Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 59 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Vital und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau / Davos vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 9. August 2005, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. Y., der ab dem 27. April 1998 beim Kaminbauer Z. in X. angestellt war, kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 29. Februar 2004. Es gelang ihm dann aber nicht, sich mit dem Arbeitgeber über die Forderungen zu einigen, die ihm seiner Meinung nach aus dem Arbeitsvertrag noch zustehen würden. Im Einzelnen geht es um die folgenden Ansprüche: den Lohn für den Monat Februar 2004, den Anteil am 13. Monatslohn für Januar und Februar 2004, die Abgeltung nicht bezogener Ferien, die Ausgleichung ungerechtfertigter Abzüge bei der Arbeitszeit in Zusammenhang mit Fahrten ins Engadin sowie um die Entschädigung für das Leisten von Pikettdienst. B. Am 27. September 2004 machte Y. beim Kreispräsidenten X. als Vermittler eine entsprechende, gegen Z. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 09. Dezember 2004 hatte er an der Sühneverhandlung vom 05. November 2004 die folgenden Anträge gestellt: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'255.35, samt Zins ab 01. März 2004, zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“ C. Mit Prozesseingabe vom 29. Dezember 2004 unterbreitete Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. Er präzisierte lediglich, dass der Satz des geforderten Verzugszinses 5 % betrage. Z. reichte keine Prozessantwort ein. D. Mit Urteil vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 09. August 2005, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage des Y. gegen Z. wird teilweise gutgeheissen und Z. wird verpflichtet, Y. netto Fr. 8110.45, zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2004, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes X. in Höhe von Fr. 155.00 gehen zulasten der Kreiskasse X.. Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2500.00, Schreibgebühren von Fr. 575.00, Barauslagen von Fr. 100.00, total somit Fr. 3175.00, gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos.
3 3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: ….“ E. Hiergegen liess Z. am 27. August 2005 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 9. August 2005, sei aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung mit Befragung des Berufungsklägers anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“ F. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. November 2005 bestätigte der Rechtsvertreter von Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die beiden Rechtsanwälte überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.
4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG können arbeitsrechtliche Streitigkeiten am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder aber am gewöhnlichen Arbeitsort der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anhängig gemacht werden. Zu beurteilen sind im vorliegenden Fall Ansprüche, die ein Arbeitnehmer (Y.) nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber (Z.) einklagt. Beschäftigt wurde der Kläger im Kaminbauunternehmen, das der Beklagte in X. betreibt. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit von Y. lag also in einer zum Bezirk Prättigau/Davos gehörenden Gemeinde. Damit durfte die von ihm angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen. Y. belangte Z. auf Bezahlung von Fr. 14'255.35 samt Zins. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Prättigau/Davos, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994 Nr. 15 S. 54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Prättigau/Davos weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sah es als erstellt an, dass Y. aus seinem inzwischen aufgelösten Arbeitsverhältnis mit Z. noch ein Bruttoguthaben von Fr. 8918.44 zustehe, nämlich Fr. 4800.00 Lohn für den Monat Februar 2004, Fr. 800.00 Anteil am dreizehnten Monatslohn für Januar und Februar 2004 sowie Fr. 3318.44 zur Ausgleichung nicht gerechtfertigter Abzüge bei der Arbeits-
5 zeit in Zusammenhang mit Fahrten ins Engadin. – Die zusätzlichen Forderungen des Arbeitnehmers wurden vom erstinstanzlichen Gericht hingegen abgewiesen. Es würden hinreichende Anhaltspunkte fehlen, dass Y. nicht alle Ferientage habe beziehen können und er deshalb einen Anspruch besitze, sie durch eine Geldzahlung abgegolten zu erhalten. Ebenso müsse ihm die von ihm geltend gemachte Überstundenentschädigung verweigert werden, weil unbewiesen geblieben sei, dass er im Rahmen betrieblicher Dispositionen zur Aufrechterhaltung eines zeitlich ausgedehnten Angebotes zur Erbringung von Reparaturarbeiten in nennenswertem Umfang auf Pikett gestellt worden sei. Insbesondere habe sich die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht erhärten lassen, dass sich der Arbeitgeber in den vorprozessualen Vergleichsgesprächen dazu verpflichtet habe, Y. nachträglich für das Leisten von Bereitschaftsdienst doch noch eine konkrete Summe zu bezahlen. – Den so ermittelten Bruttobetrag von Fr. 8918.44 verminderte das Bezirksgericht Prättigau/Davos schliesslich um die Sozialabgaben in der Höhe von Fr. 808.01. Gegen diesen Abzug wurden vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes für den Fall, dass die eben genannte Ausgangslage Bestand haben sollte, keine Einwendungen erhoben. Damit ergäbe sich ein Nettoguthaben des Klägers von Fr. 8110.43. Entsprechend wurde der Arbeitgeber im vorinstanzlichen Urteil in teilweiser Gutheissung der gegnerischen Klage verpflichtet, Y. einen Betrag von Fr. 8110.45 zu bezahlen. Dass darauf, wie das Bezirksgericht Prättigau/Davos in E. 13 seines Urteils zu Recht festgehalten hat, ab 01. März 2004 ein Verzugszins von 5 % zu entrichten ist, blieb im Berufungsverfahren für den Fall, dass der Arbeitnehmer gegenüber Z. überhaupt noch Ausstände besitze, wiederum unbestritten. Jene Forderungspositionen, mit denen Y. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos nicht durchzudringen vermochte (Abgeltung von Ferien und Überzeit), sind nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes. Der Kläger fand sich mit seinem teilweisen Unterliegen ab und liess das vorinstanzliche Urteil unangefochten; er legte hiergegen weder Berufung noch Anschlussberufung ein. Darauf braucht also nicht näher eingegangen zu werden. Gleichzeitig erweisen sich die Ausführungen im Plädoyer von Rechtsanwalt Vogel über weite Strecken als überflüssig, ist es doch ohne ersichtlichen Grund so aufgebaut, als ob alles, worüber das Bezirksgericht Prättigau/Davos zu befinden hatte, nach wie vor streitig sei. – Durch die Weiterzugsinstanz überprüft werden muss das erstinstanzliche Erkenntnis hingegen insoweit, als der beklagte Arbeitgeber darin zur Leistung von Zahlungen an Y. verpflichtet wird, beantragt er doch
6 mit seiner Berufungserklärung vom 27. August 2005, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Z. stellt sich also auf den Standpunkt, dass er seinem ehemaligen Arbeitnehmer nichts mehr schulde. 3. Es ist unbestritten, dass Y. den mit Z. abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 27. November 2003 frist- und formgerecht auf den 29. Februar 2004 gekündigt hat. Damit besass er grundsätzlich einen Anspruch, bis zu diesem Zeitpunkt entlöhnt zu werden, wobei der Rechtsvertreter des Arbeitgebers in seinem vor Bezirksgericht Prättigau/Davos gehaltenen Plädoyer ausdrücklich anerkannte, dass ab dem Jahre 2004 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4800.00 vereinbart gewesen sei. Aus einem an Y. gerichteten Schreiben vom 15. März 2004, auf welches in Zusammenhang mit der vom Beklagten erhobenen Verrechnungseinrede noch näher einzugehen sein wird (vgl. unten E. 5), sowie den Darlegungen von Rechtsanwalt Vogel an den mündlichen Verhandlungen vor erster und zweiter Instanz ergibt sich schliesslich, dass dem Arbeitnehmer für den Monat Februar 2004 bislang kein Lohn bezahlt wurde. – Laut Art. 40.1 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (Fassung vom 1. Januar 2004) stand Y. im Jahre 2004 darüber hinaus grundsätzlich eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohns zu. Angesichts seines Ausscheidens aus dem Betrieb Ende Februar 2004 hätte sie ihm zu diesem Zeitpunkt anteilmässig (für die Monate Januar und Februar 2004 also) ausgerichtet werden müssen (Art. 40.2 und 40.3 GAV); was bei einem ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 4800.00 ein Bruttoguthaben von Fr. 800.00 ergibt. Auch hieran wurde Y. nichts bezahlt. Dies ist unbestritten und kann im Übrigen wiederum den bereits angeführten Unterlagen entnommen werden. Gegen die Berücksichtigung der genannten Bruttobeträge von Fr. 4800.00 und Fr. 800.00 bei der Ermittlung eines allfälligen Guthabens des Arbeitnehmers liess Z. vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes wie bereits vor Bezirksgericht Prättigau/Davos vorbringen, dass Y. am Montag den 02. Februar 2004 ohne wichtigen Grund nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und in der Folge seine Dienste auch nicht mehr angeboten habe. Damit habe er im Sinne von Art. 337d OR die Arbeitsstelle definitiv verlassen, was wie bei der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung nach Art. 337c OR unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führe. Für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist besitze der Kläger demnach keinen Anspruch auf ir-
7 gendwelche Entschädigungen. Dem kann sich die Zivilkammer des Kantonsgerichtes nicht anschliessen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Aussagen des Zeugen W. zutreffend festhält, vermochten sich die Parteien in seiner Anwesenheit anlässlich einer Besprechung vom 05. Februar 2004 dahin zu einigen, dass Y. bis zum Auslaufen des Vertragsverhältnisses keine Arbeit mehr verrichten müsse, sondern sein Ferienguthaben abbauen könne. Eine solche Regelung machte auch für Z. durchaus Sinn. Da im Wintermonat Februar auf dem Bau erfahrungsgemäss wenig Arbeit anfällt, lag es nahe, auf die Dienste des Arbeitnehmers vorzeitig zu verzichten und so zu verhindern, ihm nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb noch nicht bezogene Ferien entschädigen zu müssen. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit des vom Zeugen W. Vorgebrachten. Hinzu kommt, dass auch sonst nichts vorliegt, was Anlass geben könnte, seinen Schilderungen irgendwie zu misstrauen. Indem W. zusätzlich festhielt, es sei – allerdings ohne dabei zu einem Erfolg zu kommen – noch über weitere strittige Punkte verhandelt worden, zeigte er, dass er sich um eine differenzierte Wiedergabe des Gesprächs bemühte und er in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftssekretär nicht einfach der Versuchung erlegen war, im Interesse des Arbeitnehmers ein Ergebnis hineinzudenken, das so gar nie erzielt wurde. Sollte Y. also bereits am 02. Februar 2004 nicht mehr zur Arbeit erschienen sein, lag dies offenkundig daran, dass er beabsichtigte, nunmehr noch seine Ferien zu beziehen, was drei Tage später denn auch genehmigt wurde. Es darf ihm deshalb nicht einfach unterstellt werden, er habe seinen Arbeitsplatz mit sofortiger Wirkung endgültig aufgeben wollen. Abgesehen davon erlaubt die blosse Abwesenheit von wenigen Tagen ohne zusätzliche Indizien ohnehin keinen derartigen Schluss (vgl. ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KÄNEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 337d OR N. 2). Dass Y. schliesslich zu Beginn des Monats Februar 2004 überhaupt noch über ein entsprechendes Ferienguthaben verfügte, lässt sich nicht ernstlich in Frage stellen, hätten sich doch andernfalls Verhandlungen über dessen Abbau, wie sie am 05. Februar 2004 stattgefunden haben, von vornherein erübrigt. Bezeichnenderweise gab der Beklagte denn auch keine Ferienkontrolle zu den Akten, aus welcher sich Gegenteiliges ergeben hätte. An einem weiteren im Schreiben vom 15. März 2004 enthaltenen, durch nichts erhärteten Einwand, wonach für den Monat Februar 2004 schon deshalb kein Lohn auszuzahlen sei, weil noch Minusstunden ausgeglichen werden müssten, hielt Z. vor der Berufungsinstanz hingegen nicht mehr fest.
8 4. Im Arbeitsvertrag, den Z. mit Y. abgeschlossen hatte, wurde unter Ziffer 6 festgehalten, dass die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen zu Lasten des Arbeitgebers gingen, also wie Arbeitszeit zu entschädigen seien, es sei denn, die Einsatzorte befänden sich im Engadin. In diesen Fällen gehe die Hälfte der Fahrzeit, höchstens aber eine Stunde pro Tag, zu Lasten des Arbeitnehmers. Wie bereits das Bezirksgericht Prättigau/Davos im angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend ausführte, verstiess Letzteres gegen unabdingbare Bestimmungen des in den hier interessierenden Jahren (1998-2004) jeweils massgeblichen Gesamtarbeitsvertrages (Art. 25.4 und 25.5 des GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 01.01.2004, Art. 25.4 und 25.5 des GAV im Schweizerischen Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbe vom 01.01.2000, Art. 43 des GAV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbe vom 01.01.1996). Gemäss Art. 359 OR bewirkte dies die Nichtigkeit der in Art. 6 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung über die Behandlung der Fahrzeiten ins Engadin. Hiergegen wurde im Berufungsverfahren denn auch nichts eingewendet. Angesichts der Distanzen, die von X., dem damaligen Wohnort des Arbeitnehmers und dem Ort der Werkstatt, ins Engadin und umgekehrt zurückzulegen waren, wurde zu Recht ebenso wenig in Frage gestellt, dass durch solche Fahrten der pro Tag im Maximum zulässige Abzug von einer Stunde regelmässig erreicht wurde. Nicht behauptet wurde schliesslich noch, dass jener Teil von Ziffer 6 des Arbeitsvertrages, der sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirke, im vorliegenden Fall gar nie angewendet worden sei. In nachvollziehbarer plausibler Art und Weise ermittelte das Bezirksgericht Prättigau/Davos für die Zeit der Anstellung von Y. bei Z. ein Total von 138 Einsätzen im Engadin, was bei Bruttostundenlöhnen zwischen Fr. 23.23 und Fr. 26.54 einen Ersatzanspruch für zu Unrecht nicht berücksichtigte Arbeitszeit von insgesamt Fr. 3318.44 brutto ergab. Darauf ist abzustellen, zumal sich der Arbeitgeber, der seinerzeit bereits der vorinstanzlichen Aufforderung zur Einlage der Arbeitsrapporte und Lohnblätter nur unvollständig nachgekommen war, vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes mit den Einzelheiten der im angefochtenen Urteil auf den Seiten 11 ff. enthaltenen Berechnungen in keiner Weise auseinander setzte. Was schliesslich der Rechtsvertreter von Z. zu dieser Forderungsposition an der Berufungsverhandlung sonst wie vorbrachte, ist unbehelflich und erscheint zum Teil als geradezu missbräuchlich. Wird einem Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall gestützt auf eine unzulässige Vertragsbestimmung zu wenig Arbeitszeit ent-
9 schädigt und verlangt er im Streitfall nach Auflösung des Arbeitsvertrages und entsprechender Belehrung über die Nichtigkeit der Abrede eine finanzielle Abgeltung, kann ihm schlechthin nicht entgegengehalten werden, dass er ja die Möglichkeit und zudem die Pflicht gehabt hätte, die unbezahlt gebliebenen Stunden noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch zusätzliche Freizeit einzuziehen. Ebenso entfällt eine Kompensation mit angeblichen Minusstunden. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde (vgl. oben E. 3 am Ende), ist durch nichts belegt, dass Y. weniger gearbeitet hat, als ihm Lohn ausbezahlt worden ist. 5. Für den Fall, dass er Y. doch noch etwas schulden sollte, will Z. eigene Forderungen in der Höhe von Fr. 14'200.00 zur Verrechnung bringen. Aufgelistet sind sie in einem Schreiben, das am 15. März 2004 an den Arbeitnehmer ging und am 14. Juni 2005 im Anschluss an die Vorladung zur Hauptverhandlung innert der Frist des Art. 98 ZPO zu den Akten des laufenden Verfahrens gegeben wurde. Z. verlangt darin die Erstattung eines Darlehens von Fr. 9500.00, welches er Y. für den Kauf eines Autos gewährt habe, darüber hinaus die Bezahlung eines Betrages von Fr. 3000.00 in Zusammenhang mit einem Geschäft, welches der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung abgewickelt habe, weiter Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1000.00 wegen mutwilligen Löschens von Daten auf dem Firmenmobiltelefon und schliesslich die Entrichtung von Fr. 700.00 als Abgeltung für die private Benützung des Firmenmobiltelefons. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verwarf indessen die Verrechnungseinrede. Dies ist nicht zu beanstanden, fehlt doch jeder Beweis, dass Z. gegenüber Y. tatsächlich solche Forderungen besitzt bzw. überhaupt je besessen hat und sei es auch nur in reduziertem Umfang. Dem hält der Arbeitgeber freilich unter Berufung auf die Untersuchungsmaxime entgegen, wenn die Vorinstanz schon zur Auffassung gelangt sei, dass die geltend gemachten Verrechnungsforderungen nicht ausreichend erstellt seien, wäre sie wenigstens verpflichtet gewesen, ihn hierzu formfrei richterlich zu befragen oder ihn gar zur Beweisaussage zuzulassen. In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 ist das Gericht nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten Untersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von niemandem behauptet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso kann es
10 Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen wurden. Darüber hinaus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem dann, wenn es objektiv Grund hat, an der Vollständigkeit der Sachverhaltsvorbringen und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht von der aktiven Mitwirkung im Verfahren. Sie sind auch im Bereich der Untersuchungsmaxime gehalten, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial prozesskonform zu unterbreiten und die einschlägigen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3, und vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KÄNEL, a. a. O., Art. 343 OR N. 14; MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar, VI/2/2/2, Bern 1992, Art. 343 OR N. 21 f., insbesondere S. 318). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, darf das Gericht in aller Regel auf die Sachkunde des Rechtsvertreters vertrauen und sich darauf verlassen, dass ihm der Prozessstoff sowohl behauptungs- als auch beweismässig vollständig vorliegt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3). Während die formfreie richterliche Parteibefragung gemäss Art. 112 ZPO der Aufhellung und Ergänzung unklarer, unvollständiger und unbestimmter Vorbringen der Parteien dient, stellt die Beweisaussage im Sinne von Art. 201 ff. ZPO ein eigentliches – allerdings bloss subsidiäres – Beweismittel dar, das dann zum Zuge kommt, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und dem übrigen Beweisverfahren geboten und die zu befragende Person unverdächtig erscheint (vgl. PKG 1988 Nr. 15 S. 73 f.). Der Ausnahmecharakter der Beweisaussage zeigt sich auch darin, dass sie nur zur Abwendung eines unverschuldeten Beweisnotstandes gegeben ist (vgl. BGE 112 Ia 369 E. 2.a S. 370; PKG 1971 Nr. 17 S. 66). Als unverdächtig ist schliesslich eine Person anzusehen, wenn nichts vorliegt, was ihre Glaubwürdigkeit im Allgemeinen zu erschüttern vermag und wenn gleichzeitig konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, welche für die Wahrheit der von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen sprechen (vgl. PKG 1988 Nr. 15 S. 74, PKG 1971 Nr. 17 S. 66). Als Z. am 14. Juni 2005, rund zwei Wochen vor der auf den 30. Juni 2005 angesetzten Hauptverhandlung, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos das die Verrechnungseinrede über Fr. 14'200.00 enthaltende Schreiben vom 15. März 2004 einreichen liess, war er bereits durch einen Anwalt vertreten. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter gar nicht erst, dass die Hauptverhandlung verschoben werde,
11 weil noch Beweismittel beschafft werden müssten, und am Gerichtstag selbst wurden weder Zeugen angerufen noch Urkunden eingelegt oder zur Edition verlangt, die irgendwie geeignet gewesen wären, die angeblichen Verrechnungsforderungen zu erhärten. Hinzu kommt, dass hierzu auch den Rechtsschriften nichts Sachdienliches entnommen werden kann, sah Z. doch trotz zweimaliger Aufforderung davon ab, eine Prozessantwort einzureichen. Bei dieser Ausgangslage durfte das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf eine Parteibefragung verzichten, nicht nur, weil der Beklagte seine prozessualen Mitwirkungspflichten krass verletzt hatte, sondern auch, weil hiervon keine brauchbaren zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten waren. Keiner näheren Begründung bedarf schliesslich, dass die Zulassung von Z. zur Beweisaussage ausser Betracht fallen musste. So fehlen konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die im Schreiben vom 15. März 2004 stichwortartig benannten angeblichen Gegenforderungen tatsächlich Bestand haben, dass beispielsweise etwa dem Arbeitgeber durch das (durch nichts belegte) Löschen von Daten auf dem Geschäftsmobiltelefon Schaden zugefügt wurde. Bei den anderen drei Gegenforderungen fehlt es darüber hinaus offenkundig an einem unverschuldeten Beweisnotstand. Es darf erwartet werden, dass in einem Geschäft wenigstens rudimentäre schriftliche Aufzeichnungen gemacht werden, wenn einem Arbeitnehmer für den Kauf eines Autos ein Darlehen gewährt wird, er ermächtigt wird, für private Zwecke aus Beständen des Betriebs Ware zu beziehen oder ihm ein Geschäftsmobiltelefon überlassen wird in der Meinung, dass private Gespräche zu seinen Lasten gingen. Bestand nach dem Gesagten für das Bezirksgericht Prättigau/Davos keine Veranlassung, mit Z. eine formfreie Befragung durchzuführen, gilt dies erst recht für die Berufungsinstanz. Selbst wenn dadurch, wofür freilich jeder Anhaltspunkt fehlt, brauchbare Beweismittel hätten erfahren werden können, würde dies dem Beklagten nicht helfen, wäre es ihm doch ohnehin verwehrt gewesen, sie noch zu den Akten des laufenden Prozesses zu geben. Im Berufungsverfahren gilt auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Novenverbot von Art. 226 Abs. 1 ZPO (vgl. PKG 1994 Nr. 10 S. 40 f.). Dass er wenn nicht vor Bezirksgericht Prättigau/Davos so wenigstens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beweisaussage zugelassen werde, verlangt Z. gar nicht erst, enthält doch sein Berufungsbegehren keinen entsprechenden Antrag; dies mit gutem Grund, würden doch die Voraussetzungen für die Abnahme dieses Beweismittels nach wie vor fehlen. Die vom Arbeitgeber erhobene Verrechnungseinrede bleibt damit unbewiesen.
12 6. In zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dürfen auf die Parteien von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR); sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dies berücksichtigend überband das Bezirksgericht Prättigau/Davos die vermittleramtlichen Kosten der Kreiskasse X., während es jene des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Bezirksgerichtskasse belastete. Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5.c S. 42). Da Y. mit seiner Forderungsklage nur ungefähr zur Hälfte durchgedrungen ist und Z. sich somit gegen weitergehende Ansprüche erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, lässt sich nicht beanstanden, dass keiner der beiden für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zugesprochen erhalten hat. Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung (Ziff. 3 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. 7. Nach den bereits dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu tragen. Im Vergleich zum Ergebnis gemäss angefochtenem Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vermochte Z. mit seinem Weiterzug an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes keine Besserstellung zu erreichen. Als unterliegende Partei ist er deshalb zu verpflichten, Y. für dessen Umtriebe im Berufungsverfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen Aufwand entsprechend einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 1200.00 festgelegt.
13 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Z. wird verpflichtet, Y. für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1200.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar