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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.02.2005 ZF 2004 82

22. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,802 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Abänderung Scheidungsurteil | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 82 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuar ad hoc Guyan —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2004, mitgeteilt am 5. Oktober 2004, in Sachen des Y., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. Die Beklagte wurde am 21. Oktober 1940 in Buchs/AG, der Kläger am 9. Februar 1947 in Tiefencastel geboren. Die Parteien verehelichten sich am 8. Mai 1970 vor Zivilstandsamt Buchs/AG. Der Ehe entspross am 6. März 1972 F. und am 22. August 1975 G.. Das Bezirksgericht Oberlandquart schied am 25. Februar 1993 die Ehe der Parteien und verpflichtete den Kläger in Ziffer 5 des Dispositivs zu den Leistungen an seine Ehefrau, wie sie die Parteien in der Konvention vom 9./17. November 1992 vorgesehen hatten: Herr Y. wird weiter verpflichtet, an Frau X. eine zeitlich unbegrenzte monatliche und im voraus zahlbare Unterhaltsersatzrente von Fr. 2'300.-- gemäss Art. 151 ZGB zu bezahlen. Diese Rente basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli 1992 (Basis: Dezember 1982=100 Punkte) und ist jährlich an diesen Index anzupassen, und zwar erstmals per 1. Oktober 1993 aufgrund des Indexes vom Juli 1993. Im übrigen wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien mit Unterzeichnung und Vollzug der Ehescheidungskonvention vom 9./17. November 1992 in güterrechtlicher Hinsicht für auseinandergesetzt erklärt haben. Die von den Parteien in der Konvention vorgeschlagene Leistung an den Sohn G. wurde durch das Gericht von Fr. 700.-- auf Fr. 1'000.- angehoben und das Ende der Rentendauer antragsgemäss auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit "bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit" festgelegt. Der Kläger bekleidete zum Urteilszeitpunkt eine gut bezahlte Stelle bei der K. L.. Er kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2001 auf. Danach arbeitete er kurzzeitig als Controller am M. in Chur. Per Anfang 2002 trat der Kläger seine heutige Stelle als Sekretär der H. und I. J. an, wo er - wie bereits am M. - ein geringeres Salär als bei der K. bezog. B. Der Kläger reichte am 7. Juli 2003 das Begehren um Vermittlung der Sache beim Kreispräsidenten Davos als Vermittler ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 18. August 2003 stellte der Kreispräsident am 15. Dezember 2003 folgenden Leitschein aus: Rechtsbegehren des Klägers: 1. Ziffer 5 des Scheidungsurteils (Urteil vom 25. Februar 1993 des Bezirksgerichtes Oberlandquart) sei abzuändern. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Beklagte ab Rechtshängigkeit (7.Juli 2003) eine monatliche und im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von CHF 500.-- zu zahlen. Diese Rente basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und ist jährlich an diesen Index anzupassen.

3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt zu Lasten des Klägers. In der Prozesseingabe vom 19. Januar 2004 wie auch in der Replik vom 26. April 2004 behielt sich der Kläger gegenüber den Anträgen gemäss Leitschein vor, den abzuändernden Betrag neu zu beziffern, sobald die Beklagte ihre Unterlagen ediert habe. Der doppelte Rechtsschriftenwechsel endete mit Eingang der Duplik vom 18. Mai 2004. Am 20. Juli 2004 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Rente von Fr. 2'300.-- auf Fr. 1'700.-- statt wie ursprünglich gefordert auf Fr. 500.-- , wozu die Gegenpartei mit Eingabe vom 9. September 2004 Stellung nehmen konnte. Mit Urteil vom 23. September 2004, mitgeteilt am 5. Oktober 2004 entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos: 1. Die Ausstandseinrede der X. resp. deren Rechtsvertreterin gegen Bezirksrichterin A. wird verworfen. 2. Die Klage des Y. gegen X. wird gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Oberlandquart vom 25. Februar 1993, mitgeteilt am 17.März 1993, mit Wirkung ab 7. Juli 2003 wie folgt neu gefasst: "5. Herr Y. wird verpflichtet, an Frau X. ab dem 7. Juli 2003 eine monatliche und im voraus zahlbare Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'700.00 gemäss Art. 151 alt ZGB zu bezahlen. Diese Rente basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli 2003 von 102,0 Punkten (Basis: Mai 2000 = 100 Punkte) und ist jährlich an diesen Index anzupassen, und zwar erstmals per 1. Januar 2005 aufgrund des Indexes vom Juli 2004." 3. Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirskgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:  einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00  Schreibgebühren von Fr. 980.00  Barauslagen von Fr. 20.00 total somit von Fr. 5'000.00 gehen je hälftig zulasten des Y. und der X.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)

4 Das Bezirksgericht begründete sein Urteil mit einer wesentlichen, unvorhersehbaren und dauernden Veränderung einer für die Festlegung der Rente entscheidenden Komponente, dem Einkommen des Klägers. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die Einkommensreduktion auf einen Stellenwechsel zurückzuführen, der medizinisch begründet war und dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann. Der Kläger sei heute nicht mehr in der Lage, an die früheren Einkommensverhältnisse anzuknüpfen. Entsprechend passte das Bezirksgericht die Rente gestützt auf einen Vergleich der Einkommen an. C. Die beklagtische Rechtsvertreterin nahm das Urteil am 6. Oktober 2004 in Empfang und erhob dagegen im Namen ihrer Mandantin am 26. Oktober 2004 mit folgenden Anträgen Berufung: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 23.September 2004, mitgeteilt am 5. Oktober 2004 (zugestellt am 6.Oktober 2004), i.S. Y. vs. X. betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Prozessnr.:110-2004- 2) sei in den Ziffern 2, 3 und 4 aufzuheben. 2. Das vorinstanzliche Urteil sei in den aufgehobenen Ziffern wie folgt abzuändern: a) Die Klage des Herrn Y. gegen Frau X. sei vollumfänglich abzuweisen. b) Eventualiter sei Herr Y. zu verpflichten, an X. eine indexierte Rente gemäss Art. 151 alt ZGB nach richterlichem Ermessen, mindestens in der Höhe von CHF 1'850.00, monatlich und im voraus zu bezahlen. c) Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6 % MWSt zu Lasten des Herrn Y., der die Beklagte ausseramtlich gemäss richterlichem Ermessen zu entschädigen hat. 3. Es wird der in der Vorinstanz rechtzeitig angemeldete Beweisantrag auf Beweisaussage der X. erneut erhoben. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6 % MWSt zu Lasten des Berufungsbeklagten. Am 4. November 2004 erhob der Kläger Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Urteil vom 23. September 2004 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Pr. Nr. 110-2004-2) sei in den Punkten 3 und 4 aufzuheben. In den übrigen Punkten sei es zu bestätigen, und die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Davos in der Höhe von CHF 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 5'000.-- seien ganz der Beklagten aufzuerlegen. 3. Dem Kläger seien für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingelegter Honorarnote die aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

5 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. November 2004 wurde der Termin für die Hauptverhandlung auf Dienstag, den 22. Februar 2005 um 14.15 Uhr, gelegt. Zudem wurden die Parteien unter Androhung der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von je Fr. 5'000.-- verpflichtet. D. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete die Verhandlung um 14.15 Uhr. Klägerischerseits anwesend waren Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid und lic. iur. Daniel Betschart. Die Beklagte wurde von Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler und lic. iur. Tamara Huwiler begleitet. Die geforderten Gerichtskostenvorschüsse waren geleistet worden. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts und die Legitimation der Parteivertreter wurden keine Einwände erhoben, weshalb das Gericht und die Parteien für legitimiert erklärt werden konnten. Rechtsanwalt Schmid legte eine Kopie seiner Plädoyernotizen vor deren Verlesen ins Recht. Im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens erneuerte die Beklagte ihren Antrag, insbesondere über die Beweggründe zur Einwilligung zur Scheidung und zur Unterhaltsbemessung zur Beweisaussage zugelassen zu werden. Mangels entsprechender Dokumente sei die Aussage notwendig. Zudem gelte die Offizialmaxime gemäss Art. 4 EGzZGB. Die Parteien verliessen auf Geheiss des Kantonsgerichtsvizepräsidenten den Gerichtssaal, damit das Gericht über den Antrag auf Beweisaussage entscheiden konnte. Nach kurzer geheimer Beratung eröffnete der Kantonsgerichtsvizepräsident den Parteien nach deren Rückkehr in den Gerichtssaal, der Antrag werde abgewiesen, weil die Beweisaussage gegenüber den anderen Beweismitteln subsidiär sei und andere Beweismittel greifbar gewesen wären. Rechtsanwältin Schmid Kistler reichte danach eine Kopie ihres Parteivortrages sowie zwei Ausdrucke von Berechnungen, die mit einem Rentenberechnungsprogramm namens "capitalisator" vorgenommen worden waren, ein. Die Parteivertreter bestätigten im Rahmen ihrer Vorträge ihre Rechtsbegehren. Der Berufungsbeklagte begründete seine Anträge mit dem medizinisch begründeten Wechsel der Stelle, der Unmöglichkeit, an die früheren Einkommensverhältnisse anknüpfen zu können und dem Eingriff in sein Existenzminimum. Die Gegenpartei stellte den Grund für den Stellenwechsel in Frage, hielt die unveränderte Leistung der Rente für weiterhin zumutbar und errechnete, dass von der Rente von Fr. 2'300.-- die Summe von Fr. 1'700.-- für entgangene Anwartschaften geleistet worden seien, weshalb allenfalls nur die Fr. 600.-- anteilsmässig herabzusetzen seien. Der par-

6 teiöffentliche Teil der Verhandlung endete um 15.05 Uhr. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Das Anfechtungsobjekt ist als Urteil eines zuständigen Bündnerischen Bezirksgerichts berufungsfähig (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Der für die Berufung erforderliche vermögensrechtliche Streitwert von Fr. 8'000.-- wird bei weitem überschritten, da die streitige Reduktion der Rente um Fr. 600.-- pro Monat (vor Indexierung) bei einer Lebenserwartung von 86 Jahren (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/bevoelkerung/stand_u_struktur/blank/kennzahlen0/lebenserwartung.html), ausgehend vom Geburtstag der Beklagten am 21. Oktober 1940, mit dem gemäss Art. 22 Abs. 2 ZPO festgelegten Zinssatz von 5 % einen Barwert von mehreren Zehntausend Franken ergibt (Art. 218 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff 1 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erklärt, da das Urteil der Vorinstanz den Parteien am 5. Oktober 2004 mitgeteilt und die Berufungsschrift gemäss Datum des Poststempels am 26. Oktober 2004 zur Zustellung aufgegeben wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Auch die Anschlussberufung vom 4. November 2004 wurde rechtzeitig erhoben. Die Parteien sind durch das Anfechtungsobjekt formell und materiell beschwert, wie sich aus der Gegenüberstellung der Anträge gemäss Leitschein und Rechtsschriften bzw. Erklärungen im Prozess einerseits und Urteilsdispositiv der Vorinstanz andererseits ergibt (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die geforderten Kostenvorschüsse wurden beidseits geleistet. Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird eingetreten. b)aa) Die Beklagte hat ihren Antrag auf Zulassung zur Beweisaussage in Ziffer 3 der Berufungserklärung gestellt, auch vor Schranken erneuert und auch mit der Offizialmaxime nach Art. 4 EGzZGB begründet. bb) Bei Ehe-, Vaterschafts- und Unterhaltssachen sowie bei der Anfechtung der Adoption (Art. 3 Ziff. 5–8 und Ziff. 13–18 EGzZGB), darin eingeschlossen Abänderungsklagen, stellt der Richter von Amtes wegen den Sachverhalt fest. Nötigenfalls dehnt er die Beweisaufnahme auch auf nicht behauptete Tatsachen aus und macht von allen zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweismitteln Gebrauch (Art. 4 EGzZGB). Diese Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime ist nicht umfassend; sie wirkt nur ergänzend. Ihr Geltungsbereich bestimmt sich nach den einschlägigen Normen des anwendbaren Bundesrechts (PKG 1963 Nr. 7 S. 51, PKG 1988 Nr. 3 S. 15 E.1; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr.

7 10/1992-93, S. 560). Soweit demnach eine vermögensrechtliche Nebenfolge der Scheidung der freien Parteidisposition untersteht, greift die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime nicht. cc) Ansprüche aus Güterrecht sowie nach Art. 151 und 152 des bis am 31. Dezember 1999 geltenden ZGB (nachstehend auch mit aZGB bezeichnet) gehören zu den vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung und unterstehen der vollständigen Verfügungsfreiheit der Ehegatten. Aus diesem Grund sind die Parteien, vorbehältlich der richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen befugt, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Ordnung zu vereinbaren und beispielsweise Leistungen vorzusehen, die nach Grundsatz oder Ausmass aufgrund der Art. 151 ff. ZGB nicht zugesprochen werden könnten (BGE 110 II 115 E. 4). dd) Im vorliegenden Verfahren ist die Herabsetzung einer Rente nach Art. 151 aZGB zu überprüfen, womit eine Nebenfolge zur Diskussion steht, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen der freien Parteidisposition unterlag. Entsprechend hat das Kantonsgericht im vorliegenden Fall von Amtes wegen keine Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, weil die Untersuchungsmaxime nicht greift. c) Das Beweismittel der Beweisaussage ist subsidiär und kommt - nebst der Erfüllung von weiteren Voraussetzungen - daher nur in Frage, wenn der gleiche Sachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln bewiesen werden kann (PKG 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und 1971 Nr. 18; BGE 112 Ia 369 f.). Die angebotene Beweisaussage zielte primär auf die Klärung der Frage, welche Kriterien für die Bildung der Rente an die Beklagte massgebend gewesen seien. Im Scheidungsverfahren liess sich die Beklagte durch Rechtsanwalt Christian Dumartheray vertreten, wie sich dem Urteil vom 17. März 1993 entnehmen lässt (KB 2). Ein Zeugenbeweis zu den entsprechenden Themen wäre daher möglich gewesen, allenfalls gar ein Urkundenbeweis, beispielsweise in Form von Akten(-notizen) des damaligen Rechtsvertreters. Die Antragstellerin hat nicht begründet, weshalb ein Zeugenbeweis oder ein Urkundenbeweis ausgeschlossen werden kann. Von einem unverschuldeten Beweisnotstand kann somit nicht gesprochen werden. Der Antrag ist daher abzuweisen. 2. Am 1. Januar 2000 ist das revidierte Scheidungsrecht vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten, welches neue Grundlagen betreffend die Abänderung zugesprochener Unterhaltsbeiträge eingeführt hat (Art. 125 ff. ZGB). Der mit der Revision

8 eingeführte Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB hält jedoch fest, dass die Abänderung eines vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangenen Scheidungsurteils - unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren - nach den Vorschriften des früheren Rechts zu erfolgen hat. Das Urteil des Bezirksgerichts Oberlandquart stammt aus dem Jahre 1993 und erging damit vor der Scheidungsnovelle vom 26. Juni 1998. Auf die vorliegende Abänderungsklage in einer Unterhaltssache zwischen (geschiedenen) Ehegatten gelangen daher materiell die altrechtlichen Vorschriften des Scheidungsrechts, formell die neuen bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen sowie kantonales Recht zur Anwendung. 3. a) Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Art. 151 Abs. 1 aZGB). Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 151 Abs. 2 aZGB). b) Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen (Art. 153 Abs. 2 aZGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 153 Abs. 2 aZGB auch auf Unterhaltsersatzrenten nach Art. 151 Abs. 1 aZGB anwendbar (BGE 117 II 362, E. 3). Im Umfange, in dem mit der Rente nach Art. 151 aZGB andere Zwecke als Unterhalt verfolgt werden, ist die Rente nicht abänderbar (zum Ganzen Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 6 zu Art. 153 ZGB mit Hinweisen). Art. 153 aZGB gilt unabhängig davon, ob die Rente durch Urteil oder durch Konvention festgelegt worden ist (BGE 105 II 168 E. 1.) Eine nachträgliche Erhöhung der Rente ist ausgeschlossen (BGE 117 II 365 E. 4.c). c) Der Abänderungsrichter hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGE 79 II 137 E. 1; BGE 5C. 163/2001 E.

9 2d). Eine solche Billigkeitsentscheidung verlangt, dass alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet werden (BGE 115 II 32 E.1. b). d) Bei der Abänderung der Scheidungsrente handelt es sich nicht um die Revision des Scheidungsurteils. Zu einer Abänderung können somit ausschliesslich Tatsachen führen, die nach der Festlegung der Scheidungsrente eingetreten sind (Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 7 zu Art. 153 aZGB). e) Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ist dann im Sinne von Art. 153 aZGB ausschlaggebend, wenn die Veränderung einen Umstand betrifft, der die Rente massgeblich beeinflusst hat, wie dies häufig für das Einkommen des Verpflichteten zutrifft. Die Veränderung des massgeblichen Umstandes muss unvorhersehbar, erheblich und von Dauer sein, damit eine Anpassung vorgenommen werden kann (Lüchinger/Geiser, a.a.O., Noten 10 - 12). Vorübergehende Schwankungen bei den vermögensrechtlichen Verhältnissen führen nicht zur Herabsetzung. An die Dauerhaftigkeit sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist das tatsächliche Einkommen massgeblich. Auf ein hypothetisches Einkommen ist dann abzustellen, wenn es bei gutem Willen realistischerweise erzielt werden könnte, mit anderen Worten wenn ein besseres Einkommen möglich und zumutbar wäre. Ist ein höheres Einkommen tatsächlich nicht zu erzielen, bleibt kein Raum für ein hypothetisches, auch wenn die Reduktion des Einkommens freiwillig oder gar in Schädigungsabsicht erfolgte (BGE 128 III 4 ff.; BGE 5C.62/2002 E.2.a und BGE 5C.163/2001 E. 2.c; Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 13 zu Art. 153 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 01.62 f.; N. 09.133). Beweisbelastet bezüglich der Frage der Wiederherstellbarkeit der bisherigen Einkommensverhältnisse ist der Schuldner. Die Unmöglichkeit der Wiederherstellbarkeit ist nicht leichthin anzunehmen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.63). In subjektiver Hinsicht ist ein hypothetisches Einkommen jedenfalls dann anzurechnen, wenn die Reduktion der Leistungsfähigkeit auf Schädigungsabsicht basiert, auf grobe Nachlässigkeit zurückzuführen oder jedenfalls freiwillig erfolgt ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.62 f.). Aus welchem Grund der Rentenschuldner auf das Erwerbseinkommen verzichtet hat, ist nach Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 47 zu Art. 125 ZGB, gar unerheblich. Die soeben erwähnten Ausführungen betreffen zwar revidiertes Recht, das aber in diesem Punkt soweit von Interesse keine materielle Anpassung erfahren hat.

10 f) Die Wesentlichkeit der veränderten Verhältnisse wird in der Praxis bei einer Veränderung von 10 Prozent und mehr regelmässig bejaht, wobei auch hier Schematismen zu vermeiden sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 09.128 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 2.A., 2003, N. 7 zu Art. 129 ZGB, der zu dieser Frage auch nach der Revision keine hier wesentlichen Neuerungen eingeführt hat). g) Der neue Unterhaltsbeitrag errechnet sich in Anwendung von der im Ehescheidungsprozess gewählten Berechnungsmethode. Relevant ist regelmässig das neue Einkommen. Zudem können auch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der Existenzminima in die Berechnung mit einfliessen. Massgeblich ist nach der Praxis des Bundesgerichts bei veränderten Existenzminima die Leistungskraft respektive Leistungsfähigkeit, die definiert wird als Differenz von Einkünften abzüglich erweitertem und erhöhtem Bedarf. Die Leistungsfähigkeit wird begrifflich in der Lehre und Praxis nicht einheitlich - hier indes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - verwendet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.24 zum Begriff, N. 09.134 zur Berechnungsmethode; BGE 5C.197/2003 E. 3.3 mit Hinweisen und 5C.91/2003 E. 2.3). Nach der mittlerweile älteren Praxis des Bundesgerichts, wiedergegeben in BGE 108 II 30 f. (=Praxis 71 (1982) Nr. 149 Ziff. 8), soll nach Möglichkeit des Verhältnis zwischen Einkommen und Rente gewahrt werden. h) Scheidungsvereinbarungen lässt sich häufig nicht entnehmen, welche Kriterien die Rente bestimmt haben. Die Konvention muss dann durch das Gericht, das die Abänderungsklage zu beurteilen hat, ausgelegt werden. Lässt sich der wirkliche Wille nicht mehr ermitteln, so ist nach dem Vertrauensgrundsatz der mutmassliche Wille festzustellen. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen beider Ehegatten wahrt, bildet es die Leitlinie der Auslegung (BGE 5C.197/2003 E. 2.2.). i) Die gutgeheissene Abänderungsklage wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BGE 115 II 315 E. b). 4.a) Die Vorinstanz hat unter Bezug auf die Lehre sowie die relevante bundesgerichtliche Praxis die anwendbaren Regeln und Grundsätze dargestellt und auf Seite 15 des angefochtenen Urteils unter Buchstabe f) die Prüfungsgegenstände zusammengefasst. Gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO wird auf diese treffenden Ausführungen verwiesen - soweit nicht im vorliegenden Urteil davon abgewichen wird.

11 b) In einem ersten Schritt hat die Vorinstanz (in Bejahung der Relevanz des Einkommens für die Bildung der Rente) die Einkommensverhältnisse der Parteien im Scheidungszeitpunkt und (betreffend den Kläger) zum Zeitpunkt des Rechtsschriftenwechsels festgestellt (vorinstanzliches Urteil S. 15). Demnach erzielte der Kläger per 1993 ein Einkommen von monatlich netto Fr. 8'711.85, die Beklagte von Fr. 1'200.-- monatlich netto, was die Beklagte nicht begründet beanstandet hat - und was ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'244.90 und einem 13. Monatslohn zutrifft. Zum - für die Abänderungsklage - massgeblichen Zeitpunkt verdiente der Kläger gemäss Feststellung der Vorinstanz monatlich durchschnittlich Fr. 5'522.65, was von der Beklagten ebenso wenig wie die Quote der Herabsetzung von 36.7. % in Frage gestellt wurde vgl. Plädoyernotizen S. 10 Ziff. 5). Die Vorinstanz hat gestützt darauf die Erheblichkeit der Veränderung zu Recht bejaht. Gleichwohl lässt die Beklagte in ihrem Parteivortrag ausführen, die Verhältnisse der pflichtigen Partei hätten sich nicht verschlechtert (Plädoyernotizen S. 4 Ziff. 2 lit. b). Die Beklagte stellt dabei einseitig auf den Bedarf des Klägers ab, was aber nur einen Teil der Leistungsfähigkeit ausmacht, und insofern falsch ist, was auch für die entsprechenden Schlüsse aus der unzutreffenden Basis gilt. Damit bleibt es bei der Erkenntnis, welche schon durch die Vorinstanz getroffen wurde, wonach das klägerische Einkommen im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt erheblich tiefer liegt. Zutreffend sind sodann die vorinstanzlichen Ausführungen, welche die Dauerhaftigkeit des veränderten Umstandes betreffen, weshalb hier - auch wieder gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO - darauf verwiesen werden kann, zumal die Beklagte diese Frage nicht ernsthaft thematisiert hat. Der beklagtische Einwand zur Vorhersehbarkeit des Stellenwechsels, wonach gemäss Scheidungsurteil damit gerechnet worden war, hält einer Überprüfung nicht stand. Weder lässt sich diese These im angefochtenen Urteil so nachlesen, noch wäre damit gesagt, ob und inwiefern mit dem Stellenwechsel eine Lohnreduktion verbunden wäre. Damit bedeutet die neue klägerische Arbeits- und Einkommenssituation gegenüber der Ausgangslage gemäss Scheidungsurteil eine unvorhergesehene Veränderung, womit der Kläger die rechtsbegründenden Umstände der Unvorhersehbarkeit, der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit der Veränderung einer rentenbestimmenden Komponente überzeugend dargelegt und bewiesen hat. Auch hier kann gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

12 Unter Berufung auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZF 03 9 hält die Beklagte die Leistung für weiterhin zumutbar, weil der Pflichtige so lange für die Rente aufkommen müsse, wie er dafür auch aufkommen könne. Diese Folgerung der Beklagten ist unzutreffend; die "Schranken der Zumutbarkeit" in Form der unvorhergesehenen, dauernden und relevanten Veränderungen von rentenbestimmenden Kompenenten wurden sowohl im Urteil der Vorinstanz wie auch in ZF 03 9 diskutiert und bejaht. Darauf ist gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO nicht mehr einzugehen. Was schliesslich den Vorwurf betrifft, der Kläger habe freiwillig seine Stelle aufgegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass sein Stellenwechsel medizinisch indiziert war, wie auch die Vorinstanz treffend ausführte, weshalb für die Begründung im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf deren Erwägungen verwiesen werden kann. Der Kläger hat zudem mit aktuellen Urkunden bewiesen, dass es ihm heute nicht mehr möglich ist, eine vergleichbar entlöhnte Stelle zu finden (siehe Korrespondenz im Zusammenhang mit der klägerischen Stellensuche in KB 15, vgl. insbesondere das Schreiben vom 24. März 2003 von O. und P., einem Stellenvermittlungsbüro, wonach eine Stelle für den Kläger auch mit Blick auf die Zukunft kaum zu finden sei). Insofern wäre es unerheblich, aus welchen Motiven der Kläger den Vertrag aufgelöst hat, weil sich der "frühere Stand" nicht wieder herstellen lässt. Unbehelflich ist sodann das Argument, der Kläger habe sich die Zustimmung seiner Frau zur Scheidung erkaufen müssen, weil dafür Anhaltspunkte fehlen. Die äusseren Umstände, wie die lange Trennungszeit und das bei der Scheidung bestehende Konkubinat, könnten zwar zu dieser Vermutung führen. Da der Kläger aber noch heute im (gleichen) Konkubinat lebt, spricht die Wahrscheinlichkeit nicht für ein - hier relevantes - Interesse an einer beförderlichen Auflösung der Ehe. c)aa) In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte gestützt auf das Urteil der Vorinstanz, in der Rente seien im Umfang von Fr. 1'700.-- Anwartschaften enthalten und die Rente sei in diesem Umfang nicht herabsetzbar. Entsprechend sei nur die Summe von Fr. 600.-- anteilsmässig zu reduzieren. bb) Anwartschaften sind vermögenswerte Rechte, für welche die Grundlage durch die Eheschliessung geschaffen worden ist, deren Verwirklichung aber im Zeitpunkt der Scheidung noch aussteht und vom künftigen Eintritt eines bestimmten Tatbestandes abhängt und die bei der Fortdauer der Ehe voraussichtlich entstanden wären (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 3.A., Bern 1980, N. 27 zu Art. 151

13 aZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 5.21 f.). Anwartschaften lassen sich abgrenzen gegenüber Unterhaltsersatzansprüchen als wichtigste Vermögensrechte; während letztere der Herabsetzung (darin eingeschlossen die Aufhebung) unterliegen, sind erstere einer Veränderung entzogen (Lüchinger / Geiser, a.a.O., N. 9 zu Art. 151 aZGB). Die anwaltlich vertretenen Parteien haben in der Konvention vom Wortlaut her klar und eindeutig den Charakter der Rente festgelegt, indem sie sich auf eine "Unterhaltsersatzrente" geeinigt haben. Das Wissen der Anwälte ist den Parteien anzurechen, was insbesondere zur Folge hat, dass der Begriff der Unterhaltsersatzrente im juristischen Sinne zu verstehen ist. Bei dieser Ausgangslage ist die gesamte Rente ohne jeden vernünftigen Zweifel herabsetzbar. cc) In Ziff. 6 lit. b der Erwägungen des angefochtenen Urteils (S. 17) wird in etwas missverständlicher Art und Weise ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass mehr als Fr. 1'700.-- für den Verlust von Anwartschaften bestimmt gewesen seien. Die Beklagte beruft sich auf diese Ausführungen, um daraus zu folgern, es sei nur der über diesen Fr. 1'700.-- liegende Teil der Rente herabsetzbar, welcher nicht auf Anwartschaften basiere. Aus dem angefochtenen Urteil geht nun aber nicht hervor, wie die Vorinstanz den Umfang eines allenfalls anwartschaftlichen Teils der Rente quantifiziert hat. Eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Unterhaltsersatzrente gemäss Konvention ist nicht vorgenommen worden. Zudem lassen sich dem Scheidungsurteil diesbezüglich keine verwertbaren Hinweise auf Anwartschaften entnehmen. Gleicher Meinung muss die Berufungsklägerin sein, weil sie sich sonst kaum auf einen Beweisnotstand zur Begründung des Antrages auf Zulassung zur Beweisaussage zum fraglichen Thema berufen hätte. Fehlt ein Hinweis auf einen anwartschaftlichen Teil der Rente, so spricht schon die Vermutung - hier aber insbesondere der unmissverständliche Wortlaut - für eine Unterhaltsersatzrente. dd) Besteht über den Rechtsgrund einer Rente Unklarheit, so hat derjenige darzutun, die Rente sei unter einem bestimmten Titel geschuldet, welcher daraus Rechte ableitet. Dies gilt auch für Renten, die aufgrund einer Scheidungskonvention geschuldet sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2000, 5C.16/2000 E.3.a) unter Hinweis auf BGE 100 II 1 E. 4 S. 2). Bei der klaren Bestimmung des Rentengrundes der juristisch beratenen Parteien in einem reflektierten Vertragswerk ist von einer modifizierbaren Unterhaltsersatzrente auszugehen, wes-

14 halb nachstehend die beklagtischen Argumente für das Bestehen von Anwartschaften zu prüfen sind. ee) Die Beklagte versucht nebst dem Hinweis auf das angefochtene Urteil, die Anwartschaften, welche in die Rente eingeflossen sein sollen, auf verschiedenen Wegen zu begründen. ff) Zum Scheidungszeitpunkt soll die Beklagte Fr. 1'600.-- monatlich verdient haben, weshalb die Rente vor allem für entgangene Anwartschaft stände. Die Beklagte nähert sich der Berechnung der Anwartschaft durch Abschätzung des Unterhalsbedarfes. Das behauptete, damalige Einkommen der Beklagten deckt sich indessen nicht mit den vorinstanzlichen Feststellungen über das damalige beklagtische Gehalt von Fr. 1'200.--. Insofern stimmen die tatsächlichen Grundlagen nicht überein. Bei einem geschätzten damaligen Minimalbedarf von mindestens ca. Fr. 2'700.-- (Grundbedarf Fr. 865.-- (PKG 1990 Nr. 30 S. 114 E. c), Wohnen ca. Fr. 900.-- (PKG 1997 Nr. 30 S. 119 f.), Krankenkasse geschätzt ca. Fr.200.--, Steuern geschätzt etwa Fr. 300.-- und einem Zuschlag von 20 %) was einem knappen Bedarf (dazu BGE 5C.204/2002 E. 4.3) gleich käme, kann nicht ernsthaft behauptet werden, nur gerade Fr. 600.-- und die Fr. 1'200.--, total Fr. 1'800.--, seien für den Unterhalt bestimmt gewesen. Die Annahme der Vereinbarung eines knappen Bedarfes ihrerseits findet sodann keine Stütze. Vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen. Bis zur Scheidung verfügten die Ehegatten über ein Gesamteinkommen von beinahe Fr. 10'000.--, was sich vom Durchschnittseinkommen klar abhebt, und was einen zumindest leicht gehobenen Lebensstandard indiziert. Von daher liegt eine Rente, die einem entsprechenden Standard nahe kommen soll, zumal nur ein angemessener und nicht der volle "Schadenersatz" geschuldet ist, fraglos näher, denn nur schon eine höhere Miete von Fr. 1'380.-- (Edition 4), wie sie die Beklagte leistet, erhöht den Bedarf relevant, selbst wenn man nicht den vollen Betrag anrechnen wollte. Zudem stand die Beklagte zum Scheidungszeitpunkt bereits im 53. Altersjahr, was ihre vollständige Integration ins Erwerbsleben nicht a priori ausschloss, aber fraglos erschwerte, weshalb von daher nicht ohne Weiteres mit einer Einkommenssteigerung der Beklagten gerechnet werden konnte, weshalb eine Abstufung oder Befristung nicht opportun gewesen zu sein scheint. Nicht unberücksichtigt bleiben darf die Krankheit des Sohnes, welcher der Mutter zugeteilt wurde, was jedenfalls moralisch dazu angehalten hätte, eine Unterhaltsrente grosszügig zu bemessen. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Parteien eine reine Unterhaltsersatzrente in der Höhe von Fr. 2'300.-- vereinbaren wollten.

15 gg) Nebst dem behaupteten Verdienst von Fr. 1'600.--, sollen gemäss den Ausführungen der Beklagten an der Verhandlung vor Kantonsgericht auch güterrechtliche Ausgleichsleistungen die Rente beeinflusst haben. Auch zum Güterrecht führt die Beklagte nicht aus, weshalb ihr ein zusätzlicher Anspruch aus Güterrecht zustehen solle, zumal gemäss Lüchinger / Geiser, a.a.O., N. 16 mit Hinweisen, unter geltendem Recht kaum Raum für Anwartschaften aus Güterrecht besteht. Selbst wenn man denn in diesem Punkt noch anderer Meinung sein wollte (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.27), so ergibt sich aufgrund der Akten kein anderes Ergebnis. Denn dem Scheidungsurteil lässt sich entnehmen, die Parteien seien güterrechtlich auseinandergesetzt, was schon vom Wortlaut her, dann aber auch inhaltlich nicht zu einer bevorstehenden Dauerleistung wie einer zukünftigen Rente passt. Demnach kann nicht ernsthaft von einer Anwartschaft aus Güterrecht ausgegangen werden. hh) Weiter begründet die Beklagte den anwartschaftlichen Teil mit erbrechtlichen Ansprüchen, die der Beklagten entgangen sein sollen. Die Beklagte übersieht, dass eine selbständige Abgeltung von Erbanwartschaften ganz besondere Umstände erfordert, zu denen auch gehört, dass die Ansprecherin aller Wahrscheinlichkeit nach den Verpflichteten überlebt hätte (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N. 28 zu Art. 151; Lüchinger / Geiser, a.a.O, N. 17 zu Art. 151 aZGB unter Hinweis auf BGE 116 II 108 f. E.2) d) aa) f.). Der Erbfall muss zudem nah sein. Die Beklagte ist im Jahre 1940, der Kläger erst sieben Jahre später geboren worden. Die Beklagte schweigt sich indes darüber aus, was darauf hindeuten könnte, dass die Ehefrau den Ehemann überlebt und so von Erbanwartschaften profitiert hätte. In Kenntnis der unterschiedlichen Lebenserwartung von Mann und Frau, die fünf Jahre nicht übersteigt, lässt sich keine Wahrscheinlichkeit eines Erbfalles begründen (http://www.bfs.admin.ch/ bfs/portal/de/index/themen/bevoelkerung/stand_u_struktur/blank/kennzahlen0/lebenserwartung.html). Von einem nahen Erbfall konnte auch nicht die Rede sein. Auch die erbrechtliche, beklagtische Argumentationslinie verfängt somit nicht. ii) Die Beklagte behauptet in den Rechtschriften, die Rente setze sich auch aus entgangenen Anwartschaften und Genugtuung zusammen. Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 151 Abs. 2 aZGB). Eine Abfindung in Form einer Rente ist möglich. Weil die Genugtuung eine schwere Verletzung von ehelichten Pflichten voraussetzt, rechtfertigt nicht jeder Scheidungsgrund die Zu-

16 sprechung einer Rente; so kann nicht schon ein Ehebruch, der ohne besondere, seelische Erschütterung hingenommen wurde, die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 73 und 77 zu Art. 151 ZGB). Die Genugtuung ist im Urteilsdispositiv zu bezeichnen (Lüchinger / Geiser, a.a.O, N. 21 zu Art. 151 aZGB). Die Scheidung der Ehe der Parteien wurde gestützt auf Art. 142 aZGB, dem allgemeinen Zerrüttungsgrund, ausgesprochen. Die Parteien lebten bereits seit fünf Jahren getrennt. Der Ehebruch des Klägers mit seiner heutigen Partnerin wurde wohl sinngemäss im Scheidungsurteil thematisiert, doch fehlt darin eine klare Aussage der Art, er sei ursächlich für die Scheidung gewesen. Der Ehebruch war demnach Symptom der Zerrüttung und nicht deren Ursache, was deutlich gegen das Vorliegen der Grundlagen einer Genugtuung spricht. Andere Anhaltspunkte für eine immaterielle Unbill liegen nicht vor. Im Dispositiv findet sich keine Bezeichnung einer Genugtuung. Eine Genugtuung als Rentengrund ist daher auszuschliessen. jj) Schliesslich stützt die Beklagte unter Bezug auf Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 153 aZGB, den behaupteten anwartschaftlichen Teil der Rente auf den Verlust des Anspruches auf die Hinterlassenenrente und die Verschlechterung der Grundlagen für die Altersrente. Sie will diese Darstellung mit dem Schreiben von Herrn Arpagaus (BB 2) und der Beweisaussage belegen. Was die Hinterlassenenrente anbelangt, so ist die Beklagte als geschiedene Ehegattin gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG rentenberechtigt, weil sie einer verwitweten Ehefrau gleichgestellt ist. Für Verluste aus Anwartschaften im Bereich der zweiten Säule fehlen bezifferte, substanziierte Darstellungen und Beweise, etwa in Form von (beschaffbaren) Reglementen und Berechnungen, wie das Lüchinger/Geiser an der von der Beklagten zitierten Stelle fordern. Die 10. AHV-Revision gemäss Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994, publiziert in Bundesblatt 1990 II 1, zielte vor allem mit dem Rentensplitting und den Erziehungsgutschriften auf die Ausräumung von scheidungsbedingten Schlechterstellungen ab. Seit dem Inkrafttreten dieser Revision per 1. Januar 1997 treffen die Folgen der Scheidung beide Ehegatten gleichermassen, weshalb daraus keine anwartschaftlichen Ansprüche mehr entstehen können (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.45). Da anzunehmen ist, die Anwälte seien sich der kommenden Neuerungen bewusst gewesen, ist davon auszugehen, die AHV habe nicht im Sinne einer Antwartschaft in die Rente hinein gespielt.

17 Inwieweit die Beklagte sonst Verschlechterungen bei den Grundlagen der Altersrente hinnehmen muss, legt sie nicht ansatzweise offen; jedenfalls genügt dafür ein Hinweis auf eine Kommentarstelle nicht. Aus dem behaupteten Verlust sozialversicherungsrechtlicher Anwartschaften kann sie nichts für sich ableiten. kk) Betreffend das angesprochene Freizügigkeitsguthaben, welches bei der Rentenbildung berücksichtigt worden sein soll, fehlen auch dafür nähere Behauptungen in den Rechtsschriften, Hinweise im Urteil und Beweise zum Thema, denn die Ausführungen von Herrn Arpagaus (BB 2) zwingen nicht zum Schluss, dass letzten Endes den Forderungen stattgegeben worden war. Zudem wäre vor allem erklärungsbedürftig, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten, ohne dass jene über einen durchsetzbaren Anspruch verfügt hätte, einen Teil seiner Vorsorge hätte überlassen sollen, denn gemäss Bundesgerichtsentscheid 5C.243/2003 E. 2.2 ist der Auffassung nicht zu folgen, wonach dann, wenn die Ehe fortgesetzt worden wäre, der Ehefrau eine Anwartschaft auf die Altersvorsorge der zweiten Säule des Klägers zugestanden hätte. Das im Rahmen der zweiten Säule angesparte Altersguthaben des Klägers steht ausschliesslich diesem zu. Auch als dessen Ehefrau hat für die Beklagte nie ein direkter Anspruch auf seine Altersrente bestanden. Hingegen würde sie bei einer bestehenden Ehe von dieser mittelbar durch die eheliche Unterstützungspflicht nach Art. 163 f. ZGB profitieren. Der Verlust dieser indirekten Beteiligung an der Altersrente des Klägers stellt jedoch lediglich einen Unterhaltsschaden und keinen Verlust von Anwartschaften dar (vgl. auch Hausheer/Spycher,a.a.O., N. 5.52 f.). Für eine Anwartschaft betreffend die zweite Säule mangelt es daher an der Grundlage. ll) Dass irgendwelche Ansprüche unter dem Titel Anwartschaften abgegolten worden wären, wird überdies nicht weiter dargelegt und spezifiziert. Dies hätte aber, wenn dem so wäre, doch wohl einigen Niederschlag in Form von (vor- )prozessualer Korrespondenz etc. gefunden haben müssen, wovon aber offensichtlich nichts Verwertbares und Eindeutiges mehr vorhanden ist. mm) Letztlich verdichten sich die Ausführungen und die Beweise nicht zur Gewissheit über die Einbindung von Anwartschaften in die Rente, vor allem weil weder im Urteil, noch in der Konvention Anhaltspunkte für rentenbildende Anwartschaften zu finden sind, sondern gegenteils überzeugende Fakten für eine reine Unterhaltsersatzrente sprechen. Demzufolge unterliegt die gesamte Rente der Herabsetzung.

18 Was die Herabsetzung mittels Vergleich der Leistungsfähigkeit anbelangt, so kann für den Zeitpunkt der Scheidung keine genaue Berechnung vorgenommen werden, weil dazu zu viele Komponenten unbekannt sind. Aus diesem Grund ist ein Vergleich der Einkommen für die Quote der Herabsetzung anzustellen. Dazu kann gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, was gleichermassen für das Ergebnis der Herabsetzung, nämlich auf die reduzierte Rente von Fr. 1'700.--, gilt. d) Ein Eingriff in das Existenzminimum des Pflichtigen ist nicht zu prüfen, zumal die Rente seinem späteren Herabsetzungsbegehren entspricht und das Urteil in diesem Punkt durch ihn aus nahe liegenden Gründen auch nicht angefochten wurde. e) Da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht mit einer Besserstellung der Beklagten begründet hat, und bessere, beklagtische Verhältnisse im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht auch nicht zur Begründung herangezogen werden, ist auf die beklagtischen Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation nicht näher einzugehen. f) Die Beklagte thematisierte vor der Vorinstanz die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein für sie allenfalls ungünstiges Urteil in Rechtskraft erwachsen solle. Die Vorinstanz entschied mit überzeugender Begründung, die Abänderung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung wirken zu lassen. Bei Vorliegen eines Herabsetzungsgrundes oder Aufhebungsgrundes wegen verminderter Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners rechtfertigt es sich in der Regel eher, den gegebenen Tatsachen ohne Aufschub Rechnung zu tragen, als den Schuldner so zu stellen, wie wenn er noch mehr leisten könnte, was um so mehr gilt, wenn dem Rentengläubiger die veränderten Umstände und die Bestrebungen zur gerichtlichen Herabsetzungen der Rente damals schon bekannt waren und so genügend Zeit bestand, sich auf die Reduktion der Mittel einzustellen. Auch in diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen. g) Wird das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis in allen Punkten bestätigt, so ist die Berufung abzuweisen. 5. Mit der Anschlussberufung wird die hälftige Verteilung der Kosten durch die Vorinstanz in Frage gestellt.

19 a) Die Vorinstanz begründete den Kostenentscheid im Wesentlichen mit der Spannweite, welche die Parteien durch ihre Begehren gesteckt hatten, nämlich Fr. 2'604.25 auf Seiten der Beklagten bzw. Fr. 500.-- auf Seiten des Klägers. Der gesprochene Betrag liege in etwa in der Mitte und ein starres Klammern an das arithmetische Mittel sei aufgrund von Art. 122 ZPO nicht geboten. Die Vorinstanz liess nicht gelten, dass der Kläger nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels sein Herabsetzungsbegehren noch auf Fr. 1'700.-- reduzierte, insbesondere weil er schon vorprozessual mit Brief vom 28. Februar 2003 Fr. 1'700.-- geboten hatte (KB 2). b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen; obsiegt keine vollständig, können sie verhältnismässig verteilt werden. Wie schon der Wortlaut erkennen lässt, ist diese Vorschrift nicht starr anzuwenden; sie erlaubt vielmehr Ausnahmen, wobei ausdrücklich die beiden Fälle genannt werden, dass sich die unterliegende Partei in guten Treuen zu Prozessführung veranlasst sah oder dass der genaue Umfang des geltend gemachten Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Dies ist freilich keine abschliessende Aufzählung. Ein Abweichen von der Regel kann sich auch sonst aufdrängen, insbesondere bei Scheidungsprozessen und anderen familienrechtlichen Verfahren sowie bei Notwegrechts- und Erbteilungsstreitigkeiten. In Anlehnung an die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze betreffend die Überbindung gerichtlicher Verfahrenskosten sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO schliesslich ausserdem vor, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen; soweit das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfalle, könnten die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Regeln wie die gerichtlichen verteilt werden. Zu beidem hält dann Abs. 3 von Art. 122 ZPO noch ergänzend fest, dass einer Partei ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses all jene gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten überbunden werden dürften, welche sie unnötigerweise verursacht habe. Nach der vom Kantonsgericht begründeten Praxis (vgl. Urteil vom 28. Mai 1996 in Sache U. L. gegen H. H. AG, ZF 7/96) bestimmt sich das verhältnismässige Obsiegen beziehungsweise Unterliegen nicht lediglich aufgrund der Rechtsbegehren, die im Leitschein aufgeführt wurden. In erster Linie wird darauf abgestellt, was in jenen Verfahrensstadien, die arbeitsintensiv sind (Verfassen der Prozessantwort, Beweisverfahren), noch strittig war, ohne indes die im Leitschein aufgenommenen Begehren völlig ausser Acht zu lassen.

20 Im vorliegenden Fall wurde von dem anwaltlich vertretenen Kläger das Begehren um Herabsetzung auf Fr. 500.-- nicht nur im Leitschein, sondern auch in der Prozesseingabe und in der Replik gestellt. Die Beklagte hatte sich somit in der Prozessantwort und in der Duplik mit diesen Begehren und den damit zusammenhängenden Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen, auch wenn der Kläger in der Prozesseingabe und in der Replik durchblicken liess, er behalte sich - nachdem er vorprozessual mit Schreiben vom 28. Februar 2003 Fr. 1'700.-- angeboten hatte vor, das Rechtsbegehren zu Gunsten der Beklagten noch abzuändern. Der Kläger begründete das Herabsetzungsbegehren primär mit der bei ihm erfolgten Einkommensreduktion. Die Einkommensverhältnisse der Beklagten standen demgegenüber nicht im Vordergrund. Erst ein Jahr nach Klageeinleitung (7. Juli 2003), nämlich am 20. Juli 2004, bot der Kläger eine Herabsetzung auf Fr. 1'700.-- an. Wenn auch die Beklagte in diesem Umfang unterlag, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich in der arbeitsintensiven Phase des Rechtsschriftenwechsels mit dem ursprünglichen Begehren um Herabsetzung auf Fr. 500.-- und mit der primär geltend gemachten Einkommensreduktion des Klägers zu befassen hatte. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten bei dieser Konstellation zu halbieren und die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen, kann daher nicht als unangemessen bezeichnet werden. Auch in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO ergänzend auf die Begründung und das Ergebnis im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Anschlussberufung ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 122 ZPO werden die Kosten im Zivilverfahren nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Die Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung richtet sich im Falle eines patentierten Rechtsanwaltes nach der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (PKG 1989 Nr. 11 E. 3.b) S. 72). Die Bemessung der Gerichtskosten ergibt sich im Einzelnen aus der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) sowie dem Kostentarif im Zivilverfahren (BR 320.075). Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen dessen Kosten zu 1/5 zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu 4/5 zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat.

21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Zulassung zur Beweisaussage wird abgewiesen. 2. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- und der Schreibgebühr von Fr. 330.--, total Fr. 4'330.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von Y. und zu 4/5 zu Lasten von X., welche Y. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'200.--, darin eingeschlossen die Mehrwertsteuer, zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

ZF 2004 82 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.02.2005 ZF 2004 82 — Swissrulings