Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. November 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 38 ZF 07 39 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Juli 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuar Conrad —————— In den zivilrechtlichen Berufungen der Q . A G , Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur (ZF 07 38), und der B Y . A G , Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. K. Raschein, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur (ZF 07 39), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 23. November 2006, mitgeteilt am 19. März 2007, in Sachen der Klägerin und Widerbeklagten gegen die Beklagte und Widerklägerin, mit Streitverkündung beklagtenseits an die E 1 , E 2 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, E3, Ingeni eurbüro E 4 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, E 5 , und E6, alles Eingerufene,
2 betreffend Forderung aus Architektenvertrag (Haftung für Vertrauensschaden/Baukostenlimite/Baukostenüberwachung und -kontrolle), hat sich ergeben: A. Die so genannte Q. (früher Markthalle) in Chur dient der Durchführung von Märkten, Messen, Ausstellungen, Festen und Veranstaltungen aller Art. Eignerin und Betreiberin war seit 1933 die GQ. Chur. Sie hatte 1997 die Sanierung der Halle beschlossen und plante und führte dieses Projekt in den Jahren 1998-2000 unter Beizug der AZ. Architekten AG (Zweck: Betrieb eines Architektur- und Planungsbüros sowie Verwaltung und Vermietung von Liegenschaften) beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerinnen durch. Während dieses Unterfangens erfolgte im Juli 1999 die Umwandlung der GQ. Chur in die Aktiengesellschaft Q. AG. Bei im Wesentlichen gleich bleibendem Gesellschaftszweck änderte die AZ. Architekten AG während dieser Zeit mehrmals ihre Firma bevor sie im Verlauf des hiesigen Prozesses zur BY. AG wurde. B.1. Die Genossenschaft entschied sich für eine sanfte Sanierung der Halle. Gestützt auf eine erste Kostenschätzung von AZ. vom 13. Juli 1998 über Fr. 4.981 Mio., welche nebst einer Sanierung der Gebäudehülle auch Innenrenovationen sowie eine Sanierung der Elektroanlagen, der Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie der Kücheneinrichtung vorsah, entschloss sie sich zunächst für einen Sanierungsplan in Etappen, wobei zuerst das Dach der Halle für 1 Mio. Fr. saniert werden sollte. Am 10. August 1998 beschloss der Genossenschaftsvorstand bei den Architekten eine verbindliche Offerte für die erste und die weiteren Bauetappen einzuholen. Gleichzeitig setzte er eine Baukommission, bestehend aus D. (Präsident), T., F. und G. (Mitglieder) ein. Am 26. August 1998 wurde der Architekturfirma AZ. durch den Präsidenten der Genossenschaft brieflich mitgeteilt, der Vorstand habe beschlossen, ihr den Architekturvertrag zu übertragen (wobei der entsprechende schriftliche Vertrag dann erst am 3. Januar 2000 zur Unterzeichnung gelangte). Infolge Finanzierungszusage für die erste Bauetappe der Steildachsanierung stehe dem vorgesehenen Baubeginn am 1. November 1998 nichts entgegen. Die Architekten sollten umgehend ihre Honorarofferte einreichen und mit den Planungsarbeiten beginnen. 2. Zu einem Baubeginn der ersten Etappe am 1. November 1998 kam es nicht. Auf die ursprünglich wegen fehlender Finanzmittel in Erwägung gezogene Etappierung der Bauausführung wurde verzichtet. Die Halle sollte zu einem multifunktionalen Gebäude für (Gross)Veranstaltungen aller Art werden. Nachdem es
3 der Bauherrin bis im März 1999 gelungen war, die Finanzierung einer Gesamtsanierung von Fr. 5 Mio. zu erreichen, fasste sie einen entsprechenden Baubeschluss. Die Genossenschaft hatte dabei folgende Prioritätenordnung festgelegt: "Erste Priorität bei der Sanierung hat die Grosshalle, welche multifunktional den unterschiedlichen Bedürfnissen von potentiellen Benützern zu entsprechen hat. Dazu gehören die Isolation, die Heizung/Lüftung, die Infrastruktur für die Bühneneinrichtung und die Beschallung, die Toilettenanlagen und das Foyer. Dazu gehört aber auch ein im Boden verlegter Raster für den Aufbau von Messen. Sollten die bereitgestellten finanziellen Mittel für weitere bauliche Massnahmen reichen, soll auch die Küchenund Cateringinfrastruktur und das Restaurant baulich verbessert werden". An den zahlreichen Sitzungen der Baukommission ab September 1998 nahmen jeweils auch mehrere Vertreter der Architekten teil, die praktisch ausnahmslos auch die Sitzungsprotokolle führten. Gemäss Protokoll der 8. Baukommissionssitzung vom 17. März 1999 hatte der vorgenannte Beschluss der Genossenschaft ein Bauvorhaben von 5 Mio. Franken zum Gegenstand. Es wurde festgehalten, dass Hauptpriorität der Umbau des Hallengrossraums für die Schwerpunkte Messen, Bankette und Unterhaltungsanlässe bildete. Sollte das vorhandene Geld ausreichen oder weiteres fliessen, war vorgesehen, dieses gemäss der festgesetzten Prioritätenordnung für Sanierung, Aus- und Umbau der Innenräume einzusetzen. Die Architekten erhielten den Auftrag ein entsprechend bereinigtes Planungs- und Bauprogramm zu erarbeiten. 3. Nach der Auftragserteilung holten die Architekten diverse Offerten bei Unternehmern ein und präsentierten am 22. Juni 1999 einen Kostenvoranschlag, welcher Gesamtkosten von Fr. 8'643'700.— (Haupthalle Fr. 6'706'000.—, Restaurant Fr. 437'000.—, Küche Fr. 802'200.—, Bühne Fr. 698'500.—; Optionen Fr. 1’068'500.—) vorsah. Gleichentags wurde dieser Kostenvoranschlag an der 12. Baukommissionssitzung in Anwesenheit der Architekten besprochen und festgehalten, dass es zwingend sei, das gesamte Projekt auf Anlagekosten von 5 Mio. zu reduzieren. Die Prioritäten lägen in der Haupthalle; Küche und Restaurant lägen erst in zweiter Priorität. Sodann seien Reserven für Unvorhergesehenes einzurechnen. 4. Ein weiterer Kostenvoranschlag der Architekten, welcher für die Haupthalle Kosten von Fr. 5'265'270.— vorsah, wurde anlässlich der 13. Baukommissionssitzung 30. Juni 1999 wiederum im Beisein der Architekten besprochen. Es wurde enttäuscht festgestellt, dass die Architekten die Vorgabe der letzten Sitzung, einen Kostenvoranschlag für maximal 5 Mio. Fr. vorzulegen, nicht umgesetzt hatten.
4 Es wurden in 6 weiteren Punkten Redimensionierungen beziehungsweise Rückstellungen von Ausbauwünschen beschlossen und festgehalten, dass die obere Grenze für die Kosten unwiderruflich bei Fr. 5 Mio. stehe. Die Architekten erhielten den Auftrag, die Kosten neu zu berechnen und allenfalls zusätzlich erforderliche Einsparungen für ein Kostendach von 5. Mio. Fr. zu finden. Die Architekten wiesen darauf hin, dass der Kostenvoranschlag auf den billigsten der eingegangenen Offerten basiere. Es seien keine Reserven für mögliche teurere Vergaben eingerechnet. 5. Hierauf erstellten die Architekten am 5. Juli 1999 einen abermals überarbeiteten Kostenvoranschlag, welcher an der 14. Baukommissionssitzung vom 6. Juli 1999 besprochen wurde. Die Baukommission beschloss, vom Kostenvoranschlag ohne Erneuerung der WC-Anlage Nord-Ost mit Kosten von insgesamt Fr. 4'998'000.— auszugehen. Sodann würden in erster Priorität weitere Bauteile im Wert von Fr. 152'500.— ausgeführt (Liftanlage für ca. Fr. 106'000.—; automatische Schiebetüren Fr. 9'500.—; zweite Lichtbrücke Fr. 33'000.—; Oblichter mit elektrischen Motoren ca. Fr. 4'000.—). Diese zusätzlichen Bauteile seien in den Baubeschrieb und in den Kostenvoranschlag noch einzubauen. In der zweiten Priorität seien die WC-Anlage Ost zu sanieren und die elektrischen Installationen für die Aussenanlage zu erstellen. Dafür müssten indessen noch weitere Geldquellen gefunden werden. 6. Am 9. Juli 1999 erstellten die Architekten einen abermals revidierten Baubeschrieb und am 12. Juli 1999 einen entsprechend überarbeiteten Kostenvoranschlag, welcher für die Renovation der Haupthalle Kosten in der Höhe von Fr. 5'153'000.— vorsah. Daneben wies der entsprechend gegliederte Kostenvoranschlag 4 gesonderte Zusatzpositionen auf, mit Kosten von insgesamt Fr. 1'466'000.— für allfällige Projekterweiterungen in folgender Prioritätenordnung: 1. Sanierung WC-Ost Fr. 74'000.—, 2. Bühneneinrichtung Fr. 358'500.—, 3. Küchenausbau Fr. 769'000.—, 4. Restaurantausbau Fr. 264'500.—. Sodann waren noch weitere "Optionen" mit Kosten von Fr. 1'297'000.— in einer eigenen Kolonne aufgeführt. Die Realisierung aller dieser zusätzlichen Ausbauwünsche wurde wegen fehlender Finanzen zurückgestellt; sie konnten nur realisiert werden, wenn es der Klägerin gelang, die dafür notwendigen finanziellen Mittel zusätzlich zu beschaffen. Es stand für die Bauherrin andererseits bereits zu jenem Zeitpunkt fest, dass Projekterweiterungen ausgeführt werden sollten – dies jedoch nur falls, sobald und insoweit die dafür notwendigen finanziellen Mittel generiert werden konnten. Mit diesem Entscheid setzte die Bauherrin ihre im März 1999 beschlossene Prioritätenordnung um. Grundlage des Kostenvoranschlags bildete der Baubeschrieb der Architekten
5 vom 9. Juli 1999, welchem die Ausschreibung der Bauarbeiten vom Mai/Juni 1999 zugrunde lag. Er beruhte im Weiteren auf Offerten, welche die Architekten bei den Unternehmern und Spezialisten eingeholt hatten. Angaben zum Genauigkeitsgrad des Kostenvoranschlags sind ihm nicht zu entnehmen. Der Kostenvoranschlag sah lediglich eine Reserve für "Unvorhergesehenes" vor, welche sich auf ca. 3 % der Bausumme belief. An der 15. Baukommissionssitzung vom 15. Juli 1999 wurden Baubeschrieb und Kostenvoranschlag vom 9./12. Juli 1999 besprochen und der überarbeitete Kostenvoranschlag für die Sanierung der Haupthalle mit Kosten von Fr. 5'153'000.— und für die aufschiebend bedingten baulichen Erweiterungen (so genannte Mutationen) genehmigt. 7. Anlässlich einer Sitzung des künftigen Verwaltungsrats der Q. AG vom 19. Juli 1999 wurde beschlossen, dass die Baukommission die Verantwortung für alle Arbeitsvergaben trage, die Einhaltung der Kostenvoranschläge sicherzustellen und den Verwaltungsrat zu orientieren habe. C.1. Am 2. August 1999 fällte der Verwaltungsrat der neuen Q. AG, in welche die Genossenschaft mit Aktiven und Passiven umgewandelt worden war, den offiziellen Baubeschluss zu Handen der Baukommission und eine Woche später wurde mit den Bauarbeiten begonnen. 2. Nach ihrer Genehmigung des Kostenvoranschlags betreffend die Haupthalle vom 15. Juli 1999 gelang es der Bauherrin während der Bauausführungsphase zusätzliche Finanzmittel für das Sanierungsprojekt in Höhe von Fr. 915'000.— zu beschaffen. Zum einen gewährte der Kanton Graubünden der Bauherrin am 24. August 1999 aus Wirtschaftsförderung einen à fonds perdu Beitrag von Fr. 500'000.— an das Bauvorhaben. Zum anderen wurde ihr der Vorsteuerabzug bei der MWST bewilligt, wodurch sie Fr. 415'000.— an Steuern einsparen würde. Aufgrund dieser Entwicklungen der Eigenmittel und angesichts der positiven Baukostenstandsmeldungen der Architekten (Kostenreserve von Fr. 160'000.— per 20.12.1999 und andauernd bis 20.3.2000) wurden bauseits zwischen dem 28. Juli 1999 und 9. Oktober 2000 sukzessive insgesamt 27 Beschlüsse gefasst, diese Mittel für zusätzliche Sanierungsarbeiten und -anschaffungen (in den Baukostenstandsrapporten der Architekten Mutationen genannt) zu verwenden. Zunächst wurde ein neuer Bühnenboden mit Schubladen (Fr. 193'500.—) und eine 3. Tragtrosse in der Haupthalle (Fr. 33'500.—) beschlossen; der Rest wurde der bislang lediglich 3 % betragende Baukostenreserve zugewiesen. In der Folge wurden weitere bauliche Mutationen beschlossen, sodass die bauseits in Auftrag gegebenen zusätzlichen Investitionen im Oktober 2000 letztlich einen Gesamtbetrag von Fr.
