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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.02.2005 ZF 2004 85

21. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,183 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Abänderung des Scheidungsurteils | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 85 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuar ad hoc Guyan —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z. A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 25. August 2004, mitgeteilt am 23. September 2004, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen X. A., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. Die Beklagte wurde am 7. Juni 1948 in L., der Kläger am 24. September 1948 ebenfalls in L. geboren. Die Parteien verehelichten sich am 9. Januar 1970 vor dem Zivilstandsamt L.. Der Ehe entsprossen am 14. Juni 1973 der Sohn M. und am 5. April 1977 der Sohn N.. Die Ehefrau absolvierte eine Lehre als Verkäuferin. Bis 1989 arbeitete sie in einer Buchhandlung/Papeterie, danach bis Mitte 2003 als Schuhverkäuferin und seither nur mehr sporadisch. Der Ehemann durchlief eine Ausbildung zum Mechaniker. Im Jahre 1969 trat er bei der Firma P. eine Stelle als Servicetechniker an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 15. Dezember 1993 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der gemeinsame, damals noch minderjährige Sohn N. wurde der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre alleinige elterliche Gewalt gestellt. Über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen hatten die Parteien sich in der Konvention vom 6./19. Juli 1992 geeinigt. Der Ehemann hatte sich dabei verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB folgende Leistungen zu erbringen: a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 1997 Fr. 2'300.-im Monat; b) vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2004 Fr. 1'500.-- im Monat; c) vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 bzw. bis zum Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter, sofern dieses später erfolgt, Fr. 1'000.-- im Monat. Die Parteien hatten in die Konvention einen Passus aufgenommen, wonach die Ehefrau sich zu Gesprächen bereit erklärte für den Fall, dass der Ehemann seine Stelle verlieren sollte und eine Einkommenseinbusse hinzunehmen hätte. Die Parteien gingen zum Zeitpunkt der Scheidung von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 7'312.-- aus. Im Jahre 1998 wechselte der Kläger, nachdem gewisse Teile des Betriebes ausgelagert und in der K. AG verselbständigt worden waren, mit einem grossen Teil der entsprechenden Belegschaft in diese neu gegründete Unternehmung, wobei er dort einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'725.-- (zuzüglich einem 13. Monatslohn) bezog. Aufgrund der angespannten Unternehmenssituation sah sich die Arbeitgeberin des Klägers im April 2000 gehalten, ihren Angestellten eine Weiterbeschäftigung zu schlechteren Konditionen, vor allem zu tieferen Löhnen, anzubieten. Der Kläger, welcher unter anderem eine Lohnreduktion von Fr. 525.-- zu gewärtigen gehabt hätte, schlug das Angebot aus, worauf das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2000

3 aufgelöst wurde. Der Kläger meldete sich darauf bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zum Bezug von Taggeldern an. Die Kasse verweigerte ihm die Leistung von 31 Taggeldern, weil sein Verzicht auf das Angebot seiner vormaligen Arbeitgeberin als schweres Selbstverschulden qualifiziert wurde. Der Entscheid der Arbeitslosenkasse wurde auf Beschwerde des Klägers hin durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigt. Im Jahre 2001 verdiente der Kläger als Selbständigerwerbender in seinem angestammten Tätigkeitsbereich monatlich Fr. 3'000.--. Zusammen mit zwei weiteren Personen gründete der Kläger die O. GmbH mit Sitz in Thusis, welche ihn als Arbeitnehmer zu einem jährlichen Nettolohn von Fr. 36'800.-- (im Jahre 2002) beschäftigte. Nach eigenen Angaben bezog der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 einen monatlichen Lohn von ca. Fr. 3'000.-- netto. In einer Vereinbarung vom 12. Oktober 2001 erklärte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger bereit, die Rente vom 1. November 2001 für die Dauer von zwölf Monaten von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Die Beklagte gewährte auf Ersuchen des Klägers stillschweigend eine Verlängerung der Abrede um drei Monate. Ohne weitere Anfrage leistete der Kläger auch danach nur noch Fr. 1'000.-monatlich, was die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2003 beanstandete und die Zahlung der ausstehenden Fr. 5'500.-- forderte. B. Der Kläger reichte am 25. November 2003 das Begehren um Vermittlung der Sache beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 7. Januar 2004 stellte der Kreispräsident am 14. Januar 2004 folgenden Leitschein aus: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 15. Dezember 1993, mitgeteilt am 3. Februar 1994, sei Ziff. 5 der zwischen den Parteien am 6./19.Juni 1993 abgeschlossenen Ehescheidungskonvention aufzuheben und die Verpflichtung des Klägers, seiner geschiedenen Ehefrau eine monatliche Rente zu bezahlen, sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten . Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Abweisung der Klage. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge, diese zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers. Mit Urteil vom 25. August 2004 wies das Bezirksgericht Landquart die Klage kostenfällig ab und schrieb im Urteil ein Massnahmebegehren, das der Kläger

4 zurückgezogen hatte, unter Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers ab. Der Entscheid in der Hauptsache gründete im Wesentlichen auf der Erkenntnis, dass die Einkommenssituation des Klägers selbstverschuldet und er in der Lage sei, wieder zu einem höheren Einkommen zu gelangen. Gegen dieses Urteil liess der Kläger zu Handen des Kantonsgerichts Graubünden am 13. Oktober 2004 mit folgenden Anträgen Berufung erheben: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Klage sei gutzuheissen. In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 15. Dezember 1993, mitgeteilt am 3. Februar 1994, sei Ziff. 5 der zwischen den Parteien am 6./19. Juni 1993 abgeschlossenen Ehescheidungskonvention aufzuheben und die Verpflichtung des Klägers, seiner geschiedenen Ehefrau eine monatliche Rente zu bezahlen, sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 aufzuheben. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Landquart seien der Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Kläger für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 7'000.--, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. November 2004 wurde der Termin für die Hauptverhandlung auf Dienstag, den 21. Februar 2005, gelegt. Zudem wurden die Parteien zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von je Fr. 3'000.-- verpflichtet. Mit präsidialer Verfügung vom 7. Dezember 2004 wurde dem Berufungskläger, mit entsprechender Verfügung vom 13. Dezember 2004 der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege darin eingeschlossen die beantragte Rechtsvertretung bewilligt. C. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete die Verhandlung um 14.15 Uhr in Anwesenheit der Parteien und deren Rechtsvertreter mit der Verlesung der Berufungserklärung. Da den Gesuchen beider Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen worden war, waren die Parteien von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses befreit. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts und die Legitimation der Parteivertreter wurden keine Einwände erhoben, weshalb Gericht und Parteien für legitimiert erklärt werden können. Das Beweisverfahren wurde ohne weitere Anträge geschlossen. Der Kantonsgerichtsvizepräsident wies die Parteien darauf hin, er werde nach den ersten Parteivorträgen einen Versuch unternehmen, die Parteien zu einer vergleichswei-

5 sen Einigung zu bewegen. Die Parteivertreter bestätigten im Rahmen ihrer Vorträge ihre Rechtsbegehren. Der Berufungskläger begründete seine Anträge mit dem unfreiwilligen Verlust der Stelle, der Unmöglichkeit, an die früheren Einkommensverhältnisse anzuknüpfen und dem Eingriff in sein Existenzminimum. Die Beiträge an die Berufungsbeklagte könne er nur mit der Unterstützung durch seine Lebenspartnerin leisten. Des Weiteren stützt er seine Anträge auf einen Passus in der Konvention, wonach sich die Rentenberechtigte auch für den Fall zu Gesprächen bereit erklärte, dass der Rentenverpflichtete eine Einkommenseinbusse zu gewärtigen habe. Die Berufungsbeklagte wies einleitend auf die Ausstände des Rentenverpflichteten hin. Die Interpretation des Absatzes über die Gesprächsbereitschaft im Sinne einer Absprache über eine Reduktion sei nach Auffassung der Berufungsbeklagten nicht nachvollziehbar. Diese Interpretation werde heute das erste Mal geltend gemacht. Der Kläger selbst habe das Gespräch nicht gesucht, während sich die Beklagte nicht nur entgegenkommend gezeigt habe, sondern auch der temporären Reduktion des Unterhaltsbeitrages zugestimmt habe. Der Kantonsgerichtsvizepräsident unterbreitete den Parteien wie angekündigt einen unpräjudizierlichen Vergleichsvorschlag. Die Parteien verliessen den Gerichtssaal, um sich mit ihren Anwälten zu beraten. Nach der Rückkehr in den Gerichtssaal erklärte der Berufungskläger seine Zustimmung zur präsentierten Neuregelung, während die Berufungsbeklagte den Vorschlag mit der Begründung ablehnte, von Seiten des Sozialamtes würden allfällige Sozialleistungen im Umfang von vermeintlichen Konzessionen gekürzt. Der Berufungskläger verzichtete auf eine Replik, womit auch die Duplik entfiel. Die Parteivertreter reichten keine Kostennoten ein. Der parteiöffentliche Teil der Verhandlung endete um 15.00 Uhr. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Das Anfechtungsobjekt ist als Urteil eines zuständigen Bündnerischen Bezirksgerichts berufungsfähig (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Der für die Berufung erforderliche vermögensrechtliche Streitwert von Fr. 8'000.-- wird durch die beantragte Aufhebung der Rentenverplichtung über Fr. 1'500.-- vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 und über Fr. 1'000.-- vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 oder dem Zeitpunkt des späteren Eintritts der Ehefrau ins AHV-Alter bei weitem überschritten (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff 1 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erklärt, da das Urteil der Vorinstanz den Parteien am 23. September 2004 mitgeteilt und die Berufungsschrift gemäss Datum des Poststempels

6 am 13. Oktober 2004 zur Zustellung aufgegeben wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger ist durch das Anfechtungsobjekt formell und materiell beschwert, wie sich aus der Gegenüberstellung von Leitschein und klägerischen Rechtsschriften einerseits und Urteilsdispositiv der Vorinstanz andererseits ergibt (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die Parteien hatten aufgrund der erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten. Auf die Berufung wird eingetreten. b) Die Berufung zielt gemäss ihren Anträgen nicht gegen die im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils infolge Rückzuges erfolgte Abschreibung des Massnahmeverfahrens. Eine Begründung in der Berufungsschrift betreffend die Abschreibung fehlt. An der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger sich dazu nicht geäussert. Deshalb ist davon auszugehen, die Berufung richte sich nicht gegen diese Abschreibung. Andernfalls könnte in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden, da gegen vorsorgliche Verfügungen nach Art. 52 ZPO - bis auf Einzelrichterfälle - genauso wie gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ohnehin nur die Präsidialbeschwerde nach Art. 237 ZPO zur Verfügung steht (PKG 1997 Nr. 15; Art. 8 Ziff. 7 EGzZGB). 2.a) Am 1. Januar 2000 ist das revidierte Scheidungsrecht vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten, welches neue Grundlagen betreffend die Abänderung zugesprochener Unterhaltsbeiträge eingeführt hat (Art. 125 ff. ZGB). Der mit der Revision eingeführte Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB hält jedoch fest, dass die Abänderung eines vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangenen Scheidungsurteils - unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren - nach den Vorschriften des früheren Rechts (nachstehend auch mit aZGB bezeichnet) zu erfolgen hat. Das Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart stammt aus dem Jahre 1993 und erging damit vor der Scheidungsnovelle vom 26. Juni 1998. Auf die vorliegende Abänderungsklage in einer Unterhaltssache zwischen (geschiedenen) Ehegatten gelangen daher materiell die altrechtlichen Vorschriften des Scheidungsrechts, formell die neuen bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen sowie kantonales Recht zur Anwendung. b) Bei Ehe-, Vaterschafts- und Unterhaltssachen sowie bei der Anfechtung der Adoption (Art. 3 Ziff. 5–8 und Ziff. 13–18 EGzZGB), darin eingeschlossen Abänderungsklagen, stellt der Richter von Amtes wegen den Sachverhalt fest. Nötigenfalls dehnt er die Beweisaufnahme auch auf nicht behauptete Tatsachen aus

7 und macht von allen zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweismitteln Gebrauch (Art. 4 EGzZGB). Diese Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime ist nicht umfassend; sie wirkt nur ergänzend. Ihr Geltungsbereich bestimmt sich nach den einschlägigen Normen des anwendbaren Bundesrechts (PKG 1963 Nr. 7 S. 51, PKG 1988 Nr. 3 S. 15 E.1; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 10/1992-93, S. 560). Soweit demnach eine vermögensrechtliche Nebenfolge der Scheidung der freien Parteidisposition untersteht, greift die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime nicht. Ansprüche aus Güterrecht sowie nach Art. 151 und 152 aZGB gehören zu den vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung und unterstehen der vollständigen Verfügungsfreiheit der Ehegatten. Aus diesem Grund sind die Parteien, vorbehältlich der richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen, befugt, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Ordnung zu vereinbaren und beispielsweise Leistungen vorzusehen, die nach Grundsatz oder Ausmass aufgrund der Art. 151 ff. aZGB nicht zugesprochen werden könnten (BGE 110 II 115 E. 4). 3. a) Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Art. 151 Abs. 1 aZGB). b) Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen (Art. 153 Abs. 2 aZGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 153 Abs. 2 aZGB auch auf Unterhaltsersatzrenten nach Art. 151 Abs. 1 aZGB anwendbar (BGE 117 II 362, E. 3). Im Umfange, in dem mit der Rente nach Art. 151 aZGB andere Zwecke als Unterhalt verfolgt werden, ist die Rente nicht abänderbar (zum Ganzen Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 6 zu Art. 153 ZGB mit Hinweisen). Art. 153 aZGB gilt unabhängig davon, ob die Rente durch Urteil oder durch Konvention festgelegt worden ist (BGE 105 II 168 E. 1.) Eine nachträgliche Erhöhung der Rente ist ausgeschlossen (BGE 117 II 365 E. 4.c). Die Möglichkeit einer Sistierung oder Einstellung von Unterhaltsbeiträgen wurde vom Gesetzgeber in Art. 153 Abs. 2 aZGB nicht vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indessen die Einstellung der Rente im Fall einer erheblichen, jedoch nicht dauernden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

8 einer Partei zulässig (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 09.114; BGE 51 II 15; anders bei Verlust der Rente infolge eheähnlicher Gemeinschaft, vgl. BGE 107 II 297 ff.). Ist eine erhebliche Veränderung zwar voraussichtlich von gewisser Dauer, jedoch mit derselben Wahrscheinlichkeit nicht dauerhaft, darf eine Herabsetzung bzw. Aufhebung höchstens befristet oder unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvorbehaltes erfolgen, da eine einmal bedingungslos vorgenommene Herabsetzung wegen des Fehlens der nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.119; vgl. BGE 114 II 122). Entsprechend kann eine Wiederherstellung nur bis zu dem im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag erfolgen. c) Der Abänderungsrichter hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGE 79 II 137 E. 1; BGE 5C. 163/2001 E. 2d). Eine solche Billigkeitsentscheidung verlangt, dass alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet werden (BGE 115 II 32 E.1. b). d) Bei der Abänderung der Scheidungsrente handelt es sich nicht um die Revision des Scheidungsurteils. Zu einer Abänderung können somit ausschliesslich Tatsachen führen, die nach der Festlegung der Scheidungsrente eingetreten sind (Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 7 zu Art. 153 aZGB). e) Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ist dann im Sinne von Art. 153 aZGB ausschlaggebend, wenn die Veränderung einen Umstand betrifft, der die Rente massgeblich beeinflusst hat, wie dies häufig für das Einkommen des Verpflichteten zutrifft. Die Veränderung des massgeblichen Umstandes muss unvorhersehbar, erheblich und von Dauer sein, damit eine Anpassung vorgenommen werden kann (Lüchinger/Geiser, a.a.O., Noten 10 - 12). Vorübergehende Schwankungen bei den vermögensrechtlichen Verhältnissen führen nicht zur Herabsetzung. An die Dauerhaftigkeit sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (Hinderling / Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, Seite 362). Grundsätzlich ist das tatsächliche Einkommen massgeblich. Auf ein hypothetisches Einkommen ist dann abzustellen, wenn es bei gutem Willen realistischerweise erzielt werden könnte, mit anderen Worten wenn ein besseres Einkommen

9 möglich und zumutbar wäre. Ist ein höheres Einkommen tatsächlich nicht zu erzielen, bleibt kein Raum für ein hypothetisches, auch wenn die Reduktion des Einkommens freiwillig oder gar in Schädigungsabsicht erfolgte (BGE 128 III 4 ff.; BGE 5C.62/2002 E.2.a und BGE 5C.163/2001 E. 2.c; Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 13 zu Art. 153 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.62 f.; N. 09.133). Beweisbelastet bezüglich der Frage der Wiederherstellbarkeit der bisherigen Einkommensverhältnisse ist der Schuldner. Die Unmöglichkeit der Wiederherstellbarkeit ist nicht leichthin anzunehmen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.63). In subjektiver Hinsicht ist ein hypothetisches Einkommen jedenfalls dann anzurechnen, wenn die Reduktion der Leistungsfähigkeit auf Schädigungsabsicht basiert, auf grobe Nachlässigkeit zurückzuführen oder jedenfalls freiwillig erfolgt ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.62 f.). Aus welchem Grund der Rentenschuldner auf das Erwerbseinkommen verzichtet hat, ist nach Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 47 zu Art. 125 ZGB, gar unerheblich. Die soeben erwähnten Ausführungen betreffen zwar revidiertes Recht, das in diesem Punkt soweit von Interesse aber keine materielle Anpassung erfahren hat. f) Die Wesentlichkeit der veränderten Verhältnisse wird in der Praxis bei einer Veränderung von 10 Prozent und mehr regelmässig bejaht, wobei auch hier Schematismen zu vermeiden sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 09.128 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 2.A., 2003, N. 7 zu Art. 129 ZGB, der zu dieser Frage auch nach der Revision keine hier wesentlichen Neuerungen eingeführt hat). g) Der neue Unterhaltsbeitrag errechnet sich in Anwendung von der im Ehescheidungsprozess gewählten Berechnungsmethode. Relevant ist regelmässig das neue Einkommen. Zudem können auch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der Existenzminima in die Berechnung mit einfliessen. Massgeblich ist nach der Praxis des Bundesgerichts bei veränderten Existenzminima die Leistungskraft respektive Leistungsfähigkeit, die definiert wird als Differenz von Einkünften abzüglich erweitertem und erhöhtem Bedarf. Die Leistungsfähigkeit wird begrifflich in der Lehre und Praxis nicht einheitlich - hier indes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - verwendet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.24 zum Begriff, N. 09.134 zur Berechnungsmethode; BGE 5C.197/2003 E. 3.3 mit Hinweisen und 5C.91/2003 E. 2.3). Nach der mittlerweile älteren Praxis des Bundesgerichts, wiedergegeben in BGE 108 II 30 f. (=Praxis 71 (1982) Nr. 149 Ziff. 8), soll nach Möglichkeit das Verhältnis zwischen Einkommen und Rente gewahrt werden.

10 h) Scheidungsvereinbarungen lässt sich häufig nicht entnehmen, welche Kriterien die Rente bestimmt haben. Die Konvention muss dann durch das Gericht, das die Abänderungsklage zu beurteilen hat, ausgelegt werden. Lässt sich der wirkliche Wille nicht mehr ermitteln, so ist nach dem Vertrauensgrundsatz der mutmassliche Wille festzustellen. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen beider Ehegatten wahrt, bildet es die Leitlinie der Auslegung (BGE 5C.197/2003 E. 2.2.). i) Die gutgeheissene Abänderungsklage wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BGE 115 II 315 E. b). 4.a) Der Berufungskläger macht geltend, er habe eine unvorhersehbare erhebliche Veränderung seines Einkommens hinnehmen müssen. Er stellt im Wesentlichen in Abrede, die Reduktion seines Einkommens sei auf freiwilliger Basis erfolgt, denn es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, das Angebot seiner damaligen Arbeitgeberin anzunehmen. Im Übrigen führt er aus, er vermöge heute kein vergleichbares Einkommen mehr zu erzielen. Schliesslich fehle die Bereitschaft seiner geschiedenen Frau, Gespräche über eine Reduktion der Rente zu führen, womit er Art. 5 der Konvention anspricht, welcher zu Gesprächsbereitschaft im Falle von Einkommensreduktion anhält. b) Der Passus über die Gesprächsbereitschaft in Art. 5 der Konvention erinnert nur an die Rechte auf Abänderung, welche von Gesetzes wegen bestehen und legt sinngemäss fest, dass die Parteien vor etwaigen weiteren Schritten zur Herabsetzung das Gespräch suchen sollen. Weder Wortlaut noch andere Auslegungselemente gebieten ein anderes Verständnis. Daher kann der Kläger daraus keine konkrete Reduktion für sich ableiten. Zudem hat die Beklagte nicht nur Gespräche geführt, sondern dem Kläger auf sein Ersuchen hin einen Teil der Rente für eine bestimmte Dauer erlassen. Danach hat der Kläger das Gespräch mit der Beklagten nicht mehr gesucht, sondern trotz Ermangelung einer Regelung seine Leistung gekürzt. Damit ist die Beklagte ihren Obliegenheiten nachgekommen. Eine Rüge über fehlende Gesprächsbereitschaft der Gegenpartei geht damit ebenso fehl, wie die Herleitung eines (unbezifferten) Anspruches auf Reduktion einer Grundlage entbehrt. c) Das Einkommen des Klägers hat für die Festlegung der Rentenhöhe die massgebliche Rolle gespielt, wie sich vor allem auch aus dem erwähnten Pas-

11 sus in Ziff. 5 der Konvention vom 6./19. Juli 1993 (über die Anpassung der Rente bei negativer Veränderung der Einkommensverhältnisse) ergibt. Das Salär des Klägers liegt heute bei ca. Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.--, womit die Erheblichkeit fraglos zu bejahen wäre, wobei im Fall eines hypothetischen Einkommens die Erheblichkeit erneut zu verifizieren ist. Auch das Element der Dauer als Voraussetzung der Rentenabänderung liegt nach mindestens drei Jahren ebenfalls vor. Von daher wäre eine Abänderung fraglos zulässig. Zu klären bleibt, ob der Kläger sein Einkommen freiwillig vermindert hat, und ob die früheren Verhältnisse wieder herstellbar sind. d) Vorweg ist aber zu prüfen, ob der Kläger in der Lage ist, seine Einkommenssituation zu verbessern oder gar wieder herzustellen - was er in Abrede stellt - , weil bei Verneinung dieser jeweiligen Frage ohne Weiteres eine Herabsetzung vorzunehmen ist. Der Kläger trägt die Beweislast für diese Frage. Er hat es indes unterlassen, für den Beweis dieser Behauptung aktuelle Urkunden oder andere aktuelle Beweismittel anzubieten. Unter den wesentlichen, offerierten Beweisen, KB 18, finden sich einzig Stellengesuche oder Antworten auf Bewerbungen für den Zeitraum von Anfang Mai bis Mitte Oktober 2000, gemäss welchen der Kläger sich um eine neue Arbeit bemüht hat. Die Prozesseingabe datiert vom 4. Februar 2004, die Replik vom 19. April 2004. Da die Stellengesuche bezogen auf die Rechtsschriften mehr als drei Jahre zurück liegen, haben die Urkunden im Kern ihre Aussagekraft verloren. Die Dokumente vermögen nicht mehr vom Umstand zu überzeugen, dass der Kläger heute keine neue Stelle mit einem vergleichbaren Einkommen mehr finden kann. Eine Folgerung der Art, was damals gegolten haben mag, treffe auch für heute noch zu, ist unzulässig. Im Übrigen schränkt wohl das Alter des Klägers seine Aussichten auf Erfolg bei der Stellensuche ein, schliesst ihn aber nicht a priori aus. Ein Lohnbeleg einer Gesellschaft (an welcher eine klägerische Beteiligung besteht) über einen deutlich tieferen Lohn führt nicht zum Schluss, es sei kein höheres Einkommen erzielbar, da sich damit immer noch kein Vergleich mit anderweitig erzielbaren Einkommen anstellen lässt. Andere Beweise für die Darstellung, er vermöge heute kein vergleichbares Einkommen mehr zu erzielen, hat der Kläger wie erwähnt nicht angeboten bzw. finden sich nicht bei den Akten und sind auch nicht von Amtes wegen zu erheben. Zumal nicht leichthin von einer fehlenden Wiederherstellbarkeit der ursprünglichen bzw. vergleichbaren Lohnsituation ausgegangen werden kann, bleibt die entsprechende Darstellung des Klägers beweislos. e) Der Kläger bringt schliesslich vor, er habe die Stelle nicht freiwillig aufgegeben. Die dafür geltend gemachten Argumente, nämlich Lohneinbusse und schlechtes Betriebsklima, beweisen noch nicht eine Zwangslage, die den Kläger

12 seines freien Willens beraubt haben soll. Sieht man einmal von der Frage ab, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt eine Zwangslage herbeizuführen vermöchten, entbehren die Ausführungen über das Betriebsklima auch eines stichhaltigen Beweises. Die angebotenen, teils undatierten und unsignierten Urkundenbeweise (Berechnung der Lohneinbusse, Liste der Aussendienstmitarbeiter per 1/1999, Zeugnis P. und Zeugnis K.) eignen sich nicht zur Klärung dieser Frage. Weiter steht fest, dass die vormalige Arbeitgeberin, der ausgelagerte Betriebsteil, um ihre Existenz kämpfte, denn sonst wäre kaum denkbar, weshalb bei gleichen Umsatzzahlen, die einst zur Einstellung von 24 Arbeitnehmern geführt hatten, nur mehr rund die Hälfte hätte beschäftigt werden sollen. Die Änderungskündigung bzw. das reduzierte Lohnangebot etc. lässt ebenso auf massive betriebliche Probleme schliessen, was sich auch aus dem Arbeitszeugnis der K. (KB 17) lesen lässt; Probleme, die der Kläger nie in Frage gestellt hat. Die Massnahmen waren offensichtlich angezeigt und lassen sich dem Grundsatz nach auch arbeitsrechtlich rechtfertigen. Diese allenfalls strenge (Teil-) Phase und die schlechteren Arbeitskonditionen (die der Kläger nebst dem unbewiesenen Verhandlungston zum Betriebsklima zusammenfasst) beweisen noch nicht das Vorliegen eines negativen Betriebsklimas, zumal erhöhter Leistungsdruck und Lohnreduktion nicht ohne Weiteres mit einem negativen Klima gleichzusetzen sind. Auch von daher fallen sie als Gründe für eine Zwangslage ausser Betracht. Andere Gründe sind nicht geltend gemacht worden. Von einer unfreiwilligen Entscheidung des Klägers kann somit keine Rede sein. Vielmehr hätte der damals 52 Jahre alte Kläger die die sozialversicherungsrechtliche Unzumutbarkeitsgrenze von 70 % nicht erreichende Lohnreduktion annehmen können und müssen, was auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 sinngemäss festhielt. Der Kläger hat die damalige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ganz offensichtlich schuldhaft, das heisst durch grobe Nachlässigkeit zu verantworten. Statt eigener Erwägungen kann diesbezüglich ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 11 ff. verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Ablehnung des angepassten Stellenangebotes ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht verständlich. Vernünftigerweise hätte der Kläger das Angebot seiner vormaligen Arbeitgeberin annehmen können, um sich danach allenfalls auf die Suche nach einer neuen Stelle zu machen, und sich nicht erst nach ausgesprochener Kündigung um eine neue Stelle bemühen sollen; immerhin könnte sein Verhalten noch als Indiz für seinen Glauben an die guten Aussichten auf dem Stellenmarkt gewertet werden, was aber am Ergebnis nichts ändert. Der Kläger konnte demnach frei zwischen einem Einkommen von etwa Fr. 6'000.-- einerseits und dem Stellen-

13 verlust andererseits wählen. Er hat sich für den Verlust der bisherigen Stelle entschieden. Insbesondere angesichts seines Alters, seiner Verpflichtungen und seiner möglichen Vorgehensweisen ist dieses Verhalten als grob nachlässig zu taxieren. f) Ist davon auszugehen, der Kläger habe grob nachlässig gehandelt, ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, das es vorliegend zu ermitteln gilt. Dafür ist an das Lohnniveau anzuknüpfen, welches der Kläger im Rahmen der ausgeschlagenen Stelle erreicht hätte. Vorstehend wurde ausgeführt, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, das Angebot seiner damaligen Arbeitgeberin anzunehmen. Dabei ist es für dieses Verfahren unerheblich, mit welchen Einbussen der Kläger realiter gegenüber dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu rechnen gehabt hätte, denn mutet man ihm die Annahme der Arbeit zu, muss er sich den gesamten Lohn anrechnen lassen. Der Nettolohn kommt folglich ausgehend von KB 14 auf rund Fr. 6'000.-- zu liegen. Mangels feststellbarer Provisionshöhe wird dieser allfällige Lohnbestandteil nicht mit einbezogen. g) Ein späteres Einkommen von Fr. 6'000.-- bedeutet gegenüber einem früheren Einkommen von Fr. 7'312.-- eine Verminderung von 18 %, was gemäss den vorstehenden Ausführungen als relevant zu taxieren ist (vgl. dazu BGE 5C.197/2003 E. 4.3). Bereits ausgeführt wurde, dass das Einkommen die Rentenbildung wesentlich beeinflusst hat. Die zeitlichen Voraussetzungen liegen auch für das hypothetische Einkommen vor, zumal schon seit dem Zeitpunkt der Kündigung rund drei Jahre verstrichen sind, bis die Klage angehoben wurde. Die Abänderungsvoraussetzungen sind somit gegeben. Es bleibt das Quantitativ der Reduktion zu bestimmen. h) Stellt man den Grundbedarf des Klägers im Zeitpunkt der Scheidung dem heutigen Bedarf gegenüber, so ergibt sich jeweils in etwa folgendes, teils geschätztes, erweitertes und erhöhtes Existenzminimum: Grundbedarf Kläger 1993 Heute Grundbetrag 580 775 Miete 800 600 Krankenkassenprämie 200 275 Versicherungen 50 50

14 Steuern 250 150 Subtotal 1880 1850 20 % Zuschlag 376 370 Total 2256 2220 Der jeweils verwendete Grundbetrag beruht einerseits auf dem Umstand, dass der Kläger damals wie heute im Konkubinat lebte bzw. lebt und andererseits auf dem jeweiligen halben Betrag eines Paares, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet (zu den geltenden Grundbeträgen im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention Mitte 1993 PKG 1990 Nr. 43 E. 4.b) S. 151 und zu den heute geltenden Kreisschreiben des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Januar 2001 über Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG; BGE 130 III 766 E. 2 zur Frage, welcher betreibungsrechtliche Grundbetrag im Falle von einer Person, die in dauernder Hausgemeinschaft lebt, verwendet werden kann). Die eingesetzten heutigen Wohnkosten lassen sich in dieser Höhe den klägerischen Unterlagen entnehmen. In der ersten Jahreshälfte 2003 sind Hypothekarzinsen von Fr. 13'054.10 : 2 = Fr. 6'527.05 angefallen, was aufgeschlüsselt pro Monat und Person Fr. 545.-- ergibt (KB 24 und 25). Gemäss Steuererklärung 2003 belaufen sich die jährlichen Nebenkosten auf Fr. 1'346.--, was dividiert durch 12 Monate und 2 Personen zu einer monatlichen Belastung von Fr. 55.-- führt (KB 21). Die Wohnkosten des Klägers betragen demnach monatlich Fr. 600.--. Der frühere Betrag aus dem Jahre 1993 stellt in Ermangelung von genaueren Informationen darauf ab, dass einer einzelnen Person, die aus dem ehelichen Haushalt ausziehen musste, ein Betrag von Fr. 800.-- für Miete zugestanden worden war, zumal der Kläger und seine Partnerin die Wohnung erst im Jahre 1996 zu Eigentum erworben hatten und demnach dafür kein Hypothekarzins kalkuliert werden kann (PKG 1997 Nr. 30 S. 119 f.). Betreffend Versicherungsprämien fallen gemäss Formular 5 der Steuererklärung 2003 (KB 21) für Krankenkasse bzw. IV-Rentenversicherung Fr. 3'157.-- jährlich bzw. Fr. 265.-- monatlich an. Die obligatorischen Kassenbeiträge im Jahre 1993 lagen wesentlich tiefer und dürften schätzungsweise rund Fr. 200.-- betragen haben. Der Einbezug von geschätzten Versicherungsbeiträgen rechtfertigt sich aufgrund der guten Einkommensverhältnisse im Scheidungszeitpunkt und den Erfahrungswerten bezüglich der Kosten der üblichen Versicherungen. Die eingesetzten Beträge für Steuern stützen sich auf das Einkommen des Klägers und bekannte Erfahrungswerte. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 152 aZGB ist sodann ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen, um das

15 erweiterte und erhöhte Existenzminimum zu bestimmen, das dem Schuldner in jedem Fall zu belassen ist (BGE 118 II 99 E. 4.b)aa und ZF 02 16 S. 14). Die Bedarfszahlen differieren, wenn auch relativ gering. Demnach ist für die Herabsetzung auf die Leistungsfähigkeit abzustellen. Zieht man vom ursprünglichen Lohn in Höhe von Fr. 7'312.-- den Grundbedarf von Fr. 2'256.-- ab, so ergibt sich eine Leistungskraft von Fr. 5'056.--. Stellt man das hypothetische Einkommen von Fr. 6'000.-- dem heutigen Grundbedarf von Fr. 2'220.-- gegenüber, so resultiert eine Leistungskraft von Fr. 3'780.--. Die Reduktion der Leistungskraft beträgt rund 25 %, was als erheblich zu qualifizieren ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 30. April 2004 Entscheid 5C.197/2003, wo bereits 18 % als relevant galten). Mit den ermittelten 25 % an reduzierter Leistungskraft steht auch das Mass der Herabsetzung fest. Angewendet auf die Rente von Fr. 1'500.-- bedeutet dies eine Reduktion auf gerundet Fr. 1'100.-- und auf der Basis von Fr. 1'000.-- verringert sich der Betrag auf Fr. 750.--. Eine (zu Kontrollzwecken vorgenommene) Gegenüberstellung des alten Einkommens (Fr. 7'312.--) zu den betroffenen Rentenhöhen (Fr. 1'500.-- und Fr. 1'000.--) ergibt Quoten von 21 % bzw. 14 %, die angewandt auf das Einkommen von Fr. 6'000.-- zu Renten von rund Fr. 1'225.-- und Fr. 825.-- führen würden, womit die oben gewonnenen Erkenntnisse, welche in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3.g) S. 9 f.) ermittelt worden sind, immer noch als vertretbar erscheinen und sich demzufolge keine Anpassung aufdrängt. i) Die Parteien hatten folgenden Indexklausel in die Konvention vom vom 6./19. Juli 1993 aufgenommen: 7. Die Kinderalimente gemäss Ziff. 4, die Frauenrente gemäss Ziff. 5 und der Betrag von Fr. 12'000.-- gemäss Ziff. 6 entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 138.5 Punkten (Ende Mai 1993). Verändert sich der Index um 10 Punkte, ausgehend vom erwähnten Basisindex, sind die Beträge entsprechend anzupassen. Dem Ehemann bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. In diesem Fall muss die Ehefrau mit dem Teuerungsausgleich zuwarten, bis die Erhöhung des Einkommens 10 Punkte erreicht hat. Die Parteien waren demnach vom Landesindex der Konsumentenpreise mit der Basis Dezember 1982 mit einem Ausgangsstand von 100 Punkten ausgegangen. Der Stand Dezember 2003 beträgt auf der genannten Basis 151 Punkte (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/preise/konsumentenpreise- /landesdex/kennzahlen/multibasis.ContentPar.0004.DownloadFile.tmp/LIKtab%20- 1982.xls). Die gemäss Ziffer 7 der Konvention erforderliche Marke von 10 Punkten

16 ist überschritten. Im vorliegenden Verfahren wird einerseits dem massgeblich veränderten, reduzierten Einkommen Rechnung getragen. Das Einkommen wird andererseits auf die fiktive Höhe von Fr. 6'000.-- gestellt. Eine Anpassung des Einkommens an die Teuerung seit Mitte 2000 ist nicht geboten, zumal die von den Parteien gewählten Voraussetzungen nicht eingetreten sind. Eine entsprechende Anpassung wurde von der Berufungsbeklagten denn auch nicht anbegehrt (vgl. Schreiben vom 19. November 2003, KB 4) und im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert. Damit der Indexstand sich nach dem vorliegenden Abänderungsverfahren nicht nachträglich im Sinne einer Erhöhung auswirkt, ist bezüglich des Einkommens der heutige Indexstand in die Indexklausel einfliessen zu lassen bzw. diese neu zu formulieren (zum Ganzen Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 09.146 ff.). j) Da die Veränderung der klägerischen Einkommensverhältnisse von Dauer ist, zumal - auch aufgrund des Alters des Klägers - keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Kläger wieder einen indexbereinigten Lohn von annähernd Fr. 8'000.-- erzielen kann, drängt sich nicht auf, einen Wiedererhöhungsvorbehalt anzubringen oder die Rente zu befristen. k) Die Parteien hatten in der Scheidungskonvention vom 6./19. Juli 1993 das Ende der Rentenleistungen auf Ende Dezember 2010 oder auf den allenfalls späteren Eintritt der Ehefrau ins AHV-Rentenalter festgesetzt. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG (eingeführt mit der 10. AHV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1997) haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen), Anspruch auf eine Rente. Die Beklagte ist im Jahre 1948 geboren. Sie wird somit nach dem Jahre 2010 ins AHV-Alter eintreten. Die Befristung bis Ende 2010 gemäss Konvention wird keine Wirkung mehr entfalten, weshalb sie ohne weiteres gestrichen werden kann. l) Antragsgemäss erstreckt sich die Wirkung des Urteils auf den Zeitpunkt der Anhebung der Klage, dem Beginn der Rechtshängigkeit, zurück. m) Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen, die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und der Rentenanspruch ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu modifizieren. 5.a) Gemäss Art. 122 ZPO werden die Kosten im Zivilverfahren nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Die Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung richtet sich im Falle eines patentierten Rechtsanwaltes nach der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (PKG 1989 Nr. 11 E. 3.b) S. 72). Die

17 Bemessung der Gerichtskosten ergibt sich im Einzelnen aus der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) sowie dem Kostentarif im Zivilverfahren (BR 320.075). b) Ist die Berufung nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, so sind die vor Vorinstanz entstandenen amtlichen und ausseramtlichen Kosten neu zu verteilen und gehen entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ¼ zu Lasten der Beklagten und zu ¾ zu Lasten des Klägers, welcher die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 3'500.--. darin eingeschlossen die Mehrwertsteuer, zu entschädigen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gleichermassen verteilt, wobei der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Fr. 750.--, inklusive Mehrwertsteuer, für den ausseramtlichen Aufwand zu bezahlen hat. c) Beiden Parteien wurde vor Vorinstanz die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihnen auferlegten Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsbeistände sind somit dem jeweiligen Kostenträger in Rechnung zu stellen. In beiden Fällen bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Auch für das Berufungsverfahren wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung bewilligt (vgl. Sachverhalt Buchstabe B S. 4). Die ihnen auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsbeistände sind dem jeweiligen Kostenträger in Rechnung zu stellen. In beiden Fällen bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Die Parteivertreter haben innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides ihre detaillierte und tarifgemässe Honorarnoten einzureichen, ansonsten ihr Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird.

18 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die mit Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 15. Dezember 1993, mitgeteilt am 3. Februar 1994, zu Gunsten von X. A. in Ziffer 5 des Dispositivs und in Ziffer 5 der Ehescheidungskonvention vom 6./19. Juli 1993 festgesetzte Rente nach Art. 151 aZGB mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 auf Fr. 1'100.-- und vom 1. Januar 2005 bis zum Eintritt von X. A. ins AHV-Alter auf Fr. 750.-- festgesetzt. b) Die Ziffer 7 der Ehescheidungskonvention gemäss Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 15. Dezember 1993, mitgeteilt am 3. Februar 1994, wird bezüglich der Rente an die Beklagte wie folgt neu geregelt: Die Frauenrente entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 151 Punkten (Dezember 2003, Basis Dezember 1982). Verändert sich der Index um 10 Punkte, ausgehend vom erwähnten Basisindex, sind die Beträge entsprechend anzupassen. Dem Ehemann bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. In diesem Fall muss die Ehefrau mit dem Teuerungsausgleich zuwarten, bis die Erhöhung des Einkommens 10 Punkte erreicht hat. 3. a) Die Kosten des Kreisamts Fünf Dörfer von Fr. 180.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Landquart von Fr. 3'000.--- gehen zu 1/4 zu Lasten von X. A. und zu 3/4 zu Lasten von Z. A., welcher X. A. mit Fr. 3'500.--, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen hat. b) Die Z. A. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde Trimmis in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Trimmis bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

19 c) Die X. A. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde Zizers in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Zizers bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- und die Schreibgebühr von Fr. 315.--, total somit Fr. 4'315.--, gehen zu 1/4 zu Lasten von X. A. und zu 3/4 zu Lasten von Z. A., welcher X. A. mit Fr. 750.--, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen hat. b) Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden der Gemeinde Trimmis in Rechnung gestellt. Die der Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden der Gemeinde Zizers in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den jeweiligen Kostenträger bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Die Rechtsvertreter der Parteien haben innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des betreffenden Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

ZF 2004 85 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.02.2005 ZF 2004 85 — Swissrulings