Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 10 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Giger und Hubert Aktuar Crameri —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Piercarlo Plozza, Via Santa Maria, 7742 Poschiavo, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 11. Februar 2008, in Sachen Y., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin sowie die Gemeinde D . , Eingerufene (beklagtenseits), betreffend Eigentumsfreiheitsklage, hat sich ergeben:
2 A. Y. wurde am 1. April 1995 als Alleineigentümer der mit dem Haus, Vers. Nr. A., und den zwei Ställen, Vers. Nr. A.-A und A.-B, überbauten Parzelle Nr. B. in C. ins Grundbuch der Gemeinde D. eingetragen. Am 10. März 2005 räumte er den Eheleuten E. und F. ein Kaufsrecht an diesem Grundstück ein, ausübbar bis zum 30. April 2008. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 teilten die Eheleute E. mit, dass sie das Kaufsrecht ausüben wollten. Sie forderten ihn auf abzuklären, ob das von X. beanspruchte Nutzungsrecht an der erwähnten Liegenschaft zu Recht bestehe. C. Am 11. Mai 2006 erhob Y. Eigentumsfreiheitsklage gegen X.. Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Die Sühneverhandlung verlief erfolglos. Darauf bezogen die Parteien den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: "Petito attore: 1. Venga accertato che la convenuta non detiene alcun diritto obbligatorio e/o reale sulla particella no. B., registro fondiario di D., di pertinenza dell'attore. 2. Con protesta di tasse, spese e ripetibili a carico della convenuta. Petito convenuta: 1. L'azione di Y. sia integralmente respinta. 2. Sono rivendicate le spese giudiziarie e le ripetibili gravate dall'IVA del 7,6%. Azione riconvenzionale convenuta: 1. Le iscrizioni nel registro fondiario del Comune di D. in relazione alla particella no. B., piano no. 18, siano modificate, rispettivamente rettificate tramite le seguenti correzioni: Registro fondiario del Comune di D.: Particella no. B., piano no. 18, in località C. Proprietaria: X., Via H., I. Servitù/oneri: Diritto di superficie sugli edifici no. ass. A., A.-A, A.-B a favore del signor Y., J., K. Menzioni/annotazioni: Diritto di usufrutto sulla metà degli edifici no. ass. A., A.-A, A.-B a favore della signora X. 2. Il diritto di compera sulla particella no. B., piano no. 18, annotato a favore dei coniugi E. durante la primavera 2005 nel registro fondiario del Comune di D. sia cancellato, rispettivamente radiato.
3 3. Il presidente del tribunale provvederà ad ordinare, rispettivamente a sollecitare l'intervento in causa dei coniugi E. (art. 33 CPC). 4. Sono rivendicate le spese giudiziarie e le ripetibili gravate dall'IVA del 7,6%. Petito attore su azione riconvenzionale della convenuta: 1. Venga respinta l'azione riconvenzionale della convenuta. 2. Con protesta di tasse, spese e ripetibili a carico della convenuta." Mit Prozesseingabe vom 21. August 2006 prosequierte der Kläger die Klage mit den gleichen Anträgen an das Bezirksgericht Maloja. Zugleich ersuchte er um Streitverkündung an die Gemeinde D.. Mit Prozessantwort und Widerklageschrift vom 4. Oktober 2006 widersetzte sich die Beklagte diesen Begehren und wiederholte die Anträge der Widerklage. An seinen Begehren hielt der Kläger auch in der Widerklageantwort vom 16. November 2006 fest. D. Mit Urteil vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 11. Februar 2008, erkannte das angerufene Gericht: "1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beklagten und Widerklägerin an der im Eigentum des Klägers und Widerbeklagten stehenden Parzelle Nr. B., GB D., weder ein dingliches noch ein obligatorisches Recht zusteht. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 4'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 250.-- werden der Beklagten und Widerklägerin auferlegt. 4. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, den Kläger und Widerbeklagten mit CHF 26'646.70 ausseramtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung an)." E. Dagegen erklärte X. mit Eingabe vom 28. Februar 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: "1. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgericht Maloja seien aufzuheben und die Klage von X. sei vollumfänglich abzuweisen. 2.1 Widerklageweise seien im Grundbuch der Comune di D. di Einträge für die Parzelle Nr. B., Plan Nr. 18, folgendermassen abzuändern bzw. zu löschen: Registro fondiario del Comune di D.: Parcella no. B., piano no. 18, in C. Eigentümerin: X.
