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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.01.2007 ZF 2006 76

23. Januar 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,629 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nebenfolgen Ehescheidung | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 76 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des B., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Postfach 546, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 24. August 2006, mitgeteilt am 7. September 2006, in Sachen der X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A. X., geboren am 1. Oktober 1960, und B., geboren am 17. August 1945, heirateten am 18. April 1986 in E. Sie sind Eltern der Söhne A., geboren am 14. August 1986, und B., geboren am 23. Mai 1988. B. Am 6. Juli 2000 reichte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Oberlandquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Oberlandquart vom 11. September 2000 wurden die beiden Kinder A. und B. unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse wurde der Mutter zugeteilt. B. wurde sodann verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder ab 1. Juli 2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.-- zuzüglich Kinderzulagen und an den Unterhalt von X. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zu bezahlen. C. Am 3. November 2000 schlossen die Ehegatten eine Ehetrennungsvereinbarung ab. Sie kamen im Wesentlichen überein, bis zum 31. Dezember 2001 eine Ehetrennung durchzuführen und die hängige Ehescheidungsklage vor dem Vermittler Davos abzuschreiben. Die Trennung verlängere sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen oder ein Ehepartner die Scheidung verlangen würde. D. Mit Vermittlungsbegehren vom 6. Januar 2006 gelangte X. an den Kreispräsidenten Davos. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 8. Februar 2006 erklärte sich B. mit der Scheidung einverstanden. In der Folge wurde die Angelegenheit an das nunmehr zuständige Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos überwiesen. Am 1. März 2006 fand eine getrennte Anhörung beider Ehegatten statt. Mit Eingabe vom 30. März 2006 liess X. folgende Anträge stellen: „1. Es sei der gemeinsame Sohn B., geb. 23. Mai 1988, sofern dies bei der Urteilsfindung noch nötig ist, unter die alleinige elterliche Gewalt der Mutter zu stellen, und es sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, zahlbar im Voraus, an die Mutter zu leisten. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- pro Monat und im Voraus zu bezahlen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz, wobei der Beklagte die ehelichen Steuerschulden per 31. Dezember 2005 vollumfänglich alleine zu übernehmen und der Klägerin die von ihm bezogenen Pensionskassenbeiträge anteilsmässig auszugleichen hat.

3 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.“ Mit Schreiben vom 30. März 2006 teilte B. dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos mit, er wolle ein Gespräch mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen führen. Wenn dieses Gespräch nicht zustande käme, könne er einer Scheidung nicht einwilligen. Am 5. April 2006 teilte X. mit, sie sei zu einem Gespräch bereit. Mit Stellungnahme vom 25. April 2006 führte B. sodann aus, seine Ehefrau erhalte von ihm jeden Monat Fr. 1'500.-- (Kinder), Fr. 800.-- (Unterhalt Ehefrau), Fr. 500.-- (Hausabwartschaft, die sie gemeinsam geführt hätten) sowie Fr. 200.-- (Büro, Wäsche). Was die Steuerschulden betreffe, müssten diese geteilt werden, respektive darüber müsse vorerst diskutiert werden. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau monatlich Fr. 3'000.-- von ihm erhalte. Zusätzlich habe sie ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.--. Die bezogenen Pensionskassengelder habe er in die Firma investiert. Ausserdem habe er Fr. 5'000.-- auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 verzichtete X. auf eine Stellungnahme zu den Einwänden des Ehemannes. E. Mit Urteil vom 24. August 2006, mitgeteilt am 7. September 2006, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die zwischen B. und X. am 18. April 1986 vor dem Zivilstandsamt E. geschlossene Ehe wird geschieden. 2. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) gestützt auf Art. 125 ZGB Fr. 800.-- zu bezahlen. Die Leistungspflicht des B. beginnt mit Rechtskraft dieses Scheidungsurteils und dauert bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter. Von einer Indexierung der Frauenunterhaltsrente wird abgesehen. Eine Unterschreitung der Rente von Fr. 800.-- ist jedoch ausgeschlossen. 3. Die Steuerschulden bei Bund, Kanton und Gemeinde bis und mit 2004 trägt B.. Jede Partei ist Alleineigentümer jener Güter, die sie besitzt, und Gläubigerin/Schuldnerin jener Forderung/Schulden die auf sie lauten. Damit sind die Parteien güterrechtlich und freizügigkeitsrechtlich wechselseitig und per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtgebühr von Fr. 1'300.00 - Schreibgebühren von Fr. 500.00 total somit von Fr. 1'800.00

4 gehen je hälftig (= je Fr. 900.00) zu Lasten des B. und der X.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ F. Dagegen liess B. am 4. Oktober 2006 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Das Urteil vom 24. August 2006 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 110-2006-6) sei im Punkt 3, 1. Satz, des Dispositivs aufzuheben und durch Ziff. 2 hienach zu ersetzen. 2. Die ausstehenden Steuerschulden bei Bund, Kanton und Gemeinde bis und mit 2004 tragen die Parteien je zur Hälfte. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Ehefrau.“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess B. am 5. Dezember 2006 eine schriftliche Begründung der Anträge zukommen. X. liess sich am 28. Dezember 2006 dazu vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf vermögensrechtliche

5 Folgen der Scheidung. Im Hinblick auf Art. 74 BGG darf festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- nicht erreicht. Da der Streitwert jedoch Fr. 8'000.-- übersteigt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. a) Im Berufungsverfahren stellt sich einzig die Frage, ob die ausstehenden Steuerschulden bis und mit 2004 von beiden Ehegatten gemeinsam oder vom Berufungskläger allein zu tragen sind. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die besagten Steuerschulden seien vom Berufungskläger allein zu tragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, trotz mehrjähriger Trennung hätten die Parteien eine getrennte Steuerveranlagung erst auf das Steuerjahr 2005 erwirkt. Für die Jahre 2001 und 2003 seien deshalb gemeinsame Steuerschulden in Höhe von Fr. 17'543.70 aufgelaufen. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB hätten die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden zu regeln. Nach Art. 209 Abs. 2 ZGB belaste eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhänge, im Zweifel aber die Errungenschaft. Da die Steuerlast durch den Malerbetrieb des Ehemannes begründet worden sei, und dieser zur Errungenschaft des Ehemannes gehöre, würden diese Schulden die Errungenschaft des Ehemannes belasten. Beim Ehemann bestehe ein Rückschlag, welcher nach Art. 210 Abs. 2 ZGB aber nicht berücksichtigt werde, weshalb der Ehemann sein Defizit selber zu tagen habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Ehemann, als er sich im Jahr 1997 selbständig gemacht habe, rund Fr. 78'000.-- an Pensionskassenguthaben bezogen und in den neu aufgebauten Betrieb investiert habe. Für dieses Geld sei heute im Malergeschäft des Ehemannes keine adäquate Gegenleistung mehr vorhanden. Wenn bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten sei oder wenn aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden seien, nicht geteilt würden, sei eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Wie das Bundesgericht in BGE 127 III 433 festgehalten habe, würden während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilende Austrittsleistung fallen, weshalb ein Ausgleich durch das Scheidungsgericht nur über Art. 124 Abs. 1 ZGB erfolgen könne. Da der Ehemann nicht in der Lage sei, eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB zu leisten, sei es gerechtfertigt, wenn er alle noch offenen Steuerschulden allein zu tragen habe.

6 b) Der Berufungskläger rügt, es sei unbeachtlich, welcher der Ehegatten das Einkommen der Familie erzielt habe, da verheiratete Steuersubjekte bei der Besteuerung als Einheit behandelt würden. Daraus sei zu folgern, dass die Ehegatten auch die Steuerschulden zu gleichen Teilen zu tragen hätten. Nach bündnerischem Recht müssten getrennte und geschiedene Ehegatten für Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht weiterhin gemeinsam und solidarisch einstehen. Art. 13 Abs. 1 StG halte ausdrücklich fest, dass Ehegatten für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert würden, solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Ebenfalls unhaltbar sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger die Steuerschulden zu tragen habe, weil er in den Genuss des Pensionskassenguthabens gekommen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass beide Ehegatten von der Auszahlung des Pensionskassenguthabens profitiert hätten, zumal der Berufungskläger mit den Erträgen des Malergeschäfts seit 1997 die monatlich anfallenden Kosten und sonstigen Aufwendungen der Familie bezahlt habe. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nur teilweise gefolgt werden. c) Vorliegend stammen die ausstehenden Steuerschulden aus den Jahren 2001, 2003 und 2004. Wie bereits ausgeführt, belaufen sich die Steuerschulden für die Jahre 2001 und 2003 auf Fr. 17'543.70. Hinzu kommen die Steuerschulden für das Jahr 2004 im Betrag von Fr. 25'934.45. Insgesamt belaufen sich die Steuerschulden auf Fr. 43’478.15. Es ist unbestritten, dass in dieser Zeit für die Eheleute noch eine gemeinsame Steuerpflicht bestand. Trotz Trennung der Parteien im Jahre 2000 hat die Berufungsbeklagte erst auf das Steuerjahr 2005 eine getrennte Steuerveranlagung erwirkt. Es trifft zu, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 StG Ehegatten für Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert werden, solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde in jedem Fall berechtigt ist, die gesamte Steuerschuld bei einem Ehegatten einzufordern. Die Ehegatten oder der Scheidungsrichter sind jedoch befugt, eine davon abweichende Zahlungsverpflichtung bezüglich der ehelichen Steuerschulden zu vereinbaren beziehungsweise anzuordnen. Einer solchen Vereinbarung kommt lediglich - aber immerhin die Funktion eines internen Befreiungsversprechens im Sinne von Art. 175 Abs. 1 OR zu, da der Haftungsanspruch von Gesetzes wegen besteht (vgl. Patrick Holtz, Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, Bern 1989, § 1 S. 21/22). Sinngemäss verhält es sich diesbezüglich bei einer richterlichen Anordnung. Vorliegend steht in Bezug auf das BVG-Konto bei der ELVIA Leben fest, dass der Ehemann im Jahr 1997 rund Fr. 78'000.-- Pensionskassenguthaben hat auszahlen lassen (Austrittsleistung per 31. Dezember 1996: Fr. 73'714.--, bB 16.1). Bei der Aufnahme einer

7 selbständigen Erwerbstätigkeit kann die versicherte Person eine Barauszahlung der Vorsorge erwirken (Art. 5 FZG; SR 831.42). Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat im Weiteren jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge des anderen Ehegatten, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Hat ein erwerbstätiger Ehegatte bereits einen Vorsorgefall erlebt oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so spricht das Gesetz dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 254 E. 2.2, BGE 127 III 433, E.2.b) sind darunter auch die während der Ehe vorgenommenen Barauszahlungen des erwirtschafteten Vorsorgeguthabens einzureihen. Wohl führt eine derartige Barauszahlung des Vorsorgeguthabens zu dessen endgültigem Ausscheiden aus dem System der beruflichen Vorsorge, indessen lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vorhandene Austrittsleistung zu gewähren wäre. Im ordentlichen Güterstand bildet eine aus Mitteln der beruflichen Vorsorge stammende Barzahlung zunächst Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Bei Auflösung des Güterstandes wird die Kapitalleistung im Betrag des Kapitalwerts der Rente, die ihm bei Auflösung des Güterstandes zustände, rechnerisch dem Eigengut zugewiesen (vgl. Art. 207 Abs. 2 ZGB). Die Kapitalleistung fällt demnach bei der Vorschlagsteilung ausser Betracht und wird nicht geteilt (vgl. Baumann/Lauterburg, Fam. Kommentar, Bern 2005, N 36 zu Art. 124 ZGB). Als Konsequenz dieser einseitigen Zuweisung ergibt sich, dass der in Anwendung von Art. 207 Abs. 2 ZGB und Art. 237 ZGB der güterrechtlichen Teilung entzogene Wert bei Art. 124 ZGB als Basis der Entschädigung heranzuziehen ist (BGE 127 III 433, E. 2.b). Ebenfalls zu keiner Teilung kommt es, wenn – wie vorliegend – eine negative Errungenschaft besteht, zumal der Rückschlag nicht geteilt wird (vgl. Art. 210 Abs. 2 ZGB). Die Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB hat angemessen zu sein. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die in Art. 122 ZGB getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Hermann Walser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 11 zu Art. 124 ZGB mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Hälfte der Steuerschulden von insgesamt Fr. 43’478.15, somit

8 Fr. 21'739.80 als angemessene Entschädigung erachtet. Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger rund Fr. 78'000.-- Pensionskassenguthaben hat auszahlen lassen, ist diese Entschädigung sicherlich nicht zu hoch. Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Berufungsbeklagte genauso von der Auszahlung des Pensionskassenguthabens profitiert habe, weil der Ehemann mit den Erträgen des Malergeschäftes die monatlich anfallenden Kosten und sonstigen Aufwendungen der Familie bezahlt habe. Vielmehr ist auch der vorliegende Fall unter Art. 124 Abs. 1 ZGB zu subsumieren, weshalb eine angemessene Entschädigung geschuldet ist. Daran ändert auch der bestehende Rückschlag nichts, denn ohne die Auszahlung des Pensionskassenguthabens wäre dieser Rückschlag ja entsprechend höher (oder zumindest in Teilen höher) ausgefallen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz diese Entschädigung mit den noch offenen Steuerschulden verrechnet hat. 3. Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB).

9 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 144.--, insgesamt somit Fr. 2'144.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der zudem die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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