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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.12.2006 ZF 2006 67

5. Dezember 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,756 Wörter·~39 min·9

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 67 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 18. Mai 2006, mitgeteilt am 14. August 2006, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers, gegen die H . AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Am 10. April 2005 schlossen A. als Arbeitnehmer und die H. AG, I. J., vertreten durch B., als Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 ab. Die Parteien vereinbarten dabei unter anderem eine Probezeit von 14 Tagen, während der das Arbeitsverhältnis auf jeden Termin hin mit einer Frist von drei Tagen gekündigt werden konnte. Nach Ablauf der Probezeit war das Arbeitsverhältnis unkündbar. Nachdem das Hotel I. am 11. Mai 2005 den Betrieb aufgenommen hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14. Mai 2005 um 19.25 Uhr via E-Mail. Gleichzeitig sandte sie an A. eine SMS mit dem Text: „Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Am selben Abend rief C., die Lebenspartnerin von A., bei B. an und wünschte zu erfahren, was geschehen sei. Sie erhielt keine weitergehende Auskunft. A. selbst meldete sich nicht. Bei der Arbeitsaufnahme am 15. Mai 2005 bestätigte er schriftlich den Empfang der Kündigung. B. In der Folge machte A. gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin Lohnforderungen für die Zeit bis zum 31. Oktober 2005 sowie eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR geltend. Die H. AG widersetzte sich diesen Forderungen. Mit Vermittlungsbegehren vom 21. Juli 2005 gelangte A. an das Kreisamt Sur Tasna. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 24. August 2005 wurden folgende Rechtsbegehren deponiert: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'818.65 zu bezahlen, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 17'987.65, zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2005. 2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung nicht einigen konnten, wurde am 26. August 2005 der Leitschein ausgestellt. C. a) Mit Prozesseingabe vom 6. September 2005 liess A. seine Klage an das Bezirksgericht Inn prosequieren, wobei er die Höhe der geltend gemachten Forderung gemäss Rechtsbegehren auf Fr. 23’107.30 herabsetzte, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2005. In der Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei entgegen der Bezeichnung im Arbeitsvertrag vom 10. April 2005 als Geschäftsführer angestellt

3 worden. In dieser Funktion habe er die Stelle am 1. Mai 2005 angetreten. Er habe die ersten 10 Tage vor der Eröffnung dazu genutzt, um sich auf seine Arbeit als Betriebsleiter vorzubereiten und sich vor dem Eintreffen der Gäste mit dem Ort und dem Haus vertraut zu machen. Insbesondere habe er Informationen beschafft und sich mit einem potenziellen Lieferanten getroffen. Zudem seien für ihn Hausführungen durchgeführt worden, damit er die Infrastruktur des Hotels habe kennen lernen können. Er habe in dieser Zeit mit B. oft Kontakt gehabt. Nach Absprache mit B. habe er sich vom 13. Mai 2005 nachmittags bis zum 15. Mai 2005 mittags frei genommen. Am 14. Mai 2005 am Abend habe er eine SMS erhalten mit dem Text: „Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Er habe aber keinen Zugriff auf seine Mailbox gehabt. Erst am 15. Mai 2005 bei der Arbeitsaufnahme sei ihm von B. die fristlose Kündigung ausgehändigt worden. Da die Probezeit am 14. Mai 2005 zu Ende gegangen sei, sei die Kündigung somit nicht mehr in der Probezeit erfolgt. Für eine fristlose Kündigung aber seien die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, weshalb die Kündigung ungerechtfertigt sei. b) In ihrer Prozessantwort vom 11.Oktober 2005 behielt die H. AG ihr Rechtsbegehren unverändert bei. In der Begründung bestritt sie, dass A. als Betriebsleiter angestellt worden sei und seine Arbeit am 1. Mai 2005 aufgenommen habe. Vielmehr sei A. als Betriebsassistent eingestellt und der Arbeitsbeginn einvernehmlich auf den 11. Mai 2005 festgesetzt worden. Dem Kläger habe damit die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, im Zeitraum vom 1. bis 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vorzuholen. A. sei in dieser Zeit denn auch meist gar nicht vor Ort gewesen und habe deshalb bis zum 11. Mai 2005 auch keinerlei Arbeitsleistungen für sie verrichtet. Bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme am 11. Mai 2005 habe sie feststellen müssen, dass A. die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt und seine Kompetenzen überschritten habe. Sie habe sich deshalb zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen. Da sich A. am 14. Mai 2005 nicht in J. aufgehalten habe und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie um 19.25 Uhr mittels einer E-Mail und anschliessend per SMS auf das Mobiltelefon des Klägers das Arbeitsverhältnis gekündigt. A. habe sowohl die SMS als auch die E-Mail am 14. Mai 2005 zur Kenntnis genommen, was sich klar aus der Tatsache ableiten lasse, dass seine Lebenspartnerin an diesem Abend angerufen und sich nach der Kündigung erkundigt habe. Dieses Gespräch könne nicht anders als im Auftrag des Klägers geführt worden sein. Damit sei erstellt, dass dem Kläger bereits am 14. Mai 2005 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zugegangen sei, womit die Kündigung in jedem Fall rechtzeitig erfolgt sei. Die Parteien hätten als Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit drei Tage vereinbart. Ausgehend vom vereinbarten Ver-

4 tragsbeginn am 1. Mai 2005 und dem Zeitpunkt der Kündigung am 14. Mai 2005, stehe dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ein Lohnanspruch für 17 Tage zu. Unter Berücksichtigung seiner Nutzung des Studios im Hotel I. von Mai bis Mitte September 2005 ergebe dies einen Anspruch des Klägers in Höhe von Fr. 1'051.05. c) Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Schreiben vom 14. November 2005 hielt A. in seiner Stellungnahme zur Prozessantwort fest, dass er am Abend des 14. Mai 2005 lediglich den Text der SMS gekannt habe. Seine Lebenspartnerin C. habe daraufhin die Nummer der SMS angerufen, um eine mögliche Verwechslung aufzuklären. Es habe sich Frau D., I., gemeldet. C. habe nach B. gefragt, worauf Frau D. erklärt habe, diese sei zu Hause erreichbar. Auf den anschliessenden Anruf von C. bei B. habe diese entgegnet, sie solle das Mail lesen, und habe dann aufgehängt. Dieser gesamte Ablauf könne von E. bezeugt werden, der als weiterer Zeuge offeriert werde. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 beantragte die H. AG, den Zeugen E. nicht zuzulassen. Am 16. Dezember 2005 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Beweisverfügung, mit welcher er unter anderem sämtliche beantragten Zeugen als relevant erklärte. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. D. Am 18. Mai 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn statt, an welcher der Kläger mit seinem Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der Beklagten mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen. Mit Urteil vom 18. Mai 2006, mitgeteilt am 14. August 2006, entschied das Bezirksgericht Inn: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'051.05 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 einer Schreibgebühr von Fr. 920.00 Barauslagen von Fr. 180.00 total somit Fr. 6'100.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagt mit Fr. 8’9147.90 (recte: Fr. 8'917.90) inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

5 In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht nachgewiesen, dass A. bereits am Abend des 14. Mai 2005 von der Kündigung Kenntnis erhalten habe. Denn zum einen liege kein Beweis dafür vor, dass er bereits am 14. Mai 2005 die E-Mail gelesen habe; vielmehr habe die Zeugin C. ausgesagt, sie hätten keinen Zugang zu den E-Mails gehabt. Und zum anderen könne die SMS, welche der Kläger unbestritten am 14. Mai 2005 gelesen habe, nicht als eigentliche Kündigung angesehen werden, genüge sie doch mit diesem Inhalt dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Klarheit nicht. Es stelle sich mithin die Frage, wann die Probezeit begonnen habe. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, wann der Kläger seinen ersten Arbeitstag gehabt habe. Der Kläger mache geltend, er habe seine Arbeit am 1. Mai 2005 begonnen. Er habe sich anlässlich der persönlichen Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2005 jedoch nicht mehr erinnern können, was für ein Wochentag der 1. Mai 2005 gewesen sei und was er an jenem Tag gemacht habe. Auch habe keiner der Zeugen explizit ausgesagt, dass der Kläger bereits am 1. Mai 2005 seine Arbeit begonnen habe. Der 1. Mai 2005 sei ein Sonntag gewesen und der Hotelbetrieb geschlossen. Es erstaune doch sehr, dass der Kläger nicht mehr wisse, was er an jenem angeblichen ersten Arbeitstag gemacht habe. Es sei wohl eher davon auszugehen, dass der Kläger per 1. Mai 2005 sein Zimmer bezogen und vor dem 11. Mai 2005 bereits gewisse Arbeiten verrichtet habe. Doch sei nicht davon auszugehen, dass er bereits am Sonntag, dem 1. Mai 2005, mit seiner Arbeit tatsächlich begonnen habe. Wann der Kläger nach dem 1. Mai 2005 effektiv mit der Arbeit begonnen habe, könne offen bleiben, da die Kündigung am 15. Mai 2005 während der Probezeit erfolgt sei, selbst wenn der Kläger bereits am 2. Mai 2005 die Arbeit aufgenommen habe. Weil die Kündigungsfrist während der Probezeit drei Tage betragen habe, schulde die Beklagte dem Kläger seinen Lohn für die Zeit vom 1. bis 17. Mai 2005, abzüglich der Sozialabzüge sowie der nicht bestrittenen Kosten für die Zimmermiete und die Verpflegung. Dies ergebe für den Kläger einen Lohnanspruch von netto Fr. 1'051.05. E. Gegen dieses Urteil führt A. mit Eingabe vom 23. August 2006 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt: „1. Die Ziff. 1. - 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Inn seien aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 23'107.30 zu bezahlen, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2005. 2. Unter Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche, das bezirksgerichtliche und das kantonsgerichtliche Verfahren zulasten der Beklagten.“

6 Mit Verfügung vom 22. September 2006 ordnete das Kantonsgerichtspräsidium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und setzte dem Berufungskläger Frist bis zum 16. Oktober 2006 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 kam A. dieser Aufforderung nach. In ihrer innert erstreckter Frist eingegangenen Berufungsantwort vom 14. November 2006 beantragte die H. AG die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend macht der Berufungskläger - wie im Verfahren vor der Vorinstanz - eine Forderung von Fr. 23'107.30, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 16'347.90, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2005 geltend. Dieser Betrag überschreitet den notwendigen Streitwert offensichtlich bei weitem. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 18. Mai 2006, mitgeteilt am 14. August 2006, wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b) Da es sich im vorliegenden Fall um ein Anstellungsverhältnis im Gastgewerbe handelt, sind vorliegend neben den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes 1998 (L-GAV 98, im Folgenden nur noch L-GAV genannt) und ergänzend sofern dem L-GAV keine Regel entnommen werden kann - die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) zu beachten (vgl. Ziff. 11 des Arbeitsvertrages [kläg. act. 3/1] sowie Art. 37 Abs. 1 L-GAV). 2. Die Parteien haben am 10. April 2005 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 abgeschlossen. Unstrittig ist, dass sie dabei rechtsgültig - unter anderem - eine Probezeit von 14 Tagen verein-

7 barten, innert welcher auf jeden Termin hin mit einer Frist von drei Tagen gekündigt werden konnte. Nach Ablauf der Probezeit war das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag unkündbar. Auch dies ist nicht streitig. Am 14. Mai 2005 sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Strittig ist nun zwischen den Parteien, ob diese Kündigung noch innerhalb der Probezeit dem Berufungskläger zuging und damit Gültigkeit erlangte oder nicht. Es stellt sich somit zunächst die Frage, wann dem Berufungskläger die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Sollte die Prüfung dieser Frage ergeben, dass der Berufungskläger erst nach dem 14. Mai 2005 von der Kündigung Kenntnis genommen hat, ist in einem zweiten Schritt die Frage zu klären, wann die Probezeit begonnen hat. 3. a) Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Staehelin, Züricher Kommentar, N 11 zu Art. 335 OR), die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft von einem bestimmten Zeitpunkt an aufhebt (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2004, § 12 B I). Sie bedarf, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, keiner Form. Sie entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Empfang durch den Adressaten. Dem tatsächlichen Empfang gleichgestellt wird die anderweitige Kenntnisnahme sowie der Tatbestand, dass der Empfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können und sollen, wobei diese Frage nach Treu und Glauben zu beurteilen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung in seinen Machtbereich gelangt ist und unter normalen Umständen damit gerechnet werden darf, dass ein korrekter Arbeitnehmer davon Kenntnis nimmt (Streiff/ von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, N 5 zu Art. 335 OR). Die gleichen Voraussetzungen des Kündigungszuganges lassen sich auch auf die Kündigung per E-Mail, Fax, SMS, auf die Natel-Combox oder Ähnlichem übertragen: Die Kündigung ist zugestellt, sobald sie vom Gekündigten zur Kenntnis genommen wurde oder in seinen Zugriffsbereich gelangt ist und von ihm erwartet werden darf, dass er auch auf das entsprechende Kommunikationsmedium zugreift (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 5 in fine zu Art. 335 OR). Bei Kündigung in der Probezeit muss die Kündigung zudem der Gegenpartei innerhalb der Probezeit zugehen, wo hingegen die Kündigungsfrist nach der Probezeit ablaufen kann (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 335b OR; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 L-GAV, wonach die Kündigung während der Probezeit spätestens am letzten Tag der Probezeit dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden muss). b) Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger am 14. Mai 2005 um 19.25 Uhr eine E-Mail geschickt, mit welcher sie das Arbeitsverhältnis kündigte (kläg. act. 3/4; bekl. act. 10/2). Anschliessend hat sie dem Berufungskläger zudem

8 eine SMS geschickt mit dem Text: „Grüezi, Ihre Kündigung ist unterwegs“. Der Text der SMS ist unbestritten (vgl. Prozessantwort vom 11. Oktober 2005, vorinstanzl. act. 8, S. 3 Ziff. 6). Ebenso ist nicht bestritten, dass der Berufungskläger am Abend des 14. Mai 2005 von dieser SMS Kenntnis nahm (Prozesseingabe vom 6. September 2005, vorinstanzl. act. 1, S. 4 Ziff. 3; rogatorische Einvernahme von C. vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 6 oben). Die Berufungsbeklagte stellt sich nun in der Berufungsantwort vom 14. November 2006 auf den Standpunkt, die SMS müsse bereits als Kündigung verstanden werden, sei ihr Kündigungswille im SMS- Text doch klar und eindeutig enthalten. Die Kündigungserklärung per E-Mail sei bereits ausgesprochen gewesen und sei nun mit der Kündigungserklärung per SMS noch bestätigt worden. Der Text enthalte weder Bedingungen noch Unsicherheiten, dass der Kündigungswille nicht tatsächlich bestanden habe und auch ausgedrückt worden sei (act. 08, S. 5). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, denn wie die nachfolgenden Überlegungen aufzeigen, musste der Berufungskläger die SMS gemäss Vertrauensgrundsatz nicht als Kündigung verstehen. Zwar geht aus dem Text der SMS hervor, dass die Berufungsbeklagte den Arbeitsvertrag mit dem Berufungskläger grundsätzlich kündigen wollte. Mit der Wortwahl „Ihre Kündigung ist unterwegs“ (Hervorhebung hinzugefügt) machte die Berufungsbeklagte sprachlich jedoch sehr deutlich, dass ein anderes Schreiben, welches die Kündigung enthielt, auf dem Weg zum Berufungskläger war und sie selbst die SMS nicht als Kündigung ansah. Ansonsten wäre eine andere Formulierung zu erwarten gewesen, zum Beispiel „Hiermit kündige ich Ihren Arbeitsvertrag“. Es handelt sich bei der SMS offensichtlich um die Ankündigung einer Kündigung und nicht um die Kündigung selbst. So durfte und musste der Berufungskläger die SMS nach Vertrauensprinzip denn auch verstehen. Die SMS kann daher nicht als Kündigung gelten. Zudem lässt die SMS viele Fragen offen. Es wird zum Beispiel nicht klar, ob es sich um eine ordentliche oder um eine fristlose Entlassung handelt. Eine Kündigung aber muss unmissverständlich, klar und leicht verstehbar sein. Im Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der Empfänger nach dem Vertrauensprinzip erkennen können, dass ihm gekündigt wird, auf welchen Termin hin die Kündigung erfolgt und ob es sich um eine ordentliche oder fristlose Entlassung handelt. Die SMS ist in dieser Hinsicht nicht genügend klar und kann auch aus diesem Grund nicht als Kündigung angesehen werden. Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsbeklagten auf die Reaktion des Berufungsklägers und seiner Lebenspartnerin nichts, nämlich, dass diese nach Kenntnisnahme der SMS geschockt gewesen seien. Eine solche Reaktion kann ohne Weiteres auch bereits von der Ankündigung einer Kündigung hervorgerufen werden und nicht erst durch die Kündigung selbst. Die SMS war keine Kündigung. Die Berufungsbeklagte stellt sich im weiteren in der Berufungsantwort vom

9 14. November 2006 auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger am 14. Mai 2005 auch die E-Mail mit der Kündigung zur Kenntnis genommen habe (act. 08, S. 3 Ziff. 4). Der Berufungskläger bestreitet dies (Prozesseingabe vom 6. September 2005, vorinstanzl. act. 1, S. 4). Die Swisscom Fixnet AG hat mit Schreiben vom 23. März 2006 erklärt, dass sämtliche Sende- und Empfangsdaten der Kündigungs-E-Mail vom 14. Mai 2005 bereits gegen Ende November 2005 gelöscht worden seien (vorinstanzl. act. 35). Es liegen mithin keine Daten des Netzbetreibers vor, die die Frage, wann der Berufungskläger die E-Mail mit der Kündigung gelesen hat, beantworten könnten. Die Berufungsbeklagte will nun den Schluss, dass der Berufungskläger bereits am 14. Mai 2005 von der E-Mail Kenntnis genommen habe, allein aus der Tatsache ableiten, dass die Lebenspartnerin des Berufungsklägers sich am Abend des 14. Mai 2005 telefonisch bei B. erkundigt habe, was denn vorgefallen sei. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dieses Gespräch könne nicht anders denn im Auftrag des Berufungsklägers erfolgt sein, woraus zu schliessen sei, dass er die E- Mail mit der Kündigung bereits gekannt habe. Dem ist nicht zuzustimmen. Aufgrund der Aussagen von C. ist zwar durchaus davon auszugehen, dass sie mit dem Einverständnis des Berufungsklägers bei B. angerufen hat (rogatorische Einvernahme von C. vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 6 oben). Dies heisst jedoch augenscheinlich nicht, dass sie und der Berufungskläger von der E-Mail Kenntnis hatten. Denn unbestrittenermassen hatten beide vor dem Anruf bei B. die SMS zur Kenntnis genommen. Sie wussten mithin, dass eine Kündigung unterwegs war, jedoch nicht, weshalb und auf wann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden sollte. Zudem waren sie gemäss Angaben des Berufungsklägers nicht sicher, ob es sich nicht um eine Verwechslung handeln würde (vgl. die Stellungnahme vom 14. November 2005 zur Prozessantwort, vorinstanzl. act. 13). Es ist unter diesen Umständen ohne weiteres möglich, dass sie allein aufgrund der SMS bei B. weitere Informationen erhalten wollten und sich C. deswegen bei ihr meldete. Ein Beleg dafür, dass der Berufungskläger die E-Mail mit der Kündigung bereits kannte, als seine Lebenspartnerin bei B. anrief, ist das Telefonat jedenfalls augenscheinlich nicht. Dass nicht der Berufungskläger anrief, ist im übrigen nicht zwingend ein Hinweis dafür, dass er es vermeiden wollte, mit B. zu sprechen und dabei allenfalls eine mündliche Kündigung zu erhalten. Es kann auch durchaus sein, dass der Berufungskläger durch die SMS zu sehr aufgewühlt und geschockt war, als dass er in der Lage gewesen wäre, mit B. zu sprechen (vgl. auch seine diesbezügliche Aussage vor der Vorinstanz, er sei nachher [nach der Kenntnisnahme der SMS] paralysiert gewesen, Protokoll Hauptverhandlung vom 18. Mai 2006, vorinstanzl. act. 47, S. 5). Aus dem Umstand, dass C. sich am Abend des 14. Mai 2005 telefonisch bei B. erkundigt hat, was denn vorgefallen sei, kann daher mitnichten geschlossen wer-

10 den, der Berufungskläger habe bereits am Abend des 14. Mai 2005 von der E-Mail mit der Kündigung Kenntnis gehabt. Kommt hinzu, dass die Zeuginnen B. und F. sowie der Zeuge G. zwar bezeugen, dass die E-Mail am Abend des 14. Mai 2005 verschickt worden sei, jedoch konnten sie zur Frage, ob der Berufungskläger die E- Mail am selben Abend auch tatsächlich gelesen hat, keine Angaben machen. C. dagegen hat sehr klar und bestimmt ausgesagt, dass sie am Abend des 14. Mai 2005 keinen Zugriff auf das E-Mail-Konto des Berufungsklägers gehabt hätten (rogatorische Einvernahme vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 6). Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger am Abend des 14. Mai 2005 die E-Mail mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis genommen hat. c) Da zum einen die SMS nicht als Kündigung angesehen werden kann und zum andern nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger von der E-Mail mit der Kündigung bereits am Abend des 14. Mai 2005 Kenntnis genommen hat, ist der Zugang der Kündigung am 14. Mai 2005 nicht dargetan. Unbestritten und vom Berufungskläger unterschriftlich bestätigt ist, dass er die E-Mail mit der Kündigung am 15. Mai 2005 in ausgedruckter Form entgegen genommen hat (kläg. act. 3/4; bekl. act. 10/2). Unter diesen Umständen aber ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kündigung dem Berufungskläger erst am 15. Mai 2005 zugegangen ist. Es stellt sich daher die Frage, wann die Probezeit begonnen hat. 4. a) Die Probezeit beginnt mit dem Stellenantritt (der tatsächlichen Arbeitsaufnahme) und nicht mit dem vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 335b OR, mit Hinweis auf Rehbinder; Online- Kommentar zum L-GAV, Kommentar zu Art. 5 L-GAV). Gemäss Ziff. 2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien den Arbeitsbeginn auf den 1. Mai 2005 festgesetzt. Bezüglich des Stellenantritts jedoch gehen die Meinungen der Parteien auseinander. Der Berufungskläger macht geltend, er habe mit seiner Arbeit am 1. Mai 2005 begonnen. In den 10 Tagen, bis das Hotel den Betrieb aufgenommen habe, habe er sich mit den Örtlichkeiten und dem Haus vertraut gemacht, habe Informationen und Ideen gesammelt und erste Gespräche mit möglichen Lieferanten geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hält fest, der Stellenantritt sei einvernehmlich auf den 11. Mai 2005 vereinbart worden. Damit habe sie dem Berufungskläger die Möglichkeit geben wollen, Ferien- und Feiertage vorzubeziehen. - Der Berufungskläger bestreitet, dass er in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vorbezogen habe. Im Arbeitsvertrag wird bezüglich Ferien- und Feiertage lediglich deren Dauer festgehalten, jedoch nichts darüber gesagt, wann sie bezogen werden

11 sollen. Andere schriftliche Abmachungen zur Frage der Ferien- und Feiertage finden sich in den Akten nicht. Auch die Zeugen haben sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Dass der Berufungskläger in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vorgeholt hätte, ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. Der Berufungskläger macht geltend, er habe am 1. Mai 2005 seine Arbeit aufgenommen. Es ist gemäss Art. 8 ZGB an ihm, diese Behauptung zu beweisen, leitet er doch daraus ab, die Kündigung vom 14. Mai 2005, welche ihm erst am 15. Mai 2005 zugegangen ist, sei verspätet gewesen. Völlig zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der 1. Mai 2005 ein Sonntag und das Hotel I. noch geschlossen war. Diese Umstände sind erste Indizien, die grundsätzlich gegen eine Arbeitsaufnahme durch den Berufungskläger sprechen, wird an einem Sonntag doch in der Regel nicht gearbeitet, und trifft dies auch auf einen Hotelbetrieb zu, der nicht geöffnet ist und auch nicht unmittelbar vor der Eröffnung steht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die - vom Berufungskläger bezüglich der anderen Mitarbeiter nicht bestrittene - Aussage von B. zu verweisen, dass keiner der Mitarbeiter des Betriebes vor dem 11. Mai 2005 seine Arbeit aufgenommen habe (Protokoll der Einvernahme von B. vom 24. März 2006, vorinstanzl. act. 38, S. 2 Ziff. 2). Diese Aussage bestätigt, dass am Sonntag, dem 1. Mai 2005, im Hotel I. grundsätzlich nicht gearbeitet wurde. Der Berufungskläger führt in diesem Zusammenhang jedoch an, er sei als Geschäftsführer angestellt worden und ein Geschäftsführer nehme die Arbeit bereits auf, wenn er sich mit dem Haus und der Infrastruktur vertraut mache, wenn er Ideen sammle, Konzepte erarbeite und Neuerungen festlege. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer angestellt worden sei. Im Arbeitsvertrag wird die Funktion des Berufungsklägers mit „Betriebsassistent“ bezeichnet. Dies ist eine klare und unmissverständliche Benennung der Funktion des Berufungsklägers. Die Parteien haben diese Bezeichnung weder geändert noch angepasst, und der Berufungskläger hat den Arbeitsvertrag so unterzeichnet. Das spricht sehr deutlich gegen die Behauptung des Berufungsklägers, er sei als Geschäftsführer angestellt worden. Der Berufungskläger macht nun aber geltend, es sei zwischen den Parteien klar gewesen, dass er nicht als Betriebsassistent, sondern als Geschäftsführer eingestellt werde. Es stellt sich dann jedoch die Frage, weshalb die Parteien im Arbeitsvertrag die Bezeichnung „Betriebsassistent“ gewählt haben, obwohl sie den Arbeitsvertrag ansonsten offenbar angepasst haben (vgl. die Personalien der Parteien, das geänderte Geburtsdatum und die besonderen Vereinbarungen). Diese Frage beantwortet der Berufungskläger nicht. Er macht vielmehr geltend, aus dem Stellenbeschrieb, der gemäss Arbeitsvertrag integrierender Bestandteil desselben bilde, gehe klar hervor, dass er Geschäftsführer gewesen sei. Im Arbeitsvertrag wird unter dem Titel

12 „Besondere Vereinbarungen“ unter anderem festgehalten, der Stellenbeschrieb sei integrierender Teil des Arbeitsvertrages. Der Berufungskläger hat auch einen Stellenbeschrieb zu den Akten gereicht (kläg. act. 3/2). Und C. hat bezüglich des Stellenbeschriebs ausgeführt, dieser sei zwar vom Berufungskläger erstellt, jedoch vorweg mit B. und deren Schwester inhaltlich besprochen und dann so verfasst worden (rogatorische Einvernahme vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 45/1, S. 3). Der Stellenbeschrieb wurde allerdings von keiner Partei unterzeichnet, wie sich unschwer feststellen lässt. Und B. wurde zum Stellenbeschrieb nicht befragt. In der Prozessantwort bezeichnet die Berufungsbeklagte den Stellenbeschrieb als Vorschlag des Berufungsklägers, der jedoch keine Gültigkeit erlangt habe, weil über den Inhalt letztendlich keine Einigung erzielt worden sei (Prozessantwort vom 11. Oktober 2005, vorinstanzl. act. 8, S. 2 Ziff. 2). Auf dem vom Berufungskläger eingereichten Exemplar des Stellenbeschriebs (kläg. act. 3/2) ist handschriftlich zudem festgehalten, der Berufungskläger habe den Stellenbeschrieb der Arbeitgeberin zwar geschickt, aber nicht mehr zurück erhalten. Der Berufungskläger hat mithin selbst erwartet, dass der Stellenbeschrieb noch einer Bestätigung durch die Arbeitgeberin bedurfte. Diese Bestätigung ist offensichtlich nicht erfolgt. Der Stellenbeschrieb wurde damit nicht gültig vereinbart und daher auch nicht Teil des Arbeitsvertrages. Aus dem Stellenbeschrieb kann der Berufungskläger darum nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass im Stellenbeschrieb anstatt des Datums des Arbeitsvertrages lediglich Punkte als Platzhalter aufgeführt sind, obwohl der Stellenbeschrieb vom 25. April 2005 datiert und der Arbeitsvertrag am 10. April 2005 unterzeichnet worden ist. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, ob für die Funktion als Betriebsleiter, von der der Stellenbeschrieb ausgeht, der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages notwendig gewesen wäre. In dieselbe Richtung weist eine Aussage von B., die festgehalten hat, die Parteien hätten vor Vertragsschluss darüber gesprochen, dass der Berufungskläger eventuell die Betriebsleitung übernehmen würde; doch hätten sie vereinbart, dass bis dahin mit dem alten Reservierungssystem gearbeitet werde (Protokoll der Einvernahme von B. vom 24. März 2006, vorinstanzl. act. 38, S. 3 Ziff. 5). Aus dieser Aussage lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Zum einen wurde im Rahmen der Vertragsverhandlungen offensichtlich tatsächlich darüber gesprochen, dass der Berufungskläger die Betriebsleitung übernehmen könnte. Zum andern weist der Hinweis auf die vorläufig weitere Verwendung des bisherigen Reservierungssystems darauf hin, dass der Berufungskläger nach Auffassung von B. die Betriebsleitung nicht gleich von Beginn weg innehaben sollte, sondern dass dazu vielmehr weitere Schritte - allenfalls eben neue Vertragsverhandlungen und ein neuer Arbeitsvertrag - notwendig gewesen wären, die nach Aktenlage jedoch nicht erfolgt sind. Die Aussage von B. sowie das fehlende Datum

13 des Arbeitsvertrages auf dem Stellenbeschrieb sind gewichtige Indizien dafür, dass der Berufungskläger nicht als Betriebsleiter eingestellt worden ist. Auf jeden Fall erbringt der Stellenbeschrieb unter diesen Umständen keinen Beweis für die Stellung des Berufungsklägers im Betrieb. Weiter vermag auch der Hinweis des Berufungsklägers, sein Gehalt entspreche von der Höhe her gemäss L-GAV dem Lohn für ein Kadermitglied, seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu belegen. Die im L-GAV genannten Löhne für bestimmte Positionen im Betrieb sind ausdrücklich Mindestlöhne (vgl. Art. 10 L-GAV). Es ist dem Arbeitgeber mithin ohne weiteres erlaubt, Löhne zu vereinbaren und auszubezahlen, die (weit) über den im L-GAV genannten Löhnen liegen. Da der Berufungskläger offensichtlich bereits über langjährige Berufserfahrung verfügt und schon einen Betrieb selbständig geführt hat (vgl. rogatorische Einvernahme von E. vom 16. März 2006, vorinstanzl. act. 34, S. 3 Ziff. 4), weist er ohne Zweifel hohe Qualifikationen auf. Diese können die Höhe des vereinbarten Lohnes ohne weiteres erklären, so dass der Berufungskläger keine Kaderposition eingenommen haben muss. Die Behauptung des Berufungsklägers, er sei als Geschäftsführer eingestellt worden, ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. Daran vermag augenscheinlich auch die Aussage der Zeugin K. nichts zu ändern, der Berufungskläger habe sich überall als Mitarbeiter der I. in leitender Position vorgestellt (Protokoll der Einvernahme von K. vom 24. März 2006, vorinstanzl. act. 36, S. 3 Ziff. 3). K. hat nicht erklärt, sie habe von kompetenter Seite erfahren, dass der Berufungskläger Kadermitglied des Hotels I. sei, sondern sie hat lediglich die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers wiederholt. Auch der Zeuge L. konnte nur aussagen, was er vom Berufungskläger selbst über dessen Stellung im Betrieb gehört hatte (Protokoll Einvernahme L. vom 29. März 2006, vorinstanzl. act. 40, S. 3). Das hilft dem Berufungskläger offensichtlich nicht. Und schliesslich ändert auch die Aussage von C., der Berufungskläger sei als Geschäftsführer vorgesehen gewesen, nichts. Denn dieser Aussage stehen der klare Wortlaut des vom Berufungskläger unterzeichneten Arbeitsvertrages, die der Aussage widersprechenden Ausführungen der Berufungsbeklagten sowie die Aussage von B. entgegen, der Berufungskläger hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt eventuell die Betriebsführung übernehmen können. Im übrigen wird auch in der E-Mail mit der Kündigung festgehalten, der Berufungskläger sei als Assistent eingestellt worden. Zum Zeitpunkt, als diese E-Mail verfasst wurde, war offensichtlich noch nicht klar, dass darüber ein Streit entstehen könnte, weshalb dieser Aussage einiges Gewicht zukommt. Zudem hat der Berufungskläger das Exemplar der E-Mail mit der Kündigung, welches er dem Gericht eingereicht hat, mit mehreren handschriftlichen Kommentaren versehen, die seine Sicht der Dinge wiedergeben. Bezüglich dem Hinweis, er sei als Assistent eingestellt und damit weisungsgebunden gewesen, hat er

14 jedoch keine Bemerkung oder Änderung oder auch nur ein Fragezeichen angebracht. Das Kantonsgericht kommt unter Würdigung sämtlicher Beweise - insbesondere der klaren Bezeichnung im vom Berufungskläger vorbehaltslos unterzeichneten Arbeitsvertrag - vorliegend zum Schluss, dass nicht dargetan ist, der Berufungskläger sei als Geschäftsführer eingestellt worden. Als Betriebsassistent aber hatte er weder Verhandlungen mit Lieferanten zu führen, noch neue Konzepte zu entwerfen. Wenn er dies trotzdem getan hat, so ist das jedenfalls nicht als Arbeitsaufnahme zu qualifizieren, da solches nicht in seine Zuständigkeit fiel. Es bestand für ihn offensichtlich kein Grund und auch keine Möglichkeit, vor dem 11. Mai 2005, an welchem sämtliche Mitarbeiter mit der Arbeit begannen, die Arbeit aufzunehmen. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer eingestellt worden wäre, ist eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 doch nicht nachgewiesen. Der Berufungskläger selbst konnte sich nicht mehr erinnern, was er am 1. Mai 2005 gemacht hatte; er gab lediglich an, in J. und Umgebung gewesen zu sein (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, vorinstanzl. act. 47, S. 4 oben). Insofern konnte er auch nicht bestätigen, dass er am 1. Mai 2005 zum Beispiel neue Konzepte ausgearbeitet, sich – an einem Sonntag! - mit Lieferanten getroffen oder eine Hausführung erhalten hatte. Betrachtet man seine Aussage näher, so fällt sofort auf, dass er genau genommen nicht bestätigt hat, an diesem 1. Mai 2005 überhaupt für seine Arbeitgeberin tätig gewesen zu sein. Die Zeugin K. und der Zeuge L. bestätigen im weiteren nur, dass sie den Berufungskläger in der Zeit zwischen dem 1. und dem 10. Mai 2005 getroffen hätten. Ohne genaue Datumsangabe aber ist damit nicht belegt, dass gerade am 1. Mai 2005 tatsächlich ein Treffen stattgefunden hat, das für eine Arbeitsaufnahme durch den Berufungskläger sprechen könnte. Andere Zeugen, die sich zu Treffen mit dem Berufungskläger äussern könnten, hat dieser nicht benannt. Bezüglich einer Hausführung ist festzuhalten, dass auch eine solche von keinem Zeugen bestätigt wurde. Nachdem im Hotel I. - wie bereits festgestellt - am 1. Mai 2005 grundsätzlich nicht gearbeitet wurde und B. den Berufungskläger nach eigener Aussage in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 nur einmal gesehen hat, was bei der Besprechung mit dem Koch am 4. Mai 2005 gewesen sein dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 1. Mai 2005 eine Hausführung erhalten hat. Es erfolgte unter diesen Umständen auch keine Einweisung des Berufungsklägers, was ansonsten an einem ersten Arbeitstag doch üblich wäre, insbesondere wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - mit den Örtlichkeiten und Gegebenheiten nicht vertraut ist. Bezüglich der neuen Konzepte finden sich in den Akten lediglich die Aussagen von D. (vorinstanzl. act. 37, S. 3 Ziff. 4) und B. (vorinstanzl. act. 38, S. 3 Ziff. 5), dass der Berufungskläger die Tischnummerierung beziehungsweise

15 Tischordnung geändert hatte und das bestehende Reservierungssystem reformieren wollte, indem er eine entsprechende Datei auf dem Computer erstellen wollte. Dass er diese Neuerungen am 1. Mai 2005 entworfen beziehungsweise an diesen neuen Konzepten gearbeitet hätte, geht aus den Aussagen jedoch nicht hervor. Diese Neuerungen sind im übrigen nicht dermassen umfangreich und schwierig, dass man davon ausgehen müsste, der Berufungskläger habe sich die ganze Zeit seit dem 1. Mai 2005 damit beschäftigen müssen. Zudem bestand offenbar erst die Absicht, für die Reservierung eine Datei auf dem Computer zu erstellen, die Umsetzung dieser Absicht war noch nicht erfolgt. Weitere Konzepte oder Neuerungen gehen aus den Akten nicht hervor und werden vom Berufungskläger auch nicht genannt; der Berufungskläger belässt es vielmehr allein dabei, in der Berufungsbegründung geltend zu machen, ein Geschäftsführer nehme seine Arbeit bereits auf, wenn er Ideen sammle und gedankliche Konzepte entwickle. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger eben gerade nicht Geschäftsführer war, genügt dieser Hinweis allein - ohne vertiefte Ausführungen darüber, welche Konzepte der Berufungskläger wann genau entworfen und welche Ideen er wann gesammelt hat - aber offensichtlich nicht, um eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 darzutun. Im weiteren findet sich in den Akten auch kein Arbeitsplan oder eine Stundenabrechnung, die Rückschlüsse darauf zuliessen, ob und wenn ja wie lange der Berufungskläger am 1. Mai 2005 gearbeitet haben soll. Und schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass es für die Arbeitsaufnahme nicht genügen könnte, wenn sich der Berufungskläger kurz Gedanken über Neuerungen und neue Konzepte gemacht hätte; gefordert wäre vielmehr eine intensive und langdauernde Auseinandersetzung mit den bestehenden Problemen und ihren Lösungen beziehungsweise mit Verbesserungen und Änderungen. Dies aber wäre dem Berufungskläger ohne Zweifel in Erinnerung geblieben und er hätte zweifellos über Notizen und Ähnliches verfügt, die seine Bemühungen belegen würden. Insbesondere wäre unter diesen Umständen aber zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger zumindest im Ansatz hätte erklären können, mit welchen neuen Ideen und Konzepten er sich befasst hatte. Dazu war der Berufungskläger jedoch offenbar nicht in der Lage. Nachdem die Zeugen nicht bestätigt haben, dass der Berufungskläger am 1. Mai 2005 die Arbeit aufgenommen hat, und nachdem auch der Berufungskläger selbst nicht bestätigen konnte, dass er überhaupt und was er am 1. Mai 2005 für seine Arbeitgeberin gearbeitet hat, ist eine Arbeitsaufnahme am 1. Mai 2005 offensichtlich nicht dargetan. Daran vermag auch die Aussage der Zeugin F. nichts zu ändern, B. und deren Schwester seien am 14. Mai 2005 sehr aufgeregt gewesen, weil dies der letzte Tag gewesen sei, an dem dem Berufungskläger habe gekündigt werden können (Protokoll Einvernahme von F. vom 3. April 2006, vorinstanzl. act. 42, S. 3 unten). Nach-

16 dem B. sehr deutlich ausgesagt hat, sie hätten mit dem Berufungskläger die Arbeitsaufnahme auf den 11. Mai 2005 hin vereinbart (Protokoll Einvernahme B. vom 24. März 2006, vorinstanzl. act. 38, S. 2 Ziff. 1), kann die Aussage von F. nur dahingehend verstanden werden, dass B. und ihre Schwester der irrigen Ansicht waren, die Probezeit beginne mit dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Datum des Arbeitsbeginns zu laufen und nicht erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Die unzutreffende Auffassung einer Partei vermag jedoch selbstverständlich kein Recht zu schaffen. Eine Arbeitsaufnahme durch den Berufungskläger am 1. Mai 2005 ist daher nicht bewiesen. Der Berufungskläger hat mithin – wenn überhaupt – allenfalls frühestens am 2. Mai 2005 mit seiner Arbeit begonnen, selbst wenn davon ausgegangen würde, er sei als Geschäftsführer eingestellt worden und er habe sich vor dem 11. Mai 2005 mit den Gegebenheiten und dem Hotel vertraut gemacht, neue Ideen gesammelt und gedankliche Konzepte entworfen. Unter diesen Umständen aber erfolgte die Kündigung am 15. Mai 2005 auf jeden Fall innerhalb der 14-tägigen Probezeit, so dass der genaue Stellenantritt nicht ermittelt werden muss. Die Berufungsbeklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger folglich innerhalb der Probezeit und damit rechtzeitig gekündigt, weshalb die Kündigung Gültigkeit erlangt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang noch folgende Feststellungen: Nebst B. (vorinstanzl. act. 38) sagte auch D. klar aus, dass der erste Arbeitstag ungefähr Mitte Mai 2005 gewesen sei; ca. 1 Woche vorher habe man sich mit dem Koch getroffen (vorinstanzl. act. 37). Auf dem vom Berufungskläger eingereichten Kündigungsschreiben (vorinstanzl. act. 3/4) sind zahlreiche – offensichtlich vom Berufungskläger stammende - Bemerkungen angebracht, so u.a.: „Am Mit. 1. Tag (der 11. Mai 2005 war ein Mittwoch) einige Std. mehr gearbeitet.“ „Es war am 2. T., am Do-morgen, wo ich ….“. Der Berufungskläger dokumentierte somit selbst, dass der offizielle Arbeitsbeginn am 11. Mai 2005 war. b) Nachdem feststeht, dass die Kündigung am 15. Mai 2005 rechtzeitig erfolgte und gemäss Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit auf jeden Termin hin mit einer Frist von drei Tagen gekündigt werden konnte, endete das Arbeitsverhältnis folglich am 18. Mai 2005 (und nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten, am 17. Mai 2005. Es handelt sich bei dieser Feststellung der Vorinstanz jedoch offensichtlich um einen gedanklichen Fehler, ist sie doch auch zum Ergebnis gelangt, dass die Kündigung dem Berufungskläger am 15. Mai 2005 zugegangen ist). Dem Berufungskläger steht mithin für 18 Tage Lohn zu. Bei der Berechung ist zu beachten, dass entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz mit einem kaufmännischen Monat (30

17 Tage) gerechnet werden muss und nicht mit der effektiven Anzahl Tage des Monats, ansonsten es einen Unterschied machen würde, in welchen Monat diese 18 Tage fallen (im Februar wäre der Lohn für 18 Tage sonst am höchsten, in einem Monat mit 31 Tagen am tiefsten). Gemäss Arbeitsvertrag (kläg. act. 3/1) war ein monatlicher Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'420.-- (inklusive Fr. 120.-- Wäschezulage) vereinbart. Der Bruttolohn für 18 Tage beträgt somit Fr. 3'252.-- (5'420.-- / 30 * 18). Davon sind die Sozialabgaben in Höhe von Fr. 408.05 (Fr. 680.10 / 30 * 18) sowie die Kosten für die Verpflegung in Höhe von Fr. 216.90 (Fr. 361.50 / 30 * 18) in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzuziehen sind die nicht bestrittenen Kosten für die Zimmermiete vom 1. Mai 2005 bis zum 15. September 2005 von insgesamt Fr. 1'350.-- (Fr. 300 * 4.5 Monate; vgl. auch Prozesseingabe vom 6. September 2006, vorinstanzl. act. 1, S. 5 Mitte). Nachdem - wie bereits dargelegt - nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger in der Zeit vom 1. bis zum 10. Mai 2005 Ferien- und Feiertage vorbezogen hat, hat er auch einen Anspruch auf Auszahlung der Ferien- und Feiertage pro rata. Die Parteien vereinbarten gemäss Arbeitsvertrag fünf Wochen Ferien. Dies entspricht für die Zeit vom 1. bis zum 18. Mai 2005 einem Anspruch von 1.7 Ferientagen (5 Wochen * 7 Kalendertage = 35 Kalendertage / 365 * 18), was wiederum einen Lohnanspruch von Fr. 231.10 netto ergibt. Art. 18 L-GAV hält im weiteren fest, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf sechs Feiertage im Jahr habe. Dies ergibt vorliegend für die Zeit vom 1. bis zum 18. Mai 2005 einen Anspruch von 0.3 Feiertagen (6 / 365 * 18), was wiederum Fr. 40.80 netto entspricht. Insgesamt hat der Berufungskläger mithin gegen die Berufungsbeklagte folgenden Nettolohnanspruch: Bruttolohn für 18 Tage Fr. 3'252.00 - Sozialabzüge Fr. 408.05 - Kosten Verpflegung für 18 Tage Fr. 216.90 - Zimmermiete vom 1. Mai 2005 bis zum 15. September 2005 Fr. 1'350.00 + Ferienentschädigung pro rata Fr. 231.10 + Feiertagsentschädigung pro rata Fr. 40.80 Guthaben total Fr. 1'548.95 Der Berufungskläger beantragt zudem Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2005. Alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden mit dessen Auflösung fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzuges keine Mahnung erforderlich (Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 339 OR). Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündi-

18 gungsfrist ein (Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 339 OR; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, N 1 zu Art. 339 OR). Das Arbeitsverhältnis endigte vorliegend am 18. Mai 2005. Der Berufungskläger hätte mithin ab dem 19. Mai 2005 Zins verlangen können. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 119 ZPO) stand es ihm jedoch frei, die Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem 15. Juli 2005, einzuklagen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger mithin ab dem 15. Juli 2005 auf sein Guthaben 5 % Zins zu entrichten. 5. Der Berufungskläger hat gemäss Prozesseingabe neben der Lohnforderung auch eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR eingeklagt (vorinstanzl. act. 1). In der Berufungserklärung hat er im Rechtsbegehren zwar die Zusprechung einer Summe in derselben Höhe wie vor der Vorinstanz geltend gemacht. In der Berufungsbegründung hat er sich jedoch mit keinem Wort zur Forderung einer Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR geäussert. Mit der unangefochtenen, prozessleitenden Anordnung vom 22. September 2006 (act. 03) aber war die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Das ist dahingehend zu verstehen, dass aus der Rechtsschrift selbst die gesamte Begründung hervorgehen muss. Was in diesem Schriftsatz nicht enthalten ist, kann umgekehrt nicht als Rechtsmittelbegründung gelten. Das Kantonsgericht hat in einem Entscheid vom 3. Oktober 2005 (ZF 05 24, Ziff. 1b) festgestellt, es sei nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts und seiner Abteilungen grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener, in der Berufungsschrift selbst enthaltener Begründung in globo oder punktuell auf frühere, eigene und/oder andere schriftliche Eingaben zu verweisen. Es sei dem Gericht nämlich nicht zuzumuten, die Argumentation der Parteien in den Akten zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige davon, das für ihre Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das sei Sache der Parteien. Insoweit müsse die Berufungsschrift grundsätzlich ein autonomer, aus sich selbst heraus verständlicher Schriftsatz sein. Dasselbe ist für den vorliegenden Fall zu sagen, wo es an einer Begründung bezüglich der Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR überhaupt gebricht. Wenn es schon nicht zulässig ist, dass in einer Rechtsschrift anstelle einer Begründung auf frühere schriftliche Eingaben verwiesen wird, so ist es umso weniger angängig, dass auf eine Begründung gänzlich verzichtet wird. Da der Berufungskläger sich zur Frage einer Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in der Berufungsschrift nicht äussert, hat sich folglich die Zivilkammer damit nicht zu beschäftigen. Daran ändert im übrigen auch der Umstand nichts, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der Höhe des Streitwertes, welche unter Fr. 30'000.-- liegt, vom Untersuchungsgrundsatz nach Art. 343 Abs. 4 OR beherrscht

19 wird. Denn dieser Grundsatz entbindet den Rechtsmittelkläger nicht von seiner prozessualen Verpflichtung, das Rechtsmittel zu begründen, das heisst im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid beanstandet (Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Juli 2000, 4C.283/1999, Ziff. 2b) 6. Der Berufungskläger ficht mit der Berufung auch die von der Vorinstanz vorgenommene Regelung der ausseramtlichen Entschädigung an. Er macht geltend, es gebe keinen sachlichen Grund, von Art. 122 Abs. 2 ZPO abzuweichen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, auch wenn die Berufungsbeklagte in ihrer Prozessantwort den Lohnanspruch für 17 Tage anerkenne, laute ihr Rechtsbegehren doch auf Abweisung der Klage, so dass der Berufungskläger mit seiner Klage in Höhe von Fr. 1'051.05 netto obsiege. Der Kläger sei mit seiner Begründung, die Kündigung sei nach Ablauf der Probezeit erfolgt, jedoch unterlegen und der von der Berufungsbeklagten zu bezahlende Betrag falle im Verhältnis zur eingeklagten Summe gering aus, weshalb es sich rechtfertige, dass der Berufungskläger sämtliche ausseramtlichen Kosten der Berufungsbeklagten ersetze. Das Kantonsgericht hat das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Rechtszeitigkeit der Kündigung bestätigt. Der Berufungskläger ist mithin mit seinem Hauptantrag vor der Vorinstanz zu Recht nicht durchgedrungen. Bezüglich des von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger zu bezahlenden Betrages hat das Kantonsgericht in Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag kleinere Korrekturen angebracht. Trotzdem fällt die vorliegend zugesprochene zur eingeklagten Summe noch immer gering aus. Unter diesen Umständen aber ist die Feststellung der Vorinstanz, es rechtfertige sich, die ausseramtlichen Kosten der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils festhält, „der Kläger [werde] verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 8’9147.90 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen“. Es ist offensichtlich und wird auch aus der Begründung des vorinstanzlichen Kostenspruches im Urteil selbst sowie aus der vor der Vorinstanz eingelegten Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 8'917.90 (vorinstanzl. act. 51/2) leicht ersichtlich, dass es sich bei der im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils genannten Höhe der ausseramtlichen Entschädigung um einen Verschrieb handelt. Dieser ist durch das Kantonsgericht von Amtes wegen zu korrigieren. 7. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Berufungsverfahren kostenlos ist

20 (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich aber auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Die Berufung ist zum überwiegenden Teil abzuweisen. Der Berufungskläger ist lediglich in zwei völlig untergeordneten Punkten durchgedrungen, nämlich bezüglich dem Umstand, dass er gegenüber der Berufungsbeklagten einen Lohnanspruch für 18 Tage hat und nicht für lediglich 17 Tage, wie ihn die Vorinstanz zugesprochen hat, sowie bezüglich der Ferien- und Feiertagsentschädigung. Unter diesen Umständen aber rechtfertigt es sich nicht, der Berufungsbeklagten lediglich eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demgemäss für das Berufungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'548.95 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen. 3. Die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen wie folgt neu formuliert: Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 8'917.90 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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