4 Dienstbarkeiten/Grundlasten: Baurecht an den Gebäuden Vers. Nr. A., A.-A und A.-B zu Gunsten von Herrn Y. Anmerkungen (bzw. Dienstbarkeiten/Grundlasten): Wohnrecht/Nutzniessung an einer Hälfte der Gebäude Vers. Nr. A., A.- A und A.-B zugunsten von Frau X. 2.2 Eventuell: Widerklageweise seien im Grundbuch der Comune di D. di Einträge für die Parzelle Nr. B., Plan Nr. 18, folgendermassen abzuändern bzw. zu löschen: Registro fondiario del Comune di D.: Parcella no. B., piano no. 18, in C. Eigentümerin: X. Anmerkungen (bzw. Dienstbarkeiten/Grundlasten): Wohnrecht/Nutzniessung an einer Hälfte der Gebäude Vers. Nr. A., A.- A und A.-B zugunsten von Frau X. unter gleichzeitiger Weisung an die Beklagte/Widerklägerin, die Entschädigung von Fr. 10'000.-- gemäss Ziff. 2 des Vertrages vom 28.2. 1974 an die Streitberufene, Gemeinde D., zurückzuerstatten. 3. Die Vorkaufsrechte bzw. Kaufsrechte an der Parzelle Nr. B., Plan Nr. 18, vorgemerkt am 10.3.2005 zugunsten der Eheleute E. und F. seien aufzuheben und im Grundbuch zu löschen. 4. Die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien dem Kläger/Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das vermittleramtliche Verfahren aufzuerlegen. 5. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Beklagte/Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer 7,6 %) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten. 7. Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens." Es wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Berufungsbegründung ging am 20. Mai 2008 ein. Die Berufungsklägerin beantragte, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2008 stellte der Berufungsbeklagte den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Begehren auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgewiesen (Verfügung vom 3. Juli 2008). Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Erklärt mit formulierten Anträgen am 28. Februar 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 11. Februar 2008, und begründet mit Eingabe vom 19. Mai 2008, genügt die Berufung den formellen Anforderungen gemäss Art. 218, 219 und 224 Abs. 2 ZPO, so dass darauf einzutreten ist. 2.1 Mit der Widerklage verlangte die Widerklägerin die Anmerkung/Vormerkung eines Nutzniessungsrechtes zu ihren Gunsten an der Hälfte der Gebäuden Vers. Nr. A., A.-A und A.-B (Ziff. 1 Abs. 5 des Rechtsbegehrens). Mit der Berufung beantragt sie die Anmerkungen (bzw. Dienstbarkeiten/Grundlasten) eines Wohnrechtes/einer Nutzniessung zu ihren Gunsten an einer Hälfte der Gebäude Vers. Nr. A., A.-A und A.-B (Ziff. 2.1 Abs. 5). Es ist unklar, was die Berufungsklägerin mit der Ergänzung "bzw. Dienstbarkeiten/Grundlasten" bezweckt. Sollte sie damit nun die Eintragung eines Wohnrechtes/einer Nutzniessung als Dienstbarkeit ins Grundbuch begehren, wäre dies unzulässig, denn dies käme einer Ausweitung des Rechtsbegehrens gleich. Auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden. 2.2 Welche Person für einen bestimmten Anspruch verklagt werden soll und folglich gegen wen die Klage gerichtet sein muss, entscheidet allein der Kläger. Er muss den prozessführungsbefugten Beklagten verklagen und dessen Passivlegitimation nachweisen. Die Gefahr, keine oder die falsche Gegenpartei gerichtlich zu belangen, geht voll zu seinen Lasten, weil er den Prozess anstrengt (PKG 1988 Nr. 28 E. 2). Mit der Berufung beantragt die Berufungsklägerin, die Vorkaufsrechte bzw. Kaufsrechte an der Parzelle Nr. B. zugunsten der Eheleute E. und F. aufzuheben und im Grundbuch zu löschen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens.). Eine Löschung ist aber von vorneherein nicht möglich. Die Eheleute E., die Träger dieser Kaufsrechte, sind von der Widerklägerin gar nicht ins Recht gefasst worden. Von sich aus als Intervenienten haben sie sich am Rechtsstreit nicht beteiligt. Dem von der Widerklägerin gerichtlich belangten Widerbeklagten fehlt die Passivlegitimation. Demnach kann auch auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. 3. Die Berufungsklägerin beantragt die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sie als Eigentümerin der Parzelle Nr. B. im Grundbuch der Gemeinde D. einzutragen. 3.1 Es ist ausgewiesen, dass die Erbengemeinschaft L. durch Ersitzung hälftiges Miteigentum an der Parzelle Nr. B. erwarb (KB 12 - 14; Grundbucheintrag vom 23. Oktober 1978, BB 9). Auf Grund einer Erbteilung ging dieser Miteigentums-
6 anteil am 2. März 1981 auf M. über (BB 9), die ihn ihrem Sohn Y. auf Anrechnung an seinen Erbteil am 1. April 1995 abtrat (KB 25, BB 9). Im Übrigen wurde dieser Eigentumserwerb durch Ersitzung nie bestritten; den Akten kann nicht entnommen werden, dass von X. oder deren Vater N. im Ersitzungsverfahren Einsprache erhoben wurde. Daraus ist zu folgern, dass bezüglich dieses hälftigen Miteigentums die Widerklage von vornherein abzuweisen ist. Die Berufungsklägerin verlangt ja die Zusprechung von Alleineigentum an der ganzen Parzelle Nr. B.. 3.2 Mit Bezug auf das andere hälftige Miteigentum an der Parzelle Nr. B. schlossen N. als Verkäufer und die Gemeinde D. als Käuferin am 28. Februar 1974 einen Vertrag ab (KB 5). Dessen Ziff. 2 lautet wie folgt: "Herr Dr. N. tritt seinen Eigentumsanteil am Häuschen Dr. N./P. auf Parzelle Nr. B. an die Gemeinde D. ab, doch verbleibt der Boden, worauf der Hausanteil steht, im Eigentum des Herrn Dr. N., welcher den abgetretenen Hausanteil weiterhin wie bis anhin entschädigungslos benützen, jedoch nicht weiter ausbauen kann. Wird das Häuschen aus Gründen, die mit dem Stauwerk im Zusammenhang stehen, beschädigt, abgetragen oder für die Benützung verboten, so hat Herr Dr. N. daraus keine Ansprüche geltend zu machen. Rechte und Pflichten gelten auch für die Rechtsnachfolger." Dieser Vertrag ist derart eigenartig und unklar formuliert, dass er der Auslegung bedürfte. Wohl führt die Berufungsklägerin aus, dass nicht der Eigentumsanteil am Häuschen, sondern ein Eigentümerbaurecht vom Grundeigentümer N. auf die Gemeinde D. übertragen worden sei und, falls diese Interpretation über den möglichen Wortsinn hinausgehe, dass die Ziff. 2 des Vertrages wegen Unmöglichkeit (Art. 20 OR) ihres Inhaltes als nichtig zu betrachten wäre, so dass ihr Vater unverändert Eigentümer (recte: Miteigentümer) des Bodens der Parzelle Nr. B. geblieben sei. Indessen kann eine Auslegung dieses Vertragsteils offen gelassen werden, denn es steht fest, dass die Gemeinde D. aufgrund dieses Vertrages am 26. Oktober 1978 als Miteigentümerin zur Hälfte der Parzelle Nr. B. ins Grundbuch eingetragen wurde und dies bis zu diesem Prozess von der Familie N. nie bestritten wurde (BB 9). Neben dem Umstand, dass der Eintrag im Grundbuch jahrzehntelang unangefochten blieb, deuten verschiedene Vorkommnisse darauf hin, dass die Übertragung dieses Miteigentumsanteils auf die Gemeinde D. auch die Rechtsauffassung von Vater und Tochter N. war. Gegen den Vollzug des Vertrages vom 28. Februar 1974 bzw. gegen die am gleichen Tage erfolgte Eintragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Gemeinde D. ins Grundbuch - recte: Liegenschaften- und Servitutsregister - (vgl. die Eintragungsbescheinigung des Grundbuchverwalters, KB 5) schritten sie nicht ein. Einsprache wurde auch nicht gegen den Eintrag vom 26.
7 Oktober 1978 im Verfahren betreffend die Einführung des eidgenössischen Grundbuches erhoben. Zudem sagten die Zeuginnen G., Pächterin der Parzelle Nr. B., und deren Tochter O. aus, dass sie nach 1974 der Familie N. nie Pachtzinszahlungen geleistet und dass sie von ihr auch nicht die Kündigung des Pachtverhältnisses erhalten hätten (Einvernahme-Protokolle Nr. 2 und 4). Schliesslich machte X. der Gemeinde D. ein Angebot zum Kauf des Miteigentumsanteils der Parzelle Nr. B. (Schreiben vom 29. September 1994, KB 15). 3.3 Die Berufungsklägerin wendet ein, der Eintrag der Gemeinde D. ins eidgenössische Grundbuch als Miteigentümerin der Parzelle Nr. B. habe nicht der damaligen materiellen Rechtslage entsprochen. Er sei im Widerspruch mit dem Vertrag vom 28. Februar 1974 gestanden. Somit sei er inhaltlich unrichtig gewesen. Die Gemeinde D. sei damals gar nicht Eigentümerin des Anteils geworden. Auch habe sie das Eigentum weder durch ordentliche noch durch ausserordentliche Ersitzung erworben. Als die Gemeinde am 1. April 1995 den Miteigentumsanteil an den Kläger verkauft habe, sei weder die zehnjährige (bei Annahme des guten Glaubens der Gemeinde) noch die dreissigjährige Ersitzungsfrist (bei Annahme der Bösgläubigkeit) abgelaufen. Ob diese Einwände berechtigt sind, hat die Zivilkammer überhaupt nicht zu prüfen. Sie beziehen sich auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Gemeinde, früher der Familie N., der allein nicht Gegenstand des Begehrens der Berufungsklägerin ist. Wie bereits ausgeführt, verlangt sie das Alleineigentum an der ganzen Parzelle Nr. B., somit auch am anderen Miteigentumsanteil. Dieser steht aber unbestrittenermassen im Eigentum des Klägers (vgl. E. 3.1). Erwerb von Eigentum an Grund und Boden der ganzen Parzelle Nr. B. durch die Familie N. ist überhaupt nicht nachgewiesen. 3.4 Am 1. April 1995 kaufte Y. den hälftigen Miteigentumsanteil der Gemeinde D. (KB 7, BB 9). Art. 973 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass in seinem Erwerbe zu schützen ist, wer sich im guten Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat. Die Vorinstanz erwog, auf Grund der Eintragung der Gemeinde D. als Miteigentümerin zur Hälfte der Parzelle Nr. B. im Grundbuch habe der Kläger ohne weiteres von der Richtigkeit des Eintrages ausgehen können. Mangels einer Verdachtslage habe er keine Veranlassung gehabt, irgendwelche Grundbelege zu konsultieren. Er habe mithin als gutgläubig zu gelten und sei in seinem Erwerb zu schützen.
8 Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, im Grundbuch sei die Vereinbarung für die Benützung des Hauses und der Ställe mit Dr. N. angemerkt und als Beweismittel für den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Gemeinde D. sei der Beleg Nr. 24 aufgeführt. Zudem habe der Erwerber keine Kenntnis von ihrem Kaufangebot vom 29. September 1994 an die Gemeinde gehabt. Diese Umstände hätten ihm beim Kauf des Miteigentumsanteils Zweifel am Eintrag der Gemeinde als Miteigentümerin aufkommen lassen müssen. Zuletzt spreche auch das Verhalten des Käufers nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils gegen seinen guten Glauben. Das angemerkte Nutzungsrecht der Familie N. sei nicht gelöscht worden und mit der Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits habe der Käufer 10 Jahre zugewartet. Die Auffassung der Berufungsklägerin kann nicht geteilt werden. Im Grundbuch war die Gemeinde D. als Miteigentümerin zur Hälfte der Parzelle Nr. B. eingetragen und es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Erwerber dieses Miteigentumsanteils nicht auf den klaren Eintrag betreffend Eigentum hätte verlassen dürfen. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Umstände, die das Eigentum überhaupt nicht in Frage stellen, vermögen nicht zu beweisen, dass sich der Käufer in einer besonderen Verdachtslage befand, somit bösgläubig war. Gab es für ihn keine Veranlassung dafür, an der Richtigkeit des Grundbucheintrages zu zweifeln, hatte er nicht anhand des Vertrages vom 28. Februar 1974 nachzuprüfen, ob der Rechtsgrund und das Verfügungsgeschäft gültig waren (Jürg Schmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl. 2007, Art. 973 N 31). 3.5 Demnach hat Y. rechtmässig und unanfechtbar auch den hälftigen Miteigentumsanteil der Gemeinde D. erworben. Das Begehren der Berufungsklägerin, ein Baurecht an den Gebäuden Vers. Nr. A., A.-A und A.-B zu Gunsten des Eigentümers der Parzelle Nr. B. ins Grundbuch einzutragen, ist folglich gegenstandslos geworden. 4. Gemäss dem Vertrag vom 28. Februar 1974 konnte N. den abgetretenen Hausanteil weiterhin wie bis anhin entschädigungslos benützen. Im Falle einer Beschädigung, Abtragung oder eines Benützungsverbotes des Häuschens aus Gründen, die mit dem Stauwerk im Zusammenhang standen, konnte er aber keine Ansprüche geltend machen. Gestützt darauf wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Nutzung des Hauses und der Ställe abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde zu Lasten der Parzelle Nr. B. ins Grundbuch angemerkt. Mit der Widerklage verlangte die Widerklägerin die Anmerkung/Vormerkung eines Nutzniessungsrechtes zu ihren Gunsten an der Hälfte der Gebäude Vers. Nr. A., A.-A
9 und A.-B. Sie behauptete, ein Nutzungs- oder Wohnrecht an diesen Gebäuden zu haben; sie habe es entweder durch Rechtsgeschäft erworben oder ersessen. Die Vorinstanz erwog, der Ansicht der Widerklägerin stehe einerseits entgegen, dass dieses Recht nicht als Dienstbarkeit eingetragen sei. Andererseits sei die Widerklägerin nicht als Berechtigte im Grundbuch angemerkt, sondern ihr Vater. Das diesem eingeräumte Nutzungsrecht habe aber mit seinem Tod geendigt. Danach stehe ihr das geltend gemachte Recht nicht zu, sie habe es weder durch Ersitzung noch durch Rechtsgeschäft erwerben können. Der Kläger könne somit die Löschung des Eintrages beantragen. Sollte die Berufungsklägerin mit ihrem unklaren Berufungsbegehren doch nur die Anmerkung/Vormerkung eines Nutzniessungsrechtes verlangen, müsste es in Bestätigung der Erwägungen der Vorderrichter abgewiesen werden, ohne eine eigene Begründung anzugeben (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das 1974 vereinbarte Nutzniessungsrecht in der Annahme, es handle sich um eine andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB, als Dienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen, entfällt schon aus formellen Gründen, da das Recht im Grundbuch lediglich angemerkt wurde. Im Übrigen wird mit dem Konstrukt der anderen Dienstbarkeit offensichtlich nur die Umgehung des Verbots der Unvererblichkeit von Nutzniessung und Wohnrecht bezweckt, was von vornherein unzulässig ist (BGE 116 II 290). 5. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Kosten- und Entschädigungsfolge der ersten Instanz nicht zu ändern. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungs-klägerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagter hat Anrecht auf die von seinem Vertreter verlangte aussergerichtliche Entschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO), da sie dem notwendigen Aufwand gerecht wird.
10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- (inkl. Schreibgebühr), gehen zu Lasten der Berufungs-klägerin, die zudem den Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit Fr. 6'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar