Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 13 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick M. Hoch, Rämistrasse 29, 8001 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 14. Januar 2005, mitgeteilt am 14. Februar 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen die Y . , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Entschädigung für Betreuung, hat sich ergeben:
2 A. Die am 24. Mai 1939 geborene, am Down-Syndrom leidende X. wurde mit Beschluss der Y. vom 4. März 2003 gestützt auf Art. 369 ZGB bevormundet. Persönlich betreut wurde die Betroffene ursprünglich durch ihre Mutter W., später zunehmend auch durch ihre am 15. November 1951 geborene Schwester Z.. Seit dem Tod der Mutter am 17. Januar 2003 obliegt die Sorge für X. überwiegend ihrer Schwester Z.. Sie kann dabei allerdings auf die Unterstützung durch die Spitex zählen; ausserdem besteht die Möglichkeit, X. für kürzere oder längere Zeit durch Dritte betreuen zu lassen, so etwa im ARGO Wohnheim Chur. Neben dieser Tätigkeit geht die ehemalige Sekretärin Z. keinem weiteren Arbeitserwerb nach. Sie teilt mit ihrer Schwester deren angestammte Wohnung. In der Folge bemühte sich der Amtsvormund, Z. zum Abschluss eines Betreuungsvertrages zu bewegen, der bei fünf Wochen Ferien eine Betreuungsentschädigung von brutto Fr. 3500.00 monatlich vorsah. Hinzu kämen der dreizehnte Monatslohn sowie ein Pauschalbetrag von Fr. 1500.00 monatlich für Kost, Logis, kleinere Anschaffungen, Ausflüge etc. Für die Begleichung der übrigen zulasten von X. gehenden Forderungen wie Steuern, Krankenkassenbeiträge, Kosten der Ferien- und Freizeitablösung etc. ist demgegenüber schon jetzt der Vormund besorgt. Z. lehnte den Vorschlag ab, weil auf diese Weise ihre Leistungen, die sie im Interesse ihrer Schwester erbringe, nicht ausreichend abgegolten würden. Für die Zeit seit 1. Januar 2003 erhielt bzw. erhält Z. zulasten ihrer Schwester X. die im Vertragsentwurf vorgesehene Summe von Fr. 5000.00 pro Monat ausbezahlt. B. Am 19. Oktober 2004 fasste die Y. den folgenden Beschluss, den sie am 12. November 2004 schriftlich mitteilte: „1. Im Sinne eines Grundsatzentscheides wird festgestellt, dass die an Z. auszurichtende Entschädigung für die Betreuung von deren Schwester X. einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 3500.00, zuzüglich 13. Monatslohn, nicht übersteigen darf. Der Betrag von Fr. 3500.00 ist als Bruttolohn zu verstehen. 2. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie für kleinere Anschaffungen und gelegentliche Ausflüge etc. zusätzlich von X. an Z. zu entrichtende monatliche Pauschale darf den Betrag von Fr. 1500.00 nicht übersteigen. 3. Die Kosten dieses Beschlusses in Höhe von Fr. 650.00 gehen zulasten von X. und sind innert 30 Tagen nach Zustellung an die Y., PC 70- 147-2, zu überweisen.
3 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ C. Hiergegen liess Z. am 25. November 2004 Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur erklären und beantragen: „Rechtsbegehren 1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis Chur vom 19. Oktober 2004 sei aufzuheben. 2. Die an die Beschwerdeführerin auszurichtende Entschädigung für die Betreuung von X. sei auf einen monatlichen Betrag von wenigstens Fr. 5000.00 brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. 3. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere Anschaffungen und gelegentliche Ausflüge zusätzlich von X. an Z. zu entrichtende monatliche Pauschale sei auf wenigstens Fr. 2000.00 festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualbegehren Es sei für die Betreuung von X. für die Beschwerdeführerin eine angemessene monatliche Entschädigung sowie eine angemessene monatliche Pauschale für die Abgeltung für Kost und Logis, kleinere Anschaffungen, gelegentliche Ausflüge etc. festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ D. Mit Urteil vom 14. Januar 2005, mitgeteilt am 14. Februar 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere Anschaffungen und gelegentliche Ausflüge von X. an die Beschwerdeführerin zu entrichtende monatliche Pauschale ab 1. Januar 2005 auf CHF 2000.00 festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der Y. vom 19. Oktober/12. November 2004 bestätigt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1500.00 gehen im Umfang von CHF 1125.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die übrigen Kosten in Höhe von CHF 375.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. (Rechtsmittelbelehrung).
4 5. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liess Z. am 7. März 2005 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit den Anträgen: „Rechtsbegehren 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur, 1. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen, sei aufzuheben und es sei die Beschwerde vom 25. November 2004 vollumfänglich gutzuheissen. 2. Die an die Beschwerdeführerin auszurichtende Entschädigung für die Betreuung von X. sei auf einen monatlichen Betrag von wenigstens Fr. 5000.00 brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. 3. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere Anschaffungen und gelegentliche Ausflüge zusätzlich von X. an Z. zu entrichtende monatliche Pauschale sei auf wenigstens Fr. 2000.00 festzusetzen, wobei die Festsetzung rückwirkend ab 1. Februar 2003 zu erfolgen hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin. Eventualbegehren Es sei für die Betreuung von X. für die Beschwerdeführerin eine angemessene monatliche Entschädigung festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ F. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur und die Y. verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 60 EGzZGB oder Art. 63 EGzZGB ergangene Erkenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen können gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Von dieser Weiterzugsmöglichkeit machte Z. im vorliegenden Fall frist- und formgerecht Gebrauch. Auf ihr Rechtsmittel ist somit einzutreten.
5 2. Analog zu der für den Vormund, den Beistand und den Beirat geltenden Regelung besitzt Z. einen Anspruch, für die persönliche Betreuung ihrer unter Vormundschaft stehenden Schwester X. entschädigt zu werden und zusätzlich die aus diesem Tätigwerden erwachsenden Auslagen ersetzt zu erhalten. Da die bevormundete Person in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sind die hierfür benötigten Mittel vollumfänglich aus ihrem Einkommen bzw. ihrem Vermögen aufzubringen. Bei der Festlegung des Betrages, der zur Abgeltung der eigentlichen Betreuungsarbeit geschuldet ist, hat die zuständige Behörde im Rahmen ihres weiten, pflichtgemäss auszuübenden Ermessens die massgeblichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art und Umfang der konkret zu erbringenden Leistungen, aber auch, inwieweit die betreuende Person über besondere berufliche Fähigkeiten verfügt, welche bei der Erfüllung der übernommenen Aufgabe sinnvoll eingesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Thomas GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 416 ZGB N. 1 ff.). All dies blieb denn auch vor der Zivilkammer zu Recht unbestritten. In Übereinstimmung mit der von der Y. vertretenen Auffassung und den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erscheint es angezeigt, bei der Festlegung der Z. zustehenden Betreuungsentschädigung in etwa vom Lohn auszugehen, der in Chur durch die Spitex einer in der Hauspflege tätigen, über keine spezifischen Fachkenntnisse verfügenden Person nach einer gewissen Einarbeitungszeit ausgerichtet wird. Die im Grundsatzentscheid der Vormundschaftsbehörde anerkannten Fr. 3500.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monatslohn tragen dem angemessen Rechnung; sie berücksichtigen auf der einen Seite, dass Z. aus einem kaufmännischen Beruf kommt, dass sie keine verwertbare Zusatzausbildung vorweisen kann und dass sie im eigentlichen Pflegebereich durch die Spitex unterstützt wird, ziehen auf der anderen Seite aber auch in Betracht, dass die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin nunmehr bereits über eine mehrjährige Erfahrung in der Betreuung ihrer behinderten Schwester verfügt. Eine Erhöhung dieses Entgelts auf die von Z. beanspruchten Fr. 5000.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monatslohn lässt sich entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters nicht einfach mit dem pauschalen Hinweis rechtfertigen, dass seine Mandantin während 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr für X. da sein müsse. Eine derartige Lösung, sollte sie zur Zeit tatsächlich so gelebt werden, auf Dauer aufrechtzuerhalten, widerspräche offenkundig den Interessen der beiden Schwestern. Bei Z. käme es in
6 absehbarer Zeit zu einer schleichenden Überlastung, die mit dem Anliegen, X. eine beständige, fachgerechte und andere soziale Kontakte erlaubende Betreuung zu verschaffen, nicht in Einklang gebracht werden könnte. Ein solcher Zustand darf deshalb nicht einfach durch eine Erhöhung der Entschädigung gleichsam zementiert werden. Vielmehr wird es Aufgabe von Z. sein, die von der Vormundschaftsbehörde aufgezeigten Möglichkeiten zur teilweisen Fremdbetreuung von X. (stundenweise Beschäftigung im ARGO Wohnheim in Chur, Unterbringung an einem Ferienplatz etc.) und damit zur eigenen Entlastung in einem Umfang wahrzunehmen, dass ihr noch eine dem genannten Betrag entsprechende Arbeitszeit von rund 45 Stunden pro Woche verbleibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Tätigkeiten, die im Alltag anfallen, nicht ohne weiteres ausschliesslich dem Bereich Betreuung zugeordnet werden dürfen, sondern in eingeschränktem Mass auch nötig würden, wenn Z. von der Aufgabe, für X. zu sorgen, entbunden wäre. Einzuräumen ist auf der anderen Seite freilich, dass unter den gegebenen Verhältnissen (Zusammenleben mit der behinderten Schwester im gleichen Haushalt) eine Abgrenzung der verschiedenen Tätigkeiten nicht leicht vorgenommen werden kann und dass eine Beschränkung des Betreuungsaufwandes nach klaren zeitlichen Vorgaben vielfach nicht möglich ist. Dies lässt es angezeigt erscheinen, das von der Vormundschaftsbehörde festgelegte und vom erstinstanzlichen Gericht gebilligte Entgelt noch etwas anzuheben, um Fr. 500.00 auf Fr. 4000.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monatslohn. Weitere Erhöhungen nur deshalb vorzunehmen, weil X. sich dies an sich leisten könnte, ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Zusammen mit den weiteren Auslagen (vgl. hierzu die nachstehende Erwägung) erwachsen ihr bereits so überdurchschnittlich hohe Kosten. Es liegt nichts vor, was dagegen sprechen würde, Z. das ihr unter dem genannten Titel zustehende Entgelt im ganzen Umfang rückwirkend ab 01. Februar 2003 zukommen zu lassen. 3. Mit der Ausrichtung einer solchen Betreuungsentschädigung an Z. hat es freilich wie gesehen noch nicht sein Bewenden. Darüber hinaus besitzt die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin einen Anspruch, aus Mitteln ihrer Schwester einen angemessenen Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten sowie zur Deckung kleinerer Anschaffungen und anderer Aufwendungen des Alltags bezahlt zu erhalten (Wohnen, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, kür-
7 zere Ausflüge etc.). Nicht hinzuzurechnen sind demgegenüber jene Forderungen, welche durch den Vormund direkt aus dem Vermögen von X. beglichen werden (Steuern, Versicherungsprämien, Spitex, ärztliche Behandlung, Ferienablösung etc.). – Im Gegensatz zur Y., welche für den genannten Zweck eine Pauschale von Fr. 1500.00 im Monat als angezeigt erachtete, nahm der Bezirksgerichtsausschuss Plessur eine Erhöhung um Fr. 500.00 auf monatlich Fr. 2000.00 vor. Dies ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Während der Vormundschaftsbehörde ein Weiterzug ohnehin verwehrt war, besass Z. kein schützenswertes Interesse, sich gegen die bezirksgerichtliche Regelung zu wehren, erhält sie doch dadurch jenen Betrag zugesprochen, den sie selber verlangt hat. Sie beanstandet aber, dass der Zuschlag nach den Vorstellungen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur lediglich mit Wirkung ab 01. Januar 2005 gewährt werden soll. Ihrer Meinung nach stehe ihr die Erhöhung bereits ab 01. Februar 2003 zu. Dem ist beizupflichten. Von Belang ist in diesem Zusammenhang einmal, dass Z. im hier interessierenden Zeitraum (seit dem 01. Februar 2003) zur Abgeltung des auf X. entfallenden Anteils an den genannten, ihr (der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin) erwachsenen Aufwendungen eine monatliche Pauschalentschädigung in dem von der Y. als angemessen angesehenen Umfang ausbezahlt wurde. Anerkannt ist überdies, dass ihr ein solcher Anspruch weiterhin zusteht. Wenn nun der Bezirksgerichtsausschuss Plessur aufgrund einer nachvollziehbaren, nicht zu beanstandenden Berechnung zum Schluss gelangte, dass ein Betrag von Fr. 1500.00 die mutmasslichen Auslagen nicht zu decken vermöge, und er ihn deshalb um Fr. 500.00 anhob, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen solches nicht rückwirkend auf den Beginn des grundsätzlichen Leistungsanspruchs gelten soll. Die Beschränkung auf die Zeit nach dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Datum (01. Januar 2005) wäre nur angezeigt, wenn die einschlägigen Kosten damals im Vergleich zu den vorangegangenen zwei Jahren spürbar angestiegen wären. Hierfür gibt es nun aber keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte, und es wird denn auch im angefochtenen Urteil dergleichen nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht. Im Gegensatz zum dort Gesagten geht es hier auch nicht um ausserordentliche Auslagen, für welche vom Vormund gesondert Ersatz verlangt werden könnte, sondern um die Festlegung einer Pauschale zur Abgeltung wiederkehrender, abschätzbarer Auslagen, die bei Z. anfallen und nicht von ihr allein zu tragen sind. Ihr Untätigwerden in dem Sinne, dass sie gar nicht erst versucht hat, einzelne Posten über den Vormund einzutreiben, darf deshalb nicht ein-
8 fach zu ihren Ungunsten dahin ausgelegt werden, dass ihre bis Ende Dezember 2004 erbrachten Vorleistungen vollständig gedeckt worden seien. 4. Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen gehen in Vormundschaftssachen die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses je nach Verfahrensausgang zu Lasten der beschwerdeführenden Partei oder der Gerichtskasse; allenfalls haben sich beide daran zu beteiligen. Analog sind nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens auch die Kosten des Weiterzugsverfahrens zu verteilen. Dringt die betroffene Partei mit ihren Anträgen ganz oder teilweise durch, hat sie ausserdem Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (vgl. zum Ganzen PKG 1995-6-35 E. 4). Durch das Beschreiten des Rechtsweges erreichte Z. nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens gegenüber der Anordnung der Vormundschaftsbehörde bzw. der Regelung im erstinstanzlichen Urteil insoweit eine Besserstellung, als ihrem Antrag entsprechend die monatliche Pauschale für Kost und Logis etc. von Fr. 1500.00 auf Fr. 2000.00 angehoben wurde (durch den Bezirksgerichtsausschuss), und zwar rückwirkend ab 01. Februar 2003 (durch die Zivilkammer) und nicht erst ab 01. Januar 2005, wie es der Bezirksgerichtsausschuss als gerechtfertigt erachtet hatte. Schliesslich erhöhte die Zivilkammer noch das Betreuungsentgelt von Fr. 3500.00 auf Fr. 4000.00 im Monat. Die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin hatte demgegenüber hierfür bis zuletzt einen Betrag von Fr. 5000.00 monatlich gefordert. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, die Verfahrenskosten beider Instanzen zu einem Zweitel Z. zu überbinden und zu einem Zweitel auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur sah davon ab, Z. für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen; bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin solches – offenbar auch an der mündlichen Verhandlung – gar nicht erst verlangt habe. Hiergegen wurden vor der Weiterzugsinstanz keine Einwendungen erhoben, so dass es damit sein Bewenden hat. Für das Verfahren vor der Zivilkammer besitzt Z. aber einen Anspruch auf Ausrichtung einer auf Fr. 500.00 festzusetzenden reduzierten Parteientschädigung. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg zu erzielen vermochte, und andererseits berücksichtigt, dass der Weiterzug für sie nur mit einem verhältnismässig bescheidenen
9 Aufwand verbunden war. Insbesondere konnte weitgehend auf bereits Gesagtes zurückgegriffen werden.
10 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Die an Z. auszurichtende, zu Lasten ihrer Schwester X. gehende Entschädigung für deren Betreuung wird rückwirkend ab 01. Februar 2003 auf monatlich Fr. 4000.00 brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) festgesetzt. 3. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere Anschaffungen und gelegentliche Ausflüge durch X. an ihre Schwester Z. zu entrichtende Pauschale wird rückwirkend ab 01. Februar 2003 auf Fr. 2000.00 pro Monat festgesetzt. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und der Bezirksgerichtskasse. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Fr. 2165.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 165.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, Z. für ihre Umtriebe im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar