Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 01.11.2005 ZF 2005 40

1. November 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,856 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Forderung (Anfechtung eines Vergleichs) | OR Allgemeine Bestimmung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 40 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Vital und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., und der Y . , Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, sowie der Anschlussberufung des X., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 27. Oktober 2004 und 11. Mai 2005, mitgeteilt am 19. Mai 2005, in Sachen der Parteien, betreffend Forderung (Anfechtung eines Vergleichs), hat sich ergeben:

2 A. Mit öffentlich beurkundeter Erklärung vom 17. Mai 1988 liess die Y. von ihrer in ihrem Alleineigentum stehenden Parzelle Nr. 23, Plan 10, des Liegenschaften- und Servitutenregisters der Gemeinde W. eine Fläche von 335 m2 abtrennen. Die so neu geschaffene Parzelle erhielt die Nr. 322. Gleichzeitig wurden verschiedene Grunddienstbarkeiten begründet, ein hier nicht näher interessierendes Kellermitbenützungsrecht, weiter ein Grenzbaurecht je zugunsten und zulasten der beiden Liegenschaften, was die Errichtung eines Doppeleinfamilienhauses erlaubte, und zwar derart, dass das eine (das Haus A) auf der Parzelle Nr. 322 und das andere (das Haus B) auf der Parzelle Nr. 23 zu stehen kam, ausserdem ein Fusswegrecht über die Parzelle Nr. 23, um auf diese Weise eine Verbindung zwischen der Parzelle Nr. 322 und der Erschliessungsstrasse herzustellen, und dann noch ein Parkplatzbenützungsrecht an der Hälfte des auf Parzelle Nr. 23 angrenzend an die Erschliessungsstrasse einzurichtenden Autoabstellplatzes. Mit Kaufvertrag vom 18. Mai 1988 erwarb X. von der Y. zum Preis von Fr. 305'000.00 die Parzelle Nr. 322 samt dem in Bau befindlichen Haus A, wobei in der Urkunde unter den Dienstbarkeiten ausdrücklich auch das zulasten der Parzelle Nr. 23 begründete Parkplatzbenützungsrecht angeführt wurde. In einem von beiden Parteien unterzeichneten Anhang zum Kaufvertrag wurde überdies aufgelistet, welche konkreten, von der Verkäuferin zu erbringenden Bauleistungen im vereinbarten Kaufpreis inbegriffen seien. Gemäss Ziff. 1.3 gehörte hierzu auch der oben erwähnte, für die Häuser A und B bestimmte Naturabstellplatz (ohne Mauern und Überdachung). Die von der Erschliessungsstrasse über die Parzelle Nr. 23 zur Parzelle Nr. 322 hinaufführende, der Ausübung des genannten Fusswegrechts dienende Treppe erhielt einen anderen Verlauf, als ursprünglich vorgesehen war. Dies hatte zur Folge, dass der Autoabstellplatz an dem bei der Begründung der entsprechenden Dienstbarkeit in Aussicht genommenen Ort nicht mehr eingerichtet werden konnte. Als Z. am 16. August 1990 von den Erben V. die auf der anderen Strassenseite gelegene Parzelle Nr. 25, Plan 7, des Liegenschaften- und Servitutenregisters der Gemeinde W. käuflich erwarb und darauf in einer Grundstückecke fünf Parkplätze erstellte, soll er, was von ihm freilich bestritten wird, X. das Recht zur alleinigen und ausschliesslichen Benützung des Parkplatzes Nr. 3 eingeräumt haben. In der Folge scheint dieser Platz dem Eigentümer der Parzelle Nr. 322 während Jahren unangefochten zur Verfügung gestanden zu haben. Daran änderte sich offenbar vorerst auch nichts, als Z. am 10. April 1996 an der Parzelle

3 Nr. 25 im Hinblick auf deren Überbauung mit einem Zweifamilienhaus Stockwerkeigentum begründete und sich gleichzeitig das Verfügungsrecht über die fünf Aussenparkplätze vorbehielt. Z. sowie die Y. standen nicht nur in Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Kauf des Grundstückes Nr. 322, sondern auch sonst wie in Geschäftsbeziehungen mit X.. Laut einer von Z. verfassten Zusammenstellung soll ihm X. per 22. April 1998 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Zahlungen in der Höhe von Fr. 400'000.00 noch eine Summe von insgesamt Fr. 98'996.20 geschuldet haben. Gemäss einer weiteren Auflistung vom 09. November 1999 soll sich dann der Ausstand bis zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 84'048.60 verringert haben. Für die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Besucherparkplatz) wurde in beiden Zusammenstellungen ein Betrag von Fr. 15'336.00 eingesetzt. X. war demgegenüber der Meinung, dass er nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche Z. und der Y. nichts mehr schulde. Vielmehr müssten sie ihm noch einen grösseren Geldbetrag erstatten. Er bestritt zum Teil, dass die in den Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999 aufgelisteten Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht worden seien, wandte aber vor allem ein, dass er Z. und der Y. mehr bezahlt habe als die von ihnen ausdrücklich anerkannten Fr. 400'000.00. Er machte deshalb beim damaligen Bezirksgericht Heinzenberg mit Prozesseingaben vom 08. März 2000 alternativ zwei Forderungsklagen anhängig, eine gegenüber der Y. auf Bezahlung von Fr. 140'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 04.01.2000 (Pr. Nr. 17/2000) und eine gegenüber Z. persönlich auf Bezahlung von Fr. 120'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13.07.1999 (Pr. Nr. 18/2000). Am 30. Juni 2000 bzw. 07. Juli 2000 schlossen die Prozessparteien einen gerichtlichen Vergleich ab. Darin verpflichteten sich Z. und die Y. solidarisch, X. in Raten von Fr. 40'000.00, Fr. 15'000.00 und Fr. 10'000.00 einen Betrag von insgesamt Fr. 65'000.00 zu bezahlen (Ziff. 1). Die Parteien erklärten sich damit als per saldo aller Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsverbindungen auseinander gesetzt (Ziff. 2), und es zog X. die beim Bezirksgericht Heinzenberg anhängig gemachten Forderungsklagen wieder zurück (Ziff. 3). Schliesslich einigten sich die Parteien noch dahin, dass sie die Kosten des Vermittleramtes Thusis sowie jene des Gerichtsverfahrens je zur Hälfte übernehmen würden, während die ausserge-

4 richtlichen Kosten wettzuschlagen seien (Ziff. 4). – Am 11. Juli 2000 erging dann die entsprechende als Beschluss bezeichnete Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Heinzenberg, welche am 11. Juli 2000 mitgeteilt wurde. Am 30. Juli 2001 verkaufte Z. den Eheleuten U. 26/100 Miteigentumsanteile an der Parzelle Nr. 25, Plan 7, des Grundbuches der Gemeinde W., samt Sonderrecht an der Dreizimmerwohnung im Ober- und Dachgeschoss (Stockwerkeinheit 50'012). Gleichzeitig überliess er ihnen zur alleinigen und ausschliesslichen Nutzung die Parkplätze Nr. 1 und 3. Am 15. Dezember 2002 unterrichteten die Eheleute U. X. über den Abschluss dieses Geschäftes. Sie machten ihm den Vorschlag, ihm den Parkplatz Nr. 3 zu einem Jahreszins von Fr. 520.00 zu vermieten. Später erklärten sie sich auch bereit, ihm das Objekt gegen ein Entgelt von Fr. 15'000.00 mit dinglicher Sicherung zu überlassen. Zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages scheint es freilich nicht gekommen zu sein. X. machte in der Folge sinngemäss geltend, er sei bei Abschluss des genannten Vergleichs davon ausgegangen, dass er über ein unbeschränktes Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 verfüge, und er sei deshalb damit einverstanden gewesen, dass in die Bereinigung der Geschäftsbeziehungen zu Z. sowie zur Y. auch die Höhe des hierfür geschuldeten Entgelts einbezogen werde. Wäre er sich im Klaren gewesen, dass er den Parkplatz nur auf Zusehen hin benützen dürfe, hätte er bei der Ermittlung der für ihn erbrachten Arbeiten und sonstigen Leistungen darauf beharrt, dass hierfür kein oder jedenfalls ein deutlich tieferer Betrag eingesetzt werde. Da er rund Fr. 15'000.00 aufgewendet habe, um auf Dauer über den versprochenen Parkplatz verfügen zu können, die Gegenleistung nun aber offenkundig ausbleibe, besitze er einen Anspruch, diesen Betrag von seinen ehemaligen Geschäftspartnern ersetzt zu erhalten. B. Am 29. April 2003 machte X. beim Kreispräsidenten Thusis als Vermittler eine entsprechende, gegen Z. sowie die Y. gerichtete Klage anhängig. Laut dem Leitschein vom 20. Mai 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom gleichen Tag die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Der zwischen den Parteien am 30. Juni / 7. Juli 2000 abgeschlossene gerichtliche Vergleich (Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtspräsidenten Heinzenberg vom 11. Juli 2000) sei als unverbindlich zu erklären.

5 2. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger weitere Fr. 15'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5% Zins seit 28. April 2003 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C. Mit Prozesseingabe vom 10. Juni 2003 unterbreitete X. die Streitsache dem Bezirksgericht Hinterrhein, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 18. September 2003 bestätigten auch die Beklagten ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträge. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 10. November 2003, Duplik vom 12. Januar 2004) liessen beide Parteien ihre ursprünglichen Rechtsbegehren wiederum unverändert. D. Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 / 11. Mai 2005, mitgeteilt am 19. Mai 2005, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Klage wird gutgeheissen, und die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. April 2003 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 126.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein (Gerichtsgebühren Fr. 7970.00, Schreibgebühren Fr. 850.00, Barauslagen Fr. 80.00, total Fr. 8900.00) gehen vollumfänglich und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten. Die Beklagten werden überdies verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit Fr. 7000.00 (inkl. 7,6 % MWST) zu entschädigen. 3. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liessen Z. sowie die Y. am 07. Juni 2005 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage des X. sei abzuweisen.

6 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Vermittleramt, dem Bezirksgericht Hinterrhein und dem Kantonsgericht von Graubünden.“ F. Am 10. Juni 2005 liess X. Anschlussberufung einreichen mit dem Begehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein in der Weise abzuändern, als die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kläger Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. April 2003 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.“ G. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 01. November 2005 bestätigte der Rechtsvertreter des Z. und der Y. die schriftlichen Berufungsbegehren. Zusätzlich machte er geltend, dass ein von Rechtsanwalt Fryberg eingereichtes Schreiben vom 19. August 2005 samt Beilagen bei der Entscheidfindung nicht verwendet werden dürfe. X. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, während die Anschlussberufung gutzuheissen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der beiden Rechtsvertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gab Rechtsanwalt Lechmann überdies eine schriftliche Ausfertigung seines Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. X. will im laufenden Verfahren erreichen, dass Z. sowie die Y. verpflichtet werden, ihm unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 15'000.00 samt Zins zu bezahlen, wobei er sich zur Begründung auf die (teilweise)

7 Unverbindlichkeit des mit ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 beruft. Dass er mit Blick auf dieses Ziel zu Recht den Klageweg beschritten und nicht versucht hat, über die Revision der den Vergleich enthaltenden Abschreibungsverfügung eine Besserstellung zu erreichen, hielt gestützt auf PKG 1984-25-75 bereits die Vorinstanz zutreffend fest. Da für die geltend gemachte Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu beachten ist, war die Klage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b GestG am Wohnsitz (Thusis) bzw. Sitz (Thusis) der belangten Schuldner anhängig zu machen. Der massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also für beide Beklagten auf Gebiet des Bezirkes Hinterrhein, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die von X. angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Zu beurteilen sind nach dem Gesagten vermögensrechtliche Ansprüche, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Hinterrhein, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Hinterrhein weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf einzutreten. 2. Am 27. Oktober 2004 fand vor Bezirksgericht Hinterrhein die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Urteilsfällung wurde indessen ausgesetzt, weil eine auf dem Rechtshilfeweg in Auftrag gegebene Befragung des Zeugen S. noch nicht stattgefunden hatte. Nach Eingang des entsprechenden Protokolls erhielten die Parteivertreter Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei Rechtsanwalt Fryberg

8 zusammen mit seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2005 verschiedene Fotos zu den Akten gab. Anlässlich der abschliessenden Behandlung der Streitsache an der Sitzung vom 11. Mai 2005 befand das Bezirksgericht, diese Aufnahmen müssten, weil die Gegenpartei sich der Einlage widersetze, gestützt auf Art. 108 Abs. 2 ZPO aus dem Recht gewiesen werden, sie dürften also auf die Entscheidfindung keinen Einfluss haben. Hiergegen wurden vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts keine Rügen erhoben, so dass es damit sein Bewenden haben muss. Im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 19. August 2005 Ausführungen darüber, mit welchen Kosten zu rechnen sei, wenn der für die Parzelle Nr. 322 bestimmte Autoabstellplatz wie ursprünglich vorgesehen auf dem Nachbargrundstück Nr. 23 errichtet würde. Bewiesen werden sollte dies durch eine Baumeisterofferte, welche der Eingabe an das Kantonsgericht beigelegt wurde. Beide Schriftstücke müssen indessen bei der Entscheidfindung ausser Betracht bleiben, verstösst das Vorgehen von Rechtsanwalt Fryberg doch gegen das Novenverbot des Art. 226 Abs. 1 ZPO. 3. Die Beklagten hatten in ihrer Duplik vom 12. Januar 2004 (Seite 2 unten) die Einrede der Verjährung erhoben und hieran an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2004 laut dem schriftlich vorliegenden Plädoyer ihres Rechtsvertreters (Seite 2 am Ende des zweiten Abschnitts) ausdrücklich festgehalten. Das Bezirksgericht Hinterrhein verwarf die Einrede; sinngemäss mit der Begründung, es gehe nicht um Ansprüche aus dem Grundstückkaufvertrag vom 18. Mai 1988, sondern um eine Forderung (Bereicherung) aus dem sich nunmehr als ex tunc unverbindlich erweisenden gerichtlichen Vergleich vom 30.06./07.07.2000; sie sei noch nicht verjährt, da X. vor Ablauf von zehn Jahren seit deren Fälligkeit und innert eines Jahres seit Kenntnis seines Anspruchs Klage eingereicht habe (Art. 67 Abs. 1 OR). Eingehalten worden sei aber auch die Verwirkungsfrist des Art. 31 Abs. 1 und 2 OR, wonach die Erklärung auf Geltendmachung der Unverbindlichkeit des Vergleichs wegen Irrtums binnen eines Jahres seit dessen Entdeckung abgegeben werden müsse. Die Anmeldung der vorliegenden Klage zur Vermittlung am 29. April 2003 stelle eine solche Erklärung dar, die überdies rechtzeitig erfolgt sei, habe X. doch erst im Dezember 2002 erkennen können, dass er hinsichtlich der Grundlage, auf welcher die genannte Vereinbarung zustande gekommen sei, einem Irrtum erlegen sei. – Im Weiterzugsverfahren

9 vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts griffen die Beklagten diese Punkte nicht mehr auf, so dass darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Ohne weiteres bejahen durfte die Vorinstanz die Passivlegitimation der Y., war diese Gesellschaft doch zusammen mit X. und Z. als Partei am Abschluss des Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 beteiligt, durch den zwei separat anhängig gemachte Forderungsstreitsachen gütlich beigelegt wurden und der nun Gegenstand des laufenden Prozesses ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass X. nebst Z. auch die Y. ins Recht gefasst hat, um auf diese Weise für die Forderung, die sich aus der gänzlichen oder teilweisen Unverbindlichkeit des gerichtlichen Vergleichs allenfalls ergeben würde, gegen beide Solidarschuldner einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Hiergegen wurden im Berufungsverfahren wiederum keine Einwendungen erhoben, so dass sich auch zu diesem Punkt weitere Ausführungen erübrigen. 4. Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei dessen Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum namentlich dann, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Beim Vergleich handelt es sich um einen Vertrag, in welchem die beteiligten Parteien einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen. Wie auf andere Verträge sind die Regeln über die Willensmängel auch auf den aussergerichtlichen Vergleich anwendbar, es sei denn, sie widersprächen seiner besonderen Natur. Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen folglich nur solche Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind. Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen worden ist und der nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (so genanntes caput controversum), ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.1 f. S. 51 f., mit weiteren Hinweisen). Diese Regeln sind auch auf den hier interessierenden gerichtlichen Vergleich vom 30.06./07.07.2000 anwendbar, wobei zu seiner prozessualen Natur zu ergänzen ist, dass nach dem in Erwägung 1 Gesagten in solchen Fällen

10 für die Geltendmachung von Willensmängeln und damit für die Verwirkungsfolgen keine einschränkenden Sondervorschriften des bündnerischen Prozessrechts zu beachten sind (vgl. zum Grundsätzlichen BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Band VI/1/2/1b, 1995, Art. 23/24 OR N. 355 und 363 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 938 ff.). Im gerichtlichen Vergleich vom 30.06./07.07.2000, der zur Abschreibung der beiden durch X. vor Bezirksgericht Heinzenberg gegen Z. sowie die Y. angestrengten Forderungsklagen führte, hatten sich die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger in Raten von Fr. 40'000.00, Fr. 15'000.00 und Fr. 10'000.00 insgesamt Fr. 65'000.00 zu entrichten. Laut ausdrücklichem Vermerk in der Vereinbarung sollten mit der Bezahlung dieser Geldsumme sämtliche Forderungen der Parteien aus ihren verschiedenen Geschäftsbeziehungen endgültig abgegolten sein (Saldoklausel). Welche konkreten Posten zu welchem Wert hiervon erfasst wurden, kann dem Vergleich zwar nicht entnommen werden. In den Prozesseingaben der genannten Gerichtsverfahren hatte X. allerdings nicht nur aufzuzeigen versucht, dass er Z. und der Y. höhere Zahlungen habe zukommen lassen, als sie anzuerkennen bereit waren, sondern er hatte sich zuvor im Einzelnen mit den verschiedenen Leistungen auseinander gesetzt, welche die Beklagten laut zwei Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999 ihm gegenüber erbracht haben wollten. Darunter befand sich auch die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Besucherparkplatz) mit einem angeblichen Wert von Fr. 15'336.00. Im Rahmen der Bereinigung des gesamten Abrechnungsverhältnisses zwischen X. auf der einen sowie Z. und der Y. auf der anderen Seite bildete die Höhe dieser Abgeltung also Gegenstand der Verhandlungen, welche schliesslich zum Vergleich vom 30.06./07.07.2000 führten. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Bestand eines solchen Parkplatzbenützungsrechts selbst Verhandlungspunkt war und dass hierüber eine Einigung erzielt wurde. Damit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich darauf ein Grundlagenirrtum bezog. Als X. am 18. Mai 1988 von der Y. die Parzelle Nr. 322 samt dem im Bau befindlichen Haus A erwarb, konnte er der Vertragsurkunde entnehmen, dass offenbar zu Gunsten des Kaufobjektes und zu Lasten der Nachbarliegenschaft Nr. 23 in Form einer Grunddienstbarkeit ein Parkplatzbenützungsrecht bestand. Ein Anhang zum Kaufvertrag, der die von der Verkäuferin zu treffenden baulichen Vor-

11 kehren auflistete, enthielt zudem rudimentäre Hinweise darüber, an welcher Stelle auf Parzelle Nr. 23 und in welcher Qualität dieser Autoabstellplatz errichtet werden sollte. Hierzu kam es indessen nicht, weil der über das Grundstück Nr. 23 zur Parzelle Nr. 322 hinaufführende Zugang anders als ursprünglich geplant angelegt wurde und weil dadurch der für den Parkplatz vorgesehene Bereich angrenzend an die Erschliessungsstrasse nicht mehr frei war. Daraus sowie aus dem Umstand, dass sich bei den Akten keine einschlägigen späteren schriftlichen Vereinbarungen über eine Ersatzlösung befinden, darf nun aber nicht einfach geschlossen werden, X. sei mit der Y. konkludent übereingekommen, dass sie von ihrer Verpflichtung, für einen genügenden Parkplatz zu sorgen, entbunden sei, ohne dass sie oder allenfalls Z. persönlich hierfür irgendeine finanzielle Abgeltung leisten müssten. Abgesehen davon, dass der Käufer an einem solchen, den Wert seiner Liegenschaft erheblich mindernden Verzicht gar kein Interesse haben konnte, zeigen die weiteren Umstände, dass er die Verkäuferin offensichtlich nur deshalb nicht weiter behelligte, weil er der Meinung war, dass ihm Z. das Recht eingeräumt habe, auf der gegenüberliegenden, ebenfalls an die Erschliessungsstrasse angrenzenden Parzelle Nr. 25 den Parkplatz Nr. 3 uneingeschränkt (allein und auf Dauer) zu benützen. So bestätigte etwa T. als Zeugin, dass Z. im Hinblick auf den Erwerb des Grundstückes Nr. 25 (der Kaufvertrag datiert vom 16. August 1990) mit ihrem Mann (offenbar mündlich) eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen habe und dass ihnen ab ungefähr 1991 nach der Einrichtung der Abstellflächen der Parkplatz Nr. 3 unangefochten zur Verfügung gestanden habe. Trotz der Nähe der Zeugin zum Kläger durfte die Vorinstanz auf ihre Angaben abstellen, entsprechen sie doch in ihrem wesentlichen Gehalt dem, was auch der völlig unverdächtige Zeuge V. ausgesagt hatte. Er hatte als Vertreter einer Erbengemeinschaft die Parzelle Nr. 25 Z. veräussert. Laut ihm begründete der Kaufinteressent seine Erwerbsabsichten damit, dass er für Liegenschaften, die von ihm überbaut worden seien, Parkplätze schaffen müsse, unter anderem für jene, auf welcher sich das von X. bewohnte Ferienhaus befinde. Nach Abschluss des Geschäftes seien dann auf dem in ein Dreieck auslaufenden Teil der Parzelle Nr. 25 fünf Parkplätze eingerichtet und nummeriert worden, von denen jener mit der Nr. 3 fortan ausschliesslich durch X. benützt worden sei. Dass dem tatsächlich bereits seit 1991 so war, die Parkplätze also ohne Verzug nach dem Kauf des Grundstückes im August 1990 errichtet wurden, und nicht erst, nachdem 1996 Stockwerkeigentum begründet und mit dem Bau eines Zweifamilienhauses begonnen worden war, ergibt sich zusätzlich aus dem weiteren Hinweis von V., wonach Z. ursprünglich überhaupt nur den genannten, dreieckigen Teil der Parzelle Nr. 25

12 habe erwerben wollen. Sein Interesse galt damals also offenkundig primär der Möglichkeit, zusätzlichen Parkraum zu schaffen. An den aufgrund der Vorgeschichte plausibel erscheinenden Ausführungen der beiden Zeugen T. und V. vermögen die hiervon abweichenden Angaben eines weiteren Zeugen (S.) nicht ernstlich zu rütteln. Abgesehen davon, dass sie zum Teil Ungereimtheiten aufweisen – seine Skizze über die Lage, die Nummerierung und die Zuteilung der fünf Parkplätze stimmt mit der Darstellung im Anhang zu einem zwischen Z. und R. am 26. Januar 1998 abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag nicht überein –, kommt ihnen im Vergleich zu den Ausführungen des mit der Sache näher befassten V. ohnehin nicht ein derartiges Gewicht zu, dass daraus mit genügender Sicherheit der Schluss gezogen werden dürfte, X. habe in den Jahren 1991 bis 2000 schlechthin nicht der Überzeugung sein können, dass er an der genannten Stelle auf Dauer in welcher rechtlichen Ausgestaltung auch immer über ein Parkplatzbenützungsrecht verfüge. Dass S. im Jahre 1999 im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit X. über die Benützung der Abstellflächen auf Parzelle Nr. 25 durch Z. offenbar beschieden wurde, der heutige Kläger besitze dort keinerlei Rechte, schliesst nicht aus, dass X., der von dieser Auskunft keine Kenntnis erhielt, gestützt auf frühere mündliche Zusicherungen von Z. und angesichts der langjährigen ungestörten Benützung des Parkplatzes Nr. 3 in guten Treuen anderer Meinung sein konnte. Hierin bestärkt wurde er denn auch überdies durch die beiden Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999, in denen aus der Sicht von Z. sowie der Y. gesondert nach einzelnen Gattungen dargelegt wurde, zu welchen Preisen sie für X. bestimmte bauliche und andere Leistungen erbracht und welche Zahlungen sie hierfür entgegengenommen hätten. Darunter befand sich auch ein Betrag von Fr. 15'336.00 für die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Besucherparkplatz). Dies durfte X. (insbesondere auch angesichts der Höhe der eingesetzten Summe) dahin verstehen, die heutigen Beklagten würden ebenfalls davon ausgehen, dass ihm der Parkplatz Nr. 3 uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Es kann keine Rede davon sein, dass er darin im Widerspruch zum übrigen Inhalt der beiden Urkunden eine blosse Offerte auf künftigen Erwerb eines Parkplatzbenützungsrechts hätte sehen müssen und nicht die Behauptung, eine bestimmte Leistung (hier die Einräumung eines solches Rechts) erbracht zu haben. Als X. in der Folge auf dem Rechtsweg angeblich zu viel bezahlte Gelder zurückforderte und zur Ermittlung seines Guthabens auch die genannten Auflistungen in den Prozess einführte und verwertete, machte er nicht etwa geltend, dass die Fr. 15'336.00 für die Parkplatzbenützung auf Parzelle Nr. 25 mangels einer derartigen Gegenleistung von vorn-

13 herein ausser Betracht zu bleiben hätten. Dann aber musste den Beklagten im Verlauf der anschliessenden Vergleichsverhandlungen klar sein, dass X. den Bestand eines auf Dauer eingeräumten Parkplatzbenützungsrechts als feststehende Tatsache ansah und dass nur auf dieser Grundlage die Höhe des hierfür geschuldeten Entgelts in die Bereinigung ihrer vertraglichen Beziehungen einfliessen könne. Dass die Beklagten den Kläger vor oder bei Abschluss des Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 darüber aufgeklärt hätten, Z. habe ihm wenn überhaupt die Benützung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 nur auf Zusehen hin erlaubt und er habe das Recht, hierüber frei zu verfügen, nie aufgegeben, behaupten sie selber nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen X. zu diesem Zeitpunkt trotz der Art und Weise, wie die Benützung während vielen Jahren gehandhabt wurde, hätte Verdacht schöpfen müssen, dass Z. den Parkplatz abweichend vom bislang Gelebten unvermittelt Dritten überlassen könnte, wie es dann am 30. Juli 2001 beim Verkauf der einen Stockwerkeinheit auf Parzelle Nr. 25 an die Eheleute U. geschehen ist. Insgesamt betrachtet ist also nicht zu bemängeln, dass das Bezirksgericht Hinterrhein davon ausgegangen ist, X. habe sich beim Abschluss des Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 hinsichtlich des Bestandes des genannten Parkplatzbenützungsrechts in einem wesentlichen Irrtum befunden. 5. Aus der Gegenüberstellung der Anträge 1 und 2 des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Leitschein vom 20. Mai 2003 ergibt sich in Verbindung mit den Tatsachenbehauptungen in der Prozesseingabe vom 10. Juni 2003, dass X. den Vergleich vom 30.06./07.07.2000 nicht als Ganzes wegen Grundlagenirrtums als unverbindlich erachtet (Art. 23 OR), sondern dass er ihn lediglich insoweit nicht gegen sich gelten lassen will, als die ihm daraus zustehende Geldsumme wegen der irrigen Meinung, über ein unbeschränktes Parkplatzbenützungsrecht zu verfügen, zu gering ausgefallen sei. Trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in Art. 23 OR ist die Teilanfechtung eines Vertrages wegen Grundlagenirrtums an sich möglich. Sie setzt voraus, dass sein Inhalt in subjektiver wie objektiver Hinsicht teilbar ist, so dass die verbleibenden Abreden noch immer ein sinnvolles Ganzes bilden, das für sich selbst bestehen kann. Subjektiv teilbar heisst, dass der irrige Sachverhalt als ein Vertragsteil neben anderen conditio sine qua non des Vertragsabschlusses war, während objektiv teilbar bedeutet, dass diese Abreden auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als für sich bestehend angesehen werden dürfen (vgl. BGE 130 III 49, E. 3.2 S. 56 f.; SCHMIDLIN, a. a. O., Art. 23/24 OR N. 156). Diese Erfordernisse werden freilich insoweit relativiert, als die Rechtsfolgen bei der Teilanfechtung nicht nur darin bestehen können, dass

14 entweder der mangelhafte Vertragsbestandteil oder dann aber die ganze Vereinbarung dahinfällt. Vielfach zeigt sich nämlich, dass die Parteien als vernünftig und korrekt handelnde Vertragspartner bei beidseitiger Kenntnis, dass eine konkrete Abrede auf einem Grundlagenirrtum beruhe, an deren Stelle eine andere Regelung getroffen und den Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen hätten. In solchen Fällen rechtfertigt es sich, die Übereinkunft (in favorem negotii) trotz des Teilmangels gelten zu lassen, und zwar so, wie er von den Parteien vereinbart worden wäre, mit der Ersatzregel also, die dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (vgl. GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 702 ff.; SCHMIDLIN, a. a. O., Art. 23/24 OR N. 148 ff.). Die zum Vergleich vom 30.06./07.07.2000 führenden Bemühungen dienten der Aufarbeitung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Y. sowie Z. auf der einen Seite und X. auf der anderen Seite, alles mit dem Ziel, jene Summe zu ermitteln, deren Bezahlung die eine Partei von der anderen zur endgültigen Bereinigung ihrer Ansprüche noch verlangen könne. Gestützt darauf wurden dann die beiden Forderungsprozesse abgeschrieben, welche X. gegen seine früheren Geschäftspartner vor Bezirksgericht Heinzenberg angestrengt hatte. An der gütlichen Beilegung der Streitsache hatten alle Beteiligten ein erhebliches Interesse, musste doch der Kläger damit rechnen, dass er die von ihm behaupteten Zahlungen nicht durchwegs werde belegen können, während die Beklagten, die nicht einmal eine Prozessantwort eingereicht hatten, Gefahr liefen, dass die von ihnen angeblich erbrachten Leistungen in dem Umfang, in welchem sie vom Kläger nicht ausdrücklich anerkannt wurden, als unbewiesen gelten würden. So kam es zu einer Reduktion der alternativ eingeklagten Forderungen von Fr. 140'000.00 bzw. von Fr. 120'000.00 auf den vergleichsweise ermittelten Betrag von Fr. 65'000.00. Bei dieser Ausgangslage hätte die Erkenntnis, dass eine Teilleistung im Wert von Fr. 15'336.00 irrtümlich als tatsächlich erbracht angesehen wurde, mit Sicherheit nicht zum Scheitern der Vergleichsbemühungen geführt, sondern allenfalls zur Anpassung der Summe, auf die sich die Parteien schlussendlich geeinigt hatten. Berücksichtigt man, dass der für die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 eingesetzte Betrag nicht übersetzt erscheint und dass in dem im Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft Nr. 322 vereinbarten Preis für den auf Parzelle Nr. 23 vorgesehenen Naturabstellplatz (ohne Mauern etc.) wohl nur ein bescheidener Betrag enthalten war, darf, zumal von den Parteien nichts Gegenteiliges behauptet wird, angenommen werden, dass die Fr. 15'336.00 wenn überhaupt nur unwesentlich gekürzt in die zum Vergleich führende Berechnung eingeflossen

15 sind, die Annäherung von den eingeklagten Forderungen an die einvernehmlich festgelegten Fr. 65'000.00 vielmehr bei Positionen gefunden wurde, die einen grösseren Verhandlungsspielraum aufwiesen, bei den beim Bau des Hauses A auf Parzelle Nr. 322 entstanden Mehr- und Minderkosten etwa. Ausgeschlossen werden kann bei dieser Sachlage, dass die Parteien das Vergleichsergebnis selbst dann als gerechtfertigt angesehen hätten, wenn X. seinen Irrtum noch rechtzeitig erkannt hätte. Die Beklagten hätten diesfalls von ihm nicht erwarten können, dass er sich den für das Parkplatzbenützungsrecht eingesetzten Betrag von rund Fr. 15'000.00 weiterhin voll anrechnen lasse, unbesehen des Umstandes, dass dessen Bestand nicht auf Dauer gewährleistet war. Ebenso wenig wäre auf der anderen Seite aber der Kläger mit der Vorstellung durchgedrungen, dass ihm zusätzlich zu den laut Vergleich geschuldeten Fr. 65'000.00 auch noch die Fr. 15'000.00 erstattet werden müssten, welche ihm ohne angemessene Gegenleistung belastet worden seien. Ihm wäre entgegengehalten worden und er hätte sich darauf mit Sicherheit eingelassen, dass er den Parkplatz doch während annähernd zehn Jahren habe benützen können, was seinerseits abgegolten werden müsse. Mit der Annahme, die Parteien hätten sich unter diesen Umständen auf eine Aufstockung der ursprünglich vorgesehenen Vergleichssumme um lediglich Fr. 10'000.00 statt der verlangten Fr. 15'000.00 geeinigt, hat die Vorinstanz all dem zureichend Rechnung getragen. Dass ein dem Kläger zustehender Betrag ab dem 28. April 2003 zu 5 % zu verzinsen sei, wie das Bezirksgericht Hinterrhein zusätzlich erkannt hat, blieb im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes unangefochten. 6. Schliesslich machen Z. sowie die Y. noch geltend, dass die Kostenund Entschädigungsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil selbst dann zu ihren Gunsten geändert werden müsse, falls es im Hauptpunkt beim Erkenntnis des Bezirksgerichtes Hinterrhein sein Bewenden haben sollte. Es gehe nicht an, sie so zu stellen, als ob sie im Verfahren vollständig unterlegen wären. Hierzu ist vorab einmal festzuhalten, dass die Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz (siehe das Schreiben vom 10. Februar 2003) und durch ihr Rechtsbegehren gemäss Leitschein und Prozessschriften (siehe den Antrag auf schlichte Abweisung der Klage) unmissverständlich erklärt hatten, dass sie den Vergleich vom 30.06./07.07.2000 nach wie vor als verbindlich erachteten und dass er X. keine Handhabe biete, um ihnen gegenüber eine zusätzliche Forderung geltend zu ma-

16 chen. Der Kläger wurde also durch Z. und die Y. zum Beschreiten des Rechtsweges gezwungen. Dabei drang er mit seinen Anträgen weitgehend durch. Wie der Rechtsvertreter der Beklagten vor der Berufungsinstanz selber einräumte (Plädoyer S. 9), ergibt sich aus den Ziffern 1 und 2 des klägerischen Rechtsbegehrens im Zusammenhang gesehen mit hinlänglicher Klarheit, dass X. den Bestand des genannten Vergleichs nicht als solchen in Frage stellen wollte, sondern dass er die Vereinbarung lediglich teilweise als unverbindlich erachtete, was eine Ersatzregelung zur Folge habe, nach der ihm ein höherer Betrag als der ursprünglich vorgesehene zustehe. Hierin sind ihm die Gerichte gefolgt. Es kann also keine Rede davon sein, dass dem Hauptbegehren von X. nicht entsprochen worden sei (Plädoyer S. 12). Ebenso wenig darf ihm angelastet werden, dass ihm die Beklagten nach dem durch die Zivilkammer des Kantonsgerichts bestätigten Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein lediglich Fr. 10'000.00 statt der verlangten Fr. 15'000.00 zusätzlich zu bezahlen haben. Da die im genannten Vergleich bereinigten Positionen nicht einzeln aufgelistet und bewertet worden waren und ihm auch nicht ziffernmässig entnommen werden konnte, bei welchen Leistungen es zu Abstrichen gekommen war, liess sich nur schwer abschätzen, welche finanziellen Auswirkungen dessen teilweise Unverbindlichkeit haben würde. Der Kläger trug dem insoweit genügend Rechnung, als er in seinem Rechtsbegehren durch die Aufnahme eines Hinweises auf das richterliche Ermessen deutlich machte, dass er auch einen unter Fr. 15'000.00 liegenden Betrag hinnehmen würde. Haltlos ist schliesslich der durch die Beklagten vor der Berufungsinstanz erhobene Einwand, X. habe durch seine übersetzte Forderung eine aussergerichtliche Einigung verhindert, womit gleichzeitig unterstellt wird, er habe unnötigen prozessualen Aufwand verursacht. Abgesehen davon, dass laut den Akten weder Z. noch die Y. dem Kläger die von ihm schlussendlich erkämpfte Zusatzleistung je angeboten haben, fehlte es für ernsthafte Verhandlungen hierüber solange an einer Grundlage, als die Beklagten an der Verbindlichkeit des ursprünglichen Vergleichs festgehalten haben; und dies taten sie selbst noch im Berufungsverfahren. – Insgesamt betrachtet erscheint es also durchaus gerechtfertigt, dass die beim Kreisamt Thusis und beim Bezirksgericht Hinterrhein aufgelaufenen Verfahrenskosten vollumfänglich und unter solidarischer Haftung Z. sowie der Y. überbunden wurden. Bei dieser Sachlage besass X. überdies zu Lasten der solidarisch haftenden Beklagten einen Anspruch auf eine ungeschmälerte Umtriebsentschädigung, welche vom Bezirksgericht Hinterrhein auf Fr. 7000.00, die Mehrwertsteuer eingeschlossen, festgelegt wurde. Dass eine solche Summe übersetzt sei, wurde vom

17 Rechtsvertreter von Z. und der Y. mit gutem Grund nicht geltend gemacht, entspricht sie doch weitgehend dem, was er für den Fall des vollständigen Obsiegens selber für seine eigenen Mandanten verlangt hatte. Auch insoweit besteht also kein Anlass, am angefochtenen Urteil etwas zu ändern. 7. Dass sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung abgewiesen werden müssen, hat nun nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Parteien bei der Kosten- und Entschädigungsregelung des Weiterzugsverfahrens unbesehen in gleichem Masse zu belasten sind (hälftige Aufteilung der gerichtlichen und Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten), ist doch der Grad ihres Obsiegens und Unterliegens unterschiedlich ausgefallen. Während die Beklagten nach wie vor erfolglos danach trachteten, dass den Rechtsbegehren der Gegenpartei nicht entsprochen werde, weil der Vergleich vom 30.06./07.07.2000 verbindlich bleibe und über das dort Vereinbarte hinaus nichts mehr geschuldet sei, beschränkte sich der Kläger seinerseits nicht einfach darauf, die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils zu beantragen, sondern er versuchte, zusätzlich zu den von der Vorinstanz geschützten und von den Beklagten bekämpften Fr. 10'000.00 weitere Fr. 5000.00 zugesprochen zu erhalten. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 6000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 285.00, zu einem Drittel X. und zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftbarkeit Z. sowie der Y. zu überbinden. Entsprechend sind die Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, wiederum unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, X. für die Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand sowie dem Grad des Obsiegens und Unterliegens Rechnung tragend einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 1000.00 festzusetzen.

18 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6285.00 (Gerichtsgebühr Fr. 6000.00, Schreibgebühr Fr. 285.00) gehen zu einem Drittel zu Lasten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers sowie zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, welche überdies solidarisch verpflichtet werden, X. für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

ZF 2005 40 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 01.11.2005 ZF 2005 40 — Swissrulings