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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.12.2004 ZF 2004 60

14. Dezember 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,815 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Abänderung Scheidungsurteil | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 1\x3Cbr\x3E | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 60 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Jegen, Burtscher und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, Chur, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. Der am 3. Januar 1962 geborene X. verheiratete sich am 3. September 1993 mit der am 13. Oktober 1964 geborenen Y.. Der Ehe entsprossen die Kinder A., geboren am 17. März 1995 und B., geboren am 1. Februar 1997. Am 1. Februar 2001 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur eine Ehescheidungskonvention ein, worauf am 19. Februar 2001 die Anhörung der Ehegatten gemäss Art. 111 Abs. 1 ZGB stattfand. Nachdem die Parteien nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ihren Scheidungswillen und die abgeschlossene Ehescheidungskonvention schriftlich bestätigt hatten, wurde die Ehe durch Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, geschieden und die von den Parteien vorgelegte Ehescheidungskonvention genehmigt. In dieser war vereinbart worden, dass die beiden Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt und dieser auch die elterliche Sorge zugeteilt werden sollte. Der Vater verpflichtete sich, an den Unterhalt der beiden Kinder bis zu deren Mündigkeit, längstens aber bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von je 825 Franken nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu zahlen; Art. 277 Abs. 2 ZGB blieb vorbehalten. X. verpflichtete sich sodann, seiner geschiedenen Ehefrau bis zum 1. Februar 2013 einen monatlichen Beitrag von 1'000 Franken zu entrichten. Für den Fall, dass die Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von über 1'000 Franken erzielen sollte, vereinbarten die Parteien, dass der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des 1'000 Franken übersteigenden Betrages herabgesetzt werden sollte. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gingen die Parteien von einem Nettojahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- aus. – X. ging am 13. Juli 2002 eine neue Ehe mit der am 3. Januar 1962 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen H. ein; diese bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente. B. Am 10. April 2003 reichte X. beim Kreisamt Chur ein Vermittlungsbegehren ein, das folgendes Rechtsbegehren enthielt: „1. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. c des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.4.2001 in der Höhe von je Fr. 825.-- seien ab 1.4.2003 auf je Fr. 550.-- pro Monat zu reduzieren. 2. Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gemäss Ziff. 2 lit. d des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.4.2001 sei ab 1.4.2003 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt.“ Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 21. Mai 2003 bezog der Kläger den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 26. Juni 2003 mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Die Be-

3 klagte liess in ihrer Prozessantwort vom 19. September 2003 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 17. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, wies das Bezirksgericht Plessur die Klage ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'955.-- wurden dem Kläger auferlegt und dieser verpflichtet, die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 5'271.05 zu entschädigen. Gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurden die Gerichtskosten unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts der Gemeinde I. in Rechnung gestellt. D. Gegen dieses Urteil liess X. am 7. September 2004 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage beantragte. Er ersuchte auch für das Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hiess der Kantonsgerichtspräsident dieses Gesuch gut und ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge zum Rechtsvertreter des Berufungsklägers. Am 12. November 2004 gewährte der Kantonsgerichtspräsident auch der Berufungsbeklagten auf ein entsprechendes Gesuch vom 27. Oktober 2004 hin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici zu ihrem Rechtsvertreter. E. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen die beiden Rechtsvertreter lic. iur. Benovici und Dr. Menge, der letztere in Begleitung seiner Mandantin. Der Vorsitzende informierte die Parteien, dass wegen eines Todesfalls in der Familie einer Richterin und weil kurzfristig kein Ersatzrichter verfügbar gewesen sei, das Gericht nur in Viererbesetzung tage. Die Parteivertreter erhoben dagegen sowie gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts keine Einwendungen. Rechtsanwalt Dr. Menge begründete die Abwesenheit seines Mandanten damit, dass dieser als Flughelfer zu einem Helikoptereinsatz aufgeboten worden sei. Er gab sodann ein Schreiben der Gemeindeverwaltung I. vom 9. Dezember 2004 zu den Akten, in welchem eine Bewerbung seines Mandanten um eine Stelle als Leiter des Revierforst- und Tiefbauamtes abschlägig beantwortet wurde. Rechtsanwalt lic. iur. Benovici legte einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. Oktober 2002 in Sachen der Stadt Chur gegen X. betreffend die Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ein. Das Beweisverfahren konnte damit geschlossen werden. In seinem Vortrag stellte sich der klägerische Rechtsvertreter auf den Standpunkt, das von der Gegenpartei zu den Akten gegebene Dokument sei aus dem Recht zu weisen, da es schon in einem früheren Zeitpunkt hätte einge-

4 legt werden können und bestätigte im Übrigen sein schriftlich gestelltes Berufungsbegehren. Der Rechtsvertreter der Beklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge führte der Vorsitzende eine kurze formfreie Befragung der Berufungsbeklagten durch. Auf deren Ergebnis sowie auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptverhandlung einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. Oktober 2002 eingelegt, wogegen der klägerische Rechtsvertreter remonstriert hat. Die Frage, ob das fragliche Aktenstück zur Prozedur genommen werden darf oder aus dem Recht zu weisen ist, kann dahin gestellt bleiben. Es handelt sich um ein Dokument, das für die Beurteilung der im Berufungsverfahren zu beantwortenden Fragen völlig irrelevant ist, so dass es ohne jede Bedeutung ist, ob sich das fragliche Urteil bei den Akten befindet oder nicht. II. 1.a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung eines Scheidungsurteils, das nach den Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts am 20. April 2001 vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur erlassen worden ist. Dies bedeutet, dass auch die beantragte Abänderung dieses Urteils nach den Vorschriften des seit dem 1. Januar 2000 gültigen Rechts zu beurteilen ist, was insbesondere zur Folge hat, dass der nach der Praxis zum Notbedarf gemäss altem Recht übliche Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf (erweitertes betreibungsrechtliches Existenzminimum) nicht mehr zum Tragen kommt. b) Zur Beurteilung stehen die Unterhaltsbeiträge, auf die sich die Parteien in der richterlich genehmigten Vereinbarung vom 1. Februar 2001 geeinigt hatten. Ausgehend von einem Nettojahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- verpflichtete sich dieser, an den Unterhalt seiner beiden Töchter bis zu deren Mündigkeit beziehungsweise bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 825.-- nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu entrichten und seiner Ehefrau, die im Zeitpunkt der Scheidung offenbar nicht berufstätig war, bis zum 1. Februar 2013 einen Beitrag von 1'000 Franken pro Monat zu zahlen. Für den Fall, dass die Ehefrau in Zukunft pro Monat mehr als diesen Betrag verdienen sollte, sah die Vereinbarung die Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte des 1'000 Franken übersteigenden Betrages vor. Ausge-

5 hend von diesen Vorgaben ist zu überprüfen, ob sich die finanzielle Situation der geschiedenen Ehepartner seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung in einer Weise verändert hat, welche eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltszahlungen zu rechtfertigen vermag. 2. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Mit dieser Bestimmung trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass im Zeitpunkt der Festsetzung von Unterhaltsrenten sich nur beschränkt voraussehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegt Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, muss nach der einschlägigen Literatur und der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings beachtet werden, dass nicht eine vollständige Neufestsetzung der seinerzeit festgesetzten Renten erfolgen darf. Der Richter darf im Verfahren gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB also nicht überprüfen, welche Unterhaltsbeiträge unabhängig von der früheren Regelung auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Situation als angemessen erscheinen. Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil; dieses ist massgebend dafür, welche Lebenshaltung der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen Lebenshaltung hat das Abänderungsgericht die aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, 5C.197/2003, mit Verweisungen). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht Rechnung getragen. Das Bezirksgericht hat festgehalten, die Leistungsfähigkeit des Klägers habe sich nicht dermassen verschlechtert, dass er die im Moment geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Töchter und seine geschiedene Ehefrau nicht mehr leisten könnte. Damit hat die Vorinstanz eine Beurteilung vorgenommen, wie wenn sie die Unterhaltsbeiträge völlig neu überprüfen dürfte. Dies darf aber gerade nicht geschehen. Die Überlegungen, welche den Scheidungsrichter seinerzeit dazu veranlasst haben, die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder – sei es auf Grund eigener Berechnungen, sei es durch die Genehmigung einer ihm unterbreiteten Konvention - auf eine bestimmte Höhe fest-

6 zusetzen, dürfen im Abänderungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, sie haben vielmehr als Ausgangspunkt akzeptiert zu werden, selbst wenn sie als falsch erscheinen mögen. Das heisst mit anderen Worten, dass das Verhältnis zwischen der Unterhaltsverpflichtung und dem dem Zahlungsverpflichteten verbleibenden Betrag gewahrt bleiben muss, dass also nicht gefragt werden darf, ob die ursprünglich festgesetzten Renten trotz veränderter finanzieller Verhältnisse absolut gesehen noch tragbar und zumutbar sind. Es ist vielmehr darauf zu achten, dass die Relation zwischen den vom Pflichtigen zu zahlenden Renten und den diesem verbleibenden freien Mitteln erhalten bleibt. 3. Damit eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, muss eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, welche erheblich und dauernd ist und im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sein darf. Mit Bezug auf das letztere Element hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf Spycher/Gloor (Basler Kommentar, 2002, N. 9 zu Art. 129 ZGB) einleitend zutreffend festgehalten, dass diese Voraussetzung zwar in Art. 129 ZGB nicht ausdrücklich erwähnt wird, sich aber aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht ergibt. Auf den konkreten Fall bezogen stellte sich das Gericht dann auf den Standpunkt, es könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Stelle als Forstwart bei der Gemeinde C. aufgegeben und sich selbständig gemacht zu haben, weil er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht habe nachkommen wollen. Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass der Berufswechsel so negative Auswirkungen auf die Einkommensverhältnisse haben würde. Der Vertreter der Berufungsbeklagten widersetzte sich anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Auffassung und machte geltend, indem der Kläger während des Scheidungsverfahrens eine gute Stelle gekündigt habe, ohne eine neue Stelle in Aussicht gehabt zu haben, habe er unentschuldbar riskant gehandelt. Es sei klar, dass er angesichts der ehelichen Probleme mit diesem Vorgehen darauf hin gearbeitet habe, sein Einkommen zu reduzieren, um sich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen drücken zu können. Die Einkommensverminderung sei also selbst gewählt und damit voraussehbar gewesen, so dass eine Herabsetzung der eingegangenen Rentenverpflichtungen schon aus diesem Grunde nicht in Frage komme. Der Berufungskläger wehrt sich zu Recht gegen diese Unterstellung. Gewiss ging X. ein gewisses Risiko ein, indem er seine feste Anstellung als Förster kündigte. Es ist damit aber noch nicht gesagt, dass er die Stelle völlig freiwillig im Zusammenhang mit der Ehescheidung und im Hinblick auf die sich aus dieser ergebenden Unterhaltspflichten aufgab. Die Beweislage gibt für eine solche Annahme

7 nichts her. Sein fachlicher Vorgesetzter, Regionalforstingenieur D., sagte als Zeuge aus, dass der Grund für die Kündigung in den Differenzen zwischen dem Förster X. und dem Gemeindevorstand zu suchen sei. Die Gemeinde habe im Vergleich zu den Anforderungen, welche üblicherweise an die Förster gestellt würden, von ihrem Angestellten vor allem in bürokratischer Hinsicht sehr viel verlangt und seine Kompetenzen stark beschnitten, was beim Kläger gegenteilige Reaktionen ausgelöst habe, die wieder zu neuen Konflikten geführt hätten. Solche Probleme habe es allerdings drei bis vier Jahre vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben, während sich X. in der Zeit vor der Kündigung sehr stark bemüht habe, nach den Richtlinien der Gemeinde zu arbeiten. In dieser Zeit sei es vor allem die Gemeinde gewesen, die ihn schikaniert und mit immer zusätzlichen Anforderungen unter Druck gesetzt habe. In gleicher Weise äusserte sich auch der Gemeindeschreiber E.. Der Förster sei sehr initiativ gewesen und habe viel unternommen, was ihm von der Gemeinde als Kompetenzüberschreitung vorgeworfen worden sei. Von Spannungen im Arbeitsverhältnis sprach auch der Zeuge F., der sich auch zu den Problemen in den ehelichen Beziehungen äusserte und diesbezüglich aussagte, er habe vom Kläger von einer Drittbeziehung seiner Frau erfahren; es sei vorgekommen, dass der Liebhaber der Ehefrau mit seinen Kindern im Hause X. gewohnt habe und der Ehemann im Wohnzimmer habe nächtigen müssen und sich dabei sehr blöd vorgekommen sei. Es seien dann noch die Spannungen mit dem Gemeindevorstand dazu gekommen, so dass der Kläger seine Stelle mehr oder weniger Hals über Kopf gekündigt habe, was er im Nachhinein als Fehler bezeichnet und bereut habe. - Den klaren Aussagen dieser unbefangenen Zeugen stehen bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Stelle bei der Gemeinde C. nur aufgegeben hat, um sich seiner Unterhaltspflichten zu entziehen, allein die Depositionen der Eltern der Ehefrau entgegen. Diese sind aber eindeutig subjektiv gefärbt und wurden daher von der Vorinstanz zu Recht mit der nötigen Zurückhaltung gewürdigt. Auch das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht Überlegungen im Hinblick auf die künftigen Unterhaltspflichten von Bedeutung waren, sondern dass X. der psychischen Belastung am Arbeitsplatz, verbunden mit den offenbar zuhause erlebten Erniedrigungen nicht mehr gewachsen war und in dieser Verfassung eine Kurzschlusshandlung beging, als er seine Stelle kündigte. Dafür und gegen die Version der Beklagten spricht auch der Umstand, dass er diesen Schritt nach den Aussagen des Zeugen F. später bereut und sich in den letzten Jahren – bisher ohne Erfolg - eifrig bemüht hat, eine neue feste Anstellung zu finden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde C. mochte also durchaus mit Risiken behaftet gewesen sein, sie erfolgte aber auch nach der Auffassung des Kantonsgerichts nicht in böser Absicht. Der Kläger konnte durchaus überzeugt ge-

8 wesen sein, auch als Selbständigerwerbender zu einem mit seiner früheren Anstellung vergleichbaren Einkommen zu gelangen. Es war im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention also nicht ohne weiteres voraussehbar, dass die berufliche Neuausrichtung zu einem Misserfolg führen würde. Offenbar hat auch die Beklagte dies nicht anders gesehen, hat sie doch die Vereinbarung in Kenntnis der bevorstehenden beruflichen Veränderung ihres Ehemannes unterzeichnet und sie nach Ablauf der zweimonatigen Überlegungsfrist bestätigt und zusammen mit ihrem Ehemann dem Bezirksgerichtspräsidenten zur Genehmigung unterbreitet. 4. Damit eine vom Scheidungsrichter festgesetzte oder genehmigte Rente abgeändert werden darf, müssen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest einer Partei erheblich verändert haben, wobei wohl die Verschlechterung der Situation der verpflichteten Person im Vordergrund stehen dürfte, wie sie auch im vorliegenden Fall zur Diskussion steht. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit Bezug auf eine vom Pflichtigen wegen einer Verschlechterung seiner finanziellen Situation geltend gemachte Abänderung einer Rente tatsächlich eine erhebliche Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist, wird man vorerst wohl in erster Linie einen Vergleich zwischen den im Scheidungszeitpunkt festgestellten Einkommensverhältnissen mit dem zur Zeit der geltend gemachten Abänderung der Unterhaltsverpflichtung erzielten Einnahmen vornehmen. Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben; vielmehr ist dieser Einkommensvergleich lediglich als Ausgangspunkt zu betrachten. Das Bundesgericht hat im oben zitierten Urteil vom 30. April 2004 klar gemacht, dass ein blosser Lohnvergleich nicht genügt, sondern dass insbesondere die Leistungskraft eines Rentenschuldners als Kriterium heranzuziehen ist. Wie schon angedeutet, ist sodann zu betonen, dass die ursprünglich angenommenen Einkommensverhältnisse unverrückbar sind; von ihnen ist auszugehen, selbst wenn sie sich nachträglich als falsch erwiesen haben sollten. Zu beachten ist ferner, dass die bei der Bemessung der Renten im Scheidungsverfahren beachtete Relation zwischen dem Einkommen des Pflichtigen und den diesem auferlegten Rentenverpflichtungen auch im Abänderungsverfahren soweit als möglich gewahrt bleibt. Da das Scheidungsurteil vom 20. April 2001 sich abgesehen von den Angaben gemäss Art. 143 ZGB darauf beschränkt, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zu übernehmen, also im Unterschied zu einem Urteil, bei dem der Richter die Rentenbemessung selbst vorzunehmen hat und im Urteil Ausführungen darüber macht, was ihn zu seinem Entscheid bewogen hat, lässt sich auf Grund des dürftigen Aktenmaterials nur erahnen, was die Parteien veranlasste, die dem Ehemann verbleibenden freien Mittel im Vergleich zu der Frauenunterhaltsrente relativ grosszügig zu bemessen. Die vom Zeugen F. geschilderten Verhält-

9 nisse dürften dabei wohl eine Rolle gespielt und die Ehefrau veranlasst haben, sich mit einer verhältnismässig bescheidenen Rente zufrieden zu geben. Das sich aus der Scheidungsvereinbarung und dem diese genehmigenden Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten ergebende Verhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und dem Unterhaltsbeitrag ist für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Renten grundsätzlich gegeben sind, aufrecht zu erhalten. 5.a) Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, bei der Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder seien die Parteien von einem Nettojahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-- ausgegangen. Ist dieser Ausgangspunkt klar und unbestritten, kann Gleiches nicht vom Einkommen im Jahre 2004 gesagt werden. Die Vorinstanz stellte fest, der Kläger habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, er arbeite zur Zeit während der Monate Juni bis Oktober/November temporär bei einer Helikopterunternehmung und erreiche dabei auf das ganze Jahr bezogen ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3'500 bis 4'000 Franken. Sie stellte sich sodann auf den Standpunkt, X. müsste in der Lage sein, während der restlichen Monate des Jahres bis zu 1'000 Franken monatlich zu verdienen, so dass von einem Einkommen von 4'750 Franken ausgegangen werden könne. Der klägerische Rechtsvertreter widersprach anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Betrachtungsweise und stellte sich auf den Standpunkt, nach der Erfolgsrechnung der G., der vom Kläger betriebenen Einzelfirma, habe sein Mandant im Jahre 2003 einen Lohn von 32'000 Franken bezogen. Unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Reingewinns von Fr. 705.10 könne somit von einem Monatslohn von 2'700 Franken ausgegangen werden. Wenn der Kläger vor erster Instanz sein monatliches Einkommen auf 3'500 bis 4'000 Franken beziffert habe, so handle es sich dabei um eine Fehleinschätzung und nicht um ein Zugeständnis; allenfalls wäre vom tieferen dieser beiden Beträge auszugehen. Sowohl ein Einkommen von 2'700 Franken als auch ein solches von 3'500 Franken stellten aber mit einer Reduktion von 61 % beziehungsweise 50 % klarerweise eine erhebliche Veränderung der Einkommensverhältnisse dar, so dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn die Vorinstanz die Erheblichkeit verneint habe. Gehe man mit dem Bezirksgericht von einem Existenzminimum des Klägers von Fr. 2'846.-- und dem erwähnten Einkommen aus, so stehe X. für den Unterhalt seiner Exfrau und seiner Kinder bestenfalls noch ein Betrag von Fr. 654.-- zur Verfügung. Die Argumentation des klägerischen Rechtsvertreters überzeugt nicht. Unbestrittene Tatsache ist, dass der Kläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hatte, er arbeite während der Monate Juni bis Oktober/November

10 bei einem Helikopterunternehmen und verdiene in dieser Zeit soviel, dass sich aufs Jahr umgerechnet ein Monatseinkommen von 3'500 bis 4'000 Franken ergebe. Es ist für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass X. diese klare Aussage vor Gericht unüberlegt und ohne sich auf konkrete Gegebenheiten zu beziehen, gemacht haben könnte; er ist daher bei diesen Angaben zu behaften. Dabei äusserte sich der Kläger klar dahin, dass er auf dieses auf zwölf Monate umgerechnete durchschnittliche Monatseinkommen von 3'750 Franken allein aufgrund seiner Tätigkeit während höchstens sechs Monaten gelange, was auf das ganze Jahr bezogen also ein Einkommen von 45'000 Franken ergibt. Es verhält sich also nicht so wie sein Rechtsvertreter ausführte, dass X. durch ganzjährige Erwerbstätigkeiten gesamthaft soviel verdient, dass sich ein Monatseinkommen in der erwähnten Höhe ergibt. Damit bleiben also bei der Festsetzung des Jahreseinkommens die möglichen Einnahmen während der sechs Monate von Dezember bis Mai noch unberücksichtigt. Gerade die Tatsache, dass X. just am Tag der Berufungsverhandlung wegen eines Aufgebots als Flughelfer nicht vor Gericht erscheinen konnte, beweist, dass unter günstigen Witterungsbedingungen auch über den von ihm angegebenen Zeitraum hinaus Helikoptereinsätze möglich sind. Das Kantonsgericht ist überzeugt, dass X. auch von Dezember bis Mai pro Monat durchschnittlich 3'000 Franken verdienen und damit gesamthaft auf ein Jahreseinkommen von 63'000 Franken gelangen kann. Unter Hinweis auf den in den Erfolgsrechnungen der Einzelfirma G. ausgewiesenen Unternehmerlohn lässt sich nicht begründen, es könne pro Monat nur ein Lohn von 2'700 bis höchstens 3'500 Franken verdient werden. Der Kläger setzt in der Buchhaltung seiner Firma den Lohn selbst fest; er kann diesen also nach eigenem Gutdünken möglichst tief halten. So wies er im Jahre 2001 einen Lohnbezug von 45'000 Franken und 2002 bei einem fast gleich gebliebenen Ertrag einen solchen von nur noch 30'000 Franken aus. Es kommt dazu, dass der Kläger über seine Einzelfirma sämtliche Kosten wie Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge, Büround Parkplatzmiete, Fahrzeug- und Büroaufwand, nicht weiter definierten übrigen Verwaltungsaufwand usw., welche Auslagen er als Privatperson oder Lohnempfänger selbst tragen müsste, als Aufwand abbuchen und damit auch sein Betriebsergebnis weitgehend selbst bestimmen kann. Gesamthaft betrachtet kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass ausgehend von dem sich aus den vom Kläger selbst gemachten Angaben, wonach er aus seiner Tätigkeit bei einem Helikopterunternehmen aufs Jahr bezogen durchschnittlich 3'750 Franken pro Monat verdienen kann und einem in den restlichen sechs Monaten des Jahres erzielbaren hypothetischen Einkommen von 3'000 Franken pro Monat im Jahresdurchschnitt ein monatliches Einkommen von 5'250 Franken resultiert.

11 b) Ausgangspunkt für die Rentenregelung im Scheidungsverfahren war ein Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 83'153.--, also Fr. 6'930.-- pro Monat. Diesem Betrag steht auf Grund der oben angestellten Rechnung im Abänderungsverfahren ein Monatseinkommen von Fr. 5'250.-- gegenüber, was eine Einkommensminderung von rund 24 % ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Prozentsatz als erheblich zu bezeichnen ist, hängt von den Einkommensverhältnissen ab. In bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird bereits eine Änderung im Bereiche von 10 bis 15 % als erheblich angenommen (Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 2002, N. 7 zu Art. 129 ZGB); auf die im zu beurteilenden Fall vorliegenden Einkommensverhältnisse darf damit ohne weiteres von einer erheblichen Veränderung gesprochen werden. Nun können reine Prozentvergleiche nach den erwähnten Autoren allerdings nicht als starre Regeln betrachtet werden, sie können vielmehr nur als grobe Leitlinien dienen; das Bundesgericht hat denn auch im schon mehrfach erwähnten Urteil die Leistungskraft in den Vordergrund gestellt. Ausgehend von dem im Scheidungsurteil angenommenen monatlichen Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 6'930.-- und einem unbestrittenen Existenzminimum von Fr. 2'846.-ergab sich im Frühjahr 2001 ein Überschuss beziehungsweise eine Leistungskraft des Klägers von Fr. 4'084.--. Geht man an Stelle des Lohns zur Zeit der Ehescheidung vom heute erzielbaren Einkommen von Fr. 5'250.-- aus, ist bei gleich bleibendem Existenzminimum eine Verminderung der Leistungskraft auf Fr. 2'404.-- oder um 40 % festzustellen, was zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. Obwohl die Vorinstanz von einem tieferen heutigen Einkommen von Fr. 4'750.-- ausging, stellte sie sich auf den Standpunkt, der dem Kläger nach Abzug des Existenzminimums verbleibende Betrag erlaube diesem nach wie vor, die ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Wie schon erwähnt, hat sie mit diesem Vorgehen eine von der ursprünglichen Rentenfestsetzung völlig losgelöste Neubemessung der Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen und damit den Überlegungen, welche zur seinerzeitigen Festlegung der Renten geführt haben, nicht mehr Rechnung getragen. Wie oben festgehalten wurde, ist dies nicht zulässig, sondern es ist von der im Scheidungsurteil getroffenen Lösung auszugehen und in Respektierung der Beurteilungskriterien, die zu dieser geführt haben, eine verhältnismässige Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen. Dabei ist die prozentuale Verminderung der Leistungskraft wiederum lediglich als Richtlinie anzunehmen, und es sind davon ausgehend die Renten nach richterlichem Ermessen abzuändern, falls auch das weitere Erfordernis, jenes der Dauerhaftigkeit der Veränderung, erfüllt ist. c) Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abänderungsklage Erfolg beschieden sein kann, besteht aus zwei Elementen: es muss ei-

12 nerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen gegeben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand haben dürfte. Der Vertreter der Berufungsbeklagten stellte dazu fest, der Kläger habe nur zwei Jahre nach Erlass des Scheidungsurteils bereits die vorliegende Abänderungsklage eingereicht. Nach so kurzer Zeit könne aber nicht gesagt werden, die Veränderung sei bereits von einer gewissen Dauer. Der klägerische Rechtsvertreter ist demgegenüber der Meinung, nachdem bei Klageeinreichung bereits festgestanden habe, dass sich die Einkommensverhältnisse seines Mandanten markant verschlechtert hätten und man nicht mit einer Verbesserung der Situation habe rechnen können, habe es keinen Sinn gemacht, mit der Abänderungsklage zuzuwarten. Heute sei X. 43-jährig und habe trotz stetiger Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, keinen Erfolg gehabt. Es sei daher nicht verständlich, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, bei der derzeitigen Einkommensverminderung handle es sich nur um eine vorübergehende Situation; es sei angesichts der gegebenen Verhältnisse unhaltbar, daran zu zweifeln, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wieder verbessern würden. - Wären – wie sich der klägerische Rechtsvertreter ausdrückt - tatsächlich keine Zweifel an der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angebracht, bestünde keine Veranlassung, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge anzustreben! Die Meinung ist aber wohl die, dass keine Zweifel bestehen könnten, dass mit einer Verbesserung der finanziellen Situation des Klägers nicht zu rechnen sei, dass diese also auf dem heutigen tiefen Niveau verharren würde. Stellte man auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung ab, liesse sich kaum sagen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die sich auf Dauer verändert hätten. Der Zeitraum von nur zwei Jahren seit der Ehescheidung war zu kurz, als dass einigermassen zuverlässig hätte beurteilt werden können, ob die durch die berufliche Neuausrichtung des Klägers eingetretene Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als dauerhaft anzusehen war, ist es doch bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durchaus üblich, dass das bisherige gute Lohnniveau nicht ohne weiteres aufrecht gehalten werden kann, sondern es einer gewissen Anlaufzeit bedarf, bis mit einem erfolgreichen Geschäftsbetrieb gerechnet werden darf. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse war also im Frühjahr 2003 sicher noch nicht so klar absehbar, dass bereits von einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden konnte. Inzwischen sind nun aber weitere anderthalb Jahre verflossen, während welcher Zeit sich die Situation nicht zum Besseren gewendet hat. Es hat sich vielmehr bestätigt, dass das frühere Einkommen nicht mehr erreicht werden konnte, die Leistungskraft des Klägers sich also auf erheblich tieferem Niveau stabilisiert hat. Auf den Zeitpunkt der

13 Berufungsverhandlung kann damit gesagt werden, dass eine erhebliche Veränderung von einer gewissen Dauer vorliegt. d) Die weitere Frage ist, ob die Veränderung auch als dauerhaft, das heisst von voraussichtlich unbeschränkter Dauer betrachtet werden kann. Diesbezüglich kann nach Auffassung des Kantonsgerichts noch keine sichere Prognose gestellt werden. Die Zukunftsaussichten des Klägers als selbständiger Forstunternehmer mögen nicht eben viel versprechend sein, doch erscheint es verfrüht, bereits von einem endgültigen Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen zu sprechen. X. scheint sich aber auch nicht allein auf die selbständige Tätigkeit zu konzentrieren, sondern bemüht sich offenbar weiterhin, eine neue Anstellung zu finden. Obwohl er in den vergangenen Jahren zahlreiche Absagen auf seine Bewerbungen erhalten hat, ist es trotz seines Alters von 43 Jahren nicht ausgeschlossen, dass sich in den nächsten Jahren eine neue Möglichkeit ergibt. Der Kläger tut jedenfalls gut daran, mit seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht nachzulassen. Angesichts dieser Ungewissheit über die Entwicklung der Situation während der kommenden Jahre kann keine definitive Herabsetzung der Renten vorgenommen werden. Angesichts dieser Situation bieten sich zwei Varianten an: Die Renten können unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvorbehalts herabgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden oder es können die Unterhaltsbeiträge für eine gewisse Zeit ganz oder zu einem bestimmten Teil sistiert werden. Die beiden Möglichkeiten sind sich zwar sehr ähnlich, unterscheiden sich indessen vor allem hinsichtlich des weiteren Schicksals des Unterhaltsanspruchs. Im Falle des Wiedererhöhungsvorbehalts ist es Sache der berechtigten Partei, den Eintritt des Vorbehalts nachzuweisen, um ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs zu erreichen. Wurde hingegen eine in Zeiteinheiten bemessene Sistierung verfügt, lebt die Unterhaltspflicht mit Fristablauf ohne weiteres wieder auf, wobei es auch möglich ist, dass das Wiederaufleben der Rente von einem entsprechenden Begehren der berechtigten an die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 38 zu Art. 129 ZGB). Ist der Verpflichtete nach Ablauf der Frist der Auffassung, dass nach wie vor die gleichen Verhältnisse vorliegen, wie sie im Zeitpunkt der Sistierung der Rentenzahlungen gegeben waren, also die im Moment der ursprünglichen Rentenfestsetzung bestehenden Verhältnisse sich nicht wieder eingestellt haben, so ist er gehalten, eine neue Abänderungsklage einzureichen. e) Der oben dargelegte Unterschied zwischen dem Institut der Sistierung und jenem der Herabsetzung unter Wiedererhöhungsvorbehalt veranlasst das Kan-

14 tonsgericht, der vorübergehenden Sistierung der Unterhaltsbeiträge den Vorzug zu geben. Entschiede man sich für die gegenteilige Lösung, würde dies bedeuten, dass die berechtigte Partei, in der Regel wie im vorliegenden Fall die Ehefrau, in die Klägerrolle versetzt würde, also auf Wiedererhöhung der Rente klagen müsste. Dieser dürfte es in vielen Fällen nicht leicht fallen, sich die nötigen Beweismittel zu verschaffen, um ihren Anspruch auf Wiedererhöhung zu begründen. Auf der anderen Seite verfügt der Verpflichtete, der glaubt, weiterhin nur reduzierte oder gar keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen zu können, in der Regel über die erforderlichen Beweise, um ein weiteres Abänderungsgesuch begründen zu können. Sprechen also diese Überlegungen für die Sistierungsvariante, ist noch über den Beginn, die Dauer und den Umfang der Sistierung zu befinden. Was den Beginn der Änderung betrifft, wäre dem Grundsatz nach auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies jedoch nicht. Es wurde oben dargelegt, dass im Frühjahr 2003, also zwei Jahre nach der Scheidung, von einer dauerhaften Veränderung noch keine Rede sein konnte; von einer Veränderung von einer gewissen Dauer kann erst im jetzigen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gesprochen werden. Es drängt sich daher auf, als Beginn der Sistierung den 1. Januar 2005 anzunehmen. Nach ungefähr weiteren zwei Jahren, das heisst sechs Jahre nach erfolgter Ehescheidung, sollte es möglich sein zu entscheiden, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers soweit stabilisiert haben, dass entweder eine dauerhafte Veränderung festgestellt werden kann oder wieder Verhältnisse vorliegen, wie sie bei der ursprünglichen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gegeben waren. Es erscheint daher angebracht, die Sistierung mit dem 31. März 2007 enden zu lassen. 6.a) Steht nach dem Gesagten fest, dass einerseits eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gegeben ist und diese zumindest im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens von einer gewissen Dauer war und dass andererseits bezüglich der Frage der Dauerhaftigkeit der Veränderung noch gewisse Zweifel bestehen, was anstelle einer definitiven Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Renten zu deren vorübergehenden Sistierung führen muss, ist noch zu entscheiden, in welchem Umfange die Unterhaltsbeiträge zu sistieren und auf welchen Betrag diese für den Fall festzusetzen sind, dass es mangels eines Begehrens der Berechtigten zu einer definitiven Herabsetzung kommen sollte. Wie schon mehrfach erwähnt, darf bei der Festsetzung der den veränderten Verhältnissen angepassten Renten beziehungsweise dem Mass der Herabsetzung

15 der im Scheidungszeitpunkt festgelegten Renten nicht darauf zurückgekommen werden, ob die ursprüngliche Regelung angemessen war, und es darf auch nicht unabhängig von dieser eine völlig neue Beurteilung vorgenommen werden. Nimmt man die 2001 festgelegten Renten als Ausgangspunkt, so fällt auf, dass - aus Gründen, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr interessieren - dem Ehemann zu Lasten der Frauenrente ein verhältnismässig komfortabler Überschuss zugestanden wurde, während die Unterhaltsbeiträge an die Kinder recht grosszügig bemessen wurden. Dies war offenbar die Idee, welche der Regelung in der Konvention vom 1. Februar 2001 zugrunde lag und vom Bezirksgerichtspräsidenten genehmigt und ins Scheidungsurteil übernommen wurde; von dieser Situation ist im vorliegenden Verfahren auszugehen. b) Es wurde oben ausgerechnet, dass der Berufungskläger infolge seiner beruflichen Veränderung eine Einkommensreduktion von 24 % erleidet und seine wirtschaftliche Leistungskraft bei gleich bleibendem Existenzminimum um 40 % auf Fr. 2'404.-- pro Monat gesunken ist. Ausgehend von der im Scheidungsurteil zum Ausdruck gebrachten Idee, dass die Kinderrenten verhältnismässig hoch anzusetzen sind, erscheint es angebracht, bei der Herabsetzung der den Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge Zurückhaltung zu üben. Es ist auch zu bedenken, dass die Berufungsbeklagte heute zwar imstande ist, ein beachtliches Nettoeinkommen von Fr. 2'495.35 zu erzielen - wovon auch der Kläger auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 2.d) Abs. 3 des Scheidungsurteils nicht unwesentlich profitiert - sie dazu jedoch nur in der Lage ist, weil sie für die Betreuung ihrer Kinder die Hilfe einer Tagesmutter in Anspruch nehmen kann, welche sie zu entlöhnen hat. In Würdigung dieser Umstände hält es das Kantonsgericht nicht für gerechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge an die Kinder entsprechend der Verminderung der Leistungskraft des Pflichtigen zu reduzieren; eine Herabsetzung beziehungsweise Sistierung um 175 Franken auf monatlich 650 Franken erscheint hingegen angemessen. – Mit Blick auf die dem Scheidungsurteil zugrunde liegenden Überlegungen besteht hingegen kein Grund, die Unterhaltsrente der Ehefrau nicht der Verminderung der Leistungskraft des Unterhaltsschuldners entsprechend zu sistieren. Ausgehend von der ursprünglichen Höhe von 1'000 Franken pro Monat ergibt dies eine Reduktion um 400 Franken, so dass sich unter Vorbehalt der oben erwähnten Ziffer 2.d) Abs. 3 des Urteils vom 20. April 2001 noch eine monatliche Rente von 600 Franken ergibt. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der erwähnten Bestimmung im Scheidungsurteil nicht zum Tragen kommen sollte, der Kläger seiner Ex-Gattin also tatsächlich diese Rente zu bezahlen hätte, verblieben ihm noch freie Mittel von immerhin Fr. 504.-- pro Monat, während er im gegenwärtigen Zeitpunkt, in welchem er auf Grund

16 der recht guten Einkommensverhältnisse der Berufungsbeklagten dieser nichts zu zahlen hat, noch über Fr. 1'104.-- pro Monat frei verfügen kann. Dies ist ein verhältnismässig grosszügiger Betrag, doch dürfte dieses Resultat den der Scheidungskonvention zugrunde liegenden Beweggründen entsprechen, die auch für das Abänderungsverfahren verbindlich sind. Nach den Ausführungen unter Ziffer 5.e) gelten diese Rentensistierungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007. Es stellt sich noch die Frage, was am Ende dieses Zeitraums zu geschehen hat. Vom Rentenschuldner aus gesehen ist der Fall klar: stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine finanzielle Situation es ihm nicht erlaubt, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wie sie ursprünglich vereinbart wurden, so hat er eine neue Abänderungsklage einzureichen. Tut er dies nicht, riskiert er, vom 1. April 2007 an wieder die im Urteil vom 20. April 2001 festgesetzten Renten bezahlen zu müssen. Man hat sich noch zu fragen, ob dieser Zustand automatisch eintreten oder ob dies von einem entsprechenden Ersuchen der Rentenberechtigten abhängig gemacht werden soll. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu verpflichten ist, nach Ablauf der Frist insofern aktiv zu werden, als sie den Kläger aufzufordern hat, nun wieder die ursprünglich geschuldeten Unterhaltsbeiträge auszurichten. Die Erfüllung dieser Bedingung ist der Berufungsbeklagten ohne weiteres zuzumuten. Es genügt, wenn die entsprechende Aufforderung innert drei Monaten nach Fristablauf durch eingeschriebenen Brief erfolgt. Durch dieses Vorgehen wird der Schuldner an seine nun wieder in altem Umfange entstandenen Verpflichtungen erinnert und es wird dadurch vermieden, dass mit dem automatischen und vom Pflichtigen möglicherweise verdrängten Wiederaufleben der früheren Unterhaltsansprüche unter Umständen hohe Unterhaltsbeiträge auflaufen, die dann wiederum nur schwer einbringlich sein könnten. c) Für den Fall, dass die Beklagte die eben erwähnte Dreimonatsfrist unbenutzt verstreichen lassen sollte, werden die Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur 20. April 2001 aufgehoben und durch folgende neue Unterhaltsregelung ersetzt: Es werden die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder A. und B. auf je 650 Franken pro Monat festgesetzt. Zuzüglich zu diesen Beiträgen hat der Berufungskläger an die Kinder die vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen abzuliefern. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit der beiden Töchter, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB jedoch längstens bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit. Sollte der Kläger eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, würde sich der monatliche Beitrag von je 650 Franken um die Kinderzulagen gemäss kantonalem

17 Recht erhöhen, sich indessen um den Betrag reduzieren, für welchen die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen bezieht oder beziehen kann. Der der Beklagten gemäss Art. 125 ZGB geschuldete Unterhaltsbeitrag wird auf 600 Franken festgesetzt; die entsprechende Verpflichtung endet definitiv am 1. Februar 2013 mit dem Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter B.. Sollte die Beklagte ein Nettoeinkommen von mehr als 600 Franken pro Monat verdienen, so würde sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des 600 Franken übersteigenden Betrages reduzieren. Die nach dem Gesagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder sind ab 1. April 2007 geschuldet und jeweils pränumerando am 1. eines jeden Monats an die Beklagte zu entrichten. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis Mai 2000 = 100). Die Renten werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2008 nach der üblichen Formel dem veränderten Indexstand angepasst. III. Die nach dem Gesagten vorgenommenen Änderungen an der ursprünglichen Rentenregelung bedeuten eine teilweise Gutheissung der Berufung und der Abänderungsklage. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kreisamtes Chur, des Bezirksgerichts Plessur und jene des Kantonsgerichts im Verhältnis des Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Es erscheint angemessen, die Kosten sowohl des erst- als auch jene des zweitinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel der Beklagten und Berufungsbeklagten und zu zwei Dritteln dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte für beide Instanzen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.

18 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. a) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers an die beiden Kinder in der Höhe von je Fr. 825.-- gemäss Ziff. 2 lit. c) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, werden – befristet vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2007 – im Umfange von je Fr. 175.-- sistiert. b) Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte in der Höhe von Fr. 1’000.-- gemäss Ziff. 2 lit. d) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, wird – befristet vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2007 – im Umfange von Fr. 400.-- sistiert. c) Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, für die Dauer der Teilsistierung unverändert. 2. Mit Ablauf der Sistierungsfrist per 31. März 2007 gelten wiederum die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. c) und d) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, sofern die Beklagte sie innert drei Monaten nach Fristablauf beim Kläger ausdrücklich einfordert. 3. Lässt die Beklagte die Dreimonatsfrist gemäss Ziff. 3 hiervor ungenutzt verstreichen, gelten in Aufhebung von Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, folgende Unterhaltsregelungen: a) Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder A., geboren am 17. März 1995, und B., geboren am 1. Februar 1997, einen monatlichen Beitrag in der Höhe von je Fr. 650.--, zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Übt der Kläger eine Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, erhöht sich der monatliche Beitrag von je Fr. 650.-- um die Kinderzulagen gemäss kantonalem Recht, reduziert sich indessen um jenen Betrag, für welchen die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen bezieht, resp. beziehen kann. b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese

19 Unterhaltsverpflichtung endet definitiv am 1. Februar 2013 (Erreichen des 16. Altersjahrs der Tochter B.). Erzielt die Beklagte ein Nettoeinkommen von über Fr. 600.-- pro Monat, so reduziert sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 600.-übersteigenden Betrages. d) die Unterhaltsbeiträge gemäss a) und b) hiervor sind ab 1. April 2007 geschuldet. Sie sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats an die Beklagte. e) Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis Mai 2000 = 100, Stand April 2007). Die Beiträge werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2008, dem veränderten Indexstand gemäss der nachstehenden Formel angepasst: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 295.-- sowie den Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 5'660.--, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3 zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 1'800.-zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 315.--. total somit Fr. 5'315.- -, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3 zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der Gemeinde Domat/Ems in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten der Rechtsvertretung. b) Die Petra X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der Stadt Chur in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten ihrer Rechtsvertretung, soweit sie uneinbringlich sind. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Domat/Ems und die Stadt Chur im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. d) Die beiden Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen 6. Mitteilung an:

20 __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

ZF 2004 60 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.12.2004 ZF 2004 60 — Swissrulings