Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. April 2005/ Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 58 04. Juli 2005 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 30. Oktober 2003, mitgeteilt am 16. August 2004, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, Postfach 42, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Y. ist Malermeister und seit dem Jahre 1981 Inhaber einer gleichnamigen Einzelfirma mit Sitz in X.. Am 11. November 1998 schloss er mit Z., für welche er seit August 1998 bereits verschiedene Malerarbeiten ausgeführt hatte, einen Rahmenvertrag ab, worin er sich verpflichtete, von ihr zwei Eigentumswohnungen (samt Garagen und Autoabstellplätzen) in der Liegenschaft W. in V. zum Preis von insgesamt Fr. 520'000.00 käuflich zu erwerben (Art. 1). Im Gegenzug verpflichtete sich die Verkäuferin, Y. in den folgenden zwei bis drei Jahren mit der Ausführung von Malerarbeiten im Gesamtbetrag von ca. Fr. 475'000.00 +/- 3% zu betrauen (Art. 4), wobei die bereits erteilten Aufträge für Malerarbeiten in den Liegenschaften U. in T., W. in V. und S. in X. ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt wurden (Art. 5). Im Weiteren trafen die Parteien verschiedene Absprachen über die Tilgung des für den Erwerb der Eigentumswohnungen zu entrichtenden Kaufpreises (Art. 2 und 15) sowie darüber, wie der dem Unternehmer geschuldete Werklohn zu ermitteln sei (Art. 6 bis 10). In der Folge führte Y. bis im Februar 2001 auf Anweisung des durch Z. eingesetzten Bauleiters R. an den im Rahmenvertrag genannten Objekten sowie an weiteren Z. gehörenden Liegenschaften, unter anderem an der Q. sowie der P. in X., verschiedenste Arbeiten aus, wofür er teils laufend Rechnung stellte und teils Akonto- beziehungsweise Abschlagszahlungen im Betrage von rund Fr. 400’00.00 verlangte. Bis zum 2. Februar 2001 erhielt er auf diesem Weg von Z. beziehungsweise der in O. domizilierten N., der er von März 1999 bis Dezember 2000 fast alle Rechnungen hatte zugehen lassen, Zahlungen in der Höhe von über Fr. 720'000.00, obwohl sich die Summe der bis zu jenem Zeitpunkt in Rechnung gestellten Beträge auf lediglich etwa Fr. 465'000.00 belief. Als Y. mit Schreiben vom 17. Februar 2001 um eine weitere Akontozahlung von Fr. 50'000.00 ersuchte, machte Z. die Erbringung zusätzlicher finanzieller Leistungen davon abhängig, dass vorerst detaillierte Rechnungen vorgelegt würden. In den folgenden Wochen erstellte Y. deshalb für sämtliche bis dahin ausgeführten Arbeiten objektbezogene Schlussabrechnungen, womit sich der insgesamt in Rechnung gestellte Betrag bis Ende Juni 2001 um rund Fr. 730'000.00 auf ungefähr Fr. 1'200'000.00 erhöhte. Trotz verschiedener Mahnungen, so mit Schreiben vom 25. April 2001 über einen Betrag von Fr. 117'262.45, mit Schreiben vom 23. Mai 2001 über einen Betrag von Fr. 102'605.80 und mit Schreiben vom 18. Juni 2001 über einen Betrag von Fr. 332'019.95, von denen die erste am 3. Mai 2001 durch Einleitung der Betreibung bekräftigt worden war, erbrachte Z. keine weiteren Zahlungen mehr. Dies führte zum Prozess.
3 B. Am 12. Juli 2001 machte Y. beim Kreispräsidenten X. als Vermittler eine Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 1. Oktober 2001 hatte er an der Sühneverhandlung vom 5. September 2001 das folgende Rechtsbegehren gestellt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 435'896.95 nebst 5% Zins auf Fr. 86'614.70 seit dem 25. April 2001, auf Fr. 102'605.80 seit dem 23. Mai 2001, auf Fr. 141'478.20 seit dem 18. Juni 2001 und auf Fr. 105'198.25 seit dem 5. September 2001 zu bezahlen. 2. Gleichzeitig sei in der Betreibung Nr. 01/2790 des Betreibungsamtes X. die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ C. Mit Prozesseingabe vom 24. Oktober 2001 unterbreitete Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 17. Dezember 2001 liess Z. demgegenüber beantragen: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu Lasten des Klägers.“ Im weiteren Schriftenwechsel beharrten sowohl der Kläger wie die Beklagte auf ihren ursprünglichen Begehren. D. Mit Urteil vom 30. Oktober 2003, mitgeteilt am 16. August 2004, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 425'978.50 zuzüglich 5% Zins - auf Fr. 86'614.70 seit dem 25.04.2001, - auf Fr. 102'605.80 seit dem 23.05.2001, - auf Fr. 141'478.20 seit dem 18.06.2001, - auf Fr. 65'300.40 seit dem 05.09.2001 und - auf Fr. 29'979.40 seit dem 28.03.2002 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 01/2790 des Betreibungsamtes X. wird im Umfang von Fr. 70'189.05 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 51'174.35 ab 25.04.2001 und auf Fr. 19'014.70 ab 26.04.2001 beseitigt.
4 3. Die Kosten des Kreisamtes X. von Fr. 245.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 46'813.25 (Gerichtsgebühren Fr. 17'000.00, Barauslagen Fr. 21'813.25 [inkl. Expertise und Teilnahme Experte an der Hauptverhandlung], Streitwertzuschlag Fr. 8000.00) gehen zu Lasten der Beklagten. Der Anteil an den Gerichtskosten im Umfang von Fr. 33'200.00 kann mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, der Restanteil von Fr. 13'613.25 ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Beklagte hat den Kläger ausseramtlich mit Fr. 47'213.50 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Dem Parteivertreter des Klägers wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 5. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liess Z. am 6. September 2004 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 30. Oktober 2003, mitgeteilt am 17. August 2004, sei aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“ F. Am 24. September 2004 setzte das Kantonsgerichtspräsidium Z. Frist bis zum 18. Oktober 2004, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen und einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu überweisen. Ergänzend enthielt die Verfügung den Vermerk, dass die Frist für die Einreichung der Rechtsschrift nur auf begründetes, rechtzeitig gestelltes Gesuch und in der Regel nur einmal erstreckt werde. Ausserdem wurde darin festgehalten, dass eine Wiederherstellung versäumter Fristen nur stattfinde, wenn die säumige Partei nachweise, dass deren Einhaltung ihr oder ihrem Rechtsvertreter infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich gewesen sei. Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Eine schriftliche Berufungsbegründung ging hingegen nicht ein. Ebenso wenig sah sich Z. veranlasst, um Erstreckung oder Wiederherstellung der hierfür angesetzten Frist zu ersuchen.
5 Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Dezember 2004, mitgeteilt am 8. Dezember 2004, wurde Z. deshalb von der weiteren Beteiligung am Berufungsverfahren ausgeschlossen. Gegen diese Anordnung legte sie kein Rechtsmittel ein. G. In seiner Berufungsantwort vom 14. Januar 2005 liess Y. beantragen: „1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 30. Oktober 2003, mitgeteilt am 17. August 2004, sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich einer Entschädigung im Zusammenhang mit der Kontumazierung zu Lasten der Berufungsklägerin.“ H. Zu einem entsprechenden Begehren des Y. vom 12. Januar 2005 erliess das Kantonsgerichtspräsidium schliesslich am 3. Februar 2005 die folgende Verfügung, welche am 4. Februar 2005 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Y. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs.1/Art. 46 ZPO im Verfahren PZ 05 7 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinreichung erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen den Sozialen Diensten der Stadt Chur in Rechnung gestellt. 3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, Postfach 42, 7002 Chur, ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi hat nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes gemäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht. 5. Wird dem Gesuchsteller im Hauptverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein auszuweisen. 6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.
