Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 2 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesbericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 29. Juli 2008 abgewiesen worden). Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz, Giger und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X . , Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. November 2007, mitgeteilt am 6. Dezember 2007, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten gegen die Y . , Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Teddy S. Stojan, Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, mit Streitverkündung des Klägers an die Erben A . X . , nämlich G.X., C.X., D.X., E.X. und F.X., Einberufene, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, betreffend Forderung und Feststellung, hat sich ergeben:
2 A. Am 8. August 1998 wurde der „X.“ mit Sitz in A. gegründet. Der Verein verfolgt nach Art. 1 der Statuten in erster Linie den Zweck einer umfassenden Beratung der vier Kinder von A.X. und B.X. – C.X. (geb. 1978), D.X. (geb. 1985), E.X. (geb. 1988) und F.X. (geb. 1992) –, von B.X. selbst sowie der Willensvollstrecker im Nachlass des A.X. bis Ende des Jahres 2015. Nach Art. 8 Ziffern 2 und 3 der Statuten erhält jedes Vereinsmitglied Fr. 12'000.-- zuzüglich Spesen für zwei rund vierstündige Sitzungen im Jahr. Da der Verein nach Art. 8 Ziffer 1 der Statuten kein eigenes Vermögen hat, gab A.X. am 19. August 1998 eine persönliche Alimentierungszusage ab. Diese sollte so lange gelten, als der Verein die in den Statuten unter Artikel 1, Ziffer 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt, insbesondere unter Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen. B. Am 19. Januar 2000 schlossen die Y. und A.X. einerseits und der Verein „X.“ anderseits eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Y., für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins „X.“ gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne von Artikel 8 der Vereinsstatuten (Sitzungsgelder für die Vereinsmitglieder sowie Ersatz der Reisekosten und Honorar für den Sekretär des Vereins) für die Dauer des Bestehens des Vereins aufzukommen. Mit dieser Alimentierungsverpflichtung der Y. erlosch die persönliche Alimentierungszusage von A.X. vom 19. August 1998. Die Alimentierungszusage sollte gemäss Vereinbarung längstens bis zum 31. Dezember 2015 dauern. Im Weiteren enthält die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 folgende Klauseln: „Die Alimentierungszusage gilt ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass der Verein die in der Satzung unter Artikel 1, Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt, insbesondere unter strenger Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen. Damit die Y., A., die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen überprüfen kann, erhält die Y., A., von allen Schriftstücken und Protokollen Kopie sowie jede von ihr diesbezüglich angeforderte Auskunft.“ Die Vereinbarung wurde bis und mit der 17. Vereinsversammlung vom 18. März 2006 von beiden Seiten erfüllt. C/1. Am 30. September 2006 fand die 18. Vereinsversammlung statt. Die Y. leistete am 2. Oktober 2006 eine Zahlung von Fr. 20'000.-- an den Verein. Da das Protokoll der 18. Vereinsversammlung der Y. nicht übermittelt worden war, erkundigte sich die Sekretärin der Y. am 13. März 2007 telefonisch bei Dr. H.X., Präsident des Vereins „X.“, nach dem erwähnten Dokument. Rechtsanwalt H.X.
3 teilte in der Folge mit, der Verein habe beschlossen, ab sofort keine Protokolle mehr an die Y. zu versenden, da es sich um vertrauliche Angaben handle. 2. Am 17. März 2007 fand die 19. Versammlung des Vereins „X.“ statt. 3. Mit einem mit dem 13. Februar 2007 datierten Schreiben, das der Post indes erst am 20. März 2007 übergeben wurde und bei Dr. H.X. am 21. März 2007 einging, kündigte G.X. namens der Y. die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund und widerrief die Alimentierungszusage. Dr. H.X. bestritt mit Schreiben vom 26. März 2007 die Rechtsgültigkeit dieser Kündigung. Am 28. März 2007 teilte G.X. Rechtsanwalt H.X. mit, da der Verein der Y. die Unterlagen, die für die Überprüfung der Aufgabenerfüllung notwendig seien, vereinbarungswidrig vorenthalte, seien seine Aufgaben nicht erfüllt und die Alimentierungsansprüche des Vereins nichtig. G.X. hatte in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der Y. Dr. H.X. bereits mit Faxschreiben vom 13. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie die Vereinbarung mit dem Verein „X.“ vom 19. Januar 2000 aus wichtigem Grund kündige. D/1. Mit Vermittlungsbegehren vom 3. April 2007 instanzierte der Verein „X.“ beim Kreispräsidium A. eine Forderungs- und Feststellungsklage gegen die Y.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 8. Mai 2007 erstellte der Vermittler am 10. Mai 2007 den Leitschein mit den folgenden klägerischen Rechtsbegehren: „1. Die Y., mit Sitz in A., sei zu verurteilen, der Klägerin den vereinbarten und fälligen Finanzierungszuschuss von Fr. 20'000.- (Fälligkeit im Zeitpunkt der Vermittlungsverhandlung vom 08.05.2007) zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit Klageinstanzierung (30.03.2007). 2. Es sei festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen der Y. (A.) einerseits und dem Verein „X.“ anderseits vom 19.01.2000 nach wie vor rechtsgültig ist und insbesondere, dass die Kündigung der Vereinbarung durch Frau G.X. als Verwaltungsrätin und Bevollmächtigte des A.X. sel. vom 13. Februar 2007 null und nichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y., A..“ 2. Mit Prozesseingabe vom 16. Mai 2007 prosequierte der Verein „X.“ den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Darüber hinaus stellte der Verein den Verfahrensantrag, es sei dem Nachlass des A.X., bestehend aus der Witwe G.X., C.X., D.X., E.X. und F.X., gestützt auf Art. 30 ff. ZPO der Streit zu verkünden.
4 Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid teilte mit Schreiben vom 11. Juni 2007 in seiner Funktion als Willensvollstrecker mit, dass sich der Nachlass bzw. die Erben des A.X. nicht am Verfahren beteiligen werden. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 setzte der Rechtsvertreter der Y. dem Verein „X.“ vorsorglich Nachfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 OR für den Eventualfall, dass die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht bereits wirksam aufgelöst sein sollte. Er forderte den Rechtsvertreter des Vereins auf, ihm zu Handen der Y. bis spätestens Dienstag, 19. Juni 2007, Kopien der ausführlichen Protokolle der 18. und 19. Vereinsversammlung zu überlassen und erklärte, namens und im Auftrag der Y. nach Art. 107 Abs. 2 OR vom Vertrag zurückzutreten, sofern die genannten Dokumente innert dieser Frist nicht eintreffen sollten. Der Verein gab mit Schreiben vom 15. Juni 2007 bekannt, dass er die erwähnten Protokolle im vollen Wortlaut nicht herausgebe. 3. Die Y. beantragte in der Prozessantwort vom 26. Juni 2007, was folgt: „Verfahrensantrag: Der Kläger sei vorab zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Beklagten eine angemessene Sicherheitsleistung von mindestens CHF 30,000 zu leisten; unter der Androhung, dass die Klage bei nicht fristgerechter Zahlung als erledigt abgeschrieben würde. Antrag zur Sache: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“ Der Verein „X.“ verzichtete gemäss Schreiben vom 16. Juli 2007 auf eine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO. Zum Verfahrensantrag der Y. auf Sicherheitsleistung wurden folgende Anträge gestellt: „1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Als Eventualstandpunkt erklärt der unterzeichnete Vereinspräsident, für dem Verein in diesem Prozess allfällig auferlegte Entschädigungsleistungen bis zum Betrage von CHF 30'000.- persönlich einzustehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Mit Verfügung vom 14. August 2007 nahm das Bezirksgerichtspräsidium Plessur davon Vormerk, dass Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. für eine der Beklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- persönlich haftet und schrieb das Gesuch um Sicherheitsleistung als gegenstandslos ab.
5 E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 9. November 2007 statt. Mit Urteil vom 9. November 2007, mitgeteilt am 6. Dezember 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur, wie folgt: „1. Die beklagte Y. wird verpflichtet, dem X. CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. April 2007 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Kreisamtes A. von CHF 350.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 14'866.15 (Gerichtsgebühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 588.00, Bargebühren CHF 378.15, Streitwertzuschlag CHF 8'900.00) gehen zu einem Achtel (CHF 1'858.25) zulasten der Beklagten und zu sieben Achtel (CHF 13'007.90) zulasten des Klägers. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ausseramtlich schuldet der Kläger der Beklagten CHF 10'772.50 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer. 4. (Mitteilung)“ F. Gegen dieses Urteil liess der Verein „X.“ am 4. Januar 2008 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgenden Berufungsantrag: „In Abänderung von Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteiles sei festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen der Y. (A.) einerseits und dem Verein „X.“ (A.) anderseits vom 19.01.2007 (recte: 2000) nach wie vor rechtsgültig ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y..“ Am 10. Januar 2008 erklärte die Y. Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellt folgende Anträge: „Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; Eventualiter: Dispositiv Ziffer 1 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. April 2007 Zug um Zug gegen die Herausgabe des vollständigen detaillierten Protokolls der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006 zu bezahlen; Dispositiv Ziffer 2 sei zu bestätigen; Dispositiv Ziffer 3 sei dahingehend abzuändern, dass sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Klägers gehen und der Kläger zur Zahlung einer ungekürzten ausseramtlichen Parteientschädigung von CHF 14'363.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Beklagte zu verpflichten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, weiterhin unter persönlicher solidarischer Mithaftung von RA Dr. H.X. bis maximal CHF 30'000.--.“
6 G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid mit, dass sich der Nachlass bzw. die Erben A.X. am Berufungsverfahren nicht beteiligen werden. H. Am 4. März 2008 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, und der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Teddy S. Stojan. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach dem Verlesen der Anträge der Berufung und der Anschlussberufung wurde das Beweisverfahren geschlossen. Im Anschluss fanden die Plädoyers der Parteivertreter statt. Rechtsanwalt Kunz bestätigte und begründete in seinem Plädoyer die Anträge gemäss der schriftlichen Berufungserklärung vom 4. Januar 2008 und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Rechtsanwalt Stojan bestätigte und begründete in seinem Plädoyer die Anträge gemäss Anschlussberufung vom 10. Januar 2008. Rechtsanwalt Kunz und Rechtsanwalt Stojan gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Die Parteivertreter erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Rechtsanwalt Kunz. erklärte sich in der Replik bereit, für eine der Berufungsbeklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- persönlich zu haften. I. Mit Schreiben vom 5. März 2008 bzw. vom 6. März 2008 nahmen Rechtsanwalt Stojan bzw. Rechtsanwalt Kunz erneut zu ihrer Rechtsauffassung Stellung. Da die entsprechenden Akteneinlagen nach Abschluss der Hauptverhandlung erfolgten, bleiben sie unbeachtlich. Im Übrigen hat das Gericht das Recht nach dem Grundsatz „iura novit curia“ ohnehin von Amtes wegen anzuwenden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif-
7 fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Vereins „X.“ vom 4. Januar 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. November 2007, mitgeteilt am 6. Dezember 2007, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 7. Januar 2008. Die am 10. Januar 2008 erhobene Anschlussberufung der Y. ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. c. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Bestand der Vereinbarung zwischen dem Verein „X.“ und der Y. vom 19. Januar 2000 sowie die Finanzierung der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 im Betrag von Fr. 20'000.--. 2. Zunächst ist der Bestand der Vereinbarung zwischen dem Verein „X.“ (im Folgenden auch: Verein) und der Y. (im Folgenden auch: Gesellschaft) vom 19. Januar 2000 zu prüfen. a. Dass sich in diesem Zusammenhang das Feststellungsbegehren des Vereins als zulässig erweist, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und ist grundsätzlich unbestritten. Demzufolge kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf Erwägung 1c) des angefochtenen Urteils verwiesen werden. b. Als unbestritten erweist sich überdies, dass es sich bei der fraglichen Vereinbarung um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Ein solches verlangt ein fortdauerndes und wiederholtes Leistungsverhalten, mit dem die Schuldner so lange fortzufahren haben, als die Schuld besteht, das heisst bis sie durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grund erlischt. Der Gesamtumfang der geschuldeten Leistung
8 hängt von der Zeit ab, während der die Leistungspflicht andauert (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., Zürich 2003, Band I, Rz. 94 f. u. 263). Die vorliegende Finanzierungsvereinbarung wurde am 19. Januar 2000 geschlossen und soll bis längstens 31. Dezember 2015 dauern. Während diesem Zeitraum bestehen fortdauernde und wiederholte Leistungspflichten der Vertragsparteien. c. Umstritten ist dagegen, ob die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 noch immer Bestand hat. Die Berufungsbeklagte beruft sich vorliegend auf einen Rücktritt von der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 gestützt auf Art. 107 OR. Sie bringt vor, bei der fraglichen Vereinbarung handle es sich um eine zweiseitige Vereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Verein verpflichte sich darin, seine statutarischen Verpflichtungen zu erfüllen und die Gesellschaft durch Überlassen von allen Schriftstücken und Protokollen zu dokumentieren sowie jede angeforderte Auskunft zu geben. Die Gesellschaft verpflichte sich ihrerseits zur Alimentierung des Vereins. Damit liege ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor, welcher bei Verzug der einen Partei durch die andere nach Art. 107 OR aufgelöst werden könne. Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Bestands der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 geltend, die Berufungsbeklagte habe nicht das Recht gehabt, von ihrer Finanzierungsverpflichtung gestützt auf Art. 107 OR zurückzutreten. Einerseits liege kein synallagmatisches Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und der Gesellschaft vor. Anderseits berechtigte die Nichteinhaltung einer Bedingung durch die eine Partei die andere nicht zum Vertragsrücktritt nach Art. 107 OR. Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien ist nachfolgend die Frage der Anwendbarkeit von Art. 107 OR, nach welchem bei gegebenen Voraussetzungen der Rücktritt von einem Vertrag zulässig ist, zu prüfen. 3. Art. 107-109 OR sind Sondervorschriften für den Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen. Sie befassen sich mit der Frage, welche Auswirkungen der Verzug des Schuldners auf das Schicksal des Vertragsverhältnisses als Ganzes, also nicht nur auf die einzelne, nicht rechtzeitig erfüllte Forderung, hat (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3035 u. 3037). Es muss daher zunächst der Frage nachgegangen werden, ob in casu ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegt. Falls dies verneint wird, ist zu prüfen, ob Artikel 107 ff. OR aus einem anderen Grund Anwendung finden.
9 a. Beim zweiseitigen Schuldvertrag sind zwei Parteien beteiligt, von denen jede der anderen eine Leistung schuldet. Bei einem vollkommen zweiseitigen, dem sogenannt synallagmatischen Vertrag, schulden die Parteien gegenseitige Leistungen, von denen mindestens zwei im Austauschverhältnis stehen. Die eine Leistung ist Gegenleistung der anderen. Jede Partei verspricht ihre Leistung um der Gegenleistung willen, ist zugleich Gläubiger und Schuldner. Beim unvollkommen zweiseitigen Vertrag stehen die Leistungen nicht im Austauschverhältnis. Eine Partei schuldet eine (unentgeltliche) Hauptleistung, die andere Partei eine davon abhängige Leistung oder eine Nebenleistung. In der Regel wechselt die Schuldnerund Gläubigerstellung im Verlauf der Abwicklung des Rechtsgeschäfts (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, Rz. 256 ff.; Rolf Weber, Berner Kommentar zum OR, Band VI, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband: Art. 68-96 OR, 2. A., Bern 2005, N 35 ff. zu Art. 82 OR; Rolf Weber, Berner Kommentar zum OR, Band VI, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 5. Teilband: Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N 40 zu Art. 107 OR). Die Rechtsfolge des Synallagma besteht darin, dass die beiden Leistungspflichten in gewisser Weise voneinander abhängen, und zwar hinsichtlich der Entstehung, hinsichtlich ihres Fortbestands und hinsichtlich ihrer Durchsetzung bzw. Erfüllung. Die beidseitigen Leistungen brauchen indes weder objektiv noch subjektiv gleichwertig zu sein (Weber, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 82 OR, N 40 zu Art. 107 OR; Marius Schraner, Zürcher Kommentar zum OR, Band V1e, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, 3. A., Zürich 2000, N 19 ff. zu Art. 82 OR). Darüber hinaus müssen die gegenseitigen Pflichten zueinander in einem Austauschverhältnis stehen. Ein Austauschverhältnis liegt vor, wenn die beiderseitigen Leistungsversprechen ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben. In der Regel stehen nur Hauptleistungspflichten im Austauschverhältnis, doch kann in Sonderfällen auch der Austauschcharakter einer Nebenpflicht bejaht werden. Ob eine Nebenpflicht im Austausch zu einer Hauptleistung steht, dürfte in erster Linie von der Parteiabrede und der Interessenlage abhängen. Austauschbarkeit bedeutet aber nicht, dass die Leistungen zeit- und zahlenmässig gleich sein müssen (Weber, a.a.O., N 79 ff. u. 91 ff. zu Art. 82 OR, N 42 zu Art. 107 OR; Schraner, a.a.O., N 25 u. 60 ff. zu Art. 82 OR). b. Zu beurteilen sind vorliegend die Pflicht der Gesellschaft, für die Dauer des Bestehens des Vereins für die finanziellen Verpflichtungen desselben gegenüber seinen Mitgliedern aufzukommen, einerseits (im Folgenden: Finanzierungspflicht der Gesellschaft) und die Pflicht des Vereins, der Gesellschaft von allen Schriftstücken und Protokollen Kopien zu überlassen sowie jede von ihr diesbezüg-
10 lich angeforderte Auskunft zu erteilten, anderseits (im Folgenden: Informationspflicht des Vereins). Bei der Pflicht des Vereins zu statuten-, gesetz- und vereinbarungskonformer Beratung der Nachkommen von A.X. und B.X., von B.X. selbst und der Willensvollstrecker hingegen handelt es sich nicht um eine Pflicht, die in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 begründet wird. Die Beratungspflicht findet ihren Ursprung vielmehr in den Statuten des Vereins vom 8. August 1998 und ist Bedingung für die Zahlungspflicht des Vereins (mehr dazu in Erwägungen 3e und 3f nachstehend). c. Stellt man die Finanzierungspflicht der Gesellschaft der Informationspflicht des Vereins gegenüber, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines synallagmatischen Vertrags auszugehen. Es besteht ein zweiseitiger Vertrag mit Rechten und Pflichten beider Parteien. Jede Partei schuldet der anderen eine Leistung, wobei die beiden Leistungspflichten in einer gewissen Abhängigkeit voneinander stehen. Sie wurden in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 zusammen begründet, und es ist davon auszugehen, dass die eine Leistungspflicht ohne die andere gar nicht entstanden wäre. Darüber hinaus sind die beiden Leistungspflichten auch hinsichtlich ihres Fortbestands und ihrer Durchsetzung voneinander abhängig. Nach dem Sinn der Vereinbarung brauchen weder die Gesellschaft noch der Verein die eigene Leistung zu erbringen, wenn die andere Partei zu ihrer Leistung nicht gewillt oder nicht in der Lage ist. Die gegenseitigen Pflichten sind aber nicht nur voneinander abhängig, sondern sie stehen auch in einem Austauschverhältnis, haben die beiderseitigen Leistungsversprechen ihre Grundlage doch in demselben Vertragsverhältnis, nämlich in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000. Auch Entstehungsgeschichte und Interessenlage der Parteien lassen auf ein Austauschverhältnis der Leistungspflichten schliessen. In seiner persönlichen Alimentierungszusage vom 19. August 1998 hatte sich A.X. einseitig und noch ohne Anspruch auf Information über die Vereinstätigkeit zur Finanzierung verpflichtet – übrigens aber bereits schon damals nur unter der Bedingung, dass der Verein seinen Zweck auch tatsächlich erfüllt. In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 wurde dann explizit eine vertragliche Pflicht des Vereins zur Information der Gesellschaft verankert, und zwar nicht nur als Bedingung für die Zahlungspflicht der Gesellschaft (vgl. dazu Erw. 3f nachstehend), sondern als selbständige Vertragspflicht des Vereins. Es liegt somit nicht mehr nur eine einseitige Finanzierungszusage vor, sondern eine zweiseitige Vereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die Y. soll gemäss Vereinbarung umfassenden Einblick in die Tätigkeit des Vereins haben sowie diese kontrollieren und zwar – wie
11 sogar der Berufungskläger selbst in seinem Schreiben vom 15. Juni 2007 (BB 7) ausführte – als Korrelat zur Finanzierungsverpflichtung. In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 stellt die Informations- bzw. Herausgabepflicht des Vereins somit eine wesentliche und für die Vertragserfüllung zentrale Pflicht dar, die im Austausch zur Finanzierungspflicht der Gesellschaft steht, unabhängig davon, ob man die Pflicht des Vereins als Haupt- oder als Nebenpflicht qualifizieren will. Sie ist unabdingbar, damit die Gesellschaft die Vereinstätigkeit kontrollieren kann und folglich, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, im vorliegenden Vertragsverhältnis im Verhältnis zur Finanzierungspflicht keinesfalls von untergeordneter Bedeutung. Unter diesen Umständen liegt mit der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 ein synallagmatisches Vertragsverhältnis vor, so dass dessen Auflösung nach Art. 107 ff. OR beurteilt werden kann. d. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass kein synallagmatisches Vertragsverhältnis vorliegt, würde dies an der Anwendbarkeit von Art. 107 ff. OR in casu nichts ändern. Bei den genannten Bestimmungen steht zwar die Verletzung von wesentlichen Pflichten in synallagmatischen Verträgen im Vordergrund. Ein schützenswertes Interesse des Gläubigers am Verzicht auf die schuldnerische Leistung und an der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. alternativ dazu am Rücktritt vom Vertrag kann indessen bei einem wesentlich zweiseitigen Vertrag auch dann bestehen, wenn die Erfüllung einer nicht im Austausch stehenden Leistung ausbleibt, ebenso beim einseitigen oder unvollkommen zweiseitigen Vertrag. In diesen Fällen ist eine analoge Anwendung von Art. 107 OR in Betracht zu ziehen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3038; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 32 Rz. 21; vgl. auch Weber, a.a.O., N 44 f. zu Art. 107 OR). Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Funktion der verletzten Pflicht zu. Ist der Schuldner mit einer wesentlichen Pflicht in Verzug, muss dem Gläubiger die Auflösung des Vertragsverhältnisses nach Art. 107 OR ermöglicht werden. Wann eine solche wesentliche Pflicht vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 4 zu Art. 107 OR). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Informationspflicht des Vereins, wie bereits in Erwägung 3c festgestellt, zweifellos um eine wesentliche Pflicht. Sie ist von grundlegender Bedeutung für die Vertragserfüllung, da es der Gesellschaft
