Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 52 ZF 05 55 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Engler —————— In den zivilrechtlichen Berufungen des Z., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, sowie der Y., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 8. August 2005, mitgeteilt am 22. August 2005, in Sachen gegen die Vo rmundscha f t s behö rde X . , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte (Beschluss vom 26. August 2004), betreffend Entzug der Obhut über W., hat sich ergeben:
2 A. Die Eheleute V., geboren am 04. Juli 1971, und Z., geboren am 08. November 1975, bewohnten mit ihrem Sohn W., geboren am 07. Juli 1998, ein älteres Einfamilienhaus in U.. Beide Eltern wiesen schizophrene Persönlichkeitsmerkmale auf und standen nach einer Opiatabhängigkeit in einem Methadonprogramm. Mit Beschluss vom 24. September 1998 bestätigte die Vormundschaftsbehörde X. eine Präsidialverfügung vom 20. August 1998, mit welcher V. und Z. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die Obhut über ihren Sohn W. auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Überdies wurde für ihn eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet und als Beiständin T. eingesetzt. Auf Antrag der Beiständin konnte der Obhutsentzug mit Beschluss vom 01. Oktober 1998 wieder aufgehoben werden. Die Beistandschaft bestand hingegen weiter. Nach dem Tod von V. am 01. Juni 2004 zog Z. zu seinen Eltern S. und R. nach Q., in deren Einfamilienhaus er in der Zwischenzeit eine kleine Einliegerwohnung beziehen konnte. Die Mutter von V., Y., und ihr Lebenspartner P. übernahmen demgegenüber die Betreuung von W., wie sie es offenbar bereits in den Jahren zuvor bei gesundheitlichen Krisen der Mutter des Kindes immer wieder getan hatten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 beschied die Vormundschaftsbehörde X. Y., dass W. vorerst bei ihr und P. in E. verbleiben dürfe. Ausserdem erteilte sie ihr konkrete Weisungen, die sicherstellen sollten, dass Z. regelmässig Kontakt mit seinem Sohn haben könne. Im Hinblick auf den definitiven Entscheid, wo W. am Besten unterzubringen sei, holte die Vormundschaftsbehörde X. beim Hausarzt von V. und Z., Dr. med. O. in E., eine Stellungnahme ein. In seinem Bericht vom 28. Juli 2004 wies er darauf hin, dass Z. nach wie vor in einem bewilligten Methadonprogramm stehe, wobei die Urinkontrollen zur Überwachung eines allfälligen Beikonsums regelmässig ein negatives Ergebnis zeigten. Auch habe er ihn stets als fürsorglichen, umsichtigen und verantwortungsbewussten Vater erlebt. Nach seinem Umzug nach Q. und der dadurch gewonnen zusätzlichen Betreuungsmöglichkeit durch seine Eltern gebe es aus medizinischer Sicht keinen Grund, ihm die Obhut über seinen Sohn zu entziehen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen, in deren Verlauf es unter anderem auch zu Gesprächen der Vormundschaftspräsidentin mit Z. und der Beiständin kam, wurden zusätzlich beim Regionalen Sozialdienst E. in Bezug auf die Eheleute S. und R. sowie das Paar Y. und P. Pflegeplatz-Vorentscheide eingeholt. Die
3 Berichte datieren vom 18. bzw. 19. August 2004 und fielen für beide Paare positiv aus. B. Mit Beschluss vom 26. August 2004, mitgeteilt am 01. September 2004, erkannte die Vormundschaftsbehörde X.: „1. Z. wird gestützt auf Art. 310 ZGB die elterliche Obhut über seinen Sohn, W., geb. 07.07.1998, auf unbestimmte Zeit entzogen. 2. W., geb. 07.07.1998, wird gestützt auf den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bei S. und R., behördlich platziert. 3. Die provisorische Platzierung von W., geb. 07.07.1998, bei Y. und P., E., mitgeteilt mit Schreiben vom 15.06.2004, wird aufgehoben. 4. Die Beiständin, T., N., wird in ihrem Amte bestätigt und beauftragt, a) den Kindsvater in seiner Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, b) die Interessen von W. in persönlicher und finanzieller Angelegenheit allseitig zu wahren, c) das Betreuungsnetz mit den Grosseltern väterlicherseits zu regeln, d) die definitive Bewilligung bezüglich Pflegeplatz bei der Familie S./R. in Q. einzuholen, e) die Besuche von W. bei den Grosseltern mütterlicherseits festzulegen, f) der Behörde Antrag zu stellen, falls Änderungen bei der angeordneten Kindesschutzmassnahme erforderlich sind, g) alle zwei Jahre der Behörde schriftlich Bericht zu erstatten. 5. Die Anordnung eines Besuchsrechtes für den Kindsvater ist in dieser Situation nicht erforderlich, da sein Kind ohnehin im gleichen Haus der Familie S. und R. lebt und W. jederzeit zu sich nehmen kann. 6. Die Übergabe von W. zu den Pflegeeltern S. und R. hat bis spätestens am 02.10.2004 (Beginn der Herbstferien) zu erfolgen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. Mitteilung an: ….“ C. Hiergegen liess Y. am 13. September 2004 beim Bezirksgerichtsausschuss U. Beschwerde einreichen mit dem Begehren (Proz. Nr. 120-2004-13): „1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. 2. Z. sei gestützt auf Art. 311 ZGB die elterliche Gewalt zu entziehen. Die Akten seien an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Q. zu überweisen, damit diese einen Vormund bestimme.
4 3. Der Knabe W. sei seiner Grossmutter mütterlicherseits, Frau Y., und deren Lebenspartner, Herrn P., zur Pflege anzuvertrauen und bei diesen unterzubringen. 4. Der Beschwerde sei in der Weise aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 15. Juli (recte: 15. Juni) 2004 so lange Gültigkeit hat, bis ein definitiver Entscheid vorliegt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D. Am gleichen Tag (13. September 2004) liess auch Z. Beschwerde einlegen (Proz. Nr. 120-2004-14). Seine Anträge lauteten: „1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 26.08.2005 betreffend Obhutsentzug und damit verbundener Anordnungen sei aufzuheben und der Sohn W. sei unverzüglich seinem Vater zurückzugeben. 2. Die Beiständin von W. sei nach dessen Rückplatzierung zum Vater einstweilen von der Pflicht der Regelung des grosselterlichen Besuchsrechts mütterlicherseits zu entbinden. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E. Mit Verfügung vom 24. September 2004 erteilte der Bezirksgerichtspräsident U. der Beschwerde von Y. insoweit aufschiebende Wirkung, als er vorsorglich anordnete, dass die Betreuung von W. bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheides weiterhin Y. und P. obliege. Am 11. November 2004 ersuchte der Bezirksgerichtspräsident U. den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden (KJPD-GR) um die Abgabe eines Gutachtens, welches vor allem Aufschluss darüber geben sollte, ob Z. in der Lage sei, allein für die Betreuung seines Sohnes zu sorgen, ob konkrete Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden müssten (Erziehungshilfe, Beistandschaft, Entzug der elterlichen Obhut, Entzug des elterlichen Sorgerechts) und ob bei einem allfälligen Obhutsentzug W. eher bei S. und R. oder bei Y. und P. untergebracht werden sollte. Das Gutachten, das von Chefarzt Dr. med. M. und vom Fachpsychologen FSP Dr. phil. L. unterzeichnet wurde und auf dessen Inhalt in den Erwägungen eingegangen wird, datiert vom 17. Februar 2005 und traf am 22. Februar 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium U. ein. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen.
5 F. In den inzwischen vereinigten Beschwerdeverfahren Proz. Nr. 120- 2004-13 und Proz. Nr. 120-2004-14 fand am 11. Mai 2005 vor Bezirksgerichtsausschuss U. eine mündliche Verhandlung statt, an welcher nebst Y. und Z. (in Begleitung ihrer Rechtsvertreter) auch P. und S. teilnahmen. In Abänderung seiner Anträge gemäss Beschwerde vom 13. September 2004 liess Z. nunmehr die folgenden Begehren stellen: „1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. sei insoweit zu bestätigen, als dass W. bei S. und R. in Q. platziert, Z. die Obhut gestützt auf seine eigene Zusage gegenüber Herrn Dr. L. entzogen und T. in ihrem Amt bestätigt wird. Daraus ergibt sich die Abweisung der Beschwerde von Y.. 2. Y. und P. sei ein Besuchsrecht von einem Wochenende alle zwei Monate sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen im Jahr einzuräumen. 3. Sollte der Pflegeplatz in Q. vom Gericht abgelehnt werden, sei W. bei der Stiefschwester von R., K. in J., nach Prüfung der Verhältnisse, bzw. bei einer neutralen Drittperson zu platzieren.“ Y. liess demgegenüber ihre ursprünglichen Beschwerdeanträge bestätigen. Im Verlaufe der Verhandlung wurden sowohl Z. wie seine Mutter S. und Y. durch den Bezirksgerichtspräsidenten U. formfrei befragt. G. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005, mitgeteilt am 20. Mai 2005, erteilte der Bezirksgerichtsausschuss U. dem KJPD-GR den Auftrag, mit Blick auf die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls zusätzliche Abklärungen zu treffen und deren Ergebnis in einem Ergänzungsgutachten zu verarbeiten. Dabei wurde insbesondere angeregt, W. anzuhören, weiter I. zu befragen, bei welcher er ab August 2004 in E. den Kindergarten besucht hatte, und auch bei H. vom Heilpädagogischen Dienst Graubünden Erkundigungen einzuholen, bei der W. auf Antrag der Spielgruppenleiterin G. seit März 2004 zur Stärkung des Selbstvertrauens und zur Behebung feinmotorischer Defizite Therapiestunden besuchen konnte. Überdies erwartete das Gericht von den Gutachtern Auskunft darüber, ob die psychischen Beschwerden, aufgrund welcher Y. eine IV-Rente ausgerichtet wurde, dem Kindeswohl abträglich wären, wenn sie mit der Obhut über ihren Enkel betraut würde, desgleichen, ob die Vater-Kind-Beziehung über Gebühr belastet würde, wenn Y., die ihren Schwiegersohn ablehne, für W. zu sorgen hätte. Ungeklärt erschienen dem Gericht schliesslich noch die schulischen Förderungsmöglichkeiten in Q..
6 Die ergänzende Stellungnahme des KJPD-GR, auf deren Inhalt wiederum in den Erwägungen eingegangen wird, stammt von den gleichen Experten wie das ursprüngliche Gutachten. Sie datiert vom 20. Juni 2005 und traf am 21. Juni 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss U. ein. H. Im Hinblick auf die abschliessende Behandlung der Streitsache verzichteten die Parteien in ihren Vernehmlassungen vom 24. Juni bzw. 04. Juli 2005 zum Ergänzungsgutachten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Überdies bestätigten sie ihre Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 13. September 2004 (Y.) und Plädoyer vom 11. Mai 2005 (Z.), wobei Rechtsanwalt Fryberg zusätzlich beantragte, unter Umständen könnte die Einholung eines Obergutachtens angezeigt sein; ausserdem seien bei der Psychiatrischen Klinik Beverin die R. betreffenden Akten beizuziehen. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos beschaffte in der Folge noch die über Y. angelegten IV-Akten. Überdies holte er bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden Klinik Beverin zu R. einen ärztlichen Bericht ein. I. Mit Urteil vom 08. August 2005, mitgeteilt am 22. August 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss U.: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von Y. und in vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde von Z. werden die Ziff. 2, 3, 4c-e, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde X. vom 26. August 2004, mitgeteilt am 1. September 2004, aufgehoben. 2. Der Knabe W., geb. 07.07.1998, wird gestützt auf den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB seiner Grossmutter mütterlicherseits, Frau Y., und deren Lebenspartner, Herrn P., E., zur Pflege anvertraut und bei diesen untergebracht. 3. Die elterliche Sorge wird dem Vater Z. belassen. 4. In Abänderung der aufgehobenen Ziffern 4c-e des angefochtenen Beschlusses (die nicht aufgehobenen Anordnungen bleiben wirksam, die nachfolgende Nummerierung richtet sich nach derjenigen des Beschlusses) wird die Beiständin T., N., beauftragt: c) das Betreuungsnetz mit den Grosseltern mütterlicherseits zu regeln, d) die definitive Bewilligung bezüglich Pflegeplatz bei Y. und P. in E. einzuholen, e) den Kindsvater Z. und seine Eltern S. und R. bei der konkreten Ausübung des unter nachstehender Ziff. 5 geregelten Besuchsrechtes
7 zu unterstützen und dabei die Wahrung des Kindeswohls sicherzustellen. 5. Dem Kindsvater Z. und seinen Eltern S. und R. wird ein gemeinsames Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt, wonach sie die Berechtigung erhalten, W. das erste und dritte Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sind sie berechtigt, mit W. vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 6. Die Kosten der zusammengelegten Beschwerdeverfahren (Pr. Nr. 120-2004-13 und 120-2004-14) vor dem Bezirksgerichtsausschuss U., bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5090.00, einer Schreibgebühr von Fr. 1065.00, den Barauslagen von Fr. 205.00, den Kosten des Gutachtens des KJPD GR von Fr. 7840.00, total somit Fr. 14'200.00 werden den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Es wird in beiden Beschwerdeverfahren keine ausseramtliche Entschädigung ausgerichtet. 7. Mitteilung an: ….“ J. Hiergegen liess Z. am 06. September 2005 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit den Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme des Obhutsentzuges und Punkt 3 aufzuheben. 2. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 26. August 2004 sei zu bestätigen und W. der Pflege seiner Grosseltern S. und R. in Q. anzuvertrauen. 3. Das Besuchs- und Ferienrecht der Grossmutter Y. sei entsprechend der Gerichtspraxis festzulegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ K. In ihrer Berufungsantwort hierzu vom 18. Oktober 2005 liess Y. beantragen: „1. Die Berufung des Z. sei, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 2. Sofern auf die Berufung eingetreten wird, sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ L. Am 12. September 2005 hatte Y. das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses U. ihrerseits mit Berufung anfechten lassen. Ihre Rechtsbegehren lauteten:
8 „1. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Akten seien an die Vormundschaftsbehörde E. zu überweisen, damit diese einen Beistand resp. eine Beiständin für W., geb. 7. Juli 1998, ernenne und die notwendigen Massnahmen treffe. 2. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Der Berufungsklägerin seien für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss U. keine Kosten aufzuerlegen. Es sei Y. für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss U. eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 7000.00, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, somit Fr. 7532.00 zuzusprechen; die Parteientschädigung sei der Vormundschaftsbehörde X. zu überbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Kantonsgericht.“ M. In seiner Berufungsantwort hierzu vom 29. September 2005 liess Z. beantragen, es sei dem Begehren gemäss Ziff. 1 der Berufung der Y. vom 12. September 2005 nicht stattzugeben. N. Die Beiständin von W., T., erhielt ebenfalls Gelegenheit, sich zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses U. vom 08. August 2005 vernehmen zu lassen. Sie tat dies mit Schreiben vom 28. September 2005. Sie vertritt darin entschieden die Meinung, dass dem Kindeswohl am besten gedient wäre, wenn dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 26. August 2004 nachgelebt würde. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Y. macht vorab einmal geltend, dass auf die Berufung von Z. gar nicht erst eingetreten werden dürfe. Als Vater, dem die elterliche Sorge über seinen verbeiständeten Sohn belassen worden sei, wäre er wohl berechtigt gewesen zu verlangen, dass W. unter seine Obhut gestellt werde, nicht aber, dass konkrete Drittpersonen (hier seine eigenen Eltern) die Aufgabe übertragen erhielten, die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Falls S. und R. solches anstrebten, hätten sie das eine andere Regelung enthaltende Urteil des Bezirksgerichtsausschusses U. selber anfechten müssen. Dieser Einschätzung vermag sich die Zivilkammer des Kantonsgerichtes nicht anzuschliessen.
9 Legitimiert, Beschlüsse von Vormundschaftsbehörden beim jeweiligen Bezirksgerichtsausschuss anzufechten (Art. 420 Abs. 2 ZGB i. V. m. Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) bzw. dessen Erkenntnis mit Berufung an die nächsthöhere Instanz (die Zivilkammer des Kantonsgerichtes) weiterzuziehen (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB), sind nebst der urteilsfähigen entmündigten, verbeiständeten oder verbeirateten Person auch alle Dritten, welche hierfür ein genügendes Interesse geltend machen können. Dem ist regelmässig so, wenn es ihnen mit dem Weiterzug dem Zweck des Rechtsmittels entsprechend um die Durchsetzung von Interessen geht, die mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und die von der Vormundschaftsbehörde hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 121 III 1 E. 2.a S. 3; THO- MAS GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 420 ZGB Rz. 31; HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N. 169). Z. will mit der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils erreichen, dass sein Sohn W. an einem anderen Ort untergebracht wird, als es der Bezirksgerichtsausschuss U. als zweckmässig ansah, dort nämlich, wo nebst der Betreuung des Knaben zusätzlich sichergestellt sei, dass sich die Vater-Kind- Beziehung möglichst optimal entwickeln könne. Angesichts dieser Interessenlage muss es Z. als Inhaber der elterlichen Sorge unbenommen sein, sich gegen ein Erkenntnis zur Wehr zu setzen, das seiner Meinung nach dem Kindeswohl nicht genügend Rechnung trägt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist insoweit also grundsätzlich einzutreten. Völlig belanglos ist in diesem Zusammenhang, ob für den Bezirksgerichtsausschuss U. die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, um die Beschwerde des Z. als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem er sich an der Hauptverhandlung gegen den Entzug der Obhut über seinen Sohn nicht mehr zur Wehr gesetzt hatte. Indem das erstinstanzliche Gericht W. abweichend vom Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. nicht den Grosseltern väterlicherseits, sondern Y. und ihrem Lebenspartner P. anvertraute, ergab sich für die Beurteilung der Weiterzugsinteressen eine neue Ausgangslage. Nur weil sich Z. im Wissen, dass am Obhutsentzug nicht zu rütteln sein würde, mit der Fremdplatzierung seines Sohnes dem Grundsatz nach abfand und er auch die konkrete Unterbringungsregelung der Vormundschaftsbehörde zu billigen vermochte, bedeutet dies nicht, dass er eine im weiteren Verlauf des Verfahrens möglicherweise erfolgende Umplatzierung einfach hinzunehmen habe und ihm dannzumal lediglich die Hoffnung bleibe, dass die nicht mehr berücksichtigten Betreuungspersonen dies anfechten würden.
10 2. Dem Begehren von Y., es sei für den Fall, dass auf die Berufung des Z. eingetreten werde, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, an welcher alle Beteiligten anwesend zu sein hätten, kann ebenso wenig entsprochen werden wie ihrem weiteren Antrag, es sei, falls die Streitsache noch nicht spruchreif erscheinen sollte, zur Frage der Unterbringung des Kindes eine Oberexpertise einzuholen. Der Gutachter Dr. L. beschränkte sich nicht einfach auf Gespräche mit W., sondern er führte auch mit dessen engsten Bezugspersonen Befragungen durch und liess beides in die Expertise des KJPD GR einfliessen. Zudem kamen die Grosseltern väterlicherseits (S. und R.) sowie die Grossmutter mütterlicherseits (Y.) und ihr Lebenspartner P. auch gegenüber der Pflegekinderaufsicht des Regionalen Sozialdienstes E. ausgiebig zu Wort. Überdies führte der Bezirksgerichtsausschuss U. eine mündliche Verhandlung durch, an welcher Z., S. und Y. vom Vorsitzenden noch formfrei befragt wurden. In den schriftlichen Eingaben an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes schliesslich hatten die Parteien erneut Gelegenheit, den eigenen Standpunkt näher zu erläutern und sich kritisch zu den Anträgen der Gegenseite zu äussern. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung sind bei dieser Ausgangslage keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten (vgl. auch PKG 1995 Nr. 5 E. 1.b S. 33). Nichts anderes gilt für das Eventualbegehren auf Einholung eines Obergutachtens. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht andeutungsweise aufgezeigt, wie eine zusätzliche Expertenmeinung, die gestützt auf die jetzige Aktenlage abgegeben wird, die Entscheidfindung darüber erleichtern soll, bei wem W. am besten untergebracht wird. Ebenso verbietet sich, die Befragungen durch einen neuen Gutachter wiederholen und deren Ergebnis durch ihn beurteilen zu lassen. Abgesehen davon, dass er ohnehin nur mit zementierten Meinungen konfrontiert würde, hätte ein solches Vorgehen eine erhebliche Verfahrensverlängerung zur Folge, was mit den Kindesinteressen nicht zu vereinbaren wäre, gehen jene doch dahin, dass möglichst bald klare Verhältnisse geschaffen werden. Hinzu kommt, dass W. laut dem bereits vorliegenden Gutachten in einen äusserlich wahrnehmbaren Loyalitätskonflikt gerät, wenn er zur Gestaltung seiner Beziehungen zu den nächsten Angehörigen Stellung nehmen soll. Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, sich vor unbekannten Personen erneut solchen Abklärungen unterziehen zu müssen.
11 3. Nicht zu hören sind aber auch die Rügen von Z., wonach die durch den Bezirksgerichtsausschuss U. erarbeiteten Entscheidgrundlagen Lücken aufweisen und nach ergänzenden Beweiserhebungen rufen sollen. Frau F. aus U. hat offenbar W. zu Lebzeiten seiner Mutter V. tageweise betreut. Die mögliche Zeugin könnte damit wohl zur damaligen Familiensituation nähere Auskünfte geben. Hingegen ist nicht ersichtlich, wie sich daraus Verlässliches zur Beantwortung der Frage ergeben soll, wo W. am Vorteilhaftesten untergebracht wird. Die Vorinstanz sah deshalb zu Recht davon ab, Frau F. förmlich zu befragen. Von Dr. med. O. befindet sich bereits ein ärztliches Zeugnis bei den Akten, welches nicht nur über den Gesundheitszustand von Z. Auskunft gibt, sondern sich auch zur Vater-Kind-Beziehung sowie zu den künftigen Betreuungsmöglichkeiten in Q. äussert. Ausserdem konnte der Arzt gegenüber dem Gutachter Dr. L. ergänzende Angaben machen. Der Bezirksgerichtsausschuss U. durfte bei dieser Sachlage darauf verzichten, bei Dr. O. einen weiteren Bericht einzuholen, und es zeigte die Anwältin von Z. denn auch nicht einmal andeutungsweise auf, wie daraus neue entscheidrelevante Einsichten gewonnen werden sollten. Die Einschätzungen von T., der Beiständin von W., fanden insoweit Berücksichtigung, als etwa ihr Bericht vom 07. Juli 2004 an die Vormundschaftsbehörde X. zu den Akten genommen und sie überdies vom Gutachter Dr. L. zur Sache befragt wurde. Ob es trotzdem angezeigt gewesen wäre, sie noch als Zeugin einzuvernehmen, kann dahingestellt bleiben, erhielt sie doch im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Gelegenheit, sich umfassend zum angefochtenen Urteil vernehmen zu lassen, was sie mit Eingabe vom 28. September 2005 denn auch einlässlich tat. Seither ist hinlänglich bekannt, welche Lösung sie im konkreten Fall bevorzugt, so dass es hierzu keiner ergänzender Abklärungen mehr bedarf. Nicht zu erkennen vermag die Berufungsinstanz ausserdem, was in schulischer Hinsicht vernünftigerweise noch untersucht werden sollte. 4. Von vornherein nicht eingetreten werden kann schliesslich auf das Begehren von Y., es seien die Akten zwecks Ernennung einer neuen Beiständin der Vormundschaftsbehörde E. zu übermitteln. Im Gegensatz zur Regelung der
12 zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO, die vom Novenverbot beherrscht wird (Art. 226 Abs. 1 ZPO), dürfen im vormundschaftlichen Berufungsverfahren nach Art. 64 EGzZGB im Rahmen der Begründung der Anträge auf Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses zwar neue Tatsachen behauptet und neue Beweismittel vorgelegt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 EGzZGB; vgl. auch PKG 1995 Nr. 5 E. 1.b S. 32). Die Frage einer allfälligen Übertragung der Beistandschaft auf eine andere Vormundschaftsbehörde war indessen im laufenden Verfahren gar nie Prozessthema; weder der Bezirksgerichtsausschuss U. noch zuvor die Vormundschaftsbehörde X. mussten sich hiermit bislang befassen. Sollte Y. nach wie vor der Meinung sein, dass die Voraussetzungen für einen solchen Wechsel erfüllt seien, hätte sie sich also mit ihrem Begehren, so sie hierzu legitimiert ist, an die bisherige Vormundschaftsbehörde zu wenden, um von ihr einen entsprechenden Entscheid zu erwirken, der dann bei Bedarf wiederum mit Vormundschaftsbeschwerde angefochten werden könnte. Angemerkt sei immerhin noch, dass das Anliegen von Y. in der Zwischenzeit möglicherweise ganz oder teilweise gegenstandslos geworden ist. Laut einem Schreiben, welches am 14. Dezember 2005 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes einging, scheint die Vormundschaftsbehörde des Kreises Q. (jene am Wohnsitz des Kindes) auf Antrag jener von X. die für W. bestehende Beistandschaft übernommen und einen neuen Beistand (den Amtsvormund Albula/Q.) eingesetzt zu haben. Je nach Ausgang des laufenden Verfahrens (Fortgeltung der gegenwärtigen Betreuungsregelung) dürfte freilich die Weiterübertragung der Beistandschaft auf die Vormundschaftsbehörde E. (jene am gewöhnlichen Aufenthalt des Knaben) zu prüfen sein. 5. In ihrem Beschluss vom 26. August 2004 bestätigte die Vormundschaftsbehörde X. die Jahre zuvor für W. errichtete Beistandschaft. Gleichzeitig entzog sie Z. die Obhut über seinen Sohn. Dass es sich hierbei um notwendige Massnahmen handelte, die nicht als unverhältnismässig starker Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen gewertet werden dürfen, wurde bereits an der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss U. nicht mehr in Frage gestellt und steht denn auch in Einklang mit den im Gutachten des KJPD GR enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit die vormundschaftlichen Anordnungen unverändert gelassen hat. Zu Recht wurde dies im Berufungsverfahren von keiner Seite mehr aufgegriffen. Darüber hinaus hielt der Bezirksgerichtsausschuss U. – wiederum in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Experten – in Ziffer 3 des Urteils-
13 dispositivs ausdrücklich fest, dass die nach dem Obhutsentzug verbleibenden Befugnisse der elterlichen Sorge bei Z. belassen werden könnten. Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes erwuchs diesem Punkt ebenso wenig Widerstand. Insbesondere vermochte sich hiermit auch Y. abzufinden, die ursprünglich noch gefordert hatte, dass für W. eine Vormundschaft errichtet und Z. damit die elterliche Sorge gänzlich entzogen werde. Zu alldem erübrigen sich also nähere Ausführungen. 6. Nach wie vor strittig und damit Berufungsthema ist hingegen, wer für W. sorgen soll, nachdem seinem Vater die Obhut über ihn entzogen wurde. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind in solchen Fällen in angemessener Weise unterzubringen. Die mit der Sache befasste Behörde hat ihm einen geeigneten (dem Kindeswohl möglichst entsprechenden) Pflegeplatz zu besorgen, sei es in einer Familie, einer betreuten Wohngruppe oder einem Heim; gerade bei älteren Kindern kann aber auch eine selbständige Unterkunft in Frage kommen. Beim Entscheid darüber, welche Lösung unter den konkreten Umständen zu treffen ist, gibt es zwar keinen Angehörigenvorrang, doch ist, wenn nichts Stichhaltiges dagegen spricht, auf gewachsene Strukturen Rücksicht zu nehmen. Insoweit kommt dem Kriterium der Kontinuität also wesentliches Gewicht zu (vgl. PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 310 ZGB N. 7 ff.). Wird dem Rechnung getragen, stehen im hier interessierenden Fall für die Unterbringung von W. in erster Linie zwei Paare zur Verfügung, die beide aufgrund der bisherigen regelmässigen Kontakte bereits ein Vertrauensverhältnis zum nunmehr siebeneinhalbjährigen Knaben aufbauen konnten, einmal die Grosseltern väterlicherseits (S. und R.) und daneben die Grossmutter mütterlicherseits (Y.) zusammen mit ihrem Lebenspartner P.. Wie zuvor die Vormundschaftsbehörde X. sah sich der Bezirksgerichtsausschuss U. unter diesen Umständen gar nicht erst veranlasst, die theoretisch immer bestehende Möglichkeit, andere als die genannten Personen mit der Pflege und Erziehung des Knaben zu beauftragen, näher in Betracht zu ziehen. Es kann hierzu im Sinne des analog anwendbaren Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Im Berufungsverfahren kamen die Betroffenen darauf zu Recht nicht mehr zurück, so dass auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang verzichtet werden kann. Ebenso wenig zu bemängeln ist, dass bei der gegebenen
14 Ausgangslage eine Heimeinweisung von W. oder Ähnliches gar nie zur Diskussion stand. Auch hierzu erübrigen sich nähere Erläuterungen. 7. Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit; er erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits feststehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Beweiswürdigung, der auch die Expertise unterliegt, und die Beantwortung der massgeblichen Rechtsfragen bleibt aber Aufgabe des Gerichtes, das freilich vom fachmännischen Befund nicht ohne triftigen Grund abweichen wird (vgl. etwa BGE 125 V 351 E. 3.b.aa S. 352 f., BGE 118 Ia 144 E. 1.c S. 145 f.; LEUCH / MARBACH / KELLERHALS / STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 270 N. 2.a; FRANK / STRÄULI / MESSMER, ZPO, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 181 N. 4 f.). Werden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB erlassene Anordnungen einer Vormundschaftsbehörde im Weiterzugsverfahren auf ihre Richtigkeit überprüft, ist das zuständige Gericht nicht gezwungen, hierzu stets eine Expertise einzuholen, was vom materiellen Recht denn auch gar nicht verlangt wird. Insbesondere braucht es nicht zu allen Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Fremdplatzierung eines Kindes stellen, die Unterstützung durch Gutachter aus den Fachbereichen Psychiatrie und Psychologie. Im vorliegenden Fall war der Beizug des KJPD GR sicher einmal angezeigt, um einigermassen verlässlich abschätzen zu können, ob und allenfalls in welchem Umfang sich Z. persönlich um seinen Sohn kümmern kann, des Weitern aber auch, um möglicherweise Auskunft darüber zu enthalten, ob zwischen W. und den in Frage kommenden Pflegeeltern unterschiedlich starke emotionale Bindungen bestehen. Die allenfalls im Rahmen pflichtgemässen Ermessens zu wahrende Befugnis, die von den Gutachtern aufgezeigten oder sich aus dem weiteren Beweisverfahren ergebenden Zuteilungskriterien in einer Gesamtwürdigung zu gewichten und daraus die rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen, verblieb dessen ungeachtet beim erkennenden Gericht. Dies gilt hier um so mehr, als die beiden Experten Dr. L. und Dr. M. im schützenswerten Bemühen, auf den Loyalitätskonflikt des Kindes Rücksicht zu nehmen und keine weiteren Spannungen zwischen den Beteiligten aufzubauen, ihre Aussagen und Empfehlungen zum Teil nur sehr rudimentär begründeten.
15 Gestützt auf die durch die beiden Experten erarbeiteten Erkenntnisse, die mit den durch die Pflegekinderaufsicht des regionalen Sozialdienstes E. getroffenen Abklärungen in Einklang stehen, durfte der Bezirksgerichtsausschuss U. zum Schluss gelangen, dass sowohl die Grosseltern väterlicherseits (S. und R.) wie die Grossmutter mütterlicherseits (Y.) und ihr Lebenspartner P. in charakterlicher, erzieherischer und wirtschaftlicher Hinsicht fähig sind, für das Wohl von W. zu sorgen, ihm auf Dauer Sicherheit und menschliche Wärme zu geben. Diese Einschätzung wird auch nicht etwa dadurch beeinträchtigt, dass R. vor Jahren mit einem Alkoholproblem zu kämpfen hatte und dass bei Y. eine in Abständen wiederkehrende depressive Störung diagnostiziert werden musste, die einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bedarf. Die hierzu eingeholten ärztlichen Berichte widerlegen vielmehr klar mögliche Befürchtungen, es könnten die genannten Personen in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein, im Alltag Verantwortung für ihren Enkel zu übernehmen. Ihre Fähigkeit, Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu erfüllen, ist nicht eingeschränkt, weder im emotionalen noch im kognitiv-rationalen Bereich. An der durchwegs positiven Bewertung der zwei in Frage kommenden Pflegeplätze vermag schliesslich auch der Umstand nicht zu rütteln, dass die Beiständin T. in einer als eigentliche Anfeindung einzustufenden und entsprechend zurückhaltend zu würdigenden Eingabe an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes geltend macht, Y. sei von ihren Charaktereigenschaften her schlechthin ausser Stande, gegenüber einem Heranwachsenden als Vorbild zu wirken. Abgesehen davon, dass sich die Beiständin damit in völligen Widerspruch zu den Gutachtern setzt, beruft sie sich zur Begründung ihrer Vorwürfe ohnehin auf nicht erhärtete und erst noch bereits länger zurückliegende Vorkommnisse. Überdies zieht sie aus dem von ihr offenbar zu Recht oder zu Unrecht gewonnenen Eindruck, dass ihr Y. nicht immer mit dem nötigen Respekt begegnet sei, völlig unzulässige Schlüsse, was die Fähigkeit der Pflegemutter betrifft, liebevoll mit ihrem Enkel umzugehen. Die Ausführungen der Beiständin lassen denn auch Zweifel aufkommen, ob sie überhaupt noch über die nötige Unvoreingenommenheit verfügt, um im Interesse des Kindes zu beiden grosselterlichen Seiten gute Kontakte unterhalten zu können. Nach dem bisher Gesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass W. sowohl bei Y. und P. in E. wie bei S. und R. in Q. die erforderliche Zuwendung finden und in kindgerechten Verhältnissen aufwachsen könnte. Seine Unterbringung ist also nicht bereits durch die Eignung bzw. Nichteignung der in Aussicht genommenen Pflegeeltern vorgegeben. Vielmehr ist im Folgenden noch zu prüfen, ob und
16 allenfalls mit welchem Gewicht andere Umstände den ein gewisses Ermessen beinhaltenden richterlichen Zuweisungsentscheid massgeblich zu beeinflussen vermögen. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sind die schulischen Förderungsmöglichkeiten in E. und Q. nicht derart unterschiedlich, dass sie für sich allein oder zusammen mit weiteren Punkten den Ausschlag für die Wahl des einen der beiden Orte geben könnten. Nichts anderes gilt in Bezug auf die befürchteten Hänseleien durch Mitschüler wegen der besonderen Familienverhältnisse, in denen W. aufzuwachsen hat. Solche Übergriffe können in der Stadt wie auf dem Land vorkommen. Abgesehen davon wird sich der Knabe ohnehin mit der Tatsache auseinander zu setzen haben, dass sein Vater, der seit Jahren in einem Methadonprogramm steht, immer noch bei seinen Eltern lebt und im Arbeitsprozess nicht integriert ist. Wie in der Ergänzung zur Expertise schliesslich selber festgehalten wird, lassen sich auch aus den Beobachtungen des Kindes durch Dr. L. und den mit ihm geführten Gesprächen keine zusätzlichen Aufschlüsse darüber gewinnen, welcher Pflegeplatz seinen inneren Bedürfnissen und Wünschen wohl besser entsprechen würde. Nicht zu verkennen ist aber, und hier ist den Gutachtern wiederum beizupflichten, dass W. mit der Unterbringung bei seinen Grosseltern S. und R. in Q. die Möglichkeit erhielte, in engem Kontakt mit seinem Vater aufzuwachsen. Hierzu ist freilich zu ergänzen, dass damit ein erhebliches Konfliktspotential verbunden wäre. S. und R. könnten sich nicht einfach darauf konzentrieren, für eine gedeihliche Entwicklung von W. zu sorgen, sondern sie hätten sicherzustellen, dass der gegenüber Z. ausgesprochene, dessen Sohn bzw. ihren Enkel betreffende Obhutsentzug nicht faktisch rückgängig gemacht wird. Zudem müssten sie mit Vorwürfen von Seiten seines Sohnes rechnen, dass er als Person nicht ernst genommen werde. Auch bestünde Gefahr, dass W. in Auseinandersetzungen zwischen seinem Vater und seinen Grosseltern über die Gestaltung des Alltags hineingezogen würde und er sich nicht mehr sicher wäre, wer für ihn überhaupt verantwortlich sei. Weiter ist festzuhalten, dass mit dem Tod von V. die Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht einfach erloschen ist und nunmehr wieder mühsam aufgebaut werden muss. Vielmehr konnten sich die beiden auch in der Folge regelmässig sehen. So bestätigte etwa S. an der Verhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss U. ausdrücklich, dass W. jedes zweite Wochenende zu Besuch komme. Ausserdem kann den Erzählungen des Knaben gegenüber dem Gutachter Dr. L., der Kindergärtnerin I. und der heilpädagogischen Früherzieherin H. entnommen werden, dass er über die regelmässigen Besuche hinaus Gelegenheit
17 hatte, mit seinem Vater und seinen Grosseltern S. und R. Ferien zu verbringen. Dies scheint im Übrigen unbestritten zu sein. Da laut angefochtenem Urteil auch in Zukunft eine grosszügige Besuchs- und Ferienregelung gelten soll, steht der Pflege und weiteren Festigung des Vater-Kind-Verhältnisses nichts entgegen, zumal es keine stichhaltigen Anhaltspunkte gibt, dass Y. dies zu hintertreiben trachtet. P. machte vielmehr gegenüber der Pflegekinderaufsicht des regionalen Sozialdienstes E. glaubhaft geltend, er sei mit seiner Partnerin übereingekommen, dass vor allem er für ein möglichst stressfreies Bringen und Holen des Knaben besorgt sein werde. Unberechtigt ist schliesslich der Verdacht, dass Y. versucht sein könnte, ihren Enkel gegenüber seinem Vater aufzubringen. Dass W., was allseits unbestritten ist, nach wie vor gern in Q. zu Besuch weilt, belegt vielmehr, dass sie ihre Vorbehalte, die sie gegenüber ihrem Schwiegersohn wegen seiner Drogenvergangenheit besitzt, nicht auf ihren Enkel überträgt. Besteht nach dem Gesagten aber hinreichend Gewähr, dass sich die guten Kontakte zwischen Z. und seinem Sohn auch ohne dessen Umplatzierung auf Dauer aufrechterhalten lassen, durfte die Vorinstanz dem Umstand entscheidendes Gewicht beimessen, dass W. bei seiner Grossmutter mütterlicherseits und deren Partner bereits stark verwurzelt ist. Als sich Z. nach dem Tode seiner Frau am 1. Juni 2004 ausser Stande sah, selber für sich und seinen Sohn zu sorgen und von U. zu seinen Eltern nach Q. zügelte, übernahmen mit behördlicher Genehmigung die in E. wohnhaften Y. und P. die Pflege und Erziehung des damals sechsjährigen Knaben. Seither wird er von ihnen ohne Unterbruch betreut, jenen Personen also, bei denen er, was offenbar unbestritten ist, schon zu Lebzeiten seiner Mutter immer wieder untergebracht war, vor allem in Abschnitten, in denen sie sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand oder gar hospitalisiert werden musste. Dass zwischen W. und Y. bereits seit längerem eine tragfähige Bindung bestand, erhellt im Übrigen auch aus Äusserungen des Psychiaters Dr. med. C., bei dem V. in Behandlung stand. Ihm gegenüber soll sie den Wunsch geäussert haben, dass W. für den Fall, dass sie früh sterben sollte, seiner Grossmutter Y. anvertraut werde. Trotz des durch die Beiständin ohne nähere Begründung angeblich als äusserst schlecht bezeichneten Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter hat V. offenbar gestützt auf die bisherigen Erfahrungen die Bereitschaft und Fähigkeit ihrer Mutter, zusammen mit ihrem Lebenspartner für ihren Enkel zu sorgen, zu Recht als positiv eingestuft. Die Entwicklung seit Juni 2004 zeigt denn auch mit aller Deutlichkeit, dass sich W. in E., wo er den Kindergarten besuchte und eingeschult wurde, nicht einfach nur eingelebt hat, sondern dass er sich bei seinen jetzigen Pflegeeltern wohl fühlt und kindgerecht gefördert wird. Es kann hierzu vor allem auf die zwei
18 Fachfrauen I. und H. verwiesen werden, deren Beobachtungen und Einschätzungen auch durch die Gutachter nicht in Frage gestellt werden. Beide empfehlen einhellig, W. in der gewohnten Umgebung zu belassen, wo er durch seine Grossmutter etwas von der Liebe seiner verstorbenen Mutter spüre, und zeigen auf, wie sich sein Sozialverhalten verbesserte und er sich dadurch gut zu integrieren vermochte, wie er allmählich an Selbstvertrauen gewann und wie bei der Behandlung seiner feinmotorischen Defizite Fortschritte erzielt wurden. All dies spricht klar für die Bestätigung der bislang gehandhabten, sich offenkundig bewährenden Lebensform; sie sollte nicht ohne Not aufgegeben werden. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgerichtsausschuss U. kommt bei dieser Sachlage auch die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zum Schluss, dass keine genügenden Gründe vorliegen, welche es nahe legen würden, im örtlichen und sozialen Umfeld von W. einschneidende Änderungen vorzunehmen (vgl. hierzu etwa BGE 114 II 200 E. 5.a S. 203 f.). Insgesamt betrachtet hat die Vorinstanz also mit der Unterbringung von W. bei der Grossmutter und deren Partner in E. sowie der Einräumung eines grosszügigen Besuchs- und Ferienrechts für den Vater und die Grosseltern in Q. eine Lösung getroffen, die dem Kindeswohl bestmöglich Rechnung trägt. Dies führt im Hauptpunkt zur Abweisung der beiden Berufungen und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. 8. In dem Masse, als Beschlüsse von Vormundschaftsbehörden der Überprüfung durch den Bezirksgerichtsausschuss im Beschwerdeverfahren nicht standhalten, sind die Kosten des erstinstanzliches Gerichtsverfahrens gewöhnlich auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen, während die Parteien in der Regel insoweit mit Kosten belastet werden dürfen, als sie mit ihren Rechtsbegehren nicht durchzudringen vermögen (vgl. Art. 63 Abs. 2 EGzZGB; desgleichen PKG 1995 Nr. 6 E. 4.a S. 41, insbesondere zu den im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen von den eben genannten Grundsätzen). Während die Vormundschaftsbehörde X. in ihrem Beschluss vom 26. August 2004 die provisorische Platzierung von W. bei Y. und P. aufhob und den Knaben bei S. und R. unterbringen wollte, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss U. in seinem insoweit durch die Berufungsinstanz bestätigten Urteil vom 08. August 2005, dass die Betreuung jenen Personen obliegen solle, die gestützt auf eine vorsorgliche Anordnung bereits jetzt für ihn sorgten. Z. beschränkte sich nun im
19 erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht einfach auf Bemühungen, ein solches Ergebnis zu verhindern, sondern er versuchte darüber hinaus – freilich ohne Erfolg – zu erreichen, dass der ihm gegenüber ausgesprochene Obhutsentzug widerrufen und er ermächtigt werde, selber für die Pflege und Erziehung seines Sohnes besorgt zu sein. Y. ihrerseits verfolgte zwar in erster Linie das Ziel, dass sie und ihr Lebenspartner mit dieser Aufgabe betraut würden, was sie denn auch erreichte. Sie scheiterte dann aber mit ihren weiter gehenden Bemühungen, dass Z. auch die elterliche Sorge entzogen und für W. eine Vormundschaft errichtet werde. – All dies legt es nahe, die vor Bezirksgerichtsausschuss U. in den beiden Beschwerdeverfahren Proz. Nr. 120-2004-13 und Proz. Nr. 120-2004-14 insgesamt aufgelaufenen Verfahrenskosten zu je einem Viertel Z. und Y. und zu zwei Vierteln der Bezirksgerichtskasse U. zu überbinden. Die Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils, laut welchem die Kosten den beiden Parteien je zur Hälfte überbunden wurden, ist demzufolge entsprechend anzupassen. Abweichend von dem in der eben genannten Dispositivziffer Gesagten, wonach die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen würden, besitzt Y. als teilweise obsiegende Partei gestützt auf Art. 58 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 Satz 1 EGzZGB einen Anspruch, ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss U. in reduziertem Umfang abgegolten zu erhalten. Dem Rechnung tragend wird die Umtriebsentschädigung auf Fr. 3000.00 festgesetzt. Entgegen dem im Berufungsverfahren Vorgebrachten ist dieser Betrag der Bezirksgerichtskasse und nicht etwa der Vormundschaftsbehörde X. zu belasten, darf Letzterer doch nicht vorgeworfen werden, sie habe mit der Berücksichtigung der Grosseltern S. und R. als Betreuer ihres Enkels W. grobfahrlässig fehlerhaft gehandelt (vgl. PKG 1995 Nr. 6 E. 4.b S. 42 in Verbindung mit E. 4.a S. 41). – Z., der gemessen an den Anordnungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. mit seiner Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss U. keine Besserstellung erreichte, steht demgegenüber für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Umtriebsentschädigung zu. 9. Im vormundschaftlichen Weiterzugsverfahren vor der Berufungsinstanz richtet sich die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den analog anwendbaren, im Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss geltenden Grundsätzen (vgl. PKG 1995 Nr. 6 E. 4.c S. 42 f.).
20 Das von beiden Parteien angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses U. hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens weitgehend Bestand, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Frage der Unterbringung von W. in vollem Umfang und hinsichtlich der nur untergeordnete Bedeutung aufweisenden Kostenund Entschädigungsregelung wenigstens teilweise. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes, bestehend aus der auf Fr. 4000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 345.00, total somit Fr. 4345.00, ausschliesslich durch die Parteien tragen zu lassen, nämlich zu drei Vierteln durch Z., der sich vergeblich darum bemühte, dass seine Eltern S. und R. mit der Pflege und Erziehung seines Sohnes W. betraut würden, und zu einem Viertel durch Y., die sich hiergegen zwar erfolgreich zur Wehr setzte, mit ihren Anträgen im Kosten- und Entschädigungspunkt indessen nur teilweise durchdrang und mit ihrem zusätzlichen Begehren, es seien die Akten zwecks Ernennung einer neuen Beiständin der Vormundschaftsbehörde E. zu übermitteln, gar vollständig unterlag. Der Kanton Graubünden wird hingegen verpflichtet, Y. für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand sowie dem Grad des Obsiegens entsprechend auf Fr. 2500.00 festgelegt. – Nicht entschädigt zu werden, braucht auf der anderen Seite Z., ist er doch im Weiterzugsverfahren praktisch vollständig unterlegen. Keinen Grund, Abweichendes anzuordnen, stellt dabei der Umstand dar, dass Z., ohne in dieser Richtung einen klaren Antrag zu stellen, im Rahmen der Neubeurteilung des Kosten- und Entschädigungspunktes gestützt auf die Berufung der Y. in etwas geringerem Umfang, als vom Bezirksgericht U. vorgesehen, mit erstinstanzlichen Verfahrenskosten belastet wurde.
21 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung des Z. wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Y. wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. 3. Die Kosten der zusammengelegten Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 120- 2004-13 und 120-2004-14) vor Bezirksgerichtsausschuss U., bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5090.00, einer Schreibgebühr von Fr. 1065.00, den Barauslagen von Fr. 205.00 sowie den Kosten des Gutachtens des KJPD GR von Fr. 7840.00, total somit Fr. 14'200.00, gehen zu einem Viertel zu Lasten des Z. sowie zu einem Viertel zu Lasten der Y. und zu zwei Vierteln zu Lasten der Bezirksgerichtskasse U.. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird Y. aus der Bezirksgerichtskasse U. eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 3000.00 ausgerichtet. 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Fr. 4345.00 (Gerichtsgebühr Fr. 4000.00, Schreibgebühr Fr. 345.00) gehen zu einem Viertel zu Lasten von Y. und zu drei Vierteln zu Lasten von Z.. Für das Berufungsverfahren wird Y. zu Lasten des Kantons Graubünden eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 2500.00 ausgerichtet. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar