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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.02.2008 ZF 2007 95

11. Februar 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,131 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 95 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 02. März 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Chesa Muntanella, 7512 Champfèr, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Peter von Salis, Möhrlistrasse 97, 8006 C., gegen das Kontumazurteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 28. August 2007, mitgeteilt am 6. September 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Kings Point, 25 Split Rock Road, US - 11024 NY, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung, hat sich ergeben: A. Der in Champfèr wohnhafte Kläger erwirkte am 1. Juni 2005 beim Bezirksgericht Meilen gegen die in den USA wohnhafte Beklagte einen Arrestbefehl

2 für einen Betrag von Fr. 12'442.40 nebst 5% Zins seit 1. Januar 1998 sowie Fr. 193'479.85 nebst Zins zu 5% seit 30. April 2005 und Kosten. Der Arrest wurde auf eine Liegenschaft in A. gelegt. Anstelle des Arrestobjektes leistete die Arrestschuldnerin Sicherheit in Form einer unbefristeten und unwiderruflichen Bankgarantie der B. AG, C., über Fr. 500'000.--. Am 10. Juni 2005 prosequierte der Kläger den Arrest beim Betreibungsamt A. mittels Zahlungsbefehl Nr. 18753 vom 4. Juli 2005. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. B. Am 22. Juli 2005 instanzierte der Kläger die Klage beim Vermittler-amt Oberengadin. Am 17. Oktober 2005 wurde nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 6. Oktober 2005 der Leitschein für eine Klage auf Forderung mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 205'922.25 zuzüglich Zins zu 5%, bestehend aus der Forderung in der Höhe von Fr. 12'442.40 nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 1998 und der Forderung in der Höhe von Fr. 193'479.85 nebst Zins zu 5% seit dem 30. April 2005 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger die Arrest- und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 2'068.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 800.-- zu vergüten. 3. Es sei der Rechtsvorschlag vom 11. Juli 2005 in der Betreibung Nr. 18753 des Betreibungsamtes A. zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Anlässlich der Vermittlungstagfahrt liess die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Prozesseingabe vom 3. November 2005 prosequierte der Kläger die Streitsache mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja, nachdem er vorgängig schon am 22. Juli 2005 eine Anerkennungsklage beim Gericht eingereicht hatte. Als prozessualen Antrag verlangte der Kläger einen Vorentscheid über die örtliche Zuständigkeit bzw. eine Sistierung des Prozesses bis zum Zuständigkeitsentscheid. Mit Prozessantwort vom 19. Januar 2006 beantragte die Beklagte, dass auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und das Verfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO zunächst auf die Einrede der Unzuständigkeit zu beschränken sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Mit Stellungnahme des Klägers vom 23. März 2006 wurde an den in der Prozesseingabe gestellten Anträgen festgehalten.

3 D. Mit Urteil vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am 2. Juni 2006, erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt: "1. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Maloja zur Behandlung der klägerischen Forderung ist gegeben und die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Kosten für diesen Entscheid im Betrage von CHF 4'000.-- werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte hat den Kläger für dieses Zwischenverfahren ausseramtlich mit CHF 5'000.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Fristansetzung) 6. (Mitteilung)“ E. Mit ergänzender Prozessantwort vom 25. September 2006 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Replik vom 11. Dezember 2006 hielt der Kläger an den mit der Klage vom 22. Juli 2005 gestellten Anträgen fest. Die Beklagte reichte innert Frist keine Duplik ein. F. Mit Kontumazurteil vom 28. August 2007, mitgeteilt am 6. September 2007, erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 15'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 4'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit pauschal CHF 20'000.-- zu entschädigen. 4. Der Beklagten wird eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat seit der Miteilung dieses Urteils angesetzt. 5. Die Beklagte kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens erheben. Der Kläger kann innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja zuhanden des Kantonsgerichtes von Graubünden Berufung erklären. 6. (Mitteilung)" G. Gegen dieses Urteil liess der Kläger am 14. September 2007 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen:

4 "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 28. August 2007 in Sachen der Parteien aufzuheben und a) es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 193'479.85 nebst Zins zu 5% seit dem 30. April 2005 zu bezahlen; b) es sei die Beklagte weiter zu verpflichten, dem Kläger Arrest- und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 2'068.-- zu vergüten; c) es sei der Rechtsvorschlag vom 11. Juli 2005 in der Betreibung Nr. 18753 des Betreibungsamtes A. zu beseitigen und definitve Rechtsöffnung für die Beträge gemäss lit. a und b hiervor sowie für die ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.-- gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja betreffend Zuständigkeit vom 3. Mai 2006 zu erteilen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." H. Mit Verfügung vom 15. November 2007 lud das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Parteien zu der auf den 11. Februar 2008 angesetzten Hauptverhandlung vor. Gleichzeitig wurde Y. aufgefordert bis zum 17. Dezember 2007 eine Vertröstung von Fr. 12'000.-- zu leisten. Sie wurde dabei darauf hingewiesen, dass sie gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO bis zur Leistung der einverlangten Vertröstung von der Beteiligung am Berufungsverfahren ausgeschlossen bleibe. Werde die Vertröstung nicht geleistet und/oder erscheine die Berufungsbeklagte an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht, werde gestützt auf Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 125 ff ZPO das Kontumazverfahren durchgeführt. Die Verfügung wurde Y. mittels Publikation im Amtsblatt vom 22. November 2007 eröffnet. I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 11. Februar 2008 waren einzig der klägerische Rechtsvertreter und der Berufungskläger persönlich zugegen. Der klägerische Rechtsvertreter erhob gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts keine Einwände. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Er gab von seinem Vortrag eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Infolge Abwesenheit der Berufungsbeklagten entfiel das Recht auf Replik. Auf die Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1

5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger genannt) ist durch die Abweisung der Klage ferner beschwert, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist. 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte genannt) hat den von ihr einverlangten Gerichtskostenvorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet. Desgleichen ist sie unentschuldigt der Berufungsverhandlung ferngeblieben. Demzufolge gelangt das Kontumazverfahren zur Anwendung (Art. 228 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers auf Grund der gestellten Berufungsanträge und der Beweismittel zu entscheiden (Art. 127 ZPO). Alsdann ist der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 128 ZPO eine Purgationsfrist anzusetzen, innert welcher sie bei Nachweis eines Entschuldigungsgrundes im Sinne von Art. 130 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da gemäss den nachstehenden Erwägungen die Berufung abzuweisen ist, die Beklagte im Berufungsverfahren mithin obsiegt und sie demzufolge auch mit keinen Kosten belastet wird, ist ein Interesse an der Wiederaufnahme allerdings nicht auszumachen. Demgemäss erscheint es gerechtfertigt, die von Gesetzes wegen einzuräumende Purgationsfrist auf einen Monat festzusetzen. 3. Der Kläger behauptet ein mit der Beklagten ab Mai 2001 begründetes Auftragsverhältnis, welches zum Gegenstand hatte, ihre steuerlichen Belange in der Schweiz umfassend zu regeln. Das Bezirksgericht Maloja hat die Klage mit der Begründung der fehlenden Sachlegitimation des Klägers und der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger das Mandat aus dem Jahre 2001 als Mitglied der im Jahre 1989 gegründeten Kollektivgesellschaft geführt hatte, weshalb allein die Kollektivgesellschaft aktivlegitimiert gewesen wäre. Ferner befand die Vorinstanz, dass die Beklagte als Generalbevollmächtigte ihres Ehemannes gehandelt habe und folglich ihr Ehemann Vertragspartner gewesen sei, weshalb die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger bestreitet diese Zuordnung und verlangt in der Hauptsache, dass die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 193'479.85 nebst Zins zu 5% seit dem 30. April 2005 zu verpflichten sei. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist infolge Verjährung die Forderung im Betrage von Fr. 12'442.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1998.

6 4. a) Mit Datum vom 31. März 2005 stellte der Kläger der Beklagten für seine Bemühungen vom 4. Mai 2001 bis 31. Mai 2005 Fr. 193'479.85 in Rechnung (KB I). Die detaillierte Honorarnote für seine Bemühungen reichte der Kläger unter KB E zu den Akten. Der Kläger behauptet, dass sämtliche darin aufgelisteten Bemühungen im Auftrage der Beklagten für die Beklagte getätigt worden seien. Der Bestand einer Vollmacht ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. Bei den klägerischen Akten befinden sich zwei Entwürfe von Vollmachten, die der Kläger der Beklagten zugestellt hatte (KB 1b und 1c). In der einen Vollmacht wird die Beklagte als Auftraggeberin des Klägers und in der andern der Ehemann D. handelnd für sich persönlich und in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident namens der E. AG - als Auftraggeber des Klägers aufgeführt. Die Vertretungsermächtigungen umfassten alle in der Schweiz anhängigen Steuersachen. Diese Vollmachten wurden nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 wies die Beklagte den Kläger an, ihr eine neue, auf sie lautende Vollmacht zuzustellen (KB 2). Mit Datum vom 28. Juni 2001 stellte der Kläger einen weiteren Entwurf einer Vollmacht zu (KB 3a und 3b). Die Beklagte erklärte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2001, dass sie allein ihn beauftrage. Von ihrem Ehemann habe sie eine Generalvollmacht. Sie vertrete aber nicht ihren Ehemann. Der Kläger solle nicht das Ehepaar, sondern sie allein vertreten (KB 4). Der Kläger insistierte in der Folge darauf, dass er von der E. AG und dem Ehemann der Beklagten eine Vertretungsvollmacht erhalte mit der Begründung, dass er in den diese direkt betreffenden Steuerangelegenheiten ansonsten nicht handlungsbefugt sei (KB 5). Mit beglaubigter Vollmacht vom 23. August 2001 beauftragte die Beklagte, hier handelnd als Generalbevollmächtigte ihres Ehemannes D., den Kläger, Untersuchungen in Bezug auf alle in der Schweiz anstehenden Steuersachen vorzunehmen (KB 6, 6a und 6b). Der Kläger verlangte hierauf eine notariell beglaubigte Abschrift der von D. an die Beklagte erteilten Generalvollmacht (KB 7, 9 und 12). Eine ihm zugestellte "Durable General Power of Attorney" von D. an die Beklagte (KB 13) wies der Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2002 als ungenügend zurück (KB 16, 18). Unter KB 20 wurde eine Vollmacht zu den Akten gereicht, gemäss welcher D. seiner Ehefrau - der Beklagten - am 9. Oktober 2002 die Vollmacht erteilt hatte, ihn in allen privaten und geschäftlichen Angelegenheiten in der Schweiz zu vertreten. Mit gleichem Datum erteilte die Beklagte in ihrem Namen dem Kläger eine Vollmacht, sie persönlich in allen Steuerangelegenheiten in der Schweiz zu vertreten (KB 21). Mit Datum vom 28. Februar 2003 bzw. 28. Oktober 2003 beauftragte die Beklagte den Kläger mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft in A. (KB 44b, 47b). Mit Schreiben vom 4. September 2003 bzw. 13. November 2003 lehnte der Kläger den Auftrag zu den offerierten Bedingungen ab. Mit Datum vom 18. November 2003 modifizierte die Beklagte den Auftrag zum

7 Verkauf ihrer Liegenschaft dahingehend, dass der Kläger lediglich zu Vermittlungstätigkeiten ermächtigt sei (KB 51). Mit Schreiben vom 6. November 2003 bestätigte D. u.a. der F. AG (Buchhaltungsstelle der E. AG), dass er seiner Ehefrau - der Beklagten - eine Generalvollmacht zur Regelung seiner Angelegenheiten weltweit (KB 53b) erteilt habe. Er schrieb "At this point, Mrs. Y. has appointed Dr. X. as her and, by virtue of my Power of Attorney to her, as my sole and exclusive representative in all matters concerning: (a) E. AG termination, (b) all tax matters, and (c) her house in A.." Am 26. März 2004 widerrief die Beklagte alle die dem Kläger im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft erteilten Vollmachten (BB 6). b) Mit Datum vom 13. Februar 2004 stellte die G. der E. AG Rechnung im Betrage von Fr. 191'303.10 für die Bemühungen in der Zeit vom 6. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer (BB 2). Davon seien ein Drittel, nämlich Fr. 63'767.70 der Beklagten und zwei Drittel der E. AG zu belasten (BB 3). Mit Schreiben vom 14. Februar 2004 erläuterte der Kläger der F. AG die Rechnungsstellung, konkret die Aufteilung 2/3 : 1/3 zu Lasten der E. AG bzw. der Beklagten persönlich (KB 63). Mit Schreiben vom 2. März 2004 an die Ehegatten Y. und D. führte der Kläger aus, weshalb er nicht detailliert Rechnung gestellt und lediglich die Möglichkeit der buchhalterischen Belastung des Kontokorrent-Kontos von Y. mit einem kleineren Teil des Rechnungsbetrages empfohlen habe. Bei der verlangten Detaillierung würde er gegen das Berufs- bzw. Geschäftsgeheimnis verstossen. Unter diesen Umständen, d.h. sofern H. nicht von den Ehegatten angewiesen werde, auf jene Rechnungsdetaillierung zu verzichten, wäre er gezwungen, die Rechnung aufzuteilen in eine solche an Y. und eine an die E. AG, so dass einer Offenlegung der Details für die letztere nichts mehr im Wege stehen würde. In Anbetracht seiner detailierten Honoraraufzeichnungen würde allerdings die Möglichkeit, wesentliche Teile seiner Leistungen persönlicher Natur der Gesellschaft zu belasten, eingeschränkt (KB 65 S.3f). Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 und 27. Juli 2004 verlangte die F. AG eine detaillierte Aufstellung der Dienstleistungen des Klägers (BB 4, KB 71). Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 drückte die Beklagte ihr Erstaunen über die Höhe der Rechnung aus und verlangte vom Kläger, dass er seine Honorarnote ihrem Rechtsvertreter erkläre (KB 67). Mit Schreiben vom 29. September 2004 an die F. AG hielt der Kläger fest, dass er über die Details seiner in den Jahren 2001 bis 2003 aufgelaufenen Honorare und Spesen keinerlei Informationen geben dürfe, nachdem diese bekanntlich auch Aufwendungen für Y. beinhalten würden (KB 74). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 wies die F. AG den Kläger darauf hin, dass Y. ausdrücklich verlangt habe, dass seine Honorarnote detailliert gestellt

8 werde. Y. habe des Weiteren ausgeführt, dass der Kläger seine Dienstleistungen in Sachen Frau und Herrn Y. und D. privat an Letztere direkt fakturieren solle (KB 75). 5. Wie erwähnt, erachtete die Vorinstanz den Kläger als nicht sachlegitimiert; der Klageanspruch hätte der Kollektivgesellschaft G. zugestanden. Die Vorinstanz begründete die fehlende Sachlegitimation damit, dass aus dem detaillierten Leistungsbeschrieb vom 31. März 2005 hervorgehe, dass der Kläger nicht alleine tätig gewesen sei, sondern dass verschiedentlich auch sein Mitgesellschafter Leistungen erbracht hätte, welchen er in seiner Korrespondenz immer wieder als Partner bezeichnet habe (KB E, 60, 62, 74, 77, 81). Ferner habe der Kläger im Jahre 2004 Namens der Kollektivgesellschaft Rechnung gestellt (KB 63, 77, 79). Schliesslich sei bei der Rechnungsstellung die Mehrwertsteuer der Kollektivgesellschaft verwendet worden. Der Kläger benutzte bei der Führung des ihm erteilten Auftrages verschiedenes Briefpapier. Er verwendete allein auf ihn persönlich lautendes Papier (bsp. KB 65), solches, welches im Briefkopf neben seiner Adresse in I. noch den Zusatz G. trug (bsp. KB 1a, 3a, 5, 7, 12, 16), oder schliesslich auch auf G., Steuerrechtspraxis, lautendes Papier (BB 2/02). Das verwendete Papier und die Mehrwertsteuernummer lassen beschränkt Rückschlüsse auf das Auftragsverhältnis zu. Entscheidend ist primär, wem die Vollmacht erteilt worden ist. Die verschiedenen Vollmachten, die ins Recht gereicht worden sind, lauten allesamt auf den Kläger persönlich (X. oder Dr. X.; vgl. Erwägungen 4.a). Ist der Kläger persönlich bevollmächtigt worden, so ist er entsprechend aktivlegitimiert. 6. a) Es ist sodann aktenkundig, dass die Beklagte verschiedentlich in ihrem eigenen Namen den Kläger zwecks Regelung ihrer steuerlichen Angelegenheiten in der Schweiz beauftragt hat (KB 2, 4, 21). Die Beklagte hat den Kläger später auch im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft in A. mandatiert, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob ein Mäklervertrag oder ein einfacher Auftrag zustande gekommen ist. Wie unter Erwägung 4a aufgezeigt worden ist, befinden sich bei den Akten ferner Vollmachten, welche die Beklagte dem Kläger handelnd als Generalbevollmächtigte des Ehemannes erteilte (KB 6, 6a, 6b), sowie die Generalvollmacht, welche der Ehemann der Beklagten erteilt hatte (KB 13, 20). Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Kläger gegenüber der Beklagten insistiert hatte, dass er eine amtlich beglaubigte Generalvollmacht des Ehemannes der Beklagten, handelnd für sich persönlich und als Verwaltungsratspräsident der E. AG, erhalte, damit er den Auftrag überhaupt ausführen könne. Mit anderen Worten, der Kläger brauchte die Vollmacht des Ehemannes der Beklagten, um sich

9 gehörig bevollmächtigt um dessen steuerliche Belange sowie um diejenigen der E. AG in der Schweiz kümmern zu können. Die Vollmacht allein Namens der Beklagten wäre in rechtlicher Hinsicht ungenügend gewesen, um in Angelegenheiten des Ehemannes oder der E. AG rechtswirksam tätig zu werden. Schliesslich ist mit KB 53b bestätigt, dass der Ehemann der Beklagten sie umfassend bevollmächtigt hatte, seine Angelegenheiten sowie diejenigen der E. AG zu regeln und dazu den Kläger zu beauftragen. Der Kläger gesteht in seiner Replik vom 11. Dezember 2006 selbst zu, dass der ihm erteilte Auftrag kleinere Steuerangelegenheiten der Beklagten persönlich, aber vor allem aufwändige Abklärungen betreffend die steuerliche Situation der E. AG und des Ehemannes der Beklagten sowie die Erarbeitung diesbezüglicher Rettungsversuche beinhaltet hatte (Replik, S. 14). Die Vollmachten sind dementsprechend durch die Beklagte in eigenem Namen sowie handelnd als Generalbevollmächtigte des Ehemannes persönlich als auch in dessen Funktion als Verwaltungsratspräsident der E. AG ausgestellt worden; nicht zuletzt auf diesbezügliches Beharren des Klägers. Der Kläger war also nicht nur von der Beklagten persönlich bevollmächtigt, sondern auch in Vertretung durch die Beklagte von deren Ehemann D. persönlich sowie schliesslich von D. als Verwaltungsratspräsident der E. AG. Wenn der Kläger nun ausführt, dass der Auftrag allein von der Beklagten stammte und all die weiteren Vollmachten und Vollmachtsentwürfe nur Ausführungshandlungen im Rahmen dieses Auftrages gewesen seien, macht er es sich etwas zu einfach (Plädoyer, S. 19). Wie bereits dargelegt, war es ja der Kläger selbst, der von Beginn weg je eine Vollmacht von der Beklagten als auch vom Ehemann persönlich sowie in dessen Eigenschaft als Vertreter der E. AG verlangte (KB 1a, 1b) und in der Folge darauf hinarbeitete, rechtsgenügliche Bevollmächtigungen auch des Ehemannes zu erhalten. Ohne gehörig vom Ehemann persönlich sowie in dessen Eigenschaft als Vertreter der E. AG bevollmächtig zu sein, hätte der Kläger den ihm erteilten Auftrag gar nicht ausführen können. Diese Vollmachten wurden dem Kläger nun von der Beklagten handelnd als Generalbevollmächtigte des Ehemannes persönlich sowie als Verwaltungsratspräsident der E. AG erteilt. Die Beklagte handelte also auch als Vertreterin des Ehemannes persönlich sowie der E. AG und nicht nur in ihrem eigenen Namen. Es mag zutreffen, dass die Beklagte den Kläger ursprünglich persönlich ohne Miteinbezug des Ehemannes mandatieren wollte. Dies war von der Sache her jedoch nicht möglich, wie der Kläger der Beklagten in seiner Korrespondenz mehrfach selbst erläutert hat. Dass sämtliche Bemühungen des Klägers im Auftrage der Beklagten (nur für diese) erfolgt sein sollen, steht ferner im Widerspruch dazu, dass er am 13. Februar 2004 der E. AG für seine Bemühungen vom 6. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 Rechnung stellte und dabei eine Aufteilung von 2/3 zu Lasten der Gesellschaft und zu 1/3 zu Lasten der

10 Beklagten persönlich vorgeschlagen hatte (BB 2/02, 3/03). Der Kläger selbst hatte es ferner als unerlässlich erachtet, die Rechnung in eine solche an die Beklagte und eine an die E. AG aufzuteilen, falls die Beklagte auf einer detaillierten Rechnungsstellung bestehen sollte (KB 65). Der Kläger ging also selbst davon aus, dass er nicht nur Leistungen für die Beklagte, sondern auch für die E. AG erbracht hatte. Für die Bemühungen, die der Kläger für den Ehemann der Beklagten persönlich oder für die E. AG getätigt hat, ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, weil nachgewiesen ist, dass sie mit Vertretungsvollmacht handelte. Für diese Aufwendungen haftet grundsätzlich D. oder die E. AG. Die Beklagte hingegen haftet für die Leistungen des Klägers, die er für sie persönlich erbracht hatte. Der Kläger hat nun nie nur ansatzweise substanziiert, welche Leistungen der Abrechnung vom 31. März 2005 (KB I, E) für welchen der drei aufgezeigten Vollmachtgeber erbracht worden sind. Der Kläger hat nicht detailliert dargetan, für welche Leistungen im Einzelnen die Beklagte einstehen muss bzw. passivlegitimiert ist. Er hat keine Aufteilung bzw. Zuordnung der einzelnen Bemühungen an die verschiedenen Vollmachtgeber vorgenommen. Es ist nun aber nicht Aufgabe des Gerichtes, dieses sein Versäumnis nachzuholen. Überhaupt hätte der Kläger zur ausreichenden Begründung seiner Honorarforderung sämtliche Gespräche, geäusserte Willenserklärungen, innere Vorstellungen, Mahnungen, Gestaltungsgeschäfte, Handlungen und erbrachte Leistungen sowie Geschehnisse in den Rechtsschriften konkret darlegen und im Einzelnen schildern müssen. Alle rechtserheblichen Behauptungen müssen Teil der Rechtsschrift sein. Die Beilagen zu Rechtsschriften sind blosse Beweisofferten und gelten nicht als Parteibehauptung. Die pauschale Beweisofferte des Klägers bezüglich der Beilagen 1-83 kann die Parteibehauptung nicht ersetzen, zumal nicht klar ist, welche Teile der Aktenstücke als Parteibehauptung gelten sollen. Spätestens nachdem die Beklagte in ihrer Prozessantwort die Ausgewiesen- und Angemessenheit der behaupteten Leistungen des Klägers bestreiten liess, hätte er sich in der Replik detailliert mit der eingeklagten Forderung und den ihr zugrunde gelegten Leistungen sowie den dazu offerierten Beweisen befassen müssen. Er hat dies jedoch lediglich ansatzweise getan. Zur Abweisung der Klage führt aber, dass der Kläger nicht substanziiert dargetan hat, welche Leistungen er für welchen Vollmachtgeber erbracht hat. Entsprechend kann nicht geprüft werden, welcher Teil der Forderung der Beklagten zuzurechnen wäre und ob dieser Teil genügend belegt ist. b) Würde man der Begründung des Klägers folgen, dass er nur von der Beklagten beauftragt gewesen sei, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Zuordnung der Vollmachten, bei welchen die Beklagte als Generalbevollmächtigte des Ehemannes persönlich und in dessen Funktion als Verwaltungsratspräsident der E.

11 AG auftrat. Handelte es sich dann dabei lediglich um eine Scheinvertretung, um in der Schweiz die erforderlichen Informationen auch in Bezug auf die Steuerangelegenheiten des Ehemannes und der E. AG zu erhalten? Eine Scheinvertretung führt nur zu einer Haftung des Vertreters, wenn dem Dritten das Fehlen der Vollmacht nicht bekannt ist bzw. wenn der Dritte in den Bestand der Vollmacht Vertrauen setzten konnte. Weiss der Dritte, dass die Vollmacht fehlt, besteht keine Haftung des (Schein)Vertreters (Berner Kommentar, N. 18 zu Art. 39 OR). Folgt man der Argumentation des Klägers, er habe nur die Beklagte vertreten bzw. er sei von ihr allein beauftragt gewesen, wäre eine Haftung der Beklagten für die ganze Forderung gleichwohl nicht gegeben. Denn der Kläger hätte in diesem Fall genau gewusst, dass die im Namen des Ehemannes und der E. AG der Beklagten erteilten Vollmachten allein zum Zwecke, dass er von den Behörden diese betreffende Informationen erhalten würde, ausgestellt worden wären. Diese Vollmachten wären folglich als Scheinvollmachten zu qualifizieren, von welchen der Kläger gewusst hätte. Jedes Wissen vom Fehlen der Vollmacht verhindert eine Haftung, sei es des Vertreters oder des Vertretenen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Klage ebenfalls abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die gerichtlichen Kosten von Fr. 10'000.-- (inklusive eines Streitwertzuschlages von Fr. 1'000.--) zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 208.-- in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollständig zu Lasten des Klägers. Da die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beklagte mangels entschädigungspflichtigem Aufwand entfällt, sind die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. 8. Die Beklagte ist der mit Verfügung vom 18. April 2007 des Bezirksgerichtes Maloja ergangenen Aufforderung, innert 20 Tagen seit Empfangnahme der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, nicht nachgekommen. Das vorliegende Urteil ist ihr demnach durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden mitzuteilen.

12 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- (inklusive eines Streitwertzuschlages von Fr. 1'000.--) zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 208.--, total somit Fr. 10'208--, gehen zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Y. wird eine Purgationsfrist gemäss Art. 128 ZPO von einem Monat angesetzt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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