12 ohne umfassende Information nicht möglich ist, die Tätigkeit des Vereins zu kontrollieren und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Entschädigungen an die Vereinsmitglieder erfüllt sind. Die Informationspflicht ist damit, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, gerade nicht subsidiär, sondern macht Sinn und Zweck des Vertrages aus, hätte die Gesellschaft andernfalls doch eine bloss einseitige Finanzierungszusage abgeben können. Solches war aber offensichtlich nicht gewollt. Unter diesen Umständen ist der Y. ein schützenswertes Interesse zuzuerkennen, bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 107 ff. OR vom Vertrag zurückzutreten. e. Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, bei der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 handle es sich um einen Beratungsvertrag und damit um ein auftragsrechtliches Verhältnis nach Art. 394 ff. OR. Der Beratervertrag sei als entgeltlicher Auftrag ein vollkommen zweiseitiger Vertrag. Im Synallagma seien die Beratung einerseits und die Honorierung anderseits, nicht jedoch die in der Nebenpflicht begründete Protokoll- und Urkundeneditions- und die Auskunftspflicht. Der Beratungsvertrag sei als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet. So habe sich der Verein als Schuldner gegenüber der Gesellschaft als Gläubigerin verpflichtet, einem Dritten, nämlich der Familie X., zu leisten. Die Gesellschaft wiederum habe sich in der Vereinbarung verpflichtet, dem Verein die statutarisch vorgesehene Entschädigung zu bezahlen, wenn dieser seine Beratungstätigkeit ausübe. Es handle sich dabei um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, so dass die Familie X. die Beratungsleistung des Vereins selbständig einfordern könne. Dieser Argumentation des Berufungsklägers kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. e/aa. Zum einen lässt sich die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht als Beratungsvertrag qualifizieren. Gemäss dieser Vereinbarung hat der Verein die Pflicht zur vollständigen Information der Gesellschaft und das Recht auf finanzielle Abgeltung der Tätigkeit seiner Mitglieder. Die Gesellschaft hat im Gegenzug die Pflicht zur Finanzierung der Vereinstätigkeit und das Recht auf Information über die Vereinstätigkeit. Thema der Vereinbarung bilden somit – wie bereits in Erwägung 3b festgehalten – die finanziellen Verpflichtungen des Vereins „X.“ gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne von Artikel 8 der Vereinsstatuten und nicht die Beratung der Mitglieder der Familie X. und der Willensvollstrecker durch die Vereinsmitglieder. Diese Beratung ist statutarische Aufgabe des Vereins „X.“, der eigens für diesen Zweck ins Leben gerufen wurde. Davon losgelöst wurde die Frage der Finanzierung des Vereins geregelt, nämlich in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000.
13 Die statuten-, gesetzes- und vereinbarungskonforme Beratung ist nur insofern Bestandteil dieser Vereinbarung, als sie eine Voraussetzung für die Finanzierung der Vereinstätigkeit bildet (vgl. dazu auch Erwägung 3f nachfolgend). Die Pflicht zur Beratung wurde indes nicht in der vorliegend umstrittenen Vereinbarung begründet, sondern, wie erwähnt, in den Vereinsstatuten. Allein durch diese erhalten die Mitglieder der Familie X. und die Willensvollstrecker das Recht auf Beratung. Bildet die Beratung aber keine Pflicht, die in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 begründet wird, kann in casu auch nicht davon ausgegangen werden, es liege ein Beratungsvertrag vor. Bei der fraglichen Vereinbarung handelt es sich vielmehr um eine Finanzierungsvereinbarung und zwar, wie die Vorinstanz in Erwägung 3b) zu Recht festgestellt hat, in Form eines Innominatkontrakts, liegt doch ein Vertragsverhältnis vor, das weder in der zweiten Abteilung des OR noch in einem Spezialgesetz besonders geordnet ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, Rz. 252). e/bb. Zum anderen ist in casu auch das Vorliegen eines Vertrags zu Gunsten Dritter zu verneinen. Beim Vertrag zu Gunsten Dritter handelt es sich um einen Schuldvertrag, worin sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lässt (Art. 112 Abs. 1 OR). Der Schuldner (Promittent) verpflichtet sich somit gegenüber dem Gläubiger (Promissar), einem Dritten zu leisten. Der Dritte, der die versprochene Leistung des Schuldners erhalten soll, ist am Vertrag nicht als Partei beteiligt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4094 und 4097 f.). Beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter steht einzig dem Promissar ein Forderungsrecht auf Leistung an den Dritten zu. Im Unterschied dazu wird beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter nicht nur der Promissar (als Vertragspartei), sondern auch der Dritte (als Begünstigter) berechtigt. Dieser wird Gläubiger der versprochenen Leistung, obwohl er selber nicht Partei des Vertrags ist. Somit kann er selbständig die Erfüllung fordern und klagen (Art. 112 Abs. 2 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4110 ff.). In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 werden lediglich Rechte und Pflichten des Vereins „X.“ und der Y. geregelt. Zu Gunsten Dritter werden keine Rechte begründet, namentlich kein Recht der Mitglieder der Familie X. bzw. der Willenvollstrecker auf Beratung durch den Verein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Gegenstand der Vereinbarung – wie in Erwägung 3e/aa erwähnt – lediglich die finanzielle Abgeltung der die Beratungstätigkeit ausübenden Vereinsmitglieder ist, nicht
14 jedoch die Beratung selbst. Den erwähnten Personen kommt, jedenfalls gestützt auf die Finanzierungsvereinbarung, kein eigenständiges Forderungsrecht auf Ausübung der Beratung zu. Ein solches besteht, wenn schon, gestützt auf die Vereinsstatuten. Den Ausführungen des Berufungsklägers, die Y. habe sich in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 die Beratung der Familie X. durch den Verein versprechen lassen, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Im Übrigen würde sich an der Beurteilung des vorliegenden Falles selbst dann nichts ändern, wenn von einem Vertrag zu Gunsten eines Dritten auszugehen wäre. Zu beurteilen ist das Vertragsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfängerin, das sogenannte Deckungsverhältnis, und nicht dasjenige zwischen Versprechendem und Dritten. Thema des vorliegenden Verfahrens bilden denn auch nicht die Beratungsleistungen zu Gunsten der Familie X. und der Willensvollstrecker, sondern die finanziellen Leistungen an die Vereinsmitglieder bzw. die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Vereins „X.“ und der Y.. Das Deckungsverhältnis – und zwar nicht nur dessen Zustandekommen, sondern auch dessen Auflösung – wird nach den für dieses Rechtsverhältnis geltenden Regeln beurteilt (vgl. Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., Bern 2006, Rz. 86.22 ff.). Hinzu kommt, dass keine Erklärung der begünstigten Dritten vorliegt, von ihrem Recht Gebrauch machen zu wollen, so dass der Vertragsaufhebung auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht (vgl. Art. 112 Abs. 3 OR; Schwenzer, a.a.O., Rz. 86.20). Die Auflösung der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 kann daher in jedem Fall nach Art. 107 ff. OR beurteilt werden. e/cc. Zweifelsohne besteht vorliegend ein enger Zusammenhang zwischen der Finanzierungsvereinbarung vom 19. Januar 2000 und dem Verein „X.“, sind die Zahlungen der Gesellschaft doch als Entgelt für die Ausübung der Beratungstätigkeit durch die Vereinsmitglieder gedacht. In Anbetracht der vorliegend gewählten Rechtsfiguren – dem Verein mit dem Beratungszweck einerseits und der davon losgelösten Finanzierungsvereinbarung anderseits – führt dieser Zusammenhang aber nicht dazu, dass die Beratungstätigkeit zu einer vertraglichen Pflicht der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 wird oder dass die Vereinbarung selbst einen Vertrag zu Gunsten Dritter darstellt. f. Im Weiteren bringt der Berufungskläger vor, die Finanzierungsverpflichtung der Gesellschaft sei suspensiv bedingt. Bedingung sei die Erbringung der statutarisch vorgeschriebenen Beratungstätigkeit durch den Verein. Trete die Bedingung ein, habe die Gesellschaft zu zahlen, und zwar so lange, als der Verein bestehe. Trete die Bedingung nicht ein, bestehe keine Zahlungsverpflichtung. Die
15 Gesellschaft könne aber weder auf Erfüllung der Bedingung klagen noch bei Nichterfüllung von der Vereinbarung zurücktreten. Die Zahlungsverpflichtung habe lediglich so lange keine Gültigkeit, als die Bedingung nicht erfüllt sei. Werde diese später erfüllt, lebe die Zahlungsverpflichtung wieder auf und dies für die Dauer des Bestehens des Vereins. Diese Ausführungen des Berufungsklägers treffen insofern, als er das Erbringen der statutarisch vorgesehenen Beratungstätigkeit als Bedingung für die Zahlungspflicht der Gesellschaft erachtet, zu. Eine Bedingung im Rechtssinn liegt vor, wenn die Verbindlichkeit oder die Auflösung eines Vertrags vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht werden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4184). In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 wird ausdrücklich festgehalten, die Alimentierungszusage gelte nur unter der Voraussetzung, dass der Verein die in der Satzung unter Artikel 1 Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt, insbesondere unter strenger Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarung. Dieselbe Bedingung war auch schon in der persönlichen Alimentierungszusage von A.X. vom 19. August 1998 enthalten. Zweifellos besteht nur dann eine Zahlungsverpflichtung der Y., wenn der Verein seine umfassende Beratungstätigkeit statuten-, gesetzes- und vereinbarungskonform wahrnimmt. Allerdings ist vorliegend nicht die Beratungstätigkeit des Vereins zu beurteilen, sondern dessen Pflicht zu umfassender Information der Gesellschaft. Bei der Pflicht des Vereins, der Gesellschaft von allen Schriftstücken und Protokollen Kopien zukommen zu lassen sowie jede von der Gesellschaft diesbezüglich angeforderte Auskunft zu erteilen, handelt es sich, wie bereits in Erwägung 3a und 3b dargelegt, um eine selbständige und wesentliche Vertragspflicht. Im Gegensatz zur einseitigen Alimentierungszusage aus dem Jahr 1998 wurde die Informationspflicht in der Vereinbarung aus dem Jahr 2000 ausdrücklich verankert, um der Gesellschaft eine umfassende Kontrolle über die Vereinstätigkeit zu ermöglichen. Es darf angenommen werden, dass es nicht der Wille der Vertragsschliessenden war, es im Sinne einer Potestativbedingung (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4200) dem Belieben des Vereins zu überlassen, anlässlich der jeweiligen Vereinssitzung über die Herausgabe des Protokolls zu entscheiden und bei Nichtherausgabe einfach keine Zahlung zu erhalten. Vielmehr wurde eine dauerhafte Pflicht der Gesellschaft zur Alimentierung des Vereins geschaffen, verbunden mit der dauerhaften Pflicht des Vereins, der Gesellschaft alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die Informationspflicht gilt daher im Gegensatz zur Beratungspflicht gerade nicht, dass es sich um eine blosse Bedingung für die Zahlungsver-
16 pflichtung handelt. Die Pflicht zur Herausgabe der Protokolle und aller weiteren Unterlagen besteht in jedem Fall und ist notwendig, damit die Gesellschaft überprüfen kann, ob die Zahlungsbedingungen erfüllt sind. Sollte nämlich die Prüfung der Protokolle ergeben, dass der Verein seine Beratungspflichten nicht erfüllt, so besteht auch keine Zahlungspflicht. Bedingung für diese ist somit die statuten-, gesetzesund vereinbarungskonforme Ausübung der Beratungstätigkeit durch den Verein, und nur diese; die Informationspflicht des Vereins besteht, wie erwähnt, in Form einer selbständigen vertraglichen Pflicht immer. g. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflösung der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 unter dem Gesichtspunkt von Art. 107 ff. OR betrachtet werden kann. Dem steht auch der Charakter der Vereinbarung als Dauerschuldverhältnis nicht entgegen, da auch ein derartiges Vertragsverhältnis nach Art. 107 OR beendet werden kann, wenn die eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt (Weber, a.a.O., N 224 zu Art. 107 OR). 4. In einem Zwischenschritt ist nun zu prüfen, welchen Umfang die Informationspflicht des Vereins „X.“ hat. Erst wenn dies feststeht, kann beurteilt werden, ob der Verein seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. a. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger geltend, der Verein habe seine Pflicht erfüllt, auch wenn er die Protokolle der Vereinssitzungen nur unter dem Vorbehalt der Schwärzung gewisser geheimhaltungswürdiger Stellen herausgebe. Es müssten Kontrollmöglichkeit und Diskretion gegeneinander abgewogen werden, wobei vorliegend die Letztere Vorrang habe. In seinem Schreiben vom 15. Juni 2007 (BB 7) hatte Rechtsanwalt H.X. zudem die Ansicht vertreten, bei der Kontrolle, die der Y. als Korrelat zur Finanzierungsverpflichtung zustehe, könne es sich der Natur der Sache nach nur um eine administrative, formelle handeln. In der Frage, wie die Beratungsfunktion materiell auszuüben sei, stehe der Gesellschaft weder eine Aufsichts- noch eine Weisungsbefugnis zu. Demzufolge erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf den Inhalt der Äusserungen der Vereinsmitglieder und der von ihnen beratenen Familienmitglieder und auch nicht auf den Inhalt der Beratung selbst, sondern nur auf die Einhaltung der statutarischen Vorgaben. Dies sei im Wesentlichen die persönliche Teilnahme der Vereinsmitglieder an zwei rund vierstündigen Sitzungen im Jahr. Im Übrigen sei der Verein gemäss Art. 6 Ziff. 5 der Statuten strikte zur Geheimhaltung verpflichtet. b. Betrachtet man die Vereinbarung vom 19. Januar 2000, so hat die Gesellschaft nach deren Wortlaut Anspruch auf Kopien von allen Schriftstücken und
17 Protokollen sowie auf jede von ihr diesbezüglich angeforderte Auskunft. Es besteht somit eine umfassende und uneingeschränkte Informationspflicht des Vereins. Die erwähnte, unmissverständlich formulierte Vertragsbestimmung nun im Sinne des Rechtsvertreters des Vereins darauf zu reduzieren, dass der Gesellschaft lediglich eine administrative Kontrolle ermöglicht werden soll, die das Abhalten der Sitzungen und allenfalls noch Einblick in die Traktandenliste umfasst, ist nicht statthaft. Einer derartigen Auslegung steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Berücksichtigung des Vertragsganzen, insbesondere des Vertragszwecks, entgegen. Damit die Gesellschaft effektiv prüfen kann, ob der Verein die in den Vereinsstatuten unter Artikel 1 Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben überhaupt und unter strenger Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen erfüllt, ist es unabdingbar, dass sie sämtliche Dokumente im vollen Wortlaut erhält. Das Akteneinsichtsrecht muss sich nach dem Sinn der Vereinbarung daher auch auf den Inhalt der Vereinssitzungen beziehen und darf nicht auf reine Äusserlichkeiten wie das formelle Abhalten der Sitzungen beschränkt sein. Informationspflicht und -recht sind umfassend, was auch jahrelang so gelebt wurde, wurden die Protokolle bis und mit der 17. Vereinssitzung doch jeweils vollständig und unaufgefordert zugestellt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vom 19. Januar 2000. Während in der persönlichen Finanzierungszusage von A.X. aus dem Jahr 1998 noch keine Informationspflicht des Vereins erwähnt war, fand eine solche in die vorstehend umstrittene Vereinbarung aus dem Jahr 2000 ausdrücklich Eingang und zwar in Form einer dauerhaften Verpflichtung des Vereins und nicht bloss als Zahlungsbedingung (vgl. Erwägung 3f vorstehend). Es war somit der Wille von A.X., dass die Y., bei der es sich um seine eigene Unternehmung handelte, umfassenden Einblick in die Tätigkeit des Vereins hat und zwar, wie der Berufungskläger auch selbst ausführt, als Korrelat zur Finanzierungspflicht. In diesem Sinn wurde ein bewusster und inhaltlich unbeschränkter Kontrollmechanismus geschaffen, wobei das uneingeschränkte Recht auf Information über die Geschicke des Vereins sämtlichen Mitgliedern der Gesellschaft zukommen sollte. Dass es früher oder später zu personellen Änderungen in den Organen der Gesellschaft kommen würde, war infolge einer unheilbaren Krankheit von A.X. für alle am Vertragsschluss Beteiligten absehbar. Auch aus der geänderten personellen Situation bei der Gesellschaft kann der Berufungskläger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich soll das umfassende Einsichtsrecht auch G.X., der letzten Ehefrau von A.X., zustehen, nahm jene doch noch zu Leb-
18 zeiten von A.X. und damit mit dessen Willen Einsitz im Verwaltungsrat der Y. (vgl. KB 8). c. Am umfassenden Informationsrecht der Gesellschaft ändert auch Artikel 6 Ziffer 5 der Vereinsstatuen nichts. Gemäss dieser Bestimmung haben die Vereinsmitglieder die Pflicht, alle erhaltenen Unterlagen und Beratungsergebnisse Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln und vor fremdem Zugriff zu schützen. Bei der Y. handelt es sich indes gerade nicht um eine Dritte, der gegenüber die Pflicht zu Vertraulichkeit besteht, wird ihr in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 doch ausdrücklich ein Informationsrecht eingeräumt. Diesem steht selbstverständlich auch der letzte Absatz der Vereinbarung selbst, nach welchem sich der Verein ausdrücklich verpflichtet, die Mitglieder auf die strengste Vertraulichkeit betreffend erhaltener Unterlagen hinzuweisen, nicht entgegen. Es wäre widersprüchlich, der Gesellschaft als Vertragspartei in ein und demselben Dokument ein umfassendes Informationsrecht einzuräumen und dieses dann im nächsten Abschnitt wieder einzuschränken. d. Aufgrund des Gesagten erfüllt der Verein „X.“ seine Informationspflicht nur dann vereinbarungsgemäss, wenn er die Protokolle im vollen Wortlaut herausgibt. Auszüge aus Protokollen, blosse Teilberichte oder Protokolle mit geschwärzten Stellen genügen nicht. 5.a. Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzug befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 OR). Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR). Eine Nachfristansetzung erscheint unter anderem dann als unnütz, wenn der Schuldner erklärt bzw. klar zu verstehen gibt, er werde dem Gläubiger nicht leisten. Zweck der Mahnung ist die Warnung des Schuldners vor gewissen Rechtsfolgen. Die Zustellung der Mahnung hat aber nur einen Sinn, wenn anzunehmen ist, dass sie auch eine Wirkung zeitigt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, erscheint es nicht als gerechtfertigt, den Gläubiger zusätzlichen Formalitäten zu un-
19 terwerfen bzw. weiterhin vertraglich zu binden (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3064; Weber, a.a.O, N 9 u. 15 zu Art. 108 OR). Ein Vorgehen nach Art. 107-109 OR setzt voraus, dass sich der Schuldner im Verzug befindet. Dem Schuldnerverzug gleichzustellen ist eine positive Vertragsverletzung, welche die Vertragsfortsetzung der davon betroffenen Partei unzumutbar macht, vor allem ein antizipierter (d.h. vor Fälligkeit der Leistung vom Schuldner erklärter oder zum Ausdruck gebrachter) Vertragsbruch, beispielsweise im Sinne einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung (Weber, a.a.O., N 59 u. 206 zu Art. 97 OR, N 48 f. zu Art. 107 OR; N 12 zu Art. 108 OR). Zu beachten ist, dass in casu ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Bei einem Dauervertrag, bei dem – wie vorliegend – die typischen Dauerleistungen schon während einer gewissen Zeit erbracht worden sind, ist ein Rücktrittsrecht bezüglich bereits erfüllter Leistungsteile grundsätzlich ausgeschlossen. Der Rücktritt wird in diesen Fällen durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc ersetzt. In Dauerschuldverhältnissen vermag ein Verzicht auf die Leistung des Schuldners somit nur für die Zukunft zu wirken (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3124; Weber, a.a.O., N 229 u. 236 zu Art. 107 OR). b/aa. Die Berufungsbeklagte beruft sich für den Rücktritt von der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 in erster Linie auf das mit dem 13. Februar 2007 datierte Schreiben, das der Post am 20. März 2007 übergeben wurde und dem Verein "X." am 21. März 2007 zuging (im Folgenden: Kündigung vom 21. März 2007). Mit diesem Schreiben kündigte G.X. namens der Y. die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 mit sofortiger Wirkung. Anlass für diese Kündigung war nach den Ausführungen von Rechtsanwalt Stojan in der Prozessantwort (vorinstanzliches act. 3, S. 11) das am 13. März 2007 geführte Telefongespräch zwischen einer Sekretärin der Y. und Rechtsanwalt H.X. als Vertreter des Vereins. Anlässlich dieses Gesprächs erkundigte sich die Sekretärin nach dem Protokoll der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006, das bei der Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingegangen war. Rechtsanwalt H.X. entgegnete ihr, der Verein habe beschlossen, der Gesellschaft per sofort keine Protokolle mehr zu versenden, da es sich um vertrauliche Angaben handle. Diese Äusserung von Rechtsanwalt H.X. erweist sich als unbestritten, ist sie doch einem von ihm eingereichten Beweismittel zu entnehmen (Anhang KB 22). Mit der Aussage vom 13. März 2007 stand somit fest, dass der Verein nicht gewillt war, das Protokoll der 18. Vereinssitzung und auch künftige Protokolle vereinbarungsgemäss zuzustellen. Es erscheint daher ausgewiesen, dass
20 die Kündigung vom 21. März 2007 infolge des Telefonats vom 13. März 2007 erfolgte. Zu beachten ist, dass anlässlich der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006 gar nicht beschlossen worden war, das aktuelle Protokoll oder künftige Protokolle nicht mehr herauszugeben. Erst an der 19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 wurde der Beschluss gefasst, das Protokoll dieser, der 19. Sitzung nicht herauszugeben. In diesem Sinn nahm Rechtsanwalt H.X. in seiner Eigenschaft als Vereinspräsident am 13. März 2007 einen noch ausstehenden Beschluss des Vereins vorweg. Ob er hierzu befugt war, kann offen bleiben. Jedenfalls durfte und musste die Y. aufgrund der klaren Aussage des Vereinspräsidenten vom 13. März 2007 davon ausgehen, dass ein solcher Beschluss bereits gefällt war. b/bb. In der Aussage von Rechtsanwalt H.X. vom 13. März 2007 lag eine bewusste Weigerung des Vereins, seine Pflichten gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2000 zu erfüllen, gab er doch bekannt, per sofort gar keine Protokolle mehr zu versenden. Dies stellt einen antizipierten Vertragsbruch in Form einer Erfüllungsverweigerung dar. Ob hinsichtlich des Protokolls der 18. Vereinssitzung vom 30. September 2006 eine Mahnung erging oder ob sich für die Zustellung der jeweiligen Protokolle aus der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 ein Verfalltag ergibt, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Der Schuldner gerät nämlich ohne Vornahme einer Mahnung bzw. Eintritt eines Verfalltags in Verzug, wenn der Fall einer vorzeitigen Erfüllungsverweigerung vorliegt (Weber, a.a.O., N 148 zu Art. 102 OR). Die Kündigung wurde von G.X., die gemäss Handelsregisterauszug zu jenem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin des Verwaltungsrats der Y. war, rechtsgültig ausgesprochen. Auf Art. 107 OR wurde in der Kündigung vom 21. März 2007 nicht ausdrücklich Bezug genommen. Eine Kündigung nach Art. 107 OR bedarf indes keiner Begründung, und es ist insbesondere ist nicht erforderlich, darin als Grund den Schuldnerverzug anzuführen, wenn dieser Grund dem Schuldner als Ursache klar war bzw. klar sein musste. Vorliegend musste für Rechtsanwalt H.X. aufgrund der Umstände – zu berücksichtigen ist insbesondere die Tatsache, dass die Kündigung nur eine Woche nach dem Telefongespräch vom 13. März 2007 erfolgte – klar erkennbar sein, dass die Kündigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der verweigerten Zustellung des 18. Protokolls und der künftigen Protokolle stand.
21 Das Ansetzen einer Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR erwies sich aufgrund des Verhaltens des Vereins, der klar zu verstehen gegeben hatte, dass er der Gesellschaft nicht mehr vereinbarungsgemäss leisten werde, im Sinne von Art. 108 Ziff. 1 OR als unnütz. Die Vereinbarung konnte daher mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wobei die Kündigung – da ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, das lediglich mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden kann – am 21. März 2007 ihre Wirkung entfaltete. Die vollständige Herausgabe des Protokolls der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006 durch den Verein mit Schreiben vom 25. Februar 2008 (act. 8) ist in diesem Sinn klar verspätet und nicht mehr zu beachten. c. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren beruft sich die Y. im Berufungsverfahren für die Aufhebung der Finanzierungsvereinbarung nicht mehr auf ihren Subeventualstandpunkt, die Vereinbarung sei bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2007 aus wichtigem Grund gekündigt worden. Auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil braucht das Kantonsgericht daher nicht näher einzugehen. Zu korrigieren ist allerdings die vorinstanzliche Feststellung in Erwägung 5.cc) des angefochtenen Urteils, auch die Kündigung vom 21. März 2007 habe sich unmissverständlich auf die Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung bezogen. Wie soeben ausgeführt, steht die Kündigung vom 21. März 2007 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Telefonat vom 13. März 2007, anlässlich welchem sich herausstellte, dass der Verein nicht mehr gewillt war, die Protokolle der Vereinssitzungen herauszugeben. Das erwähnte Kündigungsschreiben nimmt überdies mit keinem Wort auf die Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung Bezug. Es wurde zudem effektiv erst am 20. März 2007 der Post übergeben, obwohl es das Datum vom 13. Februar 2007 trägt. Hierbei dürfte es sich um einen Verschrieb handeln. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint es nämlich offensichtlich, dass Anlass der Kündigung vom 21. März 2007 nicht die B. Angelegenheit, sondern das Telefonat vom 13. März 2007 bzw. der Vertragsbruch des Vereins war. Im Übrigen behauptet auch der Berufungskläger nicht, dass die Kündigung vom 21. März 2007 im Zusammenhang mit der Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung erfolgte. d. Im Sinne eines Eventualstandpunktes weist die Berufungsbeklagte auf einen Vertragsrücktritt durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. Juni 2007 hin. Im erwähnten Brief machte Rechtsanwalt Stojan den Verein nochmals auf seine umfassende Informationspflicht aufmerksam und setzte ihm für den Eventualfall, dass die Vereinbarung nicht bereits wirksam aufgelöst sein sollte, eine Nachfrist bis am 19. Juni 2007 an, um die Protokolle der 18. und 19. Vereinsversammlung
22 in vollem Wortlaut herauszugeben. Für den Fall des Nichteintreffens der erwähnten Dokumente innert Frist erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Da die von der Gesellschaft gesetzte Nachfrist unbenützt ablief, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Erwägung 7 des angefochtenen Urteils) davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 durch das Schreiben vom 14. Juni 2007 rechtsgültig gekündigt worden ist. Allerdings erwies sich diese Kündigung nicht mehr als notwendig, nachdem die Auflösung der Vereinbarung bereits am 21. März 2007 rechtswirksam vorgenommen worden war. In jedem Fall fand zwischen dem 21. März 2007 und dem 19. Juni 2007 keine Vereinsversammlung statt, die von der Gesellschaft zu alimentieren gewesen wäre. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vereinbarung zwischen dem Verein "X." und der Y. vom 19. Januar 2000 rechtswirksam aufgelöst wurde, so dass sich das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis als korrekt erweist und die Berufung abzuweisen ist. 6. Da die Kündigung der Vereinbarung erst am 21. März 2007 ihre Wirksamkeit entfaltete, verbleibt die Frage, ob die Y. verpflichtet ist, die Zahlung für die 19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 zu leisten. Der Verein "X." macht hierfür einen Betrag von Fr. 20'000.-- geltend. a. Nach dem Sinn der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 besteht vorliegend eine Vorleistungspflicht des Vereins "X.". Dieser hat die Vereinsversammlungen abzuhalten, zu protokollieren und das jeweilige Protokoll der Y. zuzustellen. Die Gesellschaft hat danach anhand des Protokolls zu prüfen, ob die in der Alimentierungsvereinbarung genannten Voraussetzungen für die Zahlung – die Einhaltung von Statuten, Gesetz und Vereinbarungen – erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die von der Gesellschaft für die Vereinstätigkeit zu leistende Entschädigung zur Zahlung fällig. Das vollständige Protokoll der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 hat die Berufungsbeklagte nie erhalten, so dass der Berufungskläger seiner vertraglichen Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist. Sein Einwand, man verweigere die Herausgabe des Protokolls der 19. Vereinssitzung nicht, sondern beharre nur auf der Eliminierung/Schwärzung einiger Stellen aus Diskretionsgründen zum Schutz der beratenen Familienmitglieder, ist unbehelflich. Wie in Erwägung 4 festgestellt, besteht für den Verein die Pflicht, die Protokolle im vollen Wortlaut herauszugeben. Hat der Verein der Gesellschaft das Protokoll der 19. Vereinssitzung nicht vereinbarungsgemäss überlassen, ist die Entschädigungszahlung für diese Sitzung gar
23 nie fällig geworden. Die Frage des Rechts auf Leistungsverweigerung nach Art. 82 OR stellt sich unter diesen Umständen gar nicht. Vielmehr ist die Klage des Vereins auf Zahlung von Fr. 20'000.-- durch die Gesellschaft mangels Fälligkeit des Anspruchs des Vereins abzuweisen (vgl. Schraner, a.a.O., N 114 zu Art. 82 OR). b/aa. Die Klage des Vereins wäre aber auch dann abzuweisen, wenn man davon ausgehen würde, dass die Vereinbarung eine Erfüllung Zug um Zug vorsieht, so dass der von der Berufungsbeklagten angerufene Art. 82 OR zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst später zu erfüllen hat. Die genannte Bestimmung erlaubt es somit, die Gegenleistung zu verweigern, wenn sich die Partei eines zweiseitigen Vertrages nicht an ihre Vertragspflichten hält. Aus dem Gesagten folgt, dass der Verein von der Gesellschaft erst Erfüllung verlangen kann, wenn er selbst bereit ist, seine eigene Vertragsleistung zu erbringen. Vorliegend besteht diese Bereitschaft nicht, weigert sich der Verein "X." doch, wie bereits festgestellt, das Protokoll der 19. Vereinsversammlung in vollem Wortlaut herauszugeben. Unter diesen Umständen ist auch die Gegenleistung der Gesellschaft nicht geschuldet. Selbst wenn vorliegend von einem unvollkommen zweiseitigen Vertrag auszugehen wäre, würde sich an dieser Beurteilung im Übrigen nichts ändern. Zwar ist Art. 82 OR auf solche Verträge nicht direkt anwendbar, doch wird dem einen Kontrahenten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Recht eingeräumt, seine Leistung zu verweigern, bis ihm die aus demselben Rechtsverhältnis zustehende Gegenleistung gewährt wird. Voraussetzung dieses sogenannt obligatorischen Retentionsrechts ist eine Konnexität der Ansprüche (BGE 128 V 224 ff. (226 f.), E. 2b; Weber, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 82 OR, mit weiteren Hinweisen; Schraner, a.a.O., N 179 ff. zu Art. 82 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O, Band II, Rz. 2220 u. 2236; Schwenzer, a.a.O., Rz. 62.04). Vorliegend ist der Y. ein Zurückbehaltungsrecht zuzugestehen, erschiene es doch unbillig, wenn sie ihre Leistung erbringen müsste, obwohl sich der Verein seinerseits beharrlich weigert, der vertraglichen, mit der Zahlungspflicht zweifellos konnexen Herausgabepflicht nachzukommen. b/bb. Dass die Y. vorleistungspflichtig ist – wovon die Vorinstanz offensichtlich ausging, als sie in Erwägung 5d) des angefochtenen Urteils festhielt, der Verein
24 müsse das Protokoll der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 nicht herausgeben, bevor die Gesellschaft Fr. 20'000.-- bezahlt habe – erscheint mit dem Sinn des Finanzierungsvertrags nicht vereinbar. Wie unter lit. a vorstehend ausgeführt, kann die Zahlungspflicht der Gesellschaft gar nicht entstehen, bevor der Verein das jeweilige Protokoll eingereicht und die Gesellschaft geprüft hat, ob die Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Aus der tatsächlich gelebten Praxis ergibt sich zwar, dass die Reihenfolge gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht immer eingehalten wurde und die Gesellschaft bisweilen bereits wenige Tage nach der jeweiligen Vereinssitzung zahlte, ohne das Eintreffen des Protokolls abzuwarten. Unter anderem wurden auch die Kosten der 18. Vereinssitzung vom 30. September 2006 bereits am 2. Oktober 2006 bezahlt, obwohl das entsprechende Protokoll bis dahin noch nicht eingegangen war. Allerdings bildete die Herausgabe der Protokolle bis und mit der 17. Vereinsversammlung nie einen Diskussionspunkt; die Protokolle gingen bei der Gesellschaft früher oder später immer ein. Aus dieser Praxis lässt sich daher keine Usanz ableiten, dass die Gesellschaft auch ohne Eingang der Protokolle zu leisten hätte. Der Verein durfte aber auch deshalb nicht darauf vertrauen, die Gesellschaft werde das Sitzungsgeld und die Spesen für die 19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 bezahlen, weil er anlässlich dieser Sitzung beschlossen hatte, das entsprechende Protokoll nicht herauszugeben und der Vereinspräsident diese Massnahme schon vier Tage zuvor gegenüber der Gesellschaft angekündigt bzw. als beschlossen dargestellt hatte. An der Beurteilung des Falles würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man eine Vorleistungspflicht der Gesellschaft bejahen würde. Eine Vorleistungspflicht besteht nämlich dann nicht mehr, wenn der fordernde Gläubiger im Sinne einer positiven Vertragsverletzung durch sein Verhalten den gesamten Vertragszweck gefährdet oder überhaupt nicht mehr zu leisten gewillt ist. Fällt die Vorleistungspflicht dahin, ist Zug um Zug zu erfüllen und das Leistungsverweigerungsrecht lebt wieder auf (Weber, a.a.O., N 152 f. zu Art. 82 OR). Am 13. März 2007 kündigte der Vereinspräsident, wie bereits mehrfach erwähnt, an, man werde künftig keine Protokolle mehr herausgeben. Selbst bei einer Vorleistungspflicht der Berufungsbeklagten würde diese daher dahinfallen, nachdem der Verein in dieser Deutlichkeit erklärt hat, seinerseits die eigentlich später fällig werdende Gegenleistung nicht erfüllen zu wollen. Folglich wäre Zug um Zug zu erfüllen, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in Erwägung 6.b/aa verwiesen werden kann.
25 c. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage des Vereins "X." gegen die Y. auf Zahlung von Fr. 20'000.-- für die 19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 abzuweisen ist. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist daher aufzuheben und das entsprechende Begehren der Anschlussberufung gutzuheissen. Das damit im Zusammenhang stehende Eventualbegehren der Anschlussberufung erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandlos. 7. Ist die Vereinbarung zwischen dem Verein "X." und der Y. vom 19. Januar 2000 infolge Rücktritts bzw. Kündigung nach Art. 107 OR aufgelöst worden und besteht darüber hinaus keine Pflicht der Y., dem Verein "X." die geforderten Fr. 20'000.-- für die 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 zu bezahlen, ist die Klage des Vereins vollumfänglich abzuweisen. Infolge des vollständigen Unterliegens des Vereins erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als nicht mehr gerechtfertigt und ist entsprechend abzuändern. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nach Art. 122 Abs. 1 ZPO dem Verein "X." auferlegt. Dieser hat die Y. gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies ausseramtlich zu entschädigen, wobei die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 14'363.30 inkl. MwSt. festgelegt wird. Die Anschlussberufung der Y. ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen. 8.a. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). b. Vorliegend ist die Berufung des Vereins "X." abzuweisen und die Anschlussberufung der Y. gutzuheissen. Unter diesen Umständen wird der Verein "X." kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und überdies die Y. ausseramtlich zu entschädigen. Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. als angemessen. 9. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sich Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz bereit erklärt, für eine der Y. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- persönlich zu haften, wovon das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Verfügung vom 14. August 2007 Vormerk nahm. Seine Bereitschaft, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- für ausseramtliche Kosten persönlich zu haften, äusserte Rechtsanwalt Kunz auch im Berufungsverfahren. Diese
26 persönliche Haftung des Rechtsvertreters des Vereins ist in das Dispositiv des Urteils aufzunehmen.
27 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 3. Die Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamts A. von Fr. 350.-- und des Bezirksgerichts Plessur von insgesamt Fr. 14'866.15 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'464.-- (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.--, Schreibgebühr Fr. 464.--) gehen zu Lasten des Vereins "X.", der zudem die Y. für das vorinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung von Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. mit Fr. 14'363.30 inkl. MwSt. und für das Berufungsverfahren ebenfalls unter solidarischer Haftung von Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. mit Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: