Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 33 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Global J e t Management Switzerland L t d ., c/o Dr. B., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer, Bahnhofstrasse 40, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. März 2005, mitgeteilt am 3. Mai 2005, in Sachen der Global J e t Concept S A , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schawalder, Landstrasse 181, Klosters, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Firmen- und Wettbewerbsrecht, hat sich ergeben:
2 A.1. Die Klägerin wurde am 21. Dezember 1999 unter der Firma „Global Jet Concept SA“ mit Sitz in Genf ins Handelsregister des Kantons Genf eingetragen. Der Zweck der mit einem Aktienkapital von 200'000 Franken dotierten Gesellschaft, die ihren Sitz im April 2000 nach Vernier verlegt hat, wurde mit « prestations, notamment de services, de conseils, de courtage, d’exploitation, d’affrètement et de location, en relation avec l’aviation d’affaires » umschrieben. Entsprechend dieser Zweckbestimmung bietet die Global Jet Concept SA einen weltweiten Transportservice für Privatfluggäste an. Sie erledigt in diesem Zusammenhang für ihre Kunden sämtliche vor und nach dem Flug anfallenden administrativen und organisatorischen Verrichtungen. Das Unternehmen tritt im Internet unter der Adresse www.globaljetconcept.com in Erscheinung. 2. Die GLOBAL JET MANAGEMENT SWITZERLAND Ltd. mit Sitz in Chur wurde am 6. August 2002 ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Sie war aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 20'000 Franken hervorgegangen, welches in Aktienkapital umgewandelt und gleichzeitig auf 100'000 Franken erhöht wurde. Als Gesellschaftszweck wird der Handel mit sowie der Betrieb und die Wartung von Flugzeugen, insbesondere in der Schweiz, angegeben. Die Beklagte arbeitet unter ihrer Firma im selben Tätigkeitsbereich wie die Klägerin. Die Flugzeuge der Gesellschaft, die auch weltweite Flüge an jede Destination anbietet, sind hauptsächlich in Zürich stationiert. Neben Privatflügen führt die Beklagte im Winter einen Linienflug zwischen Zürich und Samedan im Programm; sie ist im Internet unter der Adresse www.globaljetmanagement.com zu finden. 3. Am 2. September 2002 übermittelte die Global Jet Management Switzerland Ltd. der Klägerin eine Rechnung über Fr. 5'326.20 für einen Flug eines Mr. A. nebst einer Begleitperson von Genf nach Zürich. Die Adressatin reagierte darauf durch ihren Genfer Anwalt am 17. September 2002. Dieser stellte in seinem Schreiben von diesem Tag fest, seine Mandantin sei nicht nur darüber erstaunt, dass die Rechnung nicht von der Swiss Global Aviation Ltd. ausgestellt worden sei, welcher man gemäss einer Reservationsbestätigung vom 10. August 2002 die Ausführung des fraglichen Fluges übertragen habe, sie habe vielmehr auch mit Erstaunen feststellen müssen, dass offenbar kürzlich die Rechnungsstellerin unter der Firma Global Jet Management Switzerland Ltd. eingetragen worden sei. Dieser Name verursache offensichtlich eine Verwechslungsgefahr mit jenem seiner Klientin. Man verlange daher, dass innert 30 Tagen die nötigen Massnahmen getroffen würden, um jedes Risiko einer Verwechslung zwischen den beiden Gesellschaften auszuschalhttp://www.globaljetconcept.com http://www.globaljetconcept.com http://www.globaljetmanagement.com http://www.globaljetmanagement.com
3 ten. Sollte dies nicht geschehen, müsste man die vom Gesetz vorgesehenen rechtlichen Schritte unternehmen. Rechtsanwalt Dr. B. antwortete mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 namens der Global Jet Management Switzerland Ltd. dahin, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehen könne, andernfalls weder das kantonale noch das eidgenössische Handelsregisteramt die gewählte Firma zugelassen hätten. Wer eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen unterstelle übersehe, dass zwei sehr unterschiedlich lautende Firmabezeichnungen vorlägen und auch die Firma-schreibweise unterschiedlich sei. Die Global Jet Concept SA wies diese Argumentation im Schreiben ihres Anwalts vom 2. Oktober 2002 zurück und kündigte eine gerichtliche Auseinandersetzung an. 4. In einem Schreiben vom 1. November 2002 wandte sich die heutige Rechtsvertreterin der Global Jet Concept SA an Rechtsanwalt Dr. B.. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Hauptbestandteil der Firma ihrer Mandantin, nämlich die Worte „Global Jet“, seien identisch mit dem Hauptbestandteil der von Dr. B. vertretenen Gesellschaft. Da oft nur die Kurzform verwendet werde, bestehe eine Verwechslungsgefahr. Sollte sie nicht bis zum 18. November 2002 eine Löschungsund Unterlassungserklärung erhalten, werde sie eine Klage einreichen. Rechtsanwalt Dr. B. bekräftigte in seiner Antwort vom 15. November 2002 seine Auffassung, wonach eine Verwechslungsgefahr zwischen Global Jet Concept SA und GLOBAL JET MANAGEMENT SWITZERLAND Ltd. nicht bestehe und er lehnte daher die Änderung der Firmenbezeichnung seiner Mandantschaft ab. B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 meldete die Global Jet Concept SA die Streitsache beim Kreisamt Chur zur Vermittlung an. Die Sühneverhandlung vom 27. Januar 2003 verlief erfolglos, so dass die Klägerin den Leitschein bezog und die Klage mit Prozesseingabe vom 10. April 2003 an das Bezirksgericht Plessur prosequierte. Ihr Rechtsbegehren lautete: „1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen für den Fall der Zuwiderhandlung (Haft oder Busse) zu verbieten, die Wortkombination GLOBAL JET im geschäftlichen Verkehr in irgend einer Form, insbesondere als Bestandteil ihrer Firma, zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil einer Internetadresse zu gebrauchen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils ihre Firma derart zu ändern, dass die Wortkombination GLO- BAL JET darin nicht mehr erscheint.
4 3. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5 Prozent seit dem Datum des Sühnebegehrens (13. Dezember 2002) an die Klägerin zu verurteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ Die Rechtsvertreterin der Klägerin schilderte den oben dargelegten Sachverhalt und wies auf verschiedene Vorfälle hin, bei welchen es zu Verwechslungen zwischen den beiden Unternehmungen gekommen sei. So habe die Klägerin vom Flughafen Paris eine Rechnung für Lande- und Parkgebühren erhalten, welche ein Flugzeug betroffen habe, das nicht ihr gehöre; der fragliche Flugzeugtyp werde hingegen von der Beklagten angeboten. Sodann sei der englische Flugfahrt-Broker C. durch das Auftreten der Beklagten im Markt verwirrt worden; er habe daher bei D., einem Verwaltungsratsmitglied der Klägerin angefragt, welches der Unterschied zwischen der Global Jet Concept und der Global Jet Management sei. Selbst die Schweizer Botschaft in Moskau habe die beiden Firmen verwechselt. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Visaanträgen habe der zuständige Sachbearbeiter irrtümlicherweise angenommen, etwa zwanzig Anträge seien von der Klägerin gestellt worden, während sie in Wirklichkeit von der Beklagten eingereicht worden seien. Es sei sodann vorgekommen, dass die Firma E. in Kloten, welche bei der Klägerin ein Flugzeug gebucht und das Handling des Fluges übernommen habe, für ihre Bemühungen von den Piloten der Klägerin Barzahlung verlangt habe, weil sie davon ausgegangen sei, es handle sich um ein Flugzeug der Beklagten. Erst als der Irrtum aufgeklärt worden sei, habe die Jet Aviation Handling AG auf Barzahlung verzichtet. Was den ihr entstandenen Schaden betrifft, machte die Klägerin geltend, dieser lasse sich nicht genau beziffern; es sei bei dessen Festsetzung aber zu berücksichtigen, dass die Firma der Beklagten beim Publikum Verwirrung und Unsicherheit gestiftet habe, und dass – wie das zuletzt erwähnte Beispiel beweise – der Ruf der Beklagten bezüglich Zahlungsmoral offenbar nicht so gut sei wie ihr eigener. Sie sei daher gezwungen, den Ruf ihrer Firma durch erhöhte Anstrengungen wieder herzustellen. Die Global Jet Management Switzerland Ltd. liess in ihrer Prozessantwort vom 23. Mai 2003 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Sie befasste sich vorerst mit den verschiedenen Erscheinungsformen der Ausdrücke „Global“ und „Jet“ und wies darauf hin, die beiden Unternehmungen seien voneinander vollständig unabhängige Aktiengesellschaften. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Flugzeuge starteten ab Genf, während sie vom Flughafen Zürich aus tätig sei. Ihre Kundschaft bestehe vorwiegend aus Geschäftsleuten, welche sich im Char-
5 ter-Service auskennten; Verwechslungen zwischen den beiden Gesellschaften seien ihr daher nicht bekannt. Auch ihre Angestellten hätten bei ihrer Tätigkeit keine Verwechslungen zwischen den beiden Unternehmungen festgestellt. In einem zweiten Schriftenwechsel beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten. C. Mit Urteil vom 11. März 2005 erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Der Beklagten wird verboten, die Wortkombination „Global Jet“ im geschäftlichen Verkehr in irgend einer Form, insbesondere als Bestandteil ihrer Firma, zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil einer Internetadresse zu gebrauchen. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot droht den Organen der Beklagten Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ihre Firma derart zu verändern, dass die Wortkombination „Global Jet“ darin nicht mehr erscheint. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 125.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 7'402.85 (Gerichtsgebühr CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 227.00, Barauslagen CHF 675.85, Streitwertzuschlag CHF 2'000.00) gehen zu 1/10 (CHF 740.30) zu Lasten der Klägerin und zu 9/10 (CHF 6'662.55) zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat die Klägerin ausseramtlich mit CHF 16'674.00 zu entschädigen. 5. Mitteilung an …“ D. 1 Gegen dieses Urteil liess die Global Jet Management Switzerland Ltd. am 23. Mai 2005 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Rechtsbegehren, die Ziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Klage sei unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das Berufungsverfahren zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. 2. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigte der Anwalt der Berufungsklägerin seine schriftlichen Berufungsanträge, während die Vertreterin der Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragte. Beide Anwälte gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 Bst. b OG). – Auf die Ausführungen der Parteivertreter
6 zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ist, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird, nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a OG in der Klage anzugeben und - soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist - im Entscheid festzustellen, ob der Streitwert 15'000 Franken oder wenigstens 8'000 Franken erreiche. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass von einem Wert ausgegangen werden kann, der über den vom Gesetz erwähnten Grenzen liegt. Abgesehen von dem von der Klägerin vor erster Instanz geltend gemachten, vom Bezirksgericht aber als nicht genügend substantiiert bezeichneten Schaden von 10'000 Franken gilt es zu bedenken, dass der Beklagten durch die Änderung ihrer Firma namhafte, sicher deutlich auf mehr als 15'000 Franken zu beziffernde Kosten entstehen dürften, falls die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren ganz oder teilweise Erfolg haben sollte. II. 1. Das Bezirksgericht hat die einerseits in Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR und andererseits in Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG enthaltenen rechtlichen Grundlagen zum Schutze der Geschäftsfirmen ausführlich und korrekt dargelegt und auch zutreffend erwähnt, dass die ersteren Bestimmungen die Nutzung einer im Handelsregister eingetragenen Firma im Speziellen schützen, während die Normen des UWG den Schutz der Marktteilnehmer und Dritter vor unrechtmässigem Verhalten anderer Markteilnehmer im Allgemeinen regelt. Im zu beurteilenden Fall steht Art. 951 Abs. 2 OR im Vordergrund, wonach sich u.a. die Firma einer Aktiengesellschaft von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden muss. Erfüllt eine Firma diese Voraussetzung nicht, kann der Inhaber der älteren Firma gemäss Art. 956 Abs. 2 OR wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen. Da die Aktiengesellschaften ihre Firma frei wählen können, stellt das Bundesgericht an die Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen. Es prüft die Frage, ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, auf Grund des Gesamteindrucks, den sie beim Publikum hinterlassen. Dabei müssen die Firmen nicht nur bei gleichzeitigem, aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinander gehalten werden können. Firmenbestandteilen, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen und damit im Gedächtnis besonders haften
7 bleiben, kommt für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma daher erhöhte Bedeutung zu (BGE 122 III 370 f.). Zur Unterscheidbarkeit tragen nicht nur die Besonderheit und die Originalität von Firmenbestandteilen bei, sondern vor allem auch deren Stellung innerhalb der Firma. Unterscheiden sich zwei Firmen in ihren prägenden Bestandteilen nicht hinreichend, genügen beschreibende Zusätze, die lediglich auf die Rechtsform oder auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens hinweisen, in der Regeln nicht, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 100 II 224 ff.). Wer gemeinfreie Sachbezeichnungen als wesentliche Bestandteile einer Firma verwendet, geniesst zwar ebenfalls den Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs, weshalb derjenige, der dieselbe Sachbezeichnung ebenfalls als Firmenbestandteil verwendet, für eine hinreichend deutliche Abhebung von der älteren Firma zu sorgen hat, indem er sie mit individualisierenden zusätzlichen Elementen ergänzt, hingegen dürfen die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft solcher Zusätze nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen sind dabei strenger, wenn zwei Unternehmen auf Grund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden (BGE 97 II 235; 118 II 322 mit Verweisungen). Beschreiben in solchen Fällen Firmenbestandteile als Sachbezeichnungen die Art und Tätigkeit eines Unternehmens oder weisen sie immerhin auf diese hin, so können sie Gedankenassoziationen wecken, welche die Gefahr der Verwechslung in sich bergen. Der Nachbenützer hat in solchen Fällen der Verwendung schwacher Firmenbestandteile für eine deutliche Abhebung von älteren Firmen zu sorgen, indem er seine Firma eigenständig ausgestaltet. 2. a) Die Vorinstanz stellte fest, die Firmen beider Parteien setzten sich aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zusammen. Die Worte „Global“, „Jet“, „Management“ und „Switzerland“ seien allesamt Worte des allgemeinen englischen Sprachgebrauchs, und bei den Abkürzungen „SA“ und „Ltd.“ handle es sich um die französischen beziehungsweise englischen Ausdrücke für die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Die Klägerin könne sich damit nicht darauf berufen, einem einzelnen Firmenbestandteil komme starke Bedeutung zu, weshalb sich die Firma der Beklagten deutlicher unterscheiden müsse. Andererseits hätte es aber an der Beklagten gelegen, selbst einen starken Firmenbestandteil zu kreieren, um eine deutliche Unterscheidbarkeit zu erreichen. Indem sie sich auf die Nutzung schwacher Bestandteile beschränke, bleibe die Unterscheidbarkeit gering und die Verwechslungsgefahr hoch. Der Kombination von „Global“ und „Jet“ könne zwar eine bescheidene Originalität zugestanden werden, sie habe aber auch einen reklamehaften Charakter und es werde auch auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens hingewiesen;
8 wenn in solchen Fällen Täuschungen zu befürchten seien, sei der Ausschliesslichkeitsanspruch der älteren Firma zu beachten. Im vorliegenden Fall nutzten beide Parteien den Hinweis auf ihre Tätigkeit, so dass die Klägerin auf Grund der Alterspriorität im Gebrauch der Kombination zu schützen sei. Es sei übrigens aktenkundig, dass es wegen der ähnlich lautenden Firmen zu Verwechslungen gekommen sei. Auch wenn das Bundesgericht in solchen Fakten lediglich Indizien für die Verwechslungsgefahr sehe, so seien die erwiesenen Verwechslungen doch so gravierend, dass sie ein sehr starkes Anzeichen dafür seien, dass die beiden Unternehmen nicht genügend unterschieden werden könnten. Indem die Kombination „Global Jet“ als prägendes Element beider Firmen am Anfang stehe, wirke es in der Erinnerung länger als die Zusätze „Concept“ oder „Management Switzerland“, welche Ausdrücke den Eindruck erwecken könnten, es handle sich bei der Beklagten um eine Tochtergesellschaft der Global Jet Concept SA. Nachdem es bereits zu teilweise gravierenden Verwechslungen gekommen sei, welche die im Geschäftsverkehr entstandenen Irritationen verdeutlichten, sei die Beklagte zur Vermeidung weiterer Verwechslungen zu verpflichten, das Element „Global Jet“ aus ihrer Firma zu streichen. b) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geht mit der Vorinstanz insoweit einig, als diese die Firmenbestandteile „Global“ und „Jet“ als kennzeichnungsschwach und die Wortkombination „Global Jet“ lediglich als eine bescheidene kreative Schöpfung der Klägerin bezeichnet. Er stimmt dem Bezirksgericht auch darin zu, dass in Fällen von schwachen Firmenbestandteilen der spätere Benutzer einen starken Firmenbestandteil kreieren muss, um sich zu unterscheiden. Er fährt dann in seinen Ausführungen allerdings fort, mit dieser Argumentation hätte die Vorinstanz lediglich verlangen können, dass die Beklagte den schwachen Firmenbestandteilen „Global Jet“ einen starken Bestandteil, also etwa Rageths „Global Jet“ oder Alpenrose „Global Jet“ hinzuzufügen habe. Das Bezirksgericht sei indessen viel weiter gegangen und verlange, dass die Beklagte die kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteile „Global Jet“ überhaupt nicht als Bestandteil ihrer Firma verwenden dürfe. Für eine so einschneidende Einschränkung bestehe aber keine Rechtsgrundlage, zumal weder geltend gemacht noch bewiesen sei, dass die fragliche Sachbezeichnung durch lange Benutzung Verkehrsgeltung erlangt habe und damit zum Individualzeichen geworden sei. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hält der Berufungsklägerin entgegen, die in keinem Wörterbuch enthaltene Wortschöpfung „Global Jet“ sei originell und daher schutzfähig. Sie sei aus verschiedenen Begriffen zusammenge-
9 setzt und vom Eidgenössischen Handelsregister zum Eintrag zugelassen, was bei einer reinen Sachbezeichnung, der es an jeglicher Kennzeichnungskraft mangle, nicht der Fall wäre. Die Klägerin verwende das kennzeichnungskräftige und individualisierungsfähige Zeichen „Global Jet“ als Hauptbestandteil ihrer Firma seit dem 21. Dezember 1999, während die Beklagte es erst am 6. August 2002 habe eintragen lassen. Die Firma der Klägerin sei also älter, womit die erste Schutzvoraussetzung gegeben sei. Es liege aber auch eine erhebliche Verwechslungsgefahr vor, wie durch verschiedene vom Bezirksgericht erwähnte Fälle bewiesen sei. Dies erstaune nicht, seien sich die beiden Zeichen doch auf Grund des geschriebenen und phonetischen Gesamteindrucks sehr ähnlich. Die Tatsache, dass der umstrittene Firmenbestandteil bei beiden Unternehmen am Anfang der Firma stehe, verstärke die Verwechslungsgefahr; diese werde durch den nicht kennzeichnungskräftigen Zusatz „Management Switzerland“ nicht vermindert. 3. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, stimmen die Auffassungen der Parteien einerseits und jene der Vorinstanz andererseits insofern weitgehend überein, als sich alle darin einig sind, dass es sich bei den Worten „Global“ und „Jet“, wenn diese für sich allein betrachtet werden, um allgemein gebräuchliche Ausdrücke handelt, welche als kennzeichnungsschwache Zeichen anzusehen sind und als solche kaum Schutz beanspruchen können. Das Bezirksgericht und die Berufungsklägerin drücken dies in etwas differenzierter Weise mehr oder weniger deutlich aus. Aber auch die Ausführungen der Klägerin sind in diesem Sinne zu interpretieren, wenn sie nicht ausdrücklich die beiden Worte selbst als originell und schutzfähig bezeichnet, sondern die Kennzeichnungskraft in der Kombination von „Global“ und „Jet“ sieht und für diese Wortschöpfung den Schutz des Firmenrechts in Anspruch nimmt. Die Vorinstanz ist dieser Argumentation gefolgt, indem sie der Wortkombination eine gewisse Originalität zugestand und auf Grund der Alterspriorität die Klägerin im Gebrauch der Kombination schützte. Die Berufungsklägerin ist hingegen der Auffassung, dass es sich auch bei der Wortkombination um einen Gemeinplatz handle, welcher im Zusammenhang mit der Geschäftsfliegerei reklamehafte Züge aufweise und folglich keine Kennzeichnungskraft haben könne. Nachdem sich die Parteien mit Bezug auf die mangelnde Schutzwürdigkeit der Worte „Global“ und „Jet“ sicher richtigerweise einig sind, stellt sich nur die Frage, wie es sich mit der Wortkombination „Global Jet“ verhält. Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen, dass auch diese Wortschöpfung nicht von grosser Unterscheidungskraft ist, sondern in ungezählten Kombinationen vorkommt und insbesondere im Zusammenhang mit der Luftfahrt in der unterschiedlichsten Weise Verwendung findet.
10 Es ist daher sicher richtig, dass man es mit einem typisch kennzeichnungsschwachen Zeichen zu tun hat, dessen Schutzumfang beschränkt ist. Der Ausdruck wird auch leicht mit der Tätigkeit in Verbindung gebracht, welche Gegenstand des Geschäftsbereichs des Unternehmens bildet, das sich seiner bedient, er nähert sich also einer Sachbezeichnung, welche unter Vorbehalt langer Benutzung durch ein und die selbe Unternehmung grundsätzlich nicht monopolisiert werden kann. Wer sich eines solchen Firmenbestandteils bedient, kann lediglich verlangen, dass sich die Firma eines späteren Benützers in Nebenelementen unterscheidet (Altenpohl, in Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 951 OR mit Verweisungen). Dass sie dies mit dem Zusatz „Management Switzerland Ltd.“ tut, behauptet selbst die Berufungsklägerin nicht, ja wenn sie ausführt, bereits ein einzelner entscheidungskräftiger Zusatz könne zu einer ausreichenden Abgrenzung führen, und sie dazu einige Bespiele anführt, so räumt sie praktisch selbst ein, dass sich ihre Firma in der heute verwendeten Form nur ungenügend von jener der Klägerin unterscheidet. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, angesichts der Tatsache, dass sich die Firmen beider Parteien ausschliesslich aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zusammensetzten, könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, einem einzelnen Firmenbestandteil komme starke Bedeutung zu; es hätte aber andererseits an der Beklagten gelegen, durch Verwendung eines starken Firmenbestandteils für eine deutliche Unterscheidbarkeit ihrer Firma von jener der Klägerin zu sorgen. Die Vorinstanz hat dann aber aus dieser Feststellung nicht die folgerichtigen Konsequenzen gezogen, indem sie der Beklagten schlechthin verboten hat, die richtigerweise als schwaches und damit nur beschränkt geschütztes Zeichen erkannte Wortkombination „Global Jet“ als Bestandteil ihrer Firma zu verwenden. Ihren Ausführungen im angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sie sich bei diesem Entscheid offenbar wesentlich von den von der Klägerin erwähnten Beispielen von Verwechslungen beeinflussen liess. Die vorgelegten Beweise vermögen solche Vorkommnisse durchaus zu belegen, was angesichts der Tatsache, dass beide Firmen in der gleichen Branche tätig sind und der darauf zurückzuführenden Häufigkeit, mit welcher der Ausdruck „Global Jet“ erscheint, auch nicht weiter verwunderlich ist. Es stellt sich hingegen die Frage, ob dieser tatsächlich bestehenden Verwechslungsgefahr nicht durch weniger drastische Massnahmen begegnet werden kann, als dies durch das vorinstanzliche Urteil geschehen ist. Das Bezirksgericht hat eine an sich nahe liegende Möglichkeit selbst angedeutet, indem es der Beklagten vorhielt, es hätte an ihr gelegen, selbst einen starken Firmenbestandteil zu kreieren, um eine deutliche Unterscheidbarkeit herbeizuführen. Wie schon erwähnt, anerkennt dies offenbar auch die Berufungsklägerin, äusserte sich doch deren Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung dahin, dass die Bildung einer Firma mit einem unterscheidungskräfti-
11 gen Zusatz wie etwa „Rageth Global Jet“ oder „Alpenrose Global Jet“, zulässig wäre. Er führte dann allerdings aus, dass ein entsprechendes Rechtsbegehren nicht gestellt worden sei. Das Kantonsgericht geht mit der Argumentation der Berufungsklägerin einig, dass angesichts der gemeingebräuchlichen Verwendung der Wortkombination „Global Jet“ deren Benutzung zusammen mit einem starken Firmenbestandteil zulässig sein müsste. Die Klägerin hat aber ihr Begehren in der Tat klar als Unterlassungsklage formuliert, wenn sie verlangte, dass die Beklagte die Wortkombination „Global Jet“ nicht verwenden dürfe. Wollte man nun die Beklagte verpflichten, dem beanstandeten Firmenbestandteil ein kennzeichnungsstarkes Element beizufügen, würde man die Unterlassungsklage in unzulässiger Weise in eine Leistungsklage umgestalten. Zu weit geht hingegen die Auffassung der Berufungsklägerin, wonach es angesichts des von der Klägerin gestellten Rechtsbegehrens mit der Dispositionsmaxime auch nicht vereinbar sei, der Beklagten lediglich zu verbieten, die Firma „Global Jet Management Switzerland Ltd.“ zu führen, laute das Rechtsbegehren doch bedeutend umfassender dahin, dass die Wortkombination „Global Jet“ nicht verwendet werden dürfe. Hier haben wir es mit einem typischen Beispiel des Grundsatzes „in maiore minus“ zu tun. Verlangt also die Klägerin, die Kombination „Global Jet“ dürfe überhaupt nicht verwendet werden, so steht nichts entgegen, diesem Begehren nur teilweise zu entsprechen, indem der Klägerin verboten wird, die fraglichen prägenden Worte in der zur Zeit verwendeten Weise zu benutzen. Die Gefahr, dass es zwischen den beiden Firmen zu Verwechslungen kommen kann und dies offenbar schon verschiedentlich geschehen ist, dürfte weitgehend darauf zurückzuführen sein, dass beide Unternehmen die fragliche Wortkombination am Anfang ihrer Firma verwenden. Es ist nahe liegend, dass gerade im mündlichen und vor allem im telefonischen Verkehr nicht der ganze Name des Unternehmens ausgesprochen wird, sondern dass man sich der Kurzform „Global Jet“ bedient. Aber auch in gedruckter Form fällt diese Wortfolge selbstverständlich besonders deutlich auf, wenn sie zu Beginn der Firma steht; sie ist in dieser Position ganz klar der dominante Firmenbestandteil, der auffällt und im Gedächtnis haften bleibt. Wird der Beklagten untersagt, die fragliche Wortkombination am Anfang ihrer Firma zu verwenden, ist sie de facto gezwungen, einen starken Firmenbestandteil an den Anfang zu setzen, wenn sie den beanstandeten Ausdruck weiterhin verwenden will. Damit dürfte aber nach Auffassung des Kantonsgerichts die Verwechslungsgefahr weitgehend gebannt sein, womit dem von der Klägerin angestrebten Zweck Genüge getan ist. Eine solche Lösung steht übrigens im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, die Verwendung eines bestimmten Firmenbestandteils könne in Kombination mit anderen Bestandteilen und je nach der Stellung in der Firma unbedenklich sein.
12 Ein generelles Benutzungsrecht gehe daher zu weit und lasse sich auch nicht auf das Namensrecht und das UWG stützen. Sofern die konkrete Verwendung zu keiner Verwechslungsgefahr führe, gewährten auch diese Rechtsgebiete keinen über das Firmenrecht hinausgehenden Rechtsschutz; die Klage sei daher insoweit abzuweisen (Urteil vom 14.3.2000, 4C.206/1999). Diese Überlegungen lassen sich zwanglos auf den zu beurteilenden Fall übertragen. Das Kantonsgericht ist überzeugt, dass auch dem berechtigten Schutzbedürfnis der Klägerin im vorliegenden Verfahren entsprochen wird, wenn der Beklagten untersagt wird, die Wortkombination „Global Jet“ am Anfang ihrer Firma zu verwenden, wobei ihr wie schon im erstinstanzlichen Verfahren für die Vornahme der Änderung eine Frist von 30 Tagen einzuräumen ist. Nur in diesem Sinne kann die Klage teilweise gutgeheissen werden; soweit das klägerische Rechtsbegehren darüber hinausgeht, ist die Klage hingegen in teilweiser Gutheissung der Berufung abzuweisen. 4. Die Vorinstanz hat den Organen der Beklagten für den Fall des Zuwiderhandelns gegen das ausgesprochene Verbot die Straffolgen des Art. 292 StGB angedroht. Diese Massnahme erscheint unangebracht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte dem Urteil nicht nachleben könnte. Sollte dies wider Erwarten trotzdem geschehen, könnte die Klägerin auch noch in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren ein entsprechendes Begehren stellen. Im vorliegenden Verfahren ist das Klagebegehren in diesem Punkt hingegen abzuweisen. III. Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrem Begehren insoweit teilweise durchgedrungen ist, dass ihr die Verwendung der Wortkombination „Global Jet“ nicht schlechthin verboten, sondern ihr lediglich in teilweiser Gutheissung der Klage untersagt wird, diesen Ausdruck am Anfang ihrer Firma zu führen, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. In gleicher Weise sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu verteilen, und es sind die aussergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens wettzuschlagen.
13 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben. 2. Der Beklagten wird verboten, die Wortkombination „Global Jet“ am Anfang der Firma im geschäftlichen Verkehr in irgendeiner Form, insbesondere als Bestandteil ihrer Firma, zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil einer Internetadresse zu gebrauchen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ihre Firma derart zu ändern, dass die Wortkombination „Global Jet“ am Anfang ihrer Firma nicht mehr erscheint. 4. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 125.--, des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 7'402.85 sowie jene des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 195.--, total somit Fr. 6'195.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Klägerin und der Beklagten. 5. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: