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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.10.2006 ZF 2006 55

3. Oktober 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,642 Wörter·~23 min·9

Zusammenfassung

Klage auf Eigentum | OR Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 55 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Mai 2006, mitgeteilt am 5. Juli 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Z . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Postfach 627, Ottoplatz 19, 7001 Chur, betreffend Klage auf Eigentum, hat sich ergeben:

2 A. Am 29. April 1999 schloss X. mit der Z. AG eine „Vereinbarung zum Abschluss eines Leasingvertrages und die entsprechende Fahrzeugbestellung“ ab. Leasingobjekt war ein Toyota Landcruiser 95 LX300 TD „Tundra“. Der Nettopreis wurde mit Fr. 42'800.-- (inkl. MWSt) angegeben. Die Leasingdauer wurde auf 60 Monate und die Monatsmiete auf Fr. 552.25 festgelegt. Bei der Übernahme des Fahrzeuges hatte X. gemäss Vertrag Fr. 13'852.25 zu bezahlen, bestehend aus einer ersten Miete von Fr. 552.25, einer Kaution von Fr. 3'000.--, Expertenkosten von Fr. 300.-- und einer Sonderzahlung von Fr. 10'000.--. Seitens der Z. AG wurde diese Vereinbarung von F. unterzeichnet. Am 1. Juni 1999 schloss X. sodann mit der I. AG einen Leasingvertrag ab. Leasingobjekt war der genannte Toyota Landcruiser 95 LX300 TD „Tundra“ mit einem Katalog-/Kaufpreis von Fr. 39'534.90 (exkl. MWSt). Entsprechend dem Vorvertrag wurden die Leasingdauer auf 60 Monaten und der Leasingzins auf Fr. 552.25 pro Monat festgesetzt. Zudem wurde eine Kaution von Fr. 3'000.-- vereinbart. Das Leasinggeschäft begann nach diesem Vertrag am 1. Juni 1999 und endigte am 31. Mai 2004. Dem Vertrag waren die allgemeinen Leasingbedingungen beigefügt. Diese wurden von X. ebenfalls unterzeichnet. B. Mit Übernahmeprotokoll vom 1. Juni 1999 bestätigte X., das Fahrzeug in Empfang genommen zu haben. Der Kaufpreis wurde wiederum mit Fr. 39'534.90 (exkl. MWSt) beziffert. Zudem wurde festgehalten, dass die Fahrzeugrückgabe nach Vertragsablauf analog dem „heutigen Übernahmedatum“ erfolge. X. bezahlte in der Folge eine Rate von Fr. 10'552.25, 59 Raten à Fr. 552.25 und eine Kaution von Fr. 3'000.--, insgesamt somit Fr. 46'135.--. C. Mit „Mithafterklärung“ vom 1. Juni 1999 verpflichtete sich die Z. AG als Lieferantin gegenüber der I. AG, im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages das Leasingobjekt zum jeweiligen Buchwert zurückzunehmen und der I. AG zu bezahlen. Die Z. AG verpflichtete sich ferner, im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages aus irgendwelchen Gründen, einen allfällig resultierenden Debitorenverlust zu übernehmen. Ebenfalls am 1. Juni 1999 vereinbarten die Z. AG und die I. AG, dass das Eigentum am Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages vom Leasinggeber auf den Lieferanten (Z. AG) zu einem Preis von Fr. 4'651.15 (zuzüglich MWSt) zurückgehe. D. Am 29. Mai 2004 überwies X. der Z. AG Fr. 2'000.--. Auf dem Einzahlungsschein war folgendes vermerkt: “Restzahlung Landr. gem. Abmachung“. Nach Ablauf der Leasingzeit, am 31. Mai 2004, weigerte sich X., das Fahrzeug der Z. AG herauszugeben. Mit Amtsbefehl des Kreispräsidenten Thusis vom 27. September

3 2004 wurde X. verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Gegen diese Verfügung reichte X. Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein. Dieses hielt mit Verfügung vom 3. November 2004 fest, dass X. das fragliche Fahrzeug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO der Z. zurückzugeben habe. Gleichzeitig wurde X. gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO Frist bis zum 10. Dezember 2004 zur Einreichung der ordentlichen Klage gegen die Z. AG betreffend ihre Eigentumsansprüche am erwähnten Fahrzeug Toyota Landcruiser angesetzt. Am 7. Dezember 2004 ersuchte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, es sei ihr zu gestatten, während des Verfahrens über das Fahrzeug Toyota Landcruiser zu verfügen. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 12. April 2005, mitgeteilt am 14. April 2005, abgewiesen. Auf Anzeige hin wurde X. schliesslich vom Kreispräsidenten Chur mit Strafmandat vom 25. Januar 2005 wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. E. X. liess die vorliegende Klage am 8. Dezember 2004 beim Vermittleramt des Kreises Chur anmelden. Nachdem sich die Parteien an der Sühneverhandlung vom 2. Februar 2005 nicht einigen konnten, wurde der Leitschein am 3. Februar 2005 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges Toyota Landruciser 95 LX 300 TD „Tundra“ JT 111 GJ9500123814 ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Mit Prozesseingabe vom 23. Februar 2005 prosequierte X. die Klage unverändert an das Bezirksgericht Plessur. Mit Prozessantwort vom 11. April 2005 liess die Z. AG die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Die Replik datiert vom 31. Mai 2005. Sodann setzte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur X. Frist zur Einreichung ihrer Duplik bis am 23. Juni 2005. Auf Gesuch ihres Rechtsvertreters wurde diese Frist bis zum 14. Juli 2005 erstreckt. Am 28. Juni 2005 verkündete die Z. AG F. den Streit und ersuchte gleichzeitig um erneute Fristansetzung zur Duplik, sobald die Stellungnahme des Litisdenunzianten vorliege. F. teilte am 11. Juli 2005 mit, dass er sich am Prozess nicht beteilige. In der Folge setzte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur X. keine neue Frist zur Einreichung der Duplik an. Am 16. August 2005 erliess der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur die Beweisverfügung. Gegen diese Beweisverfügung erhob X. am 17. August 2005 Beschwerde. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei die Beweisverfügung vom 16. August 2005 zurückzuneh-

4 men und es sei der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik anzusetzen. Diese Beschwerde wurde mit Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 3. November 2005 abgewiesen, und es wurde X. keine Frist zur Einreichung der Duplik eingeräumt. G. Am 31. August 2005 wurde das fragliche Fahrzeug durch die Garage A. an die Z. AG ausgehändigt. H. Anlässlich der am 9. Mai 2006 vor Bezirksgericht Plessur durchgeführten Hauptverhandlung liess X. ihr Rechtsbegehren folgendermassen ergänzen: „Es sei festzustellen, dass die Klägerin, Frau X., Eigentümerin des fraglichen Fahrzeuges Toyota Landcruiser ist, resp. die Beklagte sei zu verpflichten, ihr dieses herauszugeben.“ Die Z. AG liess die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. I. Mit Entscheid vom 9. Mai 2006, mitgeteilt am 5. Juli 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 5'963.70 (Gerichtsgebühren Fr. 4'500.- -, Schreibgebühren, Fr. 655.--, Barauslagen Fr. 528.70, Streitwertzuschlag Fr. 280.--) gehen zu Lasten von X.. Weil X. mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessiert, werden die Kosten vorübergehend dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. X. hat die Z. AG ausseramtlich mit Fr. 5'500.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. Dem Parteivertreter von X. wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Entscheides gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und die diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzten. 4. (Mitteilung)“ J. Dagegen liess X. am 24. Juli 2006 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.“ 2. Es sei festzustellen, dass Frau X. Eigentümerin des Fahrzeuges Toyota Landcruiser 95 LX 300 TD „Tundra“ JT 111GJ9500123814 ist, und die Beklagte sei zu verpflichten, ihr dieses Fahrzeug herauszugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“

5 K. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 3. Oktober 2006 waren die beiden Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg und Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz anwesend. X. liess ihre schriftlichen Berufungsanträge bestätigen. Die Z. AG liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Dr. iur. Romano Kunz gab von seinem Vortrag im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG schriftliche Ausführungen zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge sowie das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Im vorliegenden Fall stellt sich vorerst die Frage, ob der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist. Das vorinstanzliche Dispositiv lautete dahingehend, dass auf die Klage nicht eingetreten werde. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss gegen prozesserledigende Entscheide des Bezirksgerichts Beschwerde geführt werden. Nay (Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 1 f. zu Art. 232 ZPO) stellt sich auf den Standpunkt, dass mit der Formulierung „prozesserledigende Entscheide“ auch Nichteintretensentscheide gemeint sind. Eine klare und sachlich begründete Abgrenzung ergebe sich nur, wenn gegen alle das Verfahren abschliessenden (prozesserledigenden) Prozessurteile die Beschwerde gegeben sei. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass die Vorinstanz auch eine materielle Beurteilung des Falles vorgenommen hat. Entgegen dem Dispositiv ist das vor-instanzliche Urteil nicht nur als Prozessurteil, sondern auch als Sachurteil zu qualifizieren. Aus prozessökonomischen Gründen würde es in diesem Fall keinen Sinn machen, die Klägerin auf einen neuen Prozessweg zu verweisen. Somit kann die von Nay aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob mit der Formulierung „prozesserledigende Entscheide“ auch Nichteintretensentscheide gemeint sind. Da zudem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Streitwert über Fr. 8'000.-- liegt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 1, S. 5), kann gegen den angefochtenen Entscheid Berufung erhoben werden. 2. X. liess an der Vermittlungsverhandlung vom 8. Dezember 2004 das Begehren stellen, es sei festzustellen, dass sie Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs sei. Anlässlich der am 9. Mai 2006 vor Bezirksgericht Plessur durchgeführten

6 Hauptverhandlung liess die Klägerin ihr Rechtsbegehren insoweit ergänzen, als sie nebst dem Feststellungsbegehren von der Beklagten auch die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte. Vor Kantonsgericht blieb das Rechtsbegehren unverändert. Es gilt nun aber zu beachten, dass eine Feststellungsklage nur erhoben werden kann, sofern die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches Interesse ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Die Feststellungsklage ist subsidiär zu dieser (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S.193 f.). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts müssen die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils noch gegeben sein (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 206). Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverhalt während des Prozesses verändert. Für die Prozessvoraussetzungen ist der Sachverhalt massgebend, wie er zum Zeitpunkt der Entscheidfindung besteht (Art. 117 ZPO). Zum Zeitpunkt der Sühneverhandlung (8. Dezember 2004) war der Toyota Landcruiser in Händen der Klägerin. Am 31. August 2005 wurde das Fahrzeug von der Garage A. an die Beklagte übergeben. Zur Zeit der Entscheidfindung befindet sich das Fahrzeug somit in Händen der Beklagten. Daraus folgt, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage eine Leistungsklage hätte erhoben werden müssen. Die Klägerin hat somit im entscheidenden Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Eigentumsverhältnisse, weshalb auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu schützen. 3. Wie bereits ausgeführt, liess die Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ihr Rechtsbegehren ergänzen. Zusätzlich verlangte sie von der Beklagten die Herausgabe des fraglichen Fahrzeugs. Die Vorinstanz erachtete diese Erweiterung des Rechtsbegehrens als nicht zulässig, da das Leistungsbegehren über das Feststellungsbegehren hinausgehe. Zudem sei die Leistungsklage nicht vermittelt worden. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dies keine Klageänderung darstelle, da stets die Frage nach der Feststellung des Eigentums im Zentrum stehe. a) Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichts fallen, müssen gemäss Art. 63 ZPO durch ein Sühneverfahren vor dem Vermittleramt eingeleitet werden. Für die Anmeldung der Klage genügt die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälliger Vertreter sowie eine allgemeine Umschreibung des Streitgegenstands (Art. 64 ZPO). Spätestens anlässlich der Vermittlungsverhandlung hat der Kläger seine Ansprüche mündlich zu begründen und sein formu-

7 liertes, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Mit dem Rechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv fixiert. Dem Kläger ist es ab diesem Zeitpunkt verwehrt, eine Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich abändert (PKG 1995 Nr. 3, Erw. 2.a). Das Verbot der Klageänderung findet seine Begründung in erster Linie im Vermittlungs-obligatorium an sich und in der Bedeutung, welcher der Vermittlungsverhandlung nach der kantonalen Zivilprozessordnung zukommt. Wie bereits dargelegt, stellt die ordnungsgemässe Anhängigmachung und Vermittlung der Klage eine Prozessvoraussetzung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren dar. Andererseits dient das Verbot aber auch der Rechtssicherheit im anschliessenden Gerichtsverfahren, da mit der verbindlichen Festlegung des Streitgegenstands der Inhalt und Umfang des Prozesses aber auch die Zuständigkeiten und das zu beachtende Verfahrensrecht zu einem frühen Zeitpunkt fixiert werden und die Prozessaussichten entsprechend verlässlich beurteilt werden können. Von diesem in konstanter Rechtsprechung bestätigten Verbot der Klageänderung gibt es keine echte Ausnahmen, welche auf der Anwendung des kantonalen Rechts beruhen (vgl. PKG 2004 Nr. 5 Erw. 2.b). Für zulässig erklärt wurden lediglich die nachträgliche Beschränkung des Rechtsbegehrens und die Änderung des Klagegrundes, wobei es sich in beiden Fällen nicht um Klageänderungen im eigentlichen Sinn handelt. Zudem hat das Kantonsgericht in Beachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts im Bereich der Absichtsanfechtung (Deliktspauliana) nach Art. 288 SchKG eine Klageänderung für zulässig erklärt (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes vom 27. Juni 2001, ZF 00 41). Im bereits erwähnten Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden (PKG 2004 Nr. 5) wurde der Wechsel von einer Klage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG in eine solche nach Art. 86 Abs. 1 SchKG nicht zugelassen. Im Wesentlichen wurde argumentiert, die Klageänderung sei mit einem Wechsel vom beschleunigten zum ordentlichen Verfahren verbunden. Zwar treffe es zu, dass die beiden Begehren grundsätzlich auf den gleichen Vorgang und insofern auf das gleiche Beweisthema abstellen würden, doch seien gleichzeitig auch unzulässige neue Behauptungen eingebracht worden. Zudem liege nicht eine Situation vor, wo die Beachtung des nach kantonalem Recht geltenden Klageänderungsverbots die Anwendung des Bundesrechts in unzulässiger Wese einschränken würde. Es stehe weder im Belieben der Parteien, darüber zu entscheiden, ob sie aus nicht weiter relevanten prozessökonomischen Gründen dem Gericht in Umgehung des Vermittlungsobligatoriums ein geändertes Klagebegehren zur Beurteilung vorlegen wollen, noch stehe es dem Gericht zu, sich aus denselben unzulässigen Überlegungen über eine Verletzung des Vermittlungsobligatoriums hinwegzusetzen. Im vorliegenden Fall liegt die Situation anders. Die Er-

8 gänzung des Rechtsbegehrens (vorerst lediglich Feststellungsklage dann zusätzlich Leistungsklage) hat keinen Wechsel der Verfahrensart zur Folge. In jedem Fall findet das ordentliche Verfahren statt (vgl. Art. 48 ff. ZPO). Es erfolgt auch keine Ausweitung des Streitgegen-standes. Die zentrale Frage im vorliegenden Fall ist und bleibt, wer Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs ist. Im Weiteren sind auch keine unzulässigen neuen Behauptungen eingebracht worden. Die beiden Begehren stellen grundsätzlich auf den gleichen Vorgang beziehungsweise auf das gleiche Beweisthema ab. Kommt hinzu, dass die Ergänzung der Klage vorliegend dem Sinn und Zweck der Sühneverhandlung nicht entgegensteht. Der Inhalt des Prozesses aber auch die Zuständigkeiten und das zu beachtende Verfahrensrecht erfahren keine Veränderung. Schliesslich sprechen auch prozessökonomische Gründe für die Zulassung der Klageänderung in diesem speziellen Fall. Es wäre den Parteien nicht gedient, wenn sie auf ein neues Verfahren verwiesen würden und ein Entscheid weiter hinausgezögert würde. In Präzisierung der Rechtsprechung kommt das Kantonsgericht demnach zum Schluss, dass bei dieser speziellen Konstellation eine Klageänderung zuzulassen ist. Erweist sich die vorliegende Klageänderung als zulässig, ist auf die Klage in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils einzutreten. Die Berufung ist demnach insoweit gutzuheissen. 4. a) In materieller Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten weder schriftlich noch mündlich eine Option für einen späteren Kauf des Fahrzeuges Toyota Landcruiser vereinbart worden sei. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Parteien hätten verbindlich vereinbart, dass sie das Auto nach Bezahlung von Fr. 2'000.-- zu Eigentum erwerben könne, wenn sie die Leasingraten stets bezahle. Es sei unbestritten, dass die Gesamtheit der von ihr bezahlten Beträge dem Wert des Leasinggegenstandes bei Vertragschluss, zuzüglich Finanzierungskosten und Unternehmungsgewinn entspreche. In einem solchen Fall falle der Leasinggegenstand nach Abschluss der Leasingdauer in das Eigentum der Leasingnehmerin. Dies entspreche den Abmachungen bei einem Finanzierungsleasing, einem Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis. Eine solche Abmachung könne – entgegen der Meinung der Beklagten – auch mündlich getroffen werden. In diesem Zusammenhang seien die persönlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Verwaltungsrätin der Beklagten sei ihre Schwester. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien die Beziehungen noch intakt gewesen. Es liege auf der Hand, dass unter Geschwistern nicht alles schriftlich geregelt werde, dies insbesondere dann nicht, wenn die Schriftform nicht vorgeschrieben sei. Die Klägerin respektive ihr Ehemann hätten verschiedentlich Autos geleast, welche wirtschaftlich im Eigentum der Beklagten gestanden hätten. All diese Autos seien nach

9 Ablauf der Leasingdauer in das Eigentum des Leasingnehmers übergegangen, ohne dass dies je schriftlich vereinbart worden sei. Bei den Akten liege auch der Leasingvertrag zwischen der B. AG und D.. Obwohl auch in diesem Fall keine schriftlichen Abmachungen getroffen worden seien, habe D. Eigentum am Fahrzeug erwerben können. Zu beachten sei auch die Zeugenaussage von C., Angestellter der Beklagten von 1978 bis 1998. Dieser habe bestätigt, dass der Kunde bei einem Leasinggeschäft auf jeden Fall die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug zurückzukaufen. Diese Vorgehensweise habe der Geschäftspolitik entsprochen. Bei sehr guten Kunden wie E. sei gemäss Zeuge C. eine solche Vereinbarung auch mündlich getroffen worden. Wenig aussagekräftig sei demgegenüber die Aussage des Zeugen F.. Auf die Aussagen von G. könne aus nahe liegenden Gründen nicht abgestellt werden. Schliesslich sei zu beachten, dass sie (Klägerin) genau gewusst habe, wie hoch der Restwert gewesen sei. Wäre die Vereinbarung nicht tatsächlich getroffen worden, so wäre ihr die Höhe des Restwertes nicht bekannt gewesen. Aus all diesen Gründe sei davon auszugehen, dass die Parteien diese Vereinbarung getroffen haben. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. b) Der Finanzierungsleasingvertrag lässt sich keinem herkömmlichen Vertragstypus des schweizerischen Rechts zuordnen. Es handelt sich um einen Innominatvertrag. Hauptmerkmal des Finanzierungsleasings ist das Vorliegen einer Drittbeteiligung: die Leasinggesellschaft (Leasinggeber) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anweisungen ihrer Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim Lieferanten. Dieser ist am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei beteiligt. Der Leasinggeber überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer während einer unkündbaren längeren Vertragsdauer (meistens von drei bis fünf Jahren), die annähernd der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lebensdauer des Gegenstandes entspricht. Der Leasingnehmer übernimmt seinerseits sämtliche mit dem Gegenstand verbundenen Risiken und Lasten und entrichtet dem Leasinggeber (meistens) monatliche Raten, deren Gesamtbetrag den vom Leasinggeber ausgelegten Wert inkl. Zinsen, Nebenkosten und Gewinnmarge deckt (BGE 118 II 150 ff.). Nach Ablauf der Vertragsdauer oder nach Kündigung des Vertrages hat der Leasingnehmer das Fahrzeug der Leasinggesellschaft zurückzugeben. Diese veräussert es dann am Occasionsmarkt (vgl. AJP 9/2006, Peter Schatz, Das Leasing von Automobilen, S. 1042). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Leasingnehmer den Gegenstand nach Ablauf der Vertragsdauer zu einem noch zu vereinbarenden Preis kaufen kann (vgl. BGE 118 II 154 E. 4.b; Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht 9. Aufl., Zürich 2000, § 40 N 14 und N 15). Der Leasingvertrag ist jedoch grundsätzlich nicht auf Eigentumsübertragung ausgerichtet (BGE

10 118 II 155 E. 5.c; Alfred Koller, a.a.O., § 40 N 16). Die Kaufoption zugunsten des Leasingnehmers ist keine charakteristische Eigenschaft des Leasingvertrages (Thomas M. Rinderknecht, Leasing von Mobilien, Diss., Zürich 1984, S. 50). Vorliegend ist ein Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen worden. Die I. AG kaufte den Toyota Landcruiser von der Beklagten und überliess das Fahrzeug der Klägerin gegen Bezahlung von monatlichen Leasingraten zum Gebrauch. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin nicht allein aus dem Wesen dieses Finanzierungsleasingvertrages ein Kaufrecht gegenüber der Beklagten ableiten. Eine solche Kaufoption müsste durch eine individuelle Vereinbarung eingeräumt worden sein. Abreden über einen Eigentumsübergang zwischen dem Leasingnehmer und dem Verkäufer sind, wie bereits ausgeführt, ausserhalb des Leasingvertrages anzusiedeln. c) Das Zustandekommen eines solchen Vertrages hat vorliegend die Klägerin zu beweisen (Art. 8 ZGB). Zwischen der Klägerin und der Beklagten sind zwei Rechtsgeschäfte abgeschossen worden, nämlich die Vereinbarung zum Abschluss eines Leasingvertrages vom 29. April 1999 und das Übernahmeprotokoll vom 1. Juni 1999. Die Klägerin verpflichtete sich in der Vereinbarung vom 29. April 1999 gegenüber der Beklagten, mit der I. AG einen Leasingvertrag abzuschliessen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, handelt es sich bei dieser Vereinbarung um einen Vorvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OR. In diesem Vorvertrag wurde nirgends ein Kaufrecht zugunsten der Klägerin für den Zeitpunkt nach Ablauf des Leasingvertrages eingeräumt. Eine solche Option fehlt auch im Übernahmeprotokoll vom 1. Juni 1999. Im Gegenteil, wurde dort doch festgehalten, dass die Fahrzeugrückgabe nach Vertragsablauf analog der Übernahme zu erfolgen habe. Somit hat die Klägerin nochmals bestätigt, dass sie das Fahrzeug zurückgeben wird. Weitere schriftliche Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten liegen nicht bei den Akten. Demnach steht fest, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegt, welcher der Klägerin eine Kaufoption einräumt. Wie bereits ausgeführt, vertritt die Klägerin die Ansicht, ein solcher Vertrag könne auch mündlich abgeschlossen werden. Die Beklagte macht hingegen geltend, die Parteien hätten einen Schriftlichkeitsvorbehalt im Sinne von Art. 16 OR vereinbart, weshalb diese von der Klägerin behauptete zusätzliche Vereinbarung entweder in den Vertrag hätte Eingang finden oder separat schriftlich hätte festgehalten werden müssen. Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, ob eine solche Abrede hätte schriftlich erfolgen müssen. Denn, wie noch zu zeigen sein wird, ist es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass eine derartige mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Zunächst fällt auf,

11 dass die Klägerin selbst zum Zustandekommen dieser angeblichen Vereinbarung sich widersprechende Angaben gemacht hat. Führte sie noch in der Prozesseingabe (S. 3 Ziff. 6) aus, die streitige Vereinbarung sei mit G. geschlossen worden, erklärte sie in der Replik (S. 3), die fragliche Zusicherung sei von F. abgegeben worden. Im Weiteren stützt die Klägerin ihre Behauptung auf die Zeugenaussage von C.. Letzterer war von 1978 bis 1998 bei der Z. AG angestellt. Es gilt jedoch zu beachten, dass C. bei keinem dieser Geschäfte direkt beteiligt war und darum nicht aus eigener Wahrnehmung berichten kann, was im konkreten Fall vereinbart worden ist. C. führte als Zeuge aus, dass es der Geschäftspolitik der Beklagten entsprochen habe, dass der Kunde nach Ablauf der Leasingdauer das Fahrzeug habe zurückkaufen können. Bei Leasingverträgen mit Restkaufwert sei die Rückkaufsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden. Bei Stammkunden seien solche Vereinbarungen auch mündlich getroffen worden. E. zähle zu den Stammkunden. H. ist Verkaufsleiter im Autocenter B. AG. Als Zeuge gab er zu Protokoll, dass keine mündlichen Absprachen getroffen würden. Als ihm ein Exemplar eines Leasingvertrages vorgelegt wurde (bB 13), führte er weiter aus, es handle sich hierbei um eine übliche Formulierung für den Fall, dass der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zu Eigentum nehme. Da er in drei Jahren in den Ruhestand trete, müsse der Kunde dannzumal „etwas in der Hand haben“. Unabhängig davon, ob – wie die Klägerin behauptet - der Zeuge H. mit dieser Formulierung seine Aussage relativiert hat, wonach keine mündlichen Absprachen getroffen würden, gilt es auch hier festzuhalten, dass der Zeuge keine Aussagen in Bezug auf den konkreten Fall gemacht hat. Obwohl H. die Verträge zwischen der I. AG und der Beklagten ebenfalls unterzeichnet hat, wurde er von keiner Partei befragt, ob der Klägerin eine Kaufoption eingeräumt worden sei. Somit kann die Klägerin von dieser Zeugenaussage nichts zu ihren Gunsten ableiten. F., der den Vorvertrag zwischen der Z. AG und der Klägerin unterzeichnet hat und die Vertragsverhandlungen geführt hat, erklärte als Zeuge, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er der Klägerin versprochen habe, diese werde nach Ablauf des Vertrages gegen Bezahlung von Fr. 2'000.-- Eigentümerin des Fahrzeuges. In diesem Zusammenhang führte er weiter aus, es sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen, solche Absprachen zu treffen. G., welcher ein persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses hatte, sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, er habe an den Verhandlungen teilweise teilgenommen. Es sei keine Absprache getroffen worden, wonach das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zu einem bestimmten Restwert käuflich erworben werden könne. Sein Risiko bei diesem Geschäft sei zu gross gewesen, da er eine Händlergarantie habe abgeben müssen. Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre, wäre der Inhalt dieser Abmachung schriftlich festgehalten wor-

12 den. Er habe die Anweisung gegeben, dass sämtliche Abmachungen schriftlich festgehalten werden müssen. Wie bereits erwähnt, ist jedoch bei den Aussagen von G. die Tatsache zu würdigen, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der Klägerin war. Schliesslich wurde auch der Ehemann der Klägerin, E., als Zeuge einvernommen. Auch er hat zweifelsohne ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Obwohl er gemäss Ausführungen in der Replik bei den Vertragsverhandlungen zwischen F. und seiner Ehefrau anwesend war, wurde er seltsamerweise nicht gefragt, ob seiner Ehefrau im fraglichen Geschäft eine Kaufoption eingeräumt wurde. Seine Aussagen betreffen vielmehr frühere Rechtsgeschäfte. So führte E. aus, er habe seit 1966 mehrere Fahrzeuge bei Betrieben von G. geleast. Auf entsprechende Frage bestätigte er schliesslich, es sei jeweils mündlich vereinbart worden, dass das Eigentum am Fahrzeug gegen Bezahlung eines Restwertes auf den Leasingnehmer übergehe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann keiner der Zeugen bestätigen, dass im konkreten Fall ein Kaufrecht zugunsten der Klägerin vereinbart worden ist. Allein aufgrund der Behauptung des Ehemannes der Klägerin, bei früheren Verträgen zwischen ihm und der Beklagten sei mündlich eine Kaufoption eingeräumt worden, kann die Klägerin nichts für den vorliegend interessierenden Fall ableiten. Zum einen ist E. persönlich am Ausgang des Verfahrens interessiert. Zum anderen bestreitet der allerdings auch am Verfahrensausgang interessierte G., dass solche mündliche Leasinggeschäfte abgeschlossen worden seien, welche zum Kauf des Leasingobjektes nach Ablauf der Leasingdauer geführt hätten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass E. für die Zeit vom 16.01.1993 bis 16.06.1997 einen Ford Sierra CLX K geleast hat. Dieses Fahrzeug musste er mangels Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zurückgeben, bevor der Leasingvertrag zeitlich ausgelaufen war (vgl. bB 11 und 12 und Zeugeneinvernahme H. S. 2.). Selbst wenn in dem eben dargelegten Fall tatsächlich mündlich eine Kaufoption vereinbart worden wäre, wäre es höchst unwahrscheinlich, dass die Beklagte nach den schlechten Erfahrungen erneut mündlich ein solches Geschäft abgeschlossen hätte. Denn wer den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, zählt nicht zu den guten Kunden. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Beklagte im vorliegenden Fall eine so genannte Händlerhaftung unterzeichnet hat. Mit Mithaftungserklärung vom 27. Mai 1999 (bB 5) verpflichtete sich nämlich die Beklagte, im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages aus irgendwelchen Gründen, das Leasingobjekt zum jeweiligen Buchwert zurückzunehmen und der I. AG zu bezahlen sowie einen allfällig resultierenden Debitorenverlust zu übernehmen. Demnach hat die Beklagte das gesamte Risiko aus dem Leasinggeschäft – sowohl hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeuges als auch hinsichtlich der ausstehenden Leasingraten - voll-

13 umfänglich übernommen. Eine Händlerhaftung wird nur vereinbart, wenn der Kunde nicht solvent ist (vgl. Zeugenaussage H., S. 2 und Zeugenaussage G. S. 2). d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass es der Klägerin nicht gelungen ist nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufrecht am Leasingfahrzeug für den Zeitpunkt nach Ablauf der Leasingdauer vereinbart worden ist. Die Klage ist somit abzuweisen. 5. a) Bei dieser geringfügigen Korrektur des vorinstanzlichen Urteils rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten. b) Die Kosten der Berufungsverfahrens gehen bei dieser Sachlage zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 15. August 2006 sind die X. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die ihr in diesem Verfahrensabschnitt erwachsenen Kosten ihrer Rechtsvertretung unter Vorbehalt der Rückforderung dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Rechtsanwalt Pius Fryberg auszurichtenden Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festgelegt.

14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird insoweit gutgeheissen, als Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben wird. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 256.--, insgesamt somit Fr. 4'256.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 15. August 2006 dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das Gemeinwesen bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c) Rechtsanwalt lic iur. et oec. Pius Fryberg wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Wird dieser Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nachgekommen, so wird das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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