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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.07.2008 ZF 2007 100

7. Juli 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,531 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Nebenfolgen Ehescheidung | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 100 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Y., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 17. August 2007, mitgeteilt am 8. November 2007, in Sachen der X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A. X., geboren am 21. August 1958, und Y., geboren am 10. April 1953, heirateten am 30. Juni 1995 in A.. Aus dieser Ehe ist die gemeinsame Tochter B., geboren am 14. August 1997, hervorgegangen. X. brachte die Töchter C., geboren am 5. Januar 1990, und D., geboren am 4. Dezember 1993, in die Ehe. Die Kinder von Y. aus erster Ehe sind bereits volljährig. B. Am 11. Juli 2005 gelangte X. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit dem Begehren um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2005, mitgeteilt am 13. Juli 2005, wurde festgestellt, dass die Eheleute berechtigt seien, getrennt zu leben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer der Trennung der Ehefrau zugeteilt. Y. wurde verpflichtet, diese bis Ende Juli 2005 zu verlassen. Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 26. Juli 2005, mitgeteilt am 29. Juli 2005, wurde von der Einigung der Parteien hinsichtlich des Getrenntlebens Vormerk genommen. Die Tochter B. wurde unter die alleinige Obhut von X. gestellt. Y. wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Ausserdem wurde letzterer verpflichtet, folgende Unterhaltszahlungen an Ehefrau und Tochter zu bezahlen: von August bis Oktober 2005 monatlich Fr. 2'365.--, davon Fr. 515.-- zu Gunsten von B. (zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen); ab November 2005 monatlich Fr. 2'265.--, davon Fr. 565.-- zu Gunsten der Tochter. C. Am 24. März 2006 wurde die Klage betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen beim Kreisamt Chur zur Vermittlung angemeldet. Da Y. in der Folge dem Scheidungsbegehren der Ehefrau schriftlich zustimmte, wurde die Angelegenheit mit Verfügung des Kreispräsidiums Chur vom 8. Juni 2008, mitgeteilt am 9. Juni 2006, dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur zur Weiterbehandlung überwiesen. Nachdem die Ehegatten vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 22. August 2006 getrennt und gemeinsam angehört wurden, hielt das Bezirksgerichtspräsidium mit Verfügung vom 22. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, fest, dass der Ehemann aufgrund des behaupteten schlechten Geschäftsganges seit April 2006 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet habe. Dem Antrag beider Parteien werde entsprochen – vorgängig zur Erstellung der Rechtsschriften – den H. zu beauftragen, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu erstellen. Ausserdem wurde festgehalten, dass X. einen Verdienst von monatlich rund Fr. 1'000.-- erziele und von den Sozialen Diensten der G. unterstützt werde. Schliesslich wurde vereinbart, dass nach Eingang des fraglichen Gutachtens, das einvernehmliche Ehescheidungsverfahren bei Teileinigung einzuleiten sei.

3 D. Mit Schreiben vom 24. August 2006 beauftragte das Bezirksgerichtspräsidium Chur den H. (H.) mit dem Verfassen des entsprechenden Gutachtens. Dr. med. E., Chefarzt, und Dr. phil. F., Fachpsychologe FSP, erstellten am 5. Oktober 2006 das Gutachten und nahmen darin zur allgemeinen Situation, zur Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie zur Besuchs- und Ferienregelung Stellung. X. liess sich am 19. Oktober 2006 und Y. am 20. Oktober 2006 dazu vernehmen. E. Am 5. Dezember 2006 stellte X. innert erstreckter Frist folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Das gemeinsame Kind, B., geb. 14.8.1997, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Der Vater sei zu verpflichten, für das Kind bis zum Ende seiner Ausbildung monatlich zahlbar im voraus je Fr. 900.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Er sei zudem zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten des Kindes je zur Hälfte zu beteiligen. 4. Das Besuchs- und Ferienrecht sei nach Gesetz festzulegen. 5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich im Voraus eine Frauenrente in Höhe von Fr. 1'500.-- bis zum 30. August 2013, und ab dann eine lebenslange Rente von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 6. Die Unterhaltsrenten sind zu indexieren. 7. Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz. 8. Die Pensionskassenguthaben bzw. allfällige Freizügigkeitsguthaben seien je hälftig zu teilen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei.“ Y. liess in seiner Prozessantwort vom 6. Februar 2007 folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei die elterliche Sorge und Obhut über die Tochter B., geb. 14. August 1997, nach richterlichem Ermessen zuzuteilen. 3. Für den Fall, dass die Tochter B. unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt wird, soll dem Vater das Recht eingeräumt werden, die Tochter B. jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie den Mittwochnachmittag mit seiner Tochter zu verbringen. Im Übrigen seien die Schulferien der Tochter B. so aufzuteilen, dass sie die eine Hälfte beim Vater und die andere Hälfte bei der Mutter verbringt. 4. Regelung der Unterhaltszahlungen an die Tochter B. nach richterlichem Ermessen. 5. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 6. Aufteilung der Pensionskassenguthaben nach Gesetz.

4 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Mit Urteil vom 17. August 2007, mitgeteilt am 8. November 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Tochter B., geboren am 14. August 1997, wird unter die elterliche Sorge und Obhut der Ehefrau gestellt. 3. Der Ehemann und die Tochter B. werden berechtigt, jeweils zwei Wochenenden pro Monat (jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) und drei Wochen Ferien pro Jahr gemeinsam zu verbringen. 4. Die Parteien sind güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. Der Ehemann hat der Ehefrau den Betrag von Fr. 3'000.-- als angemessene Entschädigung für die während der Ehe aufgebaute Vorsorge zu leisten. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. 6. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht dauert längstens bis zur Mündigkeit des Kindes. Ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- bis Ende August 2013 sowie ab diesem Datum bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter von Fr. 1'000.-- zu leisten. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2007 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2008, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, der Ehemann beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 101.1 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 9. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7'893.10 (Gerichtsgebühren Fr. 5'000.--, Schreibgebühren Fr. 784.--, Bargebühren Fr. 2'109.10 [Gutachten Fr. 1'792.--]) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Da die Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert haben, gehen die ihnen überbundenen Kosten zumindest vorläufig zu Lasten der G..

5 Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 10. (Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote) 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. (Mitteilung)“ G. Dagegen liess Y. am 23. November 2007 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die Ziffern 5 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In prozessualer Hinsicht liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes werden wir die Jahresrechnung 2006 sowie die entsprechende Steuerrechnung nachreichen. 2. Die Ehefrau sei zu verpflichten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau anzugeben. Sie habe die Steuererklärung 2005 und 2006 dem Gericht einzureichen. Des weiteren habe sie anzugeben, bei welchen Personen sie Reinigungsarbeiten ausführt, resp. bei welchen Restaurationsbetrieben sie arbeitet und die entsprechenden Belege einzureichen.“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess Y. am 28. Januar 2008 eine schriftliche Begründung der Anträge zukommen. X. liess sich am 14. April 2008 dazu vernehmen. Sie liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. In einem zweiten Schriftenwechsel vom 19. Mai 2008 (Y.) beziehungsweise 10. Juni 2008 (X.) vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden der nacheheliche Unterhalt sowie die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die während der Ehe aufgebaute Vorsorge im Sinne von Art. 124 ZGB. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger, an den Unterhalt seiner Tochter B. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils). Dies wird vom Berufungskläger nicht angefochten. Darüber hin-

6 aus wurde Y. verpflichtet, der Ehefrau ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- bis Ende August 2013 sowie ab diesem Datum bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter einen Betrag von Fr. 1'000.-- zu leisten. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung. aa) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Art. 125 Abs. 1 ZGB wird in Abs. 2 derselben Bestimmung durch mehrere – jedoch nicht abschliessende – Kriterien präzisiert. Dazu zählen etwa die Aufgabenteilung und die Lebensstellung während der Ehe sowie deren Dauer, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Betreuungspflichten, berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des so genannten „clean break“ und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreichen kann (BGE 127 III 136 E. 2). Um den nachehelichen Unterhalt zu ermitteln, ist bei einer lebensprägenden Ehe in folgenden drei Schritten vorzugehen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Verhältnisse der Parteien festzustellen sind; bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden (BGE 134 III 145 E. 4 mit weiteren Hinweisen). bb) Vorliegend ist von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, zumal die Ehedauer zehn Jahre betragen hat und der Ehe die Tochter B. entsprossen ist. Die gelebten Umstände haben die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt (vgl. Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 47 ff. zu Art. 125

7 ZGB): Die Berufungsbeklagte war seit der Geburt von B. nicht mehr erwerbstätig und kümmerte sich vorwiegend um die beiden in die Ehe gebrachten Töchter C.und D. sowie um die am 14. August 1997 geborene B.. Vorher war sie im Service tätig. Grundsätzlich hat die Berufungsbeklagte somit Anspruch auf Fortführung der während der Ehe zuletzt gelebten Lebenshaltung beziehungsweise - bei ungenügender Leistungsfähigkeit – auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige. cc) Ausgangspunkt ist somit einerseits die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten, andererseits ihr jeweiliger Bedarf. Y. führt als Sebständigerwerbender seit 1997 einen Öl- und Gasbrennservice. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Berufungskläger ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'072.-- anzurechnen sei. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Steuererklärung 2005 ab. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, aufgrund der eingetretenen Einkommensreduktion sei er nicht mehr in der Lage, nebst dem Unterhaltsbeitrag für die Tochter B., auch noch nachehelichen Unterhalt zu leisten. In der Zwischenzeit liege der Jahresabschluss 2006 vor. Diesem könne entnommen werden, dass er im Jahre 2006 lediglich einen Gewinn in der Höhe von Fr. 30'311.78 erwirtschaftet habe, was einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 2'500.-- entspreche. Selbst wenn als Verdienst der Durchschnitt der Jahre 2005 und 2006 berücksichtigt würde, ergebe dies ein monatliches Einkommen von Fr. 3'750.--. Nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages an die Tochter B. würden ihm lediglich noch Fr. 2'900.-- pro Monat verbleiben, was seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspreche. Das Kantonsgericht kommt nach Kenntnisnahme der Akten zu einem anderen Schluss. Zwar trifft es zu, dass der Berufungskläger im Jahre 2006 lediglich einen Reingewinn von Fr. 30'311.78 erwirtschaftet hat (vgl. Berufungsbeilagen 08/1). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Ergebnis des Jahres 2006 um ein Ausnahmeergebnis (im negativen Sinn) handelt. Wie den entsprechenden Steuererklärungen und Jahresabschlüssen entnommen werden kann, erzielte Y. in den Jahren 2003 bis 2005 folgende Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit: 2003: Fr. 61'416.25 2004: Fr. 49'936.00 2005: Fr. 60'864.00 Total Fr. 172'216.25:3 = Fr. 57’405.50 Dividiert man das (durchschnittliche) Jahreseinkommen durch zwölf, ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'784.--. Die-

8 ser Betrag liegt zwar unter der von der Vorinstanz berücksichtigten Summe von Fr. 5'072.--, aber deutlich höher als das vom Berufungskläger geltend gemachte Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'500.--. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist es nämlich nicht gerechtfertigt, auf ein einziges schlechtes Ergebnis abzustellen. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger auch keine wirtschaftlichen Gründe für das schwache Ergebnis 2006 geltend macht. Vielmehr führte er vor Vorinstanz noch aus, er leide stark unter der Trennung, was sich auf die Arbeitstätigkeit auswirke. Dieser Trennungsschmerz dürfte in der Zwischenzeit überwunden sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Geschäftsergebnis wieder steigt und der Berufungskläger weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'800.-- erwirtschaftet. Sollte das Einkommen über mehrere Jahre konstant tiefer ausfallen, so verbleibt dem Berufungskläger die Möglichkeit einer Abänderungsklage. Der von der Vorinstanz ermittelte betreibungsrechtliche Grundbedarf des Berufungsklägers von Fr. 2'740.-- ist unbestritten und setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für alleinstehende Person Fr. 1'100.00 Wohnungskosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'000.00 Krankenkasse Fr. 210.00 Steuern Fr. 400.00 Versicherungskosten Fr. 30.00 Total Fr. 2'740.00 dd) Die Berufungsbeklagte ist 1958 geboren und verfügt über keine Berufsausbildung. Während der Ehe war sie vorwiegend mit der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung beschäftigt. Seit der Trennung erledigt sie selbständig erwerbend Reinigungsarbeiten im Umfang von rund 40%. In der Wintersaison ist sie zusätzlich während zwei Tagen pro Woche im Service tätig. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Einkommenssituation von X. aus, aus den eingelegten Abrechnungen sei ersichtlich, dass ihr Stundenlohn zwischen Fr. 25.-- und Fr. 42.-schwanke. Sie erziele somit monatlich rund Fr. 1'400.--. Für ihre Tätigkeit im Service während der Wintersaison sei vom aktuellen Mindestlohn im Gastgewerbe für eine Angestellte ohne Berufsausbildung von Fr. 3’242.-- auszugehen (ab 1. Januar 2007; Art. 10 Abs. 1 lit. a L-GAV 98). Das von ihr geleistete Pensum betrage 40%. Berücksichtige man einen geschätzten Betrag an Trinkgeldern, wie er im Gastgewerbe üblicherweise erwirtschaftet werde, so ergebe dies einen Lohn von Fr. 1'400.-- für die Tätigkeit im Service. Auch während des Winters erledige sie weiterhin Reinigungsarbeiten in reduziertem Umfang. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass

9 sie während der Wintersaison (vier Monate) ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 2'000.-- erwirtschafte. Daraus folge, dass von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Berufungsbeklagten von Fr. 1'600.-- auszugehen sei (während 8 Monaten Fr. 1'400.-- sowie während 4 Monaten Fr. 2'000.--). Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte sei im Zeitpunkt der Trennung 47 Jahre alt gewesen, sie habe genügend Zeit zur Verfügung gehabt, um sich in das Erwerbsleben zu integrieren. Die Tochter B. werde im August 2008 11 Jahre alt, weshalb der Ehefrau zugemutet werden könne, einer Ganztagesbeschäftigung nachzugehen. Die Vorinstanz gehe von einem Bedarf von X. von Fr. 2'800.-- pro Monat aus. Bei einer Ganztagesbeschäftigung sei sie ohne weiteres in der Lage, ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erzielen und für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Berufungskläger, die Ehefrau sei zu verpflichten, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen. So habe sie insbesondere die Steuererklärungen 2005/2006 und die Steuerveranlagungen 2005/2006 herauszugeben sowie genaue Angaben über ihre Arbeitgeber zu machen und sämtliche Lohnabrechnungen 2006/2007 zu edieren. Die Berufungsbeklagte reichte in der Folge zusammen mit der Berufungsantwort vom 14. April 2008 die Ermessenstaxationen für die Jahre 2005 und 2006 ein. Weil sie sozialhilfeabhängig sei, habe sie in den besagten Jahren keine Steuererklärung ausgefüllt. Für das Jahr 2005 wurde ein Einkommen von Fr. 14'200.-- und für das Jahr 2006 ein solches von Fr. 10'000.-- angeführt. Aufgrund dieser Sachlage ist es der Berufungsbeklagten gar nicht möglich, die Steuererklärungen 2005/2006 und die Steuerveranlagungen 2005/2006 herauszugeben. Ausserdem liess sie das Klientenjournal der Sozialen Dienste der G. zukommen, wo sämtliche Einkommen detailliert aufgeführt sind. Die Einkommensbelege für die Jahre 2006/2007 wurden der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2007 zugestellt. Es besteht kein Grund, von der Berufungsbeklagten weitere Unterlagen einzufordern, zumal aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass sie mehr als die von der Vorinstanz angeführten Fr. 1'600.-- pro Monat verdient. Hochgerechnet auf 100% dürfte dies einem Einkommen einer einfachen Serviceangestellten beziehungsweise Raumpflegerin entsprechen. Eine Erhöhung des Arbeitspensums – wie dies der Berufungskläger verlangt – kann der Berufungsklägerin indessen nicht zugemutet werden. Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann einer Vollzeitbeschäftigung erst nach der Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes, eine Teilzeitarbeit nach dessen vollendetem 10. Altersjahr gefordert werden (BGE 129 III 257 = Pra 10/2003 Nr. 175 E. 2.3.1., BGE 115 II 6 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, wird B. im August 2008 11 Jahre alt und die ebenfalls zu Hause wohnende, aus erster Ehe stammende Tochter D.

10 wird im Dezember 2008 15 Jahre alt. Somit kann von der Berufungsbeklagten nicht verlangt werden, dass sie ihre Arbeitstätigkeit über ein 50%- Pensum ausbaut. Andererseits gilt es aber auch festzuhalten, dass X. durchaus in der Lage ist, dieses Einkommen in der Höhe von Fr. 1'600.-- pro Monat zu erwirtschaften. Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort vom 14. April 2008 geltend, dass sie den seitens der Vorinstanz für erwirtschaftbar erklärten Lohn von Fr. 1'600.-- monatlich nicht erziele. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass vom tatsächlichen Leistungsvermögen auch abgewichen und stattdessen von einen hypothetischen Einkommen ausgegangen werden darf, falls und soweit sie bei gutem Willen beziehungsweise bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient (BGE 128 III 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Berufungsbeklagte als Serviceangestellte oder Raumpflegerin einen monatlichen Lohn von Fr. 1'600.-- erwirtschaften kann, zumal der aktuelle Mindestlohn im Gastgewerbe (für eine Tätigkeit im Service) für eine Angestellte ohne Berufsausbildung Fr. 3'242.-beträgt (ab 1. Januar 2007; Art. 10 Abs. 1 lit. a L-GAV 98). Der von der Vorinstanz ermittelte betreibungsrechtliche Grundbedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 2'800.-- ist ebenfalls unbestritten und setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für alleinstehende Person (mit Unterstützungspflichten) Fr. 1'250.00 Anteil Wohnungskosten inkl. Nebenkosten Fr. 770.00 Krankenkasse Fr. 210.00 Steuern Fr. 300.00 Versicherungskosten Fr. 30.00 Total Fr. 2'800.00 ee) Eine Gegenüberstellung von Leistungsfähigkeit und Grundbedarf ergibt, dass die Berufungsbeklagte eine Unterdeckung von Fr. 1'200.-- aufweist (Fr. 2'800.-- - Fr. 1'600.--), während der Berufungskläger nach Deckung seines Grundbedarfes von Fr. 2'740.-- und nach Abzug des zu leistenden Kindesunterhaltes von Fr. 850.--, Mittel im Umfang von Fr. 1'194.-- (Fr. 4'784.-- - Fr. 850.-- - Fr. 2’740.--) zur Verfügung hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Y. verpflichtet hat, monatlich Fr. 1'200.-- an die Berufungsbeklagte zu bezahlen, bis die Tochter B. das 16. Altersjahr erreicht hat. Was die Situation nach dem 16. Alterjahr von B. betrifft, kann sich das Kantonsgericht aber – wie noch zu zeigen sein wird – der von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung nicht anschliessen. Die Vorinstanz hat Y.

11 verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Ende August 2013 bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter monatlich Fr. 1'000.-- zu leisten. ff) Der Berufungskläger ist 1953 geboren. Voraussichtlich in 10 Jahren wird er pensioniert. Davon hat er noch 5 Jahre monatlich Fr. 1'200.-- an X. zu bezahlen (bis B. 16 Jahre alt wird), danach, nach der von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung, noch rund fünf Jahre den Betrag von Fr. 1'000.--. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nach der bereits wiedergegebenen Praxis des Bundesgerichtes, der Berufungsbeklagten nach vollendetem 16. Altersjahr von B., eine Vollzeitbeschäftigung zuzumuten ist (BGE 129 III 257 = Pra 10/2003 Nr. 175 E. 2.3.1., BGE 115 II 6 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Es wurde ja auch nicht geltend gemacht, dass die Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Die Berufungsbeklagte, die bereits zu 40-50% als Raumpflegerin und im Winter zusätzlich als Serviceangestellte tätig ist, muss ihre Arbeitstätigkeit nicht neu starten, sondern kann ihre jetzige Tätigkeit ausweiten. Erfahrene Leute sind gerade in diesen Brachen gesucht, weshalb es ihr sicherlich möglich ist, zusätzlich Fr. 1'200.-- pro Monat zu erwirtschaften, womit ihr Grundbedarf von rund Fr. 2'800.-- gedeckt wäre. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die fehlende Möglichkeit, eine angemessene Altersvorsorge überhaupt aufzubauen, begründe die Unterhaltszahlung bis zur ordentlichen Pensionierung des Unterhaltspflichtigen. Die Berufungsbeklagte übersieht dabei, dass auch der Berufungskläger über keine Altersvorsorge verfügt, weshalb es sich auch aus diesem Grund nicht rechtfertigt, dass der Berufungskläger bis zu seiner Pensionierung Fr. 1'000.-- an X. zu bezahlen hat. Diese Lösung entspricht auch dem vom Bundesgericht vertretenen und mit dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB übereinstimmenden clean break- Prinzip, wonach soweit immer möglich, jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat (vgl. BGE 134 III 145 E. 4). Die Berufung ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, X. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- bis Ende August 2013 zu leisten. Danach endet die Unterhaltspflicht. 2. Die Vorinstanz hat Y. verpflichtet, X. einen Betrag von Fr. 3'000.-- als angemessene Entschädigung für die während der Ehe aufgebaute Vorsorge zu leisten (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZGB). Zu Recht wendet der Berufungskläger dagegen ein, dass eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht gerechtfertigt sei. a) Die Ehegatten heirateten am 30. Juni 1995. Knapp zwei Jahre später, per 1. Mai 1997, machte sich Y. selbständig, weshalb er sich zu diesem Zeitpunkt

12 mit schriftlichem Einverständnis der Berufungsbeklagten sein Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 66'818.60 im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG auszahlen liess. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Ehemann bei einem Verdienst von rund Fr. 5'000.-- pro Monat während den fraglichen Jahren ein Vorsorgeguthaben von rund Fr. 8'000.-- anhäufen konnte. Diese Feststellung wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Öl- und Gasbrennergeschäft des Berufungsklägers, unter Berücksichtigung von Geschäftsvermögen, Geschäftsschulden und Privatschulden gemäss Steuererklärung 2005 lediglich noch einen Wert von unter Fr. 6'000.-- aufweist. Beide Parteien verfügen somit über kein Vorsorgeguthaben. b) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet. Art. 124 ZGB regelt den Ausnahmefall des Vorsorgeausgleichs, den Ausgleich mittels angemessener Entschädigung. Wie Art. 122 ZGB setzt auch diese Form des Ausgleichs voraus, dass eine oder beide Parteien während der Ehe eine berufliche Vorsorge aufgebaut haben (vgl. Baumann/Lauterburg, in FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 1 zu Art. 124 ZGB). Vorliegend ist unbestritten, dass der bezogene Betrag von Fr. 66'818.60 nicht in eine andere Vorsorge investiert wurde, sondern offenbar als Startkapital für das eigene Geschäft diente und in der Zwischenzeit praktisch völlig aufgebraucht ist. Wenn aber das Öl- und Gasbrennergeschäft des Berufungsklägers, unter Berücksichtigung von Geschäftsvermögen, Geschäftsschulden und Privatschulden gemäss Steuererklärung 2005 lediglich noch einen Wert von unter Fr. 6'000.-- aufweist, so ist kein Vorsorgekapital mehr vorhanden, weshalb eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht zugesprochen werden kann. Kommt hinzu, dass als weiteres Kriterium für die Zusprechung einer Entschädigung im Sinne Art. 124 Abs. 1 ZGB gemäss Praxis gute wirtschaftliche Verhältnisse der pflichtigen Partei vorausgesetzt werden (vgl. Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 7 zu Art. 124 ZGB). Es besteht kein Zweifel, dass auch diese Voraussetzung bei Y. nicht gegeben ist (vgl. auch die im Berufungsverfahren beigelegten Betreibungsurkunden sowie die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, PZ 08 12). Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3. a) Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Kostenpunkt wurde - selbst für den Fall der Gutheissung der Berufung - nicht angefochten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Was die

13 Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass Y. mit seinem Begehren um Streichung der nachehelichen Unterhaltszahlungen teilweise durchgedrungen ist, indem die Unterhaltszahlungen Ende August 2013 enden. Hingegen hat er bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die bereits von der Vorinstanz festgelegten Fr. 1'200.-- pro Monat an X. zu bezahlen. Der Antrag des Berufungsklägers um Aufhebung der Verpflichtung um Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 3'000.- - im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO wurde gutgeheissen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen den Parteien hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. b) Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügungen vom 7. Juli 2008 den von X. beziehungsweise Y. gestellten Gesuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Die ihnen auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechtsvertreter sind somit der G. in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Entschädigung der Rechtsvertreter wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Rechtsanwältin Mazzetta sowie Rechtsanwalt Fryberg werden ersucht, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils, ihre detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 5 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, X. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- bis Ende August 2013 zu leisten. Danach endet die Unterhaltspflicht. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, insgesamt somit Fr. 3'240.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. a) Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von X. und Y. werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der G. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin:

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