 sei schliesslich noch der Bedarf nach Pflege und sonstiger Betreuung hinzugekommen. Vom Gesamtaufwand von Fr. 123'660.00 möchten sie je Fr. 40'000.00 ersetzt erhalten. Die dritte Tochter von V., Z., bestritt, dass ihre Schwestern irgendwelche Entschädigungsansprüche besitzen würden. Wenn dem doch so sein sollte, müssten auch all die Dienstleistungen abgegolten werden, welche sie und ihre Tochter U. in den Jahren 1990 bis 2000 für ihre Mutter bzw. Grossmutter erbracht hätten. Ihnen würden hierfür Beträge in der Höhe von Fr. 125'000.00 bzw. Fr. 61'000.00 zustehen. B. Mit Beschluss vom 04. April 2007, mitgeteilt am 24. April 2007, anerkannte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. die von X. und W. geltend gemachte Forderung, während sie jene von Z. und U. nicht zuliess. Gebühren wurden hierfür nicht erhoben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Z. wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Inn mit Urteil vom 21. November 2007, mitgeteilt am 05. März 2008, abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von Fr. 3513.00 gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 2 des Dispositivs). Eine Umtriebsentschädigung wurde weder der Vormundschaftsbehörde Y. noch den beiden Schwestern X. und W. zugesprochen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn gelangte mit einer eigenständigen Begründung zum Ergebnis, dass die von X. und W. behaupteten Bemühungen nach Art und Umfang ausgewiesen und überdies entgeltlicher Natur seien. Bringe man sie in Beziehung zu den in den Empfehlungen der Pro Senectute enthaltenen Min-
3 destansätzen, zeige sich, dass die geforderten Fr. 80'000.00 nicht übersetzt seien. Gleiches gälte, wenn auf den Lohn abgestellt würde, welcher einer ungelernten Spitex-Mitarbeiterin bezahlt werden müsste. C. Am 26. März 2008 liess Z. bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts Berufung einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Inn aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 80'000.00 für die Pflegeleistungen in den Jahren 2001-2005 durch X. und W. nicht gerechtfertigt sei. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Z. liess vorbringen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem entgeltlichen Auftrag ausgegangen sei und dass sie die angeblich geschuldete Entschädigung erst noch falsch berechnet habe. Weitere Ausführungen behielt sie sich für die mündliche Verhandlung vor. Mit Verfügung vom 07. April 2008 wurde dem Rechtsvertreter von Z. Gelegenheit gegeben, eine den Anforderungen von Art. 64 EGzZGB genügende Begründung nachzureichen. Er machte hiervon indessen keinen Gebrauch. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn und die Vormundschaftsbehörde Y. verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. X. und W. liessen demgegenüber mit Eingabe vom 23. Mai 2008 beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. D. Der Weiterzug in Vormundschaftssachen an die Zivilkammer des Kantonsgerichts erfolgt grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren; eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt (vgl. PKG 1995-5-32 E. 1.b). Entsprechend wird in diesem Zusammenhang in Art. 64 Abs. 1 EGzZGB nicht einfach vorgeschrieben, dass innert 20 Tagen seit Zugang eines nicht genehmen Urteils eines Bezirksgerichtsausschusses eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen sei, welche ein Rechtsbegehren zu enthalten habe, sondern es wird ausdrücklich verlangt, dass in der Berufungsschrift darüber hinaus zumindest kurz
4 zu begründen sei, weshalb einzelne Punkte angefochten und bestimmte Änderungen beantragt würden, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung neue Tatsachen behauptet und neue Beweismittel angerufen werden dürfen. Der als Gültigkeitserfordernis einzustufenden Vorgabe, dass eine Berufung in Vormundschaftssachen eine minimale Begründung aufweisen müsse, vermag die Rechtsschrift der Z. vom 26. März 2008 nicht zu genügen. Zwar ergibt sich aus ihr mit hinlänglicher Klarheit, was die Berufungsklägerin mit ihrem Weiterzug erreichen wollte. Sie wehrt sich dagegen, dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. die Entschädigungsansprüche von X. und W. anerkannt hatte, und beanstandet entsprechend, dass der Bezirksgerichtsausschuss Inn ihre hiergegen gerichtete Beschwerde unter Kostenfolge abgewiesen habe. In ihren weiteren Ausführungen belässt es Z. nun aber bei zwei pauschalen Behauptungen, einmal, dass sich die beiden Gläubigerinnen für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen nicht auf einen entgeltlichen Auftrag ihrer Mutter berufen könnten, und zum andern, dass die allenfalls doch geschuldete Entschädigung falsch berechnet worden sei. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil – und sei sie noch so summarisch – findet indessen nicht statt, weder zum Zustandekommen und zum Inhalt des geltend gemachten Vertrages noch zum Umfang der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und zur Ermittlung des Entgelts gestützt auf die in Frage kommenden Berechnungsmethoden. Auf die Berufung kann somit mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden. Dies stellt keine unbillige Härte dar, wurde doch Z. – freilich ohne Erfolg – Gelegenheit gegeben, eine verbesserte Rechtschrift nachzureichen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem in PKG 2005-7-43 f. veröffentlichten Urteil ableiten. Dort ging es um das Berufungsverfahren nach Art. 218 ff. ZPO, wobei nach Eingang der Berufungserklärung nicht zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, sondern die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde. In dessen Verlauf sah die Berufungsklägerin davon ab, ihre Anträge zu begründen. Da das Rechtsmittel indessen gültig (frist- und formgerecht, Art. 219 Abs. 1 ZPO) ergriffen worden war, hatte das Säumnis einzig zur Folge, dass die Berufungsklägerin sich nachträglich nicht doch noch zur Sache vernehmen lassen konnte und dass sich die Zivilkammer darauf beschränken durfte, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der Stellungnahme der Gegenpartei zu überprüfen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem es um eine Berufung in Vormundschaftssachen nach Art. 64 EGzZGB geht, liegt nun aber wie gesehen ein gültiges Rechtsmittel erst vor, wenn die be-
5 treffende Erklärung nebst einem genügenden Antrag auch eine minimale Begründung enthält. Da dem hier, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, nicht so war, konnte auf die Berufung nicht eingetreten werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Grundsatz, wonach der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, nicht zum Tragen kommen kann, müssten doch hierfür die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Streitsache erfüllt sein. Z. wäre im Übrigen mit ihrem Rechtsmittel selbst dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können, durfte doch V., wie im Urteil des Bezirksgerichtes Inn zutreffend dargelegt wurde, nicht ernstlich davon ausgehen, dass die durch X. und W. erbrachten Dienstleistungen unentgeltlicher Natur seien. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wie der Umfang der entschädigungspflichtigen Verrichtungen ermittelt wurde; desgleichen die aufgrund üblicher Ansätze gewonnene Erkenntnis, dass sich das von den beiden Töchtern geforderte Entgelt noch in einem durchaus vertretbaren Rahmen hält. E. Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen gehen in Vormundschaftssachen die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses je nach Verfahrensausgang zu Lasten der beschwerdeführenden Partei oder der Gerichtskasse; allenfalls haben sich beide daran zu beteiligen. Analog sind nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens auch die Kosten des Weiterzugsverfahrens zu verteilen. Vermag sich eine Partei erfolgreich gegen Anordnungen einer Vormundschaftsbehörde zur Wehr zu setzen, sei es vor dem Bezirksgerichtsausschuss oder erst vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts, ist ihr für diese Prozessabschnitte eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzuerkennen; sie geht in der Regel zulasten der jeweiligen Gerichtkasse. Keinen derartigen Anspruch besitzt hingegen die Vormundschaftsbehörde, und zwar unbesehen, ob ihr Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung standhält oder nicht (vgl. zum Ganzen PKG 1995- 6-35 E. 4 S. 41 ff.). Mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage wird weiteren Interessierten ihr Aufwand ebenso wenig abgegolten. Da nach dem Gesagten auf die Berufung der Z. gar nicht erst eingetreten werden kann, ist die vorinstanzliche Regelung, der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden und keiner der Beteiligten eine Umtriebsentschädigung auszurichten (Ziff. 2 des Dispositivs), nicht weiter zu überprüfen. Sie gäbe aber zweifellos keinen Grund zum Eingreifen.
6 Als unterliegende Partei hat Z. nach den eben dargelegten Grundsätzen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, umfassend eine auf Fr. 2000.00 festzulegende Gerichtsgebühr und eine Schreibgebühr von Fr. 112.00, und es haben die Beteiligten wiederum keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung.
7 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2112.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 112.00) gehen zu Lasten von Z.. 3. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar