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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.05.2006 ZF 2006 20

29. Mai 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,139 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Nebenfolgen Ehescheidung | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 18 06 20 Beschluss Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Hubert Aktuarin ad hoc Halter —————— In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, sowie der Y., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, in Sachen der Parteien, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A. X., geboren am 5. Juni 1957 in Ilanz, von Trun, und Y., geboren am 12. Februar 1963 in Ilanz, von Trun und Cumbel, heirateten am 8. August 1988 vor dem Zivilstandsamt St. Moritz. Aus ihrer Ehe sind die Kinder S., geboren am 13. April 1993, und D., geboren am 17. Dezember 1995, hervorgegangen. Y. zog im Juni 2004 aus, während die Kinder bei X. blieben und seither unter seiner Obhut stehen. B. Am 25. März 2004 reichte Y. ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. Das Eheschutzverfahren wurde mit Verfügung vom 9./10. November 2004 abgeschrieben und die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren seit dem 5. November 2004 festgestellt. C. Mit Prozesseingabe vom 1. März 2005 an das Bezirksgericht Plessur stellte X. die folgenden Anträge: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder S., geboren am 13. April 1993, und D., geboren am 17. Dezember 1995, seien unter die Obhut und die elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 3. Der Beklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Juni 2004 an den Unterhalt der Kinder S. und D. jeweils im Voraus einen monatlichen Beitrag von Fr. 672.00 je Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 seien zu indexieren. 6. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 7. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien, Datum Rechtskraft des Scheidungsurteiles, je hälftig aufzuteilen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beklagten.“ D. Y. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 2. Juni 2005 was folgt: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder S., geboren am 13. April 1993, und D., geboren am 17. Dezember 1995, seien unter die elterliche Sorge des Vaters zu stellen.

3 3. Die Mutter sei für berechtigt zu erklären, die Kinder am ersten Wochenende eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch und während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 4. Es sei eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Beitrag an den nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'100.-- für die Dauer von 10 Jahren zu bezahlen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. 7. Die von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien gesetzesgemäss je hälftig aufzuteilen. 8. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 9. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ E. Mit Urteil vom 18. November 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder S., geboren am 13. April 1993, und D., geboren am 17. Dezember 1995, werden unter die elterliche Sorge und Obhut von X. gestellt. 3. Die mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 30.09/ 03.10.2005 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder S. und D. wird aufrechterhalten. 4. Y. ist berechtigt, die Kinder am ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch und während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Für den Vollzug ist im Sinne der Erwägungen der Erziehungsbeistand besorgt. 5. Y. wird verpflichtet, den Kindern S. und D. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Eintritt der Mündigkeit monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 150.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu leisten. Sobald sie ein Einkommen von über CHF 3'000.-- netto monatlich (inkl. 13. Monatslohn) erzielt, ist der darüber hinaus gehende Betrag als Kinderunterhalt zu leisten bis zum Maximalbetrag von CHF 650.-- pro Kind.

4 Y. hat jährlich sämtliche Lohnausweise umgehend nach Erhalt X. zuzustellen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Januar 2006 von 99.8 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, Y. beweise, dass ihr Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index (November des Vorjahres) 99.8 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, bei unverändertem Lohn entfällt eine Anpassung. 7. Es ist kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 8. Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht auseinander gesetzt. 9. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird gerichtlich genehmigt. Die Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur, wird angewiesen, zu Lasten von X. (Vertrag Nr. 1/95059/MO, AHV-Nr. 281.57.267.119) CHF 49'530.60 zu Gunsten von Y. (AHV-Nr. 281.63.543.410) an die Pensionskasse Manor, Utengasse 6, Postfach 337, 4005 Basel, zu überweisen. 10. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 3'669.70 (Gerichtsgebühren CHF 3'000.--, Schreibgebühren CHF 245.--, Barauslagen CHF 424.70) gehen zu 1/3 (d.h. CHF 1'223.25) zu Lasten von X. und zu 2/3 (d.h. CHF 2'446.45) zu Lasten von Y.. Da X. und Y. mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Y. hat X. mit CHF 2'853.45 (inkl. Spesen und MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 11. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 12. (Mitteilung).“

5 F. Gegen dieses Urteil liess Y. mit Eingabe vom 13. März 2006 beim Kantonsgericht Graubünden zivilrechtliche Berufung erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziffer 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 3'669.70 (Gerichtsgebühren Fr. 3'000.--, Schreibgebühren Fr. 245.--, Barauslagen Fr. 424.70) seien je hälftig (d.h. je im Betrage von Fr. 1'834.85) den Parteien aufzuerlegen. Da die Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, seien die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren.“ G. X. liess mit Eingabe vom 15. März 2006 beim Kantonsgericht Graubünden zivilrechtliche Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Die Ziffern 5 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den gemeinsamen Kindern S. und D. folgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge je Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu leisten: 2.1: - ab 1. Oktober 2005 bis 30 September 2006: CHF 150.00 2.2: - ab 1. Oktober 2006 bis zur Mündigkeit resp. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB: CHF 350.00 sowie je ein Drittel des das Einkommen von CHF 3'500.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) übersteigenden Betrages bis zu einem nach Ermessen des Gerichtes festzulegenden Maximalbetrag. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger jährlich sämtliche Lohnausweise umgehend nach Erhalt zuzustellen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 3'669.70 seien zu 1/5 dem Berufungskläger und zu 4/5 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Ferner sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungskläger für das erst-

6 instanzliche Verfahren mit CHF 5'136.20 (inkl. Spesen und MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als Rechtsbeistand beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ Mit Eingabe vom 15. März 2006 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 12. April 2006 (PZ 06 44) auch bewilligt wurde. Auch Y. reichte mit Datum vom 6. April 2006 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 21. April 2006 (PZ 06 63) gutgeheissen wurde. H. In der Folge schlossen die Parteien auf Vorschlag des Kantonsgerichtsvizepräsidenten den folgenden Vergleich ab: GERICHTLICHER VERGLEICH In den Berufungen des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, sowie der Y., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, in Sachen der Parteien, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, schliessen die Parteien in dem vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag des Vizepräsidenten folgende Vereinbarung: 1. Die Ziffern 5 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, werden aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, den Kindern S. und D. ab 1. September 2006 bis zum Eintritt der Mündigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss einer

7 angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 300.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu leisten. Sobald sie ein Einkommen von über Fr. 3'500.-- netto monatlich (inkl. 13. Monatslohn) erzielt, ist der darüber hinaus gehende Betrag als Kinderunterhalt zu leisten bis zum Maximalbetrag von Fr. 650.-- pro Kind. Y. hat jährlich sämtliche Lohnausweise umgehend nach Erhalt X. zuzustellen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 3'669.70 gehen je zur Hälfte (somit je Fr. 1'834.85) zu Lasten von Y. und X.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte (somit je Fr. 400.--) zu Lasten von Y. und X.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 114 Abs. 2 ZPO). 6. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Ort/Datum: Chur, 26. Mai 2006 Ort/Datum: Chur, 19. Mai 2006 sig. Y. sig. X. sig. W. Jörger sig. M. Ettisberger Für das Kantonsgericht von Graubünden: Der Vizepräsident sig. U. Schlenker Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erlangt ihre Rechtsgültigkeit mit der richterlichen Genehmigung, die mit der Aufnahme ins Dispositiv zum Urteilsbestandteil wird (Art. 140 Abs. 1 ZGB). Das Gericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). Die Prüfungspflicht geht dabei weiter als bei gewöhnlichen gerichtlichen Vergleichen (vgl. BGE 119 II 301). Das Gericht richtet sein Augenmerk bei der Prüfung des freien Willens auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Übervorteilung, Irrtum, Täu-

8 schung oder Drohung (Ingeborg Schwenzer, Scheidungsrecht, Praxiskommentar, Basel/Genf/München 2000, N 11 zu Art. 140 ZGB). Es hat aber nicht im Sinne der Untersuchungsmaxime nach versteckten Willensmängeln zu forschen (BBl 1995 I 141). Jede Partei muss über die Tragweite der Verpflichtung im Klaren sein und darf nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingehen oder auf Rechte verzichten (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 68 zu Art. 140 ZGB). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien. Dementsprechend greift der Richter nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien ein und darf einer solchen Vereinbarung die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versagen, so zum Beispiel wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (PKG 1983, Nr. 2 E. 7 mit weiteren Hinweisen). 2.a. In Bezug auf die Unterhaltsleistungen für S. und D. wird mit der getroffenen Vereinbarung Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben. In Abweichung dazu haben sich die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs dahingehend geeinigt, dass Y. den Kindern ab 1. September 2006 bis zum Eintritt der Mündigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 300.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu leisten hat. Da Y. für ihr Teilzeitpensum von 70% einen Lohn von monatlich Fr. 2'450.-- netto erhält, wird bei einem Arbeitspensum von 100% von einem Lohn von monatlich Fr. 3'500.-netto ausgegangen. Sobald Y. ein Einkommen von über Fr. 3'500.-- netto monatlich (inkl. 13. Monatslohn) erzielt, ist der darüber hinaus gehende Betrag als Kinderunterhalt zu leisten bis zum Maximalbetrag von Fr. 650.-- pro Kind. Ausserdem hat sie jährlich sämtliche Lohnausweise umgehend nach Erhalt X. zuzustellen. b. Der Grundbedarf von Y. beläuft sich auf Fr. 2'398.--. Darin enthalten sind der Grundbetrag von Fr. 775.-- (1/2 von Fr. 1'550.--), der Mietzins von Fr. 875.-- (1/2 des gesamten Mietzinses von Fr. 1'750.--, act. IV/9), die Krankenkassenprämie von Fr. 300.--, Versicherungsbeiträge von Fr. 50.- (geschätzt), die Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 48.-- (Busabonnement, act. IV/11) sowie die Kosten für auswärtiges Essen von Fr. 50.--. Des Weiteren wurden die Kosten für das Besuchsrecht von Fr. 100.-- (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Oktober 2005 [7B.145/2005]) sowie die laufenden Steuern von Fr. 200.-- mitberücksichtigt.

9 Bei X. beläuft sich der Grundbedarf auf Fr. 5'701.--. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von Fr. 1'250.--, dem Grundbetrag für S. von Fr. 500.-- und für D. von Fr. 350.--, der Miete von Fr. 1'600.--, der Krankenkassenprämie von Fr. 254.-- sowie derjenigen für die Kinder von je Fr. 76.--, Versicherungen von Fr. 70.--, der auswärtigen Verpflegung von Fr. 100.--, dem Berufszuschlag für das Fahrzeug von Fr. 400.--, besonderen Auslagen für die Fremdbetreuung der Kinder von Fr. 325.--, dem Mehrbedarf in der Haushaltsführung von Fr. 300.-- sowie den Steuern von Fr. 400.--. Bei dieser Berechnungsmethode ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1'287.-- (Einkommen: 3'500.-- + 5'886.-- = 9'386.--; Grundbedarf: 2'398.-- + 5'701.-- = 8'099.- -; Überschuss: 9'386.-- - 8'099.-- = 1'287.--). Es rechtfertigt sich, diesen Überschuss zu 1/3 (somit Fr. 429.--) an Y. zu verteilen und zu 2/3 (somit Fr. 858.--) an X., da dieser für die beiden Kinder zu sorgen hat. c. Des Weiteren haben sich die Parteien auch darüber geeinigt, dass die Kostenaufteilung gemäss Ziffer 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, aufgehoben wird und die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Nach dem Gesagten wird somit deutlich, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 19./26. Mai 2006 über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt haben, wobei inhaltlich keine offensichtlich unangemessenen Regelungen getroffen wurden. Zudem hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Willensmängel wie Irrtum, absichtliche Täuschung oder Drohung sind nicht ersichtlich. Beide Parteien sind von ihren Anwälten vertreten und beraten worden. Es ist mithin davon auszugehen, dass beide Parteien über die Tragweite der getroffenen Vereinbarung im Klaren sind und, soweit sie damit Verbindlichkeiten begründet oder auf Ansprüche verzichtet haben, weder unbedacht noch übereilt gehandelt, sondern sich den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs reiflich überlegt haben. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist mit Bezug auf die strittigen Punkte vollständig. Die gerichtliche Vereinbarung vom 19./26. Mai 2006 ist somit zu genehmigen und tritt anstelle der Ziffern 5 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2005. Die Berufungen von X. sowie von Y. können demnach als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden.

10 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen gemäss Ziffer 4 des Vergleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen (ebenfalls Ziffer 4 der Vereinbarung). 5.a. X. ersuchte mit Eingabe vom 15. März 2006 um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 12. April 2006 (PZ 06 44) gutgeheissen. Die amtlichen Kosten sowie die Kosten für den Rechtsbeistand sind somit der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. b. Auch Y. ersuchte das Kantonsgerichtspräsidium mit Gesuch vom 6. April 2006 um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 21. April 2006 (PZ 06 63) bewilligt wurde. Die amtlichen Kosten sowie die Kosten für den Rechtsbeistand sind somit ebenfalls der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. c. Die Rechtsvertreter von X. und Y. werden ersucht, dem Kantonsgerichtspräsidium innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. d. Über die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

11 Demnach beschliesst die Zivilkammer : 1. Die Ziffern 5 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, werden aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, den Kindern S. und D. ab 1. September 2006 bis zum Eintritt der Mündigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 300.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu leisten. Sobald sie ein Einkommen von über Fr. 3'500.-- netto monatlich (inkl. 13. Monatslohn) erzielt, ist der darüber hinaus gehende Betrag als Kinderunterhalt zu leisten bis zum Maximalbetrag von Fr. 650.-- pro Kind. Y. hat jährlich sämtliche Lohnausweise umgehend nach Erhalt X. zuzustellen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 3'669.70 gehen je zur Hälfte (somit je Fr. 1'834.85) zu Lasten von Y. und X.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte (somit je Fr. 400.--) zu Lasten von Y. und X.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5. Die Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, werden als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben. 6. a. Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Beru-fungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von X. und Y. werden gestützt auf die beiden Parteien gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Stadt Chur in Rechnung gestellt. b. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c. Die Rechtsvertreter von X. und Y. werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Ho-

12 norarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 7. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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