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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.07.2005 ZF 2005 29

4. Juli 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,904 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 29 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2006 (4C.400/2005) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch lic. iur. HSG Daniel Betschart, c/o Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Obere Strasse 22B, Postfach 546, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau / Davos vom 3. März 2005, mitgeteilt am 31. März 2005, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Stif tung Y . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Korolnik, St. Annagasse 16, 8027 Zürich, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Am 08. Februar 1995 schloss Z. mit der Stiftung Y. einen unbefristeten schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Gestützt darauf wurde die Arbeitnehmerin ab dem 15. März 1995 in der durch die Stiftung betriebenen Klinik X. in W. als Hausangestellte beschäftigt (mit Schwerpunkt Reinigungsdienst). Der Arbeitsumfang belief sich dabei fast durchwegs auf hundert Prozent, lediglich während zweier Monate (Oktober/November 2000) war es aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Reduktion um zehn Prozent gekommen. Am Morgen des 07. April 2004 wurde Z. ins Büro ihrer Vorgesetzten V. gebeten, der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin der Klinik in W., wo ihr eröffnet wurde, dass die Arbeitgeberin das mit ihr eingegangene Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2004 auflösen wolle. V. ersuchte Z., das von ihr und der Personalverantwortlichen U. unterzeichnete Kündigungsschreiben entgegenzunehmen und den Empfang zu bestätigen. Die Arbeitnehmerin war damit indessen nicht einverstanden. Darauf wurde ihr ihrem Wunsch entsprechend vorerst eine Kopie der schriftlichen Kündigung ausgehändigt. Begründet wurde die Auflösung des Vertragsverhältnisses damit, dass die Leistungen von Z. als Mitglied der Reinigungsequipe den Anforderungen nicht mehr genügen würden und dass die Arbeitnehmerin Mühe habe, Weisungen ihrer Vorgesetzten anzunehmen und zu befolgen. Schon bald nach der Aushändigung der Kündigungskopie an Z. bekamen V. und U. Zweifel, ob das von ihnen gewählte Vorgehen zweckmässig gewesen sei. Sie entschlossen sich deshalb, das Schreiben von der Empfängerin wieder zurückzuverlangen, und begaben sich zu diesem Zweck noch im Verlauf des Vormittags des 07. April 2004 in den Trakt West, wo Z. am Arbeiten war. Sie weigerte sich indessen, die Aufforderung ihrer Vorgesetzten auf Rückgabe der Kündigungskopie zu befolgen. In der Folge kam es zu einer lautstarken und handgreiflichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf Z. V. in den Unterarm biss. Die Arbeitnehmerin beendete schliesslich den Streit, indem sie den Arbeitsplatz eigenmächtig verliess und sich für kurze Zeit in die Praxis von Dr. med. S. begab. Er bestätigte ihr anschliessend lediglich, dass sie an jenem Tag in seiner Sprechstunde gewesen sei. Im Anschluss an die Auseinandersetzung vom 07. April 2004 verfassten und unterzeichneten V. und U. ein an Z. gerichtetes und an ihre damalige Wohnadresse in W. versandtes Schreiben, worin ihr mitgeteilt wurde, dass das mit ihr

3 eingegangene Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde. Zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung wurde geltend gemacht, dass Z. an diesem Tag gegenüber ihren Vorgesetzten handgreiflich geworden sei und dass sie ihren Arbeitsplatz während der ordentlichen Arbeitszeit ohne Erlaubnis verlassen habe. – Am 14. April 2004 wurde der Entlassenen noch ein Arbeitszeugnis nachgereicht und am 22. April 2004 schliesslich erfolgte die Lohnschlusszahlung über einen Betrag von Fr. 3385.60. In einem an die Klinik X. zuhanden von V. und U. gerichteten Schreiben vom 22. April 2004 liess Z. durch ihren Rechtsvertreter gegen die fristlose Entlassung Widerspruch erheben. Sie bestritt, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien, und forderte deshalb Schadenersatz in der Höhe des ihr (bei ordentlicher Kündigung) bis 31. Juli 2004 geschuldeten Lohnes. Für den Fall einer gütlichen Einigung hierüber verzichtete sie hingegen auf eine zusätzliche Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR. B. Am 11. Juni 2004 machte Z. beim Kreispräsidenten W. als Vermittler eine gegen die Stiftung Y. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 13. Juli 2004 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom gleichen Tag die folgenden Anträge gestellt: Rechtsbegehren der Klägerin: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 22'193.00 zu zahlen, unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, SUVA/UVG-Beiträge, PK-Beitrag) auf dem Betrage von CHF 13'666.80, zuzüglich 5 % Zins vom Nettobetrag seit dem 23. April 2004. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“ Rechtsbegehren der Beklagten: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 03. August 2004 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt.

4 In ihrer Prozessantwort vom 13. September 2004 bestätigte auch die Stiftung Y. ihre ursprünglichen Anträge. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. In der Stellungnahme zur Prozessantwort (Art. 87 Abs. 2 ZPO) bekräftigte und konkretisierte die Klägerin den bereits in der Prozesseingabe enthaltenen Antrag, zur Beweisaussage zugelassen zu werden. D. Mit Urteil vom 03. März 2005, mitgeteilt am 31. März 2005, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage der Z. gegen die Stiftung Y. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes W. in Höhe von Fr. 200.00 gehen zulasten der Kreiskasse W.. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3000.00, Schreibgebühren von Fr. 740.00 und Barauslagen von Fr. 60.00, total somit Fr. 3800.00, gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR). 3. Z. wird verpflichtet, die Stiftung Y. ausseramtlich mit Fr. 7478.20 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liess Z. am 21. April 2005 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das Urteil vom 3. März 2005 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos (Pr. Nr. 110-2004-25) sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 22'193.00 zu zahlen, unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, SUVA/UVG-Beiträge, PK-Beitrag) auf dem Betrage von CHF 13'666.80, zuzüglich 5 % Zins vom Nettobetrag seit dem 23. April 2004. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos und das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten der Beklagten.“ F. In der schriftlichen Berufungserklärung erneuerte Z. ausserdem ihr Begehren, zur Beweisaussage zugelassen zu werden. Gleichzeitig ersuchte sie

5 die Zivilkammer, hierüber bereits vor der mündlichen Berufungsverhandlung zu befinden; dies, um ihr eine unnötige Anreise aus Portugal zu ersparen. – Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wurde Z. durch das Kantonsgerichtspräsidium vorläufig beschieden, dass sie nicht zur Beweisaussage zugelassen werde. Sie wurde aber darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Rechtsvertreter anlässlich der Sitzung der Zivilkammer den Antrag noch einmal einbringen könne. Sollte er damit durchdringen, werde die Verhandlung vertagt. Die Stiftung Y. ihrerseits liess am 29. Juni 2005 beantragen, es sei Z. zur Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zu verpflichten. G. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 04. Juli 2005 hielt der Rechtsvertreter von Z. das Gesuch um Zulassung seiner Mandantin zur Beweisaussage nicht länger aufrecht. Im Übrigen bestätigte er aber die schriftlichen Berufungsbegehren. Die Stiftung Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gegenpartei. Das Sicherstellungsbegehren wurde durch die Beklagte hingegen zurückgezogen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die beiden Rechtsanwälte überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Eine Arbeitnehmerin ist nicht gezwungen, allfällige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis am Wohnsitz oder Sitz der Arbeitgeberin geltend zu machen, und dies unbesehen, ob ein von einem Staatsvertrag (insbesondere dem LugÜ) beherrschter internationaler Sachverhalt, ein internationaler Sachverhalt ausserhalb eines derartigen Anwendungsbereichs oder aber eine rein innerstaatliche Streitangelegenheit zu beurteilen ist. Die jeweils massgeblichen Bestimmungen (Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, Art. 115 Abs. 1 IPRG und Art. 24 Abs. 1 GestG) erlauben

6 es ihr vielmehr, solche Ansprüche am gewöhnlichen Arbeitsort einzuklagen. Während des hier interessierenden Anstellungsverhältnisses arbeitete Z. ausschliesslich in W., wo die heutige Beklagte eine ihrer Kliniken betreibt. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit der Klägerin lag also in einer zum Bezirk Prättigau/Davos gehörenden Gemeinde. Damit durfte die von Z. angerufene Vorinstanz ihre internationale und örtliche Zuständigkeit bejahen. Z. will im laufenden Verfahren erreichen, dass die Stiftung Y. gerichtlich verpflichtet wird, ihr rund Fr. 20'000.00 samt Zins zu bezahlen. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Prättigau/Davos, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Prättigau/Davos weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. Keiner Ergänzung bedürfen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach die hier zu beurteilende arbeitsvertragliche Streitsache mangels einer abweichenden Rechtswahl (Art. 116 Abs. 1 IPRG) dem materiellen Schweizer Recht unterstehe (Art. 121 Abs. 1 IPRG), während das Verfahren (wie oben bereits berücksichtigt) von der bündnerischen ZPO beherrscht werde. Darauf kann verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 2. Nachdem Z. in der schriftlichen Berufungserklärung vom 21. April 2005 an ihrem Begehren um Zulassung zur Beweisaussage noch ausdrücklich festgehalten hatte, liess sie den Antrag an der mündlichen Berufungsverhandlung

7 vom 04. Juli 2005 wieder fallen. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. An der mündlichen Berufungsverhandlung liess die Stiftung Y. ihrerseits ihr Begehren vom 29. Juni 2005 zurückziehen, wonach Z. zur Sicherstellung all jener aussergerichtlicher Kosten hätte verpflichtet werden sollen, welche ihr (der Beklagten und Berufungsbeklagten) im laufenden Prozess bereits entstanden seien und noch erwachsen würden. In einer separaten Verfügung vom heutigen Tag (04. Juli 2005) konnte das Gesuch deshalb als erledigt abgeschrieben werden (PZ 05 136). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 3. Im Verfahren blieb unbestritten, dass V. und U. berechtigt waren, das zu Z. bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich aufzulösen, desgleichen, dass am 07. April 2004 eine solche Kündigung auf den 31. Juli 2004 ausgesprochen wurde, und weiter, dass dieses Vorgehen zulässig war, dass damit insbesondere die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten wurde. Ebenso wenig angezweifelt wurde die grundsätzliche Befugnis der genannten Vorgesetzten, die Arbeitnehmerin mit sofortiger Wirkung zu entlassen, wie es am 07. April 2004 denn auch geschehen ist. Prozessthema ist hingegen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen erfüllt waren, um gegenüber Z. eine derart schwer wiegende Massnahme zu ergreifen. Gemäss Art. 337 OR können sowohl die Arbeitnehmerin wie die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Ob solche Umstände vorliegen, entscheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 3). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen der Arbeitnehmerin gerechtfertigt. Sie müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Daneben ist zusätzlich erforderlich, dass sich das beanstandete Verhalten auch tatsächlich so ausgewirkt hat, es also zu einer entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens gekommen ist. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein, um hinreichend Anlass zu geben für eine sofortige Been-

8 digung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 f.). Beweisbelastet ist die kündigende Partei (vgl. JAR 2001 S. 320). Tätlichkeiten und Beschimpfungen gegenüber Vorgesetzten dürften in aller Regel die fristlose Entlassung der fehlbaren Arbeitnehmerin rechtfertigen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles kann die Beurteilung freilich auch anders ausfallen; insbesondere dann, wenn sich der Vorfall in einer Situation erhöhter Spannung ereignet hat und die Betroffenen dies wegen eigenen vertrags- oder gesetzeswidrigen Verhaltens selber zu vertreten haben (vgl. MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, [Hrsg.: HEINRICH HONSELL, NEDIM PETER VOGT und WOLFGANG WIEGAND], 3. Aufl., Basel 2003, Art. 337 OR N. 21 und 23; MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI.2.2.2, Art. 337 OR N. 9). 4. Nach den Akten, insbesondere den insoweit glaubhaften und im Grunde auch gar nicht bestrittenen Aussagen der Zeuginnen V., U. und T., steht mit hinlänglicher Sicherheit fest, dass es am Vormittag des 07. April 2004 zwischen Z. und ihrer direkten Vorgesetzten, der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin V., zu einer lautstark ausgetragenen Meinungsverschiedenheit um die Rückgabe der Kopie eines Kündigungsschreibens gekommen ist, welche der Arbeitnehmerin am Morgen des gleichen Tages ausgehändigt worden war. Z. liess es dabei nicht damit bewenden, den wiederholten Aufforderungen ihrer Vorgesetzten auf Herausgabe des gewünschten Dokumentes zu widersprechen. Vielmehr biss sie V. im Verlaufe der Auseinandersetzung in den Unterarm, und dies so fest, dass der Zahnabdruck, wie die Personalverantwortliche U. bestätigen konnte, einige Zeit sichtbar blieb. Würde es sich hierbei um den einzig wesentlichen Umstand handeln, wäre nach dem eben in E. 3 Gesagten die fristlose Entlassung nicht zu beanstanden gewesen. Ein tätlicher Angriff der geschilderten Art auf eine Vorgesetzte stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar und zerstört in aller Regel das für eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin erforderliche Vertrauensverhältnis. Im vorliegenden Fall gilt es nun aber zu berücksichtigen, dass Z., der die Arbeitsstelle eben erst ordentlich gekündigt worden war, von ihrer Vorgesetzten ohne sachlichen Grund gedrängt wurde, die ihr überlassene Kopie des Kündigungsschreibens wieder herauszugeben. Dabei war sich V., wie ihre Zeugenaussagen zeigen, nach bereits Erlebtem der aufbrausenden Seite des Charakters der Arbeitnehmerin durchaus bewusst. Indem sie trotz solcher Erfahrungen ohne rechtlich schützenswertes Interesse auf ihrem Ansinnen beharrte, schuf sie völlig

9 unnötig einen Zustand, in welchem ernstlich zu befürchten war, dass sich Z. in ihrer Verwirrung und Empörung wegen des von ihr Verlangten mit unzulässigen Mitteln zur Wehr setzen könnte. Hinzu kommt schliesslich noch, dass sich V. in einem Zeitpunkt, als Z. laut eigener Einschätzung der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin bereits „massive Stresssymptome“ zeigte, dazu hinreissen liess, sie an der Schulter zu berühren, und dies in einer Form, die von der Personalverantwortlichen U. als eigentliches Zurückhalten verstanden wurde. Obwohl V. ihr Vorgehen anders aufgefasst haben wollte, als blosses Beschwichtigungsbemühen nämlich, hätte sie damit rechnen müssen, dass die völlig aufgebrachte Arbeitnehmerin darin einen Versuch sehen könnte, dass ihr das umstrittene Papier nunmehr mit Gewalt entrissen werden sollte, was sie dann handgreiflich werden liess. All dies lässt die von Z. begangene Tätlichkeit etwas weniger gravierend erscheinen, und es wäre unter diesen Umständen wohl angezeigt gewesen, wenn die Arbeitnehmerin lediglich verwarnt und darauf hingewiesen worden wäre, sie müsse mit der fristlosen Entlassung rechnen, sollte sie in der verbleibenden Anstellungszeit ihren Vorgesetzten gegenüber verbal oder tätlich ausfällig werden. – Zu keiner anderen Einschätzung gelangt man, wenn zusätzlich das Verhalten von Z. unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit V. berücksichtigt wird. Es ist ohne weiteres einfühlbar, dass sie durch den Vorfall derart aufgewühlt wurde, dass ihr dies körperliche Beschwerden bereitet hatte, und dass sie darauf, ohne sich näher Gedanken zu machen, überstürzt ihren Arzt aufgesucht hat. Dabei ist auch verständlich, dass sie ihre Fassung nicht sofort wieder gefunden hat und dass sie deshalb subjektiv gar nicht in der Lage war, sich ausgerechnet bei jener Person um die Erlaubnis zum Weggehen zu bemühen, mit der sie sich eben noch gestritten hatte. Dass für die Arztkonsultation keine im Voraus erteilte Bewilligung vorlag, wog also nicht derart schwer, dass dies den Ausschlag zu Gunsten einer fristlosen Entlassung hätte geben können, zumal die Klägerin offenbar nach kurzer Abwesenheit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. – Gleiches gilt für den Umstand, dass der Klägerin aus Sicht der Beklagten wegen nicht immer konstant guter Arbeitsleistungen und wegen teils uneinsichtigen Verhaltens ihren Vorgesetzten gegenüber bereits ordentlich gekündigt worden war. Gesamthaft betrachtet erscheint bei dieser Sachlage die am 07. April 2004 gegenüber Z. ausgesprochene fristlose Entlassung als nicht gerechtfertigt. Insoweit die Vorinstanz gegenteilig entschieden hat, ist ihr Urteil in (teilweiser) Gutheissung der Berufung aufzuheben.

10 5. Die fristlose Entlassung einer Arbeitnehmerin beendet das Vertragsverhältnis selbst dann, wenn sich das Vorgehen der Arbeitgeberin bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung als unzulässig herausstellen sollte. Die Betroffene besitzt in solchen Fällen keinen Anspruch auf Weiter- bzw. Wiederbeschäftigung. Vielmehr steht ihr nach Art. 337c Abs. 1 OR vorab einmal Schadenersatz zu, und dies in der Höhe des Verdienstes, den sie erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss aufgelöst worden wäre. In Fällen wie hier mit unbestimmter Vertragsdauer besitzt die Arbeitnehmerin somit Anspruch auf Lohnersatz bis zum Eintritt des nächsten zulässigen Kündigungstermins (vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337c OR N. 1 f.; REHBINDER, a. a. O., Art. 337c OR N. 2; ADRIAN STÄHELIN / FRANK VISCHER, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Band V.2.c, Art. 337c OR N. 7), Z. also angesichts der genannten dreimonatigen Kündigungsfrist sowie des Umstandes, dass keine der gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen Anwendung findet, bis zum 31. Juli 2004. Bei der Ermittlung des der Klägerin zustehenden Guthabens ist auf ihre eigenen Berechnungen abzustellen, soweit sie mit den Lohnunterlagen der Beklagten und den Vorgaben über die vorzunehmenden Abzüge in Einklang stehen und nicht offensichtliche Versehen enthalten. Der Bruttolohn inkl. Schichtzulage für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2004 beläuft sich danach auf Fr. 15'740.60. Hinzu kommen Fr. 1967.70 als Anteil am 13. Monatslohn für das erste Halbjahr 2004, was ein Zwischentotal von Fr. 17'708.30 ergibt. Hiervon abzuziehen sind Fr. 1936.30 an Versicherungsbeiträgen sowie die Ende April 2004 erfolgte Auszahlung von Fr. 3385.60, womit sich ein Guthaben von Fr. 12'386.40 ergibt. Dieser Betrag ist ab einem mittleren Zeitpunkt (dem 31. Mai 2004) zu 5 % zu verzinsen. 6. Wird eine Arbeitnehmerin ohne zureichenden Grund fristlos entlassen, muss es mit der Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR noch nicht sein Bewenden haben. Das Gericht kann die Arbeitgeberin vielmehr überdies verpflichten, der Arbeitnehmerin zusätzlich eine Strafzahlung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu entrichten. Deren Höhe bemisst es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei der Betrag von sechs Monatslöhnen nicht überstiegen werden darf. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist einmal, Arbeitgeberinnen von leichtfertig ausgesprochenen fristlosen Entlassungen abzuhalten. Kommt es im Einzelfall dennoch dazu, soll darüber hinaus durch eine solche Geldstrafe die seelische Unbill abgegolten werden, welche die Arbeitnehmerin

11 durch die ungerechtfertigte fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses erlitten hat (vgl. BGE 123 V 5 E. 2.a S. 7). Wie frei das Gericht bei seinem Entscheid ist, wann es eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR anordnen soll und wann es sie verweigern darf, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. So soll nach BGE 116 II 300 E. 5.a S. 301 eine unzulässige fristlose Entlassung regelmässig zur Folge haben, dass die Arbeitgeberin zur Erbringung einer solchen Geldleistung verpflichtet wird . Nur aussergewöhnlich gelagerte Fälle rechtfertigten ein Abweichen hiervon. Dem wird zum Teil entgegengehalten, dass sich ein derart enger Rahmen mit der Ausgestaltung von Art. 337c Abs. 3 OR als Kann-Vorschrift nicht vertrage (vgl. STÄHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 337c OR N. 15), und in jüngerer Zeit äusserte auch das Bundesgericht gewisse Zweifel, ob dem Gericht, das sich mit den Wirkungen einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung auseinander zu setzen habe, nicht ein grösserer Spielraum eingeräumt werden müsste (vgl. die Bemerkungen auf S. 266 des in JAR 2002 S. 263 ff. publizierten Entscheides). Wie hier die Gewichtung künftig erfolgen wird, lässt sich nicht verlässlich abschätzen, ist aber für den Ausgang der vorliegenden Streitsache auch nicht von massgeblicher Bedeutung. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 4), hat Z. im Rahmen einer vorerst verbal geführten Auseinandersetzung ihre Vorgesetzte, die hauswirtschaftliche Betriebsleiterin, überraschend in den Unterarm gebissen, und dies in Anwesenheit weiterer Klinikangestellten, unter ihnen insbesondere der Verantwortlichen für das Personalwesen. Damit hat die Klägerin eine Überreaktion an den Tag gelegt, die in hohem Masse geeignet war, das Ansehen der Angegriffenen im Betrieb zu beeinträchtigen. Es ist daher, wenn auch rechtlich nicht haltbar (vgl. E. 4), menschlich sehr wohl verständlich, dass sich V. und U., die beim Dazwischengehen nach ihren glaubhaften Angaben ebenfalls noch einen Schlag erhalten haben will, unter dem Eindruck des eben Geschehenen veranlasst sahen, das Arbeitsverhältnis mit Z. mit sofortiger Wirkung aufzulösen, was die Stiftung Y. in der Folge gegen sich gelten lassen musste. Angesichts dieser Umstände, insbesondere des erheblichen Fehlverhaltens der Arbeitnehmerin, wäre es in hohem Masse stossend, wenn die Arbeitgeberin über ihre Verpflichtung hinaus, Z. für beinahe vier Monate den Verdienstausfall zu ersetzen, noch eine Strafzahlung zu entrichten hätte (vgl. JAR 1994 S. 235; STÄHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 337c OR N. 15 am Ende). In diesem Punkt bleiben also Berufung und Klage ohne Erfolg.

12 7. In zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dürfen auf die Parteien von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR); sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dies berücksichtigend überband das Bezirksgericht Prättigau/Davos die vermittleramtlichen Kosten der Kreiskasse W., während es jene des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Bezirksgerichtskasse belastete. – Entsprechendes gilt für das Berufungsverfahren, dessen Kosten somit vom Kanton Graubünden zu tragen sind. Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der unterliegenden Gegnerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Laut dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der Klägerin mit ihren ursprünglichen, nach dem Scheitern vor der Vorinstanz unverändert gelassenen Begehren nunmehr insoweit Erfolg beschieden, als ihre fristlose Entlassung als ungerechtfertigt eingestuft und ihre Forderung auf Ersatz des dadurch entgangenen Verdienstes geschützt wurde, letzteres nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch betragsmässig. In einem anderen wesentlichen Punkt vermochte sie indessen mit ihren Anträgen nicht durchzudringen, bleiben ihr doch Leistungen aus Art. 337c Abs. 3 OR versagt. Dies ruft nach einer spürbaren Reduktion gegenüber der ungeschmälerten Entschädigung, die bei vollständigem Obsiegen gesamthaft geschuldet gewesen wäre. Hinzu kommt, dass in den zu den Akten gegebenen Honorarnoten des Vertreters der Klägerin bei dem nach Zeitaufwand zu ermittelnden Entgelt von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 ausgegangen wird. Dies ist übersetzt, wurde das Mandat doch überwiegend durch einen Mitarbeiter von Rechtsanwalt Schmid ausgeübt, der noch nicht im Besitz eines Anwaltspatentes ist. Dessen Bemühungen sind nach der Praxis mit einem Ansatz von 75 % des ordentlichen Honorars zu entschädigen, mit Fr. 165.00 pro Stunde also. Trägt man alldem Rechnung, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Spesen und des Streitwertzuschlages eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 3700.00 zu bezahlen (die Mehrwertsteuer eingeschlossen), Fr. 2500.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 1200.00 für das Verfahren vor der Weiterzugsinstanz.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Stiftung Y. verpflichtet, Z. einen Betrag von Fr. 12'386.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2004 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Die Stiftung Y. wird überdies verpflichtet, Z. für die Verfahren vor beiden Instanzen einschliesslich Mehrwertsteuer eine reduzierte Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr. 3700.00 zu bezahlen, wovon Fr. 1200.00 auf das Berufungsverfahren entfallen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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