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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.08.2005 ZF 2005 35

2. August 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,396 Wörter·~32 min·3

Zusammenfassung

Verwaltungsbeiratschaft mit Vermögensverwaltung | ZGB Vormundschaftsrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 35 Beschluss Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Vital und Möhr Aktuarin Thöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 30. März 2005, mitgeteilt am 9. Mai 2005, in Sachen der Vormundschaftsbehörde G . , Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Beiratschaft, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 3. Juli 1948 in A. geboren. Er wuchs als zweites von drei Kindern in einer angesehenen Weinbauernfamilie in A. auf. Nach einer Lehre liess sich X. in einer Weinfachschule ausbilden. Am 21. Juni 1969 verheiratete er sich mit B.. Am 19. September 1969 kam das erste Kind, C. zur Welt. Es folgten später die Kinder D., geboren am 16. April 1972, und E., geboren am 1. Juli 1973. Nach dem Tod seines Vaters übernahm X. zusammen mit seiner Ehefrau die von seinen Eltern gegründete Firma F. in A.. Da nach dem Tod seiner Mutter keine Erbteilung erfolgte, befinden sich ein Haus sowie verschiedene Rebberge noch immer im Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus X. und seinen zwei Geschwistern. X. hat einen guten Ruf als initiativer und kompetenter Weinbauer, Kelterer und Geschäftsmann. Er war bis anhin als Betriebsinhaber der Einzelfirma vorwiegend im Verkauf tätig. Der älteste Sohn C. ist seit seinem Lehrabschluss als Winzer und Küfer im Geschäft des Vaters tätig. Zusammen mit B. ist er für die Weinproduktion und die Administration zuständig. Die beiden anderen Kinder von X. und B. sind nicht im Familienbetrieb tätig. B. Am 5. Mai 2003 gelangten B. und C. an die Vormundschaftsbehörde G., weil sie sich Sorgen um den Betrieb machten. X. arbeite immer weniger im Betrieb mit, führe stattdessen zahlreiche Gerichtsprozesse. Dies habe zu einem grösseren Geldverlust geführt. Auch zeige X. seit zwei Monaten ein auffällig verschwenderisches Verhalten. So lade er Kunden, die Wein abholten, zu unverhältnismässig teuren Essen ein und logiere in teuren Hotels. Im Büro sei er nur noch dann, wenn sein Sohn und die Ehefrau nicht anwesend seien. Er zeige sich auch vermehrt misstrauisch gegenüber seinen Familienangehörigen und anderen Bekannten. Die Post von Behörden hole er oftmals nicht ab und auch ans Telefon gehe er nicht regelmässig. Die Banken würden eine weitere Zusammenarbeit verwehren, solange er das alleinige Sagen habe und hätten bereits Kredite gekündigt. X. verhalte sich vermehrt auffällig und es bestehe die Gefahr, dass er sein Geschäft durch Misswirtschaft und Verschwendung in den Ruin treibe. Dies hätte zur Folge, dass seine Ehefrau und sein Sohn die Existenz verlieren würden. Eine Übertragung des Geschäfts auf seinen Sohn lehne X. ab und bemühe sich auch nicht um andere Lösungen. Auch gebe er sich vermehrt dem Alkohol hin. Da er seine Pflichten als Geschäftsführer und Betriebsinhaber nicht mehr wahrnehme, gefährde er die Existenz der Familie, weshalb umgehend vormundschaftliche Massnahmen in die Wege zu leiten seien. C. Im März 2004 teilte die Familie von X. der Vormundschaftsbehörde G. mit, dass X. Alkohohlprobleme habe und eine Selbstgefährdung in den Vordergrund

3 getreten sei. Aufgrund dieser Tatsache erteilte die Vormundschaftsbehörde G. am 19. März 2004 dem Regionalen Sozialdienst einen Abklärungsauftrag. Aus dem Bericht des Regionalen Sozialdienstes vom 17. Juni 2004 geht hervor, dass grundsätzlich drei Hauptproblemkreise bestünden, welche gelöst werden müssten. Es handle sich um die Regelung der Geschäftsführung der Firma F., die Teilung der unverteilten Erbschaft sowie das hängige Eheschutzverfahren, in welchem die finanziellen Belange bis anhin noch nicht befriedigend gelöst worden seien. Zwar besitze der Sohn C. seit dem 22. Januar 2004 die Vollmacht zur Führung und Leitung des Weinbaubetriebes, X. könne aber immer noch zu Lasten des Firmakontos Rechnungen für seinen aufwändigen Lebenswandel veranlassen. Des Weiteren wird im Bericht die Sichtweise der einzelnen Familienmitglieder zum Verhalten von X. dargelegt. Der Regionale Sozialdienst gelangt aufgrund seiner Abklärungen zum Ergebnis, dass bei X. ein Schwächezustand in Form einer Sucht, verbunden mit einer schweren psychischen Krise vorliege und auch eine Sucht- und Fremdgefährdung hinsichtlich der Existenzsicherung gegeben sei. Aufgrund des Umstandes, dass X. kürzlich seinem Sohn die Vollmachten wieder entzogen und ihm und B. gekündigt habe, sei der Betrieb aufs Höchste gefährdet. Er empfehle aus diesem Grund, die entsprechenden vormundschaftlichen Massnahmen oder zumindest eine fachärztliche Abklärung bezüglich der Alkoholgefährdung und der dadurch verursachten Unfähigkeit, die für eine ordentliche Geschäftsführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. D. Am 28. Juni 2004 verfügte die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises G. die Einweisung von X. in die psychiatrische Klinik Waldhaus, um die aufgrund der Umstände als dringend geboten erachtete Begutachtung durchführen zu lassen. Mit dem Vollzug der Einweisung wurde die Kantonspolizei Graubünden beauftragt, welche X. am 10. August 2004 gegen dessen Willen in die Klinik Waldhaus brachte. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis zum 27. August 2004. In seinem Gutachten vom 9. September 2004 beantwortete der Gutachter Dr. H. die ihm gestellten Fragen wie folgt: „1. Fragen zur Geistesschwäche: a) Liegt grundsätzlich eine psychische Störung vor? Ja, es liegt eine psychische Störung vor. X. leidet an einer manischen Episode. Das meint ein krankhaft erhöhter Gemütszustand mit der entsprechenden oben geschilderten Symptomatik. Es liegen sehr viele Hinweise dafür vor, dass diese krankhaft gehobene Verstimmung eingebettet ist in einen seit Jahren und an Intensität zunehmenden Krankheits-

4 verlauf im Rahmen einer manisch-depressiven Krankheit, mit zeitweise aufflackernder Suizidalität und dann mit Selbstgefährdung. Die beschädigenden Auswirkungen des Krankheitszustandes auf die Geschäftsführung kann im weitesten Sinne auch als Fremdgefährdung bezeichnet werden, vor allem wenn es sich um die beschädigenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Ehefrau geht. Zudem liegt Fremdgefährdung vor durch Fahren in angetrunkenem Zustand. b) Ist die Störung dauerhaft? Ja, manisch-depressive Krankheitsverläufe zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel dauerhaft, jahrelang bestehen. Auch manische Episoden oder Zustände weisen in der Regel eine Tendenz zu längerem, hartnäckigem Verlauf auf. c) Kann die Störung behandelt werden? Besteht eine Behandlungsmöglichkeit? Welche Dauer würde die Behandlung haben? Wie würde die Behandlung aussehen? Ist sie ambulant oder stationär möglich? Eine Manie, eine manisch-depressive Krankheit kann wirksam behandelt werden. Die Schwierigkeit besteht eher darin, Betroffene zu einer Behandlung zu motivieren, da sie zumindest vordergründig nicht einsichtig sind. Die psychiatrische Behandlung beinhaltet auf jeden Fall auch die individuelle medikamentöse Einstellung auf ein gängiges stimmungsstabilisierendes Lithiumsalz mit regelmässigen Blutbildkontrollen. Aufgrund der Gesamtsituation erscheint uns zumindest zu Behandlungsbeginn eine stationäre Behandlung unumgänglich. d) Besteht eine Heilungsaussicht? Ja, wobei erstes Behandlungsziel eine spürbare Symptomlinderung innerhalb eines vernünftigen Zeitraumes von etwa 2-4 Monaten ist. 2. Fragen nach Auswirkung der Geisteskrankheit/Geistesschwäche: a) Auswirkungen auf die Lebensführung? Besteht die Erkrankung unbehandelt weiter, so besteht die Gefahr der inneren und äusseren Verwahrlosung. Damit ist auch die Gefährdung beispielsweise bei unbehandeltem Bluthochdruck gemeint mit dem erhöhten Risiko beispielsweise eines Hirninsults, etc. b) Ist das Führen eines Geschäftes noch möglich? Nein, X. ist gesundheitlich nicht in der Lage, ein eigenes Geschäft erfolgreich zu führen. 3. Fragen nach vormundschaftlichen Massnahmen: a) Welche vormundschaftlichen Massnahmen? X. leidet an einer Manie, sehr wahrscheinlich im Rahmen einer langjährigen manisch-depressiven Erkrankung. Manie oder Depressionen gehören zu den sogenannten endogenen Psychosen und damit zum Rechtsbegriff der Geisteskrankheiten. Eine Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes ist eine psychische Veränderung mit schwerwiegenden Störungen der realitätsentsprechenden Wahrnehmung, der Auffassung und des realitätsangepassten Verhaltens. Dies trifft aufgrund der uns vorliegenden Untersuchungsergebnisse bei Herrn X. in erheblichem Masse im Bereich des Konzentrationsvermögens, des Problemlösungs-

5 vehaltens und vor allem der Störungen seiner Affektivität, von Erregungszuständen und Apathie vor. X. braucht Unterstützung. Er benötigt eine unabhängige Drittinstanz oder Drittperson, jemand, der für ihn entscheidet. Dabei geht es vor allem um die drei wesentlichen Problembereiche, welche schon im Bericht des Regionalen Sozialdienstes vom 17.06.2004 von I. definiert worden sind (Seite 2 des Gutachtens). Sollte X. diesem notwendigen Vorgehen nicht zustimmen können, wäre psychiatrischerseits die Voraussetzung für eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit gemäss ZGB Artikel 374 vollauf erfüllt. b) Empfehlung zur weiteren Behandlung? Eine psychiatrische Behandlung wie sie unter der Fragenbeantwortung Punkt 1 schon erwähnt wurde, ist bei Herrn X. dringend indiziert. Wir wären gerne bereit, in Absprache und Zusammenarbeit mit Herrn X. eine solche Behandlung mit ihm zu besprechen, zu planen und durchzuführen. Kann er sich dazu nicht bereiterklären, wären die Voraussetzungen für eine vormundschaftliche Zuweisung zur vorerst stationärpsychiatrischen Behandlung vollauf gegeben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass X. bei der Eröffnung der wesentlichen Inhalte der hier ausführlich dargestellten Untersuchungsbefunde allenfalls nicht nur eine depressiv gefärbte Verärgerung zeigt, sondern suizidal werden kann. 4. Zusatzfragen a) Ihre Empfehlung? Wir schlagen vor, im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs zusammen mit einem Behördenvertreter bei uns Herrn X. die wesentlichen Inhalte der in diesem Bericht festgestellten Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. E. Gestützt auf dieses Gutachten entzog die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde G. X. mit Verfügung vom 30. September 2004 gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB vorsorglich die Handlungsfähigkeit und beauftragte vorerst C. mit der Führung der Einzelfirma Firma F.. F. In der Folge beauftragte X. K., Praxis für seelische Gesundheit, Bad Ragaz, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 1. Dezember 2004 gelangte K. in Abweichung der Diagnose von Dr. H. zum Ergebnis, dass bei X. keine psychische Störung im Sinne einer Geistesschwäche vorliege und er beantwortete die an ihn gerichteten Fragen wie folgt: „1. Fragen zur Geistesschwäche: a) Liegt grundsätzlich eine psychische Störung vor? Nein, es liegt keine psychische Störung im Sinne einer Geistesschwäche vor. b) Ist die Störung dauerhaft? Entfällt.

6 c) Kann die Störung behandelt werden? Besteht eine Behandlungsmöglichkeit? Welche Dauer würde die Behandlung haben? Wie würde die Behandlung aussehen? Ist sie ambulant oder stationär möglich? Entfällt. d) Besteht eine Heilungsaussicht? Entfällt. 2. Fragen nach Auswirkung der Geisteskrankheit/Geistesschwäche: a) Auswirkungen auf die Lebensführung? Da keine Geisteskrankheit/Geistesschwäche festzustellen ist, können diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Lebensführung angegeben werden. b) Ist das Führen eines Geschäftes noch möglich? Ja. 3. Fragen nach vormundschaftlichen Massnahmen: a) Welche vormundschaftlichen Massnahmen? Keine. b) Empfehlung zur weiteren Behandlung? Bezüglich der akzentuierten Persönlichkeitszüge wurde dem Expl. empfohlen, sich freiwillig einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, um allfällige Konflikte und Spannungen etwas zu entschärfen und konstruktiv damit umzugehen. 4. Zusatzfragen a) Ihre Empfehlung? Siehe 3b, ansonsten keine. G. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, mitgeteilt am 18. Dezember 2004 ordnete die Vormundschaftsbehörde G. eine Verwaltungsbeiratschaft für X. an. Gemäss diesem Entscheid obliegt dem Beirat die Regelung und Verwaltung der Einzelfirma Firma F. in A. in Zusammenarbeit mit X. und C. unter zweijährlicher Bericht- und Rechnungserstattung zu Handen der Vormundschaftsbehörde. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 beim Bezirksgerichtsausschuss Landquart Beschwerde erheben und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses. H. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit von X. sowie seines Rechtsvertreters wies der Bezirksgerichtsausschuss Landquart die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2005, mitgeteilt am 9. Mai 2005, ab, sah jedoch gemäss Antrag von X. von einer Publikation der im angefochtenen Urteil angeordneten Massnahmen ab.

7 I. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 27. Mai 2005 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises G. vom 16. Dezember 2004 bzw. das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 30. März 2005 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer.“ K. Das Bezirksgericht Landquart verzichtete mit Schreiben vom 9. Juni 2005 unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil vom 30. März 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Vormundschaftsbehörde des Kreises G. verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2005 auf eine Stellungnahme. L. Zur Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 2. August 2005 erschienen X. sowie sein Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge. Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der richterlichen Befragung führte X. aus, dass die Geschäftsführung momentan seinem Sohn C. obliege. Was den Rebberg und die Maschinen angehe, mache dieser seine Arbeit gut, jedoch investiere er zu wenig Zeit in den Verkauf. Auch falle es ihm nicht leicht, Geschäftskontakte zu knüpfen und diese zu pflegen. Deshalb wäre es wichtig, dass X. wieder in den Betrieb zurückkehren und die Geschäftsführung übernehmen könnte. Er sei durchaus in der Lage, noch weitere zehn Jahre zu arbeiten. Eine Übertragung des Geschäftes auf den Sohn komme erst in Frage, wenn dieser wieder zur Vernunft gekommen sei. Eine andere Lösung bestünde nach Ansicht von X. darin, einen Betriebsleiter und Angestellte zu suchen, wobei das Büro und der Verkauf weiterhin von ihm selbst geleitet würden, oder den Betrieb zu verpachten. Eine Zusammenarbeit mit Frau und Sohn sei erst dann wieder möglich, wenn diese auf ihn zukommen und mit ihm sprechen würden. Auf die noch ausstehende Erbteilung angesprochen führte X. aus, dass ein Erbteilungsvertrag im Entwurf vorliege und nur noch unterzeichnet werden müsse. Diesen letzten Schritt könne er jedoch nicht vollziehen, solange er verbeiratet sei. Er sei durch das vorliegende Verfahren blockiert, weshalb auch die Erbteilung zur Zeit nicht zu einem Abschluss kommen könne. Auf die Frage hin, ob er sich irgendwelcher Fehler bewusst sei, antwortete X., dass sein einziger Fehler darin liege, zuviel Geld in die Familie investiert zu haben. Weitere Fehler habe er nicht begangen. In seinem Plädoyer wies sein Rechtsvertreter nochmals darauf hin, dass sämtliche, bereits vor der Vorinstanz gestellten Beweisanträge auch im Berufungsverfahren nochmals gestellt würden. Im Anschluss an sein Plädoyer reichte er

8 eine schriftliche Ausführung seines Vortrages sowie seine Honorarnote zu den Akten. Auf die Ausführungen des Rechtsvertreters zur Begründung seiner Anträge sowie auf das vorinstanzliche Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen kann gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Sie ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Diese Voraussetzungen werden von der vorliegenden Berufung erfüllt, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 30. März 2005, mitgeteilt am 9. Mai 2005, worin das Begehren des Berufungsklägers um Aufhebung der Beiratschaft abgewiesen wurde. Als Verbeirateter ist der Berufungskläger grundsätzlich beschränkt handlungsfähig (Art. 395 Abs. 1 und Art. 417 ZGB). Nach der Bestimmung von Art. 420 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, die gemäss der Verweisungsnorm des Art. 367 Abs. 3 ZGB auch für den Verbeirateten gilt, stand X. das Beschwerderecht gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises G. grundsätzlich zu. Dies gilt ebenso für das Recht, in dieser Sache gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung einzulegen. Dabei wird anerkannt, dass sowohl für die Beschwerde an die Vorinstanz als auch für die vorliegende Berufung keine volle Handlungsfähigkeit vorausgesetzt wird. Allerdings muss die Urteilsfähigkeit gegeben sein, wobei daran keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, wenn der Verbeiratete erkennt, dass mit der Massnahme seine rechtliche und persönliche Handlungsfreiheit eingeschränkt ist (Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I/2, Basel/Genf/ München 1999, N 16 zu Art. 433). Dies ist beim Berufungskläger fraglos gegeben, womit hinsichtlich dessen Prozesslegitimation keine Zweifel bestehen. 3. Aus dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises G. vom 16. Dezember 2004, mitgeteilt am 18. Dezember 2004, geht aus Ziffer 1 des Dispo-

9 sitivs hervor, dass X. gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB unter Verwaltungsbeiratschaft mit Vermögensverwaltung gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes anzumerken: Das Institut der Beiratschaft geht davon aus, dass bei mündigen, urteilsfähigen Personen vornehmlich in wirtschaftlicher Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit gegeben sein kann, die zwar keine Entmündigung rechtfertigt, jedoch ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit nicht oder nur ungenügend überwunden werden kann (Art. 395 Abs. 1 ZGB Ingress). Dieses Bedürfnis nach einer Handlungsfähigkeitsbeschränkung kann sich laut Gesetz unter anderem sowohl in der Notwendigkeit äussern, dass eine Drittperson bei wichtigen, in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB aufgezählten Geschäften mitwirkt (Mitwirkungsbeiratschaft) als auch darin, dass wie bei der Entmündigung dem Schutzbedürftigen gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB die Verwaltung über die Vermögenssubstanz entzogen und einem gesetzlichen Vertreter anvertraut wird (Verwaltungsbeiratschaft). Die kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB vereinigt die Wirkungen der beiden Arten von Beiratschaft und stellt den stärksten Eingriff in die Handlungsfähigkeit der verbeirateten Person dar (vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr. 1 E. 3). Sie kommt daher zum Zug, wenn die Personensorge über das mit der wirtschaftlichen Fürsorge nach Art. 395 ZGB notwendigerweise verbundene Mass hinausgeht, eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit im persönlichen Bereich aber nicht notwendig ist (BGE 96 II 375). Im vorliegenden Fall ordnete die Vormundschaftsbehörde eine Beiratschaft gestützt auf Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB an. Nach dem Gesagten handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Verwaltungsbeiratschaft mit Vermögensverwaltung, sondern um eine kombinierte Beiratschaft, welche sowohl die Mitwirkungsbeiratschaft als auch die Verwaltungsbeiratschaft umfasst. 4. Eine Beiratschaft kommt nur dann in Betracht, wenn die zu verbeiratende Person durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung ihre eigene wirtschaftliche Existenz oder diejenige der Familie, für die sie zu sorgen hat, ernstlich gefährdet. Sie ist aber nicht dazu bestimmt, den künftigen Erben das anwartschaftliche Vermögen zu erhalten (BGE 88 II 249 f.). Die Schutzbedürftigkeit ist nicht leichthin zu bejahen; sind grössere Ersparnisse vorhanden und laufen ausreichende Einnahmequellen weiter, ist der Ermessensspielraum bei der Verwendung der Mittel sehr gross (Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel 2002, N 5 zu Art. 395 ZGB). Im Allgemeinen ist sodann zu beachten, dass vormundschaftliche Massnahmen stets einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person darstellen. Bei der Anwendung des Vormundschaftsrechts kommt daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach ein Eingriff gerade so stark sein soll, dass damit das angestrebte Ziel erreicht wird, aber nicht stärker,

10 eine zentrale Bedeutung zu (Langenegger, a.a.O., N 7 vor Art. 360-456 ZGB). Bei der Anordnung der Beiratschaft, die als wesentliche Wirkung eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach sich zieht, hat sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Gefahr besteht, dass sich die betroffene Person selbst schadet, indem sie unvorteilhafte rechtsgeschäftliche Dispositionen auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung bzw. durch einzelne Rechtsgeschäfte nach Art. 395 Abs. 1 ZGB treffen würde (Langenegger, N 6 zu Art. 395 ZGB). Zu beachten ist schliesslich auch das Subsidiaritätsprinzip, wonach vormundschaftliche Massnahmen nur angeordnet werden sollen, wenn nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der fraglichen Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern (Langenegger, a.a.O., N 8 vor Art. 360-456 ZGB). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob bei X. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung beziehungsweise den Weiterbestand der kombinierten Beiratschaft gegeben oder ob allenfalls weniger einschneidende Massnahmen anzuordnen sind. Da es sich bei der kombinierten Beiratschaft, wie bereits dargelegt, um diejenige Massnahme handelt, die einer Entmündigung am nächsten kommt, sind an die Voraussetzungen für deren Anordnung hohe Anforderungen zu stellen. 5. In Art. 395 ZGB werden die Verbeiratungsgründe nicht positiv umschrieben. Die Auslegung der eher unklaren Formulierung in Art. 395 ZGB ergibt, dass auch für die Verbeiratung ein Entmündigungsgrund vorliegen muss. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte, den die Beschränkung der Handlungsfähigkeit darstellt, gestattet die Beachtung des Legalitätsprinzips keineswegs, jedwelche Gründe (die für eine Entmündigung nicht ausreichen) für eine Verbeiratung genügen zu lassen. Es gibt somit neben den Entmündigungsgründen (Art. 369-372 ZGB) keine weiteren Verbeiratungsgründe (Langenegger, a.a.O., N 2 zu Art. 395). Das Vorliegen eines Entmündigungsgrundes gemäss Art. 369-370 ZGB, welche für den vorliegenden Fall in Betracht kommen, genügt allein nicht, damit diese Massnahme angeordnet werden kann, da sie nicht notwendigerweise eine Hilfsbedürftigkeit zur Folge hat. Deshalb stellt das Gesetz drei soziale Voraussetzungen auf, von denen jeweils wenigstens eine ebenfalls erfüllt sein muss: die Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung für die betroffene Person selber und/oder für ihre Familie, das andauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge sowie die Gefährdung der Sicherheit anderer (Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Auflage 1997, § 4 N 13, 37).

11 a) Das Gesetz nennt in Art. 370 ZGB zunächst die Verschwendung als Entmündigungs- respektive Verbeiratungsgrund. Verschwendung liegt vor, wenn eine natürliche Person wiederholt unsinnige und in krassem Missverhältnis zur eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehende Ausgaben tätigt, ihr Vermögen oder Einkommen in einer Art und Weise vermindert, die ausserhalb noch irgendwie einsichtiger Proportionen liegt. Dieses Verhalten muss Ausfluss eines charakterbedingten Mangels an Verstand oder Willen darstellen. Unsinnig sind Ausgaben, wenn sie nach allgemeiner Anschauung überhaupt keinen oder keinen auch nur annähernd angemessenen Gegenwert bringen; Aufwendungen für Luxus und Vergnügen, massive Geschenke etc. sind dann verschwenderisch, wenn sie in keinem Verhältnis mehr stehen zum Gewinn an Erholungs- und Freizeitwert, an sozialem Prestige, an der Befriedigung, andern eine Freude zu bereiten. Verschwendung ist nur dann gegeben, wenn die unsinnigen Ausgaben zu einem raschen Vermögensverzehr führen (Langenegger, a.a.O., N 3 zu Art. 370). Zunächst ist festzuhalten, dass aus den bei den Akten liegenden Jahresabschlüssen keine erhebliche Verschlechterung des Betriebsergebnisses hervorgeht. Es trifft zwar zu, dass im Jahr 2003 der Privatverbrauch knapp Fr. 300'000.-- betrug und damit um rund Fr. 65'000.-- höher ausfiel als im Vorjahr. Jedoch lässt sich diesen Zahlen nicht im Detail entnehmen, welche Beträge X. für sich selbst und welche er für seine Familie aufwendete. Denn unter den Begriff Privatverbrauch fallen gemäss Jahresrechnung beispielsweise auch die Bezüge von B., die Krankenkassenprämien, die Wohnungsmiete und die Aufwendungen für die Kinder. Der ausgewiesene Privatverbrauch allein lässt daher noch keine Rückschlüsse auf eine Verschwendung seitens von X. zu. Angesichts des Betriebsertrages von rund Fr. 928'000.-- und eines Gesamteinkommens von rund Fr. 245'000.-- erscheinen diese Privatbezüge auch nicht derart hoch, dass sie zu einem raschen Vermögensverzehr führen würden und das Vermögen daher auf längere Sicht hin unmittelbar und ernsthaft gefährdet wäre. Auch lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, ob es sich bei den getätigten Ausgaben um unsinnige Ausgaben handelt, für die es keine rationale Begründung mehr gibt. Die Vorinstanz führt weiter aus, die relativ hohen Spesen, welche mit dem Weinverkauf einhergingen, stünden in keinem Verhältnis mehr zur Geschäftstätigkeit von X., sofern er überhaupt noch geschäftstätig sei. Diesbezüglich ist jedoch anzuführen, dass die Repräsentationsspesen im Jahre 2003 gegenüber dem Vorjahr geringfügig zurückgingen. Ausserdem führte X. anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. August 2005 aus, er habe sich auch während der Zeit, in der er zu 100% krankgeschrieben gewesen sei, um den Verkauf und das Büro gekümmert. Lediglich körperlichen Arbeiten habe er in dieser Zeit nicht nachgehen

12 können, weshalb er auch nicht mehr so häufig in den Rebbergen und im Weinkeller gesehen worden sei. Auch nach dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde gehe er noch zweimal täglich in seinen Betrieb, erledige Bestellungen, die direkt bei ihm eingingen und kümmere sich um die Kundschaft. Seine Ausführungen zeigten zudem, dass er auch über den aktuellen Stand der Geschäfte informiert ist. Insofern lässt sich ein krasses Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit/Einkommen und Ausgaben aufgrund der im jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Akten und der Aussagen von X. nicht ausmachen; eine Verschwendung im Sinne von Art. 370 ZGB ist daher zu verneinen. Jedoch kann sich dieses Ergebnis aufgrund neuer Erkenntnisse jederzeit ändern. b) Als weiteren Entmündigungs- respektive Verbeiratungsgrund führt das Gesetz in Art. 370 ZGB die Misswirtschaft auf. Misswirtschaft liegt vor, wenn eine Person wegen charakterbedingten Mangels an Verstand oder Willen dauernd auf unsinnige Art und Weise ihre Vermögens- beziehungsweise Einkommensverhältnisse gestaltet. Dabei geht es im Unterschied zur Verschwendung nicht um unsinnige Ausgaben, sondern um eine unsinnige Verwaltung der Mittel; diese kann auch in Unterlassungen bestehen. Gemäss BGE 108 II 93 besteht Misswirtschaft zunächst in einer ausserordentlichen Vernachlässigung der eigenen Vermögensverwaltung, doch fällt nach der Rechtsprechung unter den Begriff auch die Gestaltung der Einkommensverhältnisse, so dass entmündigt werden muss, wer aus Energielosigkeit, Leichtfertigkeit oder ähnlichen Gründen sich nicht mehr die nötigen Subsistenzmittel verschafft (Langenegger, a.a.O., N 4 zu Art. 370). Auch bezüglich der Überprüfung, ob eine Misswirtschaft im Sinne der obgenannten Definition vorliegt, ist einzig auf die aktuelle Situation abzustellen. Um eine Misswirtschaft bejahen zu können, müssen klare Hinweise dafür vorliegen, dass X. mit der Verwaltung der finanziellen Mittel überfordert ist. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das spezialärztliche Gutachten von Dr. H. vom 9. September 2004, in welchem der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass X. gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, ein eigenes Geschäft erfolgreich zu führen. Dem steht jedoch das Gutachten von K. gegenüber, aus welchem hervorgeht, dass die Fähigkeit zum Führen eines eigenen Geschäftes nach wie vor vorhanden sei. Aus den Gutachten selbst ergibt sich somit kein eindeutiges Ergebnis. Die Familienangehörigen von X. schilderten im Verlaufe des Verfahrens zahlreiche Situationen, welche auf eine Überforderung von X. hindeuten. X. erscheine im Torkel, ohne sich um die Angelegenheiten zu kümmern. Auch die geschäftlichen Bereiche müssten vollständig von C. und B. geregelt werden. Obwohl X. über sehr gute Kontakte und

13 Fähigkeiten eines guten Verkäufers verfüge, kümmere er sich in letzter Zeit nicht mehr darum. Die Banken hätten die bestehenden Kredite gekündigt und eine Neuregelung, solange X. das Sagen habe, abgelehnt. Diese Aussagen wurden von X. anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich bestritten. Er gehe nach wie vor zweimal täglich in seinen Betrieb und kümmere sich um Bestellungen und Lieferungen. Auch das Problem mit den Banken sei zwischenzeitlich gelöst worden. Die richterliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. August 2005 liess zudem erkennen, dass X. sowohl über die Betriebsführung wie auch über die von ihm geführten Prozesse informiert war, die Zusammenhänge verstand und auch Bereitschaft zeigte, mit einem Treuhandbüro zu kooperieren. Auch aus den Akten ergeben sich keine weiteren Hinweise auf eine Misswirtschaft. So geht denn auch aus dem Jahresabschluss 2003 (act. 52) hervor, dass der Betriebsertrag im Vergleich zum Vorjahr nur geringfügig von rund Fr. 983'000 auf rund Fr. 928'000.-- gesunken ist und damit auch das Gesamteinkommen nicht derart zurückgegangen ist, dass ein rascher Vermögensverzehr zu befürchten wäre. Dies ergibt sich auch aus der bei den Akten liegenden Umsatzgegenüberstellung der Jahre 1996 bis 2004, woraus ersichtlich ist, dass der Umsatz in den letzten Jahren relativ konstant geblieben ist. Auch die Probleme mit den Banken konnten gemäss Angaben von X. zwischenzeitlich bereinigt und neue Kreditverträge abgeschlossen werden. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung gelangt das Kantonsgericht von Graubünden daher zum Ergebnis, dass im jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Misswirtschaft im Sinne von Art. 370 ZGB nicht erwiesen ist, wobei dieses Ergebnis jedoch jederzeit durch neue Erkenntnisse umgestossen werden kann. Gleichwohl ist aber darauf hinzuweisen, dass seitens von X. zweifellos Fehler begangen wurden. So ist in diesem Zusammenhang im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 64 Abs. 4 EGzZGB insbesondere auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen, wonach X. diverse Rechnungen nicht bezahlte, obwohl er im Gegenzug hohe Bankbezüge tätigte und die Kreditkartenfirma ihrerseits mit Betreibungen drohen musste (S. 32) und er auch die Geschäftspost nicht abholte und bearbeitete (S. 28). Diese Fehler reichen jedoch nicht aus, eine Misswirtschaft im Sinne von Art. 370 ZGB zu begründen. c) Das Gesetz nennt weiter die Trunksucht als Entmündigungs- respektive Verbeiratungsgrund. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 370 ZGB nicht mit dem entsprechenden medizinischen Begriff deckt, welcher erst verwendet wird, wenn bereits eine fortgeschrittene Schädigung eingetreten ist. Auch der für das Strassenverkehrsrecht bedeutsame Begriff der Trunksucht ist nicht deckungsgleich. Trunksucht im strassenverkehrs-

14 rechtlich relevanten Sinn wird nämlich dann bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.). Trunksucht im Sinne von Art. 370 ZGB liegt hingegen vor, wenn eine Person mangels Einsicht oder Willens auf die Dauer nicht mehr aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von Alkohol verzichten kann. Nicht als trunksüchtig im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nur von Zeit zu Zeit übermässig Alkohol konsumiert (Langenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 370). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, bestehen - abweichend vom Gutachten von Dr. H. - keine ausreichenden Anhaltspunkte, wonach X. an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. H. vermögen insbesondere deswegen nicht zu überzeugen, weil nicht nachgewiesen ist, dass es bei X. tatsächlich zu wiederholten FiaZ-Ereignissen gekommen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass Dr. H. lediglich von einem „episodenhaften“ Alkoholüberkonsum sprach und eine Alkoholabhängigkeit im strassenverkehrsrechtlichen Sinne diagnostizierte. Aus obstehender Definition geht jedoch ausdrücklich hervor, dass ein bloss sporadischer übermässiger Alkoholkonsum nicht ausreicht, um eine Trunksucht im Sinne von Art. 370 ZGB zu begründen. d) Neben den genannten Entmündigungs- respektive Verbeiratungsgründen nennt das Gesetz weiter den lasterhaften Lebenswandel, welcher jedoch vorliegend nicht geltend gemacht wird und sich daher weitere diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei X. im jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der aktuellen Aktenlage keiner der in Art. 370 ZGB genannten Entmündigungs- respektive Verbeiratungsgründe rechtsgenüglich nachgewiesen ist, so dass eine Verbeiratung gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht fällt. Es bleibt jedoch weiter zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 369 ZGB

15 erfüllt sind und somit eine Verbeiratung aufgrund von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in Betracht gezogen werden muss. 6. Als Entmündigungsgründe nennt die Marginalie zu Art. 369 ZGB Geisteskrankheit und Geistesschwäche, wobei nur einer der beiden Gründe vorzuliegen braucht. Geisteskrankheit liegt dann vor, wenn bei einem Menschen auf die Dauer psychische Störungen beziehungsweise psychische Symptome und Verlaufsweisen auftreten, die einen stark auffallenden Charakter haben, und die bei einem besonnenen Laien den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender und daher prinzipieller Störungszeichen machen. Geistesschwäche hingegen liegt dann vor, wenn bei einem Menschen auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die dem besonnenen Laien auffallen, ihm jedoch nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störung und Verrücktheit wie bei Geisteskrankheit machen, sondern noch einfühlbar erscheinen, weil sie nach aussen nur als quantitativ vom Normalen abweichend in Erscheinung treten. Vorausgesetzt ist in beiden Fällen, dass die betroffene Person unfähig ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein andauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge besteht oder die Sicherheit anderer gefährdet ist (Langenegger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 369). Die Abklärung, ob eine Person tatsächlich an einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche leidet, bereitet oft Schwierigkeiten. Deshalb verlangt das Gesetz (Art. 374 Abs. 2 ZGB) die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen (Riemer, a.a.O., § 4 N 11). a) Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 2004 zum Ergebnis, dass aufgrund des bisherigen Verlaufes, der aktuellen Situation und aufgrund der anderen erhobenen Untersuchungsbefunde bei X. alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer manischen Episode oder einer Manie ohne psychotische Symptome erfüllt seien. Aufgrund seiner Gemütsschwankungen sei davon auszugehen, dass es sich um eine länger dauernde manische Episode im Rahmen einer sogenannten bipolaren Störung (manisch-depressive Krankheit) handle. Obwohl X. mindestens fünf der neun Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung erfülle, gehe der festgestellte Gesundheitsschaden über die Symptome einer solchen Persönlichkeitsstörung hinaus, weil die festgestellten Symptome in Verbindung mit Stimmungswechseln und Funktionsbeeinträchtigungen auftreten würden. Es handle sich also eindeutig um eine behandlungsbedürftige Gemütskrankheit, welche unter den Rechtsbegriff der Geisteskrankheit falle. X. sei aufgrund dessen gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ein eigenes Geschäft erfolgreich zu führen. Diese Diagnose wird von K., dem Privatgutachter von X., in Frage gestellt. Es könne festgehalten

16 werden, dass es bei X. im Verlaufe der vergangenen drei Jahren zu diversen Stimmungseinbrüchen, aber auch als maniform zu bezeichnenden Zustandsbildern gekommen sei. Dabei habe es sich aber niemals um einen Ausprägungsgrad gehandelt, der im Sinne einer Manie oder im Rahmen einer bipolaren Störung eingestuft werden könnte. Viel eher könne das Verhalten von X. als Anpassungsstörung angesehen werden. Diese habe jedoch keinen überdauernden Charakter und falle auch nicht unter den Begriff der Geisteskrankheit oder der Geistesschwäche. Das Führen eines eigenen Geschäfts sei daher noch möglich. Vorliegend besteht somit zwischen den beiden Experten Uneinigkeit darüber, ob bei X. eine Manie, welche eine Geisteskrankheit darstellen und somit unter Art. 369 ZGB fallen würde, vorliegt oder ob es sich lediglich um eine Anpassungsstörung handelt, welche keine vormundschaftlichen Massnahmen gestützt auf Art. 369 ZGB rechtfertigen würde. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob einem der Gutachten ein erhöhter Beweiswert zukommt beziehungsweise ob aufgrund der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der aktuellen Situation eines der Gutachten die Ergebnisse des anderen Gutachtens umzustossen vermag. b) Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 351 E. 3a und b festgehalten, dass der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt. Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. Einem Parteigutachten kommt insbesondere dann ein Beweiswert zu, sofern es als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf der Richter den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

17 (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, dass gestützt auf die Aussage von X., sein Bekanntenkreis bestehe aus Ärzten bei denen er den grössten Teil seiner Freizeit verbringe, und aufgrund der fehlenden Angaben im Gutachten von K. über dessen persönliches Verhältnis zu X., die Feststellungen von K. mit äusserster Vorsicht zu werten seien, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch er zum Bekanntenkreis von X. gehöre. Hinzu komme, dass bereits die Tatsache, dass das Privatgutachten von X. in Auftrag gegeben worden sei, für eine fehlende oder zumindest stark eingeschränkte Unabhängigkeit von K. spreche. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zum einen führte X. anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 2. August 2005 aus, dass der Vorschlag, K. mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, nicht von ihm, sondern von Dr. Leisinger gekommen sei. Er habe K. vorher nicht gekannt. Zum anderen reicht - wie vorstehend ausgeführt wurde - der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei selbst eingeholt wurde, nicht aus, um ihren Beweiswert anzuzweifeln. Auch der Auffassung der Vorinstanz, das Privatgutachten setze sich bei genauerer Betrachtung lediglich mit der diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der Alkoholabhängigkeit im Detail auseinander und vermöge das amtliche Gutachten auch inhaltlich nicht zu widerlegen, kann nicht gefolgt werden. So führte K. aus, dass die Diagnose des Verdachtes auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, wie sie Dr. H. stellte, eher im Sinne einer Anpassungsstörung verstanden werden sollte, welche nicht unter den Begriff der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche falle. Auch beruht das Gutachten von K. ebenfalls auf fundierten Abklärungen und es wurde unter Einbezug sämtlicher Akten, Krankengeschichten und Verlaufsberichten und - wie sich aus dem Gutachten selbst ergibt - nach fünf Sitzungen mit X. erstellt. Ihm kann somit nicht von Vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Vielmehr erscheinen dem Kantonsgericht die gegensätzlichen Meinungsäusserungen der beiden Fachexperten als triftig genug, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. H. in Frage zu stellen, weshalb die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt erscheint. In diesem von der Vorinstanz einzuholenden Obergutachten soll insbesondere abgeklärt werden, ob X. an einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB leidet und ob er trotz seiner gesundheitlichen Probleme weiterhin in der Lage ist, ein eigenes Geschäft zu führen.

18 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der unklaren Diagnose das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Einholung einer Oberexpertise und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 7. Mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung werden auch die weiteren Beweisanträge des Berufungsklägers hinfällig. Damit wird sich allenfalls die Vorinstanz erneut auseinanderzusetzen haben, nachdem X. sämtliche Beweisanträge (unter anderem die Befragung verschiedener Zeugen) bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellte. 8. Art. 37 ZPO hält fest, dass die Amts- und Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen werden. Art. 122 ZPO stellt die Grundsätze über die Verteilung der Kosten auf die Parteien auf. Die in diesen beiden Bestimmungen aufgestellten Regeln sind auf das vorliegende Verfahren insofern nur bedingt anwendbar, als es sich nicht um eine Prozedur mit zwei oder mehr Parteien im engeren Sinne handelt, sondern sich der Berufungskläger einer Amtsstelle, nämlich der Vormundschaftsbehörde, gegenüber sieht. Über das Verfahren in Vormundschaftssachen enthält das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch in den Art. 57 und 58 einige Regeln für das erstinstanzliche Verfahren, in den Art. 61 ff. für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss und in Art. 64 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht. In Art. 58 Abs. 4 EGzZGB wird mit Gültigkeit für die Verfahren vor allen Instanzen festgehalten, dass Kosten und Parteientschädigung durch die Rechtsmittelinstanz den Vorinstanzen überbunden werden können. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss bestimmt Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, dass die Verfahrenskosten bei Abweisung der Beschwerde in der Regel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, während sie im Falle der Gutheissung zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Für das in Art. 64 EGzZGB geregelte Berufungsverfahren vor Kantonsgericht findet sich bezüglich Kostentragung keine ausdrückliche Regelung, so dass aufgrund der identischen Interessenlage die entsprechenden Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss analog anzuwenden sind. Betreffend ausseramtliche Entschädigung sind wie beim Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss die Bestimmungen von Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 EGzZGB anzuwenden (PKG 1998 Nr. 2; PKG 1995 Nr. 6) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens somit zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des not-

19 wendigen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers eingereichte Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'442.10 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

20 Demnach beschliesst die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'300.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--, Schreibgebühr Fr. 300.--) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'442.10 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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