Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.06.2007 ZF 2007 24

19. Juni 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,690 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Forderung | Zivilrecht anderes Bundesgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18./19. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 23/24 19. Februar 2008 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Oktober 2008 teilweise gutgeheissen und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück gewiesen worden). Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Tomaschett-Murer, Giger, Hubert, Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In den zivilrechtlichen Berufungen des A., Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur (ZF 07 23), sowie der T. Versicherungs-Gesellschaft, Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur (ZF 07 24), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, in Sachen des A. gegen die T. Versicherungs-Gesellschaft, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Am frühen Abend des 19. Juni 1992 ereignete sich in der Gemeinde AA., Fraktion BB., ein Verkehrsunfall: B. prallte mit seinem Personenwagen in das Heck des von A. gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen stillstehenden Fahrzeugs. Unmittelbar nach dem Unfall verspürte A. nach eigenen Angaben keine Schmerzen. Jedoch verliess er eine private Einladung am selben Abend frühzeitig, weil er nach seiner Aussage unter Beschwerden litt. Er begab sich alsdann am 26. Juni 1992 in ärztliche Behandlung. Laut erstem Arztzeugnis von Dr. med. C., Spezialarzt Neurologie FMH, FF., führte die Auffahrkollision zu einer Genickstauchung. Konkret diagnostizierte der Arzt einen „Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule durch Auffahrkollision am 19.6.92“. Die T. Versicherungs-Gesellschaft ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von B.. B. A., geboren am 5. Januar 1946, war im Zeitpunkt des Unfalls bei der Q. (heute R.) in FF. als Anlageberater angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der S.-Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Weil die Beschwerden von A. nicht nachliessen, veranlassten sowohl die S. Versicherungs-Gesellschaft als auch die Invalidenversicherung zahlreiche medizinische Massnahmen diagnostischer und therapeutischer Art. Insbesondere erstellte der Neurologe Dr. med. D., CC., ein am 10. Mai 1998 der S. Versicherungs-Gesellschaft übergebenes umfassendes Gutachten, welches folgende Diagnose enthält: „Status nach Heckauffahrunfall am 19.06.92 mit - Distorsion der HWS, mögliche traumatische Discusläsion C6/7 rechts, anzunehmende ligamentäre Läsionen, persistierendes mässiges bis mittelschweres oberes bis mittleres Cervicalsyndrom rechts mit cervicocephaler und cervicobrachialer Symptomatik rechts. - Milde, traumatische Hirnverletzung, persistierende leichte verhaltensneurologische/neuropsychologische Defizite. - Passagère Erschöpfungsdepression, heute abgeklungen.“ Gemäss den weiteren Darlegungen des Gutachters stellt der Unfall vom 19. Juni 1992 die alleinige Ursache der von A. geklagten Beschwerden und der erhobenen Befunde dar. Dr. med. D. hielt im weiteren fest, dass der Endzustand der Heilung erreicht sei. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er für den Zeitpunkt der Begutachtung und für die Zukunft auf 50% ein. Daneben wurde ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. E., Chefarzt des Rheuma- und Rehabilitationszentrums in DD., eingeholt. Dieses datiert vom 30. Dezember 2002.

3 C. A. leistete nach dem Unfall trotz seiner Beschwerden noch knapp 1 ¾ Jahre ein volles Arbeitspensum. Im März 1994 erlitt er aufgrund einer Erschöpfungsdepression einen vollständigen Zusammenbruch mit anschliessender längerer Arbeitsunfähigkeit. Danach konnte er seine Arbeitsfähigkeit langsam wieder steigern und er erreichte ab Ende November 1994 eine solche von 50%. In den folgenden Jahren schwankte seine Arbeitsfähigkeit um 50%. Auf den 31. Dezember 1999 kündigte die R. das Arbeitsverhältnis mit A.. Als Grund gab sie an, im Rahmen von Strukturbereinigungsmassnahmen sei die Stelle von A. aufgehoben worden; es habe im weiteren innerhalb der R. keine der Einsatz- und Leistungsfähigkeit von A. entsprechende neue Stelle gefunden werden können. A. ging nach dem Austritt aus der R. keiner geregelten Arbeit mehr nach; er liess sich nachträglich auf den 1. Januar 2000 vorzeitig pensionieren. D. Mit drei Verfügungen vom 12. Februar 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A. für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. Juni 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 47% eine Viertelsrente, für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Rente sowie ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Rente zu. Die S. Versicherungs-Gesellschaft zahlte A. zunächst Taggelder aus. Am 25. Januar 2002 sprach sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 1998 eine Invalidenrente zu. Da A. mit dem der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 73% nicht einverstanden war, zog er die Verfügung bis ans Verwaltungsgericht Graubünden weiter, welches mit Urteil vom 28. März 2003 die Sache an die S. Versicherungs- Gesellschaft zurückwies, damit diese eine sorgfältige Invaliditätsbemessung vornehme und anschliessend neu verfüge. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 erklärte sich die S. Versicherungs-Gesellschaft „vergleichsweise“ bereit, die Rente dem Begehren von A. entsprechend bei einem Invaliditätsgrad von 80% festzulegen. A. wurde von der S.-Versicherungs-Gesellschaft daher rückwirkend ab dem 1. Mai 1998 eine monatliche UVG-Rente von Fr. 5'184.-- ausbezahlt. Diese Rente wird jährlich der Teuerung angepasst. E. Im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Direktschaden wandte sich A. an die T. Versicherungs-Gesellschaft. Es folgten Verhandlungen, in deren Verlauf die T. Versicherungs-Gesellschaft unter anderem Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 29'000.-- leistete. Nachdem sich die Parteien jedoch nicht einigen konnten, gelangte A. mit Vermittlungsbegehren vom 27. Mai 2005 an den Kreispräsidenten BB.. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 28. Juni 2005 wurden folgende Rechtsbegehren deponiert:

4 „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 949'695.00 zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins ab 21.06.2005. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsgebehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten des Klägers.“ Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung nicht einigen konnten, wurde am selben Tag der Leitschein ausgestellt. F. Mit Prozesseingabe vom 15. August 2005 liess A. seine Klage an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequieren. Dabei reduzierte er sein Rechtsbegehren um Fr. 1'000.--, indem er neu verlangte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 948'695.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. Juni 2005, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Am 13. Oktober 2005 reichte die T. Versicherungs-Gesellschaft ihre Prozessantwort ein, mit der sie die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers beantragte. Mit Eingabe vom 1. November 2005 verzichtete A. auf eine Replik und reichte stattdessen eine Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. G. Am 9. November 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt, an welcher A. mit seinem Rechtsertreter, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, sowie der Rechtsvertreter der T. Versicherungs- Gesellschaft, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, teilnahmen. Mit Urteil vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage des A. wird teilweise gutgeheissen und die T. Versicherungs- Gesellschaft wird verpflichtet, A. Schadenersatz von Fr. 471'266.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. November 2006, zu bezahlen. 2. Die Klage des A. wird teilweise gutgeheissen und die T. Versicherungs- Gesellschaft wird verpflichtet, A. eine Genugtuung von Fr. 27’120.00, zuzüglich 5% Zins sei[t] dem 19. Juni 1992, zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes BB. in Höhe von Fr. 193.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:

5 - einer Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00 - einem Interessenwertzuschlag von Fr. 20'000.00 - Schreibgebühren von Fr. 1'920.00 - Barauslagen von Fr. 80.00 total somit von Fr. 37'000.00 gehen je hälftig zu Lasten des A. und der T. Versicherungs-Gesellschaft (= je Fr. 18'500.00). Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ In der Begründung setzte es sich eingehend mit den in den Akten befindlichen Arztberichten und Gutachten auseinander und führte im wesentlichen aus, sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang seien zu bejahen. Anschliessend berechnete es den Erwerbsausfallschaden auf der Grundlage einer jährlichen Steigerung des hypothetischen Valideneinkommens von 3,9% sowie des tatsächlich erwirtschafteten Invalideneinkommens. Es stellte im weiteren fest, dass die theoretische Restarbeitsfähigkeit von „unter 30%“ beziehungsweise „knapp 30%“, welche A. von Dr. med. E. in seinem Gutachten attestiert werde, nicht mehr verwertbar sei. Für die Berechnung des Haushaltsschadens zog es das Haushaltsgutachten von H. bei, kürzte jedoch den darin aufgeführten wöchentlichen Haushaltsschaden hauptsächlich aufgrund der in den ärztlichen Gutachten erwähnten geringeren Einschränkungen für die Haushaltstätigkeit. Es errechnete im weiteren die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, welche für A. als Nichterwerbstätiger anfallen würden, und sprach ihm unter dem Titel „Kosten“ unter anderem die vorprozessualen Anwaltskosten zu. Schliesslich führte es detailliert auf, wie die einzelnen Schadenspositionen zu verzinsen seien. Bezüglich der von A. geltend gemachten Genugtuungsforderung hielt es fest, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen seien offensichtlich gegeben. Unter Beizug mehrerer vergleichbarer Beispiele aus der Judikatur, der Berechnung der Integritätseinbusse und der subjektiven Betroffenheit von A. gelangte es zum Schluss, dass eine Genugtuung in Höhe von Fr. 66’000.-- angemessen sei. Davon sei die bereits ausgerichtete Integritätsentschädigung von Fr. 38'880.-- in Abzug zu bringen, so dass A. eine Genugtuung von Fr. 27'120.-- zustehe, welche seit dem Unfalltag zu verzinsen sei. H. Gegen dieses Urteil führt A. mit Eingabe vom 12. März 2007 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt: „I. Anträge

6 1. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 740'000.- zu bezahlen, zuzügl. 5% Zins seit dem 10.11.2006. 2. Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtkosten ganz oder grösstenteils (nach richterlichem Ermessen) zu bezahlen. 3. Ziff. 4 des Dispositivs sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. II. (eventuelle) Anschlussberufung: Falls die Berufungsbeklagte Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils berufungshalber aufheben lassen will, erhebt die Berufungsklägerin [recte: der Berufungskläger] Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegehren: ‚Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 27'120.- auszurichten, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 66'000.- vom 19.06.1992 bis zum 24.09.1998 sowie 5% Zins seit dem 25.09.1998.’“ I. Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob auch die T. Versicherungs-Gesellschaft Berufung beim Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage von A. sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten von A..“ J. An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 18. Juni 2007 waren Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny als Vertreter des Klägers sowie der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, anwesend. Das angefochtene Urteil sowie die Berufungserklärung waren dem Gericht und den Parteien bekannt, weshalb auf deren Verlesung verzichtet wurde. Die Zivilkammer hatte von den Akten bereits Kenntnis genommen. Zur Legitimation des Gerichtes bestanden keine Einwände. Auch zur Zusammensetzung des Gerichts erhob Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn keine Einwände. Hingegen äusserte Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny Bedenken bezüglich der Einsitznahme von Kantonsrichter Giger, da es sich bei Kantonsrichter Giger um einen engagierten Versicherungsfachmann handle, der bei einer Versicherung arbeite, und die Rechtsauffassungen der Versicherungen nicht immer mit denjenigen des Bundesgerichts übereinstimmten. Er hielt jedoch ausdrücklich

7 fest, dass er kein Ausstandsbegehren stelle und Kantonsrichter Giger nicht ablehne. Er vertraue darauf, dass Kantonsrichter Giger vorliegend nicht als Versicherungsvertreter urteilen werde. Anschliessend wies Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn darauf hin, dass Rechtsanwältin lic. iur. W. im Publikum Platz genommen habe. Sie vertrete in einem Regressprozess der R.-Pensionskasse gegen die T. Lebensversicherungs-Gesellschaft, der ebenfalls im Zusammenhang mit dem Unfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. stehe, die R.-Pensionskasse. Er beantrage daher, dass Rechtsanwältin lic. iur. W. nicht an der Verhandlung teilnehmen dürfe, da es sich vorliegend um ein parteiöffentliches Verfahren handle. Der Vorsitzende wies in der Folge darauf hin, dass das Verfahren grundsätzlich öffentlich sei. Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn zog daraufhin den Antrag zurück. Die Verhandlung wurde unterbrochen und das Gericht beriet über die Frage, ob Rechtsanwältin lic. iur. W. allenfalls von Amtes wegen von der Verhandlung auszuschliessen sei. Anschliessend wurde die Verhandlung wieder aufgenommen und der Vorsitzende eröffnete und begründete die Auffassung der Zivilkammer, dass kein Grund ersichtlich sei, der einen Ausschluss von Rechtsanwältin lic. iur. W. rechtfertigen würde. Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn verzichtete auf eine ausführliche Begründung. Das Beweisverfahren gab zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Eine Forderungsaufstellung, welche Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny auf Veranlassung des Vorsitzenden eingereicht hatte, war auch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn zugestellt worden. Mit Einverständnis der Anwälte erteilte der Vorsitzende zuerst dem Vertreter der T. Versicherungs-Gesellschaft das Wort. a) In seinem Plädoyer bestritt Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn das Vorliegen eines Schadens bei allen geltend gemachten Schadenspositionen. Dabei ging er auf jeden einzelnen der Schadensposten ein und legte ausführlich dar, warum kein Schaden entstanden beziehungsweise nachgewiesen sei. Insbesondere machte er geltend, A. sei mit den von ihm ausgehandelten Sozialversicherungsleistungen längstens vollumfänglich für den Erwerbsausfall entschädigt. Zudem habe er es unterlassen, seine vom Gutachter attestierte Resterwerbsfähigkeit von 50% zu verwerten, was ihm anzurechnen sei. Im weiteren sei ein Haushaltsschaden nicht nachgewiesen, das Gutachten von H. stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen von A. und müsse daher als Parteibehauptung angesehen werden. Weiter bestritt er eingehend das Vorliegen sowohl eines natürlichen als auch eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von A.. Namentlich machte er geltend, die Gutachter hätten den Umstand, dass sich die Auffahrkollision nur mit sehr geringer Geschwindigkeit ereignet habe, nicht in die Beurteilungen mit-

8 einbezogen. Auch sei bei den Arztberichten mehrheitlich die konstitutionelle Prädisposition von A. ausser Acht gelassen worden. Diese sei im übrigen unter allen Titeln als Reduktionsgrund zu beachten. Im weiteren sei nach Auffassung der T. Versicherungs-Gesellschaft aus dem Unfallereignis auch keine Genugtuung geschuldet. Es fehle auch hier ein adäquater Kausalzusammenhang, der Unfall sei nur sehr leicht gewesen und es sei die persönliche Veranlagung des Ansprechers zu beachten. Zudem habe A. bereits eine Integritätsentschädigung erhalten, mit welcher seine immateriellen Beeinträchtigungen abgegolten worden seien. Schliesslich sei auch die Anschlussberufung abzuweisen, da es nicht Sache der Haftpflichtversicherung sei, einen Zins auf die Integritätsentschädigung zu bezahlen. b) In seinem Plädoyer ging Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny zunächst auf den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang ein. Insbesondere führte er an, es gelinge der T. Versicherungs-Gesellschaft nicht, die medizinischen Gutachten zu erschüttern. Sowohl die behandelnden als auch die begutachtenden Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass die physischen und psychischen Beschwerden von A. auf den Unfall zurückzuführen seien und dass die vorbestehenden degenerativen Schäden an der HWS und/oder die „neurotische Persönlichkeit“ von A. weder für sich alleine noch gemeinsam ohne Unfall die Arbeitsfähigkeit in Zukunft je beeinträchtigt hätten. Zudem komme vorliegend das Quotenvorrecht des Geschädigten zum Zuge, falls das Gericht zum Ergebnis gelange, dass eine Minderung der Ersatzpflicht angebracht sei. Der Gesamtschaden übersteige den Direktschaden bei weitem, so dass auch bei einer erheblichen Reduktion der Haftung die T. Versicherungs-Gesellschaft A. den gesamten Direktschaden ersetzen müsse. Anschliessend ging er auf die Berechnung des Erwerbsausfallschadens ein und legte eingehend dar, welche zwei Möglichkeiten für die Berechnung der Forderung von A. zur Verfügung stünden und welche Fehler seiner Ansicht nach der Vorinstanz in diesem Zusammenhang unterlaufen seien. Im weiteren hielt er fest, dass A. eine allenfalls verbliebene, unter 30% liegende Resterwerbsfähigkeit auf dem unausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne, sei ihm doch eine soziale Degradierung nicht zuzumuten. Bezüglich des Haushaltsschadens stellte er im weiteren insbesondere fest, dass H. in ihrem Gutachten die damals anstehende Änderung in der Wohnsituation von A. bereits berücksichtigt habe und dass schon Qualitätsverluste oder ein höherer Zeitaufwand in der Haushaltsführung zu vergüten seien, weshalb die Kürzung durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass die Vorinstanz den Zins auf der Genugtuung nicht korrekt errechnet habe, da bis zur Bezahlung der Integritätsentschädigung auf die gesamte, als angemessen angesehene Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 66'000.-- ein

9 Zins geschuldet sei. Abschliessend setzte er sich mit der Verteilung der Kosten durch die Vorinstanz auseinander und bemängelte besonders, dass die T. Versicherungs-Gesellschaft nicht zumindest den grössten Teil der Kosten tragen müsse, nachdem diese alles bestritten und ihn zu diesem Prozess gewissermassen gezwungen habe und nachdem die Haftung grundsätzlich bejaht worden sei. Einzig in der Höhe des Schadens habe die Vorinstanz Abstriche gemacht, was jedoch eine hälftige Verteilung der Kosten sowie ein Wettschlagen der ausseramtlichen Entschädigungen nicht rechtfertige. c) Es folgten Replik und Duplik, in denen die Rechtsvertreter der Parteien an ihren Ausführungen festhielten. K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die beiden Rechtsvertreter gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihres Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend macht A. in seiner Berufung (ZF 07 23) eine Forderung von Fr. 740’000.-- geltend, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. November 2006, während die T. Versicherungs-Gesellschaft mit ihrer Berufung (ZF 07 24) erreichen will, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Es liegen mithin Fr. 740'000.-- im Streite. Der notwendige Streitwert wird folglich offensichtlich bei weitem übertroffen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Sowohl die Berufung des A. (ZF 07 23) als auch jene der T. Versicherungs-Gesellschaft (ZF 07 24) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf beide Rechtsmittel eingetreten werden kann. 2. Neben seiner Berufung hat A. gleichzeitig eine (eventuelle) Anschlussberufung erhoben, mit welcher er für den Fall, dass die T. Versicherungs-Gesellschaft Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufheben lassen will, eine andere Verzinsung der Genugtuung verlangt. Zunächst erscheint es äusserst fraglich, ob eine Anschlussberufung bereits vor der Berufung erhoben werden kann, an

10 welche sie sich anschliessen will. In Art. 220 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich festgehalten, dass eine Anschlussberufung innerhalb von 10 Tagen seit (also nach) Mitteilung der Berufungserklärung erhoben werden kann. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da auf die Anschlussberufung von A. bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. Nach Art. 220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung hält fest, dass der Berufungsbeklagte Anschlussberufung erheben kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat. Die bündnerische Zivilprozessordnung gewährt daher die Wahl zwischen einer selbständigen Berufung und einer blossen Anschlussberufung. Die Parteien haben mithin die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob sie es darauf ankommen lassen wollen, dass das erstinstanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde, oder nicht. Lassen sie es darauf ankommen, so steht ihnen für den Fall der gegnerischen Berufung die Anschlussberufung offen, wohingegen im Fall, dass der Gegner keine Berufung erhebt, das Urteil nach Ablauf der zwanzigtätigen Berufungsfrist in Rechtskraft erwächst. Durch die Einlegung einer Berufung aber entscheidet die einlegende Partei die Wahl im Sinne der einen der beiden Alternativen und kann nun, nachdem sie dies getan hat, nicht mehr auf die andere überspringen und so die Rechtsmittel in ihrer Hand kumulieren. Die Möglichkeit, eine Anschlussberufung zu erheben, kommt daher nur derjenigen Partei zu, die bereit war, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abzufinden (vgl. zum Ganzen PKG 1995 Nr. 16, mit Hinweisen). A. hat mit der Einlage der Berufung seine Wahl getroffen; die Erhebung einer Anschlussberufung stand ihm daher nicht mehr offen. Nachdem A. anwaltlich vertreten war, die (eventuelle) Anschlussberufung ausdrücklich als solche bezeichnet und zudem nur unter einer Bedingung erhoben hat (Prozesshandlungen – also auch die Erhebung einer Berufung – sind [von wenigen, hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen] bedingungsfeindlich, vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2006, 4C.385/2005 und 4P.299/2005, mit Hinweisen), kann die Anschlussberufung auch nicht in einen weiteren Punkt der Berufung umgedeutet werden. Auf die Anschlussberufung von A. ist daher nicht einzutreten. 3. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat anlässlich der Berufungsverhandlung seine Bedenken geäussert, dass Kantonsrichter Giger im Gericht Einsitz genommen habe, da es sich bei Kantonsrichter Giger um einen versierten Versicherungsfachmann handle, der bei einer Versicherung arbeite und daher die Rechtsauffassungen der Versicherungen, die nicht immer denjenigen des Bundes-

11 gerichtes entsprechen würden, verinnerlicht habe. Er hat jedoch ausdrücklich auf ein Ausstandsbegehren verzichtet und auch erklärt, dass er Kantonsrichter Giger nicht ablehne. Trotzdem drängen sich ein paar Anmerkungen dazu auf. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in äusseren Gegebenheiten liegen, wozu auch funktionelle und organisatorische Gesichtspunkte gehören. Nach der Rechtsprechung ist die unabhängig vom kantonalen Verfahrens- und Organisationsrecht gewährleistete Minimalgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit einer Gerichtsperson zu begründen vermögen (vgl. zum Ganzen BGE 128 V 84 E 2a; 127 I 198 E 2b; 124 I 261 E 4a; 124 V 26 E 5, je mit Hinweisen). In BGE 126 V 303 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Anstellung eines nebenamtlichen Richters bei einer Versicherungseinrichtung für sich allein keine Voreingenommenheit begründe. Und in seinem Urteil U 305/05 vom 26. Mai 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, die alleinige Tatsache, dass ein Richter neben seiner Assessorenfunktion eine berufliche Tätigkeit bei einer – am konkreten Rechtsstreit weder beteiligten, noch direkt interessierten – Versicherungseinrichtung ausübe, stelle keinen ausreichenden Grund dar, um seine Voreingenommenheit in einem Prozess zu bejahen, welcher einen anderen Versicherer betreffe. Kantonsrichter Giger arbeitet bekanntermassen bei einer Versicherungsgesellschaft. Dies allein vermag jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Voreingenommenheit zu begründen, solange seine Arbeitgeberin weder am Prozess beteiligt, noch an dessen Ausgang interessiert ist. Vorliegend ist die Arbeitgeberin von Kantonsrichter Giger nicht am Prozess beteiligt und es sind in den Akten auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie ein Interesse am Ausgang des Prozesses haben könnte. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat solche denn auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig finden sich Hinweise, dass Kantonsrichter Giger aus anderen Gründen voreingenommen sein könnte. Einem Ausstandsbegehren wäre mithin kein Erfolg beschieden gewesen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny zurecht darauf verzichtet hat, ein solches zu stellen. 4. Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, Rechtsanwältin W., welche im Publikum Platz genom-

12 men hat, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung auszuschliessen. Obwohl er diesen Antrag noch in der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat, sind ein paar diesbezügliche Bemerkungen angebracht. Grundsätzlich sind die Verhandlungen vor Gericht öffentlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO, Art. 30 Abs. 3 BV). Öffentlich bedeutet, dass jedermann Zutritt zu den Verhandlungen des Gerichts hat und auch an der Eröffnung von Entscheiden teilnehmen kann. (Mit der Öffentlichkeit der Verhandlung darf der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nicht verwechselt werden, welcher ein Anwendungsfall des Prinzips des rechtlichen Gehörs ist und besagt, dass die Parteien an allen Verfahrensabschnitten und auch an nicht öffentlichen Verhandlungen teilnehmen dürfen.) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen vor Gericht gilt nicht uneingeschränkt, vielmehr erfährt er auch Ausnahmen. So hält das Gesetz in Art. 105 Abs. 1 ZPO fest, dass Verhandlungen in Ehe-, Verwandtschafts- und Statussachen nicht öffentlich sind. Und in Abs. 2 derselben Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, durch Beschluss auch in anderen Fällen, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern, die Öffentlichkeit auszuschliessen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz einerseits den Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung gewährleisten soll. Er will es andererseits aber auch der Allgemeinheit ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Diese rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit verbietet einen Ausschluss dort, wo nicht überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vordringlich gebieten. Vorliegend vermag das Gericht keine solchen öffentlichen oder privaten Interessen zu erkennen. Zudem ist es in allen Fällen an der Partei, die den Ausschluss vom Verfahren verlangt, ihr schutzwürdiges Interesse an einer solchen Massnahme substantiiert zu begründen und zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.3). Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn hat einzig geltend gemacht, Rechtsanwältin lic. iur. W. vertrete in einem Regressprozess zwischen der R.-Pensionskasse und der T. Versicherungs-Gesellschaft, in welchem es auch um die gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. und deren finanzielle Folgen gehe, die Pensionskasse. Damit aber hat er ein schutzwürdiges Interesse weder substantiiert, noch belegt, wird doch überhaupt nicht klar, welche Interessen der T. Versicherungs-Gesellschaft Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn durch die Anwesenheit von Rechtsanwältin lic. iur. W. im Publikum tangiert sieht. Dies auch unter dem Aspekt, dass im vorliegenden Urteil die wichtigen Punkte der Verhandlung aufgenommen werden und dass dieses Urteil in anonymisierter Form auch im Internet

13 publiziert werden wird, so dass Rechtsanwältin lic. iur. W. ohne Weiteres Kenntnis von diesem Urteil nehmen könnte, selbst wenn sie an der Verhandlung nicht teilgenommen hätte. Ein Ausschluss von Rechtsanwältin lic. iur. W. von der Berufungsverhandlung – ob von Amtes wegen oder auf Antrag hin – wäre unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. 5. a) Die T. Versicherungs-Gesellschaft wirft A. vor, er habe den Unfall gegenüber den untersuchenden Ärzten dramatisiert. So habe A. gegenüber Dr. med. G. ausgesagt, jemand sei mit 50 bis 60 km/h hinten in sein Auto gefahren (vgl. bB 4, S. 2). Und Dr. med. D. habe er mitgeteilt, sein Auto sei wegkatapultiert worden (vgl. kB 1, S. 8). Die Ärzte seien vom geschilderten Unfallhergang ausgegangen und hätten A. unter diesen Prämissen beurteilt. Den eigentlichen Unfall und die Biomechanik hätten die begutachtenden Ärzte nicht in Betracht gezogen. Von Anfang an sei kritiklos auf Arztberichte abgestellt und in weiteren Gutachten aufgebaut worden, wobei offensichtlich unrichtige tatsächliche Angaben zum Unfallverlauf gar nicht in Frage gestellt worden seien. Damit bestreitet die T. Versicherungs-Gesellschaft die Beweistauglichkeit der sich in den Akten befindlichen Arztberichte und Gutachten, macht sie doch geltend, diese gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die von der T. Versicherungs-Gesellschaft beanstandeten Feststellungen recht singulär dastehen. Bezüglich der Geschwindigkeit des auffahrenden Wagens finden sich in den Akten nirgendwo konkrete Angaben, ausser eben im bereits erwähnten Bericht von Dr. med. G.. A. selbst hat in seinen Schreiben und Eingaben niemals eine konkrete Geschwindigkeit genannt. Insbesondere aber wird in den anderen Arztberichten sowie in den zwei Gutachten keine konkrete Geschwindigkeit genannt, obwohl A. jeweils persönlich befragt worden ist und über seinen Unfall Auskunft geben musste. A. hat offenbar gegenüber den anderen Ärzten keine konkrete Geschwindigkeit erwähnt, weswegen diese auch nicht von einer falschen tatsächlichen Grundlage ausgegangen sind. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C. und Dr. med. F. ihre Diagnosen schon lange vor dem Bericht von Dr. med. G. gestellt hatten, weswegen ihre Diagnosen von diesem Bericht von vornherein unbeeinflusst sind. Dr. med. D. und Dr. med. E. wiederum haben in ihren Gutachten zwar den Bericht des Psychiaters erwähnt; sie haben jedoch jeder selbst eine eingehende Unfallanamnese erstellt, auf die sich ihre jeweiligen Gutachten stützen (vgl. das Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 8, sowie das Gutachten von Dr. med. E., kB 7, S. 7, Ziff. 1.5). In beiden gutachterlichen Unfallanamnesen findet sich kein Hinweis auf die konkrete Geschwindigkeit des auffahrenden Wagens. Dies erstaunt nicht, handelt es sich bei der Auffahrgeschwindigkeit doch offensichtlich nicht um

14 ein zweckmässiges Kriterium der Diagnosestellung in Schleudertraumafällen, denn gestützt auf neuere wissenschaftliche Studien ist bekannt, dass bei Auffahrkollisionen mit niedriger Geschwindigkeit trotz geringster Beschleunigung erhebliche Folgen ausgelöst werden können, weshalb selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrunfällen das Vorliegen einer für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlichen HWS- Verletzung aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003, U 193/01, E 3.2 in fine; vom 16. Juni 2005, U 264/04, E 3.4; sowie vom 31. Januar 2007, U 167/06, E 3.2 in fine). Die medizinische Diagnosestellung in Schleudertraumafällen hängt mithin nicht von der Auffahrgeschwindigkeit ab, weshalb es völlig irrelevant ist, ob und allenfalls welche Geschwindigkeit A. gegenüber den Ärzten genannt hat. Dasselbe lässt sich im übrigen auch bezüglich der Berichte von Dr. med. G. sagen. Die Verarbeitung des Unfallereignisses durch A. und sein Umgang mit dem Unfallerlebnis hängen gemäss dem behandelnden Psychiater mit der Persönlichkeit von A. zusammen, jedoch nicht mit dem Ablauf des Unfalles, mithin auch nicht mit der Auffahrgeschwindigkeit des anderen Fahrzeuges. Da somit die Geschwindigkeitsangabe im Bericht von Dr. med. G. vom 27. Januar 1995 keinen Einfluss auf die ärztlichen Schlussfolgerungen und die Diagnosestellung hatte, kann sie den Beweiswert der Arztberichte und Gutachten weder schmälern noch gar gänzlich aufheben. Im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Unfallanamnese im Gutachten von Dr. med. D., dass der Wagen von A. wegkatapultiert worden sei (kB 1, S. 8), ist folgendes festzuhalten: Zum einen handelt es sich nicht um eine wortwörtliche, sondern um eine zusammenfassende Wiedergabe der Aussagen von A. gegenüber Dr. med. D.. Ob A. bei seiner Schilderung des Unfallherganges tatsächlich das Wort „wegkatapultiert“ verwendet hat, ist daher nicht sicher. Zum andern ist mit dem Vertreter von A. darauf hinzuweisen, dass A. im Zeitpunkt des Zusammenstosses auf der Bremse stand. Sein Fahrzeug konnte mithin nicht einfach dem vom Aufprall verursachten Stoss nachgeben und nach vorne wegrollen. Vielmehr musste zuerst die Bremswirkung überwunden werden, bevor sich der Wagen überhaupt bewegen konnte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass das Fahrzeug dabei einen kleinen Sprung nach vorne machte, was wiederum die Wahl des Wortes „wegkatapultieren“ ohne weiteres erklären kann. Auch in diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich der Hinweis auf ein Wegkatapultieren des Wagens an keiner anderen Stelle in den Akten findet, dass die Dres. med. C. und F. sowie der Psychiater ihre Diagnosen bereits vor dem Gutachten von Dr. med. D. gestellt hatten und dass die Wucht des Aufpralles für die Diagnosestellung in Schleudertraumafällen nicht zentral ist. Es kann mithin festgehalten werden, dass auch die Schilderung, A. Wagen sei durch den Aufprall wegkatapultiert worden, keinen Einfluss auf die

15 Schlussfolgerungen und Diagnosen und damit auf den Beweiswert der ärztlichen Berichte und Gutachten hatte. b) Im weiteren macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, die behandelnden und untersuchenden Ärzte hätten weder das Burn-out-Syndrom, welches A. nach seinen eigenen Angaben Ende der 80er Jahre erlitten habe, noch die vorbestehenden Veränderungen an der Wirbelsäule oder die bereits vor dem Unfall vorhandenen Nackenprobleme in ihre Beurteilungen miteinbezogen. Damit macht sie offensichtlich geltend, die ärztlichen Berichte und Gutachten beruhten auf unvollständigen Grundlagen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Bezüglich der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass diese bereits am 2. Juli 1992 anlässlich eines MRI in der V., T., durch Dr. med. J. festgestellt wurden. Dr. med. J. sandte seinen schriftlichen Bericht mit einer ausführlichen Beurteilung am 2. Juli 1992 an Dr. med. C. (bB 7). Dr. med. C. war damit noch vor seinem ersten ärztlichen Zeugnis vom 17. Juli 1992 (bB 6) über die vorbestehenden Veränderungen an der Wirbelsäule von A. informiert. Dr. med. F. wies zum Beispiel in einem ärztlichen Bericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 25. März 1994 auf die vorbestehenden Veränderungen hin (vgl. Akten der S. Versicherungs-Gesellschaft). Auch ihm war der Vorzustand somit bekannt. Beiden Gutachtern lag im weiteren der Bericht von Dr. med. J. vor (vgl. Gutachten Dr. med. D., kB 1, S. 1; Gutachten Dr. med. E., kB 7, S. 7), Dr. med. D. nimmt in seinem Gutachten sogar ausführlich Stellung zu den Vorzuständen der Wirbelsäule (vgl. sein Gutachten, kB 1, S. 17). Es geht mithin aus den Akten klar und eindeutig hervor, dass den Ärzten die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule von A. bekannt waren. Sie haben dieses Wissen ohne Zweifel in ihre Beurteilung miteinbezogen (vgl. insbesondere das Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 17, Ziff. 5 und 6), selbst wenn dies allenfalls nicht zu einer konkreten Erwähnung in den Berichten und Gutachten geführt hat. Dass die Ärzte aus den vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule von A. allenfalls nicht dieselben Schlüsse gezogen haben wie die T. Versicherungs-Gesellschaft, ist zudem augenscheinlich weder ein Beleg noch ein Indiz für ein Ausserachtlassen dieser Veränderungen. Das Burn-out-Syndrom wiederum wird im Bericht von Dr. med. G. an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 27. Januar 1995 ausführlich beschrieben (bB 4, S. 2, 4 und 5). Sowohl Dr. med. D. als auch Dr. med. E. lag dieser Bericht vor, sie zitieren sogar daraus (vgl. Gutachten D., kB 1, S. 5; Gutachten E., kB 7, S. 2 und 9 f.), und es ist unter diesen Umständen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie diesen Bericht zur Kenntnis genommen haben und er in ihre Beurteilung miteingeflossen ist. Inwieweit Dres. med. C. und F. über das Burn-out-

16 Syndrom in Kenntnis gesetzt waren, lässt sich den Akten zwar nicht entnehmen. Da ihre Beurteilung jedoch mit jener der Gutachter übereinstimmt, hat eine allfällige Unkenntnis offensichtlich keinen Einfluss auf die Diagnose gehabt. Bezüglich der vorbestehenden Nackenprobleme schliesslich ist festzuhalten, dass diese zum einen Erwähnung finden in einem Schreiben von A. an die T. Versicherungs-Gesellschaft. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, um was für Nackenprobleme es sich gehandelt hat und wie schwerwiegend und intensiv diese allenfalls gewesen sind. Sie waren im weiteren Dr. med. C. mit Sicherheit bekannt (ergibt sich aus dem Schreiben von A. an die T. Versicherungs-Gesellschaft vom 26. Juni 1992, bB 5). Auch Dr. med. D. wusste von den vorbestehenden Nackenschmerzen (kB 1, S. 11, Ziff. 2.3), die aber offenbar sehr geringfügig waren. Dr. med. G. wiederum führte in seinem Bericht an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft an, A. habe früher selten an Kopfweh gelitten (bB 4, S. 3). Wichtig erscheint insbesondere, dass Dr. med. D. als Gutachter über die vorbestehenden Nackenschmerzen informiert war und somit seine Diagnose in Kenntnis derselben stellte. Seine Diagnose deckt sich mit derjenigen der behandelnden Ärzte sowie des weiteren Gutachters. Die vorbestehenden Nackenschmerzen, die im übrigen offensichtlich vernachlässigbar waren, haben somit keinen Einfluss auf die Diagnosestellung, weshalb es für den Beweiswert der Arztberichte und Gutachten unwesentlich ist, ob diese in die Überlegungen miteinbezogen worden sind oder nicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorbestehenden Veränderungen an der Wirbelsäule den Ärzten bekannt waren, dass zumindest der Psychiater und die beiden Gutachter über das Burn-out-Syndrom von A. Bescheid wussten und dass schliesslich auch die vorbestehenden Nackenbeschwerden nicht unbekannt geblieben waren. Die Arztberichte und Gutachten fussen mithin auf vollständigen Grundlagen, weshalb die Vorinstanz sich zu Recht auf sie gestützt hat. 6. Nicht strittig ist vorliegend die Tatsache, dass B. am 19. Juni 1992 mit seinem Fahrzeug in das Heck des Wagens von A. gefahren ist, während dieser vor einem Fussgängerstreifen still stand. Ebenso unbestritten ist, dass A. gesundheitliche Schwierigkeiten hat. Strittig ist jedoch, ob die gesundheitlichen Probleme von A. auf den Auffahrunfall zurückzuführen sind und, falls ja, welche finanziellen Auswirkungen sie haben. - Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Das SVG verweist für

17 die Berechnung des Schadenersatzes also auf Art. 41 ff. OR, in welchen die Haftung für unerlaubte Handlungen behandelt wird. Voraussetzung einer Haftung des Motorfahrzeughalters ist mithin ein Schaden, der widerrechtlich zugefügt worden ist, sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden. Nicht notwendig ist hingegen ein Verschulden, da es sich bei der Haftung des Motorfahrzeughalters um eine Kausalhaftung handelt. - Die T. Versicherungs-Gesellschaft bestreitet nun in einem ersten Punkt, dass die gesundheitlichen Probleme von A. auf den Unfall zurückzuführen seien. Damit bestreitet sie sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang. 7. a) Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Schadens ist (BGE 132 III 715 E 2.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind somit alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in gleicher Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein schädigendes Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 117 E 3.1, mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E 3.2, mit Hinweisen). b) In den Akten finden sich mehrere ärztliche Berichte, die sich mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. befassen. Dr. med. C., Spezialarzt FMH für Neurologie, FF., den A. am 26. Juni 1992, also eine Woche nach dem Unfall, aufsuchte (bB 5 und 6), stellte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Juli 1992 (bB 6) die Diagnose, A. leide an einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule nach Auffahrkollision am 19. Juni 1992. Weiter führte er aus, es sei zu einer Genickstauchung und durch eine Erschütterung des Halsmarks auch zu persistenten Sensibilitätsstörungen im Bereiche der oberen Extremitäten gekommen. A. müsse mit länger dauernden sensiblen Störungen im Bereiche der Arme rechnen. Am 2. Juli 1992 wurde in der V., T., eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. J. vom 2. Juli 1992 (bB 7) waren auf den Aufnahmen zwei Diskushernien sichtbar, eine kleine bei C6/7 mediolateral rechts mit Stenose

18 des Forameneinganges C6/7 rechts und eine etwas grössere bei C5/6 mediolateral links mit Spondylophyten. Im weiteren wurde eine beginnende Chondrose der Bandscheiben C2 bis C5 festgestellt. Am 30. September 1992 hielt Dr. med. C. in einem Bericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft (bB 17) fest, A. klage nach wie vor über beidseitige Nacken- und Schulterschmerzen, ausstrahlend auch in den Rücken sowie den Occiput mit vermehrt Cervicocephalgien. Daneben würden sich auch episodisch Sensibilitätsstörungen mit brennenden Sensationen und Parästhesien an den Händen und Vorderarmen beidseits, weniger auch im Fussbereich beidseits manifestieren. A. habe gelegentlich Schwierigkeiten beim Gehen mit einer Art Schwankschwindel. Er ermüde vorzeitig und leide seit dem Unfallgeschehen an Konzentrationsstörungen. Bezüglich des Neurostatus hielt er unter anderem fest, die Schultermuskulatur beidseits sei sehr verspannt und sehr druckdolent; die Nackenmuskulatur sei etwas weniger verspannt, aber ebenfalls druckdolent. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits deutlich eingeschränkt mit Induktion von Nacken- und Schulterschmerzen beidseits. In der Beurteilung hielt er fest, A. leide an typischen Beschwerden, wie sie beim klassischen Schleudertrauma der HWS aufträten. Dr. med. F., Chefarzt der Rheumatologie am Medizinischen Zentrum in GG., stellte in seinem ärztlichen Zwischenbericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 31. Januar 1994 die folgende Diagnose: „St. n. Schleudertrauma HWS. Konsekutive klassische Irritationsproblematik okzipital/zervikal. Wurzelkompression C8 rechts. Sekundäre neurovegetative Störungen Gesicht rechts, HWS und Schultergürtel rechts. Ausgeprägte Symptomatik von Tention headache“. Diese Diagnose bestätigte er in einer Therapieverordnung vom 20. Mai 1994 (bB 10). Dr. med. K., Spezialarzt FMH für Chirurgie, T., stimmte in einem Schreiben vom 29. Mai 1994 an die S. Versicherungs-Gesellschaft im Sinne einer zweiten Meinung mit der Diagnose von Dr. med. F. überein. In einem Schreiben an Dr. med. K. vom 5. Juli 1994 hielt Dr. med. F. erneut fest, A. leide an den typischen vegetativen und neuropsychologischen Symptomen nach einem Beschleunigungstrauma. Am 27. Januar 1995 hielt Dr. med. G., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, FF., in einem Schreiben an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft (bB 4, S. 5) fest, die seit dem Unfall vom 19. Juni 1992 persistierende Symptomatik mit den langwierigen Cervico-Brachialgien, den Kopfschmerzen und den neurasthenischen Beschwerden seien durch das Unfallereignis respektive das erlittene Schleudertrauma vollständig erklärt. Diese Symptome seien nicht psychisch bedingt, auch wenn ein organisches Substrat fehle. Mit Arztzeugnis vom 24. Januar 1996 (bB 13) bestätigte Dr. med. F. ein weiteres Mal, dass das Wirbelsäulenleiden von A. unfallbedingt sei. In seiner Expertise vom 10. Mai 1998 (kB 1, S. 16 f.) diagnostizierte Dr. med. D., Neurologie FMH, CC., einen Status nach Heckauffahrunfall am 19. Juni

19 1992 mit Distorsion der HWS, möglicher traumatischer Diskusläsion C6/7 rechts, anzunehmenden ligamentären Läsionen, persistierendem mässigem bis mittelschwerem oberem bis mittlerem Cervicalsyndrom rechts mit cervicocephaler und cervicobrachialer Symptomatik rechts, mit einer milden, traumatischen Hirnverletzung, persistierenden leichten verhaltensneurotischen/neuropsychologischen Defiziten und mit einer abgeklungenen Passagère Erschöpfungsdepression. Im weiteren hielt er fest, dass der Endzustand nun, sechs Jahre nach dem Unfall, erreicht sei. Mit Ausnahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS sei der Unfall vom 19. Juni 1992 die alleinige Ursache der geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, wobei die vorbestehenden degenerativen Erscheinungen im Bereich der HWS ohne das Unfallereignis aus eigener Dynamik heraus sicher nicht zu den geklagten Beschwerden geführt hätten. Am 5. Januar 2000 stellte Dr. med. F. gegenüber der IV-Stelle des Kantons Graubünden (kB 10) die Diagnose eines Status nach Beschleunigungstrauma am 19. Juni 1992; Entwicklung einer chronifizierten HWS-Problematik mit vegetativen Symptomen; eingeschränkte HWS-Beweglichkeit vor allem C2/3; Blockbildung; diskrete Instabilität C4/5; Retrolisthesis 4 gegenüber 5 in Reklination von 2 - 3 mm; sogenannte Migraine cervicale; Gesichtsschmerz rechts mit Parästhesien der Oberlippe rechts; sekundäre Fibromyalgie HWS und Schultergürtel; neuropsychologische Defizit-Situation. In seinem ärztlichen Zwischenbericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 18. September 2000 (bB 12) bestätigte Dr. med. F. ein weiteres Mal seine Diagnose eines Beschleunigungstraumas im Juni 1992 und stellte fest, es sei eine eindeutige Chronifizierung der HWS-Problematik eingetreten, die wohl fixiert worden sei durch eine vegetative Multikomponente, einem psychologischen Bewältigungsproblem mit eindeutig depressiven Zügen. Mit interdisziplinärem Gutachten vom 30. Dezember 2002 stellte Dr. med. E., Chefarzt des Rheuma- und Rehabilitationszentrums in DD., folgende Diagnose: „Halswirbelsäulen-Schulter-Handsyndrom rechtsbetont bei Status nach Auffahrunfall 1992, bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule, mit leichten neuropsychologischen Defiziten, mit vorübergehender Erschöpfungsdepression (1994/95/96), bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereiche der unteren Halswirbelsäule mit Kompression der Nervenwurzel C6/7 rechts und C5/6 links“. Und schliesslich hielt Dr. med. F. in einem ärztlichen Zeugnis vom 25. Mai 2005 erneut fest, A. stehe bei ihm in regelmässiger spezialärztlicher Behandlung, Verlaufsbeobachtung und Betreuung wegen einer Unfallfolge (Auffahrkollision vom 19. Juni 1992). Es bestehe ein Status nach Distorsion der Halswirbelsäule mit konsekutiven neuropsychologischen Defiziten.

20 Aus diesen Arztberichten geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass das Unfallgeschehen zumindest eine Hauptursache der gesundheitlichen Beschwerden ist, an denen A. heute leidet. Ohne Zweifel kann der Unfall nicht weggedacht werden, ohne dass die gesundheitlichen Probleme von A., wie sie heute bestehen, entfallen würden. Der Auffahrunfall vom 19. Juni 1992 ist daher augenscheinlich natürlich kausal für die von A. geklagten Beschwerden. Dies haben die behandelnden und begutachtenden Ärzte sehr deutlich, mehrfach und übereinstimmend festgestellt. Das Gericht sieht keinen Grund, von dieser Feststellung abzuweichen. Daran vermögen auch die von der T. Versicherungs-Gesellschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere beruft sich die T. Versicherungs-Gesellschaft auf eine konstitutionelle Prädisposition bei A.. In diesem Zusammenhang ist auf den von Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn anlässlich seines Plädoyers vor Schranken der Zivilkammer selbst zitierten BGE 131 III 12 E 4 hinzuweisen, in welchem das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine konstitutionelle Prädisposition, welche sich ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätte, ohne Einfluss auf die Schadensberechnung bleibt. Dies kann nur bedeuten, dass sie auch den natürlichen Kausalzusammenhang weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermag. Vorliegend nun ist aufgrund der Arztberichte zweifelsfrei festgestellt, dass vorbestehende gesundheitliche Defizite von A. ohne den Unfall keine Auswirkungen gehabt hätten (vgl. insbesondere das Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 17, Ziff. 5 und 6, sowie das Schreiben von Dr. med. G. an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 27. Januar 1995, bB 4, S. 5). Die konstitutionelle Prädisposition von A. hat mithin keinen Einfluss auf das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges. Weiter macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, A. habe sich erst sieben Tage nach dem Unfall zum Arzt begeben. Er habe offenbar in den ersten 72 Stunden nach dem Unfall nur vorbestehende Nackenschmerzen gespürt. Damit habe A. die von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderung, wonach der Beweis für innert 72 Stunden aufkommende Schmerzen zu erbringen sei, nicht erfüllt, weshalb die Kausalität gemäss der gefestigten Rechtsprechung zu verneinen sei. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS erfahrungsgemäss kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2007, U 299/05, E 5.2). Diese 72 Stunden-Regel gilt vorab für das Auftreten von Nackenschmerzen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Distorsions-

21 traumas gehörenden und im Einzelfall festgestellten Symptome innert dieser Latenzzeit aufgetreten sein müssen, denn es entspricht ebenfalls medizinischer Erfahrung, dass im Anschluss an solche Verletzungen noch Jahre nach dem Unfall Beeinträchtigungen der verschiedensten Art auftreten können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2007, U 167/06). A. hat gemäss Aktenlage tatsächlich erst eine Woche nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht (bB 5 und 6). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt jedoch nicht, dass innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall ein Arztbesuch erfolgt. Vielmehr kann das Vorliegen von innerhalb der genannten Latenzzeit aufgetretenen Nackenbeschwerden auch mittels anderer Beweismittel belegt werden. Vorliegend nun schildern mehrere Begutachter und Ärzte, dass A. sich gemäss seinen eigenen Angaben an einer Essenseinladung, an welcher er gerade nach dem Unfall teilnahm, nicht mehr wohlgefühlt habe, dass er sich auf dem Nachhauseweg habe übergeben müssen und dass er am nächsten Morgen mit Schmerzen betreffend den Nacken, die Schultern, die Arme und die Hände beidseits aufgewacht sei (vgl. kB 1, S. 8; kB 7, S. 7; bB 4, S. 3). Es finden sich in den Akten mithin sehr wohl Angaben darüber, wann die Schmerzen begonnen haben, nämlich spätestens am Morgen nach dem Unfall, somit innerhalb von ungefähr 12 Stunden. Im übrigen hatte im Zeitpunkt, als die Gutachten beziehungsweise das ärztliche Schreiben verfasst wurden, die T. Versicherungs-Gesellschaft A. gegenüber noch gar nicht erklärt, sie anerkenne die natürliche Kausalität nicht, weil er nicht innerhalb von 72 Stunden an Nackenschmerzen gelitten habe (vgl. kB 21, S. 4, und kB 22), weshalb A. keinen Grund gehabt hätte, den Zeitpunkt des Auftretens der Nackenschmerzen früher anzugeben, als tatsächlich erlebt. Im weiteren hat Dr. med. C. offensichtlich bereits bei der ersten Konsultation Nackenbeschwerden festgestellt, die vom Unfall herrührten (vgl. Schreiben von A. an die T. Versicherungs-Gesellschaft vom 26. Juni 1992, bB 5). Es ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, es sei mit der Persönlichkeit von A., wie sie von den Ärzten, Mitarbeitern und Vorgesetzten geschildert werde, vereinbar, dass er zunächst versucht habe, die Schmerzen zu negieren beziehungsweise herunterzuspielen, und erst den Arzt aufgesucht habe, als die Schmerzen nicht abgeklungen seien. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt von A. gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny in seinem Plädoyer vor Schranken der Zivilkammer in den Ferien war, A. sich also an einen anderen Arzt wenden musste, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung viele Menschen etwas länger zögern lässt, bevor sie zum Arzt gehen, dass der 19. Juni 1992 ein Freitag war, auf den Unfalltag mithin ein Wochenende folgte, an welchem A. sich selbst pflegen wollte, und dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht einfach davon ausgegangen werden darf, A. habe noch für densel-

22 ben Tag, an welchem er sich bei Dr. med. C. gemeldet habe, auch einen Termin erhalten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl behandelnde als auch begutachtende Ärzte von Beginn weg übereinstimmend, klar und konstant festgestellt haben, die von A. geklagten Beschwerden seien auf den Unfall vom 19. Juni 1992 zurückzuführen, dass A. gemäss Anamnese in den Gutachten und im Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft bereits am Tage nach dem Unfall Schmerzen in Nacken, Schultern, Armen und Händen verspürte, dass Dr. med. C. bereits bei der ersten Konsultation Nackenschmerzen feststellte, die auf den Unfall zurückzuführen waren, und dass der Umstand, dass A. erst eine Woche nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, sich leicht mit der Persönlichkeit von A. und den konkreten Umständen erklären lässt. Unter diesen Umständen aber ist mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A. innerhalb der Latenzzeit von 72 Stunden Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen verspürte. Auch dieses von der T. Versicherungs- Gesellschaft geltend gemachte Erfordernis ist mithin erfüllt. Daran vermag im übrigen auch nichts zu ändern, dass A. nach seinen eigenen Angaben direkt nach dem Unfall keine Schmerzen verspürte, ist es doch für ein Schleudertrauma offensichtlich gerade typisch, dass die Schmerzen nicht zwingend direkt nach dem Unfallereignis auftreten, ansonsten keine Latenzzeit anerkannt wäre. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. ist mithin zu bejahen. Aber auch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit ist ausgewiesen. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter haben wiederholt, übereinstimmend und eindeutig ein Schleudertrauma diagnostiziert. Die Invalidenversicherung sowie der Unfallversicherer der ehemaligen Arbeitgeberin von A., die S. Versicherungs-Gesellschaft, haben diese Diagnose anerkannt. Gründe, weshalb von dieser Diagnose abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Nachdem also ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Depression, Wesensveränderung und so weiter vorgelegen hat beziehungsweise noch vorliegt, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzunehmen (vgl. BGE 119 V 338 E 1 mit Hinweis). Die T. Versicherungs-Gesellschaft bestreitet denn auch das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges nur zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten von A.,

23 nicht jedoch zwischen den gesundheitlichen Beschwerden von A. und der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Im übrigen würde sich dieser auch mit aller Deutlichkeit aus den Arztberichten und Gutachten ergeben. Insbesondere Dr. med. F. hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit von A. auf dessen gesundheitliche Schwierigkeiten zurückzuführen sei, und auch Dr. med. G. hat mehrfach festgestellt, dass A. aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite die Arbeit als Anlageberater nicht mehr zugemutet werden könne. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall im Jahre 1992 und den gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. sowie zwischen den gesundheitlichen Problemen und der Arbeitsunfähigkeit von A. ist damit erstellt. 8. a) Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen. Anders als im Sozialversicherungsrecht ist die Adäquanz haftpflichtrechtlich zudem nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Februar 2007, 4C.402/2006, E 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz wird dem Richter zum einen ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und zum andern ist von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden, ob und wieweit der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint (BGE 101 II 73; 96 II 396 ff.; Schnyder, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 41 OR). Wenn ein Ereignis an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, können selbst singuläre, das heisst aussergewöhnliche Folgen adäquate Unfallfolgen darstellen (BGE 119 Ib 345; 102 II 237 E 2; 96 II 396). b) Die T. Versicherungs-Gesellschaft bestreitet die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zunächst mit dem Argument, dass sich die Auffahrkollision mit einer sehr geringen Geschwindigkeit ereignet habe, was sich dem durch Aufnahmen dokumentierten Schadensbild am Fahrzeug von A. entnehmen lasse. Biomechanische Untersuchungen hätten ergeben, dass die Verletzungsschwelle der Halswirbelsäule bei Heckkollisionen sehr komplex sei. Im Normalfall (Alter der Person bis ca. 55 Jahre, keine ungünstige Körperposition, keine relevanten Vorschäden, keine Besonderheiten) werde heute von einem „Harmlosigkeitsbereich“ von Delta-v (Ge-

24 schwindigkeitsänderung) von 10 bis 15 km/h ausgegangen. Darunter sei eine erhebliche HWS-Verletzung biomechanisch nicht erklärbar. Wie Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn in seinem Plädoyer vor Schranken der Zivilkammer anschliessend selbst ausgeführt hat, stand A. im Zeitpunkt des Unfalles mit seinen Füssen auf der Kupplung und der Bremse. Dies ist nicht verwunderlich, da A. vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Weiter hatte A., wie Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn in seinem Plädoyer selbst festgestellt hat, den Kopf leicht nach oben gedreht. Damit aber nahm A. bezüglich seines Nackens eine ungünstige Haltung ein, denn ein abgedrehter Kopf erhöht das Verletzungsrisiko (vgl. Senn, HWS-/Hirnverletzungen und Biomechanik, in: AJP/PJA 1999, S. 625 ff., S. 628). Folglich kann vorliegend nicht von einem Normalfall, wie ihn die T. Versicherungs-Gesellschaft definiert, ausgegangen werden, denn A. befand sich im Zeitpunkt der Kollision in keiner günstigen Körperposition. Kommt hinzu, dass in keiner Weise erstellt ist, dass die Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) tatsächlich unter 10 – 15 km/h gelegen hat. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang nämlich nur, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von A. im Zeitpunkt der Kollision 0 km/h betrug, da dieser vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Mit welcher konkreten Geschwindigkeit aber B. auf den Wagen von A. auffuhr, kann den Akten nicht entnommen werden. Darüber geben auch die Fotos der am Fahrzeug von A. entstandenen Schäden keine sichere Auskunft (bB 3), hängt ein Schaden nach einem Auffahrunfall doch nicht nur von der Geschwindigkeitsänderung ab, sondern es spielen weitere Umstände eine erhebliche Rolle, wie die Steifigkeit der Karosserien beider Autos, der Aufprallwinkel, das Grössen- und Gewichtsverhältnis zwischen den Fahrzeugen und so weiter. Im übrigen ist den Fotos zu entnehmen, dass der Wagen von A. nicht nur einen Lackschaden oder eine kleine Delle davon getragen hat, sondern dass das Heck teilweise eingedrückt wurde und sich die Karosserie leicht verzogen hatte. Dies spricht doch eher für eine nicht ganz so geringe Geschwindigkeit des auffahrenden Wagens. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass in Versuchen offenbar immer wieder festgestellt worden ist, dass bestimmte Fahrzeuge einen Heckaufprall bei einer Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von mehr als 15 km/h ohne erkennbare Beschädigung überstehen können (vgl. Schmidt/Senn, Schleudertrauma – neuester Stand, Zürich 2004, S. 145 f.). Die Fotos des Schadens am Wagen von A. allein lassen daher kaum einen sicheren Schluss auf die Geschwindigkeitsänderung zu. Daneben ist auch darauf hinzuweisen, dass neben der Geschwindigkeitsänderung noch viele weitere Umstände das Verletzungsrisiko beeinflussen, wie zum Beispiel die Einstellung der Kopfstützen und der Sitze, die Sitzhaltung des Fahrzeuginsassen, seine körperliche Konstitution, die Steifigkeit der Karosserie, der Kollisionswinkel und so weiter. Daher können gleiche Auffahrgeschwindigkeiten un-

25 terschiedliche Verletzungen hervorrufen. Selbst wenn vorliegend von einer Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von weniger als 15 km/h auszugehen wäre, könnte daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, A. habe keine Verletzungen davon tragen können, die seine jetzigen Beschwerden erklären würden. In dieser Situation würden auch weder ein unfallanalytisches noch ein biomechanisches Gutachten Klärung bringen. Denn in den Akten finden sich neben den Fotos von den Schäden am Wagen von A. nur rudimentärste und daher nicht wirklich verwertbare Angaben zu den Schäden am Wagen von B. (vgl. Unfallprotokoll, bB 6, S. 5 und 6). Es fehlen im weiteren jedwelche Angaben zum Kollisionswinkel, zur Beschaffenheit und Einstellung des Sitzes, auf welchem A. sass, zur Einstellung der Kopfstütze an diesem Sitz, zur genauen Sitzposition von A. und so weiter. Ein unfallanalytisches und/oder biomechanisches Gutachten müsste mithin weitestgehend mit Annahmen und Vermutungen arbeiten, weshalb es von vornherein kaum aussagekräftig wäre. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet und drängt sich eine solche auch jetzt nicht auf. Im übrigen vermag nach der Rechtsprechung eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse zwar Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses zu liefern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2005, U 264/04, E 3.4). Im Unterschied zur Sozialversicherung ist die Adäquanz haftpflichtrechtlich aber – wie bereits ausgeführt – nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Februar 2007, 4C.402/2006, E 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Unfallanalytische Betrachtungen und biomechanische Überlegungen sind mithin allein nicht geeignet, die Unfallkausalität der nach einem Schleudertrauma anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden zuverlässig zu bestimmen. Sie können bei der Kausalitätsbeurteilung zwar mitberücksichtigt werden, bilden für sich allein jedoch keine hinreichende Grundlage hierfür (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2003, U 205/02, E 2). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet. Aus den vorhandenen Akten kann die Auffahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs von B. nicht zuverlässig bestimmt werden. Damit aber fehlen jedwelche Anhaltspunkte, um verlässliche Aussagen über Delta-v machen zu können. Somit kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) weniger als 10 – 15 km/h betragen hat, weshalb auch aus diesem Grund die von der T. Versicherungs-Gesellschaft geltend gemachte Harmlosigkeitsgrenze keine Beachtung finden kann. Abschliessend sei zudem noch einmal darauf hingewiesen, dass neben Delta-v noch viele andere Umstände das Verletzungsrisiko be-

26 einflussen, so dass allein aufgrund eines tiefen Delta-v die Adäquanz nicht verneint werden könnte. c) Die T. Versicherungs-Gesellschaft macht weiter geltend, A. sei auf den Aufprall gefasst gewesen, habe er doch nach eigenen Aussagen B. Fahrzeug im Rückspiegel gesehen und sei er gleichzeitig mit den Füssen auf der Bremse und der Kupplung gestanden. Es trifft zwar zu, dass A. nach seiner eigenen Aussage mit den Füssen auf Bremse und Kupplung stand (vgl. Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 8). Dies hatte jedoch ohne Zweifel damit zu tun, dass er vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte, und kaum damit, dass er einen Heckaufprall erwartet hätte. Es trifft im weiteren zu, dass A. gegenüber Dr. med. D. erklärt hat, er habe wieder anfahren wollen und dabei plötzlich im Rückspiegel ein rotes Fahrzeug auf sich zukommen sehen (kB 1, S. 8). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, A. sei auf den Aufprall vorbereitet gewesen. Denn es geht aus dieser Schilderung zum einen nicht hervor, dass A. erkannt hätte, dass es zu einem Zusammenstoss kommen werde. Und zum andern kann der Schilderung auch nicht entnommen werden, dass A. das rote Fahrzeug zu einem Zeitpunkt bemerkt hatte, als er überhaupt noch hätte reagieren können. Vielmehr legt die Schilderung die Vermutung nahe, dass A. in den Rückspiegel gesehen hat und es unmittelbar darauf zur Kollision gekommen ist. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A. auf den Aufprall gefasst gewesen ist. d) Die T. Versicherungs-Gesellschaft bringt im weiteren vor, die längerfristige Arbeitsunfähigkeit von A. sei Folge der vorbestehenden Umstände verbunden mit der Erschöpfungsdepression, welche A. im Jahre 1994 erlitten habe, und keine Folge des Unfalles. Damit macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, der adäquate Kausalzusammenhang sei durch die vorbestehenden Umstände sowie durch die Erschöpfungsdepression unterbrochen worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Dr. med. D. in seinem Gutachten mit aller Deutlichkeit festgehalten hat, dass die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ohne das Unfallereignis aus eigener Dynamik heraus sicher nicht zu den geklagten Beschwerden und der damit verbundenen heutigen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten (kB 1, S. 17, Ziff. 6). Damit aber konnten die vorbestehenden degenerativen Veränderungen bezüglich des Kausalzusammenhanges auch nicht unterbrechend wirken. Weiter hat Dr. med. G. in seinem Bericht an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft ausgeführt, A. leide an einer depressiven Entwicklung (Erschöpfungsdepression) bei neurotischer Persönlichkeit. Er habe eine beeindruckende Karriere bei der Bank gemacht. Neurotisch dabei sei, dass A. nur noch den Beruf gesehen und seine eigenen Bedürfnisse ganz vernachlässigt

27 habe. Aufgrund der neurotischen Persönlichkeitsentwicklung sei er Ende der 80er Jahre in eine Lebenskrise geraten, die er selbst als Burn-out-Syndrom bezeichne. Diese Fehlentwicklung habe er dann selber zu korrigieren vermocht, indem er seine Karriere zurückgestutzt habe und nach FF. zurückgekehrt sei, wo er sich wieder wesentlich besser und freier gefühlt habe. Bei dieser geschilderten neurotischen Problematik könne man aber nicht von einem Krankheitswert sprechen, A. sei stets voll arbeitsfähig gewesen, habe ausser an gewissen Schlafstörungen auch nicht an manifesten psychischen Symptomen gelitten. Dann habe er im Juni 1992 den Auffahrunfall erlitten. Die anschliessende und seither persistierende Symptomatik sei nicht psychisch bedingt. Neurotisch aber sei die Art, wie A. das Unfallgeschehen zu verarbeiten versucht habe. Trotz der massiven Symptomatik des Schleudertraumas habe er voll weiter gearbeitet, wie wenn nichts gewesen wäre. Unter grösster Anstrengung sei ihm dies zunächst auch gelungen. Diese ständige Mobilisierung der letzten Kräfte habe aber allmählich zu einer Erschöpfungsdepression geführt mit einem vollständigen depressiven Zusammenbruch im März 1994 (bB 4, S. 5). Aus diesen Ausführungen geht mehreres eindeutig hervor. Zum einen hat der Psychiater festgehalten, dass A. Ende der 80er Jahre in eine Lebenskrise geriet, ausgelöst durch ein neurotische Problematik, die darin bestand, dass A. nur noch seine Arbeit sah und seine eigenen Bedürfnisse vollkommen vernachlässigte. A. konnte diese Krise selbst bewältigen, indem er den Arbeitsort wechselte und neue Aufgaben innerhalb der Q. übernahm. Die Krise hatte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder –leistung von A.. Zum zweiten wird klar, dass A. im Frühjahr 1994 eine Erschöpfungsdepression erlitt, weil er aufgrund seiner neurotischen Persönlichkeit mit allen Mitteln versuchte, seine beruflichen Aufgaben trotz der gesundheitlichen Beschwerden, welche aus dem Unfall resultierten, weiterhin seinem hohen Leistungsideal entsprechend zu erfüllen. Sowohl die Lebenskrise Ende der 80er Jahre als auch die Erschöpfungsdepression im Jahre 1994 belegen nach Aussagen des Psychiaters mithin die neurotische Persönlichkeit von A., die zweifellos den Wert einer konstitutionellen Prädisposition hat. Die neurotische Persönlichkeit von A. hatte jedoch vor dem Unfall keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsleistung von A., war dieser doch auch während seiner Lebenskrise und ebenso danach voll arbeitsfähig. Erst der Unfall und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme führten zusammen mit der neurotischen Persönlichkeit von A. zur Erschöpfungsdepression und den daraus resultierenden schwerwiegenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden, die aufgrund der ärztlichen Berichte und Gutachten klarerweise dem Unfall zuzuordnen sind, hätte sich die neurotische Persönlichkeit von A. nicht in der Weise ausgewirkt, wie sie es nun getan hat, denn A. hatte sein Leben kurz vor dem Unfall neu ausgerichtet, hatte

28 seine Karriere zurückgenommen und in FF. eine Aufgabe gefunden, die ihm offenbar sehr entgegen kam und ihn weder über-, noch unterforderte. Der Unfall mit seinen gesundheitlichen Folgen war mithin zusammen mit der neurotischen Persönlichkeit ursächlich für die Erschöpfungsdepression und damit auch für die Arbeitsunfähigkeit. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2007, 4C.402/2006, E 4.1, mit Hinweisen). Der Unfall war offensichtlich Teilursache der Erschöpfungsdepression und damit auch der daran anschliessenden Arbeitsunfähigkeit. Entgegen der Ansicht der T. Versicherungs-Gesellschaft hat die Erschöpfungsdepression daher den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Sie hat ihn gar nicht unterbrechen können, weil der Unfall eine ihrer Ursachen war. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G. in seinem Schreiben an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 27. Januar 1995 ausdrücklich festgehalten hat, ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit nach 1994 und dem Unfall sei überwiegend wahrscheinlich (bB 4, S. 6) e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. Die Berufung der T. Versicherungs-Gesellschaft ist in diesem Punkt abzuweisen. 9. Nachdem feststeht, dass sowohl der natürliche, als auch der adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Arbeitsunfähigkeit von A. gegeben sind, stellt sich die Frage nach dem Schaden. – Die Körperverletzung gibt A. Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 OR). Zu ersetzen ist der erlittene Schaden. Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädigten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt. Dieser Schaden entspricht der ungewollten Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjeni-

29 gen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Eine Überentschädigung soll vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogationsoder Regressansprüche in Frage kommen. Das Überentschädigungsverbot gilt namentlich auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 321 E 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Im weiteren ist der Schaden grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Urteils zu berechnen (Art. 46 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 SVG). Gemeint ist dabei das Urteil derjenigen Instanz, bei welcher prozessual noch neue Tatsachen vorgebracht oder berücksichtigt werden können. Rechnungstag ist somit der Tag des bezirksgerichtlichen Urteils (9. November 2006). Dabei wird der Schaden bis zum Urteilstag konkret, das heisst nach seinem tatsächlichen Verlauf berechnet. Ab diesem Zeitpunkt kann er nur abstrakt, als eine zukünftige hypothetische Entwicklung beurteilt werden (BGE 116 II 295 E 3a/aa; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgericht Graubünden vom 26. Januar 2004, ZF 03 26, E 4a). - Die Vorinstanz hat A. unter verschiedenen Schadenspositionen Schadenersatz zugesprochen. Es ist im folgenden für jede einzelne Schadensposition separat zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgte. 10. Zunächst stellt sich die Frage eines Erwerbsausfallschadens. Die Vorinstanz hat A. unter dem Titel direkter Verdienstausfall insgesamt Fr. 112'545.95 zugesprochen. A. macht in seiner Berufung geltend, er habe durch die aus den gesundheitlichen Folgen des Unfalles resultierende Arbeitsunfähigkeit einen Erwerbsausfall in Höhe von Fr. 538'125.-- erlitten. Die T. Versicherungs-Gesellschaft wiederum bestreitet in ihrer Berufung, dass überhaupt ein Erwerbsausfallschaden eingetreten sei, da die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit durch die Leistungen der Invalidenversicherung und des Unfallversicherers mehr als ausgeglichen würden. – Um nun zu überprüfen, ob A. ein Erwerbsausfallsschaden entstanden ist und, falls ja, in welcher Höhe, ist das von A. tatsächlich erzielte Einkommen (Invalideneinkommen) dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er ohne schädigendes Ereignis hätte erzielen können (Valideneinkommen). Dabei ist zu beachten, dass A. einen Einkommensausfall erst für die Zeit nach dem 31. Juli 1995 geltend macht. In seinem Plädoyer vor Schranken der Zivilkammer hat der Rechtsvertreter von A. dazu ausgeführt, es sei zwar bereits vor dem 1. August 1995 ein Erwerbsausfallschaden angefallen, jedoch lasse sich dieser nicht mehr rechtsgenüglich beweisen. A. hat also darauf verzichtet, im vorliegenden Verfahren einen Erwerbsaus-

30 fallschaden für den Zeitraum vom 19. Juni 1992 bis zum 31. Juli 1995 einzuklagen, weshalb sich die Zivilkammer damit auch nicht zu befassen hat. In die Betrachtungen bezüglich eines Erwerbsausfallschadens miteinzubeziehen ist daher nur die Zeit ab dem 1. August 1995. a) In einem ersten Schritt ist festzustellen, wie hoch das von A. tatsächlich erzielte Einkommen (Invalideneinkommen) ist. aa) A. hat bis zum 31. Dezember 1999 bei der R. (ehemals Q.) gearbeitet. Über den Lohn, den er dabei in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1999 erzielt hat, finden sich in den Akten mehrere Unterlagen, die jedoch teilweise abweichende Werte nennen. Zum einen sind dies die Lohnausweise für die Jahre 1995 bis 1999, welche sich in den Akten der IV befinden (IV-act. 42, 50, 72 und 73). Zum andern hat die R. in einem Schreiben an Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny vom 16. Februar 2005 die von A. in den Jahren 1995 bis 1999 erzielten Bruttojahreslöhne aufgelistet (kB 26). Wie die in diesen verschiedenen Unterlagen enthaltenen Unterschiede in der Lohnhöhe zustande gekommen sind, ist nicht ersichtlich, stammen doch alle Angaben vom (ehemaligen) Arbeitgeber von A.. Die Differenzen bewegen sich jedoch in einem Mass, das nicht entscheidrelevant ist. In dem Sinne ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auf die Angaben der R. in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 abgestellt werden kann. Im übrigen nimmt auch A. diese Zahlen der R. als Grundlage für seine Berechnungen (vgl. Prozesseingabe, act. II/2, S. 14 f., Ziff. 2.2 b). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass A. in den Jahren 1995 bis 1999 folgende Bruttojahressaläre erzielt hat: 1995: Fr. 91'560.55 1996: Fr. 66'817.40 1997: Fr. 63'532.75 1998: Fr. 60'318.25 1999: Fr. 168'275.05 Gemäss dem Schreiben der R. vom 16. Februar 2005 ist im Bruttojahressalär für das Jahr 1999 eine Abgangsentschädigung in Höhe von Fr. 94'200.-- enthalten. Die Zivilkammer stimmt mit der Vorinstanz darin überein, dass diese Abgangsentschädigung in etwa diejenigen Zuwendungen abdecken dürfte, welche A. als Dienstalters- und Pensionierungsgeschenke erhalten hätte, wenn er bis zu seiner ordentlichen Pensionierung als Gesunder hätte arbeiten können. In den folgenden Berechnungen werden daher zum einen – zu Gunsten von A. – die Abgangsentschädigung und zum andern – zu Gunsten der T. Versicherungs-Gesellschaft – die

31 anfallenden Dienstalters- und Pensionierungsgeschenke ausser Acht gelassen, so dass für das Jahr 1999 ein Bruttojahressalär von Fr. 74'075.05 resultiert. Nach der geltenden bundesgerichtlichen Praxis ist der Erwerbsschaden im weiteren aufgrund der entgangenen Netto-Einkünfte festzulegen, weil die früher übliche Zugrundelegung des Bruttolohnes zu einer Überentschädigung führen würde (vgl. BGE 129 III 135 E 2.2; Urteil des Bundesgerichtes vom 14. September 2004, 4C.222/2004, E 6.2). Von den aufgeführten Bruttojahressalären sind daher die Sozialversicherungsbeiträge (in der Höhe von insgesamt 15.55 %, vgl. Prozesseingabe, vorinstanzl. act. 2, S. 11) in Abzug zu bringen. Damit resultieren für die Jahre 1995 bis 1999 folgende Nettojahressaläre: 1995: Fr. 77'322.90 1996: Fr. 56'427.30 1997: Fr. 53'653.40 1998: Fr. 50'938.75 1999: Fr. 62'556.40 Schliesslich ist noch in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass A. erst ab dem 1. August 1995 einen Erwerbsausfallschaden geltend macht. Es ist daher nicht das gesamte Jahresnettoeinkommen des Jahres 1995 in die Berechnungen aufzunehmen, sondern nur das Netto-Einkommen, welches er in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erzielt hat. Da dieses vorliegend nicht mit Monatsabrechnungen ausgewiesen ist, ist es anteilsmässig aus dem Jahressalär zu berechnen. A. ist für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 daher ein Netto-Einkommen in Höhe von Fr. 32'217.90 (Fr. 77'322.90 : 360 Tage x 150 Tage) anzurechnen. bb) Neben dem Einkommen aus Arbeitserwerb hat A. in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1999 auch Rentenleistungen bezogen. Konkret waren dies die folgenden: 1995 IV-Renten Fr. 0.00 UVG-Taggelder (ab dem 01.08.1995; kB 29) Fr. 17'408.90 BVG Fr. 0.00 Total Fr. 17'408.90 1996 IV-Renten (IV-act. 83, S. 3) Fr. 4'365.00 UVG-Taggelder (kB 29) Fr. 32'174.70

32 BVG (kB 30 und 31) Fr. 6'174.00 Total Fr. 42'713.90 1997 IV-Renten (IV-act. 83, S. 3, und IV-act. 84, S. 3) Fr. 8'958.00 UVG-Taggelder (kB 29) Fr. 39'397.40 BVG (kB 30 und 31) Fr. 2'304.00 Total Fr. 50'659.40 1998 IV-Renten (IV-act. 84, S. 3) Fr. 11'940.00 UVG-Taggelder (bis 30.04.1998; vgl. kB 29) Fr. 13'268.00 UVG-Rente (ab 01.05.1998; vgl. Akten S. Versicherung) Fr. 41'472.00 BVG (kB 30 und 31) Fr. 484.00 Total Fr. 67'164.00 1999 IV-Renten (IV-act. 84, S. 3) Fr. 12'060.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 66'687.00 BVG (kB 30 und 31) Fr. 0.00 Total Fr. 78'744.00 cc) Ab dem 1. Januar 2000 ist A. keiner Arbeit mehr nachgegangen. Er wurde vielmehr nachträglich auf dieses Datum hin pensioniert. In der Folge hat A. daher nur noch Rentenleistungen bezogen. Da der Schaden – wie bereits ausgeführt – auf den Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Urteils (9. November 2006) zu berechnen ist, drängt es sich auf, einerseits die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 9. November 2006 und andererseits die Zeit vom 10. November 2006 bis zur ordentlichen Pensionierung von A. am 31. Dezember 2010 getrennt aufzuführen. (A. wird am 5. Januar 2011 65-jährig werden. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass A. wohl auf den 31. Dezember 2010 pensioniert worden wäre. Die vier Tage im Jahre 2011 können bei der Berechnung des Schadens daher vernachlässigt werden.) In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 9. November 2006 bezog A. folgende Rentenleistungen: 2000: IV-Rente (IV-act. 85, S. 3) Fr. 24'120.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 66'687.00 BVG (kB 31) Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen netto Fr. 115'251.00

33 2001: IV-Rente (IV-act. 85, S. 1, und kB 31) Fr. 24'720.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 68'491.00 BVG (kB 31) Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen netto Fr. 117'655.00 2002: IV-Rente (kB 31) Fr. 24'720.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 68'491.00 BVG (kB 31) Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen netto Fr. 117'655.00 2003: IV-Rente (kB 31) Fr. 25'320.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 69'300.00 BVG (kB 31) Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen netto Fr. 119'064.00 2004: IV-Rente (kB 31) Fr. 25'320.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 69'300.00 BVG (kB 31) Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen netto Fr. 119'064.00 2005: IV-Rente (Prozesseingabe, S. 15) Fr. 25'800.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 70'296.00 BVG (kB 31) Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen netto Fr. 120'540.00 2006: IV-Rente (Prozesseingabe, S. 15) Fr. 25'800.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung) Fr. 70'296.00 BVG (kB 31) Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen netto Fr. 120'540.00 Rechnet man im Jahr 2006 bis zum Urteilstag des bezirksgerichtlichen Urteils (9. November 2006), so beträgt das Einkommen aus Rentenleistung Fr. 103'463.00 (Fr. 120'540.00 : 360 Tage x 309 Tage). dd) Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ist von Rentenzahlungen in der Höhe auszugehen, wie sie für das Jahr 2006 ausgewiesen sind. Mithin sind A. für diese Zeitspanne jährliche Rentenleistungen von Fr. 120'540.00 als Einkommen anzurechnen. Das Einkommen für den Zeitraum vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wiederum ergibt sich aus der gesamten Rentenleistung für das Jahr 2006 (Fr. 120'540.00) und der Rentenleistung

34 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 9. November 2006 (Fr. 103'463.00). Es beträgt Fr. 17'077.00. ee) Zusammenfassend ergibt sich mithin folgendes Invalideneinkommen von A. für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 2010: Arbeitserwerb Rentenleistungen Total 1995* Fr. 32'217.90 Fr. 17'408.90 Fr. 49'626.80 1996 Fr. 56'427.30 Fr. 42'713.90 Fr. 99'141.20 1997 Fr. 53'653.40 Fr. 50'659.40 Fr. 104'312.80 1998 Fr. 50'938.75 Fr. 67'164.00 Fr. 118'102.75 1999 Fr. 62'556.40 Fr. 78'744.00 Fr. 141'300.40 2000 Fr. 0.00 Fr. 115'251.00 Fr. 115'251.00 2001 Fr. 0.00 Fr. 117'655.00 Fr. 117'655.00 2002 Fr. 0.00 Fr. 117'655.00 Fr. 117'655.00 2003 Fr. 0.00 Fr. 119'064.00 Fr. 119'064.00 2004 Fr. 0.00 Fr. 119'064.00 Fr. 119'064.00 2005 Fr. 0.00 Fr. 120'540.00 Fr. 120'540.00 2006** Fr. 0.00 Fr. 120'540.00 Fr. 120'540.00 2007 Fr. 0.00 Fr. 120'540.00 Fr. 120'540.00 2008 Fr. 0.00 Fr. 120'540.00 Fr. 120'540.00 2009 Fr. 0.00 Fr. 120'540.00 Fr. 120'540.00 2010 Fr. 0.00 Fr. 120'540.00 Fr. 120'540.00 * Da A. einen Erwerbsausfallschaden erst für die Zeit ab dem 1. August 1995 geltend macht, ist vorliegend für das Jahr 1995 sowohl bezüglich des Arbeitserwerbs, als auch in Bezug auf die Rentenleistungen lediglich die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember relevant. Die in der Aufstellung aufgeführten Zahlen zum Arbeitserwerb und zu den Rentenleistungen berücksichtigen dies bereits. ** Für das Jahr 2006 ist im weiteren – wie bereits einlässlich ausgeführt – eine Aufteilung vorzunehmen in die Zeit vor dem Rechnungstag (9. November 2006), entsprechend Fr. 103'463.00, und in die Zeit nach dem Rechnungstag, entsprechend Fr. 17'077.00. b) In einem zweiten Schritt ist nun festzustellen, welches Einkommen A. als Gesunder erzielt hätte (Valideneinkommen).

35 aa) In den Akten finden sich mehrere Schreiben der R., in welchen sie über das hypothetische Einkommen von A. Auskunft gibt, das er als Gesunder erzielt hätte. Zum einen ist das Schreiben vom 8. Juni 2000 zu erwähnen, in welchem die R. zu Handen der IV-Stelle Graubünden das hypothetische Einkommen für die Jahre 1995 bis 1999 auflistet (kB 2). Für das Jahr 1999 ist darin ein Basissalär von Fr. 135'000.-- und ein Bonus von Fr. 30'000.-- aufgeführt. Zum andern hatte die R. bereits mit Schreiben vom 2. Februar 1999 A. gegenüber bestätigt, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Anlageberater und als Mitglied des Kaders im Jahre 1999 ein Basissalär von Fr. 120'000.-- bis Fr. 135'000.-- pro Jahr bezogen und im Durchschnitt über die letzten drei Jahre einen Bonus von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- pro Jahr ausbezahlt erhalten hätte (kB 24). Zum Dritten hat die R. mit Schreiben vom 16. Februar 2005 die im Schreiben vom 8. Juni 2000 aufgeführte hypothetische Salärentwicklung für die Jahre 1995 bis 1999 als richtig bestätigt (kB 26). Wie sich unschwer feststellen lässt, stimmen die Zahlen in diesen drei Schreiben somit überein. Alle drei Schreiben gehen daher offensichtlich von denselben Voraussetzungen aus. Im Schreiben vom 2. Februar 1999 wird ausdrücklich erwähnt, dass A. das bestätigte Einkommen als Mitglied des Kaders erzielt hätte. Alle drei Schreiben gehen folglich davon aus, A. wäre im Jahre 1999 Kadermitglied gewesen. A. war vor dem Unfall Prokurist (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von I. vom 17. Januar 2006, act. VI/3, S. 2) und damit kein Mitglied des Kaders. Es stellt sich daher die Frage, ob A. ohne den Unfall tatsächlich ins Kader aufgestiegen wäre. Diese Frage ist mit der Vorinstanz aufgrund der Akten klar zu verneinen. Dr. med. G. hat in seinem Schreiben an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs- Gesellschaft vom 27. Januar 1995 (bB 4, S. 2) festgehalten, A. habe Ende der 80er Jahre, als ihm seine Stelle als Filialleiter in BB. langsam zu viel geworden sei, auch Direktionsposten angeboten erhalten, was jedoch nicht seinem Wunsch entsprochen habe. Das Angebot, als Anlageberater nach FF. zurückzugehen, habe er hingegen gerne ergriffen. Auch der damalige Personalchef von A., Herr M., sowie der damalige direkte Vorgesetzte, Herr N., haben gegenüber dem Inspektor der S. Versicherungs-Gesellschaft im Jahre 1995 erklärt, der Antrieb zur Veränderung (Rückkehr nach FF.) sei von A. ausgegangen. Er habe keine weiteren Ambitionen geäussert und habe sich lediglich die Rückkehr auf seinen angestammten Job als Anlageberater (Kundenkontakte) gewünscht (Inspektorenbericht der S. Versicherungs- Gesellschaft vom 12. Juni 1995, IV-act. 19, S. 2). Sowohl aus dem Bericht des Psychiaters als auch aus der Schilderung des Personalchefs und des direkten Vorgesetzten, die beide A. schon vor dem Unfall kannten, geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass A. keinen Karriereschritt plante oder auch nur wünschte. Vielmehr hat er es in Kauf genommen, seine Karriere zurückzunehmen, um den Belastungen,

36 welche die Leitung der Filiale in BB. mit sich brachte, nicht mehr ausgesetzt zu sein (vgl. Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft, bB 4, S. 4 Mitte), und um vor allem wieder als Anlageberater arbeiten zu können (vgl. Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft, bB 4, S. 2). In dem Sinne ist auch dem Rechtsvertreter von A., der geltend gemacht hat, die Rückkehr nach FF. sei kein Rückschritt in der Karriere von A. gewesen, entgegen zu halten, dass A. den Wechsel von der Filialleitung in BB. in die Anlageberatung in FF. offensichtlich selbst als Rücknahme der Karriere empfunden hat. Trotzdem suchte er diesen Schritt bewusst und gewollt und er fühlte sich als Anlageberater befreit und zufrieden (vgl. zum Ganzen das Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft, bB 4, S. 4). Fest steht daher, dass die Personen, die A. vor dem Unfall gekannt haben, davon ausgegangen sind, dass dieser keine weitere Karriere zu machen wünschte. A. selbst plante – wie sich aus den Feststellungen des Psychiaters ergibt – keinen weiteren Karriereschritt. Er hatte offenbar die Stelle gefunden, die ihm am besten entsprach und am meisten zusagte und die er sich wünschte (vgl. Inspektorenbericht der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Juni 1995, IV-act. 19, S. 2). Erst das Schreiben der R. vom 2. Februar 1999 geht davon aus, A. wäre ins Kader aufgestiegen. Dieses Schreiben wurde von O. verfasst. O. hat A. erst Ende 1998 kennen gelernt (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von O. vom 23. Januar 2006, act. VI/1, S. 2), also zu einer Zeit, als A. bereits nur noch reduziert arbeitsfähig war und ein weiterer Aufstieg innerhalb der Bank schon aus diesem Grund nicht mehr möglich war (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von O. vom 23. Januar 2006, act. VI/1, S. 3). O. konnte sich mithin gar nicht zur Frage äussern, ob A. vor seinem Unfall offen für einen weiteren Karriereschritt war, weil er ihn zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht kannte. O.s Ausführungen sind daher als allgemeine Hinweise zu den Möglichkeiten eines Anlageberaters in einer Stellung, wie sie A. als Gesunder allenfalls hätte einnehmen können, zu verstehen, jedoch nicht als Aussagen zu der konkreten Situation von A.. Sie vermögen daher die Aussagen der Herren M. und N. sowie die Ausführungen des Psychiaters weder zu relativieren noch zu erschüttern. Nachdem diejenigen Personen, die A. schon vor dem Unfall kannten und ihn auch in der Zeit, als er von BB. nach FF. wechselte, begleiteten, klar ausgesagt haben, er hätte keine weiteren Ambitionen geäussert, sein einziger Wunsch sei es gewesen, in die Anlageberatung zurückzukehren, und nachdem A. selbst gemäss Feststellungen seines Psychiaters keine weitere Karriere plante, ist ein Aufstieg ins Kader nicht wahrscheinlich, denn A. wollte diesen offensichtlich gar nicht. Die Vorinstanz ist mithin völlig zu Recht davon ausgegangen, dass A. nicht ins Kader aufgestiegen wäre. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat in diesem Zusammenhang vor

37 Schranken der Zivilkammer geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass der Berufungskläger Vizedirektor geworden und damit ins Kader aufgestiegen wäre. Die Vorinstanz irre sich, wenn sie den Titel eines Vizedirektors für einen älteren Anlageberater einer Grossbank als etwas Besonderes und Exklusives betrachte. Solche Vizedirektoren gebe es wie Sand am Meer, denn es sei ein Arbeitstitel. Die Zeugen O. und P. hätten daher ausgesagt, dass A. mit zunehmender Seniorität wie die grosse Mehrheit seiner Berufskollegen zum Vizedirektor befördert worden wäre. Das Gericht kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen. Zunächst geht weder aus den Aussagen von O. (act. VI/1), noch aus jenen von P. (act. VI/4) oder aus anderen Aktenstücken in irgendeiner Weise hervor, dass die Mehrheit der Anlageberater in der R. mit zunehmender Seniorität zu Vizedirektoren befördert werden würden. Bei dieser Aussage handelt es sich vielmehr um eine unbewiesene Behauptung von A.. Zum andern erscheinen die Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny widersprüchlich, indem er einerseits betont, dass der Titel „Vizedirektor“ lediglich ein Arbeitstitel sei, der in der R. sehr verbreitet sei und den die meisten Anlageberater gewissermassen automatisch erhielten, wenn sie nur lange genug bei der R. blieben, und indem er andererseits aus demselben Titel „Vizedirektor“ ableiten will, dass dessen Träger zum Kader der R. gehört. Einerseits sagt er damit aus, ein Vizedirektorentitel in der R. bedeute gar nichts, und andererseits macht er gleichzeitig geltend, der Titel „Vizedirektor“ bezeichne eine Position im Direktionskader der R.. Dieser Widerspruch in der Argumentation liesse sich nur auflösen, indem davon ausgegangen würde, dass der Titel „Vizedirektor“ bei der R. keine Hierarchiestufe oder bestimmte Stellung im Betrieb bezeichnet, es also auf jeder Hierarchiestufe Vizedirektoren geben kann, wobei dann jedoch aus dem Titel „Vizedirektor“ allein nicht auf eine Kaderposition geschlossen werden könnte. Würde aber angenommen, der Titel „Vizedirektor“ beizeichne eine ganz bestimmte Position im Direktionskader der R., dann wäre A. kaum einfach wegen seiner zunehmenden Seniorität in diese Position gewissermassen automatisch hineingerutscht und aufgrund der Aussagen der Herren M. und N. sowie den Feststellungen

ZF 2007 24 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.06.2007 ZF 2007 24 — Swissrulings