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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.09.2005 ZF 2005 49

19. September 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,699 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Beiratschaft | ZGB Vormundschaftsrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 49 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz, Vital und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Beschwerdeführer und Berufungskläger, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 15. August 2005, mitgeteilt am 15. August 2005, in Sachen des Beschwerdeführers und Berufungsklägers gegen die Y . , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Beiratschaft (Fristwahrung, Gerichtsferien), wird nach Einsicht in die Akten sowie in Erwägung:

2 ▪ dass die Y. mit Beschluss vom 14. Juli 2005 für Z. eine kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete, ▪ dass die diesen Beschluss enthaltende Sendung am 14. Juli 2005 der Post übergeben und am 21. Juli 2005 vom Adressaten in Empfang genommen wurde, ▪ dass Z. gegen die Errichtung einer Beiratschaft mit Eingabe vom 30. Juli 2005, der Post übergeben am 03. August 2005, beim Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein Beschwerde einlegte, ▪ dass der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 15. August 2005, mitgeteilt am gleichen Tag, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat und das Verfahren abschrieb, ▪ dass Z. hiergegen mit Eingabe vom 23. August 2005, der Post übergeben am 24. August 2005, samt Ergänzung vom 25. August 2005 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklärte, ▪ dass er damit nicht nur das richtige Rechtsmittel ergriff (vgl. PKG 2000-6-37), sondern auch die hierfür geltende zwanzigtägige Weiterzugsfrist gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB einhielt, ▪ dass Z. in den beiden Eingaben vom 23. und 25. August 2005 mit hinlänglicher Klarheit geltend macht, der Bezirksgerichtspräsident hätte die Sache nicht einfach abschreiben dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde aufzuheben, dies deshalb, weil im frühest möglichen Zeitpunkt Beschwerde erhoben worden sei und weil sich die vormundschaftliche Massnahme als völlig unverhältnismässig erweise, ▪ dass von einem juristischen Laien eine einlässlichere Begründung nicht erwartet werden darf, ▪ dass somit auf die Berufung eingetreten werden kann, ▪ dass mangels einer eigenständigen Regelung im EGzZGB zur Berechnung der Fristen sinngemäss die den allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Bestimmungen der ZPO heranzuziehen sind, ▪ dass im vorliegenden Fall die zehntägige Beschwerdefrist des Art. 61 Abs. 1 EGzZGB am 21. Juli 2005 zu laufen begann, dem Tag, als die den Beschluss der Vormundschaftsbehörde enthaltende Postsendung bei Z. einging (Art. 59 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB),

3 ▪ dass bei der Berechnung der Frist der Tag des auslösenden Ereignisses nicht mitgezählt wird (Art. 59 Abs. 3 ZPO), ▪ dass immer dann, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt (wie hier auf Sonntag den 31. Juli 2005), als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag gilt (Art. 59 Abs. 4 ZPO), ▪ dass es sich hierbei angesichts des Umstandes, dass der 01. August ein staatlich anerkannter Feiertag ist, um den 02. August 2005 handelt, ▪ dass die für die Fristwahrung massgebliche Postaufgabe der Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 ZPO) erst am 03. August 2005 erfolgte, ▪ dass der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein bei dieser Sachlage die Eingabe als verspätet ansah und darauf gar nicht erst eintrat, ▪ dass er indessen nicht prüfte, ob die ebenfalls analog anwendbaren Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien zu einem gegenteiligen Ergebnis führen müssten, ▪ dass nach Art. 62 Abs. 1 ZPO unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August Gerichtsferien herrschen, ▪ dass in Abs. 2 von Art. 62 ZPO die Bereiche aufgelistet werden, welche von den Regeln über die Gerichtsferien nicht erfasst werden, ▪ dass sich darunter etwa die Streitigkeiten aus Einzelarbeitsvertrag befinden, soweit das Bundesrecht hierfür ein rasches Verfahren vorschreibt, ▪ dass die Weiterzugsverfahren in Vormundschaftssachen hingegen nicht genannt werden, ▪ dass sie insbesondere nicht zu den ebenfalls angeführten Streitigkeiten gehören, die im summarischen Verfahren zu erledigen sind, ▪ dass sie auch nicht einer der andern Kategorien zugeordnet werden können, ▪ dass nichts darauf hinweist, dass es sich bei der Nichterwähnung des vormundschaftlichen Beschwerde- und Berufungsverfahrens im Ausnahmenkatalog um ein gesetzgeberisches Versehen handeln könnte, ▪ dass angesichts der Bedeutung des Vormundschaftsrechts ein Ausschluss der Regeln über die Gerichtsferien im genannten Bereich mit Sicherheit Aufnahme ins Gesetz gefunden hätte, wenn nicht in der ZPO, so doch im EGzZGB selber,

4 ähnlich etwa wie in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG), ▪ dass sich Abweichendes zum bisher Ausgeführten weder aus dem Bundesrecht noch den weiteren Bestimmungen des EGzZGB ergibt, ▪ dass immerhin gesagt werden kann, dass der Weiterzug in Vormundschaftssachen (in aller Regel) in kurzer Zeit und damit in einem einfachen Verfahren zu einem materiellrechtlichen Entscheid führen soll (vgl. THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: HEIN- RICH HONSELL, NEDIM PETER VOGT und THOMAS GEISER], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 420 ZGB N. 18). ▪ dass der gleiche Gedanke auch der Vorschrift von Art. 62 Abs. 1 EGzZGB zugrunde liegt, wonach der Bezirksgerichtspräsident grundsätzlich gehalten ist, Beschwerden umgehend an die Hand zu nehmen, und wonach beim Einholen von Vernehmlassungen nur kurze Fristen einzuräumen sind, ▪ dass sich daraus indessen noch keine Verpflichtung ergibt, im vormundschaftlichen Beschwerde- und Berufungsverfahren die Gerichtsferienregelung gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden, ▪ dass nicht alle Vormundschaftssachen dringlicher Natur sind, ▪ dass sich die Geltung von Gerichtsferien im Übrigen mit der genannten Zielsetzung durchaus vereinbaren lässt, ▪ dass es einem Betroffenen nämlich unbenommen ist, sich auch während der Gerichtsferien gegen einen nicht genehmen Beschluss der Vormundschaftsbehörde mit Beschwerde bzw. gegen ein anschliessendes Erkenntnis des Bezirksgerichtsausschusses mit Berufung zur Wehr zu setzen, ▪ dass in der Folge der angerufene Richter für die allenfalls notwendige Beschleunigung des Verfahrens sowie die Anordnung des sachlich Gebotenen zu sorgen hat, und dass er hierzu auch über die erforderlichen Befugnisse verfügt, ▪ dass er etwa in analoger Anwendung von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 5 ZPO ein Verfahren als dringlich erklären kann (insbesondere bei einem fürsorgerischen Freiheitsentzug, falls hier Gerichtsferien nicht bereits von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sein sollten [vgl. GEISER, a. a. O., Art. 397f ZGB N. 11]), was es ihm erlaubt, fortan ohne Rücksicht auf die Vorschrift von Art. 62 Abs. 1 ZPO tätig zu werden,

5 ▪ dass er je nach Sachlage einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung gewähren oder aber hiervon absehen kann (Art. 61 Abs. 4 EGzZGB und Art. 64 Abs. 3 EGzZGB), ▪ dass er zur Abwehr nicht leicht wieder gutzumachender Nachteile und zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Sachentscheides geeignete vorsorgliche Massnahmen ergreifen kann (Art. 62 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 EGzZGB bzw. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 223 ZPO und Art. 52 Abs. 2 ZPO), ▪ dass all dies den Schluss erlaubt, dass bei den Weiterzügen von vormundschaftlichen Streitsachen an den Bezirksgerichtsausschuss bzw. an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes die Gerichtsferien grundsätzlich Beachtung finden dürfen, ▪ dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, die Sendung mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde während der vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauernden Sommergerichtsferien beim Betroffenen einging und dass die nicht genehme Errichtung einer Beiratschaft noch vor dem Ende dieser Periode mit Beschwerde angefochten wurde, ▪ dass der Weiterzug somit wegen des während der Gerichtsferien herrschenden Friststillstandes (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht verspätet erfolgt sein kann, ▪ dass selbst dann, wenn man entgegen dem eben Gesagten annehmen würde, es gälten im vormundschaftlichen Beschwerde- und Berufungsverfahren generell keine Gerichtsferien, das Nichteinhalten der zehntägigen Beschwerdefrist Z. nicht zum Nachteil gereichen dürfte, ▪ dass sich die von vormundschaftlichen Massnahmen Betroffenen vielfach anfänglich ohne Rechtsbeistand zur Wehr setzen und dass juristische Laien angesichts der bei der gegebenen Ausgangslage als unvollständig anzusehenden Aufzählung der Ausnahmen in Abs. 2 von Art. 62 ZPO nicht zu erkennen vermöchten, dass in den Verfahren vor den vormundschaftlichen Gerichtsbehörden (Bezirksgerichtsausschuss, Zivilkammer des Kantonsgerichtes) die Gerichtsferienregelung gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO ausser Betracht fallen soll, ▪ dass bei dieser Sachlage ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel wegen Fristablaufs dem die Rechtslage unverschuldet verkennenden Einleger den Zugang zur Justiz unbillig erschweren würde (vgl. hierzu etwa REINHOLD HOTZ, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar [Hrsg.: BERNHARD EHREN-

6 ZELLER, PHILIPPE MASTRONARDI, RAINER J. SCHWEIZER UND KLAUS A. VALLENDER], Zürich 2002, Art. 29 BV N. 22), ▪ dass dies im vorliegenden Fall umso mehr gälte, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die bis zum 15. August dauernden Sommergerichtsferien nicht einmal völlig ausgeschöpft wurden und dass der Beschwerdeführer die Weiterzugsfrist bei Unbeachtlichkeit der Gerichtsferien lediglich um einen Tag nicht eingehalten hätte, ▪ dass aus alldem erhellt, dass auf die von Z. gegen den ihm nicht genehmen Beschluss der Y. eingereichte Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, ▪ dass dies in Gutheissung der Berufung des Betroffenen zur Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung führen muss, ▪ dass bei dieser Sachlage an sich dahingestellt bleiben kann, ob der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung im EGzZGB überhaupt befugt war, das Verfahren wegen angeblichen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist abzuschreiben, oder ob er damit in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtsausschusses eingegriffen hat, ▪ dass immerhin anzumerken ist, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten angesichts entsprechender Regelungen in der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 83 und Art. 224 Abs. 1 ZPO) eine solche Kompetenz wohl kaum abgesprochen werden dürfte, ▪ dass die Berufungsinstanz im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu prüfen hat, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Errichtung einer kombinierten Beiratschaft oder einer milderen vormundschaftlichen Massnahme erfüllt sind, ▪ dass hierüber vorerst der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zu befinden hat, ▪ dass die Angelegenheit zu diesem Zweck an das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein zurückzuweisen ist, mit der Auflage, bei der zuständigen Gerichtsabteilung zu der durch die Y. angeordneten kombinierten Beiratschaft einen Sachentscheid zu erwirken, ▪ dass angesichts dieses Ergebnisses die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden zu überbinden sind, ▪ dass Z. durch das Verfahren vor der Zivilkammer keine nennenswerten Umtriebe entstanden sind,

7 ▪ dass ihm somit hierfür keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

8 erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben, und es wird die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde durch den Bezirksgerichtsausschuss an das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. – Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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