6 862'700.— erreichten. Die Realisierung von solchen Zusatzarbeiten wurde durch die Baukommission aufgrund entsprechender Unternehmerofferten, welche die Architekten eingeholt hatten, jeweils einzeln bewilligt und umgesetzt. Die Bauherrin beschloss und bewilligte somit letztlich die Ausführung von Sanierungs- und Umbauarbeiten an der Q. für Gesamtkosten von Fr. 6'015'700.— (Haupthalle gemäss bewilligtem Kostenvoranschlag vom 15. Juli 1999 von Fr. 5'153'000.— zuzüglich bauliche Zusatzinvestitionen von Fr. 862'700.—). Von den vorgenannten 27 baulichen Mutationen im Betrag von Fr. 862'700.— hatte die Baukommission vor dem 17. Februar 2000 deren 18 im Betrag von Fr. 767'400.— und, bezogen auf den Zeitraum vor dem 20. März 2000, deren 21 im Betrag von Fr. 800'000.— bewilligt. Sodann waren gegenüber dem Kostenvoranschlag vom 15. Juli 1999 von Fr. 5'153'000.— für die Sanierung der Haupthalle Mehrkosten dadurch entstanden, dass die Bauherrin gewisse Arbeiten an teurere als von den Architekten vorgeschlagene Unternehmerofferten vergeben hatte. In Einzelfällen wurden nämlich nicht die günstigsten Unternehmerofferten angenommen, sondern es erhielten teurere Offerten bestimmter Churer Unternehmer den Zuschlag. Die Differenz zu den günstigeren Offerten betrug letztlich Fr. 151'000.— (BKP Position 7 "Finanzierung, Mehrkosten infolge Arbeitsvergaben") wobei die berücksichtigten Churer Unternehmer zum Ausgleich Aktien der Bauherrin zu zeichnen hatten. 3. An der 16. Baukommissionssitzung vom 26. August 1999 war unter anderem beschlossen und vereinbart worden, dass die Architekten beginnend per Ende Oktober 1999 alle zwei Monate einen Baukostenstatus samt Kostenprognose zur Kontrolle zu erstellen und abzuliefern hätten. AZ. erstellten erstmals am 1. September 1999 einen solchen Baukostenstand nach BKP-Positionen, jeweils mit einer Kolonne für Kostenvoranschlag, Werkverträge, Ausmass, bezahlte Rechnungen und Kostenprognose. Demgemäss belief sich am 1. September 1999 die Gesamtsumme gemäss Kostenvoranschlag auf Fr. 5'483'500.—, die Summe Werkverträge betrug Fr. 5'212'385.65 und die Kostenprognose wurde auf Fr. 5'270'000.— veranschlagt. Ausmass und bezahlte Rechnungen lagen noch keine vor. Die bauseits genehmigten Zusatzarbeiten wurden von den Architekten in allen Kostenstandsberichten zum einen einzeln aufgelistet und zum anderen in der Rubrik "Kostenvoranschlag definitiv mit Mutationen" jeweils mitberücksichtigt. Durch die fortlaufende Erfassung der erhöhten Kosten zufolge Mutationen in den Kostenstandsberichten fanden diese baulichen Erweiterungen auch Berücksichtigung bei den jeweiligen Gesamtkostenprognosen der Architekten. D. Am 3. Januar 2000 schlossen die Rechtsvorgänger der heutigen Parteien den schriftlichen Vertrag für Architekturleistungen ab (Sanierung der Markt-
7 halle, Umbau der Markthalle in eine Mehrzweckhalle, act. 02.III.5). Es wurde die SIA Ordnung 102 betreffend Leistungen und Honorare der Architekten vom 28. Januar 1984 mit Tarif vom Januar 1998 für anwendbar erklärt. Gemäss Vertrag hatte das Architekturbüro keine Leistungen mehr zu erbringen, welche der Vorprojektphase zuzuordnen gewesen wären. Diese waren bereits erbracht und abgegolten worden. Der Auftragsumfang sah folgende Grundleistungen in % vor: In der Projektphase 12.5 % für Schätzung Baukosten und Termine, 1.5 % für das Baubewilligungsverfahren, 5 % für Detailstudien und 0 % für den Kostenvoranschlag. Sodann waren 12 % für die provisorischen Ausführungspläne, 6 % für Ausschreibungen, Analyse der Angebote und Vergebungsverträge sowie 1 % für den Terminplan eingesetzt worden. Im Rahmen der Ausführungsphase wurde 1 % für Unternehmer- und Lieferantenverträge eingesetzt, 9 % für die definitiven Ausführungspläne, 5 % für die gestalterische Leitung und 27 % für die Bauleitung. Die Abschlussphase umfasste 2 % für die Schlussabrechnung, 1% für die Dokumentation über das Bauwerk und 1 % für die Leitung der Garantiearbeiten. Gemäss Vertrag konnten die Architekten Arbeiten und Lieferungen nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.— in Vertretung der Bauherrschaft selbständig vergeben. Das Honorar wurde formal in Prozenten der Baukosten berechnet, aber auf pauschal Fr. 330'000.— zuzüglich Mehrwertsteuer verabredet. Sollte die mit dem Pauschalhonorar abgedeckte honorarberechtigte Bausumme von Fr. 6'500'000.— überschritten werden, so wäre die darüber liegende Summe separat abzurechnen gewesen. Die Honorarsumme basierte unter anderem auf einer Berechnung der Architekten, welche sie am 10. Oktober 1998 erstellt hatten. Nach dem Gegenvorschlag der Bauherrin, der schliesslich Vertrag wurde, entfiel ein Honoraranteil für die Erarbeitung des Kostenvoranschlags, weil die Leistung im Wesentlichen nur darin bestand, das Ergebnis der angenommenen Unternehmerofferten zusammenzufassen. Für die Auftragserfüllung galten der Baubeginn im Juni 1999 und die Bauvollendung im März 2000 als Termine. Der Vollendungstermin war bedingt durch zwei fest terminierte Grossanlässe, die in der sanierten Halle stattfinden sollten (Versammlung der Anteilsinhaber der Graubündner Kantonalbank am 8. April 2000; anschliessend Messeaufbau für die Handels-, Industrie- und Gewerbeausstellung HIGA). E.1. Wie bereits erwähnt, war die Bauausführungsphase einerseits von zahlreichen, seitens der Bauherrin nach und nach bewilligten Projektergänzungen geprägt, was aus der Mutationsliste auf den architektenseits gelieferten Baukostenstandsrechnungen hervorgeht. Andererseits wurden als Folge des frühen Wintereinbruchs Ende Oktober 1999 kostenträchtige winterbauliche Massnahmen notwendig.
8 2. Nach dem 1. September 1999 hatten die Architekten zu Handen der Baukommission insgesamt sechs weitere Baukostenstandsberichte am 1. Oktober 1999, 8. November 1999, 7. Dezember 1999, 20. Dezember 1999, 17. Februar 2000 und 20. März 2000 erstellt, wobei durchwegs in allen Kostenrubriken auch die von der Baukommission beschlossenen Projektmutationen eingerechnet waren. Bis und mit Bericht vom 20. Dezember 1999 wiesen die Architekten im Rahmen ihrer Kostenstandsrechnungen und -prognosen eine leicht auf- und ab schwankende Baukostenreserve im Bereich von Fr. 160'000.— bis Fr. 214'000.— aus, das heisst, ihre Gesamtkostenprognosen hielten sich im Rahmen der durch die Klägerin bewilligten Baukosten gemäss Kostenvoranschlag vom 12. Juli 1999 (Fr. 5'153'000.—) zuzüglich der im entsprechenden Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten für Projekterweiterungen gemäss der laufend aktualisierten Mutationsliste. Am 17. Februar 2000 betrug die Kostenreserve noch Fr. 3'500.—. Im Bericht vom 20. März 2000, kurz vor Abschluss der Bauarbeiten, prognostizierten die Architekten bei den Baukosten erstmals eine minime Überschreitung der bewilligten Baukosten im Umfang von Fr. 2'000.—. 3. Ende März/Anfangs April 2000 fanden die Bauarbeiten ihren termingerechten Abschluss und die sanierte Q. wurde am 7. April 2000 offiziell eingeweiht. Nach Beendigung der Bauarbeiten verfassten die Architekten drei Baukostenabrechnungen zu Handen der Bauherrin. Diese Abrechnungen waren analog den Baukostenstandsrechnungen nach BKP-Positionen und Rubriken (KV [Kostenvoranschlag] definitiv mit Mutationen, Werkvertrag, Ausmass, Abrechnung) strukturiert. a. Am 26. Juni 2000, rund 2 ½ Monate nach Beendigung der Bauarbeiten, lieferten die Architekten auf Drängen der Bauherrin eine erste provisorische Bauabrechnung. Diese wies aus: definitiver Kostenvoranschlag mit Mutationen Fr. 6'136'700.—, Werkvertrag Fr. 5'944'911.85, Ausmass Fr. 6'043'384.22, bezahlte Rechnungen Fr. 5'669'416.40, Abrechnung (provisorisch) Fr. 6'235'000.—. Es resultierte eine provisorische Kostenüberschreitung von rund Fr. 100'000.—. b. Am 6. Oktober 2000 stellten die Architekten der Bauherrin eine weitere provisorische Bauabrechnung vom 5. Oktober 2000 mit Gesamtkosten von Fr. 6'646'289.80 zu, welche sie im Begleitschreiben als definitiv bezeichneten. Sie wiesen darauf hin, dass diese aus verschiedenen Gründen deutlich über der provisorischen Abrechnung vom 26. Juni 2000 liege. Man sei sich bewusst, dass aufgrund der Abrechnung vom 26. Juni 2000 ein verfälschtes Bild der effektiven Abrechnung vorgelegt worden sei. Sie begründeten die Kostenüberschreitung mit ursprünglich zu optimistischen Kostenannahmen bei den Flachdach-, Spengler- und Malerarbei-
9 ten sowie bei der Innenwanddämmung und bei den Haustechnikanlagen. Diese seien damals provisorisch und zu optimistisch berechnet worden. Es seien 657'500 Franken begründete Mehrkosten entstanden. Man bitte dafür um Entschuldigung. c. Eine weitere − erst nach Klageeinleitung der Bauherrin − erstellte definitive Baukostenabrechnung der Architekten vom 06. September 2001 wies mit Fr. 6'776'705.75 noch einmal um rund 130'000 Franken höhere effektive Baukosten aus. In dieser dritten Bauabrechnung figurierte auf der Liste der Mutationen, mithin als von der Bauherrin beschlossene Projekterweiterung deklariert, erstmals eine Position von Fr. 151'000.— für "Mehrkosten infolge Arbeitsvergaben, BKP 7 Aktienzeichnungen". Inklusive dieser Position lag die um die nachträglichen Ausbauwünsche erweiterte Kostenvoranschlagssumme bei Fr. 6'166'700.—, womit nach Darstellung der Architekten eine definitive Baukostenüberschreitung von Fr. 610'005.75 vorlag. Nach Auffassung der Bauherrin ist die Position von Fr. 151'000.— nicht als Projektmutation zu qualifizieren, da ihr keine Bewilligung der Baukommission zugrunde liegt, womit nach ihrer Ansicht im Vergleich zum definitiven Kostenvoranschlag inklusive den nachträglich beschlossenen Mutationen von zusammen Fr. 6'015'700.— letztlich eine effektive Baukostenüberschreitung von Fr. 761'005.75 resultierte. F. An der 39. Baukommissionssitzung vom 9. Oktober 2000 äusserte die Bauherrin ihre grosse Enttäuschung über die Kostenüberschreitung. Man sei der Ansicht, dass die Kostenkontrolle und insbesondere die Zwischenabrechnung vom 26. Juni 2000 ungenügend exakt geführt worden seien. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 teilte sie den Architekten mit, dass die Kostenüberschreitung ihr Finanzierungskonzept vollständig über den Haufen geworfen und sie in eine ausweglose finanzielle Situation manövriert habe. Wäre sie von den Architekten während der Bauausführungsphase rechtzeitig über die Kostensteigerungen in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie, um im verfügbaren Kreditrahmen zu bleiben, auf die Realisierung zusätzlicher Ausbauwünsche verzichtet. Sie machte klar, dass sie nicht gewillt sei, die Kostensteigerung hinzunehmen und unterbreitete Vorschläge zur Schadensregulierung. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 nahmen die Architekten Stellung zu den Vorwürfen und räumten dabei ein, dass auch von ihrer Seite Fehler gemacht worden seien. Man sei bereit, sich am Aktienkapital der Q. AG zu beteiligen. Eine Einigung kam in der Folge jedoch nicht zustande. Zwecks Begleichung ausstehender Unternehmer- und Handwerkerrechnungen musste die Q. AG den auf der Halle lastenden
10 Hypothekarkredit aufstocken und die Bürgergemeinde Chur um ein verzinsliches Darlehen von 500'000 Franken angehen. G. Am 9./5. Juli 2001 stellten die Architekten der Bauherrin eine Schlussabrechnung über ihr Honorar zu und machten einen ausstehenden Honoraranspruch von Fr. 27'158.45 geltend. H.1. Am 17. Juli 2001 stellte die Q. AG beim Kreispräsidenten Chur das Vermittlungsbegehren. Die Sühneverhandlung, an welcher die AZ. für ihr ausstehendes Architektenhonorar Widerklage erhob, wurde am 05. September 2001 durchgeführt. Dabei anerkannte die Klägerin verrechnungsweise den widerklageweise geltend gemachten Honoraranspruch der Beklagten von Fr. 27'158.45. Mangels Streitbeilegung wurde der klagenden Q. AG am 15. Oktober 2001 der Leitschein, lautend auf einen Klagebetrag von Fr. 632'992.— ausgestellt. Mit Prozesseingabe vom 05. November 2001 setzte sie das Verfahren gegen die AZ. AG beim Bezirksgericht Plessur fort, mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 632'992.—, zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2001, an die Klägerin zu verurteilen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2. Mit Prozessantwort vom 10. Januar 2002 stellte die AZ. AG die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Widerklage: Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von Fr. 27'158.45 gemäss Schlussabrechnung vom 5. Juli 2001, nebst 5 % Zins seit 5. September 2001 zu bezahlen. 3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin." 3. Mit Beweisverfügung vom 9. Juli 2002 wurden die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden sowie die von der Klägerin benannten Zeugen T. und G. für relevant erklärt. Mit Ergänzung vom 13. November 2002 wurde die Einvernahme der Zeugen A. und Y. (geschäftsführende Mitarbeiter und wirtschaftlich Berechtigte an der Beklagten), K. (Mitarbeiter der Beklagten und Bauleiter bei der Sanierung der Q.), L. und M. (Fachplaner) angeordnet. Sodann wurde gegenüber der Beklagten die Edition der Unternehmerofferten verfügt. Die Durchführung einer Expertise wurde für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.
11 Im Rahmen einer Referentenaudienz vom 12. Juni 2003 wurde den Parteien eröffnet, dass die Teilfragen betreffend Toleranzmarge und Kostendach ohne Expertise nicht abschliessend geklärt werden könnten. Hierauf wurde BK., dipl. Arch., dipl. Ing., mit der Ausfertigung einer Expertise beauftragt. Der Expertenbericht wurde am 5. November 2004 abgeliefert. Beide Parteien beantragten in der Folge weitreichende Ergänzungen der Expertise, namentlich betreffend die Themen der Bezifferung und Zusammensetzung der effektiven Baukostenüberschreitung, Art und Umfang der Mehr- und Minderkosten, Bedeutung und Einordnung der teureren Arbeitsvergebungen, Bezifferung des für die Bauherrin entstandenen Mehrwerts, Kompensation von Mehrkosten durch Einsparungen bei anderen Positionen des Baukostenplans (BKP), Art, Bedeutung und Zuordnung der baulichen "Mutationen" sowie Art und Umfang mangelhafter Kostenplanung und -erhebung. Die Beweisverfügung mit teilweiser Zulassung und Ablehnung der Ergänzungsfragen an den Experten wurde von beiden Parteien mit Prozessbeschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur angefochten und am 5. Juli 2005 mit Beiurteil erledigt. Die Ergänzung seiner Expertise wurde vom Sachverständigen am 8. Juni 2006 erstattet. 4. Am 13. Juni 2003 hatte die Beklagte folgenden, an der Sanierung der Q. beteiligten Unternehmern und Lieferanten den Streit verkündet: E1, Scuol; E2, Chur; E3, Chur; Ingenieurbüro E4, Chur; E5, Chur, und E6, Chur. Die E2 trat mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 in den Streit ein, die übrigen Streiteingerufenen nahmen am Prozess nicht aktiv teil. 5. Mit Urteil vom 23./24. November 2006, mitgeteilt am 19. März 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur für Recht: "1. Die BY. AG wird verpflichtet, der Q. AG Fr. 229'390.—, zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2001, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamts Chur von Fr. 255.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 110'923.30 (Gerichtsgebühren Fr. 20'000.00, Schreibgebühren Fr. 1'462.00, Barauslagen Fr. 77'461.30 [davon für Expertisen Fr. 75'787.95], Streitwertzuschlag Fr. 12'000.00) gehen zu ⅔ zu Lasten der Q. AG (Fr. 73'948.85) und zu ⅓ zu Lasten der BY. AG (Fr. 36'974.45). Die Q. AG hat die BY. AG ausseramtlich mit Fr. 30'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen." I. Dagegen legten sowohl die Q. AG (ZF 07 38) als auch die BY. AG (ZF 07 39) je selbständig Berufung an das Kantonsgericht ein. 1. Die Q. AG beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 17. April 2007 in formeller Hinsicht die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224
12 Abs. 2 und 3 ZPO sowie die Einvernahme des Präsidenten der Baukommission, D., als Zeugen. In materieller Hinsicht stellte die Klägerin und Berufungsklägerin folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 23./24. November 2006, mitgeteilt am 19. März 2007, sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 632'992.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juli 2001 an die Klägerin zu verurteilen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren." 2. Die Beklagte und Berufungsklägerin BY. AG beantragte mit ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2007: "1. Die Ziffern 1 und 2 Dispositiv des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Die vermittleramtlichen und die erstinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Beklagte für beide Instanzen nach Massgabe der jeweils eingelegten Kostennoten aussergerichtlich zu entschädigen." 3.a. Mit Verfügung vom 03. Mai 2007 ordnete der Prozessleiter der Rechtsmittelinstanz die Durchführung der Berufungen im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. b. Am 21. Mai 2007 legte die Berufungsklägerin BY. AG die schriftliche Begründung ihrer Berufung ein, mit unveränderten Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2007. c. Die Berufungsklägerin Q. AG erstattete am 13. Juli 2007 ihre schriftliche Berufungsbegründung mit den Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung vom 17. April 2007. d. In ihrer Antwort zur Berufung der Q. AG liess die Berufungsbeklagte BY. AG die Rechtsbegehren ihrer eigenen Berufung wiederholen. e. Mit Berufungsantwort vom 25. September 2007 liess die Berufungsbeklagte Q. AG die Abweisung der Berufung der BY. AG beantragen, unter Kostenund Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.
13 4. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Von den Eingerufenen liess sich im Berufungsverfahren niemand vernehmen. 5. Auf die Begründungen der Berufungsanträge, die Stellungnahmen der Parteien zur Berufung der Gegenseite, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Die formellen Anforderungen – funktionelle Zuständigkeit, Anfechtungsobjekt, Streitwert, Rechtzeitigkeit, ausformulierte Abänderungsanträge – sind bezüglich beider Berufungen ohne weiteres erfüllt (Art. 218 f. ZPO). b. Es liegen zwei selbständige Berufungen oder eine so genannte doppelte Berufung vor. Anstatt mit Berufungsantwort ein förmliches Gegenbegehren zur Berufung der Q. AG (nachfolgend als Klägerin bezeichnet) auf Abweisung zu stellen, hat die BY. AG (im Folgenden Beklagte) in ihrer Parteistellung als Berufungsbeklagte einfach das Rechtsbegehren ihrer eigenen Berufung wiederholt (ZF 07 38, act. 15). Das schadet nicht. Der Standpunkt beider Parteien zur Berufung der Gegenseite ergibt sich im Ergebnis bereits unausgesprochen aus der umfassenden, sich ausschliessenden Gegensätzlichkeit ihrer eigenen Berufungsanträge. Nachdem die Beklagte in ihrer eigenen Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Klageabweisung beantragt, ergibt sich in materieller Hinsicht daraus gleichzeitig, dass sie auf integrale Abweisung der Berufung der Klägerin schliesst. Kohärentes Prozessverhalten vorausgesetzt, ist eine andere Haltung der BY. AG zur Berufung der Q. AG nicht denkbar. c. Die Klägerin stellt in der Berufungserklärung einen Beweisantrag, über welchen vorweg zu entscheiden ist. Sie hatte in den erstinstanzlichen Rechtsschriften den Antrag auf Zeugeneinvernahme von D., welcher Präsident der Baukommission war, gestellt. Von der Einvernahme dieses Zeugen hatte die Vorinstanz abgesehen. Die Klägerin erneuert ihren Beweisantrag mit der Begründung, in seiner Eigenschaft als Präsident der Baukommission und Mitglied des Verwaltungsrats der Q. AG habe der Genannte umfassende Kenntnis aller Vorgänge im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erneuerung der Q. gehabt. Seine Einvernahme dränge sich zwecks Ergänzung der bereits vorliegenden Zeugenaussagen T. und G. auf, insbesondere müsse davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich der Frage der Existenz einer Baukostenlimite detaillierte Angaben machen könne, ebenso
14 darüber, was die Baukommission in der Bauausführungsphase ab Januar 2000 punkto Kostenüberwachung von der Beklagten verlangt habe und welche Bedeutung die Baukostenprognosen der Architekten ab diesem Zeitpunkt für sie gehabt hätten. Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO (Neue Beweismittel) können die Parteien im Berufungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Die nachträgliche Erhebung eines solchen Beweismittels kann im Berufungsverfahren auch dann verlangt werden, wenn — wie vorliegend — eine Beschwerde gegen die Nichtabnahme des Beweismittels (Beweisverfügung) unterblieben ist (PKG 1973 Nr. 4). Die Anrufung solcher neuen beziehungsweise neu abzunehmenden Beweismittel setzt indessen voraus, dass im Einzelnen dargetan wird, inwiefern die nachträgliche Beweisabnahme für den Prozessausgang wichtig ist, oder anders ausgedrückt, warum die Nichterhebung durch die Vorinstanz gegen Art. 96 ZPO verstösst (vgl. auch PKG 1987 Nr. 6). Den Parteien steht kein voraussetzungsloses Recht auf Beweisabnahmen zu. Es muss vielmehr detailliert vorgebracht werden, welche Beweise weshalb vom Kantonsgericht abzunehmen sind. Der Anspruch auf Beweisführung setzt voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist, oder mit anderen Worten, dass ohne seine Abnahme kein vollständiges Beweisergebnis vorläge. Dagegen kann die Nichtabnahme eines beantragten Beweismittels, welches für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sein kann, den Beweisanspruch nicht verletzen (Urteil 5A_92/2008 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2008, E. 3.3.3). Der prozessuale Anspruch auf Abnahme form- und fristgerecht angemeldeter Beweismittel entfällt, wenn der Richter in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der betreffende Sachverhalt sei bereits anderweitig bewiesen oder widerlegt, und er ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden könne oder das angebotene Beweismittel seiner Natur nach gar nicht geeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, 6 N 83, 10 N 79a f.; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 4 zu § 140; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 321). Dass die Abnahme weiterer Beweismittel aus Sicht einer Partei "wünschenswert" im Sinne einer Bestätigung oder Zementierung eines bereits erstellten Beweisergebnisses ist, genügt demnach nicht. Bewiesenes ist nicht abermals zu beweisen. Einen prozes-
15 sualen Anspruch darauf, dass in dieser Beziehung nach dem Prinzip "doppelt genäht hält besser" verfahren wird, gibt es nicht. Daran ändert im Prinzip auch der Umstand nichts, dass die Gegenpartei mit ihrer Berufung die erstinstanzliche Würdigung des Beweisergebnisses, welche namentlich im Sachverhaltspunkt der Kostenlimite im Sinne der Antrag auf Beweisergänzung stellenden Partei ausgefallen ist, in Frage stellt – es sei denn, die Berufungsinstanz gelange zu einer Würdigung, die Beweislosigkeit (fehlender positiver Beweis, fehlender Beweis des Gegenteils) zur Folge hat. Entscheidend ist, ob Fakten behauptet sind, die für eine richtige Rechtsanwendung der Klärung bedürfen und nicht schon geklärt sind. Nur in diesem Fall kann überhaupt von einer Beweisergänzung gesprochen werden. Der Kläger beantragt die zusätzliche Einvernahme des Zeugen D. namentlich mit dem Zweck, den Beweis zu erbringen, dass dem Architekturvertrag eine Baukostenlimite oder Kostendach zugrunde lag, welche Pflichten die Beklagte in Bezug auf die Kostenkontrolle hatte und welche Bedeutung den Kostenprognosen zukam. Dies ergibt sich aus den vor erster Instanz eingelegten Zeugenfragen (act. 02.II.2, 02.VI.9), welche das Beweisthema in der Weise begrenzen, dass die Beweisabnahme nicht auf weitere Tatsachen ausgedehnt werden darf (Art. 82 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Eine Ausweitung dieser Beweisthemen in der Berufung ist nicht festzustellen. Die Berufungsklägerin Q. AG legt jedoch nicht im Einzelnen konkret dar, welche von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen im genannten Themenbereich bislang unerhellt gebliebenen sind und durch die Einvernahme des von ihr benannten Zeugen D. zu erhellen wären. Insofern steht ihr Standpunkt, die Einvernahme von D. dränge sich geradezu auf, ohne Begründung da. Antizipierend kann im Übrigen gesagt werden, dass die Beweissituation in Bezug auf die genannten Tatsachenbereiche der Baukostenlimite und der Kosteninformationen (Kontrolle und Prognosen während der Bauausführung) durch die Architekten hinreichend liquide ist. Auf die beantragte Ergänzung des Beweisergebnisses durch die Einvernahme des klägerischen Zeugen D. ist aus diesen Gründen zu verzichten. 2.a. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe der Beklagten eine Kostenlimite, ohne Toleranzmarge, in Höhe der letztlich bewilligten Gesamtbaukosten von Fr. 6'015'700.— (Baukosten gemäss Kostenvoranschlag Sanierung Haupthalle Fr. 5'153'000.—, zuzüglich der Kosten der von ihr nachträglich und sukzessive in Auftrag gegebenen baulichen Erweiterungen/Mutationen von Fr. 862'700.—) gesetzt. Mit der Begründung der Überschreitung dieser Baukostenlimite, verlangt sie Schadenersatz im Umfang der die Limite übersteigenden effektiven Baukosten. Im Sinne einer Eventualbegründung macht sie geltend, die Beklagte habe einen fehlerhaften Kostenvoranschlag erstellt und dadurch schuldhaft einen
16 Vertrauensschaden bewirkt. Weiter wirft die Klägerin der Beklagten – ebenfalls im Sinne einer Eventualbegründung – vor, sie habe die Kostenüberwachungspflicht verletzt, falsche Kostenprognosen erstellt und ihr die sich abzeichnenden Kostenüberschreitungen nicht angezeigt. Diesbezüglich macht sie ebenfalls einen Vertrauensschaden geltend. Sie behauptet, wenn sie durch die Beklagte richtig und rechtzeitig über die bereits entstandenen und die sich abzeichnenden Kostenüberschreitungen informiert worden wäre, hätte sie auf die Ausführung der baulichen Erweiterungen/Mutationen entsprechend verzichtet. b. Demgegenüber bestreitet die Beklagte im Ergebnis jede Verantwortung für den Kostenvoranschlag und für die Kostenkontrolle. Sie sei weder zur Erstellung eines Kostenvoranschlags noch zur Überwachung der Baukosten verpflichtet gewesen. Sie verneint zudem sowohl die Existenz eines Schadens als auch die Verletzung irgendwelcher Sorgfaltspflichten. Sie stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Parteien hätten eine kostenmässige Toleranzmarge von 15 %, evt. von 10 % oder 3 % vereinbart. Ferner macht sie geltend, ein grosser Teil der behaupteten Kostenüberschreitung falle in den Verantwortungsbereich der Spezialisten und Fachplaner in den Bereichen Elektroinstallationen, Sanitär/Heizung/Lüftung, Bauingenieur, Kücheneinrichtungen und Bühne, für deren allfällige Fehler sie nicht einzustehen habe. c. Das Bezirksgericht Plessur ging davon aus, zwischen den Parteien sei ein Architekturvertrag abgeschlossen worden, gemäss welchem der Beklagten u.a. sowohl die Erstellung eines Kostenvoranschlages als auch die Kostenüberwachung in der Bauausführungsphase oblegen habe (angefochtenes Urteil act. 02.I E. 4b und 4c). Nach Auffassung der Vorinstanz besteht einerseits keine Baukostenlimite (act. 02.I E. 5ba) und darf sich andererseits die Beklagte im Zusammenhang mit dem durch sie erstellten Kostenvoranschlag nicht auf eine Toleranzmarge berufen, da eine solche nicht vereinbart worden sei (act. 02.I E. 5bb). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagten sei nicht vorzuwerfen, den Kostenvoranschlag vom 12. Juli 1999 wegen mangelhafter Ausschreibungsunterlagen, Kostenerhebungen und Kostenberechnungen unsorgfältig erarbeitet zu haben (act. 02.I E. 6da). Sie stellt sich ferner auf den Standpunkt, für die Fehlerhaftigkeit der durch die Spezialisten erstellten Kostenvoranschläge sei die Beklagte nicht verantwortlich (act. 02.I E. 6c). In Bezug auf die Überwachung der Baukosten habe zu den Aufgaben der Beklagten nicht die Kontrolle der Gesamtbaukosten gehört (act. 02.I E. 7a); sie sei lediglich für die Überwachung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bauarbeiten zuständig gewesen (act. 02.I E. 6g).
17 Die Vorinstanz hat die Klage teilweise, im Umfang von Fr. 256'648.—, gutgeheissen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die mit ungeplanten Winterbaumassnahmen (Fr. 175'581.—), zusätzlichen Spriessungen und Sondagen (Fr. 48'930.85) sowie mit den zusätzlichen Stahlbetonarbeiten (Fr. 32'137.15) verbundenen Mehrkosten in ihre periodischen Kostenprognosen miteinzubeziehen (act. 02.I E. 6db, 6dc, 6dd). In diesen Bereichen hat sie die Verletzung der Architektenpflicht zu genauer Kostenerfassung beziehungsweise zur rechtzeitigen Information der Klägerin über sich abzeichnende Mehrkosten festgestellt. Alle übrigen Vorbringen der Klägerin wurden durch die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Strittig ist die Haftung der Beklagten für die Überschreitung des Kostenvoranschlags im Rahmen der Planung und Realisierung eines Umbauprojekts aufgrund eines mit ihr als Architektin unter Übernahme der SIA-Norm 102 abgeschlossenen Architektenvertrages. Nicht weiter in Frage gestellt ist, dass es sich um einen Gesamtvertrag handelt, der alle vom Architekten typischerweise zu erbringenden Leistungen umfasste. Die Haftungsfrage ist daher einheitlich nach Auftragsrecht zu beurteilen (vgl. BGE 134 III 361 E. 5.1, Urteil Bundesgericht 4C.424/2004 vom 15.3.2005 E.2, BGE 127 III 543 E. 2a S. 545; 114 II 53 E. 2b; 109 II 462; vgl. auch BGE 122 III 61 und 119 II 249; ferner Walter Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in: Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, St. Gallen 2002 [nachfolgend zit. Haftung], S. 211 ff., S. 225 ff.; Rainer Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. A., Freiburg 1995 [nachfolgend zit. Architektenrecht], S. 113 ff., 230 ff., Rz 743). Wie zu zeigen sein wird, ist gegenständlich die Verletzung der vertraglichen Pflicht des bauleitenden Architekten zur Kostenkontrolle im weiteren Sinne der zu bejahende Haftungsgrund. Im Leistungspaket Baukostenkontrolle während der Bauausführung sind Leistungen enthalten, die "nur" ein sorgfältiges Tätigwerden (überwachen, aufklären, abmahnen u.Ä.) verlangen; der Architekt hatte aber auch ein Produkt in Form der Kostenstandsmeldungen und Kostenprognosen abzuliefern. Wenngleich einheitlich nach Auftragsrecht zu beurteilen ist (act. 02.I E. 3a), ist beim Entscheid über die Pflichtverletzung hinsichtlich des genannten Produkts doch im Auge zu behalten, dass ein Tätigkeitserfolg in Form eines rechnerisch nachprüfbaren Resultats geschuldet war. 3.1. Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat stets zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln und den Auftraggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht kennt oder nicht
18 zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu erteilen oder aufrecht zu erhalten wesentlich sind (BGE 127 III 357 E. 1d; 119 II 249 E. 2a, 333 E. 5a; vgl. Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 236). Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, allgemein, das heisst auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handhabung oder Begrenzung der Baukosten, unaufgefordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Namentlich hat er einen Kostenvoranschlag sorgfältig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten (BGE 119 II 249 E. 3b; 115 II 62 E. 3d S. 67; 108 II 197 E. 2a mit Hinweisen; Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., S. 236 ff., insbeso. Rz 749 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1984) als Vertragsinhalt übernommen. Die Norm sieht als Grundleistungen für die Vorprojektphase eine Grobschätzung der Baukosten (Ziff. 3.6.4, 4.1.2, 4.1.4), in der Projektphase eine Schätzung der Baukosten (Ziff. 4.2.2) und einen detaillierten Kostenvoranschlag aufgrund eines genauen Baubeschriebs (Ziff. 4.2.5) sowie in den folgenden Phasen der Realisierung unter der Bauleitung laufende Kostenkontrollen vor (Ziff. 4.4.4). 3.2. Werden bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten, kann der Architekt je nach der Ausgestaltung des konkreten Vertrags und den Ursachen, die zur Kostenüberschreitung geführt haben, unterschiedlich haftbar werden. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeiten des Voranschlages beziehungsweise auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind (BGE 122 III 61 E. 2a; 119 II 249 E. 3b/aa). a. Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären, hat mit der Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlags als solcher grundsätzlich nichts zu tun (Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 217; Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 761). Sie besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlags; der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat, wie beispielsweise durch unwirtschaftliche oder fehlerhafte Planung, ungünstige Vergaben an Unternehmer und Handwerker oder unrichtige Weisungen (BGE 122 III 61 E. 2a). b. Wird der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen überschritten, namentlich weil er auf ungenauen Kostenberechnungen beruhte oder – gegenständlich hauptsächlich interessierend – weil der Architekt seine Pflichten zur Kosten-
19 überwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genügend wahrnahm, liegt auch darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der Architekt bei Verschulden haftet. Die Haftung für ungenauen Kostenvoranschlag ist ein Anwendungsfall der Vertragshaftung für schlechten Rat und falsche Auskunft (Hubert Stöckli, Schaden und Schadenersatz beim Bauen, Schweizerische Baurechtstagung, Freiburg 2003, S. 27). Neben dem ursprünglich falschen Kostenvoranschlag fällt darunter zweifellos auch die falsche Kosteninformation während der vom Architekten vertraglich zu leitenden Bauausführungsphase. Zu ersetzen ist dabei der so genannte Vertrauensschaden. Dies ist der Vermögensnachteil, den der Bauherr in falschem Vertrauen auf die Richtigkeit der Prognose respektive in die Verlässlichkeit der Kostenstandsinformationen während der Ausführungsphase durch eigene Vermögensdispositionen erlitten hat, das heisst nachteilige, kostenerhöhende Vorkehren getroffen und/oder vorteilhafte, kostenmindernde Vorkehren unterlassen hat (BGE 122 III 61 E. 2c/aa; 119 II 249 E. 2b/aa; Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 233). Somit kommt es darauf an, welche hypothetischen Alternativ-Dispositionen der Bauherr mutmasslich getroffen hätte, wäre er vom Architekten über die effektiven Erstellungskosten zutreffend informiert worden (Stöckli, a.a.O., S. 26). Unmittelbar schadensstiftende Handlung ist vorliegend, dass die Bauherrin munter weitere finanzielle Mittel für die Realisierung der so genannten baulichen Mutationen im streitbetroffenen Bauprojekt freigab. Dass dieser schädigende Vermögensabfluss in das streitbetroffene Bauprojekt floss, ist Zufall und keine Voraussetzung für Vertrauenshaftung. Eine solche Vermögensdisposition würde grundsätzlich auch dann zum vom Architekten verursachten Vertrauensschaden führen, wenn der Bauherr, statt in bauliche Investitionen des streitbetroffenen Bauprojekts zu investieren, diese Mittel für etwas ganz anderes ausgegeben hätte, wie beispielsweise Luxusgüter, Wertpapiere und dergleichen. Je nach Art der Vermögensdisposition/Anschaffung würden dann allenfalls die Fragen des Mehrwerts und seiner Aufdrängung (vgl. dazu hinten Erwägung 9.2) im Licht der Schadenminderungspflicht womöglich eine erhöhte Bedeutung erlangen. 3.3. Grundsätzlich darf der Bauherr im Vertrauen darauf handeln, dass der von ihm als Spezialist zur Bauausführung zugezogene Architekt seine Pflichten vollständig, sorgfältig und rechtzeitig erfüllt; er ist namentlich nicht gehalten und regelmässig auch nicht in der Lage, die Tätigkeit des Architekten selbst zu überwachen und die Kostenprognose auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Schumacher, Haftung, a.a.O., S. 136; derselbe, Architektenrecht, a.a.O., Rz 748, 772; Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 229; derselbe, Berner Kommentar, N 366 zu Art. 398 OR; Hannes Zehnder, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvor-
20 anschlages, Diss. Freiburg 1994, N 318). Denn genau dafür hat er den Architekten als Manager der Bauausführung beigezogen und bezahlt er ihn. Dabei ist zu beachten, dass es zu den Pflichten des Architekten gehört, den Bauherrn auch über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären. Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehrkosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisiken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken bestünden nicht (Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 748; Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 229). Vertrauensschaden setzt allgemein – im Delikts- und Vertragsrecht – ein Verhalten des Schädigers voraus, das hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten weckt (BGE 128 III 324 E. 2.2.). Ein Vertrauensschaden kann im hiesigen Zusammenhang also nur insofern und insoweit entstehen, als der Bauherr auf die Richtigkeit des Kostenvoranschlags tatsächlich vertraut hat, was namentlich voraussetzt, dass er den Voranschlag überhaupt als solchen zur Kenntnis nahm und nicht um dessen Unrichtigkeit wusste (vgl. Peter Gauch, Überschreitung des Kostenvoranschlages – Notizen zur Vertragshaftung des Architekten (oder Ingenieurs), in BR 1989 S. 79 ff. [nachfolgend zit. Überschreitung], S. 82). Das ist Ausfluss des Vertrauensprinzips und gilt dementsprechend auch für den Aspekt des Vertrauens in richtige Kostenstandsmeldungen und -prognosen während der Bauausführungsphase. Der Bauherr kann daraus nur Vertrauensschaden ableiten, wenn er erfolgte (falsche) Kostenstandsinformationen effektiv zur Kenntnis genommen und tatsächlich nicht um deren Unrichtigkeit gewusst hat. Interessiert ihn die Kostenentwicklung gar nicht oder weiss er um die Unrichtigkeit der erfolgten Kostenstandsmeldung und trifft dennoch nachteilige Dispositionen, gebricht es am Kausalzusammenhang zwischen der vertraglichen Pflichtverletzung des Architekten und dem Schaden (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 26) oder doch zumindest an dessen Adäquanz. 3.4. Wie gesehen, verlangt die Klägerin alternativ Ersatz von substanziell zu unterscheidenden Schäden (Baukostenüberschreitung; Investitionen in Baumutationen) aus drei unterschiedlichen Gründen. Schaden ist u.a. Eingriff ins Vermögen des Geschädigten durch unerwünschten Mittelabfluss. Das Vermögen der Klägerin wurde durch zwei zu unterscheidende Vorgänge gemindert. Sie hatte zum einen die Baukostenüberschreitung gegenüber den Bauunternehmern und -handwerkern (netto Fr. 610'005.75, respektive Fr. 696'801.35) zu tragen, und zum anderen hatte sie weitere und andere Geldmittel (Fr. 862'700.—) in Zusatzinvestitio-
21 nen/bauliche Mutation gesteckt. Das ist - weder der Substanz noch der Höhe nach - dieselbe Vermögensmasse. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass Erörterungen der beiden Klagegrundlagen Ersatz der Baukostenüberschreitung zufolge Nichteinhaltung der Baukostenlimite (falsche Bauausführung) und Vertrauensschaden zufolge eines ursprünglich fehlerhaft erstellten Kostenvoranschlags (falsche Bauplanung) weitgehend unterbleiben können, da sämtliche Voraussetzungen für den dritten Klagegrund "Vertrauensschaden in Form anderweitiger Vermögensdispositionen (Investition in zusätzliche Bauaufträge/Mutationen) zufolge Verletzung der beklagtischen Baukostenüberwachungs- und -meldepflicht während der Ausführungsphase" gegeben sind und zudem der ganze eingeklagte Schaden vom fehlgeleiteten Alternativverhalten (investieren, anstatt sparen) abgedeckt ist. 3.5. Zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten und streitbezogen interessierenden Abreden im Einzelnen: a. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architekturvertrag handelt es sich um einen Gesamtvertrag, auf welchen die SIA-Norm 102, Ausgabe 1984, anwendbar erklärt wurde. Zwar hatte die Beklagte gemäss der Leistungstabelle in Ziff. 3 des Architekturvertrages (act. 02.III.5) die Teilleistungen in der Vorprojektphase (9 %) und den Kostenvoranschlag in der Projektphase (7 %) nicht zu erbringen (act. 02.III.5, S. 3). Trotzdem ist vorliegend von einem Gesamtvertrag auszugehen. Dies schon deshalb, weil die Beklagte unbestrittenermassen sowohl ein Vorprojekt inklusive Grobschätzung der Kosten (act. 02.III.7) als auch tatsächlich einen detaillierten Kostenvoranschlag (act. 02.III.28) erstellt hat. Was das Vorprojekt und die Grobschätzung der Kosten anbelangt, ist einer Honorarberechnung der Klägerin (act. 02.III.9) zu entnehmen, dass die Leistungen in der Vorprojektphase separat abgerechnet und den Architekten pauschal vergütet worden sind. Der Grund lang in dem von der Bauherrin angeordneten Planungsstopp. Die Teilleistungen Vorprojekt/Grobschätzung Kosten und Termine wurden deshalb nicht mehr im Auftragsbeschrieb in Ziff. 3 des Architekturvertrags aufgelistet. b. Die Beklagte stellt sich indessen auf den Standpunkt, sie sei nicht zur Erstellung eines Kostenvoranschlags in der Projektphase verpflichtet gewesen. Die Vorinstanz hat dies mit zutreffenden Überlegungen verworfen (act. 02.I E. 4a/b), worauf vorab in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann. aa. Der Architekt ist im – hier zur Anwendung gelangenden – Normalfall Gesamtleiter des Bauvorhabens (SIA 102 Ziff. 2.3, 3.3). Wie zu zeigen sein wird,
22 oblag der Beklagten die haftungsmässig ungeteilte Finanzkontrolle während der Bauausführung. Für diese Leistung bildet der Kostenvoranschlag schon naturgemäss, aber auch vertragsgemäss (Vertrag, act. 02.III.5 Ziff. 1, SIA 102 Ziff. 4.2.5) die Grundlage. Finanzkontrolle ohne Kostenvoranschlag ist kaum denkbar. Bereits aus diesem Grund ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht zur Erstellung eines Kostenvoranschlags verpflichtet gewesen, wenig abzugewinnen. bb. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist im Grundleistungskatalog des Vertrages unter Ziff. 3.1 (Auftragsumfang, Grundleistungen, act. 02.III.5 S. 3) die Position Kostenvoranschlag nicht gestrichen. Sie ist bloss mit 0,0 % eingesetzt, dies augenscheinlich aber nur um Übereinstimmung zu erzielen mit der Honorarabrede, dass diese Position nicht honorarberechtigt sein solle (act. 02.III8 und 9). Ohne Pflicht und entsprechendes Bewusstsein erstellt sodann kein Architekt einen beziehungsweise mehrere aufwändige Kostenvoranschläge und unterbreitet sie dem Bauherrn zur Genehmigung. Angesichts der Umstände, dass tatsächlich ein Kostenvoranschlag erstellt, in der Folge aufgrund von Vorgaben der Bauherrin mehrfach überarbeitet sowie als Grundlage für aufschiebend bedingte, zusätzliche Ausbauvorhaben diente, ist nicht auf eine unverbindliche Gefälligkeit der Architekten zu schliessen, sondern ein beidseitiger, übereinstimmender und durch konkludente Betätigung erklärter Bindungswille abzuleiten. Das Gegenargument, es fehle der Kostenvoranschlag als honorarberechtigtes Element bei der Honorardefinition (act. 02.III.5 S. 3 und 9) und ohne Entgelt dürfe keine Verpflichtung zur Erstellung eines Kostenvoranschlags angenommen werden, sticht nicht. Es scheitert bereits daran, dass die Entgeltlichkeit nicht unverzichtbares Wesensmerkmal des Auftrages ist; er kann unentgeltlich angenommen werden, was obendrein auch nicht grundsätzlich zu einem Haftungsausschluss oder einer Haftungsbeschränkung führt. Gemäss Honorarofferte der Architekten wollten diese die Erarbeitung des Kostenvoranschlags in der Projektphase mit 7 % veranschlagt haben (act. 02.III.8), worin nota bene ein weiteres Indiz für ihre Verpflichtung zur Erstellung eines Kostenvoranschlags liegt. Es wurde seitens Bauherrin zwar eine umfangreiche Honorarberechnung angestellt, letztlich jedoch ein Pauschalhonorar angeboten und schliesslich auch so in den Vertrag überführt (act. 02.III.5 und 9). Gegen die Auffassung der Baukommission, der Erarbeitung des Kostenvoranschlags liege im Wesentlichen nur in der Zusammenstellung der eingegangenen Offerten, wurde architektenseits nicht opponiert. cc. Ferner ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass nach Vorliegen der Unternehmerofferten und des ersten unrealistischen Kostenvoranschlags über 8.6 Mio. Fr. mehrere Projektbereinigungen erfolgten, welche namhafte Auswir-
23 kungen auf den Kostenvoranschlag hatten (act. 02.III.20-26). In dieser Phase erhielt und akzeptierte die Beklagte den Auftrag von der Klägerin, Einsparungsmöglichkeiten zu prüfen und den Kostenvoranschlag entsprechend anzupassen, worauf die Beklagte mehrere Kostenvoranschlagsentwürfe erarbeitet hat. Dabei hatte sie die Vorgabe, einen Kostenvoranschlag für maximal Fr. 5 Mio. zu erarbeiten, womit klar wird, dass die Beklagte letztlich nicht bloss die Gesamtbaukosten anhand der eingegangenen Unternehmerofferten zusammenzählte, sondern zudem Projektredimensionierungsmöglichkeiten zu prüfen, der Klägerin vorzuschlagen und Kostenvoranschläge entsprechend anzupassen hatte und dies auch tat (Zeuge A., act.02.VI.2 S. 6; Zeuge Y., act. 02.VI.7 S. 4). Zudem musste der Kostenvoranschlag um jene Positionen ergänzt werden, für welche gar keine Offerten vorlagen (Bauheizung, Baureinigung, Saal und Restaurantmöblierung, act.02.III.20). Unabhängig von der Honorierungsfrage steht folglich fest, dass die Klägerin weder auf einen Kostenvoranschlag verzichtet hat noch die Beklagte davon entband, einen solchen zu erstellen. c.aa. Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüberschreitung selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Vertragsschluss oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen (Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 218 ff.; Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 737 ff.). Bei der vorliegend in Frage kommenden Kostenlimite handelt es sich um eine Weisung des Bauherrn, nach welcher die Kosten des Bauwerks einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen. Ob der Bauherr eine Limite erteilt hat, ist eine Auslegungsfrage (vgl. zur Vertragsauslegung BGE 130 III 66 E. 3.2; 129 III 118 E.2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Wenn der Architekt bemerkt oder bemerken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Abklärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen werden können. Kommt er diesen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nach, und verschuldet er damit die Überschreitung der Limite, hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser besteht grundsätzlich in den Mehrkosten, die der Bauherr durch die Weisung verhindern wollte, ohne dass eine Toleranz in Abzug zu bringen ist (BGE 108 II 197 E. 2; Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 737 f.; Zehnder, a.a.O., N 71). In der Lehre wird davon ausgegangen, der Architekt müsse nach Treu und Glauben von einer Kostenlimite ausgehen, wenn der Bauherr ihm gegenüber betone, dass ihm für die Realisierung eines Vorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stehe (Schumacher, Architektenrecht,
24 a.a.O., Rz 738; Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 218). Die Bauherrin hat zwar nicht genau gesagt, ihr stehe nur eine bestimmte Summe zur Verfügung; das von ihr gegenüber der Beklagten benützte Vokabular: - "Es stehen Fr. 5 Mio. zur Verfügung", act. 02.III.14; - "Die eingehenden Offerten bilden die Grundlage zu einem verbindlichen Kostenvoranschlag, welcher 5 Mio. Fr. nicht überschreiten darf", act. 02.IV.23; - "Es ist zwingend, die gesamte Anlage auf Anlagekosten von Fr. 5.0 Mio. zu reduzieren", act. 02.III.20; - "Die Vorgabe einen Kostenvoranschlag für maximal Fr. 5'000'000.— ist [von den Architekten] nicht eingehalten worden", act. 02.III.23; - "Die Baukommission hält fest, dass die obere Grenze für die Kosten Fr. 5'000'000.— unwiderruflich steht", act. 02.III.23 - "Die Architekten werden beauftragt, die Kosten neu zu berechnen und allenfalls zusätzlich erforderliche Einsparungen für ein Kostendach von Fr. 5'000'000.— zu finden", act. 02.III.23; führt aber zum gleichen Schluss. Die Beklagte hat darüber hinaus im Rechtsschriftenwechsel ihr Bewusstsein eingestanden, dass die Baukostenfinanzierung überaus knapp gewesen sei (act. 02.II.5, Duplik S. 12). Die Architekten haben gewusst, dass die Bauherrin mit der Summe von 5 beziehungsweise 5.135 Mio. für die Sanierung der Haupthalle an die Grenzen ihrer finanziellen Möglichkeiten ging und keine Mehrkosten verkraften wollte oder konnte. Dass eine Kostenlimite bestand, musste die Beklagte vernünftigerweise auch aus den mehrfach erfolgten Projektredimensionierungen in der Projektbereinigungsphase schliessen, wenn die Klägerin dabei allenthalben auf ein Maximum von Fr. 5 Mio. respektive Fr. 5.153 Mio. hinwies. bb. Die von der Klägerin behauptete Bewusstseinslage der Architekten ist überzeugend dargetan – und damit der tatsächliche erzielte Konsens betreffend einer Baukostenlimite von Fr. 5'135'000.— für die Sanierung der Haupthalle. Y., geschäftsführender Architekt und wirtschaftlicher Anteilseigner von AZ. AG in der 1. Koordinationssitzung der Architekten, Planer und Unternehmer vom 16. April 1999, in den Räumen der Beklagten, protokolliert von der Beklagten im Beisein von Vertretern der Bauherrin: "…Die eingehenden Offerten bilden die Grundlage zu einem verbindlichen Kostenvoranschlag, welcher 5 Mio. nicht übersteigen darf" (act. 02.VI.23, S.2). Ein "verbindlicher Kostenvoranschlag, der 5 Mio. Fr. nicht übersteigen darf" ist rechtlich als Kostenlimite oder Kostendach zu qualifizieren. Die ent-
25 sprechende Bewusstseinslage der Architekten konnte sich in der Folge nicht verändert haben. Im Gegenteil muss aufgrund des vorhandenen Beweismaterials geschlossen werden, dass sie sich verdichtete. Die Limite für die Haupthalle – und nur darauf bezog sich das beschlossene, das heisst einstweilen zur Durchführung freigegebene Bauprojekt – wurde zwar von der Baukommission im Juli 1999 leicht um Fr. 153'000.— angehoben. Dies war jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass das in diesem Bereich bisher Geplante mehr kosten durfte, sondern eine Folge davon, dass 4 kleinere Bauteile hinzutraten (Lift, automatische Schiebtüren, 2. Lichtbrücke, Motorisierung Oblichter; act. 02.III.26 S. 2 unten). Das Prinzip der Obergrenze wurde dadurch nicht widerrufen. Angesichts der Klarheit der Kommunikation der Bauherrin blieb es eine nicht zu überschreitende Baukostenlimite. Im Protokoll der 13. Baukommissionssitzung (Protokollführer: Y.) wurde sie in Anwesenheit von drei geschäftsführenden Mitgliedern der Beklagten unwidersprochen als "Kostendach" bezeichnet. An dieser Tatsache ändern das kaum glaubwürdige Verständnis (Unverbindlichkeit) und die Erinnerungslücke (Kostendach) des Zeugen Y. nichts (act. 02.VI.7 S. 3). Wenn er es im Übrigen als "Finanzierungslimit“ verstanden haben wollte, wie er aussagte, hatte er vollauf begriffen, dass der Bauherrin für die Realisierung des Bauvorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stand (Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 738; Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 218). Damit hat die Beklagte der Klägerin ohne Wenn und Aber versprochen, dass die Gegenstand des Kostenvoranschlags bildende Sanierung der Haupthalle sie nicht teurer als 5'153'000 Franken zu stehen komme. Bezogen auf den in diesem Zeitpunkt beschlossenen, zur Realisierung freigegebenen Teil fallen unter dieses Versprechen selbstredend nur die Kosten für jene Bauleistungen, die dem Kostenvoranschlag gemäss Rubrik Haupthalle zugrunde lagen. Die Mehrkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag für die Haupthalle, welche die Bauherrin verursachte, hier die so genannten baulichen Erweiterungen/Mutationen, welche die Klägerin ins Auge gefasst hatte und realisieren wollte für den Fall, dass es die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Situation zulassen sollte, führen zwar ebenso zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlags, ohne aber die Haftung des Architekten für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags betreffend Sanierung der Haupthalle auszulösen (Stöckli, a.a.O., S. 26 Anm. 84). Sie führen vielmehr zu einer entsprechenden Erhöhung des Kostenvoranschlags allenfalls der Baukostenlimite – vorliegend allerdings unter der stillschweigend vorausgesetzten Prämisse, dass der Kostenvoranschlag für den Hauptbau eingehalten wird. Ob die im Kostenvoranschlag genannten Kostenzahlen für die Ausbauwünsche und Optionen rechtlich ebenfalls als Baukostenlimite für die entsprechenden Arbeiten zu qualifizieren sind, kann offen bleiben, denn im Licht des eingeklagten Betrages von Fr. 632'992.— ist für die Quantifizierung des Ver-
26 trauensschadens nicht erforderlich, dass auch im Bereich der realisierten Ausbauwünsche und Optionen, welche nur rund 12.5 % der gesamten Baukosten ausmachen, eine Kostenüberschreitung stattgefunden hat. Bereits aufgrund der ersten Analyse und Begründung der Kostenüberschreitungen durch die Beklagte selbst vom 6. Oktober 2000 darf im Übrigen geschlossen werden, dass die Kostenüberschreitung nicht oder nur unwesentlich auf die baulichen Mutationen zurückzuführen ist (act. 02.III.46; für die hauptsächlich kostenträchtigen baulichen Mutationen ergibt sich dies unter Berücksichtigung von Beilage 10 zum Ergänzungsgutachten (act. 02.VII.114) insbesondere aus den BKP-Positionen 378.01 Bühnenboden, 281.6/282.4 Plattenbeläge, 281.9 Betonunterbau, 283.4 Akustikdecke, 226.1 Grundputz Nordfassade). cc. Die Beklagte legt unter dem Aspekt der Kostenlimite wert auf die Vollständigkeit eines Zitats aus dem Protokoll der 13. Baukommissionssitzung vom 30. Juni 1999 (act. 02.III.23, Ziff. 3): "Die Baukommission hält fest, dass die obere Grenze für die Kosten Fr. 5 Mio. unwiderruflich steht. Die Architekten halten nachdrücklich fest, dass zum Erreichen dieses Ziels weitere substanzielle Redimensionierungen erforderlich sind“. Dazu ist festzuhalten, dass für die Rechtsfrage, ob eine Kostenlimite greife, der erste Satz massgeblich ist und nicht der zweite. Wenn die Beklagte irgendwann in der Projektierungsphase zur feststehenden Einsicht gelangt sein sollte, das Geplante lasse sich für 5 Mio. Fr. beziehungsweise 5.135 Mio. Fr. schlichtweg nicht realisieren, hätte sie Abstand vom Auftrag nehmen sollen (Übernahmeverschulden). Aus den Einwänden der Architekten, die Klägerin habe sich in der Frage der Baufinanzierung dilettantisch verhalten, die Finanzierung sei nicht zugesichert gewesen und die Planungsphase sei chaotisch verlaufen (act. 15 S. 5; Zeuge A., act. 02.VII.2 S. 3-5), ergeben sich keinerlei Argumente gegen die Qualifikation als Kostenlimite. dd. Die gegenläufige Überlegung der Vorinstanz zur Kostenlimite, es sei beiden Parteien bereits im Juni/Juli 1999, zum Zeitpunkt der Redimensionierung des Projekts klar gewesen, dass Beschlüsse über zusätzliche bauliche Investitionen gefasst werden würden, sobald mehr Geld zur Verfügung stehe, weshalb von einer Kostenlimite nicht gesprochen werden könne, geht in der Schlussfolgerung an der Sache vorbei. Es wird grundlegend übersehen, dass sich das von der Baukommission wegen der beschränkten Eigenmittel gebetsmühlenartig kommunizierte Kostendach und Kostenlimite offensichtlich auf jene Leistungen bezogen, welche für die Sanierung der Haupthalle zu erbringen waren. Ansonsten hätte die Zweiteilung der Leistungen im bauseits genehmigten Kostenvoranschlag vom 12. Juli 1999 (act. 02.III.28) in Haupthalle einerseits (gelbe Kolonne) und nach Prioritäten geordnete
27 Ausbauwünsche andererseits (weisse Kolonnen: WC-Ost, Bühne, Küche, Restaurant, Optionen) gar keinen Sinn gemacht. Von einer die Haupthalle umfassenden rollenden Bau- und Finanzplanung kann nicht die Rede sein. Mit der Formulierung und der sukzessiven Realisation von solchen Ausbauwünschen und Optionen hat die Klägerin insbesondere nicht ansatzweise die Bedeutung relativiert, welche sie der Summe von 5.153 Mio. Fr. für die Leistungen an der Haupthalle beimass. Im Gegenteil: Ihr diesbezügliches Verhalten basierte zum einen stets auf der Entwicklung der ihr von aussen zufliessenden Finanzmittel, zum anderen aber auch erkennbarermassen auf der solchermassen kommunizierten strikten Einhaltung der Investitionsobergrenze von zuerst 5 und schliesslich 5.153 Mio. Fr. für die Leistungen an der Haupthalle. Bei dieser Sachlage führt kein Weg an der Qualifikation vorbei, dass auch die Beklagte die Genehmigung des Kostenvoranschlags vom 12. Juli 1999 als Setzen einer Kostenlimite von Fr. 5'135'000.— für die Sanierung der Haupthalle verstehen musste. ee. Die Beklagte versucht aus Ziff. 5.1 des Architektenvertrags, wonach ein Pauschalhonorar bis zu einer berechtigten Bausumme von 6.5 Mio. Fr. vereinbart und eine darüber hinaus gehende Bausumme separat abzurechnen war, abzuleiten, es sei in Beug auf die Baukosten keine Limite oder Kostendach vereinbart worden. Das gelingt ihr nicht. Die in der Honorarklausel angesprochene "Limite" von 6.5 Mio. Fr. Baukosten, was ziemlich genau den veranschlagten Kosten für die Sanierung der Haupthalle zuzüglich aller baulichen Mutationen gemäss den Prioritäten 1-4 entspricht, wurde nur zu dem Zweck gesetzt, das – frei vereinbare – Architektenhonorar in Form einer Pauschalen auf Fr. 330'000.— behalten zu können. Die Zahl von 6.5 Mio. Fr. ist Messlatte für das Honorar, sonst nichts. Die Bauherrin wollte den Architekten nicht mehr Honorar bezahlen, auch dann nicht, wenn die baulichen Mutationen gemäss Prioritäten 1-4 samt und sonders zur Realisation gelangen sollten. Das hat die Beklagte akzeptiert. Es ist leicht erkennbar, dass sich daraus kein rechtsrelevanter Zusammenhang zur strittigen Frage, ob bauseits eine Baukostenlimite gesetzt beziehungsweise unter den Parteien vereinbart worden ist, konstruieren lässt. d.aa Bei der dargelegten Beweis- und Bewusstseinslage der Architekten kann entgegen der Beklagten nicht allen Ernstes in Betracht gezogen werden, es habe ein herkömmlicher Kostenvoranschlag mit einer Toleranzgrenze im Sinne des SIA-Regelwerks von 15 % (für Umbauten), oder 10 % (für Neubauten) oder von evt. 3 % bestanden. Diese Toleranzgrenze ist beseitigt. Es kann diesbezüglich vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 02.I S. 18 E. 5bb). Auf eine Toleranzmarge kann sich im Übrigen ein Architekt regelmässig nur
28 dann berufen, wenn er den Bauherrn über die inhärente Ungenauigkeit seines Kostenvoranschlags aufgeklärt hat (so Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 768). Das haben die Architekten hier nicht getan. bb. Selbst wenn die Vereinbarung einer Baukostenlimite nicht anzunehmen wäre und eine Toleranzgrenze in Betracht fiele, könnte sich die Beklagte vorliegend nicht darauf berufen. Die Toleranzgrenze schafft, sofern sie nicht ausdrücklich als haftungsbeschränkender Genauigkeitsgrad für den Kostenvoranschlag festgelegt worden ist, nicht einen Bereich, innerhalb dessen Kostenüberschreitungen vom Bauherrn unter allen Umständen entschädigungslos hingenommen werden müssen und damit bei der Schadensberechnung ausser Betracht fallen. Es trifft zwar zu, dass der Bauherr davon ausgehen muss, dass eine präzise Voraussage der Kosten naturgemäss nicht möglich ist und er daher auch bei sorgfältiger Berechnung der Baukosten innerhalb einer Toleranzgrenze mit Kostenüberschreitungen zu rechnen hat, soweit er darüber informiert worden ist. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass er als Auftraggeber auch Fehler oder andere Pflichtverletzungen des Architekten akzeptieren muss. Beim direkten Beweis einer Vertragsverletzung kann sich der Architekt nicht auf eine Toleranzgrenze berufen, sondern hat für die daraus resultierende Kostenüberschreitung grundsätzlich einzustehen, soweit davon auszugehen ist, der Bauherr hätte bei deren Kenntnis anders disponiert (vgl. Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 759 f., 772; Fellmann, Haftung, a.a.O., S. 230 f.; Urteil Bundesgericht 4C.287/1991 vom 22. Dezember 1992 E. 5a; a.M. Gauch, Überschreitung, a.a.O., S. 83; Zehnder, a.a.O., N 192). Wie zu zeigen sein wird, ist der Klägerin ein solcher direkter Beweis bezüglich der Verletzung der Dauerpflicht des bauleitenden Architekten zur wahren und rechtzeitigen Information über die Kostenentwicklung zum einen gelungen und zum anderen ist dieses Fehlverhalten kausal und allein ausreichend, um den ganzen, im hiesigen Verfahren geltend gemachten Vertrauensschaden zu begründen. e. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag sodann eine im Kostenvoranschlag enthaltene Reserve für "Unvorhergesehenes" den Architekten nicht von der Haftung für sein vertragswidriges Verhalten befreien, beispielsweise wenn er aus Nachlässigkeit einzelne voraussehbare Kostenpositionen in seiner Kostenerfassung und in seinen Kosteninformationen nicht berücksichtigt (Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., S. 247 Anm. 677). Hinzu kommt, dass die Position "Unvorhergesehenes" die Toleranzmarge ersetzt, wenn der Architekt – wie hier erstellt – keinen Genauigkeitsgrad für seinen Kostenvoranschlag angibt (Zehnder, a.a.O., N 222), was aktenmässig erstellt und eingeräumt ist (Berufungsbegründung, act. 04 S. 4 lit. e). Der Bauherr hat in einem solchen Falle auch geringfügige Überschrei-
29 tungen des Kostenvoranschlags (inkl. Unvorhergesehenes) nicht zu tolerieren. Die Beklagte kann also nicht zusätzlich zu der bereits im Kostenvoranschlag vom 12. Juli 1999 enthaltenen Reserveposition für Unvorhergesehenes von Fr. 150'000.— eine Toleranzmarge in gleicher Höhe beanspruchen. f. Die Beklagte stellte im erstinstanzlichen Verfahren weitgehend in Abrede, dass sie zur Überwachung der Baukosten während der Bauausführung verpflichtet gewesen sei. Die Vorinstanz will diese vertragliche Pflicht der Beklagten auf den unmittelbar eigenen Sachbereich der Architekten beschränken, im Bereich der Fachplaner und Spezialisten also ausschliessen. Beides lässt sich nicht halten. aa. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beklagte noch geltend gemacht, die Bauherrin habe ihr nicht irgendwelche Verantwortung im Finanzüberwachungsbereich übertragen (Prozessantwort, act. 02.II.3 S. 12). Insbesondere bestritt sie, für die Überwachung der Baukosten in den Zuständigkeitsbereichen der Spezialisten verantwortlich gewesen zu sein (Duplik, act. 02.II.5 S. 14). In der Begründung der eigenen Berufung wirft die Beklagte die Thematik der Baukostenkontrolle nicht auf. Das erstaunt insofern, als die Vorinstanz die Klage teilweise mit der Begründung guthiess, die Beklagte habe ihre Pflicht zu sorgfältiger Kostenkontrolle und -information während der Bauausführungsphase verletzt (act. 02.I. S. 28 f.). Aus dem Umstand, dass die Beklagte und Berufungsklägerin das vorinstanzliche Urteil, soweit es den Standpunkt der Klägerin und Berufungsbeklagten zu dieser Frage schützte, im Berufungsverfahren nicht angreift, kann geschlossen werden, dass sie ihre Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Baukostenüberwachung nicht mehr bestreitet. Jedenfalls legt die Beklagte und Berufungsklägerin in ihrer eigenen Berufung nicht in substantiierter Weise dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz zu den Pflichtverletzungen im Bereich der Kostenüberwachung und -rapportierung nicht zutreffend sein sollten. Dass sie keine Verantwortung im Finanzüberwachungsbereich gehabt haben soll (Prozessantwort, act. 02.II.3 S. 12 Ziff. 6) begründete die Beklagte ursprünglich damit, es seien keine Zusatzleistungen gemäss SIA 102 Ziff. 4.4.4 vereinbart worden. Das mag zutreffen, ist hier aber irrelevant. Die Klägerin wirft der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kostenmanagement vor, sie habe die im Grundleistungskatalog von SIA 102 Ziff. 4.4.4 vorgesehene Pflicht zur laufenden Kostenkontrolle während der Bauausführung verletzt. Die in SIA 102 Ziff. 4.4.4 vorgesehenen beiden Zusatzleistungen betreffen nur "Aufstellen, Überwachen und Nachführen eines detaillierten Zahlungsplans" und "Finanzverwaltung und -überwachung für eine Finanzierungsstelle". Beides hat nichts mit der hier allein interessierenden und zu den
30 Grundleistungen gehörenden Kostenüberwachung während der Bauausführungsphase zu tun (Führen der Baubuchhaltung, Gliederung in Übereinstimmung mit dem Kostenvoranschlag, periodische Kostenrapporte, Vergleich von Zahlungen und Verpflichtungen mit dem Kostenvoranschlag), welche darin besteht, dass der als Bauleiter engagierte Architekt die Baukosten ständig daraufhin überprüft, ob sie sich im Rahmen des Kostenvoranschlags halten (BGE 119 II 251). In der Antwort zur Berufung der Klägerin hat die Beklagte ausgeführt, es treffe nicht zu, dass sie jede Verantwortung für die Kostenkontrolle bestreite. Wenn aber die Bauherrschaft die Erstellung des Kostenvoranschlags aus dem Pflichtenheft des Architekten ausdrücklich herausstreiche und die damit zusammenhängenden Bemühungen auch nicht zu entschädigen bereit sei, dann dürfe aus diesem Umstand nach Treu und Glauben wohl geschlossen werden, die Bauherrin lege daran keinen allzu hohen Massstab an. Danach habe sich das Mass der vom Architekten zu verlangenden Sorgfalt zu richten. Bei der Kostenkontrolle habe sodann nicht nur der Architekt Verantwortung, sondern auch die Bauherrschaft und dieser sei sie selbst nicht nachgekommen. Richtig ist wohl die Behauptung, es sei keine gesonderte Honorierung für die Erstellung des Kostenvoranschlags erfolgt; aktenwidrig dagegen, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines Kostenvoranschlags aus dem Grundleistungskatalog des Auftrags herausgestrichen worden sein soll (vgl. Vertrag, act. 02.III.5 S. 3 Ziff. 3). Die These, der Bauherr müsse bei der Baukostenkontrolle Leistungen erbringen, ist zurückzuweisen. Die Beklagte sagt denn auch nicht genau welche. Auch wenn in der Baukommission seitens der Bauherrin Baufachleute sassen, musste die Bauherrin die Arbeit der Architekten bei der Kostenkontrolle nicht eigenhändig anhand der Ausmessungen und Handwerkerabrechnungen nachproduzieren; sie hatte keine Ober-Überwachungspflicht. Aus diesem Grund ist auch die erstinstanzliche Qualifikation abzulehnen, es sei die Pflichtverletzung der verspäteten und mangelhaften Ausmessungsarbeiten für den behaupteten Schaden nicht adäquat kausale Ursache, weil die Beklagte die Kostenstandsprognosen aufgrund der offensichtlich fehlenden Ausmassarbeiten nicht ohne kritische Prüfung als Entscheidgrundlage für weitere Investitionen habe heranziehen dürfen. Darauf ist bei der Behandlung des Selbstverschuldens der Bauherrin zurückzukommen (vg. hinten Erwägung 8.2). Das Vertrauen des Bauherrn in falsche Kostenstandsmeldungen und -prognosen des Architekten fällt als Vertrauensschadensgrundlage nur dann dahin, wenn er sich für die Kostenmeldungen nicht interessiert, sie nicht zur Kenntnis nimmt und/oder weiss, dass sie falsch sind. Die Beklagte hat weder das Eine noch das Andere behauptet oder bewiesen.
31 bb. Der Architekt, welcher dem Bauherrn einen Kostenvoranschlag unterbreitet, übernimmt damit zugleich die Pflicht, diesen über alle Umstände zu informieren, die eine Bausummenüberschreitung zur Folge haben (Gauch, Überschreitung, a.a.O., S. 82; Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 752; PKG 1976 Nr. 10; ZGRG 3/97, S. 75). Mit anderen Worten muss der Architekt dem Bauherrn alle sich abzeichnenden Mehrkosten anzeigen und ihn entsprechend beraten (PKG 1976 Nr. 10; ZGRG 3/97, S. 75 mit Hinweisen; vgl. auch die zutreffenden Erwägungen zu den Anforderungen an die Kostenüberwachung im angefochtenen Urteil, act. 02.I E. 6.ba S. 19-21). Diese Pflicht gilt generell. Sie gilt auch ungeschmälert dann, wenn der Bauherr nachträgliche Sonder- und Änderungswünsche äussert oder – wie vorliegend – schon in der Projektierungsphase unter Vorbehalt der Finanzierbarkeit Zusatzausbauten ins Auge fasste. Das muss umso mehr gelten, wenn diese aufschiebend bedingten Zusatzausbauten konkret geplant und in Form einer Prioritätenordnung Eingang in den Kostenvoranschlag gefunden haben. Der Einwand, über die klägerische Prioritätenordnung habe die Beklagte nicht Bescheid wissen können, ist aktenwidrig; die diesbezügliche Haltung der Bauherrin war bereits in der Projektierungsphase ab März 1999 bekanntes Dauerthema und hat sich schliesslich wortwörtlich im Kostenvoranschlag vom 12. Juli 1999 niedergeschlagen (act. 02.III.14, 20, 23, 26; act. 02.III.28 S. 1 ). Die Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, für deren Folgen der Architekt bei gegebenem Verschulden einstehen muss (Art. 398 in Verb. mit Art. 97 OR; Gauch, Überschreitung, a.a.O., S. 82; PKG 1976 Nr. 10). Gemäss Schumacher (Architektenrecht, a.a.O., Rz 752) muss der Architekt den Bauherrn unaufgefordert und rechtzeitig, das heisst unverzüglich orientieren, wenn ihm Kostenrisiken bekannt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar sind (BGE 116 II 315 f., 110 II 372). Die Pflicht, die Kosten laufend zu überwachen und Mehrkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag anzuzeigen, besteht unabhängig davon, worauf Mehrkosten zurückzuführen sind. Für die Anwendung irgendeiner Toleranzmarge zu Gunsten des Architekten besteht kein Raum, wenn er durch eine solche positive Vertragsverletzung einen Vertrauensschaden herbeiführt. cc. In diversen Bereichen waren die im hiesigen Prozess streiteingerufenen Fachplaner beigezogen worden (Bauingenieur, Elektroingenieur, Heizungsingenieur, Sanitäringenieur, Küchenplaner, Bühnenplaner). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, die Kostenkontrolle gehöre zu den Grundleistungen des Architekten in seiner Funktion als Bauleiter gemäss SIA 102 Ziff. 4.4.4. In Widerspruch dazu nimmt sie bei der Abhandlung der Verantwortlichkeit für die Kostenüberschreitung als solcher (Planungsfehler und falsche Durchführung des Bauvorhabens, wel-
32 che hier letztlich nicht interessieren) an, die Überwachung der Baukosten in den Baubereichen der Spezialisten gehöre nicht zu den Pflichten des Architekten als Bauleiter (act. 02.I, E. 4c, 8a). Nach dieser Erwägung wäre die Beklagte nicht für die umfassende Überwachung der Baukosten zuständig. Das Bezirksgericht setzt sich damit zunächst in Widerspruch zur eigenen zutreffenden Feststellung, die Beklagte sei "für die gesamte Kostenüberwachung zuständig" gewesen (act. 02.I, E. 6dc). Die unabhängig voneinander bestehenden Architektenpflichten für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags, die Bauausführung nach den Regeln der Baukunst und zur Baukostenkontrolle werden in unzulässiger Weise vermengt. Es wird verkannt, dass der Beklagten gemäss SIA 102 Ziff. 4.4.4 in ihrer bauleitenden Funktion als Grundleistung allgemein Einsatz, Leitung und Koordination der Spezialisten oblag. Die Beklagte war zur Überwachung sämtlicher Baukosten verpflichtet, da sich aus dem Architektenvertrag keine diesbezüglichen Einschränkungen ergeben. Bereits die Grundleistung von SIA 102 Ziff. 4.2.5, wonach der Architekt die durch die Spezialisten erstellten Kostenvoranschläge – vorliegend gab es stattdessen nur Unternehmerofferten – in den (Gesamt)Kostenvoranschlag einzubeziehen hat, und was die Beklagte auch getan hat, legt nahe, dass sich auch die Kostenkontrolle in der Ausführungsphase darauf zu erstrecken hat. Der vorliegend verwirklichte Umstand, dass von den Fachplanern und Spezialisten gar keine eigenen Kostenvoranschläge vorliegen, sondern diese einfach die Ergebnisse der Offertverfahren der Beklagten weiterleiteten, spricht umso mehr gegen die Behauptung der Beklagten, sie wäre nicht für die Überwachung der gesamten Baukosten verantwortlich gewesen. Wie die Vorinstanz selber festhält (act. 02.I, E. 4c), hat die Bauleitung gemäss SIA 102 Ziff. 4.4.4 die Aufgabe, eine Baubuchhaltung zu führen, gegliedert in Übereinstimmung mit dem Kostenvoranschlag. Sie muss Ausmassarbeiten machen, Leistungen und Rechnungen kontrollieren und dem Bauherrn periodische Kostenrapporte, beinhaltend einen Vergleich von Zahlungen und Verpflichtungen mit dem Kostenvoranschlag, abliefern. Dem Architekten, der Bauleiter ist, obliegt damit die Aufgabe, die gesamten Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie den Kostenvoranschlag einhalten beziehungsweise sich im Rahmen seiner letzten Kostenprognose bewegen (BGE 119 II 252, 108 Il 198; Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 747 und Fn 628). Weil der Kostenvoranschlag oder eine Gesamtkostenübersicht sämtliche Baukosten, unter Einbezug derjenigen im Bereich der Spezialisten zu umfassen haben (SIA 102 Ziff. 4.2.5, 4.3.3; vgl. Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 745 ff.), wovon die Vorinstanz selber ausgeht (E. 4c und 6bb), hat der bauleitende Architekt im Rahmen der Kostenüberwachung zwangsläufig die Daueraufgabe, die Gesamtbaukosten dahingehend zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Kostenvoranschlags bewegen. Der Architekt als Bauleiter muss dem-
33 nach die Gesamtbaukosten überwachen, also auch die Kosten jener Arbeiten, welche in den Bereich der Fachplaner und Spezialisten fallen. Das ergibt sich auch daraus, dass der bauleitende Architekt, vorbehältlich der Beauftragung eines eigenen Spezialisten für das Führen der Baubuchhaltung, was hier nicht der Fall war, die Baubuchhaltung führen muss. Nur er allein ist in der Lage, aufgrund von Unternehmerofferten, abgeschlossenen Werkverträgen, eingegangenen Unternehmerrechnungen, Ausmassblätter, der durch ihn geführten Baubuchhaltung und allenfalls weiterer Unterlagen zu prüfen, ob der (Gesamt-)Kostenvoranschlag respektive eine allfällige Baukostenlimite eingehalten wird oder nicht. Der bauleitende Architekt hat in diesem Sinne auch die Spezialisten zu leiten, mahnen und dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig ausmessen, abrechnen und ihm rapportieren. Die Spezialisten sind nicht verpflichtet und (wegen fehlender Übersicht über die gesamten Baukosten) auch gar nicht in der Lage, die Gesamtbaukosten zu überwachen. Ein Hinweis, dass die Beklagte auch tatsächlich entsprechendes Bewusstsein hatte, kann der Zeugenaussage K., ein Mitarbeiter der Beklagten, entnommen werden, wonach Y., geschäftsführendes Mitglied der Beklagten, "für die Gesamtbaukosten zuständig" war (act. 02.VI.4 S. 3; in gleichem Sinn: Zeuge L., act. 02.VI.3 S. 4; im Ergebnis der Frage ausweichend: Zeuge Y., act. 02.VI.7 S. 6 Ziff. 12/4). dd. Vertragsauslegung und Interpretation des zum Vertragsinhalt erhobenen SIA-Regelwerks sind zwar nicht Aufgabe des Gutachters. Dennoch geht auch er richtigerweise von einer Überwachungspflicht der Gesamtbaukosten aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bei allen ihren Baukostenstandsmeldungen und Kostenprognosen (act. 02.III.38-44) jeweils sämtliche Baukosten behandelte, jene der Spezialisten umfassend, ist gemäss Expertise davon auszugehen, Gegenstand der Baukostenüberwachung sei die Entwicklung der Gesamtbaukosten gewesen (Gutachten, act. 02.VII.45, S. 9). Das wurde denn auch entsprechend an der 16. Baukommissionssitzung vom 26. August 1999 vereinbart (act. 02.III.37). Gemäss diesem Beschluss hatte niemand anders als die Beklagte die periodischen Kostenstandsrapporte samt Kostenprognosen zu Handen der Baukommission der Klägerin zu erstellen. Und dazu war nur sie und naturgemäss nur unter der Voraussetzung in der Lage, dass sie laufend sowohl die ihren unmittelbaren Baubereich betreffende Kostenentwicklung als auch jene im mittelbaren Bereich der Spezialisten überwachte und auf Übereinstimmung mit dem Kostenvoranschlag prüfte. Es versteht sich ohne weiteres, dass der Anspruch auf Kostenkontrolle eine wirksame, das heisst sachlich richtige, vollständige, rechtzeitige Kostenkontrolle meint. Ist kein Spezialist als Kostenmanager/Baubuchhalter eingesetzt, trifft sie den bauleitenden Architekten. Auch in diesem Fall hat sich die Überwachung bereits naturgemäss
34 zwingend auf sämtliche Baukosten zu erstrecken. Anders ist der für die Bauleitung anwendbare Grundleistungskatalog von SIA 102 Ziff. 4.4.4, im Lichte des durchwegs als leitend zu verstehenden Verhältnisses von Architekt und Spezialisten (vgl. Grundleistungen gemäss SIA 102 Ziff. 4.2.5, 4.3.1-4.3.4, 4.4.1-4.4.2, 4.5.1-4.5.2) nach Treu und Glauben nicht zu verstehen. Bereits bei Anzeichen einer möglichen Kostenüberschreitung hatte die Beklagte ihre Auftraggeberin ungesäumt zu informieren. Welch besonderen Wert die Klägerin darauf legte, zeigt die individuelle Abrede vom August 1999, dass für die Kostenkontrolle alle 2 Monate ein Baukostenstatus mit Prognose, erstmals auf Ende Oktober 1999, zu erstellen ist (act. 02.III.37), was in der Branche als eher unüblich kurze Intervalle gilt (act. 02.III.108). Das hätte die Beklagte hellhörig machen müssen. Man hat die im Grundleistungskatalog von SIA 102 Ziff. 4.4.4 offen gelassene Periodizität der Kostenstandsmeldungen nicht etwa dem Gutdünken der Architekten überlassen, sondern eine spezifische Weisung erteilt respektive Abrede getroffen. Ausserdem war nicht nur ein Status (Ist-Soll Zustand durch Vergleich von Kostenvoranschlag und Abrechnungen) sondern auch vorausschauend eine Prognose über die Kostenentwicklung zu machen, das heisst die Frage abzuhandeln, wo eventuell noch Kostenrisiken liegen oder auftauchen könnten. Das ist im Übrigen eine stringente Folge der gegenüber der Beklagten oft kommunizierten Anforderung, dass man nicht mehr Geld hatte und die Kostenlimite unbedingt einzuhalten war. Sie wollte sofort wissen, falls, wann und wie die Kosten aus dem Ruder liefen, damit wirkungsvoll reagiert, das heisst Abstand von der Investition in (weitere) Ausbauten genommen oder allenfalls gar die Sanierung der Haupthalle redimensioniert werden konnte. Die speziell verabredete Periodizität umfassender Kostenstandsmeldungen und -prognosen verleiht ferner dem von der Klägerin behaupteten Alternativverhalten Glaubwürdigkeit. 4. Verletzung der Pflichten zur Kostenüberwachung, Kostenkontrolle, Ablieferung richtiger Kostenstandsmeldungen und Kostenprognosen, rechtzeitiger Information über entstandene Mehrkosten: 4.1 Da bei der Pflicht zur Baukostenkontrolle und Führung der Baubuchhaltung soweit sie in eine Kostenstandsmeldung an den Auftraggeber zu münden hatte, ein bestimmter, rechnerisch überprüfbarer Arbeitserfolg geschuldet ist, ist diese Leistungspflicht ihrem Charakter nach werkvertraglicher Natur (BGE 127 III 328 E. 2). Jedenfalls impliziert die Pflicht zur Ablieferung von schriftlichen Kostenstandsrapporten (Soll-Ist Zustand und Differenz), dass die entsprechenden Zahlen richtig, wahr sein müssen. Gleiches gilt in Bezug auf die Kostenprognosen (grüne Kolonne) insoweit, als in bestimmten BKP-Positionen bereits tatsächlich entstandene Mehrkosten aufzurechnen waren
35 Soweit es nicht überhaupt unterlassen wurde, war vorliegend das Ergebnis dieses Tätigwerdens offensichtlich ungenügend. Alle Kostenstandsrapporte, zuletzt am 20. März 2000 – kurz vor Bauabschluss – wiesen effektiv aufgelaufene Baukosten aus, welche die Kostenlimite für die Sanierung der Haupthalle samt baulichen Mutationen unterschritten (act. 02.III.38-44). Bereits der aussergewöhnliche Umstand, dass die Beklagte während der ganzen Bauausführungsphase, inklusive der sukzessiven Realisierung der Ausbauwünsche (bis auf eine Ausnahme über Fr. 30'000.— wurden sämtliche anderen baulichen Mutationen von Fr. 832'700.— vor dem 22. Mai 2000 beschlossen und umgesetzt, act. 02.III.50), an den Baukommissionssitzungen nicht ansatzweise etwas von eingetretenen oder konkret drohenden Kostenüberschreitungen verlauten liess (act. 02.III.37, 51-64, 85, 86; act. 02.IV.19am) beziehungsweise aktiv kommunizierte, man habe die Baukosten im Griff (act. 02.VI.6 S. 8, act. 02.VI.5 S. 6) und erstmals am 26. Juni 2000, 2 ½ Monate nach Bauabschluss, mit rund Fr. 100'000.— eine – viel zu niedrige – Baukostenüberschreitung kommunizierte (act. 02.III.45, act. 02.IV.19n), legt die Schlussfolgerung nahe, dass das Kostencontrolling der Beklagten schlicht und einfach versagt hat. 4.2 Das beklagtische Fehlverhalten bei der Kostenüberwachung und -information und seine Ursachen sind durch die Zeugenaussagen A. und Y., beide geschäftsführende Mitglieder Beklagten, hinreichend belegt. Sie nahm ihre spezifischen Pflichten nicht ernst genug. aa. A. sagte aus, ab Januar 2000 sei die Einhaltung des Kostenvoranschlags kein Thema mehr gewesen, nur noch die Fertigstellung des Baus. Insoweit sich die Bauherrin nicht mehr für die Einhaltung des Kostenvoranschlags interessiert haben soll, ist dies eine widerlegte Schutzbehauptung. Die Aussage ist schon dadurch widerlegt, dass die Beklagte auch in der Zeit vom Januar bis März 2000 die Baukostenstandsberichte tatsächlich erstellte und ablieferte, Wenn sich, in der angeblichen und irrigen Vorstellung der Beklagten, die Bauherrin gar nicht mehr dafür interessierte – wozu betrieb dann die Beauftragte noch den Aufwand? Wenn die Baukostenentwicklung in dieser Phase nicht mehr von Interesse gewesen wäre, dann hätte auf die Erfassung der Baukosten im Rahmen der Baukostenstandsberichte verzichtet werden können. Wenn sich die Beklagte dieses fatale Desinteresse zu eigen gemacht hat, dann ohne dass sie von der Bauherrin vorgängig von den Pflichten zur Kostenkontrolle entbunden worden ist. Dem hat die Klägerin nicht zugestimmt. Sie hat die Pflicht auch nicht relativiert. Sie hat gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz vielmehr von Anfang an und fortschreitend stets grosses Gewicht auf die Einhaltung der Kostenlimite gelegt. Ab Januar 2000 hätte die Bauherrin immer noch von baulichen Mutationen im Betrag von Fr. 139'000.— Abstand
36 nehmen können (act. 02.III.50). Entgegen der Vorinstanz und der Beklagten spielten die Baukosten tatsächlich, das heisst im Bewusstsein und Verhalten der Baukommissionsmitglieder, deren 3 die Beklagte stellte, selbst ab Januar 2000 noch eine grosse Rolle. So wurden folgende Zusatzausgaben erwogen, zum Teil nach dem Kriterium günstigerer Kosten vergeben, zum Teil nur wegen Kostenneutralität mit Minderkosten bewilligt, zum Teil unter Hinweis auf die Einhaltung des Voranschlags gänzlich verworfen: - Vergebung Beschallung an ein um Fr. 9'500.— günstigeres Angebot (Baukommissionssitzung vom 18. Januar 2000, act. 02.IV.19c) - kostenneutrale Holzdecke Fr. 5'000.— (Baukommissionssitzung vom 25. Januar 2000, act. 02.III.58) - Verzicht auf Betonschicht Fr. 37'000.— (Baukommissionssitzung vom 8. Februar 2000, act. 02.III.59) - Verzicht auf Neustreichen der Warmluftgeräte (Baukommissionssitzung vom 8. Februar 2000, act. 02.III.59) - Verzicht auf Deckputz Nordfassade Fr. 8'000.— (Baukommissionssitzung vom 21. Februar 2000, act. 02.III.60) - Anstrich Asphaltbelag Fr. 35'000.— (Baukommissionssitzung vom 7. März 2000, act. 02.III.61) Es liegt auf der Hand, dass der Klägerin die Baukosten trotz beziehungsweise gerade wegen der anstehenden Mutationen am Bauvorhaben wichtig waren (act. 02.I, S. 33 f.). Natürlich war die Beklagte in ihrer Funktion als Bauleitung verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die termingerechte Fertigstellung der Arbeiten zu gewährleisten und stand insoweit unter Termindruck, was erfahrungsgemäss praktisch bei jedem Bauvorhaben der Fall ist. Das entband sie nicht von der Pflicht, die Baukostenentwicklung auch ab Januar 2000 permanent und genau zu überwachen. Dass sie die Kostenüberwachung in der letzten Phase der Baurealisierung vernachlässigte, kann die Beklagte nicht durch Termindruck oder fehlenden personellen Ressourcen rechtfertigen. Der Termin für die Übergabe der renovierten Q. an die Bauherrschaft und seine unausweichlichen Gründe standen von Anbeginn fest. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, ihren Betrieb personell und technisch derart zu organisieren, dass sie - trotz des üblichen Termindrucks in der Bauendphase - im Stande war, ihre Kostenüberwachungspflicht sachgemäss zu erfüllen (Schumacher, Architektenrecht, a.a.O., Rz 516). bb. Y. sagte aus: "Nachdem in der 2. Phase sämtliche Kräfte für eine rechtzeitige Fertigstellung per Ende März 2000 gebündelt werden mussten, hat man
37 die Nebenarbeiten wie Ausmass, Rechnungskontrolle etc. etwas stiefmütterlich behandelt und auf die 2. Prioritätenliste gesetzt. Die Abrechnungen der Fachplaner erfolgen in der Regel 3-4 Monate nach Fertigstellung. Deshalb hat man die im Toleranzbereich liegende Kostenüberschreitung erst bei der Fachplanerabrechnung bemerkt" (act. 02.VI.7 S. 8). Darin liegt zum einen das Eingeständnis, dass man zuwenig Personal für die rechtzeitige und/oder profunde Kostenkontrolle hatte. Die Einschätzung, die Kostenkontrolle während der Bauausführung sei "etwas stiefmütterlich behandelt" worden, ist beschönigend. Angesichts der angerufenen "Regel", wonach Fachplaner und Spezialisten nach 3-4 Monaten abzurechnen pflegen, blieb die Beklagte anscheinend gegenüber den Spezialisten völlig passiv; sie hat einfach gewartet, bis diese sich irgendwann bequemten, ihre Ausmessungen und Abrechnungen einzulegen. Der Standpunkt der Vorinstanz, die Beklagte habe im Dezember 1999 nicht wissen können, dass im Zuständigkeitsbereich der Spezialisten Kostenüberschreitungen zu erwarten sind, ist integral zurückzuweisen. Die