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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.08.2005 ZF 2005 27

16. August 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,990 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Unterhalt (Kostenaufteilung) | ZGB Kindesrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 27 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Tomaschett, Vital und Giger Aktuar ad hoc Hitz —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2005, mitgeteilt am 4. April 2005, in Sachen des Z., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Klägerin und Berufungsklägerin, betreffend Unterhalt (Kostenaufteilung), hat sich ergeben:

2 A. Am 4. April 2001 gebar E. die Tochter X. Die Vaterschaft war von Z. vorgeburtlich am 5. März 2001 vor dem Zivilstandsamt Boniswil anerkannt worden. In der Folge kam es zum Zerwürfnis zwischen den Eltern von X. und es konnte keine Einigung bezüglich des Umfanges der Unterhaltspflicht von Z. gefunden werden. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 30. April 2002 errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für X. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Zum Beistand wurde Amtsvormund B. bestellt und beauftragt, X. bei der Wahrung des Unterhaltsanspruches zu vertreten, wozu ihm gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wurde. Dieser ernannte Rechtsanwalt Pius Fryberg zum Rechtsbeistand, der unter Erteilung der Prozessvollmacht beauftragt wurde, zwecks Wahrung der Frist für die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, die Unterhaltsklage zu erheben und das Vermittlungsbegehren zu stellen. B. Die Klage wurde am 25. April 2002 beim Kreisamt Chur zur Vermittlung angemeldet. Die Parteien konnten sich an der Sühneverhandlung vom 27. Mai 2002 nicht einigen. Am 30. Mai 2002 wurde der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter X. einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu leisten. Diese Unterhaltspflicht sei rückwirkend auf das Datum der Geburt und bis zur Volljährigkeit der Klägerin festzulegen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Abweisung der Klage, soweit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von mehr als Fr. 250.-- gefordert wird und soweit eine rückwirkende Festlegung der Unterhaltspflicht über den 1. Mai 2002 gefordert wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C. Die Prozesseingabe vom 20. Juni 2002 wurde gleichentags der Post zur Zustellung übergeben und traf am 21. Juni 2002 frist- und formgerecht und mit gegenüber dem Leitschein unveränderten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Plessur ein.

3 D. Am 14. Mai 2002 hatte X. ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur verfügte daraufhin am 20. Juni 2002: „1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ab 1. April 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 600.--, inkl. Kinderzulagen, zu bezahlen. 2. (Kosten) 3. (Mitteilung).“ Die von Z. dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur am 8. August 2002 abgewiesen. In der Folge versuchten die Parteien, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zudem wurde zur Klärung der Einkommenssituation von Z. der Entscheid bezüglich der von ihm beantragten IV-Rente abgewartet. Die Hauptverhandlung wurde zunächst auf den 28. Mai 2004 festgesetzt. Aufgrund der laufenden Vergleichsverhandlungen und aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes von Z. musste diese verschoben werden. Schliesslich fand am 16. November 2004 eine Referentenaudienz statt und am 26. November 2004 bzw. am 4. Dezember 2004 unterzeichneten die Parteien einen gerichtlichen Teilvergleich. Die Parteien einigten sich über folgende Belange: „1. Der Beklagte verpflichtet sich, ab Rechtskraft des Urteils, der Klägerin monatliche, auf den ersten jeden Monates im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.--, exklusiv Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden von der Kindsmutter bezogen. Diese Unterhaltsverpflichtung dauert bis zur Mündigkeit der Klägerin. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 2. Der Beklagte bezieht derzeit gemäss IV-Verfügung vom 16. Oktober 2003 auf der Grundlage eines IV-Grades von 58% eine IV-Rente von monatlich Fr. 844.-- und für die Klägerin eine Kinderzusatzrente von Fr. 338.--. Die Kinderzusatzrente wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 direkt an die Kindsmutter überwiesen. Die jeweilige Kinderzusatzrente wird vollumfänglich an die vorstehende Unterhaltsverpflichtung angerechnet, so dass der Beklagte jeweils nur die Differenz zwischen dieser und dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 zu überweisen hat. Diese Regelung gilt auch bei Veränderungen des IV-Grades bzw. der Kinderzusatzrente. 3. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt der IV-Grad erhöhen und als Folge davon seitens der IV eine höhere Kinderzusatzrente ausgerichtet wird, welche sich auf über Fr. 600.-- beläuft, wird diese gesamthaft an die Klägerin ausgerichtet. Der Beklagte ist von seiner Unterhaltspflicht gänzlich befreit, soweit die Kinderzusatzrente den Betrag von Fr. 600.--, bzw. einen als Folge einer allfälligen Indexierung des Un-

4 terhaltsbeitrages gemäss Ziff. 1 höheren oder tieferen Betrag erreichen oder übersteigen sollte. 4. Grundlage der vorliegenden Unterhaltsregelung sind auf Seiten des Beklagten, abgesehen von den IV-Rentenleistungen, monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von Fr. 2'500.-- neben Gesamteigentum an zwei pfandrechtsbelasteten Liegenschaften mit seiner jetzigen Ehefrau in F., bzw. G., Eigentum an einem Rustico im Tessin und weiterem Vermögen in Höhe von ca. Fr. 70'000.--. 5. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte bis und mit Juni 2003 seine Unterhaltsverpflichtung vollumfänglich erfüllt hat. 6. Die noch strittigen Punkte werden der Beurteilung des zuständigen Gerichtes überlassen (Indexklausel, Rückwirkende Festlegung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 600.--, Gerichts- und Anwaltskosten).“ E. Die Hauptverhandlung wurde auf den 14. Dezember 2004 festgesetzt. Die Parteien und ihre Vertreter wurden auf eigenen Wunsch von einem mündlichen Vortrag entbunden und vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert. Sie stellten innert Frist schriftlich ihre Anträge bezüglich der offenen Punkte und begründeten diese. Der klägerische Anwalt reichte seine Honorarnote ein. „Klägerische Anträge: 1. Der Unterhaltsbeitrag sei rückwirkend auf den 1. Juli 2003 festzulegen. Allenfalls vom Beklagten bereits bezahlte Beiträge können in Abzug gebracht werden. 2. Es sei festzustellen, dass der Unterhaltsbeitrag auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten beruht. Er wird im Januar jedes Jahres dem Stande Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals im Januar 2006. Der neue Betrag wird wie folgt berechnet: alter UB x neuer Index neuer UB = 104.4 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 9'339.40 zu entschädigen. Beklagtische Anträge: 1. Der von den Parteien unterzeichnete Teil-Vergleich vom 26. November 2004/4. Dezember 2004 sei richterlich zu genehmigen. 2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 und der Nettoeinkommensbetrag des Teil-Vergleichs basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 2000, Stand Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bei einer Veränderung des Indexes um 10% seien der Unterhaltsbeitrag und der Nettoeinkommensbetrag entsprechend anzupassen.

5 Weist der Unterhaltsschuldner nach, dass sich sein Nettoeinkommen nicht im gleichen Verhältnis wie der Landesindex der Konsumentenpreise erhöht hat, sei richterlich anzuordnen, dass eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages nur entsprechend der tatsächlich eingetretenen prozentualen Einkommensveränderung zu erfolgen habe. Für die Ermittlung des monatlichen Einkommens des Beklagten sei auf die Durchschnittseinkünfte von 12 Monaten, ausgehend vom jeweiligen Anpassungszeitpunkt ausgerechnet, abzustellen. Massgebend sei dabei das Nettoeinkommen. 3. Die gerichtlichen Kosten seien zu einem Drittel dem Beklagten, zu zwei Drittel der Klägerin aufzuerlegen. 4. Dem Beklagten sei eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 4'000.--, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen.“ F. Mit Urteil vom 14. Dezember 2004, mitgeteilt am 4. April 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: „1. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Unterhaltspflicht vom 26. November/4. Dezember 2004 wird vom Gericht genehmigt und dem vorliegenden Urteil als Anhang beigefügt. 2. Die Unterhaltspflicht des Beklagten an die Klägerin von monatlich Fr. 600.-- besteht rückwirkend ab dem 1. Juli 2003. Die vom Beklagten bereits geleisteten Beträge sind in Abzug zu bringen. Ebenfalls anzurechnen ist ab 1. Oktober 2003 die IV-Kinderzusatzrente in der Höhe von monatlich Fr. 338.--. Die vom Beklagten nachzuzahlenden Beträge sind je am ersten Tag des jeweiligen Monats fällig geworden und sind zuzüglich 5% Zins geschuldet. 3. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 2000, Stand Ende November 2004, d.h. 104.4 Punkte. Er ist jeweils per 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres, erstmals im Januar 2006, nach folgender Formel anzupassen: alter UB x neuer Index neuer UB = 104.4 4. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 245.--sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 4'827.85 (Gerichtsgebühren Fr. 4'500.--, Schreibgebühren Fr. 132.00, Barauslagen Fr. 195.85) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Klägerin und des Beklagten. Da die Klägerin mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, wird ihr Anteil an den Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Dem klägerischen Parteivertreter wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand einzureichen und seine diesbezügli-

6 chen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung der Kostenverteilung wurde ausgeführt, dass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren im gleichen Masse obsiegt hätten und es sich deshalb rechtfertigen würde, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. Zudem würden die ausseramtlichen Kosten, die nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen zu verteilen seien, wettgeschlagen. G. Gegen dieses Urteil liess X. am 25. April 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen und was folgt beantragen: „1. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 245.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 4'827.85 seien dem Beklagten aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 9'339.40 zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz bei den noch strittigen Punkten vollumfänglich X. recht gegeben habe. So unterliege der Unterhaltsbeitrag der Indexklausel, wie dies von ihr beantragt wurde. Desweitern bestünde die Unterhaltspflicht von Z. rückwirkend ab dem 1. Juli 2003, wie dies ebenfalls von X. beantragt worden sei. Hingegen sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Parteien mit ihren Rechtsbegehren gleichermassen obsiegt hätten. Zudem seien die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Desweitern sei festzuhalten, dass es sich um einen Prozess zwischen einer Tochter und ihrem Vater handle, und dass gerade in solchen Prozessen nicht allein auf das formale Kriterium des Obsiegens, resp. Unterliegens abzustellen sei. Vielmehr sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Bei Instanzierung der Klage habe X. davon ausgehen können, dass ihr Vater einer 100%igen Arbeitsbeschäftigung nachgehen und so mindestens Fr. 9'500.-pro Monat verdienen könne. Es sei somit sicherlich gerechtfertigt gewesen, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 950.-- zu beantragen. Mit dem von Z. offerierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- habe es zu keinem Vergleich kommen können und

7 X. sei gezwungen gewesen, gegenüber Z. einen Prozess anzustrengen. Dies sei im Sinne von Art. 122 ZPO bei der Kostenzuteilung zu berücksichtigen. Der genaue Umfang des Anspruchs für X. sei aus objektiven Gründen nicht überblickbar gewesen, da die genauen finanziellen Verhältnisse von Z. nicht bekannt gewesen seien. H. Am 25. April 2005 reichte der Rechtsvertreter von X. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden ein, welches mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, gutgeheissen wurde (vgl. PZ 05 98). I. Am 9. Mai 2005 reichte Z. beim Kantonsgericht von Graubünden eine Anschlussberufung ein, welche mit Schreiben vom 20. Juni 2005 wieder zurückgezogen wurde. J. In der Berufungsantwort vom 20. Juni 2005 beantragt Z. die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass auf Seiten von Z. keine Gründe gegeben seien, die ein Abweichen von der Grundregel von Art. 122 ZPO zu seinen Ungunsten nahe legen würden. Vielmehr wäre die Sache umgekehrt, weshalb Z. im vorinstanzlichen Verfahren die Ausrichtung einer reduzierten ausseramtlichen Entschädigung beantragt habe. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den eingereichten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Berufung kann auch gegen die Kostenverteilung in einem Sachurteil erhoben werden (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Auf die von der Berufungsklägerin fristund formgerecht eingereichte Berufung vom 25. April 2005 ist daher einzutreten.

8 2. a) Vorliegend wird die vorinstanzlich genehmigte Vereinbarung über die Unterhaltspflicht vom 26. November 2004 bzw. 4. Dezember 2004 nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten werden der vorinstanzlich festgelegte rückwirkende Zeitpunkt der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge sowie die Indexierung des Unterhaltsbeitrages. Die Berufungsklägerin rügt einzig die Verteilung der gerichtlichen Kosten und die verweigerte Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an sie. b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Wie schon der Wortlaut erkennen lässt, handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Es ist dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang von der gesetzlichen Regel abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen. Der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen und eine Abweichung ist im Urteil zu begründen (vgl. PKG 1988 Nr. 14; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 26 zu § 64 ZPO ZH). Mit Abweichungen von der Regelnorm von Art. 122 Abs. 1 ZPO soll Zurückhaltung geübt werden. Ausnahmen ergeben sich etwa aus Gesetzesbestimmungen oder werden durch die Rechtsprechung herausgebildet (vgl. PKG 1997 Nr. 14). Sie können dann angezeigt sein, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Darüber hinaus rechtfertigen sich Ausnahmen vor allem in familienrechtlichen Prozessen (vgl. PKG 1988 Nr. 14). Bei diesen kann nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abgestellt werden. Vielmehr kommt es auch auf das Interesse der Parteien an einer gerichtlichen Regelung des Rechtsverhältnisses an. So können zum Beispiel nach der Rechtsprechung die Kosten eines Prozesses auf Abänderung der Kinderzuteilung oder des Besuchsrechts unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen werden, wenn die klagende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe dafür hatte, die Klage einzuleiten, und die beklagte Partei aus Sicht des Kindeswohls ebenfalls gute Gründe dafür hatte, sich der Klage zu widersetzen (vgl. ZR 84 1985 Nr. 41; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu § 64 ZPO ZH). Folglich entspricht die Kostenverteilung in Kinderbelangen bei Nebenfolgen der Scheidung nicht in jedem Fall dem Masse des Obsiegens einer Partei, sondern sind andere Gründe wie

9 das Interesse einer Partei an einer gerichtlichen Regelung oder das Kindeswohl von Bedeutung. 3. Vorliegend unstrittig ist, dass das Kindesverhältnis der Klägerin zum Beklagten durch vorgeburtliche Anerkennung gemäss Art. 260 ZGB entstanden ist. Die Klägerin machte vorinstanzlich einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 950.- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen geltend. Der Beklagte seinerseits stellte das Begehren, der Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 250.- festzulegen. Am 26. November 2004 bzw. am 4. Dezember 2004 unterzeichneten die Parteien einen gerichtlichen Teilvergleich, in welchem ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.- festgelegt wurde. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessen der Unterhaltsberechtigten, erachtete die Vorinstanz die Vereinbarung als angemessen und genehmigte diese in ihrem Urteil vom 14. Dezember 2004. Die im Vorfeld der Genehmigung eingebrachten Begründungen der Hauptanträge der Parteien in Bezug auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages gingen dabei weit auseinander, ohne dass aber gesagt werden konnte, dass die vorgebrachten Argumente der Parteien offensichtlich abwegig wären. So brachte die Klägerin vor, der Beklagte hätte mit seinem Universitätsabschluss eine gute Ausbildung vorzuweisen und dementsprechend auch gute Verdienstmöglichkeiten. Zudem sei der Beklagte Eigentümer mehrerer Grundstücke und habe auch sonst noch Vermögen. Somit sei es sicherlich angezeigt gewesen, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 950.- zu beantragen. Dagegen brachte der Beklagte vor, seine finanzielle Leistungsfähigkeit sei wegen eines psychischen Leidens stark eingeschränkt und beantragte, dass der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 250.- festzulegen sei. Mit dem von der Vorinstanz im Urteil vom 14. Dezember 2004 genehmigten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.- liegen beide Parteien mit ihren Anträgen genau gleich weit vom Urteilsspruch entfernt (jeweils Fr. 350.-). Würde nur auf die Beurteilung der Hauptanträge abgestellt, so wäre es gerechtfertigt, im Ergebnis auf das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien abzustellen, da keiner Partei vorgehalten werden kann, sie habe ihre Anträge nicht in guten Treuen gestellt. Bezüglich des Hauptantrages wären eine Halbierung der Gerichtskosten und eine Wettschlagung der ausseramtlichen Entschädigung somit gerechtfertigt gewesen. 4. Im Unterhaltsprozess ist in erster Linie auf die Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Es ist zu beachten, dass gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB für Verfahren über die Unterhaltspflicht der Eltern die Offizialmaxime gilt. Dieser pro-

10 zessuale Grundsatz bezieht sich nicht nur auf die Abklärung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung, sondern auch auf die Frage der Verbindlichkeit der Parteianträge. Der Richter ist deshalb im Bereich des Kindesunterhalts grundsätzlich nicht an die Parteianträge gebunden (vgl. Hegnauer in: Hausheer (Hrsg.), Berner Kommentar, Das Familienrecht, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 270-295 ZGB, Bern 1997, N 109 zu Art. 280 ZGB; BGE 118 II 94). Dementsprechend kommt den Anträgen der Parteien nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einer Forderungsklage. Zudem kann es den Parteien Schwierigkeiten bereiten, ihre Anträge im Hinblick auf den Prozesserfolg genau abzuschätzen. Damit rechtfertigt es sich bei der Verteilung der gerichtlichen Kosten nicht, nur auf das Mass des Obsiegens und des Unterliegens abzustellen (vgl. ZF 00 84). 5. a) Im vorinstanzlichen Verfahren herrschte zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, wie die zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu indexieren seien. Gemäss Art. 286 Abs.1 ZGB kann das Gericht anordnen, dass sich der Unterhaltsbeitrag bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Die Indexierung ist somit zulässig, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, das Einkommen des Beitragspflichtigen werde sich an die Teuerung anpassen. Art. 286 Abs. 1 ZGB lässt somit eine Anpassung im voraus (d.h. zum Zeitpunkt des Unterhaltsurteils oder der Genehmigung einer Vereinbarung gemäss Art. 287 ZGB) für den Fall künftiger Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen zu; in Betracht kommen bestimmte Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern sowie Erhöhung oder Verminderung der Lebenskosten (vgl. Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel/Genf/München 2002, N 1 zu Art. 286 ZGB). Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder ist aber grundsätzlich von der Einkommenssituation des pflichtigen Elters unabhängig, denn die Veränderung der Lebenskosten figuriert in Art. 286 Abs. 1 ZGB als selbständiger Grund für die Anordnung künftiger Anpassung des Unterhaltsbeitrages (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 27 zu Art. 286 ZGB). Auch wenn der Lohn des Unterhaltspflichtigen nicht im entsprechenden Umfang ansteigt, darf der Kindesunterhalt in gewissen Grenzen indexiert werden. Die Indexklausel soll dem Kind die Kaufkraft wahren und die Folgen der Teuerung dürfen nicht von vornherein auf das Kind abgewälzt werden (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 28 zu Art. 286 ZGB; BGE 126 III 353, E. 1b). b) Zur Ausgestaltung der Indexierung haben sich zwei Modelle entwickelt. Während zunächst die Lösung verbreitet war, eine Anpassung des Unterhalts-

11 beitrages in unregelmässigen Abständen erst beim Anstieg des Lebenskostenindexes um eine bestimmte Punktzahl (in der Regel 10 % der Ausgangsgrösse) vorzunehmen, überwiegt heute in der Praxis die jährliche Anpassung, was eine feinere Abstufung im Gleichschritt mit Lohn- und Preisentwicklung ohne permanente Überwachung erlaubt. Der Beitrag berechnet sich dabei nach der Formel ursprünglicher Unterhaltsbeitrag multipliziert mit neuem Indexpunktestand, dividiert durch den ursprünglichen Indexpunktestand. Referenzgrösse ist der Landesindex der Konsumentenpreise (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 286 ZGB). c) Vorliegend beantragte der Beklagte vor der Vorinstanz, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 und der Nettoeinkommensbetrag des Teil-Vergleichs auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 2000, Stand Rechtskraft des Scheidungsurteils, basieren. Bei einer Veränderung des Indexes um 10 % seien der Unterhaltsbeitrag und der Nettoeinkommensbetrag entsprechend anzupassen. Die Klägerin beantragte ihrerseits, dass der Unterhaltsbeitrag auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten beruhe und im Januar jedes Jahres dem Stande Ende November des Vorjahres anzupassen sei, erstmals im Januar 2006. Der neue Betrag sei nach der Formel ursprünglicher Unterhaltsbeitrag multipliziert mit neuem Indexpunktestand, dividiert durch den ursprünglichen Indexpunktestand zu berechnen. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil vom 14. Dezember 2004 zum Schluss, dass den diesbezüglichen Anträgen des Beklagten nicht gefolgt werden könne, und gab dem Modell der jährlichen Anpassung der Unterhaltsbeiträge den Vorzug und hiess den Antrag der Klägerin gut, die somit in der strittigen Frage der Ausgestaltung der Indexierung gegenüber dem Beklagten obsiegte. 6. Ebenfalls nicht einigen konnten sich die Parteien über die rückwirkende Festlegung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind Unterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangen. Die Klägerin beantragte vor der Vorinstanz, dass der Unterhaltsbeitrag rückwirkend auf den 1. Juli 2003 festzulegen sei, wobei allenfalls vom Beklagten bezahlte Beiträge in Abzug gebracht werden können. Der Beklagte brachte vor, dass er gemäss Teilvereinbarung vom 26. November 2004 bzw. 4. Dezember 2004 erst ab Rechtskraft des Urteils zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich Fr. 600.- zu verpflichten sei. Die Streitanhängigkeit trat gemäss Art. 50 ZPO mit Anmeldung der Klage beim Kreispräsidenten als Vermittler am 25. April 2003 ein. Der Beklagte hat unbestrittenermassen die monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 600.- seit der Geburt der Berufungsklägerin bis Ende Juni 2003 bezahlt. Erst ab 1. Juli 2003 hat der Beklagte nur noch einen reduzierten Be-

12 trag geleistet. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, konnte somit die Frage des genauen Zeitpunkts der Rückwirkung unbeantwortet bleiben, denn es ging lediglich noch um die Unterhaltsbeiträge, welche nach Klageerhebung zu leisten gewesen wären. Zu entscheiden war somit folglich über die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil vom 14. Dezember 2004 schliesslich zur Überzeugung, dass es dem Beklagten trotz unregelmässigem Einkommen zuzumuten gewesen sei, auch ab dem 1. Juli 2003 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von grundsätzlich Fr. 600.- zu entrichten und das Ausbleiben der Kinderzulagen nicht die Klägerin zu vertreten habe. Somit folgte die Vorinstanz auch in diesem Punkt dem Begehren der Klägerin. 7. Damit hat die Klägerin bei der Beurteilung der strittigen Nebenpunkte vollständig obsiegt, da die Vorinstanz ihren Anträgen gefolgt ist. Obwohl es im Urteil gewissen Begründungsaufwand und bei den Vergleichsgesprächen unter den Parteien Anlass zu Diskussionen gab und man sich nicht in allen Punkten einigen konnte, sind diese Umstände bei der Kostenverteilung nur in einem relativ geringen Ausmass zu berücksichtigen. Für die Kostenverteilung fällt vor allem ins Gewicht, dass es vor der Vorinstanz um die Beurteilung der Ausgestaltung der Indexierung und rückwirkenden Festlegung des Zeitpunktes für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ging. Diese beiden Punkte fallen typischerweise zur Beurteilung in das Ermessen des Gerichts und werden von diesem losgelöst von den Parteianträgen nach den allgemeinen gerichtsüblichen Regeln beurteilt. Bezüglich der Aufteilung der amtlichen Kosten führte die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Dezember 2004 aus, dass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren im gleichen Masse obsiegt hätten und es deshalb gerechtfertigt sei, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. Obwohl keine der Parteien im Hauptantrag bei der Beurteilung der Höhe der Unterhaltsbeiträge mit ihren Begehren durchdrang, so hat die Klägerin doch bei der Beurteilung der strittigen Nebenpunkte obsiegt. Die Ausführungen der Vorinstanz, die beiden Parteien hätten in gleichem Masse obsiegt, erweisen sich aufgrund obiger Erwägungen als nicht korrekt und eine hälftige Teilung der Gerichtskosten erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sind auch die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zu berücksichtigen, welche eindeutig besser sind als diejenigen der Klägerin, verfügt dieser doch neben verschiedenen Liegenschaften (auch wenn diese zum Teil in Gesamteigentum mit seiner Ehefrau stehen) über Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 70'000.-. Die

13 vor der Vorinstanz entstandenen gerichtlichen Kosten sind somit neu zu verteilen. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts erachtet aufgrund der gemachten Ausführungen eine Kostenaufteilung von ¾ zu Lasten des Beklagten und von ¼ zu Lasten der Klägerin als gerechtfertigt. Somit werden die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'827.85.- zu ¾ (Fr. 3'620.90.-) dem Beklagten und zu ¼ (Fr. 1'206.95.-) der Klägerin auferlegt. Ebenso gehen die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 245.- zu ¾ (Fr. 183.75.-) zu Lasten des Beklagten und zu ¼ (Fr. 61.25.-) zu Lasten der Klägerin. Die gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung erhobene Berufung wird folglich teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz vom 14. Dezember 2004, mitgeteilt am 4. April 2005, bezüglich der Verteilung der Verfahrenskosten, wird aufgehoben. 8. a) Die Berufungsklägerin beantragt des weitern, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 9'339.40.- zu bezahlen, da der ganze Prozess sehr aufwendig gewesen sei und dies zum allergrössten Teil der Berufungsbeklagte zu verantworten habe, da er immer wieder neue Eingaben eingereicht habe, auf welche zu reagieren gewesen sei. b) Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle dieser durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Für die Bemessung der Höhe der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auf seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, S. 296 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 ff. zu § 69 ZPO ZH). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Aufwand bildet mit anderen Worten Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Die Entschädigung an die obsiegende Partei, welche von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20; 1989 Nr. 11; 1986 Nr. 11), wobei das Gesetz dem Richter bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung einen verhältnismässig grossen Spielraum offenlässt (vgl. PKG 1986 Nr. 11).

14 c) Wie bei der Aufteilung der gerichtlichen Kosten wird auch bei der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung vorliegend nicht nur auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abgestellt. Da das Gericht aufgrund des Offizialverfahrens unabhängig von den Anträgen der Parteien Erhebungen über die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen durchzuführen hat, kann es in einzelnen Fällen unbillig sein, die unterliegende Partei in vollem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären (vgl. ZR 41 Nr. 98 lit. v; 60 Nr. 63). Auch in diesem Zusammenhang gilt es die finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 35 zu § 65 ZPO ZH). Grundsätzlich kann auf die Ausführungen bezüglich der Aufteilung der gerichtlichen Kosten verwiesen werden (vgl. oben E. 7). Da keine der Parteien mit ihren Begehren im Hauptantrag obsiegte, beide aber ein Interesse an der gerichtlichen Regelung der Ausgestaltung der Indexierung und der Festlegung des rückwirkenden Zeitpunktes für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge hatten und dem Gericht ein grosses Ermessen zukam, wäre diesbezüglich eine Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten gemäss vorinstanzlichem Urteil gerechtfertigt gewesen. Da nun aber die Klägerin mit ihren Anträgen in diesen Nebenpunkten vor der Vorinstanz obsiegte, ist dies bei der Festlegung der ausseramtlichen Kosten zu berücksichtigen. Folglich stellt sich nun die Frage der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung: Vorweg kann ausgeführt werden, dass die in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Klägerin vom 10. Dezember 2004 aufgeführten Positionen bezüglich des Massnahmeverfahrens und die dagegen erhobene Beschwerde kostenmässig in den entsprechenden Entscheiden abgerechnet wurden und für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Belang sind. Mit der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Klägerin sowohl im Massnahme- als auch im Beschwerdeverfahren waren ihre diesbezüglichen Ansprüche abgegolten (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 21. Juni 2002 und Ziffer 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. August 2002). Die diesbezüglichen Positionen können somit nicht noch einmal geltend gemacht werden. Desweitern ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien auch bei der Festlegung der ausseramtlichen Kosten zu berücksichtigen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zwar nicht im Hauptantrag, jedoch in den beiden Nebenpunkten mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz obsiegte und dass die finanziellen Verhältnisse des Beklagten besser sind als diejenigen der Klägerin (vgl. oben E. 7), erachtet die Zivilkammer des Kantonsgerichts die Ausrichtung einer reduzierten ausseramtlichen Entschädigung des Beklagten an die Klägerin in der Höhe von Fr. 4'000.- als angemessen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt teilweise gutzuheissen

15 und Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten wird aufgehoben. 9. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

16 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2004, mitgeteilt am 4. April 2005, wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 4'827.85.- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-, Schreibgebühren von Fr. 132.- und Barauslagen von Fr. 195.85.-) gehen zu ¾, somit Fr. 3'620.90.-, zu Lasten von Z. und zu ¼, somit Fr. 1'206.95.-, zu Lasten von X.. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 245.- gehen zu ¾, somit Fr. 183.75.-, zu Lasten von Z. und zu ¼, somit Fr. 61.25.-, zu Lasten von X.. Zudem hat Z. X. mit Fr. 4'000.- für das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur ausseramtlich zu entschädigen. b) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Vermittleramt des Kreises Chur und vor Bezirksgericht Plessur werden der Stadt Chur als Wohnsitzgemeinde in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt Chur bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und von X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden aufgrund der erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt Chur in Rechnung gestellt. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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