6 7. Mitteilung an: …“ Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden bietet keine Handhabe, um in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die schriftliche Berufungsbegründung ausbleibt, das Rechtsmittel einfach abzuschreiben. Vielmehr wird in analoger Anwendung der auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugeschnittenen Bestimmung des Art. 228 Abs. 1 ZPO das Kontumazverfahren angeordnet, mit der Folge, dass sich fortan nur noch die nicht säumige Partei (schriftlich) äussern darf, während von Seiten der Gegenpartei einzig ihre Rechtsbegehren samt allfälligen ergänzenden Ausführungen gemäss Berufungserklärung für die Entscheidfindung herangezogen werden (vgl. PKG 1994-3-13 f.). Gestützt auf diese Praxis wurde Z. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 06. Dezember 2004 von der weiteren Beteiligung am Berufungsverfahren ausgeschlossen. Sie liess die richterliche Anordnung unangefochten und unterzog sich ihr denn auch insoweit, als sie gar nicht erst versuchte, nachträglich doch noch eine Rechtsschrift einzureichen, um so ihre Anträge begründen zu können. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Es ergeht vielmehr gegen Z. ein Kontumazurteil. Dies hat gemäss Art. 128 ZPO zur Folge, dass Z. eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat bis sechs Monaten ab Mitteilung des vorliegenden Urteils anzusetzen ist, innert der sie, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da sich die Berufungsklägerin seit langem auf die Kontumazierung einstellen konnte, erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung dieser Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen. 2. Wird gegen ein bezirksgerichtliches Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt (Art. 219 Abs. 1 ZPO), vermag der Umstand, dass die richterliche Anordnung zur Einreichung einer schriftlichen Begründung nicht befolgt wurde, die Gültigkeit des Rechtsmittels nicht zu beeinflussen. Nach dem Gesagten führt dies auf Seiten der Berufungsklägerin einzig dazu, dass sie sich wegen ihrer Säumnis nicht mehr zur Sache vernehmen lassen kann, während das Gericht gestützt auf
7 die sinngemäss geltenden Bestimmungen der Art. 228 Abs. 1 und 127 ZPO verpflichtet bleibt, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der Stellungnahme der Gegenpartei zu überprüfen. Diese Kontrolle hat (beschränkt auf den Anfechtungsbereich) grundsätzlich umfassend zu geschehen, sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht, handelt es sich doch bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 507 f., insbesondere N. 7 b). Soweit sie sich nicht offenkundig als mangelhaft erweisen, wird die Weiterzugsinstanz dabei freilich in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie sie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben, übernehmen können, unter Berücksichtigung allfälliger in der Berufungserklärung hierzu vorgebrachter Rügen und Anträge. Bei der Rechtsanwendung schliesslich, die ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen hat, wird die Prüfung jener Fragen im Vordergrund stehen, die im bisherigen Verfahren – insbesondere von Seiten der nunmehr säumigen Berufungsklägerin – konkret aufgeworfen wurden. Darüber hinaus wird sich die Berufungsinstanz vielfach mit einer eher summarischen Begründung ihres Erkenntnisses begnügen dürfen oder sich gar darauf beschränken können, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. zum Ganzen auch ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, 2. Aufl., Aarau, Frankfurt am Main, Salzburg 1998, § 323 N. 9). 3. Einleitend legte das Bezirksgericht Plessur in seinem Urteil vom 30. Oktober 2003 dar, dass durch Y. für Malerarbeiten, welche er an verschiedenen im Eigentum von Z. stehenden Liegenschaften ausgeführt habe, in der Höhe von Fr. 1'196'617.25 Rechnung gestellt worden sei. Da der Kläger hieran Zahlungen von insgesamt Fr. 720'638.75 erhalten habe und er sich überdies noch den Restkaufpreis von Fr. 50'000.00 für den Erwerb von zwei Wohnungen in V. anrechnen lassen müsse, verbleibe im Vergleich zu den eingeklagten Fr. 435'896.95 ein Streitbetrag von Fr. 425'978.50. In der Folge verwarf die Vorinstanz einen Haupteinwand von Z., wonach Y. einen auf die Liegenschaften Q. und P. entfallenden Ausstand – die näheren Berechnungen ergaben eine Summe von Fr. 303'189.35 – nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber der liechtensteinischen Anstalt N. hätte geltend machen müssen, mit der sie seinerzeit für die beiden Projekte je einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen habe. Das Gericht war nämlich zur
8 Auffassung gelangt, dass der Kläger die genannte Firma lediglich als Zahlstelle und nicht als Vertragspartnerin habe ansehen dürfen. Er habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass der im Rahmenvertrag als Bauleiter eingesetzte, ihm gegenüber auch bei den anderen Bauvorhaben stets im Namen von Z. auftretende R. ausschliesslich die Beklagte verpflichtet habe. Die Frage des Durchgriffs auf die eine Gesellschaft beherrschende Privatperson stellte sich damit nicht mehr und es erübrigte sich somit, auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beklagten hierzu näher einzugehen. Anschliessend untersuchte das Bezirksgericht Plessur, in welchem Umfang die von Y. auf den verschiedenen Baustellen erbrachten Leistungen gemäss den vertraglichen Abreden der Parteien nach Pauschalpreisen abzurechnen seien, inwieweit Festpreise abgemacht worden seien und in welchen Bereichen sich die Vergütung nach Aufwand zu richten habe. Dabei setzte es sich auch kritisch mit dem Kurzgutachten auseinander, welches dipl. arch. ETH BSA/SIA M. von der Honorarkommission des SIA ausgearbeitet hatte. Die Prüfung der einzelnen Positionen ergab dann, dass die oben genannte Forderung von Fr. 425'978.50 ausgewiesen und dass der ganze Betrag zur Zahlung fällig sei. Zum Schluss zeigte die Vorinstanz noch auf, auf welchen Teilbeträgen und ab welchen Daten Verzugszins von 5 % geschuldet sei, desgleichen, in welchem Umfang in der gegen Z. eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag beseitigt werden könne. Das Bezirksgericht Plessur setzte sich in seinem umfangreichen, fünfundsiebzig Seiten umfassenden Urteil mit allen wesentlichen Gesichtspunkten dieses vielschichtigen Abrechnungsprozesses, wie sie im vorliegenden Absatz in groben Zügen noch einmal aufgelistet wurden, einlässlich auseinander. Dabei ist das Ergebnis der sorgfältig vorgenommenen Beweiswürdigung ebenso wenig zu beanstanden wie die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen und die Art und Weise, wie die von Z. in den Rechtsschriften und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen die Werklohnforderung des Klägers erhobenen Einwendungen behandelt wurden. Das Bezirksgericht Plessur legte vielmehr überzeugend dar, dass die massgeblichen Umstände zur weitgehenden Gutheissung der Klage führen müssten. Vermag sich die Zivilkammer bei dieser Sachlage aber dem angefochtenen Erkenntnis nicht nur im Ergebnis, sondern auch in Bezug auf die hierfür gegebene Begründung anzuschliessen, kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO darauf verwiesen werden. Die betreffenden Ausführungen bedürfen keiner weiteren Ergänzung.
9 4. Vor erster Instanz ist Y. mit seinen Begehren gegen den Widerstand der Beklagten praktisch vollständig durchgedrungen, weshalb sämtliche Verfahrenskosten (jene des Kreisamtes X. von Fr. 245.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 46'813.25) Z. als unterliegender Partei überbunden wurden. Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere Anordnung im angefochtenen Urteil, dass die Beklagte dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 47'213.50 zu entrichten habe. Angesichts der Bedeutung und der Komplexität der Streitsache erscheint insbesondere die Höhe der Y. im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung als noch vertretbar. Da Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer aus den eben genannten Gründen auf Fr. 12'000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr, einem Streitwertzuschlag von Fr. 2000.00 (insoweit wird die vorläufige Dispositivmitteilung berichtigt) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 165.00, ebenfalls zu ihren Lasten, womit auch der Aufwand in Zusammenhang mit der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 06. Dezember 2004 abgegolten ist. Überdies hat die Berufungsklägerin Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 4000.00 festzulegen. 5. Am 3. Februar 2005 gewährte das Kantonsgerichtspräsidium Y. für das Berufungsverfahren (mit Wirkung ab 12. Januar 2005) die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi als Rechtsvertreter, beides zu Lasten der Stadt Chur als zuständigem Gemeinwesen). Angesichts der eben erfolgten Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage im Sachurteil der Berufungsinstanz (Abs. 2 von E. 5) erweisen sich die präsidialen Anordnungen zur unentgeltlichen Rechtspflege vorab einmal insoweit als gegenstandslos, als die gerichtlichen Kosten des Weiterzugsverfahrens vollumfänglich Z. überbunden wurden, Y. hierfür also von vornherein nicht einzustehen hat. Was schliesslich den aus der Bestellung eines rechtskundigen Vertreters erwachsenden Aufwand betrifft, wurde Y. zu Lasten von Z. eine ungeschmälerte
10 Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann damit in diesem Bereich erst zum Tragen kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Y. zustehende Betrag von Fr. 4000.00 uneinbringlich ist, er also auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung bei der Beklagten nicht eingetrieben werden kann.
11 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14'165.00 (Gerichtsgebühr Fr. 12'000.00, Streitwertzuschlag Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 165.00) gehen zu Lasten von Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer einschliesslich Mehrwertsteuer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4000.00 zu bezahlen. 3. Z. wird eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat ab Mitteilung des vorliegenden Urteils angesetzt. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar