Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 66 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hoc Strässler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 29. Mai 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 627, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. X. arbeitete 14. Juni 2005 bis zum 5. April 2006 als stellvertretender Chef de Service und Sommelier bei der Y. AG. Mit Schreiben vom 26. September 2005 kündigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine angeblich am 14. September 2005 mündlich ausgesprochene Kündigung per 31. Dezember 2005 schriftlich. Am 11. Oktober 2005 kündigte die Arbeitgeberin X. fristlos, nachdem es zwischen ihm und B., einer Servicemitarbeiterin der Beklagten, am Abend des 8. Oktober 2005 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. B. X. focht diese seines Erachtens ungerechtfertigte fristlose Entlassung am 30. November 2005 beim Vermittleramt des Kreises Lugnez an. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 7. Februar 2006 bezog er den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an X. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 19'397.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2005, ausgehend von einem Bruttobetrag von Fr. 24'940.00, zu entrichten. 2. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, X. eine Entschädigung in der Höhe eines Monatsgehalts von Fr. 4'300.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2005 zu bezahlen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. C. Diese Klage prosequierte er am 28. Februar 2006 an das Bezirksgericht Surselva. Die Rechtsbegehren wurden insofern leicht verändert, als die Verpflichtung der Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von fr. 19'395.30 Nettolohn zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2005 sowie eine Entschädigung in der Höhe eines Monatsgehalts von Fr. 4'300.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12.Oktober 2005 verlangt wurde. Die Beklagte beantragte mit Prozessantwort vom 3. Mai 2006 die kostenfällige Abweisung der Klage. D. Mit Urteil vom 29. Mai 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, entschied das Bezirksgericht Surselva was folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'100.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 820.00 - Barauslagen von Fr. 80.00 total somit Fr. 8'000.00
3 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 18'053.90 zu entschädigen. 3. Mitteilung E.1. Gegen dieses Urteil am 3. Juli 2007 erklärte X. Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von Fr. 17'165.70 Nettolohn zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2005. 2. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts von Fr. 4'300.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2005 zu bezahlen. 3. Das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 26.9. / 4.10.2006 sei aufzuheben und es seien Frau C. und Herr D. zur Sache einzuvernehmen bzw. einvernehmen zu lassen. Die Anschriften der beiden Zeugen seien von der Beklagten beizubringen, ev. sei diese zu verpflichten, zwecks Identifizierung der Zeugen die Liste aller ihrer Mitarbeiter vom 4. -11. 2005 herauszugeben. 4. Der Kläger sei zur Sache zu befragen (OR 343 IV). 5. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche, sowie auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten. 2. Mit Verfügung vom 9. August 2007 ordnete der Präsident das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Diese Verfügung blieb unangefochten. 3. In der Berufungsbegründung vom 5. September 2007 bestätigte der Kläger und Berufungskläger die gestellten Berufungsanträge. 4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragte am 17. Oktober die kostenfällige Abweisung der Berufung. Am 26. November 2007 gab sie das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 3. Oktober 2007, mitgeteilt am 2. November 2007 (SB 07 11), zu den Akten, gemäss welchem X. in teilweiser Gutheissung der Berufung der B. der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft wurde. 5. Mit Entscheid vom 4. Februar 2008 wies die Zivilkammer die Berufung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'200.00 zu entschädigen. Das Urteil wurde am 20. Februar 2008 mit einer Kurzbegründung gemäss Art. 121 Abs. 2 ZPO mitgeteilt. Der Berufungskläger verlangte
4 am 5. März 2008, innert der 30-tägigen Frist, die vollständige schriftlich begründete Ausfertigung. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichts betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten kann gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO Berufung ergriffen werden. Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 ZPO). b) Die formgerechte Berufungserklärung vom 3. Juli 2007 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 29. Mai 2007. Auf das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten, zumal der Streitwert gemäss Art. 19 ZPO bei einer Forderungssumme von Fr. 19'395.30 netto zuzüglich Zins und Fr. 4'300.00 brutto zuzüglich Zins erreicht wird. Der im Arbeitsrecht geltende Streitwert von Fr. 15'000.00 für die Beschwerde ans Bundesgericht wird ebenfalls überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Er liegt aber unter Fr. 30'000.--, so dass den Parteien gemäss Art. 343 Abs. 3 OR weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden können. 2.a) Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen von den Parteien vor der Berufungsinstanz grundsätzlich keine neuen Beweismittel angerufen werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können die Parteien im Berufungsverfahren hingegen verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Solche Anträge müssen spätestens in der Berufungserklärung gestellt werden (Art. 219 Abs. 1 ZPO). b) Der Berufungskläger beantragt frist- und formgerecht, es sei das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 26.9. / 04.10. 2006 aufzuheben und es seien C. und Herr D., damalige Mitarbeitende der Berufungsbeklagten, zur Sache einvernehmen zu lassen, wobei die Anschriften der Zeugin und des Zeugen von der Beklagten beizubringen seien. Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva hatte die zusätzliche Einvernahme des Herrn D. im Wesentlichen abgelehnt, weil dessen genauer Name und die Adresse selbst mit Erkundigungen des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Y. AG nicht eruiert werden konnten. Die Einvernahme von C. wurde abgelehnt, weil der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt hatte,
5 warum ihre Aussage für die Beurteilung Streitsache erheblich sein soll. Zudem sei weder aus den Rechtsschriften noch aus den eingelegten Unterlagen zu entnehmen, welche Funktion sie im Betrieb der Beklagten hatte und welche konkreten Wahrnehmungen sie für die Beurteilung des für die Streitsache wesentlichen Sachverhalts gemacht haben soll. Über das Arbeitsklima und die Konflikte im Allgemeinen bräuchten keine weiteren Abklärungen getroffen zu werden, da hierüber bereits ausreichend Beweis geführt worden sei (Beiurteil vom 26. September 2006, E. 3 und 4, S. 3). Die Zivilkammer teilt die Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses Surselva. Der Kläger selbst konnte den Zeugen mit dem Vornamen bzw. Spitznamen D., welcher sich in Spanien aufhalten soll, nicht ausfindig machen (vgl. Schreiben RA Quinter vom 14. August 2006); die Y. AG teilte dem Bezirksgerichtspräsidenten auf die Aufforderung, Name und Anschrift des Zeugen anzugeben, mit, ein Mann namens D. mit den mitgeteilten Signalementen sei nicht bekannt (Schreiben RA Toller vom 17. August 2006). Weitergehende Nachforschungen muss das Gericht auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime nicht anstellen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch in der Berufungsbegründung nicht ausreichend dartut, weshalb die Einvernahme des Zeugen und der Zeugin C. für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sein soll. Über das Arbeitsklima im Betrieb der Berufungsklägerin geben die Akten ausreichend Aufschluss. Die für die fristlose Entlassung ausschlaggebende Auseinandersetzung zwischen X. und B. vom 8. Oktober 2005 hat niemand gehört. Dies ergibt sich namentlich aus dem Strafurteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden (E.5 a) S. 14f.) gegen X. und wird vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung bestätigt (S. 4 lit. f). Die beantragten Zeugenaussagen vermöchten das Ergebnis nicht zu beeinflussen. Der Antrag, Herrn D. und C. einzuvernehmen, wird daher abgelehnt. c) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt. Der Entscheid, keine mündliche Verhandlung anzuordnen, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche beim Gerichtsausschuss angefochten werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Im konkreten Fall wurde mit Verfügung vom 9. August 2007 das schriftliche Verfahren angeordnet. Hiergegen hat der Berufungskläger nicht opponiert. Die Anordnung einer Parteibefragung steht daher nicht mehr zur Diskussion. Dem Antrag
6 hätte im übrigen nur dann stattgegeben werden können, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben wäre. Die formfreie Parteibefragung stellt dabei kein eigentliches Beweismittel dar. Sie bezweckt nicht den Beweis bestrittener Tatsachen, sondern die Abklärung und Vervollständigung unklarer Vorbringen einer Partei (Art. 112 Abs. 1 ZPO; PKG 1988 Nr. 15; PKG 1990 Nr. 13). Die Vorbringen des Berufungsklägers sind klar und bestimmt. Er macht geltend, er sei nicht alleine für die Missstimmung im Team verantwortlich gewesen. Er sei vom restlichen Team, welches überproportional mit deutschen Mitarbeitenden besetzt gewesen sei, gemobbt worden. Die Vorinstanz schwinge sich zu Unrecht zum Strafgericht auf, wenn sie davon ausgehe, X. habe B. in persönlichkeitsverletzender Art und Weise angegriffen. Wie sich die Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2005 aus seiner Sicht abgespielt hat, wird im Strafurteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 3. Oktober 2007 (S. 10 ff) wiedergegeben und gewürdigt. Seine Sicht der Dinge ergibt sich somit vollständig aufgrund der Akten. Der Antrag auf formfreie Befragung wäre somit auch abzuweisen, weil die Vorbringen des Berufungsklägers ausreichend klar sind, weiterer Handlungsbedarf also nicht besteht. 3.a) Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann die Arbeitgeberin wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht grundsätzlich nach seinem Ermessen (Art 337 Abs. 3 OR). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung in E. 3 zutreffend dargelegt, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits wird vorausgesetzt, dass sie tatsächlich zu einer entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 S. 221; BGE 129 III 380ff, E. 2.1. mit Hinweisen).
7 Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat zum Nachteil der Arbeitgeberin, stellt dies in aller Regel eine schwere Verletzung der Treuepflicht und somit einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar (BGE 130 III 28 ff., E.4.1; BGE 117 II 560 E.3b; Streiff/von Kaenel, Praxiskommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 5 a) und d) zu Art. 337 OR; Rehbinder, Berner Kommentar zum OR, Bd. VI, 2. Abt., 2. Teilbd., 2. Abschnitt, Bern 1992, N. 9 zu Art. 337 OR; Portmann, Basler Kommentar; OR II, 4. Aufl., Basel 2007, N. 22f zu Art. 337 OR). Namentlich rechtfertigt die schwere Beschimpfung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten in der Regel eine fristlose Entlassung, es sei denn, die Beschimpfung hätte sich in einer Situation erhöhter Spannung ereignet und der Beschimpfte hätte diese durch sein vertrags- bzw. gesetzeswidriges Verhalten selbst zu verantworten (Urteil des Arbeitsgerichts Locarno Campagna vom 25.Oktober 2002 in: Hausheer/Walther, Berner Kommentar, Bd. VI, 2. Abt., 2 Teilbd., Update, Bern 2005, N. 2 zu Art. 337 OR; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998, JAR 1999, S. 282ff, in: Hausheer/Walter, a.a.O., N. 9 zu Art. 337 OR; Portmann, a.a.O., N. 24 zu Art. 337 OR). Kündigt die Arbeitgeberin auf Grund eines blossen Verdachts, so hängt die Beurteilung, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt ist oder nicht, grundsätzlich davon ab, ob der Verdacht später zur Tatsache wird. Dafür trägt die Arbeitgeberin die Beweislast. Gelingt dieser Beweis, ergibt sich die Rechtmässigkeit der Verdachtskündigung schon aus der Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen (Portmann, a.a.O., N. 23 zu Art. 337 OR; JAR 1999, S. 280 ff., in Hausheer/Walter, a.a.O., N. 12 zu Art. 337 OR mit Hinweis auf BGE 121 III 467; Zusammenfassung der Lehrmeinungen in Staehelin/Vischer, a.a.O., N. 23 zu Art. 337 OR; vgl. JAR 2001, S. 315; ). Gelingt der Beweis nicht, ist die fristlose Entlassung nur unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen zulässig (Portmann, a.a.O., N. 23 zu Art. 337 OR). b) Unmittelbarer Anlass für die fristlose Entlassung von X. war die verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und der Servicemitarbeiterin B. am 8. bzw. 9. Oktober 2005. Für seine Äusserung "So wie du mit mir umgehst, sind die Nazis mit den Juden umgegangen" wurde der Berufungskläger vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 3. Oktober 2007 wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB verurteilt und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. An dieses Urteil ist die Zivilkammer, welche über die Zulässigkeit der fristlosen Entlassung zu befinden hat, zwar nicht gebunden (vgl. Art. 53 OR; JAR 2001, S. 304 ff, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1999 in Hausheer/Walter, a.a.O., N. 12 zu Art. 337 OR). Sie stellt aber fest, dass die Verurteilung durch den Kantonsgerichtsausschuss aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung erfolgte. Die Aussagen von X. und B.
8 wurden einander gegenübergestellt und es wurden die Aussageinhalte anhand der übrigen Beweismittel näher analysiert (E. 3d, S. 10 ff.). Da die Analyse der inhaltlichen Betrachtung für keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen den Ausschlag gab, ging das Gericht nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von der Sachverhaltsdarstellung von X. aus (C., S. 2f.; E. 3 df und dg, S. 12f.). Nach dieser Version suchte X. das Gespräch mit B., und fragte sie, warum sie ihn denn hasse. Da sie nicht geantwortet habe, habe er sie gefragt, ob sie "Rassist" sei. Da dies im Rahmen eines Interrogativsatzes geschehen sei, habe er offen gelassen, ob B. rassistisch veranlagt sei. Die Verdachtsäusserung, welche direkt und persönlich zwischen den beiden Beteiligten erfolgte, qualifizierte das Strafgericht angesichts der Spannungen im Team, welche der Berufungskläger auf seine Herkunft zurückführte, nicht als ehrverletzend. Auf die Frage, ob sie Rassistin sei, antwortete B. in rhetorischer Form mit "uhu, ich bin rechtsradikal, ich bin Nazi". Darauf erwiderte X.: "So wie du mit mir umgehst, sind die Nazis mit den Juden umgegangen." Diese Aussage qualifizierte der Kantonsgerichtsausschuss als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Ein durchschnittlich gebildeter Mensch bringe diese Aussage aufgrund des historischen Hintergrundes zwingend mit den abscheulichen Taten des nazionalsozialistischen Regimes in Verbindung. Dass sich die Beschimpfte eine deutsche Staatsangehörige - dadurch in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe, sei nachvollziehbar. Die ungeheuerliche Unterstellung könne nicht als Antwort auf eine Provokation gerechtfertigt werden, sei die ursprüngliche Provokation doch unbestrittenermassen durch X. erfolgt. Ebenfalls nicht gerechtfertigt werden könne die Äusserung damit, dass X. Ausländer ist, der nur gebrochen deutsch spricht und dunkler Hautfarbe ist. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Schandtaten der Nazionalsozialisten im Dritten Reich zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen seien und er im Wissen um den Charakter der Äusserung als ehrenrühriges Werturteil gehandelt habe (E. 6 e) S. 17 f.). Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 3. Oktober 2007 wurde von X. nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Zivilkammer hat keinen Anlass, vom Sachverhalt und der rechtlichen Qualifikation durch den Kantonsgerichtsausschuss abzuweichen. Es ist somit davon auszugehen, dass X. eine Straftat begangen, nämlich eine Mitarbeiterin der Arbeitnehmerin beschimpft hat. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist somit von einer Verdachtskündigung auszugehen, welche sich im Nachhinein als begründet erwiesen hat. Nach der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung ist dies in der Regel bereits ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
9 c) Kein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung ist eine Beschimpfung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn sich diese in einer Situation erhöhter Spannung ereignet hat und der Beschimpfte diese durch sein vertragsbzw. gesetzeswidriges Verhalten selbst zu verantworten hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998, JAR 1999, S. 282ff, wiedergegeben in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Bd. VI, 2. Abt., 2 Teilbd., Update, Bern 2005, N. 9 zu Art. 337 OR; Portmann, a.a.O., N. 24 zu Art. 337 OR). Im konkreten Fall hatte sich der Arbeitnehmer, ein Sudanese, der sich bislang tadellos verhalten hatte, gegenüber dem Arbeitgeber zu einem Kraftausdruck hinreissen lassen, den er erstmals von diesem selbst gehört hatte. Der Vorfall war einmalig und geschah, nachdem der Arbeitgeber wiederholt mit Lohnzahlungen in Verzug geraten war und versucht hatte, sich des Arbeitnehmers innert weniger Tage zu entledigen und ihn ans Arbeitsamt abzuschieben. Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht als nachvollziehbar, dass sich beim Arbeitnehmer Unmut aufstaute, die fristlose Kündigung war in diesem Fall unzulässig. Im vorliegenden Fall ging die Auseinandersetzung, welche zur fristlosen Entlassung führte, eindeutig von X., aus. Er provozierte die Mitarbeiterin B., indem er sie fragte, weshalb sie ihn hasse und nachdoppelte, ob sie Rassistin sei. Die nachfolgende Beschimpfung war also Aktion, nicht Reaktion auf eine von der Arbeitgeberin zu vertretende Situation. X. hat nicht nur die zwischen Arbeitskollegen zu erwartenden Regeln der Höflichkeit verletzt, sondern B. ohne konkreten, aktuellen Anlass in strafrechtlich relevanter Weise beleidigt. Anders als im erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Fall kann die Beschimpfung durch X. nicht als einmaliger Ausrutscher bei sonst tadellosem Verhalten betrachtet werden. Aufgrund mehrerer Zeugenaussagen, aber auch der Aktennotiz eines Mitarbeitergesprächs vom 19. Juli 2005 (KB 7), der Info-Botschaft von X. vom 3. August 2005 (KB8) und der Antwort (KB 9) ist vielmehr belegt, dass es im Serviceteam bereits vorher massive Spannungen gab, die wesentlich auf das Verhalten von X. zurückzuführen waren. E., Chef de Service bei der Berufungsbeklagten, sagte aus, X. habe Mühe in der Zusammenarbeit mit anderen gehabt und es seien Missverständnisse aufgetreten. Mit der Zeit hätten sich auch Barrieren gebildet, die eine harmonische Zusammenarbeit nicht mehr zugelassen habe. Es sei auch in fachlicher Hinsicht zu Schwierigkeiten gekommen. Ihr Beruf sei sehr stressig und sie seien daher auf ein gutes Zusammenspiel angewiesen. X. sei neu im Betrieb gewesen und habe die Dinge erst einmal für sich erfassen und weitergeben müssen. Manchmal habe er eine belehrende Art gehabt, was von den übrigen Mitarbeitern nicht geschätzt worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2007, ad 2, S. 2). F., Stellvertreterin
10 von E. und direkte Vorgesetzte von X., bestätigte, dass dieser Schwierigkeiten hatte, sich ins Team zu integrieren. Ursache war ihres Erachtens die Einstellung und das hochnäsige Verhalten von X., welches bei den Mitarbeitern schlecht angekommen sei. Die Spannungen im Service-Team hätten auch mit seiner Inkompetenz und seinen Fehlanweisungen gegenüber dem übrigen Service-Team zu tun gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2007, ad 2 und 3, S. 2). G., die Hotelière, bestätigte die Spannungen im Team ebenfalls. Es treffe zu, dass X. Schwierigkeiten hatte, sich ins Team zu integrieren. Dies habe zum grossen Teil an seinem Verhalten gelegen, sei er doch sehr rechthaberisch und unflexibel, sich in eine Situation oder in einen anderen Menschen einzufühlen. Vor der Kündigung seien verschiedentlich Gespräche geführt worden, doch sei es schwierig gewesen, mit X. eine Einigung zu finden. Er sei recht rechthaberisch gewesen, sie hätten den Eindruck gehabt, dass man am Schluss immer wieder am gleichen Punkt angelangt sei. X. habe sich wenig lernbereit gezeigt, habe nicht gut zugehört und die Gespräche wenig umgesetzt. Die Spannungen hätten auch mit der fachlichen Kompetenz von X. zu tun gehabt. Die Gundstimmung sei gewesen, dass X. überfordert gewesen sei, sich aber nichts habe sagen lassen (Einvernahme vom 7. Februar 2007, ad 3 -6, S. 2). H., Verwaltungsratspräsident und Direktor der Berufungsbeklagten gab an, es habe vor dem Vorfall vom 9. Oktober 2005 wiederholt Probleme mit X. gegeben. Er habe von Beginn weg mangelnde Teamfähigkeit, Integrationsschwierigkeiten sowie eine fehlende Bereitschaft, Weisungen aufzunehmen und umzusetzen, gehabt. All dies habe sich mit der Zeit kumliert und habe schliesslich in den erwähnten Vorfall gemündet. Man habe an verschiendenen Sitzungen Gespräche geführt, ohne dass wesentliche Verbesserungen eingetreten seien (Protokoll vom 7. Februar 2007, Ergänzungsfragen 1-3, S. 3). Der Berufungskläger macht geltend, er sei vom restlichen Team, das überproportional mit deutschen Mitarbeitern besetzt gewesen sei, gemobbt worden. Mobbing ist systematisches, über längere Zeit andauerndes und ohne begründeten Anlass erfolgendes Ausgrenzen eines Gruppenmitgliedes durch die eigene Gruppe (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 17 zu Art. 328 OR). Einziger Anhaltspunkt dafür, dass X. gemobbt wurde, sind die Aussagen der Zeugin I., welche dies auf eine entsprechende Frage bestätigte. Gefragt nach sämtlichen sachdienlichen Angaben erklärte sie, sie hätten es an einem Weinseminar, an welches sie als Aussenstehende geraten seien und welches um 23.30 Uhr stattgefunden habe, extrem gemerkt. Sonst sei es ihnen nicht aufgefallen. Das Person sei müde gewesen und sie hätten gemerkt, dass die Angestellten X. nicht den nötigen Respekt entgegengebracht hätten. Sie hätten gesagt, er könne nicht so gut deutsch, man verstehe ihn schlecht. Andere
11 hätten ihn in Schutz genommen und gesagt "mach doch du es, dann werden wir sehen". Zeugin I., welche eigenen Angaben nur während einer Woche, nämlich vom 22. Juli 2005 bis zum 28. Juli 2005 Gast im Hotel war, schliesst also aufgrund der Wahrnehmungen an einem einzelnen Abend auf Mobbing (Protokoll vom 2. Oktober 2006, S. 4f.). Es versteht sich von selbst, dass dies nicht ausreicht, um den Nachweis zu erbringen, dass X. systematisch und über längere Zeit weg ausgegrenzt wurde. Weitere Hinweise dafür finden sich in den Akten aber nicht. Die übrigen Zeuginnen und Zeugen - wenn auch alles Mitarbeitende der Berufungsbeklagten und die Direktion - verneinen, dass X. gemobbt oder schikaniert wurde (E., zu 4, S. 2; H., Ergänzungsfrage 5, S. 3; G., zu 7-9, S. 3; Gesine Schulze, zu 4, S. 2). Damit ist nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass X. als farbiger Ausländer gemobbt wurde. Wie weit X. die nachgewiesenen Spannungen im Team zu verantworten hatte und wieweit die übrigen Teammitglieder dafür verantwortlich waren, kann letztlich aber offen bleiben. Ebenso ist irrelevant, ob X. seine Aufgaben einwandfrei erfüllte, wie er dafür hält, oder ob seine fachlichen Qualifikationen zumindest teilweise unzureichend waren, wie seine Vorgesetzten vorbringen. Entscheidend ist, dass massive Spannungen vorhanden waren, welche dazu führten, dass X. von der Arbeitgeberin zunächst mündlich und danach schriftlich ordentlich gekündigt wurde (vgl. KB 10). Als X. zu einem späteren Zeitpunkt B. beschimpfte, führte dies, wie bereits die Vorinstanz zutreffend und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat (E. 3b) S. 9f.; Art. 229 Abs. 3 ZPO), zu einer Eskalation der Situation im Serviceteam. Zeugin F. gab an, das Team sei schockiert gewesen (Antwort 1 zu Ergänzungsfrage RA Toller), E. spricht von erschütterter Stimmung (Antwort 1 zu Ergänzungsfrage RA Toller). G. gab zu Protokoll, im Team habe nach dem Vorfall eine Anspannung, eine gewisse Verunsicherung, überhaupt eine grosse Unruhe geherrscht. Die Äusserungen von X. seien als sehr aggressiv empfunden worden (Ergänzungsfrage 1, S. 3). X. hat sich für sein inakzeptables Verhalten gegenüber B. nicht etwa nachträglich entschuldigt, sondern seine Kolleginnen des Mobbings beschuldigt. Die Arbeitgeberin musste unter diesen Umständen damit rechnen, dass es zu weiteren Konflikten im Serviceteam kommen würde. Sie ging wohl zu Recht davon aus, dass sich dies nachteilig auf die Gästebetreuung auswirken würde. Da sich die Spannungen bereits vor der Eskalation mit Gesprächen nicht hatten beseitigen lassen, musste dies nach der Beschimpfung erst recht unmöglich sein (vgl. Zeugin G., Ergänzungsfrage 2, S. 3; ad 6, S. 4). Eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort im Betrieb war nicht möglich (Zeuge H., ad 4, S. 2). Unter diesen Umständen war der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre,
12 dass das Arbeitsverhältnis zuvor per Ende Dezember 2005 ordentlich gekündigt worden ist. Die Arbeit im Service eines hektischen Hotelbetriebs steht und fällt mit dem Funktionieren des Teams. Dies wäre nach dem Vorfall vom 8./9. Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen. Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt. Die Berufung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäss Art. 343 Abs. 1 OR auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der unterlegene Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte indessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 223 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Für die Aufwendungen des Rechtsvertreters im schriftlichen Berufungsverfahren erscheinen Fr. 1'200.00 inkl. MwSt. angemessen.
13 erkannt : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 4. Gegen die vorliegende, einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: