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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.08.2005 ZF 2005 14

22. August 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,853 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Grundbuchberichtigung, Feststellung etc. (Kostenzuteilung) | ZGB Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 14 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. Februar 2005, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die A . , B . , sowie die C . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Grundbuchberichtigung, Feststellung, etc. (Kostenzuteilung), hat sich ergeben:

2 A. Die X. AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. D., Grundbuchblatt E., Plan F., Grundbuch der Gemeinde G., auf der sich das H. befindet. Das erwähnte Grundstück wurde von der X. AG aus dem Konkurs der H. mit allen sich darauf befindenden Rechten und Lasten erworben, unter anderem mit einer Dienstbarkeit in Form einer Benützungsbeschränkung zu Gunsten der Politischen Gemeinde G., B. und der C. AG. Diese Dienstbarkeit beruht auf dem Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 1954 zwischen der H. einerseits und der Politischen Gemeinde G., dem Kur- und Verkehrsverein G. und der J. anderseits. Die H. verpflichtete sich darin zur Einräumung der folgenden Dienstbarkeit: „Art. 1 Die H. A.-G. räumt der Politischen Gemeinde G., dem Kur- und Verkehrsverein G. und der J. zu Lasten ihrer Parzellen-Nrn. 124/125, 727/729 (Grundbuch-Hauptbuchblatt-Nrn. 131/135) eine Benützungsbeschränkung ein, welche im Sinne von Bericht und Antrag des Gemeinderates zur vorerwähnten Gemeindeurnenabstimmung wie folgt umschrieben wird: Das H. bezw. das auf Parzelle Nr. D. stehende Hotelgebäude muss im Interesse der Öffentlichkeit seinem ursprünglichen Zweck erhalten bleiben und darf niemals als Lungensanatorium betrieben werden.“ Am 11. April 2000 stellte die X. AG bei der Gemeinde G. ein Gesuch um Erlass eines Vorentscheids betreffend Abbruch des Hotelgebäudes H., da sie eine Überbauung, unter anderem der Parzelle Nr. D., mit Mehrfamilienhäusern beabsichtigte. Im Vorentscheid vom 31. Mai 2000 verlangte die Gemeinde G. die Löschung der Benützungsbeschränkung gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 1954 aus dem Grundbuch G., ansonsten das Baugesuch nicht gutgeheissen werden könne. Verhandlungen der X. AG mit den drei Dienstbarkeitsberechtigten über die Löschung der Dienstbarkeit führten in der Folge zu keiner gütlichen Einigung. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 27. April 2001 instanzierte die X. AG beim Kreispräsidenten Schanfigg gegen die A., B. und die C. AG eine Klage betreffend Grundbuchberichtigung und Feststellung. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 2. Juli 2001 erstellte der Vermittler am 28. November 2001, mitgeteilt gleichentags, einen Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren der X. AG, betr. Grundberichtigungsklage, Feststellungsklage etc. 1. Es sei festzustellen, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 1954 nichtig ist, und es sei das Grundbuchamt G. im Sinne von Art. 975 ZGB anzuweisen, die zu Lasten von Parzelle D. der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragene Nutzungsbeschränkung zu löschen.

3 2. Evtl. sei festzustellen, dass der jeweilige Eigentümer von Parzelle D. in G. nicht verpflichtet ist, darauf ein Hotel zu betreiben und daher auch berechtigt ist, den heutigen Hotelbetrieb aufzugeben, das bestehende Gebäude abzubrechen und Parzelle D. zu Wohn- und anderen Zwecken zu nutzen, insbesondere zum Umbau und zur Neuerstellung von Wohn-, Geschäfts- und anderen Räumlichkeiten sowie der dazugehörigen Infrastrukturen und Anlagen. 3. Subevtl. sei festzustellen, dass das Interesse der Beklagten an der Nutzungsbeschränkung zu Lasten Parzelle D. der Klägerin untergegangen ist und es sei das Grundbuchamt G. anzuweisen, diese Nutzungsbeschränkung zu löschen. Evtl. sei die Klägerin zu verpflichten, hierfür eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwST zulasten der Beklagen und solidarischer Haftbarkeit. Rechtsbegehren der Beklagtschaft zur Klage der X. AG gegen Gemeinde G., B. und C. AG. Für die Vermittlungsverhandlung vor Kreisamt Schanfigg in G. 1. Abweisung der Klage 2. Eventuell teilweise Gutheissung der Klage mit gerichtlicher: a) Verpflichtung der Klägerin mit Zins zu 5 % seit 2.7.2001 zu bezahlen: - an die Gemeinde G.: Fr. 157'500.-- - an B. Fr. 52'500.-- - an C. AG Fr. 105'000.-b) Weisung an das Grundbuchamt G., gegen Beleg der ausgeführten Zahlung von lit. a hiervor die auf Parzelle D., G., als „Benützungsbeschränkung“ eingetragene Dienstbarkeit, soweit sie die Zweckwahrung der Liegenschaft als Hotelbetrieb beinhaltet, zu löschen. 3. Vermittlungsamtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen.“ Mit Prozesseingabe vom 3. Januar 2002 prosequierte die X. AG den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Die Beklagten beantragten in ihrer Prozessantwort vom 31. Oktober 2002 ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren die Abweisung der Klage beziehungsweise eventualiter die Zusprechung einer Geldsumme. In der Replik vom 12. Dezember 2002 beziehungsweise in der Duplik vom 14. März 2003 hielten alle Parteien an ihren Anträgen fest. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 21. Oktober 2004 statt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. Februar 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur, wie folgt:

4 „1. In teilweiser Gutheissung der Klage und der Widerklage wird festgestellt, dass der jeweilige Eigentümer von Parzelle Nr. D., Grundbuchblatt E., Plan F., Grundbuch G., nicht verpflichtet ist, das darauf stehende Hotelgebäude seinem ursprünglichen Zweck zu erhalten und die mit Eintrag vom 30. Juni 1954 begründete Benützungsbeschränkung zugunsten der Beklagten einzig beinhaltet, dass auf der Parzelle niemals ein Lungensanatorium betrieben werden darf. 2. Das Grundbuchamt der Gemeinde G. wird angewiesen, das vorliegende Urteil als Beleg für die auf Parzelle Nr. D., Grundbuchblatt E., Plan F. zugunsten der Beklagten eingetragene Benützungsbeschränkung zu den Grundbuchakten zu nehmen und auf dem Grundbuchblatt einen entsprechenden Verweis einzutragen. 3. Im Übrigen werden sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von CHF 224.90 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 12'140.00 (Gerichtsgebühren inklusive Streitwert CHF 12'000.00 und Barauslagen CHF 140.00) gehen je hälftig zu Lasten der Klägerin und der solidarisch haftenden Beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht war zur Ansicht gelangt, dass bei der Errichtung der fraglichen Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. D. bezweckt worden war, den Betrieb eines Lungensanatoriums im Dorfzentrum zu verbieten. Die Dienstbarkeit beinhalte jedoch keine selbstständige Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks zum Betrieb eines Hotels. Das für diesen Fall von den Beklagten gestellte Begehren auf Ausrichtung einer Entschädigung wurde abgelehnt. D. Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 9. März 2005 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils betreffend Kosten und ausseramtliche Kosten sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von CHF 224.90 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 12'140.00 (Gerichtsgebühren inkl. Streitwert CHF 12'000.00 und Barauslagen CHF 140.00) seien zu 10 % der Klägerin und zu 90 % den solidarisch haftenden Beklagten zu auferlegen. 3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin ausseramtliche Kosten in Höhe von CHF 32'000.00 zu bezahlen. 4. Evtl. seien die gerichtlichen Kosten im Sinne von Ziff. 2 vorstehend sowie die ausseramtlichen Kosten im Sinne von Ziff. 3 vorstehend nach richterlichem Ermessen festzulegen.

5 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit.“ Mit Verfügung vom 18. März 2005 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 19. April 2005 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 18. Mai 2005 liessen die Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Rechtsvertreter in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. Februar 2005, wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur wurde mit der vorliegenden Berufung einzig im Hinblick auf die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil dagegen hinsichtlich der Frage, ob die fragliche Dienstbarkeit in Form einer Benützungsbeschränkung lediglich das Verbot des Betriebs eines Lungensanatoriums beinhaltet oder auch das Gebot des Betriebs eines Hotels. Die Vorinstanz hat die Gültigkeit und Zulässigkeit eines Hotelbetriebsgebots verneint, jene eines Lungensanatoriumsverbots dagegen bejaht. 2.a. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem Zivilverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt

6 werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr nach Art. 122 Abs. 3 ZPO ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die Regel; mithin ist bei der Kostenzuteilung in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder werden durch die Rechtsprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden und weitere, in Art. 122 ZPO nicht erwähnte Umstände können berücksichtigt werden. Bei Verfahren hinsichtlich des Inhalts oder der Ablösung von Dienstbarkeiten regelt sich die Kostenfolge indes nach den ordentlichen Regeln von Art. 122 ZPO (vgl. PKG 1997 Nr. 14, PKG 2002 Nr. 22). b. Das vorinstanzliche Urteil befasste sich im Wesentlichen mit der Frage des Inhalts der im Grundbuch auf Parzelle Nr. D. eingetragenen Benützungsbeschränkung. Wie bereits erwähnt, gelangte das Bezirksgericht zur Erkenntnis, dass bei der Errichtung der fraglichen Dienstbarkeit bezweckt worden war, den Betrieb eines Lungensanatoriums im Dorfzentrum zu verbieten. Die Dienstbarkeit beinhalte jedoch keine selbstständige Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks zum Betrieb eines Hotels. Das für diesen Fall von den Beklagten gestellte Begehren auf Ausrichtung einer Entschädigung wurde abgelehnt. Betrachtet man im Hinblick auf die Kostenzuteilung das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien im vorinstanzlichen Prozess, so ergibt sich folgendes: Die Klägerin beantragte in ihrem Hauptbegehren, die fragliche Dienstbarkeit für nichtig zu erklären und die Benützungsbeschränkung folglich im Grundbuch zu löschen. Mit diesem Antrag drang die Klägerin nicht durch. Dagegen wurde ihr Eventualantrag auf Feststellung, dass das Hotelbetriebsgebot ungültig sei, gutge-

7 heissen. Das Subeventualbegehren erweist sich nicht mehr von Belang, nachdem die Klägerin mit dem Eventualbegehren durchgedrungen ist. Die Beklagten beantragten zur Hauptsache die Abweisung der Klage, was sämtliche Klagebegehren betraf. Sie sind mit diesem Antrag nur in Bezug auf das Hauptbegehren der Klägerin durchgedrungen, nicht aber hinsichtlich deren Eventualbegehrens. Das Eventualbegehren der Beklagten für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Klage wurde abgewiesen, was den Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für die Ablösung der Dienstbarkeit betraf (lit. a.). Eine Gutheissung des Eventualbegehrens erfolgte einzig im Hinblick auf den Antrag, das Grundbuchamt habe die Dienstbarkeit, soweit sie die Zweckwahrung der Liegenschaft als Hotelbetrieb beinhalte, zu löschen (lit. b.). Dieser Teil des Begehrens stellt allerdings nur eine logische Folge aus dem betreffend Hotelbetriebsgebot gutgeheissenen Eventualbegehren der Klägerin und entsprechend den Vollzug des Urteils dar. Es handelt sich daher um einen nebensächlichen und untergeordneten Punkt, dem im Gesamtzusammenhang keine Bedeutung zukommt. In einer gesamthaften Betrachtung und einzig eine solche ist massgeblich - ergibt sich somit entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz kein Gleichstand zwischen den Parteien, namentlich nicht deshalb, weil die Klägerin nur im Eventualbegehren und die Beklagten mit einem Teil ihres Eventualbegehrens durchgedrungen sind. Das Urteil hat vielmehr zur Folge, dass die Klägerin die Parzelle Nr. D. fortan im Rahmen der baugesetzlichen Bestimmungen für jeden anderen Zweck ausser für den Betrieb eines Lungensanatoriums verwenden darf. Nach Ansicht der Beklagten wäre der Klägerin aber jegliche anderweitige Nutzung als jene für ein Hotel verwehrt gewesen. Wie sich aus den Akten ergibt, erwies sich für die Klägerin rechtlich und wirtschaftlich in erster Linie die Frage entscheidend, ob sie verpflichtet ist, auf der Parzelle Nr. D. weiterhin ein Hotel zu betreiben, was ihrem Eventualantrag gemäss von der Vorinstanz verneint wurde. Die Nichtigkeit der gesamten Dienstbarkeit, somit auch des Verbots, ein Lungensanatorium zu betreiben, spielte demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete denn auch die Absicht der Klägerin, das bestehende Hotelgebäude abzureissen und die Parzelle Nr. D. mit Mehrfamilienhäusern zu überbauen. Die Erstellung eines Lungensanatoriums stand nicht zur Diskussion. Abgesehen von den konkreten Plänen der Klägerin würde ein Hotelbetriebsgebot generell eine weitgehendere Belastung darstellen als das Verbot, ein Lungensanatorium zu betrieben. Ein wesentlicher Grund, weshalb die Klägerin den Klageweg zu beschreiten hatte, war schliesslich, dass die Gemeinde G. der Klägerin gemäss Vorentscheid vom 31. Mai 2000 eine Gutheissung des eingereichten Baugesuches erst nach Löschung der Benützungsbeschränkung in Aussicht ge-

8 stellt hatte und zusammen mit den weiteren Beklagten zudem der Ansicht war, die fragliche Dienstbarkeit beinhalte auch ein Hotelbetriebsgebot. Zusammenfassend wäre in Anbetracht der klägerischen Rechtsbegehren eine Kostenverteilung von ¾ zu Lasten der Beklagten und von ¼ zu Lasten der Klägerin angemessen gewesen. Es kommt nun allerdings hinzu, dass die Klägerin hinsichtlich der Rechtsbegehren der Beklagten mehrheitlich durchdrang, wurde die Klage doch weder vollumfänglich abgewiesen, noch wurde die Klägerin zu einer Geldleistung an die Beklagten verurteilt. Dass dem zu Gunsten der Beklagten entschiedenen Rechtsbegehren 2.b. keine massgebliche Bedeutung zukommt, wurde bereits dargelegt. Gesamthaft gesehen kann daher gesagt werden, dass die Klägerin zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5 obsiegt haben, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten zu 4/5 den Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerlegen. Die vom Vorderrichter vorgenommene Kostenzuteilung ist damit nicht haltbar und lässt sich mit sachlichen Gründen auch vom Ergebnis her nicht mehr vertreten. Das Bezirksgericht hat das ihm nach Art. 122 ZPO zukommende Ermessen überschritten. Da sich aufgrund des Gesagten die Überbindung der Gerichtskosten zu 4/5 auf die Beklagten und zu 1/5 auf die Klägerin als angemessen erweist, ist die Berufung der X. AG teilweise gutzuheissen. c. Da in Bezug auf die Verteilung der aussergerichtlichen Kosten nach Art. 122 Abs. 2 ZPO dieselben Grundsätze wie bei der Verteilung der gerichtlichen Kosten gelten, rechtfertigt es sich nicht, die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5 obsiegt haben, haben die Beklagten der Klägerin vielmehr ihre aussergerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen und zwar zu 3/5. Dabei ist von der von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote über Fr. 40'116.45 auszugehen. Diese wurde weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren beanstandet, und es sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte Aufwand nicht angemessen sein sollte, was auch für den Interessenwertzuschlag gilt. Auch in diesem Punkt ist daher die Berufung der X. AG teilweise gutzuheissen. 3.a. Im Berufungsverfahren gelten gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht, so auch bezüglich der Kostenverteilung. Auszugehen ist daher wieder von der in Art. 122 ZPO geregelten Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten.

9 b. Die Berufungsklägerin beantragte in ihrer Berufungsschrift, die gerichtlichen Kosten zu 90 % der Beklagten und zu 10 % ihr selbst aufzuerlegen sowie, die Beklagten zu verpflichten, ihr ausseramtliche Kosten im Betrag von Fr. 32'000.-zu bezahlen. Sie ist mit diesen Anträgen nicht vollumfänglich, aber doch grösstenteils durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/10 der Berufungsklägerin und zu 9/10 den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagten haben die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren zudem ausseramtlich reduziert und unter solidarischer Haftung mit Fr. 1'600.-- zu entschädigen.

10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreisamts Schanfigg von Fr. 224.90 und des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 12'140.-- (Gerichtsgebühren inklusive Streitwert Fr. 12'000.- - und Barauslagen Fr. 140.--), total somit Fr. 12'364.90, gehen zu 1/5, das heisst Fr. 2'473.--, zu Lasten der Berufungsklägerin und zu 4/5, das heisst Fr. 9'891.90, unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten, die die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 24'070.-- inkl. MwSt. zu entschädigen haben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'150.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 150.--) gehen zu 1/10, das heisst Fr. 215.--, zu Lasten der Berufungsklägerin und zu 9/10, das heisst Fr. 1'935.--, unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten, die die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren zudem ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 1'600.-- inkl. MwSt. zu entschädigen haben. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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